Beschluss
250-4002.20-1475/2010-014-WE
Vergabekammer Freistaat Thüringen, Entscheidung vom
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Vergabeverfahren durch die Erklärung der Vergabestelle vom 21. April 2010, zur Aufhebung der Ausschreibung, nicht beendet worden ist. Die Aufhebung ist unwirksam.
2. Die Vergabestelle wird verpflichtet das Vergabeverfahren, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, mit der Prüfung und Wertung aller eingegangenen Angebote, auch des Angebotes der Antragstellerin, zu wiederholen.
3. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Vergabestelle zu tragen.
4. Die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren werden auf xxx t. Auslagen sind nicht zu erstatten.
5. Die Vergabestelle hat auch die der Antragstellerin zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
6. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Vergabeverfahren durch die Erklärung der Vergabestelle vom 21. April 2010, zur Aufhebung der Ausschreibung, nicht beendet worden ist. Die Aufhebung ist unwirksam. 2. Die Vergabestelle wird verpflichtet das Vergabeverfahren, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, mit der Prüfung und Wertung aller eingegangenen Angebote, auch des Angebotes der Antragstellerin, zu wiederholen. 3. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) hat die Vergabestelle zu tragen. 4. Die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren werden auf xxx t. Auslagen sind nicht zu erstatten. 5. Die Vergabestelle hat auch die der Antragstellerin zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. 6. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. II. Begründung 1. Sachverhalt Die VST schrieb im Oktober 2009 (Vergabebekanntmachung, Ziffer II.1.1, Ordner 1 der Vergabeakte der VST, Bl. 13-10) im Wege des Offenen Verfahrens die Bauleistung „LV-Nr. 02.040-00 Heizung/Sanitär (Rückbau, Erdverlegung, Baustelleneinrichtung) im Rahmen der „Grundsanierung und Umbau des xxx-Archivs/xxx in Dxxx xxx“ (Ziffer II.1.5) europaweit, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, öffentlich aus. Auf der Grundlage ihrer Kostenermittlung ging die VST dabei von „voraussichtlichen Baukosten“ in Höhe von 13.567,19€n 4 4 s ( g . gg . ,gB I4 ) Eine Aufteilung der Leistung in Lose war nicht vorgesehen (Ziffer II.1.8). Der Umfang des Auftrags (Ziffer II.2.1) war von der VST -wie folgt -beschrieben: „Gesamtmenge bzw. -umfang: 1 Stück Wärmeerzeugungsanlage 170 kW GK 315 einschl. Ausdehnungsgefäß und Heizungsverteiler ca. 25 Stück, Heizungsarmaturen bis DN 80 3 Stück Umwälzpumpen ca. 1.300 m Heizungsrohrleitungen DN 15 – DN 80 schwarzes St-Rohr, teilweise mit Wärmedämmung, ca. 50 Stück Heizkörper aus Stahl bzw. Guß, ca. 400 m Rohrleitung aus verzinktem Stahl DN 15 – DN 40, ca. 10 Stück WC-und Waschtischanlagen einschl. Accessoires, ca. 170 m Abwasserleitung aus PVC und Guß bis DN 100. Inergen-Gaslöschanlage demontieren und einlagern zwecks Wiederverwendung. Herstellen eines Bauwasseranschlusses.“ In der Vergabebekanntmachung war eine Vertragslaufzeit ab dem 4.1.2010 (Beginn) bis zum 30.06.2010 (Ende) angegeben (Ziffer II.3). Abschnitt III der Vergabebekanntmachung enthielt die rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Bedingungen sowie die Teilnahmebedingungen für den ausgeschriebenen Auftrag. Als Zuschlagskriterium war genannt: Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/ Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder ... aufgeführt sind.“ Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 27.10.2009 – 13.30 (Ziffer IV.3.4). Die „Bindefrist der Angebots“ lautete auf „Bis: 31.1.2010“ (Ziffer IV.3.7). Mit der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ hat die VST auch das Leistungsverzeichnis den dieses abfordernden Bietern übersandt. Die Position „1.1.380“ des Leistungsverzeichnisses (Bl.10) hatte dabei die folgende Fassung: „Demontage der vorhandenen Komponenten in der bestehenden Löschmittelzentrale (Hersteller Fa. xxx Yyyy) und Transport zur Zwischenlagerung, zwecks späterer Montage in neuer Zentrale im Magazingeschoss (UG). Folgende Bauteile werden in der neuen Zentrale benötigt: 10 Löschmittelflaschen inkl. Zubehör, 1 Elektro-Pneumatische Steuerlogig, 5 Bereichsventile inkl. Zubehör, Schaltschrank Steuerzentrale, Zubehör. Die Demontage hat von einer Fachfirma, zertifiziert für den Bau von Gaslöschanlagen, zu erfolgen. Die Zwischenlagerung der Komponenten erfolgt in einem Lagerraum im Stadtgebiet Xxx, welcher vom AG noch benannt wird. Der Transport zu diesem Lagerraum ist mit einzukalkulieren.