Beschluss
1 VK 08/2010
Vergabekammer des Saarlandes, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar sind Baunebenkosten grundsätzlich bei der Gesamtauftragsbewertung (Schwellenwertberechnung) außen vor zu lassen; etwas Anderes gilt aber dann, wenn sich der Auftraggeber dazu entschieden hat, die beiden Leistungen Planung und Ausführung gemeinsam als einen Auftrag auszuschreiben und über beide Leistungen einen Vertrag zu schließen. Maßgeblich insoweit ist das auftragsgegenständliche Leistungsverzeichnis.
2. Die Höhe der eingegangenen Angebotspreise ist für die Frage der Erreichung des EG-Schwellenwertes nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein die (objektivierte) Vorabschätzung/-prognose des Gesamtauftragswertes durch die Vergabestelle zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahren.
3. Sollten nach dem Studium der Vergabeunterlagen irgendwelche Zweifel oder Unklarheiten beim Bieter zurückbleiben, wie angesichts der vermeintlichen Unklarheit der Unterlagen vorzugehen ist, muss dieser vor Angebotsabgabe eine Bieteranfrage oder Nachfrage beim Auftraggeber in die Wege leiten; spätestens jedoch in seiner Rüge hat er diese „Unklarheit der Unterlagen“ zu thematisieren.
4. Sinn und Zweck von § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ist die Sicherstellung der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter, um durchsichtige, in den ausgewiesenen Leistungspositionen identische, miteinander ohne Weiteres vergleichbare Vertragsangebote zu erhalten und so einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Außerdem soll der Auftraggeber davor geschützt werden, dass er Veränderungen an den Verdingungsunterlagen nicht bemerkt und einem günstiger wirkenden Angebot den Zuschlag erteilt. Die Vorschriften über den zwingenden Ausschluss der Angebote bei veränderten Verdingungsunterlagen sollen gerade verhindern, dass Angebote bezuschlagt werden, die nicht den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen, und dass durch die Berücksichtigung solcher Angebote im Wertungsprozess andere Bieter in ihren Wettbewerbschancen benachteiligt werden.
5. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ordnet den Angebotsausschluss zwingend für jeden Fall einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen und ohne Rücksicht auf die Bedeutung der betroffenen Leistungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen an. Der Begriff der Änderung ist weit auszulegen; er umfasst auch Streichungen oder Ergänzungen, z. B. eigenmächtige Änderungen der Vorgaben einer (Preis-)Gleitklausel durch den Bieter. Es spielt keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer; diese werden auf XXX Euro festgesetzt.
3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer war erforderlich.
4. Die Antragstellerin trägt auch die insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sind Baunebenkosten grundsätzlich bei der Gesamtauftragsbewertung (Schwellenwertberechnung) außen vor zu lassen; etwas Anderes gilt aber dann, wenn sich der Auftraggeber dazu entschieden hat, die beiden Leistungen Planung und Ausführung gemeinsam als einen Auftrag auszuschreiben und über beide Leistungen einen Vertrag zu schließen. Maßgeblich insoweit ist das auftragsgegenständliche Leistungsverzeichnis. 2. Die Höhe der eingegangenen Angebotspreise ist für die Frage der Erreichung des EG-Schwellenwertes nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein die (objektivierte) Vorabschätzung/-prognose des Gesamtauftragswertes durch die Vergabestelle zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahren. 3. Sollten nach dem Studium der Vergabeunterlagen irgendwelche Zweifel oder Unklarheiten beim Bieter zurückbleiben, wie angesichts der vermeintlichen Unklarheit der Unterlagen vorzugehen ist, muss dieser vor Angebotsabgabe eine Bieteranfrage oder Nachfrage beim Auftraggeber in die Wege leiten; spätestens jedoch in seiner Rüge hat er diese „Unklarheit der Unterlagen“ zu thematisieren. 4. Sinn und Zweck von § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ist die Sicherstellung der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter, um durchsichtige, in den ausgewiesenen Leistungspositionen identische, miteinander ohne Weiteres vergleichbare Vertragsangebote zu erhalten und so einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Außerdem soll der Auftraggeber davor geschützt werden, dass er Veränderungen an den Verdingungsunterlagen nicht bemerkt und einem günstiger wirkenden Angebot den Zuschlag erteilt. Die Vorschriften über den zwingenden Ausschluss der Angebote bei veränderten Verdingungsunterlagen sollen gerade verhindern, dass Angebote bezuschlagt werden, die nicht den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen, und dass durch die Berücksichtigung solcher Angebote im Wertungsprozess andere Bieter in ihren Wettbewerbschancen benachteiligt werden. 5. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ordnet den Angebotsausschluss zwingend für jeden Fall einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen und ohne Rücksicht auf die Bedeutung der betroffenen Leistungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen an. Der Begriff der Änderung ist weit auszulegen; er umfasst auch Streichungen oder Ergänzungen, z. B. eigenmächtige Änderungen der Vorgaben einer (Preis-)Gleitklausel durch den Bieter. Es spielt keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer; diese werden auf XXX Euro festgesetzt. 3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer war erforderlich. 4. Die Antragstellerin trägt auch die insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3). I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Vergabekammer sowie die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren getroffenen Ausschlussentscheidung betreffend die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf dem Campus der Universität des Saarlandes den Neubau eines Verfügungsgebäudes für angewandte Ingenieurwissenschaften zu erstellen. Die Baumaßnahme soll zu 75 % über Mittel des Konjunkturpaktes II des Bundes finanziert werden; eigene Mittel des Landes stehen dazu nur zu 25 % der Investitionssumme zur Verfügung. Zu diesem Zweck hat sie europaweit im offenen Verfahren einen Auftrag zur Erbringung eines Angebotes für Generalunternehmerleistungen für die schlüsselfertige Erstellung einschließlich Außenanlagen zum Neubau eines Verfügungsgebäudes für angewandte Ingenieurwissenschaften auf dem Campus der Universität des Saarlandes in Saarbrücken ausgeschrieben . Die Bekanntmachung des in Rede stehenden Auftrages erfolgte im Amtsblatt der EU 2010/Seite 38-055420 vom 24. Februar 2010; die Absendung der Bekanntmachung datiert auf den 23.02.2010. Da die Maßnahmen, die über das Konjunkturpaket II des Bundes finanziert werden, bis Ende des Jahres 2011 abgerechnet sein müssen, hat die Antragsgegnerin alle Bauleistungen, die zur schlüsselfertigen Erstellung und Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme erforderlich sind, in der Generalunternehmerausschreibung zusammengefasst und zusätzlich einen Teil der Planungsleistungen in die Ausschreibung integriert. Ausschlaggebend für die EU-weite Ausschreibung war für die Antragsgegnerin das Ergebnis der Haushaltsunterlage zur Entwurfsplanung und Kostenberechnung der Hochbauabteilung der Antragsgegnerin vom 17.12.2009 (HU Bau), die mit Hilfe der Architekten XXX erstellt worden ist (Erläuterungsbericht, vgl. Blatt 58 ff der Akten, die HU Bau-Unterlagen befinden sich auf Blatt 43 ff der Verwaltungsakten) und mit einer Gesamtsumme in Höhe von XXX Euro, aufgerundet XXX Euro brutto abschließt. Die Kosten wurden nach DIN 276 auf Grundlage der Entwurfsplanung berechnet (siehe auch Baubeschreibung und Zusammenstellung der Gesamtbaukosten nach DIN 276). Auf Seite 2 (Blatt 59 der Akten) heißt es, dass die Ausstattung nach Vorgabe des Bauherrn als „mittlerer Standard“ angenommen wurde. Die Zusammenstellung der Kostenberechnung war in einzelne Ziffern von 100 bis 790 untergliedert und umfasste vom Herrichten und Erschließen (Nr. 200 ff) des Grundstücks über Bauwerk, Baukonstruktion (Nr. 300 ff), Bauwerke/technische Anlagen (Nr. 400), Außenanlagen (Nr. 500), Baukonstruktionen in Außenanlagen (Nr. 530), Pflanz-und Saatflächen (Nr. 570), Sonstige Außenanlagen (Nr. 590), Ausstattung und Kunstwerke (Nr. 600), Baunebenkosten (Nr. 700), Architekten und Ingenieurleistungen(Nr. 730), Gutachten und Beratung (Nr. 740), Künstlerische Leistungen (Nr. 750), und schließlich Sonstige Baunebenkosten (Nr. 790) sämtliche Arbeiten von der Planung bis zur Fertigstellung des Bauauftrags. Der Nettoauftragswert nach der HU Bau hätte danach XXX Euro betragen. Einziges Zuschlagskriterium der Ausschreibung sollte der niedrigste Preis sein. Der Submissionstermin fand am 20.04.2010 um 9:30 Uhr statt. Es gingen insgesamt 9 Angebote ein. Die Beigeladene zu 1) war unter Berücksichtigung des angebotenen Nachlasses die preislich günstigste Bieterin. Der Bruttoauftragswert