Beschluss
69d-VK-33/2019
Vergabekammer des Landes Hessen 1. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 4. Juni 2019 die Vergabe des Dienstleistungsauftrags zur Durchführung von Reinigungsmaßnahmen in im offenen Verfahren nach VgV europaweit aus (EU-ABl. … ; HAD-Nr.: …; Ref.-Nr. …). Darin war bestimmt, dass der Auftrag in zwei Lose aufgeteilt war, wobei auf beide Lose angeboten werden durfte (Ziff. II.1.6 der Auftragsbekanntmachung). Als Zuschlagskriterien waren bei jedem Los der Preis mit einer Gewichtung von 50 % und die Qualität mit einer Gewichtung von insgesamt 50 % festgelegt; das Qualitätskriterium war unterteilt in „Höchste Anzahl an Jahresarbeitsstunden Unterhaltsreinigung" und „Höchster Stundenverrechnungssatz (SVS) Unterhaltsreinigung im Verhältnis zur Jahresreinigungsfläche" mit jeweils 25 %-tiger Gewichtung (Ziff. II.2.5 der Bekanntmachung). Für den Auftrag war eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen, die auf maximal fünf Jahre verlängert werden konnte (Ziff. II.2.7 der Bekanntmachung). Die Auftragsunterlagen standen auf der elektronischen Vergabeplattform des Antragsgegners zur Verfügung (Ziff. I.3 der Bekanntmachung). In dem darin enthaltenen Leistungsverzeichnis lautete zu Los 1 der Fragetitel 1.5 - überschrieben mit „Stundenverrechnungssatz Objektleiter [Euro/h]" - folgendermaßen: „Welcher Stundenverrechnungssatz für den Objektleiter liegt Ihrem Angebot zugrunde?"; die Antwort war vom Bieter in einem nebenstehenden Angabenfeld mit der Überschrift „Mengen- und Preisangaben" einzutragen (Bl. 761 der Vergabeakte [VA]). Auf eine Bieterfrage gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2019 an alle Bieter einen Hinweis. Im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Stundenverrechnungssatz teilte er mit, dass der zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung gültige Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk auch nach seiner Kündigung zum 31. Juli 2019 von den Bietern zwingend zugrunde zu legen war (Bl. 785 bis 788 d. VA). Nachfolgend wurde die Auftragsbekanntmachung berichtigt; die Änderungen wurden europaweit veröffentlicht (EU-ABl. … ; HAD-Nr.: …; Ref.-Nr. VG-…). Danach war u.a. der Schlusstermin für die Abgabe der Angebote nunmehr zum 25. Juli 2019, 12:00 Uhr, bestimmt. Mit E-Mail vom 19. Juli 2019 fragte die Antragstellerin den Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Fragetitel 1.5 wie folgt: „Ist hier der Tariflohn oder der Tariflohn inkl. der gesetzlichen und notwendigen Lohnnebenkosten einzutragen?" (Bl. 808 d. VA). Der Antragsgegner gab ihr mit E-Mail vom 22. Juli 2019 folgende Antwort: „Unter Fragetitel 1.5 ist der Tariflohn inkl. der gesetzlichen und notwendigen Lohnnebenkosten einzutragen." (Bl. 809/81 0 d. VA). Die Antwort teilte er den übrigen Bietern nicht mit. Am selben Tage notierte er in einem Aktenvermerk, dass die Frage der Antragstellerin deshalb nur ihr direkt beantwortet wird, weil es sich hierbei um eine Fragestellung subjektiver Natur handeln würde (Bl. 812 d. VA). Es genüge darum, diese individuell zu beantworten, so dass es keiner Auskunft gegenüber anderen Bietern bedürfe (s. Bl. 811 d. VA). Am 23. Juli 2019 gab die Antragstellerin ihr Angebot für Los 1 und Los 2 ab (Bl. 1442 ff d. VA). Zum Fragetitel 1.5 des Leistungsverzeichnisses machte sie zu Los 1 und zu Los 2 an vorgesehener Stelle jeweils bestimmte Mengen- und Preisangaben (Bl. 1487, 1498 d. VA). Zuvor hatte am 2. Juli 2019 die Beigeladene ihr Angebot mit losweisen Angaben zum Fragetitel 1.5 abgegeben (Bl. 901 ff, 959, 972 d. VA). Mit Schreiben vom 5. August 2019 bat der Antragsgegner sie um Aufklärung der Kalkulation ihres Stundenverrechnungssatzes für die Unterhaltsreinigung zu Los 1 (Bl. 1 995 bis 1997 d. VA). Mit Schreiben vom 7. August 2019 legte sie ihm dazu ihre Kalkulation dar (Bl. 1999 bis 2001 d. VA). In der Folgezeit wertete der Antragsgegner die bis zum Schlußtermin abgegebenen Angebote. Mit Schreiben vom 26. August 2019 informierte er über seine Zuschlagsabsicht. Der Antragstellerin teilte er den Namen der Beigeladenen als Zubezuschlagende und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses - 6. September 2019 - sowie die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu jedem Los mit. Danach sei ihr Angebot sowohl zu Los 1 als auch zu Los 2 nicht das wirtschaftlichste gewesen. Bei Los 1 hätte ihr Angebot insgesamt 95,52 %, das der Beigeladenen 96,31 % erreicht; bei Los 2 hätte ihr Angebot insgesamt 93,90 %, das der Beigeladenen 95,20 % erzielt. Im Einzelnen legte er losweise das Wertungsergebnis zu jedem Zuschlagskriterium dar. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2019 Rüge zu Los 1. Sie beanstandete, dass der Antragsgegner seine Antwort vom 22. Juli 2019 nicht an alle Bieter gesendet hatte; es sei daher nicht auszuschließen, dass Bieter bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes für den Objektleiter die gesetzlichen und notwendigen Lohnnebenkosten nicht berücksichtigt hätten. Zudem behauptete sie, dass das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 nicht auskömmlich sei, und führte dies näher aus. Sie kam zu dem Schluss, dass bei diesem Angebot gesetzliche und tarifliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien, so dass es nicht bezuschlagt werden dürfe, und forderte eine detaillierte Überprüfung sowie erneute Angebotswertung. Am 3. September 2019 teilte der Antragsgegner im Wege einer Zwischennachricht mit, dass er anlässlich der Rüge hinsichtlich Los 1 an Zuschlagsabsicht und -termin nicht mehr festhalte, sondern die Rüge prüfen werde. Er bat um Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist, die auch erteilt wurde. Mit Schreiben vom 6. September 2019 bat er die Beigeladene um Mitteilung, ob sie für ihre Kalkulation den bis zum 31. Juli 2019 gültigen Rahmentarifvertrag zu Grunde gelegt hätte. Die bestätigte sie ihm am selben Tag. Hinsichtlich des Objektleiters äußerte sie, dass dieser nicht dem Rahmentarifvertrag unterliegen würde. Am 9. September 2019 stellte er ihr eine weitere Frage zur Nichtanwendung des Rahmentarifvertrages, die sie ihm am selben Tag dahingehend beantwortete, dass der Rahmentarifvertrag lediglich für gewerbliche Beschäftigte in der Reinigungsbranche gelte, für Angestellte in dieser Branche hingegen nicht. Mit Schreiben vom 1 6. September 2019 half er der Rüge erklärtermaßen nicht ab und wiederholte seine Zuschlagsabsicht, wonach zu Los 1 die Beigeladene nun am 27. September 2020 beauftragt werden soll. Er legte dar, dass zu diesem Los das Angebot der Antragstellerin insgesamt 96,02 % und das der Beigeladenen insgesamt 96,80 % erreicht habe. Eine erneute Prüfung habe ergeben, dass es beim Angebot der Beigeladenen keinen Anhalt für eine Nichtberücksichtigung des bis 31. Juli 2019 geltenden Rahmentarifvertrages und für eine unauskömmliche Kalkulation gibt. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 18. September 2019 ein zweites Mal. Ihrer Meinung nach sei die Kalkulationsgrundlage für den Objektleiter allein der Rahmentarifvertrag; nur reinigungsfremde Tätigkeiten seien vom Rahmentarifvertrag nicht umfasst. Die von der Beigeladenen durchgeführte Kalkulation sei nicht ausreichend, um alle Kosten zu decken; dazu machte die Antragstellerin nähere Ausführungen. Auf das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 dürfe daher der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Antragstellerin forderte eine nochmalige detaillierte Prüfung sämtlicher Kalkulationsparameter und eine erneute Angebotswertung. Mit Schreiben vom 24. September 2019 lehnte der Antragsgegner dies ab. Der Objektleiter sei nicht auf der Grundlage des Rahmentarifvertrages zu kalkulieren; der diesbezügliche Stundenverrechnungssatz könne sich sowohl an diesem Tarifvertrag als auch an den gesetzlichen Mindestregelungen orientieren. Die von der Antragstellerin geäußerten Angaben zum Angebot der Beigeladenen, aus denen sich vermeintlich ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ergebe, seien nicht nachvollziehbar; insbesondere hätte die Beigeladene deutlich höher kalkuliert als die Antragstellerin behauptet hat. Der Antragsgegner hielt an zuletzt mitgeteilter Zuschlagsabsicht und -terminierung fest. Daraufhin erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. September 2019 ergänzende Rüge, mit der sie die Intransparenz der Zuschlagsskriterien und deren Anwendung beanstandete; diese beruhe auf den unterschiedlichen Prozentangaben, die der Antragsgegner in seinen Schreiben vom 26. August 2020 und 16. September 2020 zum Wertungsergebnis gemacht hatte. Ihre bisherigen Rügen und Forderungen hielt sie aufrecht. Der Schriftsatz ging per Fax beim Antragsgegner am selben Tag um 10:45:51 Uhr ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. September 2019 stellte die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, der auf dem Faxweg bei der Vergabekammer an diesem Tag um 12:06:35 Uhr einging. Darin wiederholte sie zur Begründung im Wesentlichen ihren Rügevortrag. Sie beantragt: 1. Ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB einzuleiten und dabei ins besondere die Antragsgegnerin zu verpflichten, in dem mit EU-Bekanntmachung vom 6. September 2019 (EU-ABl. ) eingeleiteten Vergabeverfahren von Reinigungsdienstleistungen zu Los 1 die Angebotswertung gemäß der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und das Angebot der Beigeladenen dabei aus dem Verfahren auszuschließen. 2. Die Vergabeakte beizuziehen und der Antragstellerin unverzüglich nach § 1 65 GWB Akteneinsicht zu gewähren. 3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären. 4. Der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §§ 182 Abs. 4 GWB, 80 VwVfG einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten aufzuerlegen. Auf die zeitlich vorher erfolgte ergänzende Rüge reagierte der Antragsgegner mit Schreiben vom selben Tage, welches er der Antragstellerin um 13:31 Uhr zufaxte. Er teilte ihr mit, dass er ihren Rügen - auch derjenigen, die ergänzend vorgebracht worden war - weiterhin nicht abhilft. Am 26. September 2019, abgesendet mit Fax um 13:55 Uhr, übermittelte die Vergabekammer unter Hinweis auf das Zuschlagsverbot den Nachprüfungsantrag an den Antragsgegner, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte von ihm unter Fristsetzung die Vergabeakte an, die sie auch erhielt. Zugleich informierte sie die Antragstellerin über die Übermittlung. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 erwiderte der Antragsgegner auf den Nachprüfungsantrag, wobei er Folgendes beantragt: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Beiziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird für notwendig erklärt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten über die notwendige Beiziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners. In der Begründung bekräftigte er im Kern seine Rügeantwort. Außerdem führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Antragstellerin Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestünden, weil es sich bei ihr um eine Justizquerulantin handeln würde; sie hätte Anwaltskosten aus früheren Nachprüfungsverfahren nicht erstattet, obwohl sie dazu gehalten gewesen war. Des Weiteren sei sie nicht antragsbefugt, da sie schon aufgrund der Rangstelle ihres Angebotes, auf die es nach der Wertung platziert worden war, selbst im Falle eines Ausschlusses des Angebotes der Beigeladenen keine Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Hinsichtlich ihrer Unauskömmlichkeitsrüge fehle es ebenfalls an der Antragsbefugnis, weil diese „ins Blaue hinein" erfolgt sei. Hinsichtlich ihrer Rüge zur Intransparenz sei gleichermaßen die Antragsbefugnis zu verneinen, da diese Rüge nicht vor dem Nachprüfungsantrag erhoben worden sei; auch sei die Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Dies gelte gleichfalls für die Rüge gegen die Nichtversendung der E-Mail vom 22. Juli 2019 an die übrigen Bieter. In der Sache konkretisierte er seinen Standpunkt u.a. zur Kalkulationsgrundlage; insbesondere bestünde keine Verpflichtung, den Objektleiter auf der Grundlage des Rahmentarifvertrages zu kalkulieren, zumal es sich bei diesem nicht um einen gewerblichen Arbeitnehmer, sondern um einen kaufmännischen Angestellten handeln würde. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Angebot der Beigeladenen unauskömmlich kalkuliert worden sei. Der Umstand, dass die E-Mail vom 22. Juli 2019 nur an die Antragstellerin gesendet worden war, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er, der Antragsgegner, davon ausgehen durfte, dass die übrigen Bieter als Fachunternehmen über Kenntnisse tarifvertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen verfügten, so dass eine Antwort allein gegenüber der Antragstellerin ausgereicht gehabt hätte. Die unterschiedlichen Prozentangaben über die Wertungsergebnisse bei Antragstellerin und Beigeladenen würden nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar gewesen seien. Zudem sei die Angebotswertung vergaberechtskonform durchgeführt worden. Am 15. November 2019 sah die Antragstellerin unter Aufsicht der Vergabekammer in die Vergabeakte ein, soweit ihr die Einsichtnahme aus wichtigen Gründen nicht zu versagen war. Nachfolgend vertiefte sich die Kontroverse. U.a. beanstandete die Antragstellerin, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich maßgeblicher Vorgaben für die Kalkulation intransparent seien, was der Antragsgegner als verspätet abtat. Am 2. März 2019 wurde die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen. Sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zum bisher im Verfahren entstandenen Schriftverkehr. Mit Schriftsatz vom 13. März 2020 beantragt die Beigeladene: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kostend es Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig. Zur Begründung trug sie zusammengefasst den Standpunkt des Antragsgegners vor. Mit Verfügung vom 20. März 2020 sendet die Vergabekammer ihr bestimmte von ihr erbetene Unterlagen zum bisherigen Schriftwechsel der übrigen Beteiligten zu, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltung nicht zu versagen war. In der Folgezeit setzte sich die Kontroverse fort. Die von der Antragstellerin initiierte Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung nach Aktenlage wurde von der Antragstellerin nicht erteilt, so dass am 26. Juni 2020 die mündliche Verhandlung stattfand, an der alle Beteiligten aktiv teilnahmen und ihre gestellten Anträge aufrecht hielten. II. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber - soweit zulässig - unbegründet. Die Zulässigkeit des Antrags und Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens richten sich nach den §§ 97, 160 ff GWB in der ab 18. April 2016 anwendbaren Fassung, weil das Verfahren über die gegenständliche Auftragsvergabe nach dem 18. April 2016 eingeleitet wurde (§ 186 Abs. 2 GWB i.d.F. des Gesetzes vom 17. Februar 2016 [BGBl. I S. 203]). 1. Die teilweise Zulässigkeit beruht auf folgenden Erwägungen: a. ) Der Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB sowie der Rechtsweg zur Vergabekammer gemäß §§ 155 ff GWB sind eröffnet (s. nur Ziekow/Völlink-Dittmann, Vergaberecht, 3. Auflg. 2018, § 155 GWB Rn. 17). Denn der Antragsgegner als Gebietskörperschaft ist öffentlicher Auftraggeber (§ 99 Nr. 1 GWB). Dem Rechtsstreit liegt ein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 103 Abs. 4 GWB zu Grunde. Auch wurde der für das vorliegende Nachprüfungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 VgV zu Beginn des Vergabeverfahrens geltende Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge von 221.000,-- € (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 lit. c Richtlinie 2014/24/EU i.d.F. der Delegierten Verordnung [EU] 2015/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 [EU-ABl. L 337/19]) ausweislich der Schätzung des Auftragswerts, wie sie sich aus der Kostenschätzung des Antragsgegners vom 3. April 2019 (Bl. 301 der Vergabeakte [VA]) ergibt, überschritten. b. ) Die Prozess- bzw. Handlungsfähigkeit der Antragstellerin ist gegeben. Darunter wird die Fähigkeit des Beteiligten verstanden, in einem rechtlich geordneten Verfahren - wie dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren - wirksame Prozess- bzw. Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen (s. nur Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflg. 2017 § 19 Rn. 21; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflg. 2016, § 18 Rn. 948, § 30 Rn. 1347). Die Handlungsfähigkeit i.S.v. § 12 HessVwVfG entspricht der Prozessfähigkeit des § 62 VwGO; beiden Rechtsinstituten ist gemeinsam, dass sie sich an der Geschäftsfähigkeit orientieren (§ 12 Abs. 1 HessVwVfG, § 62 Abs. 1 VwGO) (Maurer/Waldhoff, wie vor). Wegen dieser Gemeinsamkeit kann der Streit, ob zur Ausfüllung von Regelungslücken im GWB schon wegen der Rechtsnatur der Entscheidung der Vergabekammer (§ 168 Abs. 3 Satz 1 GWB) auf das VwVfG des Bundes bzw. des betreffenden Bundeslandes - hier: HessVwVfG - (so u.a. Ziekow/Völlink- Dittmann, Vergaberecht, 4. Auflg. 2020, § 155 GWB Rn. 43; Reidt/Stick- ler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 4. Auflg. 2018, § 168 GWB Rn. 65) oder wegen der gerichtsähnlichen Ausgestaltung von Nachprüfungsverfahren und - instanz auf die Vorschriften der VwGO zumindest subsidiär zurückgegriffen werden darf (so u.a. Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Kus, GWB-Vergaberecht, 4. Auflg. 2016, § 155 Rn. 14; so wohl auch Burgi/Dreher-Antweiler, Beck'scher Vergaberechtskommentar, GWB, 3. Auflg. 2017, § 168 Rn. 73 [a.E.]), dahin gestellt bleiben. Die grundlegende Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen (Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Auflg. 2020, Einf. v. § 104 BGB Rn. 2). Dass - wie hier vorgetragen - Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden seien, spricht nicht gegen die Geschäftsfähigkeit. Dafür bedarf es Umstände, welche eine Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 BGB oder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit gemäß § 106 BGB begründen (s. Palandt-Ellenberger, wie vor). Da die - hier vermeinte - Prozessunfähigkeit voraussetzt, dass die Antragstellerin geschäftsunfähig ist, muss sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem dauerhaften Zustand befunden haben, der ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen hatte. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung ist zu bejahen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig machen zu lassen (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 104 Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Nichterstattung von Anwaltskosten auf einem Unvermögen beruhen würde, kraft dessen die Antragstellerin die Tragweite ihrer Handlung nicht ermessen konnte. Dergleichen wurde auch nicht vorgetragen; vielmehr - so der Antragsgegner - liege systematische Zahlungsverweigerung und absolute Uneinsichtigkeit vor. Solche Umstände stehen allerdings einer freien Willensbestimmung nicht entgegen. Sie deuten gerade auf ein zielgerichtetes Handeln hin, dem eine Entscheidung zu Grunde liegt. Dass bei der Antragstellerin Handlungswillen und Entscheidungsspielraum soweit eingeschränkt worden wären, dass keine Willensfreiheit mehr bestanden hatte, ist ihnen nicht zu entnehmen. Es ist eher davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund freien Willens keine Zahlung leistete. Ihre Fähigkeit zur Vornahme von rechtswirksamen Handlungen im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls deswegen nicht zu verneinen. c.) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 160 Abs. 2 GWB. aa.) Hinsichtlich der antragstellerseits geltend zu machenden Verletzung von Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften reicht ein schlüssiger Vortrag aus (Heiermann/Zeiss/Summa ders., jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflg. 2016, Stand: 27. März 2020, § 1 60 GWB Rn. 83; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Möllenkamp, a.a.O., §§ 160 Rn. 75; Willenbruch/Wieddekind-Kadenbach, Vergaberecht, 4. Auflg. 2017, § 160 GWB Rn. 34). Dieser setzt nicht voraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen haben muss (Heier- mann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 85). Vielmehr darf der Antragsteller das behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich oder für möglich halten darf; dies entbindet ihn aber nicht davon, wenigstens Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen (Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.O., § 160 GWB Rn. 18; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Möllen- kamp, a.a.O., § 160 Rn. 77, s. Rn. 84; Müller-Wrede-Hofmann, GWB Vergaberecht, 2016, § 160 Rn. 51; s. Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, a.a.O., § 160 GWB Rn. 30). Er darf somit aufgrund seines Wissens subjektiv mögliche bzw. wahrscheinliche Vergabeverstöße behaupten, insbesondere wenn es um solche geht, die ausschließlich der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind oder die das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Juli 2010 - Az.: 11 Verg 5/10 -; s. Ziekow/Völlink-Dicks, wie vor, s. zudem Rn. 19; s. Müller-Wrede-Hofmann, a.a.O., wie vor). Hier berief sich die Antragstellerin bei ihrer Unauskömmlichkeitsrüge auf Preis- und Zuschlagsinformationen, die ihr vorliegen würden. Näheres trug sie nicht vor. Zwar wird ein substanzloses Vorbringen, das sich lediglich auf pauschale Behauptungen beschränkt, teils als unzulässig erachtet (Heiermann/Zeiss/Summa ders., § 161 GWB Rn. 36, Rn. 40; s. Müller-Wrede-Behrens, a.a.O., § 161 Rn. 51), allerdings ist der Antragstellerin ihr insoweit beschränkter Informationsstand zu Gute zu halten, da ihre Rüge Umstände betreffen, die ihr aus Geheimhaltungsgründen verschlossen waren und sind; es liegt in der Natur der Sache, dass diese Umstände redlicherweise nur Antragsgegner und Beigeladener bekannt waren. Selbst der Umstand, dass die Antragstellerin Einzelheiten oder gar Herkunft der ihr vorliegenden Informationen nicht offenbarte, steht dem nicht entgegen. Die prozessuale Wahrheitspflicht i.S.v. § 138 Abs. 1 ZPO - die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Interesse eines geordneten Rechtsschutzes bei einem förmlichen Verfahren auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gilt (BGH, Beschl. v. 26. September 2006 - Az.: X ZB 14/06 - [Rn. 39/S. 22]) - gebietet lediglich eine subjektive Wahrhaftigkeit und untersagt nur Erklärungen wider besseres Wissen sowie willkürliche, aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die prozessual unbeachtlich sind (BGH, wie vor; Ziekow/Völlink-Dicks. a.a.O., § 160 GWB Rn. 18 [a.E.] - jew. m.w.N.). Es ist ein Mindestmaß an Substantiierung einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juni 2019 - Az.: Verg 54/1 8 -; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Juli 2010 - Az.: Verg 5/1 0 -). Dieses Maß bemisst sich wiederum an denjenigen Informationen, die der Auftraggeber - z.B. in der Bieterinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB - preisgegeben hat (Ziekow/Völlink-Dicks, wie vor m.w.N.). Gleichwohl die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihren Vortag über ihre Informationsgrundlagen nicht konkretisiert hat, ist nicht zu sehen, dass sie damit - was ungenügend wäre (s. nur Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 86; s. ferner Müller-Wrede-Behrens, a.a.O., § 161 Rn 50 f) m.w.N.) - nur die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung in den Raum gestellt hat. Denn immerhin hat sie keine bloßen Vermutungen ohne jeglichen Anhalt angestellt. Es ist zu ihr zuzustehen, dass der von ihr geltend gemachte besagte Vergabeverstoß sich vollständig ihrer Einsichtsmöglichkeiten entzieht. Zumindest hat sie damit - was im Einzelfall zulässig sein kann (s. OLG Frankfurt, wie vor) - ihr bekannte Tatsachen zum Anlass genommen, auf eine mögliche Unauskömmlichkeit eines Fremdangebotes zu schließen. Dies entspricht der subjektiven Wahrhaftigkeit; Anhaltspunkte für eine Erklärung wider besseres Wissen liegen nicht vor. Dies gilt auch für ihre Rüge zu Wertungsfehlern, soweit sie zuletzt die Anwendung der Zuschlagskriterien beanstandet hat. Denn dabei handelt es sich um Umstände, die der Sphäre des Antragsgegners zuzuordnen sind. Ihre übrigen Rügen tragen den vorgenannten Anforderungen ebenfalls Rechnung, zumal sie Anknüpfungstatsachen und Indizien konkret benennen, mithin hinreichend substantiiert sind. bb.) Hinsichtlich der Schadensdarlegung gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB unterliegt die Antragsbefugnis ebenso wenig Bedenken. Denn entgegen dem Antragsgegner ist die Antragsbefugnis nicht wegen der Rangstelle zu verneinen, welche die Antragstellerin aufgrund der Wertung erreichte. Für die Annahme einer aussichtsreichen Rangstelle muss das Angebot eines Antragstellers nicht unbedingt den ersten Platz erringen, um seine Antragsbefugnis zu bejahen (Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.O., § 160 GWB Rn. 34). Erforderlich ist nicht, dass der Antragsteller den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde, wenn der Vergabefehler nicht vorläge; ausreichend ist vielmehr, dass die Zuschlagserteilung an ihn jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, a.a.O., § 160 Rn. 39). Wenn - wie hier - der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium ist, reicht es aus, dass sich sein Angebot nach der bisherigen Wertung nicht auf einen abgeschlagenen Rang befindet (Müller-Wrede-Hofmann, a.a.O., § 160 Rn. 31; s. Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 1 60 GWB Rn. 109), mithin nicht jedwede realistische Zuschlagschance fehlt (Gabriel/Krohn/Neun-ders., Handbuch Vergaberecht, 2. Auflg. 2017, § 41 Rn. 58 [a.E.]). Entscheidend ist, dass der Vergaberechtsverstoß überhaupt geeignet ist, die Chance des Antragstellers auf den Zuschlag zu beeinträchtigen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30. August 2011 - Az.: 11 Verg 3/11 -; Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, a.a.O., § 160 Rn. 36; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Möllenkamp, a.a.O., § 160 Rn. 86). Die Zuschlagschance darf also nicht gänzlich ausgeschlossen sein (Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, a.a.O., § 160 GWB Rn. 34; vgl. die Übersicht bei Willenbruch/Wieddekind-Kadenbach, a.a.O., § 160 GWB Rn. 39 ff). Sie ist ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auf den letzten Rang platziert wurde (Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 105; s. Willenbruch/Wieddekind-Kadenbach, a.a.O., § 160 GWB Rn. 41 [a.E.]). Liegt das Angebot des Antragstellers indes auf dem vierten Platz, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann gegeben, wenn der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium ist (Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 109 m.w.N.) Dem ist hier so. Denn ausweislich der Zuschlagskriterien fand gerade kein reiner Preiswettbewerb statt und der von der Antragstellerin erreichte Rang war besser als der vierte Platz. Bei Hinwegdenken der geltend gemachten Vergabeverstöße würde sich die Zuschlagschance der Antragstellerin erhöhen, zumal mit Blick auf die Unauskömmlichkeitsrüge das Angebot der Beigeladenen sich nicht mehr im Wettbewerb befinden würde - gesetzt den Fall, der Rüge wäre abgeholfen worden, indem der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen abgelehnt worden wäre (§§ 60 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 VgV). Folglich ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin i.S.v. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden zu entstehen drohte. d.) Schließlich ist eine Präklusion ihrer Rügen - mit Ausnahme derjenigen um die E-Mail vom 22. Juli 2019 - nicht gegeben. Die Antragstellerin ist mit ihrer Rüge zur Intransparenz der Zuschlagskriterien und deren fehlerhaften Anwendung nicht deswegen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB präkludiert, weil sie diese Rüge an dem selben Tag erhoben hatte, als sie ihren Nachprüfungsantrag gestellt hatte. Nach dieser Vorschrift ist eine Rüge gerade vor Einreichen des Nachprüfungsantrages zu erheben; das ergibt sich aus dem gleichlautendem Normentext, wonach der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß vor Einreichung des Antrags erkannt und gerügt haben muss (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 1. HS GWB). Dergleichen ist auch dem Wortlaut von § 161 Abs. 2,1. HS [a.E.] GWB zu entnehmen, nach dem der Antragsteller in seiner Antragsschrift darzulegen hat, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, also vor Antragstellung erhoben wurde (Müller-Wrede-Behrens, a.a.O., § 161 Rn. 62). Somit ist die Rüge bereits im Vergabeverfahren und nicht erst nach Beginn des Nachprüfungsverfahrens zu erheben (Burgi/Dreher- Horn/Hofmann, a.a.O., § 160 GWB Rn. 76; Müller-Wrede-Hofmann, a.a.O., § 1 60 Rn. 40; Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 163), das mit Übermittlung des Antrags gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB eingeleitet wird (Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, a.a.O., § 1 60 GWB Rn. 11). Das ist auch mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, der ausweislich seiner Begründung zur Vorschrift statuiert hat, dass nach Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannte Vergaberechtsverstöße keiner Rügeobliegenheit unterliegen (BT- Drs. 18/6281, S. 135 [zu § 160]). Gleichfalls entspricht dies Sinn und Zweck der Rüge, die dem Auftraggeber ermöglichen soll, in einem ihm bekannten Vergabeverfahren durch eigene Prüfung einen möglichen Vergaberechtsverstoß zu erforschen und ggf. zu beheben (Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.O., § 160 GWB Rn. 53; Müller-Wrede-Hofmann, a.a.O., § 160 Rn. 36; Gabriel/Krohn/Neunders., a.a.O., § 41 Rn. 65). Damit wird ihm die Gelegenheit zur Selbstkorrektur noch vor einem Nachprüfungsverfahren gegeben (s. Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, a.a.O., § 160 GWB Rn. 41; BT-Drs. 18/6281, S. 134 [zu § 1 60] i.V.m. BT-Drs. 16/1011 7, S. 22 [zu Nummer 13]). Aufgrund der Korrektur- und Streitvermeidungsfunktion einer Rüge wird die Einhaltung der Reihenfolge - nämlich zuerst die Rüge beim Auftraggeber anzubringen und sodann zeitlich später den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer zu stellen - als grundsätzlich nötig angesehen (Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, a.a.O., § 160 GWB Rn. 76, s. Fn. 235 bei Rn. 77; Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 1 60 GWB Rn. 163, s. Rn. 163.1). Allerdings wird ausnahmsweise konzediert, dass ein unter Zeitdruck stehendes Unternehmen nahezu zeitgleich die Rüge erheben und einen Nachprüfungsantrag stellen darf, selbst wenn dies der Korrekturfunktion einer Rüge abträglich wäre (Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 160 GWB Rn. 163; Ziekow/Völlink-Dicks, a.a.O., § 160 GWB Rn. 5; Kulartz/Kus/Portz/Prieß- Wiese, a.a.O., § 160 Rn. 193). Dafür spricht, dass § 160 Abs. 3 GWB keine Wartefrist zwischen der Rüge und dem Nachprüfungsantrag vorsieht, um dem Auftraggeber Gelegenheit zur Korrektur zu geben (Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Wiese, wie vor, s. dort Fn. 303 [a.E.]; Ziekow/Völlink- Dicks, wie vor; Burgi/Dreher-Horn/Hofmann, a.a.O., § 1 60 GWB Rn. 80). Vorausgesetzt wird jedoch ein unmittelbar bevorstehender Vertragsschluss (Ziekow/Völlink-Dicks, wie vor). Hier stand der Vertragsschluss unmittelbar bevor, weil zwischen besagter Rüge und fast zeitgleichem Nachprüfungsantrag sowie dem 27. Juni 2019 als vorgesehenen frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Zeitraum von weniger als einem Kalendertag gegeben war. Denn am 26. Juni 2020 ging um 10:45:51 Uhr die Rüge beim Antragsgegner ein, um 12:06:35 Uhr der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Damit verblieben etwas mehr als 13 Stunden bis zum Datumswechsel, mithin dem frühestmöglichen Zuschlagstermin. Auch die Meinung, nach der eine Rüge nicht präkludiert sei, wenn sie bis zur Entscheidung der Vergabekammer nachgeholt wird bzw. der Auftraggeber binnen einer angemessen Frist erklärt hat, er halte sein Vergabeverhalten für rechtmäßig (Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, a.a.O., § 1 60 GWB Rn. 78), kommt hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn innerhalb von weniger als vier Stunden nach Rügeerhebung teilte der Antragsgegner mit, dass er auch der Rüge zur Intransparenz der Zuschlagskriterien und deren fehlerhaften Anwendung nicht abhilft. Demnach ist hier der Ausnahmefall einer zulässigen Zeitgleichheit von Rüge und Nachprüfungsantrag bzw. kurzen Zeitspanne zwischen diesen gegeben. Soweit die Intransparenz der Zuschlagskriterien dahingehend gerügt wurde, dass dadurch die Kalkulationsgrundlage nicht ersichtlich gewesen sei, ist ebenfalls keine Präklusion gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gegeben. Soweit Intransparenz maßgeblicher Vorgaben für die Kalkulation beanstandet wurde, gilt gleiches. Denn jene Rügen betreffen im Kern allein die Kalkulationsgrundlage. Diese war bereits Gegenstand der Rüge vom 28. August 2019, so dass insoweit die Rügeobliegenheit erfüllt wurde. Dieser Obliegenheit wurde auch bei der Unauskömmlichkeitsrüge entsprochen, da die Antragstellerin sie bereits mit Schreiben vom 28. August 2019 erhob. Demgegenüber wurde die Rügeobliegenheit hinsichtlich der beanstandeten Nichtversendung der E-Mail des Antragsgegners vom 22. Juli 2019 an die übrigen Bieter nicht erfüllt, weil dies erst am 28. August 2019 gerügt wurde. Ob - wie der Antragsgegner behauptet - bereits anhand der Adressierung dieses Schreibens (s. Bl. 809/81 0 d. VA) die Antragstellerin schon damals erkannt hätte, dass nur sie das Schreiben erhalten sollte, kann dahinstehen - gleichwohl ein Vergleich mit der Sammel-Adressierung von Informationen sowie Antworten auf Bieterfragen (Bl. 780, 781,785 bis 788, 802 bis 803 d. VA), etwa der Antwort vom 12. Juli 2019 (Bl. 787/788 d. VA), gerade dafürsprechen würde. Die Antragstellerin hat den Vortrag des Antragsgegners, sie hätte bereits mit Zugang dieses Schreibens davon Kenntnis gehabt, dass es nicht an die übrigen Bieter weitergeleitet worden war, nicht bestritten. Es darf daher angenommen werden, dass ihr die ihrer Rüge zu Grunde liegenden Tatsachen schon länger als zehn Kalendertage bekannt gewesen waren, bevor die Rügefrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ablief. Diese Rüge ist folglich präkludiert. e.) Im Übrigen entspricht die Antragsschrift den Form- und Inhaltserfordernissen von § 161 GWB. 2. Der Antrag hat - soweit er zulässig ist - in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB nicht verletzt, da der Antragsgegner die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten hat. Ihm ist beim zu Grunde liegenden Vergabeverfahren kein Vergaberechtsverstoß unterlaufen. a.) Der Antragsgegner hat das Angebot der Beigeladenen zu Recht nicht abgelehnt. Er hat die einschlägigen Vorschriften in den §§ 60 Abs. 1 und Abs. 3 VgV eingehalten. aa.) Insbesondere hat er die Aufklärung des von der Beigeladenen angebotenen Preises durchgeführt. Eine Preisaufklärung ist gemäß § 60 Abs. 1 VgV dann durchzuführen, wenn das preislich günstigste Angebot um mindestens 20 % niedriger ist als das Angebot des zweitplatzierten Bieters (Aufgreifschwelle) (s. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2012 - Az.: Verg 61/11 -; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Mai 2017 - Az.: 11 Verg 5/1 7 -; Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., Stand: 28. Mai 2019, § 60 VgV Rn. 1 0; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal- Ackermann, VgV - UvgO, 2. Auflg. 