“ Ausweislich der Niederschrift der Verdingungsverhandlung (a. a. O., Bl. 19-13) haben 10 Bieter ein Angebot abgegeben. Im Ergebnis der formalen und rechnerischen Prüfung der eingegangenen Angebote hat die VST nur vier Angebote gewertet. Bei den weiteren sechs Angeboten, darunter auch das Angebot der AST, war vermerkt: „keine Wertung“ (Bl. 18). Mit dem Ergebnis der formalen und rechnerischen Prüfung fehlten bei allen 6 Angeboten, die wegen Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen ausgeschlossenen wurden, die Zertifizierung nach LV-Pos. 1.1.380 (vgl. dazu auch die Beiakte 2a und Beiakte 2b zur Vergabeakte der VST). In dem in der Vergabeakte befindlichen Vergabevorschlag wurde der Ausschluss dieser 6 Angebote wie folgt begründet (Bl. 57-56): „In den Verdingungsunterlagen war in der Position 1.1.380 die Demontage der vorhandenen Löschmittelzentrale mit der Maßgabe, alle Bauteile für eine spätere Neumontage in einem vom Bauherrn im Stadtgebiet Xxx benannten Ort zwischen zu lagern, gefordert. Die Gas-löschzentrale ist eine hochkomplizierte und sensible Technikanlage, bei der bereits kleinste Ungenauigkeiten und fehlender Sachverstand irreversible Folgen haben können. Es wurde in der Pos. 1.1.380 explizit darauf hingewiesen, dass die Demontage von einer für den Bau von Gaslöschanlagen zertifizierten Fachfirma zu erfolgen hat. Dafür sollte ggf., falls diese Zertifizierung vom Bieter nicht vorgelegt werden kann, ein Nachunternehmer in den beigefügten Erklärungen benannt werden. In den Angeboten (auch der AST) … fehlen diese Angaben. Wir müssen deshalb vorschlagen, diese Firmen bei der Wertung nicht weiter zu berücksichtigen.“ Entsprechend unterblieb dann auch die weitere Prüfung und Wertung dieser Angebote durch die VST. Mit insoweit gleichlautenden Schreiben vom 01.04.2010 erhielten neben der AST auch die 5 weiteren Bieter die Mitteilung des Ausschlusses ihrer Angebote wegen ihrer fehlenden Vollständigkeit, während auf die Angebote dreier Bieter der Zuschlag wegen des Vorliegens eines niedrigeren Hauptangebotes nicht erteilt werden sollte. Diese Mitteilung war jeweils verbunden mit der Ankündigung, den Zuschlag auf das Angebot der BEI, als dem wirtschaftlichsten Angebot, erteilen zu wollen (Bl. 100-63). Mit ihrem Schriftsatz vom 06.04.2010, eingegangen bei der VST am gleichen Tage, legte die AST „gegen das Absageschreiben / Ausschluss aus der Wertung … Widerspruch ein“ (Bl. 101). Die AST begründete ihren „Widerspruch“ damit, - dass das vorliegende Leistungsverzeichnis vollständig sei. - Es sei unklar, welche Zertifizierung unserem Unternehmen fehlen sollte. In Position - 1.1.380 gebe es keine Forderung bzw. Definition einer solchen. - Es sei seitens der VST kein Verlangen / Abfrage zu irgendeiner Form der Zertifizierung erfolgt. - Bei Demontageleistungen existiere keine Zertifizierung. - Es sei keine Zertifizierung gefordert / benannt worden (Prüfnorm, Zertifizierungsstelle). - Eintragungsfelder bzw. vom Bieter auszufüllende Angaben seien nicht gefordert worden. - Nachträgliche Forderungen/Definitionen nach Zertifizierungen stellten eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs dar. Die VST hat dem „Widerspruch“ der AST mit ihrem zum 12.04.2010 angekündigten Schreiben nicht abgeholfen. Sie führte dazu aus: „… Die Aufstellung der Leistungsposition 1.1.380 erfolgte unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Bauvorhabens, nach denen eine leistungsbezogene Befähigung der Bieter für die Montage der Löschmittelzentrale nachzuweisen ist, denn nur so ist eine sachgerechte