ihres Angebotes belief sich auf XXX Euro (netto XXX Euro). An zweiter Stelle lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot, das einen Auftragswert von brutto XXX Euro und netto XXX Euro hatte. An dritter Stelle rangierte die Beigeladene zu 2), an vierter Stelle die Beigeladene zu 3); beide Angebote lagen mit ihrem Nettoauftragswert ebenfalls unter dem derzeit geltenden Schwellenwert von XXX Euro. Lediglich ein Angebot der insgesamt 9 eingegangenen Angebote überschritt diesen Schwellenwert erheblich. Die Prüfung der Angebote ergab ausweislich des Vergabevermerks vom 27.05.2010 (vgl. Blatt 3 ff der Vergabeakten), dass nur 2 Angebote formal gültig waren; darunter das Angebot der Beigeladenen zu 3), die als die günstigere von den beiden verbleibenden Anbietern den Auftrag erhalten sollte. Die der Beigeladenen zu 3) vom Angebotspreis vorgehenden Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) und 2) wurden ebenfalls aus formalen Gründen ausgeschlossen. Dabei war bei der Beigeladenen zu 1) und der Antragstellerin der gleiche Fehler für den Ausschluss maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat in ihren Vergabeunterlagen neben einem umfassenden Leistungsverzeichnis und weiteren Formular-Erklärungen das Formular Nr. 225, das aus 3 Blättern besteht , als Ergänzung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vorgesehen, das mit der Überschrift „Verzeichnis mit Stoffpreisgleitklausel Stahl“ überschrieben ist. Dieses Formular enthält 5 Spalten, Spalte 1 ist mit „Stoffe“ überschrieben, Spalte 2 ist mit „Verwendung bei OZ“ überschrieben, Spalte 3 mit „GP Nummer der Fachserie 17, Reihe 2“, Spalte 4 mit „Marktpreis [Euro / t (netto)] nach Nr. 3.1. zum Zeitpunkt: 01/2010“ und Spalte 5 mit „Abschnitt/Titel“. Die Erläuterung zu diesem Formular wurde auf Seite 2 unten und Seite 3 oben unter dem Punkt „ Abrechnung “ gegeben; dort ist Folgendes ausgeführt: „Der Auftraggeber setzt im Formular Stoffpreisgleitklausel Stahl 225 einen „Marktpreis“ (Grundpreis zuzüglich ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottpreiszuschlages, jedoch ohne etwaige Lieferanten-und Transportzuschläge) für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunkt der Versendung der Angebotsunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis in Euro / Tonne fest. Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen „Marktpreis“ (3.1) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung und dem vom Auftraggeber unter Nr. 3.1 ge nannten Zeitpunkt, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de unter der entsprechenden GP-Nummer. Mehr-oder Minderaufwendungen werden errechnet für jeden einzelnen im Verzeichnis genannten Stoff aus der Differenz des „Preises“ vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung (Nr. 3.2) und des vom Auftraggeber vorgegebenen „Marktpreises“ zu dem im Verzeichnis vorgegebenen Zeitpunkt (Nr. 3.1). Die nach Nr. 3.3 errechneten Mehr-oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Stahl“ angegebenen OZ und der nachgewiesenen Mengen (vgl. Nr. (2)) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. 2, 3 und 2.4 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen...“ Die Antragsgegnerin hatte dementsprechend im Formblatt 225 ihren Marktpreis eingetragen und zwar für Betonstabstahl DIN 488 (BStBSt. 500s) IV S: 225,00, für Betonstahlmatten 500 M (IV M): 225,00, und für Stahl DIN EN10 027 Teil S 235 JO (Profil St 37-3): 138,00. Dabei hatte sie diese Eintragungen statt -wie in dem Formblatt vorgesehen -in die in die vertikale Spalte 4, die die Überschrift „Marktpreis [Euro / t (netto)] nach Nr. 3.1 zum Zeitpunkt 01/2010“ trägt, in die vertikale Spalte 5 vorgenommen, die die Überschrift „Abschnitt/Titel“ trägt. Den so entstandenen Freiraum in Spalte 4 hat die Antragstellerin genutzt, hier ihre eigenen Preise eingetragen . Und zwar hat sie für die waagerechte Reihe 1 „Betonstabstahl“ einen Preis von XXX Euro, in die waagerechte Rubrik 2 „Betonstahlmatten“ XXX Euro und in die waagerechten Rubrik 3 „Stahl DIN EN 10 027“ XXX Euro eingetragen. Die Antragsgegnerin hat diese Vorgehensweise der Antragstellerin ausweislich ihres Vermerkes vom 17.05.2010 (Blatt 14 ff) der Akten als Änderung der Verdingungsunterlagen angesehen. Dort heißt es: „ .. Der Bieter hat das den Vergabeunterlagen beigefügte Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ unter Abänderung des vorgegebenen Marktpreises mit einer eigenen Eintragung versehen. Aus dem Umstand, dass die Preisvorgabe irrtümlich statt in der Spalte 4 in der Spalte 5 des Formulars stand, dürfte der Bieter nicht die Aufforderung ableiten, Spalte 4 mit einem eigenen Eintrag zu versehen. Das Angebot ist deshalb wegen Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß den § 25 Nr. 1 Abs 1 (lit.B), § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen.“ Mit Datum vom 06.02.2010 hat sie der Antragstellerin ein entsprechendes Absageschreiben nach § 101a GWB unter Beifügung einer Begründung des vorgenannten Wortlautes zukommen lassen. Diese hat durch ihren mittlerweile anwaltlich Bevollmächtigten unter dem Datum des 09.06.2010 den Ausschluss gerügt. Sie vertritt in ihrem Rügeschreiben die Auffassung, sie habe die Verdingungsunterlagen nicht geändert. Der Ausschluss sei daher zu Unrecht erfolgt. Es heißt weiter wörtlich: „ Bei dem Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ waren von den Bietern keine Eintragungen vorzunehmen. Die von unserer Auftraggeberin irrtümlich vorgenommenen Eintragungen sind deshalb weder Änderungen der angebotenen Leistungen noch Änderungen an den Preisen für die angebotenen Leistungen“. Sie bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des BGH vom 06.02.2002 (Az.: X ZR 185/99). Der vorliegende Fall sei dem dort zu Grunde liegenden Fall vergleichbar. Die Eintragung von Preisen, die nicht gefordert gewesen seien, den Angebotspreis aber in keiner Weise beeinflusst hätten (weil die eingetragenen Preise zu einer vergütungspflichtigen Leistung nicht zugeordnet seien) sei unschädlich gewesen. Die Vergleichbarkeit des Angebotes sei nichtsdestotrotz gewährleistet. Dem entspreche auch eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 4 O 450/09). Der Ausschluss sei daher vergabe-rechtswidrig. Der Auftrag sei an ihre Auftraggeberin als zweitplazierte Bieterin zu vergeben, nachdem wovon sie ausgehe, der Ausschluss der erstplazierten Bieterin zu Recht erfolgt sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11.06.2010 der Antragstellerin mitgeteilt, dass in dem in Rede stehenden Vergabeverfahren mehrere Rügen eingegangen seien, deren Überprüfung und Beantwortung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, weshalb sie den ursprünglich vorgesehenen Termin zur Zuschlagserteilung gemäß § 101a GWB am 18.06.2010 nicht mehr realisieren könne. Sie werde die eingegangenen Rügen nach den -erforderlichen internen Abstimmungsprozessen -frühestens Mitte der 24. Kalenderwoche beantworten können. In ihrem Antwortschreiben werde den betroffenen Bietern eine ausreichende Frist zur Reaktion/Stellungnahme analog § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB eingeräumt werden. Gleichzeitig hat sie zugesichert, dass vor dem Ablauf der vorgenannten Frist kein Zuschlag in dem o.g. Verfahren erteilt werde. Im Gegenzug dazu hat sie darum gebeten, bis zum Erhalt des Antwortschreibens von einem Antrag nach § 107 Abs. 1 GWB abzusehen. Unter dem Datum des 16.06.2010 -bei der Vergabekammer eingegangen am 17.06.2010 -hat die Antragsgegnerin bei der Vergabekammer eine Schutzschrift nach § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB für die eventuelle Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens hinterlegt. In dieser Schutzschrift vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, für jedes eventuell angestrengte Nachprüfungsverfahren gegen das in Rede stehende Vergabeverfahren sei mangels Erreichens des Schwellenwertes keine Zulässigkeit gegeben. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anwendungsbereiches des GWB sei im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen und vorrangig zu untersuchen. Die sich in der HU-Bau ausdrückende Kostenschätzung für das Gesamtvorhaben stelle keine Schätzung des Auftragswertes nach den vergaberechtlichen Vorschriften dar. Eine dezidierte Schätzung des Auftragswertes nach vergaberechtlichen Vorschriften sei von der Antragsgegnerin nicht durchgeführt worden. Im Zuge der rechtlichen Vorbereitung der Antworten auf die eingegangenen Rügen sei festgestellt worden, dass es keine Schätzung des Auftragwertes nach den vergabe-rechtlichen Vorschriften gebe. Dies beruhe darauf, dass die Maßnahme als umfassende Generalunternehmerausschreibung unter einem extremen Zeitdruck teilweise vorgeplant, unter einem extremen Zeitdruck mit dem Nutzer abgestimmt, unter einem extremen Zeitdruck haushaltsrechtlich auf den Weg gebracht und unter einen extremen Zeitdruck ausgeschrieben worden sei, um die Finanzierung über das Konjunkturpaket II des Bundes möglichst sicher zu stellen. Die Entscheidung zur europaweiten Ausschreibung habe zwar auf der Kostenschätzung der HU Bau beruht und Tatsache sei auch, dass auch Architekten-und Ingenieurleistungen Bestandteil der Ausschreibung gewesen seien, so dass der Schwellenwert mit einem Gesamtauftragswert von XXX Euro (ohne Umsatzsteuer) scheinbar überschritten gewesen sei. Eine dezidierte Schätzung des Auftragswertes nach den vergaberechtlichen Vorschriften sei unter den obwaltenden Umständen jedoch nicht durchgeführt worden; deshalb sei übersehen worden, dass Architekten-und Ingenieurleistungen nur zum Teil Bestandteil der Ausschreibung gewesen seien. Daher sei die Vergabekammer mangels Vorliegens der Einschätzung des Auftraggebers zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit zu einer eigenständigen Wertermittlung verpflichtet und berechtigt. Hierbei habe sie diverse Kostenpositionen aus der HU-Bau herauszurechnen, in diesem Zusammenhang führt sie u.a. Rodungsarbeiten in der Kostengruppe 200, Kosten der Kostengruppe 620 der HU-Bau, Baunebenkosten aus der Kostengruppe 700 an und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die vergaberechtlichen relevanten Gesamtkosten der Maßnahme auf XXX Euro belaufen und damit ca. XXX Euro unter dem Schwellenwert liegen würden . Hierfür spreche auch das Submissionsergebnis; dabei hätten 8 von insgesamt 9 abgegebenen Angeboten – zum Teil deutlich -unter dem Schwellenwert gelegen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin am 17.06.2010 die der Vergabekammer zugeleitete Schutzschrift zur Kenntnis zukommen lassen und mitgeteilt, dass sie in Änderung ihres Schreibens vom 11.06.2010 mit Blick auf diese Schutzschrift ihre Rüge nicht beantworten werde. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben ein reines Informationsschreiben und keine fristverlängernde Antwort auf die Rüge auf die Antragstellerin im Sinne von § 107 Abs 3 Satz 1 Nr. 4 GWB sei. Die Antragstellerin hat unter dem Datum vom 18.06.2010 bei der Vergabekammer den Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsantrages gestellt. Die Vergabekammer hat den Antrag am 21.06.2010 der Antragsgegnerin zugeleitet. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung , dass der von ihr eingereichte Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei. Die Vergabekammer sei sachlich und örtlich zuständig. Der Schwellenwert nach § 101 GWB sei mit einem Netto-Auftragswert von vorab geschätzten XXX Euro erreicht. Grundsatz sei, dass an die Schätzung des Schwellenwertes keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien. Es müsse sich um eine nachvollziehbare objektive Schätzung eines umsichtigen und fachkundigen Auftraggebers nach sorgfältiger Prüfung der Marktsituation handeln. Hieran habe die Antragstellerin keine Zweifel. Unschädlich sei es, dass sich nach Submission andere Preise ergäben, die unter-oder oberhalb des geschätzten Schwellenwertes lägen. So bleibe der Rechtsschutz und das Vergaberecht anwendbar, wenn die Schätzung oberhalb des Schwellenwertes liege, die Angebote aber alle unterhalb des Schwellenwertes lägen. Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin sei sorgfältig, sie umfasse sieben Leitz-Ordner, auch habe sich die selbst fachkundige Antragsgegnerin zusätzlich der Hilfe und Zuarbeit der XXX bedient. Des Weiteren trägt sie vor, dass weder die in der Kostengruppe 210 für Rodungsarbeiten vorgesehenen XXX € netto noch die ebenfalls berücksichtigten Ausgleichsabgaben bei einer korrekten Auftragsschätzung zu streichen seien. Bei der Schätzung des Auftragswertes sei allein von der vorab geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehenen Leistungen auszugehen. Auch die Kostengruppe 620 für „Kunst am Bau“ müsse berücksichtigt werden, da sie nach dem Leistungsverzeichnis Untertitel 6 „Ausstattung und Kunstwerke“ anzubieten gewesen sei. Auf den ermittelten Schätzwert sei sodann ein Zuschlag für „Unvorhergesehenes“ aufzurechnen. In der Schätzung „vom 15.12.2009“ (= HU-Bau) seien keine Kosten für Abfallentsorgung vorgesehen (vgl. Leistungsverzeichnis Seite 16 – Kostengruppe 228, 238). Die Baunebenkosten (Kostengruppe 700) seien darüber hinaus nicht wie behauptet herauszurechnen, da nach dem Leistungsverzeichnis der Auftragnehmer Architekten-und Ingenieurleistungen erbringen musste (vgl. Seite 536-547). Darüber hinaus fehle in der HU-Bau-Schätzung eine Vergütung für die Instandhaltung der Aufzugsanlagen, LV 329. Berücksichtigt in der Schätzung seien ferner Eventual-Positionen, die im Leistungsverzeichnis auf den Seiten 548 bis 601 vorgesehen seien, nicht aber in der Kostenberechnung nach DIN 276 (= HU Bau) (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2003, Az.: 1 VK 29/2003). Präklusion s ei nicht eingetreten, die Antragstellerin habe in ihrem Schreiben vom 09.06.2010 die erforderliche Rüge nach § 107 Abs 3 Satz 1 GWB angebracht. Der Antrag sei auch begründet, da das Verfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei. In dem Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ seien von den Bietern keine Eintragungen vorzunehmen. Vielmehr sei diese optionale vertragliche Vereinbarung für eine Preisanpassung im Falle sich ändernder Materialkosten von der Antragsgegnerin und Auftraggeberin in missverständlicher Weise vorausgefüllt gewesen. Es handele sich gerade nicht um ein Preisblatt, welches zwingend auszufüllen gewesen sei. Sie habe hier die Komplettpreise (inklusive Material und den Preis für das Verlegen nebst Lieferanten-und Transportzuschlägen) eingetragen, weil (so ihre Ausführungen auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 08.07.2010) diese nicht abgefragt worden seien. Die Eintragung von Preisen, die nicht gefordert gewesen seien, habe den Angebotspreis in keiner Weise beeinflusst (weil die eingetragenen Preise zu einer vergütungspflichtigen Leistung nicht zugeordnet seien). Der tatsächlich gewollte Preis sei erkennbar. Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen an den Wettbewerb überzogen. Der Wettbewerbgrundsatz setze lediglich voraus, dass nur Angebote gewertet würden, die miteinander verglichen werden könnten. Ein solcher Vergleich sei jedoch gewährleistet. Das Angebot der Antragstellerin sei vollständig, das Zuschlagskriterium des Preises erkennbar und die Angebotsvorgaben unverändert; auch verstoße der Ausschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot. Unklarheiten gingen stets zu Lasten der Vergabestelle - insbesondere, wenn diese nicht erkennbar gewesen seien – wie hier. Daraus folge, dass in den Fällen, in denen die Vergabestelle selbst die Ursache gesetzt habe, ein Ausschluss von Angeboten nicht in Betracht komme. Dies habe das saarländische OLG (Beschluss vom 30.07.2007 - Az.: 1 Verg 3/07) für den Fall eines unvollständig abgegebenen Angebotes entschieden. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn das Angebot nicht einmal unvollständig, sondern nur mit einer unerheblichen Ergänzung versehen, abgegeben worden sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten und dem Antragsgegner aufzugeben, unter Ausschluss der beizuladenden Firma XXX den Zuschlag an die Antragstellerin zu erteilen, 2. den Antragsgegner anzuweisen, das Vergabeverfahren in den Stand zum Zeitpunkt der Submission zurückzuversetzen und die Zuschlagsentscheidung unter ermessungsfreier Verwendung der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu treffen, 3. hilfsweise, einen ggf. bereits erteilten Zuschlag für nichtig zu erklären und wiederum hilfsweise, festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin stattgefunden hat, alternativ zu 1-3; ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten und das bezeichnete Vergabeverfahren in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, 4. der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners zu gewähren, 5. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der zum Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen, 6. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin notwendig war. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, 2. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und ihren Gesellschafterinnen als Gesamtschuldner aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch das antragsgegnerische Land für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung , dass der Antrag auf Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens durch die Antragstellerin sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Vergabekammer sei nicht zuständig, da gemäß § 100 Abs. 1 GWB der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB (§ 97 ff) nicht eröffnet sei, weil der verfahrensgegenständliche Auftrag den Auftragswert, der durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sei (Schwellenwert), nicht erreicht habe. Hierzu verweist der Verfahrensbevollmächtigte auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Schutzschrift vom 16. Juni 2010. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, da das antragsgegnerische Land die Antragstellerin zu Recht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A (2006) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A von der Wertung in dem Vergabeverfahren ausgeschlossen habe. Die Antragstellerin habe nämlich in unzulässiger Weise Änderungen an den Verdingungs-bzw. Vergabeunterlagen vorgenommen. Die Ausschreibung habe, ungeachtet der Frage, ob der Schwellenwert erreicht sei oder nicht, gemäß § 55 Abs. 1 LHO unter Anwendung der Regeln des ersten Abschnittes der VOB/A als öffentliche Ausschreibung zu erfolgen. Angebote, bei denen Änderungen an den Verdingungsunterlagen erfolgt seien, seien danach zwingend gemäß den vorgenannten Vorschriften auszuschließen. Die Antragstellerin habe derartige Änderungen vorgenommen, indem sie die Verdingungsunterlagen in Spalte 4 um ihre eigenen Preiseinträge ergänzt habe. Wie von ihr im Rahmen des Antrags auf Einleitung des vorliegenden Verfahrens selbst ausgeführt, habe sie in das Formular 225 „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ eigenhändig Eintragungen gemacht, die hier nicht nur nicht gefragt, sondern ausdrücklich nicht erwünscht gewesen seien. Es sei zwar zutreffend, dass das antragsgegnerische Land die allein von ihm in dieses Formular vorzunehmenden Eintragungen zu den Marktpreisen versehentlich nicht in Spalte 4 der Tabelle auf Seite 1 desselben vorgenommen habe, sondern in Spalte 5; aus dem weiteren Inhalt des Formulars werde jedoch deutlich, dass die Angabe eines Marktpreises durch die Bieter nicht gewünscht gewesen sei, also auch nicht durch die Antragstellerin. Dort heiße es unter der Zwischenüberschrift „Abrechnung“ wörtlich: “Der Auftraggeber setzt im Formblatt „Stoffpreisgleitklausel Stahl 225“ einen „Marktpreis“ (Grundpreis zzgl. gegebenenfalls des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottpreiszuschlages, jedoch ohne etwaige Lieferanten-und Transportzuschläge) für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunkt der Versendung der Angebotsunterlagen (Monat/Jahr) als Nettopreis in Euro/Tonne fest“. Dar aus werde unzweifelhaft deutlich, dass der Marktpreis für Stahl, der Ausgangspunkt für eine etwaige Preisanpassung wegen Veränderungen der Stahlpreise am Markt sein könne und solle, allein durch den Auftraggeber, d.h. durch das antragsgegnerische Land, in das Formular einzusetzen gewesen sei. Deutlich mache dies weiter, dass Einträge und sonstige Angaben durch die Bieter nicht nur nicht erforderlich gewesen seien, sondern sogar ausdrücklich unerwünscht, wenn nicht gar untersagt. Dennoch habe die Antragstellerin eine solche Eintragung vorgenommen, bei deren Gültigkeit übrigens gegenüber den vom antragsgegnerischen Land eingesetzten Marktpreisen bei den Stoffen Beton/Stabstahl und Beton/Stahlmatten knapp eine Vervierfachung eintrete. Bei dem Stoff Stahl DIN EN 10027 käme es sogar zu einer Erhöhung gegenüber dem von dem antragsgegnerischen Land eingesetzten Marktpreis um den Faktor 24. Wie bereits erwähnt, habe der im § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A geregelte Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin zwingend zu erfolgen. Grund sei, dass der durch die öffentliche Ausschreibung eröffnete Wettbewerb der Bieter nur gewährleistet werden könne, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen würden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leide. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, auf welche Teile der Verdingungsunterlagen sich die Änderung beziehe. Die diesbezüglichen Darlegungen der Antragstellerin seien daher unbegründet. Die von ihr zitierten Entscheidungen des BHG , des OLG Saarbrücken und des LG Saarbrücken seien nicht in der Lage, ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Die Eintragungen der Antragstellerin in das Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl 225“ hätten zur Folge, dass bei Zuschlagserteilung an sie, für den Fall von nach dieser „Stoffpreisgleitklausel“ maßgeblichen Änderungen der Stahlpreise, deutlich höhere Marktpreise zu Grunde zu legen wären, als es nach dem Inhalt der Stoffgleitpreisklausel allein bei dem antragsgegnerischen Land als Auftraggeber vorzugeben war. Angesichts der Entwicklung der Marktpreise für den Baustoff Stahl in den jüngeren Jahren hätte dies bei einer Wertung des Angebotes der Antragstellerin auch erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb . Denn Änderungen, vor allem Steigerungen der Stahlpreise, seien nach den Erfahrungen in den vergangenen Jahren alles andere als fernliegend. In diesem Fall hätte sich die Antragstellerin im Verhältnis zu den anderen Bietern, die hier (pflichtgemäß) keine Eintragungen vorgenommen hätten, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft. Ungeachtet dessen untersagten die einschlägigen Vorschriften der VOB jedwede unzulässige Abänderung der Verdingungsunterlagen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen. Hätte die Antragstellerin sich der Mühe unterzogen, das Formular auch über dessen Seite 1 hinaus inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, hätte sie die tatsächlich erfolgten Eintragungen unterlassen. Es sei einem Bieter im Rahmen der Erstellung eines Angebotes auch zumutbar, nicht nur die Teile der Verdingungsunterlagen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, in die Eintragungen vorzunehmen seien; vielmehr gehöre es zu seinen Pflichten, auch die Erläuterungen zu prüfen und bei der Abgabe des Angebotes zu berücksichtigen. Ein Bieter dürfe auch in dem Fall, dass die Verdingungsunterlagen unklar seien, diese nicht von sich aus ändern. Vielmehr werde er im Allgemeinen in einem derartigen Fall durch die Abgabe von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten seine Chancen wahren können. Im übrigen sei es zulässig, wenn er einen Vermerk anbringe, dass und wie er die betreffende unklare Stelle verstanden habe. Ein Bieter sei in derartigen Fällen gehalten, solche Bestimmungen in den Vergabeunterlagen unverzüglich gegenüber dem Bieter zu rügen. Dies ergebe sich im übrigen auch aus den Nr. 1 der Bewerbungsbedingungen Formblatt 212 EG, die vorliegend Gegenstand der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gewesen seien; danach seien alle Bieter und damit auch die Antragstellerin verpflichtet gewesen, auf in den Vergabeunterlagen nach ihrer Auffassung enthaltene Unklarheiten unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform hinzuweisen.. Auch sei in diesen Bewerbungsbedingungen noch einmal klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig seien (Nr. 3.5) Die Beigeladene zu 1 ) hat sich im Verfahren nicht schriftlich geäußert; sie hat lediglich unter dem 29.06.02010 ihre anwaltliche Vertretung angezeigt. Sie erklärt den Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin und stellt darüber hinaus die Anträge der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 24.06.2010. Die Beigeladene zu 2) stellt keinen eigenen Antrag ; sie erklärt ebenfalls den Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin. Sie hat sich im Nachprüfungsverfahren mit den Schriftsätzen vom 18.06. und 01.07.2010 geäußert und hält den Nachprüfungsantrag jedenfalls für unbegründet, da in dem Formblatt 225 „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ vom Bieter nie irgendwelche Eintragungen vorzunehmen seien. Die Beigeladene zu 3) schließt sich den Anträgen der Antragsgegnerin an; darüber hinaus stellt sie die Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.06.2010, namentlich, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 3) für notwendig zu erklären sowie ihr Akteneinsicht in die Vergabeakten zu gewähren. Sie hat im Nachprüfungsverfahren am 01.07.2010 und am 12.07.2010 schriftlich Stellung bezogen und darin die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei mit ihrer Rüge präkludiert , denn unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen zur angeblichen Unklarheit des Formulars 225 hätte sie die Problematik gegenüber der Antragsgegnerin vor Angebotsabgabe thematisieren müssen. Habe sie aber eine bewusste Eintragung vorgenommen, dann seien die Verdingungsunterlagen geändert worden mit der Folge, dass ihr Ausschluss zu Recht erfolgt sei. Die Kammer hat durch Verfügung vom 25.06.2010 die vom Angebotspreis her an Stelle 1 und 3 rangierenden Bieter sowie die an Stelle 4 rangierende, von der Antragsgegnerin mit dem Zuschlag avisierte Bieterin zum Verfahren beigeladen, weil deren Interessen durch die Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens und dessen Ausgang möglicherweise schwerwiegend berührt werden. Am 14.07.2010 hat die mündliche Verhandlung in der Angelegenheit stattgefunden. Die Beteiligten waren -wie aus der Anwesenheitsliste zu ersehen -vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das in den Akten der Vergabekammer befindliche und den Parteien zugeleitete Protokoll sowie die von der Antragstellerin, der Beigeladenen zu 1 sowie der Antragsgegnerin dazu gemachten Korrekturanmerkungen und der schriftlichen Äußerung der erkennenden Kammer hierzu vom 21.07.2010 Bezug genommen. Parallel dazu bzw. zeitlich etwas vorgelagert hatte die Beigeladene zu 2) vor dem Landgericht Saarbrücken einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin gestellt, der mit Beschluss vom 17.06.2010 positiv beschieden wurde. Darin hat die 4. Kammer des Landgerichts im Rahmen des summarischen Verfahrens entsprechend der Auffassung des OLG Jena und des brandenburgischen OLG ihre Zuständigkeit angenommen; dabei ging sie vom übereinstimmenden Vortrag der Parteien aus, dass der Auftragswert des Vergabeverfahrens unterhalb des Schwellenwertes liege. Der Beschlusstenor dieser Entscheidung lautet wie folgt: „...Im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin aufgegeben, es zu unterlassen, im Rahmen des von ihr zur Vergabenummer 10VOO78L veröffentlichten und durchgeführten Verfahrens zur Vergabe eines Bauvorhabens betreffend des Bauvorhaben Neubau eines Verfügungsgebäudes für angewandete Ingenieurwissenschaften an der Universität des Saarlandes, einen Zuschlag zu erteilen, insbesondere an die Firma XXX. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € XXX oder Ordnungshaft – zu vollziehen am Behrödenleiter – angedroht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € XXX festgesetzt.“ Wie der Vergabekammer am 16.07.2010 durch entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin bekannt wurde, hat die Beigeladene zu 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unwiderruflich auf die Geltendmachung von Rechten aus der Einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 17.06.2010 verzichtet und erklärt, dass sie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht beantragen werde. Die erteilte Ausfertigung ist an das antragsgegnerische Land herausgegeben worden. Die Frist zur schriftlichen Absetzung der Entscheidung der erkennenden Kammer wurde nach Maßgabe von § 113 Abs 1 GWB wegen tatsächlicher Schwierigkeiten – urlaubsbedingter Personalausfälle – um eine Woche bis zum 30.07.2010 verlängert. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird ergänzend auf die Akten der Vergabeverfahrens sowie die Verwaltungsakten der Vergabekammer Bezug genommen. II. Der in Rede stehende Nachprüfungsantrag ist nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Die Vergabekammer ist für die Überprüfung der geltend gemachten Vergabefehler zuständig. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag die angebliche „Unklarheit“ der Vergabeunterlagen als mitursächlich für den zu ihrem Ausschluss führenden Vergabefehler geltend macht, ist sie mit ihrem Vortrag nach Maßgabe von § 107 Abs 3 Nr.1 und 3 GWB – doppelt präkludiert. Darüber hinaus ist ihr Antrag -soweit überhaupt zulässig-unbegründet, da die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer zu Recht ausgeschlossen hat und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist. 1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags a) Zuständigkeit der Vergabekammer Die angerufene Kammer ist für die Nachprüfung sowohl örtlich als auch sachlich zuständig, da der im Streit befindliche Vergabeauftrag nach dem Prüfungsergebnis der erkennenden Kammer den Schwellenwert erreicht. D ie Kammer stützt sich dabei auf die auch von der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens ihrer Schätzung zu Grunde gelegte HU-Bau in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin und den im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hierzu weiter gewonnenen Erkenntnissen. Der in der Verordnung zu § 100 Abs. 1 GWB festgelegte Schwellenwert ist von Amts wegen in eigener Zuständigkeit von der Vergabekammer zu prüfen ( VK Münster, B. v. 15.11.2006 – VK 13/06) . Weder eine irrtümliche noch eine freiwillige Unterwerfung der Vergabestelle unter die Bestimmungen des GWB hat Einfluss auf die gesetzlich festgelegte Regelung und die daraus resultierende Zuständigkeit (OLG München, IBR 2005, 700; OLG Düsseldorf, IBR 2004, 637). Aus einer EU-Ausschreibung im Offenen Verfahren folgt nicht zwingend die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens, sondern nur dann, wenn die Schwellenwerte tatsächlich erreicht/überschritten sind ( OLG Stuttgart, B. v. 12.08.2002 – Verg 9/02). Nach § 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Kammer nur öffentliche Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Für die Prüfung durch die Kammer gelten dabei die gleichen Grundsätze wie seinerzeit für den Auftraggeber. Gemäß § 3 Abs 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf dabei nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen (vgl. § 3 Abs 2 VgV). Die vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens vorzunehmende Schätzung des Gesamtauftragswertes (ohne Umsatzsteuer) im Sinne von § 1a Nr. 3 VOB/A bezieht sich auf die unter Wettbewerbsbedingungen voraussichtlich entstehende Gesamtvergütung . Dabei hat die Vergabestelle eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anzustellen. Maßgebender Zeitpunkt insoweit ist gem. § 1a Nr. 3 VOB/A (s. auch § 3 Abs. 10 VgV) der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (Tag der Absendung der Bekanntmachung); ein Zeitpunkt, der es ausschließt, dass bereits das Angebot irgendeines Bieters vorliegt. Die Absendung der Bekanntmachung des in Rede stehenden Auftrages erfolgte am 23.02.2010. Es gilt daher auf Grund der auf § 127 GWB basierenden Vergabeverordnung (§ 2 Nr. 4 VgV) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1177/2009 der EU-Kommission vom 30.11.2009 der ab dem 01.01.2010 für Bauaufträge geltende Schwellenwert von XXX € . Dieser wird nach Auffassung der erkennenden Kammer von dem im Streit befindlichen Vergabeauftrag erreicht. Die Antragsgegnerin behauptet in ihrer Schutzschrift, sie habe unter den obwaltenden Umständen (Zeitdruck) keine dezidierte Schätzung (nach den vergaberechtlichen Vorschriften) des Auftragwertes durchgeführt, deshalb sei übersehen worden, dass die Architekten-und Ingenieurleistungen nur zum Teil Bestandteil der Ausschreibung gewesen seien. Diese Behauptung wird durch die Vergabeakten nicht belegt: Die Entscheidung zur europaweiten Ausschreibung wurde auf der Grundlage der Kostenschätzung zur HU-Bau getroffen. Ausweislich des Vergabevermerks sind Gegenstand der in Rede stehenden Ausschreibung die im Leistungsverzeichnis dezidiert beschriebenen Generalunternehmerleistungen für die schlüsselfertige Erstellung der ausgeschriebenen Baumaßnahme „einschließlich Außenanlagen“ (vgl. Ziffer 2 des Vergabevermerks vom 27.05.2010, Blatt 1 der Vergabeakten). Unter Nr. 11 des Vergabevermerks ist weiter dokumentiert, dass XXX Euro (brutto) an Haushaltsmitteln für diese Maßnahme veranschlagt wurden und zur Verfügung stehen. Weitergehende ausdrückliche Ausführungen zur Auftragsschätzung sind hier nicht gemacht; Anhaltspunkt insoweit ist die besagte Haushaltsuntersuchung/Entwurfsplanung (Kostenberechnung DIN 276) vom 15.12.2009, die allerdings unter Heranziehung professioneller Hilfe von den Architekten XXX erstellt wurde und mit dem Kostenergebnis von XXX Euro brutto endete. Nach der Rechtssprechung des EUGH ist die Schätzung und Wertermittlung aus der Perspektive eines potentiellen Bieters heraus vorzunehmen, da der Zweck der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge den in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen potentiellen Bietern den Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die für sie von Interesse sind, garantieren soll (EUGH, Urteil vom 18.07.2007 – Az.: C – 220/05; OLG Karlsruhe, B. v. 12.11.2008 – Az.: 15 Verg 4/08). Die Vergabestelle muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose hat zum Gegenstand, zu welchem Preis, die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung voraussichtlich unter Wettbewerbsbedingungen beschafft werden kann (BGH, Urteil vom 27.11.2007 – Az.: X ZR 18/07). Dabei dürfen an die erforderliche Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Bay. ObLG, B. v. 18.06.2002 – Az. : Verg 8/02; VK Südbayern, B. v. 17.02.2006 – Az.: 01 -01/06); OLG Karlsruhe, B. v. 12.11.2008 – Az.: 15 Verg 4/08). Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und in Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde (OLG Celle, B. v. 19.08.2009 – Az.: 13 Verg 4/09; B. v. 12.07.2007 – Az.: 13 Verg 6/07, vgl. weiteren umfangreichen Fundstellennachweis bei Weyand IBR-online Kommentar zum Vergaberecht 2009, Rd.Nr. 3158). Nach Auffassung der Kammer wird die Kostenberechnung HU-Bau diesen Anforderungen, die an eine Vorabschätzung durch die Vergabestelle zur Ermittlung des Gesamtauftragswertes zu stellen sind, gerecht Der Antragsgegnerin ist es dagegen nach Auffassung der Kammer nicht gelungen, mit der nachträglich in der Schutzschrift angestellten „Neuberechnung des Auftragswertes“ die Schwellenwertüberschreitung des in Rede stehenden Auftrags und damit auch ihre seinerzeit in der HU-Bau fixierten Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Auftragswert des Bauvorhabens erfolgreich in Frage zu stellen. Die von der Auftraggeberin herangezogene HU-Bau vom Dezember 2009 umfasst in der Zusammenfassung 11 Seiten; sie orientiert sich weitgehend an dem von der Antragsgegnerin erstellten umfangreichen Leistungsverzeichnis. Erhebliche Differenzen zwischen den der Schätzung des Auftragswertes nach HU-Bau zu Grunde gelegten Positionen und den Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses konnten nicht festgestellt werden; nicht explizit in der HU-Bau erfasst sind die unter OZ 8 des Leistungsverzeichnisses aufgeführten Bedarfspositionen „8.1 Hochbau, 8.2 Elektro, 8.6 Außenanlagen, 8.7 TGA ohne Elektro EP-Leisten, und 8.8 Wartung“. Dafür sieht umgekehrt die HU-Bau unter den Nrn. 100 bis 139a Positionen vor, für die es im Leistungsverzeichnis kein „Pendant“ gibt, die allerdings auch in der HU-Bau nicht bepreist wurden. Die Kammer hat in Anbetracht dessen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit und Berechtigung der von der Antragsgegnerin in der Schutzschrift angestellten „Korrekturrechnung“ der Schätzung nach HU Bau; schließlich hat die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung die Konstruktion der Generalunternehmerleistung gewählt. Zwar sind Baunebenkosten grundsätzlich bei der Gesamtauftragsbewertung außen vor zu lassen; etwas Anderes gilt aber dann, wenn sich der Auftraggeber wie in dem zur Entscheidung anstehenden Vergabeverfahren dazu entschieden hat, die beiden Leistungen Planung und Ausführung gemeinsam als einen Auftrag auszuschreiben und über beide Leistungen einen Vertrag zu schließen (VK Münster, B. v. 15.11.2006 – VK 13/06-IBR 2007, 1036). Das war hier der Fall, denn die Architekten und Ingenieurleistungen (Baunebenkosten) waren Bestandteil des Leistungsverzeichnisses der Antragsgegnerin (vgl. Kostengruppe Nr. 700 ff., Seite 533 ff des LV). Gleiches gilt für die ebenfalls von der Antragsgegnerin nachträglich aus der HU-Bau Schätzung heraus gerechneten Leistungspositionen „Ausstattung und Kunstwerke“ (vgl. Kostengruppe Nr. 600 ff. des LV), und Rodungsarbeiten (vgl. Kostengruppe 200 ff, 214 des LV), die ebenfalls Bestandteil des Leistungsverzeichnisses waren. Entscheidend ist aber letztlich für die Kammer gewesen, dass auch die Antragsgegnerin bei ihrer nachträglichen Korrektur der Auftragsschätzung nach HU-Bau in der vorgelegten Schutzschrift selbst nach „akribischer Runterrechnung“ diverser Positionen, insbesondere der Kostengruppe 700 und der Kostengruppe 600, den in der Summe aller Positionen zu Grunde zu legenden Gesamtauftragswert für die Baumaßnahme, also den für den maßgeblichen Schwellenwert zu berücksichtigenden Auftragswert mit XXX Euro (netto) veranschlagt, d. h. den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Richtwert nur um weniger als XXX Euro unterschritten hat. Es erscheint äußerst fraglich, ob die Antragsgegnerin im Vorhinein eine derart detaillierte hypothetische Kostenschätzung hätte erstellen können, und vor allen Dingen, wenn sie das getan hätte, ob sie sich dann nicht den Vorwurf gefallen lassen müsste, den Auftragswert manipuliert und zu Lasten der Bieter „schön gerechnet“ zu haben, um nicht EU-weit ausschreiben und sich den daraus erwachsenden Beschränkungen unterwerfen zu müssen. Die Kammer hält es in Anbetracht der obigen Ausführungen und Überlegungen weder für geboten noch angemessen, zur Frage des richtigen Gesamtauftragswertes ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Sachverständigengutachten sollte auch deshalb die „ultima ratio“ sein, weil der Markt für Bauleistungen in den letzten Jahren äußerst schwankend war und zudem regionalen Besonderheiten betreffend die Auftragslage von Bauunternehmen unterworfen war, so dass es sich als äußerst schwierig und wenig sachgerecht herausstellen könnte, im August 2010 eine Prognoseentscheidung betreffend die Gesamtauftragsbewertung zu erstellen, ausgehend von den Wettbewerbsbedingungen, wie sie im Februar 2010 geherrscht haben. Rechtsfehlerhaft wäre es auch, allein aus der Tatsache, dass alle Angebote außer einem den Schwellenwert unterschritten haben, Rückschlüsse darauf zu ziehen, dass die vom Auftraggeber zugrunde gelegte Schätzung HU-Bau auf eine schuldhafte Fehlschätzung des Gesamtauftragswert schließen ließe (vgl. BGH-Urteil vom 27.11.2007, Az.: X ZR 18/07). Eine Fehleinschätzung der Gesamtkosten gereicht der Vergabestelle erst dann zum Verschulden, wenn jegliche Schätzung unterhalb des Schwellenwertes vorwerfbar war. Das ist aber vorliegend nicht der Fall wie auch die nachträglich korrigierte Schätzung der Antragsgegnerin ergeben hat (vgl. insoweit auch 2. VK Bund, B. v. 10.07.2002 – Az.: VK 2 – 24/02). Die Höhe der eingegangenen Angebotspreise ist für die Frage der Erreichung des EG-Schwellenwertes nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein die objektive Vorabschätzung durch die Vergabe-stelle zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahren (OLG Koblenz, B. v. 06.07.2000 – Az.: 1 Verg 1/99). Nach Auffassung der Kammer muss sich die Auftraggeberin darüber hinaus auch nicht zuletzt wegen des von ihr gesetzten Rechtsscheins an dem EU-weiten Ausschreibungsverfahren und den davon ausgehenden Rechtswirkungen festhalten lassen. Zu einem so späten Zeitpunkt (Eingang der Rügen) mutet es fast schon rechtsmissbräuchlich an, wenn sich der Auftraggeber quasi unter Beschneidung des Rechtsweges der Bieter darauf beruft, das Nachprüfungsverfahren sei mangels Erreichen des Schwellenwertes nicht eröffnet, obwohl sie vorher selbst und nach Auffassung der Kammer auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die EU-weite Ausschreibung im Offenen Verfahren gewählt hat. b) Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil die Beigeladene zu 2) vor dem Landgericht die oben näher beschriebene einstweilige Verfügung erwirkt hat. Diese wirkt zunächst einmal nur zwischen den Parteien; im Übrigen hat die Beigeladene zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin darauf verzichtet, irgendwelche Rechte ihr gegenüber daraus herzuleiten. Darüber hinaus handelt es sich dabei um ein Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die im summarischen Verfahren zustande gekommen ist und sich dabei einerseits auf die Angaben der Beigeladenen zu 2) und andererseits auf die Schutzschrift der Antragsgegnerin stützt; eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. c) Antragsbefugnis Antragsbefugt ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin macht geltend, durch die von ihr behauptete fehlerhafte Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin sei ihr der in Rede stehende Auftrag entgangen und dadurch ein Schaden entstanden. Es erscheint jedoch fraglich, ob diese Argumentation schlüssig ist, denn die Antragstellerin ist ausweislich der Unterlagen ungeachtet des Formalausschlusses nur Zweitplazierte ; vor ihr rangiert das Angebot der Beigeladenen zu 1), das auch an dem gleichen vergaberechtlichen Mangel/Fehler leidet wie ihr Angebot. Vorausgesetzt, sie würde mit ihrer Argumentation bezüglich des Vergabefehlers der Antragsgegnerin durchdringen, müsste dies auch bezüglich der Beigeladenen zu 1) gelten, die aber immer noch ein niedrigeres Angebot abgegeben hätte als sie. Eine Auftragsvergabe an sie wäre danach, auch wenn sie mit ihrem Nachprüfungsantrag erfolgreich wäre, nicht zwingend. d) Rügepräklusion Die Antragstellerin ist mit der von ihr behaupteten Vergabefehlerhaftigkeit des Ausschlusses nach Auffassung der Kammer sowohl nach Maßgabe von § 107 Abs. 3 Nr.1 als auch Nr. 3 GWB insoweit präkludiert, als sie für ihre (verbotenen) Eintragungen in das Formular die „missverständliche Vorausfüllung“ durch die Antragsgegnerin mitverantwortlich macht und auf die angebliche Unklarheit der Unterlagen abstellt. Diesen Vortrag macht sie erstmals in ihrem Nachprüfungsantrag vom 18.06.2010 (vgl S. 4), während sie in ihrem Rügeschreiben vom 09.06.2010 nur vorgetragen hat, die eigenen Preiseinträge im Formblatt 225 seien irrtümlich erfolgt, denn bei dem Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ seien von den Bietern keine Eintragungen vorzunehmen gewesen. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB sind Verstöße, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Darauf hat auch die Antragsgegnerin nochmals ausdrücklich in ihrem Formular Nr. 212 EG „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen“( vgl. Anl. Ast 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.06.2010), das Bestandteil der Vergabeunterlagen war, unter Nr. 1 hingewiesen, wo es heißt: “Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Text-form darauf hinzuweisen.