2019, § 60 VgV Rn. 1 0; Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 4 f; s. ferner Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-Dicks, VgV-Kommentar, 2017, § 60 Rn. 9 - jew. m.w.N.). Danach wird erst ab einer Preisdifferenz vom mehr als 20 % widerlegbar vermutet, dass der Preis oder die Kosten im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen (Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, wie vor; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, wie vor). Hier betrug die Preisdifferenz zwischen dem Angebot des Bestbieters und dem des zweitplatzierten Bieters - mithin zwischen denen von Beigeladener und Antragstellerin - weniger als 10 %. Dieser Prozenthöhe trägt auch der Bestimmung in Ziff. 7 Satz 2 der Ergänzung zur Angebotsaufforderung Rechnung, wonach für die Aufgreifschwelle eine Differenz von mehr als 10 % des rechnerisch geprüften Angebotes zum nächsthöheren Angebot festgelegt worden war (Bl. 713 d. VA). Demzufolge bestand für den Antragsgegner keine Aufklärungspflicht i.S.v. § 60 Abs. 1 VgV. Dass er trotzdem am 5. August 2019 sowie am 6. und 9. September 2019 die Beigeladene um Auskünfte über ihre Kalkulation und Kalkulationsgrundlagen gebeten hatte, ist unschädlich, weil dies dem Interesse von - wie weitgehend vertreten wird (s. Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 27 bis 29; s. Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, a.a.O., § 60 VgV Rn. 37 ff; s. Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-Dicks, a.a.O., § 60 Rn. 3, Rn. 35 ff; s. Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 5 und Rn. 6) - sowohl Auftraggeber als auch Mitbietern an einer Preisgestaltung, mit der wettbewerbskonforme Ziele verfolgt werden, zu Gute kommt. bb.) Die nach Aufklärung nicht vorgenommene Ablehnung des Angebotes der Beigeladenen unterliegt keinen Bedenken. (1.) Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ist nicht gegeben. Danach darf der Auftraggeber den Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot ablehnen, wenn er die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufklären konnte. Damit wird ihm eine Möglichkeit zu solch einer Entscheidung eingeräumt (BR-Drs. 18/731 8, S. 197 [§ 60, zu Abs. 3]; s. Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-Dicks, a.a.O., § 60 Rn. 32: „Ermächtigung"; a.A. Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, a.a.O., § 60 VgV Rn. 24: „Ermessen"; einschränkend Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 24, Rn. 32.1: „rechtlich gebundenes Ermessen"; so auch Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 8, Rn. 13). Hier hat der Antragsgegner von der Möglichkeit zur Ablehnung des preislich günstigsten Angebotes fehlerfrei nicht Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist die Prognose, ob der Bieter in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen; diese ist auf der Grundlage seines Angebotes und der von ihm erteilten Auskünfte nach sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber zu treffen (Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 1 5, s. Rn. 12 [a.E.]; Heiermann/Zeisss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 27, Rn. 30.1; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, a.a.O., § 60 VgV Rn. 25 [a.E.]). Bei der Prognoseentscheidung hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums ist lediglich dann gegeben, wenn die vom Auftraggeber getroffene Sachverhaltsermittlung oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen (s. nur Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O, § 60 VgV Rn. 15 m.w.N.; s. ferner Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-Dicks, a.a.O., § 60 Rn. 27, 2. Spiegelstrich [a.E.]). Hier hat der Antragsgegner den für seine Prognose zugebilligten Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Er hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt sowie nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen und schließlich keine sachwidrigen Erwägungen angestellt; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ausweislich seines Vermerks vom 12. August 2019 über das Ergebnis der von der Beigeladenen geleisteten Aufklärung vom 7. August 2019 hat er die von ihr erbrachten Angaben zu Los 1 geprüft; er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch diese Angaben die bei ihm aufgetretenen Fragen zufriedenstellend beantwortet werden konnten und dass kostendeckend kalkuliert wurde (Bl. 2005 d. VA). Das ergibt sich auch aus seinem Vermerk vom 1. Oktober 2019, in dem er u.a. die Aufklärungen vom 7. August 2019 sowie vom 6. und 9. September 2019 näher dargelegt hat (Bl. 2364 bis 2368 d. VA). Danach hat er befunden, dass aufgrund der erstgenannten Aufklärung beim Angebot der Beigeladenen die Auskömmlichkeit gegeben ist (Bl. 2366 d. VA); die letztgenannte Aufklärung vom 6. und 9. September 2019 hat nach seinem Befund zu keinem anderen Ergebnis geführt (Bl. 2365, 2364 d. VA). Anhaltspunkte, dass die Beigeladene nicht - wie erforderlich (Dieck- mann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, a.a.O., § 60 VgV Rn. 26) - die Gründe ihrer Angebots- und Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufgeschlüsselt hatte, liegen nicht vor. Auch sind Anknüpfungstatsachen, die auf eine nicht sorgfältige Prüfung des Antragsgegners hindeuten, nicht gegeben. Im Übrigen muss der Auftraggeber nicht allein auskömmliche oder kostendeckende Preise der Bieter akzeptieren. Er ist nicht verpflichtet, Bieter vor Verlustgeschäften zu bewahren, zumal diese in ihrer Kalkulation frei sind (Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 30, 29; s. Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 16). Im Gegenteil: Anerkanntermaßen sind angesichts des Wirtschaftlichkeitsgebots i.S.v. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 VgV knapp kalkulierte Angebote durchaus erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen (Heiermann/Zeiss/Summa-Wag- ner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 30 m.w.N.). Hier steht derartigen Zweifeln schon entgegen, dass - wie die Übersicht zur Auswertung aller Angebote zu Los 1 zeigt (Bl. 2007 d. VA) - die Angebote der beiden Beteiligten preislich nicht weit auseinanderliegen. Dies steht auch der etwaigen Annahme einer Marktverdrängungsabsicht, die mit wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen verbunden ist und den gesamten Markt zu umfassen hat (s. Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 37, Rn. 43), entgegen. Demzufolge ist für den Antragsgegner die Aufklärung zufriedenstellend verlaufen; Ungewissheiten sind bei ihm nicht verblieben. Die von ihm getroffenen Erwägungen hat er - wie nötig (Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 15) - in seinen Vermerken vom 18. August 2019, 10. September 2019 und 1. Oktober 2019 dokumentiert (Bl. 2004 bis 2005, 2235 bis 2236, 2364 bis 2368, 2475 d.VA) und damit den Anforderungen von § 8 VgV Genüge getan. (2.) Auch ist ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 Satz 2 VgV zu verneinen. Nach dieser Vorschrift muss der Auftraggeber ein Angebot ablehnen, wenn er im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat, dass der angebotene Preis ungewöhnlich niedrig ist, weil Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden; die Ablehnung ist dann also zwingend (Heiermann/Zeiss/Summa-Wagner, a.a.O., § 60 VgV Rn. 35, Rn. 36; Ziekow/Völlink- Steck, a.a.O., § 60 VgV Rn. 1 7; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal-Ackermann, a.a.O., § 60 VgV Rn. 28; Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß-Dicks, a.a.O., § 60 Rn. 33). Die geltenden rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 128 Abs. 1 GWB betreffen u.a. sozial- und arbeitsrechtliche Pflichten von Unternehmen, die öffentliche Verträge ausführen; die in dieser