Demon-tage zur Wiederverwendung der Löschmittelzentrale nach Einlagerung zu erwarten. Die Posi-tion, einschließlich des abgeforderten leistungspositionsbezogenen Nachweises wurde hin-reichend konkret beschrieben. Einwendungen gegen die Ausschreibung durch Ihr Unterneh-men sind nicht festzustellen; der abgeforderte Befähigungsnachweis Ihrer Firma liegt ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus ist – obwohl es angesichts des vorbenannten Ausschlussgrundes hierauf nicht mehr ankommt – die vorbenannte Leistungsposition mit einem unangemessen niedrigen Preis versehen, so dass gem. § 25 Nr. 3 (1) VOB/A ein Zuschlag nicht erteilt werden darf ...“ Mit ihrem Schreiben vom 13.04.2010, eingegangen per Fax am gleichen Tage, erhob die AST bei der Vergabekammer eine „Vergabebeschwerde“. Auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 13.04.2010, wurde der Nachprüfungsantrag der AST der VST – per Fax – übermittelt und zur Kenntnis gegeben (Bl. 136-135 und Bl.119-118). Am 14.04.2010 erteilte die VST, in Verkennung der eingetretenen Sachlage, den Zuschlag auf das Angebot der BEI (Bl. 122-120). Mit Beschluss der Vergabekammer vom 19.04.2010 wurde die weitere Verfahrensbeteiligte Firma Xxx zu dem Nachprüfungsverfahren notwendig beigeladen (BEI). Mit Schriftsatz vom 20.04.2010 erhielten die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Absicht der Vergabekammer, eine Entscheidung nach Lage der Akten zu treffen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die Verfahrensbeteiligten waren aufgefordert, zu dieser Absicht und den Gründen dafür Stellung zu nehmen und ihre Zustimmung zu erklären. Die Vergabekammer hat dazu u. a. ausgeführt: „… Der Nachprüfungsantrag der AST ist begründet. Ein Ausschluss des Angebotes durch die VST, mit der Begründung unvollständiger Angebotsunterlagen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a VOB/A), durfte nicht erfolgen. Ein gleichwohl erklärter Ausschluss des Angebotes der AST von der weiteren Prüfung und Wertung im Verfahren ist rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten auf Einhaltung der Vergabevorschriften (§ 97 Abs. 7 GWB). 1. Ein Ausschluss des Angebotes der AST kann nicht auf das Fehlen des Nachweises der Arbeiten zur Demontage der vorhandenen Komponenten in der bestehenden Löschmittelzentrale (Hersteller xxx Yyyy)…, durch eine Fachfirma, die zertifiziert ist für den Bau von Gaslöschanlagen (LV-Position 1.1.380, Seite 9 der Leistungsbeschreibung), gestützt werden. Als solches ist dieses Kriterium zum Nachweis der Eignung der Bieter, hier: der Fachkunde (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe g) und Abs. 2 VOB/A) im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil es weder in der Bekanntmachung (noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) durch die VST als solches benannt worden ist (vgl. dazu auch OLG Thüringen, Beschluss vom 30. Oktober 2001 -6 Verg 3/01-, VergabeR 2001, Seite 104 m. w. N.). Im Übrigen war auch keine Zertifizierung mit der getroffenen Aussage verlangt worden, sondern es war allein gefordert, dass die Demontage durch eine zertifizierte Fachfirma zu erfolgen hat. 2. Die mangelnde Auskömmlichkeit des Preises hat die VST, nach ihrem eigenen Bekunden in den Vergabeakten, weder geprüft, noch ist eine mangelnde Auskömmlichkeit eines Einzelpreises überhaupt geeigneter Gegenstand einer Auskömmlichkeitsprüfung (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A). Dafür ist allein auf den Angebotspreis abzustellen …“ Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2010 brachte die VST einen „Vergabevermerk gem. § 30 VOB/A“, datiert vom 21.04.2010, der Vergabekammer zur Kenntnis. Darin führte die VST u. a. aus: „… Die Vergabestelle schätzt im Einvernehmen mit den hier beauftragten Fachplanern ein, dass das zwingende Erfordernis einer sach-und fachgerechten Demontage der Gaslöschanlage und deren Einlagerung zum Zwecke der Sicherstellung der Wiederverwendung und Erweiterung im Zuge der weiteren Baumaßnahmen nur erreicht werden kann, wenn dies durch ein hinreichend durch Sach-und