“ Das hat die Antragstellerin aber weder vor Angebotsabgabe getan, noch hat sie die angeblichen „Unklarheiten“ überhaupt gerügt. Sie hat diese vielmehr erstmals in ihrem Nachprüfungsantrag thematisiert . Die Antragstellerin konnte bereits den ihr übersandten Vergabeunterlagen entnehmen, dass die Antragsgegnerin das Formularblatt 225 „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ „missverständlich“ ( Marktpreiseintragungen wurden statt in Spalte 4 in Spalte 5 vorgenommen) ausgefüllt hatte, was von ihr nunmehr als mitursächlich für ihren eigenen zum Ausschluss führenden Fehler behauptet wird. Durch das „Verrutschen“ der Marktpreisvorgaben der Antragsgegnerin von Spalte 4 in Spalte 5 wurden die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Kammer auch nicht unklar oder widersprüchlich, das heißt objektiv mehrdeutig . Aus den von der Antragsgegnerin in Spalte 5 unter der Überschrift „Abschnitt/ Titel“ eingetragenen Zahlen war an Hand deren Schreibweise ( 225,00) unschwer zu erkennen, dass es sich dabei um die Geldbeträge für die Marktpreise und nicht um Abschnittsnummerierungen-oder Titelkennzeichnungen handelte. Auch haben immerhin 6 der insgesamt 9 Bieter das Formblatt 225 richtig „behandelt“, d. h. keinerlei eigene Eintragungen vorgenommen. In Anbetracht der auf Seite 2 unten und Seite 3 oben des Formblattes weiter gemachten Ausführungen zu den Abrechnungs-und Ausfüllungsmodalitäten – danach war das Ausfüllen des Formblatts ausdrücklich und ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten -musste auch der Antragstellerin, die bestimmt nicht zum ersten Mal in ihrer beruflichen Laufbahn mit der Stoffpreisgleitklausel Stahl zu tun hatte, klar sein, dass im Formblatt 225, auch nicht in der frei gebliebenen Spalte 4, Raum für irgendwelche Eintragungen durch den Bieter blieb. Sollten nach aufmerksamen Lesen des Formblatts dennoch irgendwelche Zweifel oder Unklarheiten bei der Antragstellerin zurückgeblieben sein, ob sie hier etwas eintragen darf oder nicht, hätte sie vor Angebotsabgabe eine Bieteranfrage/ Nachfrage bei der Antragsgegnerin in die Wege leiten müssen, wie angesichts der vermeintlichen Unklarheit der Unterlagen vorzugehen sei; spätestens in ihrer Rüge vom 09.06.2010 hätte sie jedoch diese „Unklarheit der Unterlagen“ thematisieren müssen. Das hat die Antragstellerin allerdings versäumt, wes halb sie mit dem Argument „ Unklarheit der Vergabeunterlagen“ als Grund für den ihr vorgeworfenen Vergabefehler doppelt präkludiert ist, nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 und Nr.1 GWB. Nicht präkludiert, weil am 09.06.2010 gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, ist sie allerdings mit ihrer Behauptung, sie habe wohl wissentlich, dass im Formular „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ von den Bietern keine Eintragungen vorzunehmen seien, irrtümlich dort ihre Komplettpreise (inklusive Material und dem Preis für das Verlegen nebst Lieferanten-und Transportzuschlägen) eingetragen, weil diese nicht abgefragt worden seien. Diese Erklärung ist für die Vergabekammer nur bedingt nachvollziehbar: Wenn man einerseits vorträgt, zu wissen, dass Bietereintragungen in einem Formblatt nicht nur nicht gewünscht, sondern nicht zulässig sind, dann machen andererseits derartige trotz dieses Wissens vorgenommene Eintragungen nur dann einen Sinn, wenn sie in irgendeiner Absicht vorgenommen werden. Hierfür spricht wiederum auch die Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Formblatt 225 um ein (weitgehend übliches und auch verwendetes) Standardformular handelt, das die Anlage 2 zum Erlass des Bundes (B 15 – O 1082115/22) vom 23.03.2006 darstellt und Brancheninsidern wie der Antragstellerin bekannt sein musste. Zwar ist die Antragstellerin dann und insoweit nicht mit ihrem Einwand präkludiert; allerdings spielt dies im Ergebnis keine Rolle, denn ihre Eintragungen stellen -ungeachtet der ihnen zu Grunde liegenden Motivation der Antragstellerin -eine unzulässige Ergänzung/Änderung der Verdingungsunter-lagen dar. 2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags Der Nachprüfungsantrag ist, soweit oben unter 1. festgestellt, zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin wird im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Sinne von § 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt, da der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs.1 lit. b) VOB/A zu Recht erfolgt ist, weil dieses dem § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A nicht entspricht. Sinn und Zweck von § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A ist die Sicherstellung der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter, um durchsichtige, in den ausgewiesenen Leistungspositionen identische, miteinander ohne Weiteres vergleichbare Vertragsangebote zu erhalten, und so einen fairen Wettbewerb sicherzustellen (vgl. BGH X ZR 85/97 v. 08.09.1998, zit. nach VK Südbayern, B. v. 15.06.2001 – 18 – 05/01). Dürften die Bieter Änderungen an den Verdingungsunterlagen vornehmen, so wäre die Vergleichbarkeit der Bieter der Angebote nicht mehr gewährleistet. Außerdem soll der Auftragsgeber davor geschützt werden, dass er Veränderungen an den Verdingungsunterlagen nicht bemerkt und einem günstiger wirkenden Angebot den Zuschlag erteilt (VK Bund, B. v. 24.10.2000 – VK – I-31/00). Die Vorschriften über den zwingenden Ausschluss der Angebote bei veränderten Verdingungsunterlagen sollen gerade verhindern, dass Angebote bezuschlagt werden, die nicht den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen, und dass durch die Berücksichtigung solcher Angebote im Wertungsprozess andere Bieter in ihren Wettbewerbschancen benachteiligt werden (vgl. VK Bund, B. v. 11.11.2003 – VK I-103/03). Es geht also nicht allein darum, dass der Auftraggeber eigenverantwortlich bestimmt, zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen möchte, sondern auch darum, dass die übrigen Teilnehmer an der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen Mitbieter einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der durch öffentliche Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet (BGH a.a.O.). Auf die Unzulässigkeit jeglicher Änderungen an den Vergabeunterlagen hat die Antragsgegnerin unter Nr. 3.5, 3.Unterpunkt in dem Formblatt Nr. 212 EG „Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen“, das Bestandteil der Vergabeunterlagen war ( vgl. Vergabeunterlagen und auch auch Anl. ASt 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.06.2010), nochmals ausdrücklich hingewiesen. Als Änderungen der Verdingungsunterlagen werden typischerweise Streichungen, Abweichungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen angesehen. Jedoch ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Angebot, das nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht, als eine Abänderung anzusehen (VK Bund, B. v. 11.11.2003 – VK I103/03). Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ordnet den Angebotsausschluss zwingend für jeden Fall einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen und ohne Rücksicht auf die Bedeutung der betroffenen Leistungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenommenen Änderungen an (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 29.11.2000 – VerG 21/00). Ob die Verdingungsunterlagen im Angebot abgeändert worden sind, ist durch Vergleich des Inhalts des Angebotes mit dem in den Verdingungsunterlagen geforderten Leistungen festzustellen. Mit den von ihr in der Spalte 4 des Formblattes „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ platzierten Eintragungen diverser Preisangaben hat die Antragstellerin das Angebot ergänzt. Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Begriff der Änderung weit auszulegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.05.2009 – Az.: 11 VerG 2/09; Urteil vom 03.07.2007 – Az.: 11 U 54/06; VK Schleswig-Holstein, B. vom 22.07.2009 – Az.: VK – SH 06/09, vgl. Weyand Rand-Nr. 5537/1); er umfasst auch Streichungen oder Ergänzungen, z.B. eigenmächtige Änderungen der Vorgaben einer (Preis-)Gleitklausel durch den Bieter (VK Baden-Württemberg, B. v. 23.02.2004 -I VK 3/ 4). Die Eintragungen der Antragstellerin in die Spalte 4 der Parameter der „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ stellen eine unzulässige Eintragung dar. Es handelt sich bei der Vorgabe der „ Stoffpreisgleitklausel Stahl“ um eine Angabe, die die Vergleichbarkeit der Angebote hinsichtlich der Preisentwicklung für die Zukunft sichern soll. Zugleich stellt diese Formel eine Vorgabe dar, die fester Betragsbestandteil werden soll und an der sich der Bieter festhalten lassen muss. Mit der Vorgabe der Klausel hat die Antragsgegnerin ihren Willen dokumentiert, die auf sie zukommenden Kosten an ganz bestimmte Parameter binden zu wollen. Eine nicht vorgesehene Ergänzung der Klausel führt zu einer anderen Preisentwicklung in der Zukunft. Ausweislich der Ausführungen unter dem Punkt „Abrechnung“ auf Seite 2 des Formulars der Verdingungsunterlagen der Antragsgegnerin war in dem in Rede stehenden Formularblatt „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ keinerlei Raum für eigenhändige Eintragungen des Bieters, ob nun in Spalte 4 oder 5; Eintragungen insoweit oblagen einzig und allein dem Auftraggeber. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebotes von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen daran klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderung des Auftraggebers überschritten ist. Unter welchen Voraussetzungen das Angebot die Rechtsfolge eines wegen einer Änderung der Verdingungsunterlagen zwingenden Angebotsausschlusses § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A trifft, muss für die am Auftrag interessierten Unternehmen aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter unter Transparenz des Vergabeverfahrens anhand der Verdingungsunterlagen selbst klar und unmissverständlich zu erkennen sein (OLG Düsseldorf, B. v. 20.05.2005 – Az.: 7 – VerG 19/05; VK Nordbayern B. v. 12.05.2009 – Az.: 21. VK – 3194 – 11/9). Das ist vorliegend der Fall, denn den Ausführungen unter dem Punkt „Abrechnung“ auf Seite 2 des Formulars war eindeutig das vom Auftraggeber gewollte Procedere bei der Handhabung des Formblatts 225 „Stoffpreisgleitklausel Stahl“ zu entnehmen: Nach Absatz 1des Punktes „Abrechnung“ auf Seite 2 war danach weder zugelassen, dass der Bieter hier einen „eigenen“ Marktpreis einträgt noch gar -wie von der Antragstellerin praktiziert -, dass der Bieter hier einen „Komplettpreis“ einträgt, denn es heißt dort ausdrücklich „ „Grundpreis zuzüglich ......., jedoch ohne etwaige Lieferanten-und Transportzuschläge“. Wie die Antragstellerin in ihrer Rüge und auch in ihrem Nachprüfungsantrag vorgetragen hat, war ihr sehr wohl bekannt, dass in dem Formblatt 225 kein Freiraum für eigene Eintragungen des Bieters vorgesehen war. Sie hat die Eintragungen trotzdem vorgenommen; irrtümlich wie sie behauptet, aber geirrt hat sie nach Auffassung der Kammer allenfalls darüber, ob bzw. inwieweit diese Eintragungen vergaberechtlich erheblich waren und dementsprechend von der Antragsgegnerin mit dem Ausschluss sanktioniert werden würden. Die Antragstellerin vertritt nach wie vor die Auffassung, die von ihr (irrtümlich) vorgenommenen Eintragungen hätten weder Änderungen der angebotenen Leistungen noch Änderungen an den Preisen für angebotene die angebotenen Leistungen zur Folge; die Vergleichbarkeit des Angebots sei nichtsdestotrotz gewährleistet (vgl. S. 7 und 8 d. Nachprüfungsantrags vom 18.06.2010 und S. 1 und 2 der Rüge vom 09.06.2010). M it dieser Auffassung befindet sie sich allerdings weiterhin im (vermeidbaren Verbots-)Irrtum; die er kennende Vergabekammer jedenfalls teilt ihre Auffassung nicht. Die Vergabekammer ist mit der überwiegenden vergaberechtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage, der Meinung, dass es keine Rolle spielt, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können. Dafür spricht schon der Wortlaut der genannten Vorschriften, denen keine Beschränkung auf sachlich oder betragsmäßig ins Gewicht fallende Leistungspositionen zu entnehmen ist. Nur ein solches Verständnis wird auch dem Normenzweck der Vorschriften gerecht, durchsichtige, in den ausgewiesenen Leistungspositionen identische und miteinander vergleichbare Vertragsangebote zu gewährleisten, um so einen echten fairen Wettbewerb unter den Bietern sicherzustellen. (Weyand, Vergaberecht, IBROnline-Kommentar, 2009, Randnr. 5548 mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis).Auf die Frage, ob die Änderung erheblich oder wettbewerbsverzerrend war, kommt es danach entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung letztlich gar nicht an. Obwohl dies nach Auffassung der Vergabekammer im vorliegenden auch Fall bejaht werden müsste: Die Antragstellerin hätte sich nämlich durch die Eintragungen zweifelsohne im Streitfall einen Wettbewerbsvorteil verschafft, denn die von ihr in Spalte 4 eingetragenen Preispositionen, die im Formblatt selbst nicht näher von ihr (schriftlich) erläutert wurden, so dass nicht zu ersehen ist, welchen Leistungsumfang sie überhaupt beinhalten, würden im Falle der Akzeptanz durch die Auftraggeberin zu einem wesentlich höheren (4 bzw. 24 fachen ), der Abrechnung nach Maßgabe von Seite 2 und 3 des Formblatts zu Grunde zu legenden Marktpreis und damit auch Einbaupreis führen. Eine andere Beurteilung insoweit gebietet sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.02.2002 – Az,:X ZR 185/99); denn hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nach Auffassung der Kammer nicht auf den hier zur Entscheidung anstehenden Fall übertragbar ist. Der dortige Bieter des Vergabeverfahrens, um dessen Ausschluss es ging, hatte durch das Einsetzen von Kalkulationsposten in den Unterbeschreibungen des Leistungsverzeichnisses mehr getan, als von ihm verlangt war, denn die Angabe von Einheits-und Gesamtpreis war nur für die gesamte Position, nicht jedoch für jede einzelne Unterbeschreibung anzugeben. Hier hat der BGH entschieden, dass die Eintragungen zu den einzelnen Unterpositionen, zu denen Preisangaben nicht gefordert waren, unschädlich sei, da der in der Gesamtposition geforderte Preis aus den Einzelangaben (= Summe der Einzelangaben) ohne Weiteres zu errechnen gewesen sei; das heißt, das preisliche Aufsplitten der Gesamtposition in Unterbeschreibungen der Position wurde vom BGH nicht als Änderung der Verdingungsunterlagen gewertet. Vorliegend geht es aber nicht um das Aufsplitten eines zulässiger Weise angegebenen Gesamtpreises in nicht geforderte Einzelpreisangaben, sondern um die unzulässige Eintragung von eigenen Preisen des Bieters in einem dem Auftraggeber zum Ausfüllen vorbehaltene Formblatt. Auch die von der Antragstellerin weiter für die Richtigkeit ihrer Auffassung zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ( B. v. 30.07.2007 – Az.: 1 Verg 3/07) sowie die des Landgerichts Saarbrücken (B. v. 20.10. 2009 – Az,: 4 O 450/09) greift vorliegend nicht: Im ersteren Fall ging es um ein unvollständiges Angebot , bei dem eine fehlende Angabe nach Auffassung des Gerichts nicht zum Ausschluss führen könne. In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall ging es um eine Unterschwellenvergabe und zwar im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes; das bedeutet, dass hier nur eine summarische Prüfung stattgefunden hat, die von der erkennenden Kammer -und vielleicht auch vom Landgericht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens -in der Sache anders entschieden worden wäre. Gegenstand diese Verfahrens war die Frage, inwieweit durch die Beifügung eines Begleitschreibens Vergabeunterlagen (in Bezug auf den Gerichtsstand) eine Änderung der Verdingungsunterlagen erfolgen kann; dem Grunde nach also ein ganz anderer Streitgegenstand. III. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 GWB. Gemäß 128 Abs. 3 GWB hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Die Antragstellerin konnte mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht durchdringen; insoweit hat sie nach dem Beschlusstenor zu 2) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Splittung der Kostentragungspflicht teilweise zu Gunsten der Antragstellerin, weil die Kammer betreffend die Frage ihrer Zuständigkeit dem Antrag der Antragstellerin (scheinbar) gefolgt ist, kommt nicht in Frage, weil die Kammer hierüber von Amts wegen zu befinden hatte. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich gemäß 128 Abs. 1 und 2 GWB nach dem Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Auftragswert. Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der z. Zt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996-1998) gegenübergestellt. Bei einem Nettoauftragswert von XXX Euro ergibt sich anhand der Tabelle eine Gebühr in Höhe von XXX Euro; dieser Betrag erscheint der Kammer angemessen und erforderlich. Die von der Antragstellerin danach noch zu entrichtenden Verfahrenskosten werden mit der von ihr bereits verauslagten Mindestgebühr von 2.500,00 Euro verrechnet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladenen war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetz SVWfG). Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB trägt die Antragstellerin die insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Die Vergabekammer hält es außerdem für billig, der Antragstellerin die den Beigeladenen zu 1) bis 3) durch die Beauftragung ihres Rechtsanwaltes entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB aufzuerlegen, da sie der Antragsgegnerin beigetreten sind und sich aktiv am Verfahren beteiligt – so jedenfalls die Beigeladene zu 2) und 3) – und/ oder – so die Beigeladene zu 1) und 3) eigene Anträge gestellt haben ( OLG Celle, B. v. 29.06.2010-Az. 13 Verg 4/10). IV. Gewährung von Akteneinsicht Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von (weitergehender) Akteneinsicht in die Vergabeakten -zum Teil wurde ihr Einsicht gewährt -war unter Berücksichtigung des Ergebnisses des insoweit gestellten Nachprüfungsantrags der Antragstellerin einerseits und der Tatsache, dass die Antragstellerin zur Verteidigung der gerügten Vergabeverstöße keiner Akteneinsicht bedurfte, nach Maßgabe von § 111 Abs. 2 GWB zurückzuweisen, denn für den Ausgang des Vergabenachprüfungsantrags kam es auf die Einsicht in weitere Unterlagen überhaupt nicht an.