Vorschrift vorgenommene Aufzählung von einzuhaltenden Vorschriften ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft (Müller-Wrede-Pfohl, a.a.O., § 128 Rn. 10 f; Ziekow/Völlink-Ziekow,a. a.O., § 128 VgV Rn. 4). Dazu zählen auch Verpflichtungen, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben (s. Heiermann/Zeiss/Summa-Dorschfeldt/Mutschler-Siebert, a.a.O., § 128 GWB Rn. 8 [s. Fn. 6], Rn. 9 [Fn. 9 mit Verweis auf Erwägungsgrund 37 der RL 2014/24/EU]). Hier ist jedoch fraglich, ob der streitgegenständliche Stundenverrechnungssatz für einen Objektleiter ausschließlich nach dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk zu bemessen war. Zwar bestimmte der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2019 im Zusammenhang mit den Vorgaben zum Stundenverrechnungssatz, dass von den Bietern bei Angebotserstellung der zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung gültige Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk zwingend zugrunde zu legen war (Bl. 785 bis 788 d. VA). Allerdings stellt sich die Frage, ob dieser Tarifvertrag auch auf einen Objektleiter für Reinigungsleistungen anwendbar war. Die in Ziff. 2. der Anlage 1 zum Leistungs- und Preisverzeichnis - 1.3 Aufbau und Hinweise zum Ergebnis- und Leistungsverzeichnis - für Los 1 getroffene Begriffsdefinition enthält Regelungen zu Anforderungen und Merkmalen, die für den ausgeschriebenen Auftrag grundlegend waren (Bl. 648 bis. 658 d. VA). Gemäß der dazugehörigen Ziff. 2.10. ist die Objektleitung als freigestellte, nicht operativ mitarbeitende Aufsichtsperson für die Organisation und Koordination der Reinigungsdienstleistungen beim Auftraggeber verantwortlich; sie dient als zentraler Ansprechpartner für den Auftragnehmer und ist ihm für alle Fragen um den Reinigungsauftrag verfügbar; zu ihren Aufgaben gehören u.a. die monatlichen Qualitätskontrollen, die Einweisung der Reinigungskräfte, die Belieferung des Reinigungspersonals mit Reinigungsmaterial und -gerät, die Organisation der Vertretung von eigenem und gestelltem Personal sowie die Umsetzung von Mängelbeseitigungen (Bl. 651 d. VA). Danach hat sie die Funktion eines Verantwortungsträges für Organisation, Koordination und Kontrolle wahrzunehmen. Ihre Aufgaben umfassen konkretes Personal-, Material- sowie Beschwerde- und Mängelmanagement. Demzufolge hat sie eine Leitungsposition inne, die sich von ausschließlichen Reinigungsleistungen hervorhebt. Solche Tätigkeitsmerkmale sind dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 nicht zu entnehmen. Soweit in den Lohngruppen 4 und 9 von Ziff. 3 zu § 8 des Rahmentarifvertrags von Beschäftigten die Rede ist, die als Vorarbeiter bzw. Vorarbeiterinnen oder Fachvorarbeiter bzw. Fachvorarbeiterinnen ernannt worden sind, ist dies nicht mit der Objektleitung gleichzusetzen. Denn zum einen werden diese Beschäftigten in Ziff. 2.1 0. der vorgenannten Anlage nicht erwähnt, zum anderen übt ein Vorarbeiter in der Regel zwar in einem bestimmten Umfang eine leitende Tätigkeit aus, ist aber gerade nicht von der operativen Mitarbeit freigestellt. Die im Leistungsverzeichnis zu Los 1 aufgeführten Fragetitel, welche Vorarbeiter zum Gegenstand haben, - insbesondere Fragetitel 1.2 und 1.3 sowie vor Fragetitel 1.4 - (Bl. 1498, 1499 d. VA) - bekräftigen diesen Unterschied; andernfalls wäre die Unterscheidung bei den Fragetiteln sinnlos. Entgegen der Antragstellerin läuft die Aufgabe der Umsetzung von Mängelbeseitigung, die in Ziff. 2.1 0. der Anlage genannt wird (Bl. 651 d. VA), nicht der besagten Freistellung zuwider. Denn diese Aufgabe setzt nicht zwingend eine eigenhändige Beseitigung von Reinigungsmängeln voraus; aufgrund der Aufsichts- und Kontrollaufgabe reicht es aus, dass die Objektleitung die Mängelbeseitigung veranlasst. Außerdem wird - ebenso entgegen der Antragstellerin - die Anwendbarkeit des Rahmentarifvertrags nicht durch Vorgaben oder Äußerungen des Antragsgegners während des Vergabeverfahrens begründet. Soweit in Ziff. 7. der Ergänzung der Angebotsaufforderung auf die Beachtung tarifvertraglicher Regelungen hingewiesen wird (Bl. 712 bis 713 d. VA), ergibt sich schon aus dem Regelungszusammenhang, dass dies nur gilt, wenn jene anwendbar sind. Daneben entspricht diese Vorgabe weitgehend § 128 Abs. 1 GWB; die Vorschrift bestimmt, dass Unternehmen alle für sie geltenden Verpflichtungen einzuhalten haben, wenn sie einen öffentlichen Auftrag ausführen (Heiermann/Zeiss/Summa-Dorschfeldt/Mutschler-Siebert, a.a.O., § 128 GWB Rn. 8). Gleichwohl es sich dabei um eine allgemeingültige rechtliche Rahmenbedingung handelt (Reidt/Stickler/Glahs-Hövelberndt, a.a.O., § 128 Rn. 1), konstituiert sie keine Rechtspflichten, die nicht ohnehin schon nach anderen gesetzlichen Regelungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge bestehen (Burgi/Dreher-Opitz, a.a.O., § 128 GWB Rn. 1 0; Ziekow/Völlink-Ziekow, a.a.O., § 128 GWB Rn. 4). Damit kommt es darauf an, dass diese überhaupt einschlägig sind. Soweit sie auf das Schreiben des Antragsgegners vom 12. Juli 2019 verweist, mit dem er die Beachtung des Rahmentarifvertrages auch über dessen Gültigkeitsendes zum 31. Juli 2019 hinaus vorgab, (Bl. 785 bis 788 d. VA) gilt das Gleiche. Denn damit wird nicht die zwingende Anwendbarkeit des Tarifvertrages ungeachtet seines Regelungsgegenstandes und -adressatenkreises statuiert, sondern lediglich eine Übergangsregelung für die Zeit der Verhandlungen der Tarifparteien über einen neuen Vertrag. Dies folgt bereits aus den dortigen Bezugnahmen zu Zeitbestimmungen, nämlich geltender wie neuer Tarifvertrag. Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Rahmentarifvertrages auf die Objektleitung wird dadurch nicht konstituiert. Soweit die Antragstellerin auf den Inhalt der E-Mail des Antragsgegners vom 22. Juli 2019 (Bl. 809/81 0 d. VA) zurückgreift, kann ihr darin auch nicht gefolgt werden. Denn entgegen ihrer Meinung hat der Antragsgegner sich damit nicht für eine zwingende Anwendung des Tarifvertrages positioniert. Vielmehr hat er mit seiner Antwort die Frage der Antragstellerin dahingehend bejaht, indem er sie allein positiv wiederholt hat. Eine zwingende, d.h. nur eine einzige Schlussfolgerung zulassende Wirkung ist dieser Antwort schon deshalb nicht beizumessen, weil dadurch die rechtlich mögliche Angabe eines Tariflohns mit oder ohne Lohnnebenkosten gerade nicht ausgeschlossen war. Diese Möglichkeit blieb also bestehen. Sie zu kennen und von ihr Gebrauch zu machen, war Sache der Antragstellerin. Weil die Möglichkeit der Angabe eines nicht tarifgebundenen Entgelts nicht Gegenstand der Frage war, bedurfte es auch keiner entsprechenden Erwähnung in der Antwort. Insgesamt war die Frage korrekt beantwortet; der Antragsgegner informierte hinreichend. Soweit sie beim Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22. Juli 2019 (Bl. 812 d. VA) meint, dass er selbst von der Anwendung des Tarifvertrages ausgegangen sei, geht sie fehl. Ausweislich seiner dortigen Ausführungen ist er lediglich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, bei der Objektleitung mit in Betracht kommenden Tariflöhnen zu kalkulieren (Bl. 812 d. VA). Demnach handelt es sich nur um eine Vermutung, die der Antragsgegner zur Antragstellerin gemacht hat. Von einer eigens von ihm vertretenen