Fachkunde ausgewiesenes Unternehmen erfolgt. Da dieses begründete Bedürfnis der Vergabestelle im Rahmen der bisherigen Gestaltung der Vergabeunterlagen nicht hinreichend zum Ausdruck kommt bzw. wegen Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften des Vergaberechtes nicht umgesetzt werden kann, müssen die Vergabeunterlagen grundlegend in der Weise geändert werden, dass die in der bisherigen Leistungsposition 1.1.380 vorgesehene Demontage der Gaslöschanlage, die einer besonderen Fachkunde bedarf, von den im Übrigen technisch unkompliziert zu handhabenden Demontageleistungen losgelöst wird. Dies kann nur in der Weise geschehen, dass gem. § 26 Nr. 1 b VOB/A die bisherige Ausschreibung im Los „Demontage Heizungs-und Sanitäranlagen“ aufgehoben wird. Diese Aushebung wird hiermit verfügt (Hervorhebung durch die VST) …“ Mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 23.04.2010 „stimmte die AST der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die VST nicht zu“ und mahnte dabei auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeiten eines solchen Verhaltens an: - Der Nachprüfungsantrag bleibe aufrechterhalten. - Es liege entgegen der Darstellung der VST kein gemäß § 26 Nr. 3 b VOB/A Grund zur Aufhebung des bisherigen Vergabeverfahrens vor. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung der Verdingungsunterlagen komme nicht in Betracht - Die VST habe es noch immer unterlassen, die notwendigen Zertifizierungen oder nunmehr gewünschten Bedürfnisse einer besonderen Demontage der Löschmittelzentrale konkret zu benennen oder nur schlüssig zu definieren. - Ein bisher in den Verdingungsunterlagen nicht definierter technischer Aufwand solle konstruiert werden, um ein bzw. nunmehr zwei neue Vergabeverfahren begründen zu können. - Die nunmehr angestrebte freihändige Vergabe stelle einen weiteren schweren Fehler der VST sowie eine weitere Beschränkung des Wettbewerbes durch die VST dar. Die VST wendet sich gegen das Vorbringen der AST zur Frage der Zulässigkeit einer Aufhebung. Sie hält diese für notwendig und auch für zulässig: - Es bestehe ein zwingendes Bedürfnis, die Demontageleistungen nunmehr getrennt zwischen der Gaslöschzentrale und den Demontageleistungen, im Übrigen zeitnah und rechtssicher zu beschaffen. - Das Leistungsverzeichnis belege, dass die ausgeschriebenen Demontageleistungen -mit Ausnahme der Leistungsposition 1.1.380 -weder besonders aufwendig bzw. technisch kompliziert seien, so dass sie ohne weiteres von einer Fachfirma im Gewerk Heizung und Sanitär problemlos erbracht werden könnten. - Eine Ausnahme davon bilde lediglich die in der Leistungsposition 1.1.380 benannte Leistung der Demontage der vorhandenen Komponenten in der bestehenden Löschzentrale (Hersteller Fa. xxx Yyyy) und deren Transport zur Zwischenlagerung im Magazingeschoss des Bauwerkes. - Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Bauteile bestünden aus 10 Löschmittelflaschen inkl. Zubehör, 1 Elektro-Pneumatischen Steuerlogig, 5 Bereichsventilen inkl. Zubehör sowie den Schaltschrank der Steuerzentrale und Zubehör. - Bei der hier zur Demontage vorgegebenen Löschmittelzentrale handele es sich um ein kompliziertes technisches System, welche hinsichtlich der Errichtung eine besondere Eignung und Fachkunde voraussetze, die über die allgemeine Leistungsfähigkeit und Befähigung einer im Gewerk Heizung und Sanitär tätigen Firma hinausgehe. - Die VST, die für die umfassende Gesamtmaßnahme lediglich über ein äußerst knapp gehaltenes und durch öffentliche Zuweisungen gedecktes Haushaltsvolumen verfüge, sei deshalb von Anfang an daran interessiert gewesen, diese zur Wiederverwendung und Erweiterung vorgesehene Löschmittelzentrale in einer Art und Weise demontieren zu lassen, die eine solche sichere Wiederverwendung auch gestatte. - Es bestehe ein begründetes und nachvollziehbares Interesse der VST, die Demontage der Löschzentrale als wesentlichen und abgeschlossenen Teil der sonstigen Demontagearbeiten im Gewerk Sanitär und Heizung lediglich von einer insoweit geeigneten und für die Errichtung von