Auffassung, mit der er bei der Objektleitung die Anwendbarkeit des Tarifvertrages bejaht hatte, ist darin nicht die Rede. Schließlich ergibt sich die Anwendbarkeit des Rahmentarifvertrages auch nicht aus anderen Grundlagen. Soweit die Antragstellerin auf aktuelle Lehrmaterialien zur Kalkulation in der Gebäudereinigung (Stand: Dezember 2019) abstellt, handelt es sich hierbei nicht um einen allgemeingültigen Maßstab, weil diese Unterlagen offensichtlich allein der Information zu Ausbildungszwecken dienen. Damit fehlen ihnen Verbindlichkeit und Entscheidungsrelevanz. Vor allem sind sie keine konkrete Vorgabe, da sie im zu Grunde liegenden Vergabeverfahren nicht festgelegt worden waren. Soweit sie auf die Gefahrtarife der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft abhebt, erkennt sie zwar richtig, dass diese Tarife Grundlage der Beitragsberechnung sind. Doch sie verkennt, dass diese nicht einem Arbeitsentgelt dienen, sondern einem an die Berufsgenossenschaft zu entrichtenden Beitrag, mit dem diese für einen angemessenen versicherungsmäßigen Risikoausgleich zu sorgen hat. Somit liegen unterschiedliche Leistungsgegenstände, - empfänger und -ziele vor. Demnach war der Stundenverrechnungssatz für einen Objektleiter nicht ausschließlich nach dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk zu bemessen. Anhaltspunkte, dass Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten waren, sind also nicht gegeben. b.) Der Antragsgegner hat bei den Kalkulationsgrundlagen nicht gegen das Transparenzgebot von § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB verstoßen. Der in dieser Vorschrift statuierte Grundsatz, Vergabeverfahren transparent zu gestalten, gebietet, dass jeder durchschnittlich fachkundige Bieter die Vergabeunterlagen in gleicher Weise verstehen können muss (Ziekow/Völlink-Ziekow, a.a.O., § 97 GWB Rn. 39; Heiermann/Zeiss/Summa-Schneevogl, a.a.O., § 97 GWB Rn. 38 ff, Rn. 46). Hier waren die Vorgaben, die im Rahmen der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes - insbesondere des streitgegenständlichen zur Objektleitung - hinreichend nachvollziehbar in Ziff. 7. der Ergänzung der Angebotsaufforderung dargelegt. Die Begriffsbestimmung in Ziff. 2. der oben genannten Anlage 1 zum Preis- und Leistungsverzeichnis trägt dazu bei, da sie dazu dient, etwaigen Missverständnissen vorzubeugen. Die Definition in Ziff. 2.10. dieser Anlage trägt dem Rechnung; sie konkretisiert Funktion und Aufgabenbereich der Objektleitung. Die Frage, ob der in Rede stehende Rahmentarifvertrag als ausschließliche Kalkulationsgrundlage für die Objektleitung in Betracht kommt, ist nicht nach Aspekten der Transparenz, sondern allein nach Aspekten der Anwendbarkeit zu beantworten. Insoweit wird auf die einschlägigen vorstehenden Ausführungen verwiesen. c.) Schließlich hat der Antragsgegner die Zuschlagskriterien fehlerfrei angewendet. Bei den unterschiedlichen Prozentangaben zum Wertungsergebnis der Beteiligten in den Schreiben des Antragsgegners vom 26. August 2019 und 16. September 2019 handelt es sich nicht um einen Rechenfehler. Sie beruhen auf der zwischenzeitlichen Nichtberücksichtigung des Angebotes eines Mitbieters und der Neuwertung der verbliebenen Angebote (s. Bl. 2469 d.VA). Diesem Vorgang liegt die Ankündigung des Antragsgegners vom 3. September 2019 zu Grunde, wonach er anlässlich der ersten Rüge der Antragstellerin das Vergabeverfahren prüfen wollte, was er auch tat. Auch im Übrigen ist ihm bei der Angebotswertung kein Fehler unterlaufen. Anhaltspunkte, dass er die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war dem Nachprüfungsantrag nicht stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB. Gemäß § 182 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die - was erforderlich ist (s. Müller-Wrede-Schröder, a.a.O., § 182 Rn. 13,14; s. Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O., § 182 GWB Rn. 4) - Gebühren auslösende Amtshandlung ist hier schon mit der Prüfung des Antrages gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 GWB durch die Vergabekammer gegeben, die zu dessen Übermittlung führte. Da die Antragstellerin - was vorherrschend nötig ist (Heiermann/Zeiss/Summa ders., a.a.O., § 182 GWB Rn. 15: „Begehren [...] zurückweist"; vgl. Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Thiele, a.a.O., § 182 Rn. 16: „wirtschaftliches Begehren"; vgl. insges. Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O., § 182 GWB Rn. 18) - ihr Verfahrensziel nicht erreicht hat, ist sie als im Verfahren unterlegen anzusehen. Sie trägt damit gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten. Gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1, 1. HS GWB beträgt die Mindestgebühr im Nachprüfungsverfahren 2.500,-- €. Die Festsetzung der Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens (Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O., § 182 GWB Rn. 9; vgl. Müller-Wrede-Damaske, a.a.O., § 182 Rn. 21,23). Dabei ist sich am Bruttoauftragswert des Angebots der Antragstellerin zu orientieren (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29. August 2014 - Az.: 11 Verg 3/14 -; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Thiele, a.a.O., § 182 Rn. 7). Aus diesem ergibt sich hier unter Berücksichtigung der von der Vergabekammer des Bundes erarbeiteten Gebührentabelle, die auch die erkennende Vergabekammer anwendet, eine Gebühr von €. Die Antragstellerin hat wegen ihres Unterliegens die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen (§ 1 82 Abs. 4 Satz 1 GWB). Die Aufwendungen der Beigeladenen waren der Antragstellerin aus demselben Grund aufzuerlegen (§ 182 Abs. 4 Satz 2 GWB). Sie sind erstattungsfähig. Die Beigeladene hat sich - wie für die Erstattung vorausgesetzt wird (Ziekow/Völlink-Losch, a.a.O., § 182 GWB Rn. 37; Müller-Wrede-Damaske, a.a.O., § 182 Rn. 100 f) - mit eigenen Sach- und Rechtsüberlegungen sowie Antragstellung am Nachprüfungsverfahren aktiv beteiligt. Damit ist hier ein ausdrücklicher, bewusster und gewollter Interessengegensatz zwischen Beigeladener und Antragstellerin, der für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Beigeladenen gemeinhin erforderlich ist (Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Thiele, a.a.O., § 182 Rn. 38; s. Müller-Wrede-Damaske, a.a.O., § 182 Rn. 1 01), gegeben. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch Antragsgegner und Beigeladener war angesichts - wie anerkannt (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2. Oktober 2013 - Az.: 11 Verg 1 0/13 -; Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Thiele, a.a.O., § 182 Rn. 31; s. Müller- Wrede-Damaske, a.a.O., § 182 Rn. 153, 156 ff) - der allgemeinen Komplexität des Vergaberechts, der Bedeutung und des Gewichts des vorliegenden öffentlichen Auftrages für die Beteiligten sowie der gebotenen Herstellung der „Waffengleichheit" gegenüber der ebenfalls anwaltlich vertretenen Antragstellerin notwendig (§ 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 HVwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Aufwendungen der Beteiligten vor der Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 4 Satz 5 GWB nicht stattfindet (Kulartz/Kus/Portz/Prieß-Thiele, a.a.O., § 182 Rn. 42; Burgi/Dreher- Krohn, a.a.O., § 182 GWB Rn. 40).