Löschanlagen zertifizierten Fachfirma erbringen zu lassen, damit eine Wiederverwendung und Erweiterung der Anlage garantiert werden könne. Dies sei allerdings – wie im Vergabevermerk vom 21.04.2010 ausgeführt – mit den hier streitgegenständlichen Verdingungsunterlagen nicht zu sichern. - Die bisherigen Verdingungsunterlagen seien daher grundlegend im Hinblick auf die Demontage der Gaslöschanlage zu ändern, so dass das bisherige Vergabeverfahren gem. § 26 Nr. 1 b VOB/A aufgehoben werden müsse. - Der VST könne es hier nicht zugemutet werden, den Auftrag an die AST, die erkennbar nicht die erforderliche Eignung und Fachkunde im Umgang mit Gaslöschanlagen habe, zu erteilen, weil die VST es lediglich verabsäumt habe, die Eignungskriterien an der hierfür vorgesehenen Stelle zu formulieren. - Alle Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung nach Lage der Akten, unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zugestimmt. Mit ihrem -vorstehend dokumentierten -Vorbringen beantragt die AST sinngemäß: 1. Es wird festgestellt, dass das Vergabeverfahren mit der Erklärung (Vergabevermerk) der VST vom 21.04.2010 ob seiner Aufhebung nicht beendet worden ist. 2. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Prüfung und Wertung der Angebote, einschließlich des Angebotes der Antragstellerin, zu wiederholen. Die VST beantragt, unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen: 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurück gewiesen. 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich das Nachprüfungsverfahren durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 26 Nr. 1 lit. b VOB/A erledigt hat. Die BEI hat bisher keinen Antrag gestellt, noch hat sie sich am Nachprüfungsverfahren aktiv beteiligt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie waren ebenfalls Gegenstand und Inhalt der Entscheidungsfindung der Vergabekammer. 2. Schwellenwert und Zuständigkeit der Vergabekammer Die Zuständigkeit der Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt Xxx zur Nachprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ist im vorliegenden Falle gegeben (§§ 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und §§ 106a Abs. 2 und 3, 98 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB -, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 15.07.2005 (BGBl I, S. 2114), zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25.05.2009 (BGBl. I, S. 1102) i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung -ThürVKV -vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417) und den §§ 18 Abs. 7, 2 und 1 der Vergabeverordnung -VgV -vom 09. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln -VgNRV-BGBl. I 2009, S. 3110) und in der Gestalt, die diese Vorschrift durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union vom 1.12.2009, L 314/64) erhalten hat. 2.1 Die VST, die Xxxxx-Stiftung Xxx, eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Xxx, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Nach § 98 Nr. 2 GWB sind andere juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, dann öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie von Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 der genannten Vorschrift fallen, einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert werden oder diese über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche soll auch dann gelten, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen deren überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 der Vorschrift fällt. Der Vergabestelle, die Xxx Stiftung Xxx, ist durch Gesetz (Thüringer Gesetz über die Xxx Stiftung Xxx, GVBl. 2009, S. 693 ff.) die Aufgabe übertragen worden, die ihr übertragenen Stätten und die an den Orten ihrer Entstehung erhaltenen Sammlungen in ihrem historischen von der Aufklärung bis zur Gegenwart reichenden Zusammenhang als einzigartiges Zeugnis der deutschen Kultur in ihrer Einheit zu bewahren, zu ergänzen, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln und zu einem in Deutschland und der Welt wirksamen Zentrum der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu entwickeln (Stiftungszweck, § 2 Satz 1 des o. g. Stiftungsgesetzes). Das Stiftungsvermögen (§ 3) besteht dabei aus den ihr durch dieses Gesetz übertragenen Grundstücke und anderen Vermögenswerte (Abs. 1). Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährlich Zuwendungen des Bundes und des Landes sowie der Stadt Xxx (§ 4 Abs. 1 Satz 1) Die VST ist damit öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. 2.2 Bei dem ausgeschriebenen Bauauftrag handelt es sich auch um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 4 GWB. 2.3 Der Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach den §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 VgV in der Gestalt, die diese durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten hat, eröffnet. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 100 Abs. 2 GWB ist im vorliegenden Falle nicht zu machen. Der nach § 2 Nr. 3 VgV im Hinblick auf die Gesamtmaßnahme (Grundsanierung und Umbau des Xxxxx-Xxxxx-Archivs) geltende Schwellenwert in Höhe von -netto-4.845.000,00 € für öffentliche Bauaufträge ist bei weitem überschritten. Zwar erreicht die streitgegenständliche Leistung nicht diesen Wert. Die VST hat sich aber wohl dafür entschieden, von der ihr nach § 2 Nr. 7 eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen: 2.4 Die Zuständigkeit der Vergabekammer ergibt sich im streitgegenständlichen Falle aus § 104 Abs. 1, 2. Halbsatz GWB i. V. m. § 18 Abs. 7 und Abs. 1 VgV. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert der ausgeschriebenen Dienstleistungen liegt, unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle geschätzten Summe, weit über dem dafür verordneten Schwellenwert in Höhe von 206.000,00€g 2.5 Da damit der maßgebliche Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV i. V. m. §§ 1 und 1a VOB/A in Höhe von 4.845.000,00 € im Hinblick auf die Gesamtmaßnahme erreicht und weit überschritten wird und die Vergabestelle ein öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB ist, ist gemäß §100 Abs. 1 und §104 Abs. 1 GWB i.V.m. §18 Abs.7VgV und §2 Abs. 1 ThürVkVO auch die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen zur Nachprüfung des von der VST durchgeführten Vergabeverfahrens gegeben. 3. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages Der Nachprüfungsantrag der AST ist zulässig. Der Nachprüfungsantrag der AST (§ 107 Abs. 1 GWB) erfüllt die Voraussetzungen, die an einen zulässigen Antrag zu stellen sind. Sind regelmäßig keine hohen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages zu stellen, erfüllt die AST diese Voraussetzungen. Sie ist antragsbefugt (§ 107 Abs. 2 GWB). Mit der Abgabe ihres Angebotes hat sie ihr Interesse an dem ausgeschrieben Auftrag bekundet. Sie hat eine Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB substantiiert geltend gemacht, indem sie den Ausschluss ihres Angebotes und die dafür von der VST geltend gemachten Gründe angegriffen hat. Dazu hat sie auch dargelegt, dass durch die von ihr behauptete Verletzung der Vergabevorschriften bei ihr ein Schaden zu entstehen droht, da auf ihr Angebot der Zuschlag erteilt werden müsste. Gründe, die zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führen müssten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die dafür in § 107 Abs. 3 GWB genannten Gründe liegen im Falle der AST nicht vor. Der Nachprüfungsantrag der AST war zulässig. 4. Die Begründetheit des Nachprüfungsantrages Der Nachprüfungsantrag der AST ist auch begründet. Die Erklärung der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die VST am 21.04.2010 hat nicht zu seiner Beendigung geführt. Das von der VST durchgeführte Vergabeverfahren verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB. Die Verletzung von Vergabevorschriften durch die VST führt dazu, dass das Vergabeverfahren selbst rechtswidrig ist. Die VST wird das Vergabeverfahren, beginnend mit der Prüfung und Wertung aller Angebote, darunter auch das Angebot der AST, zu wiederholen haben. Die hier gemachten Rechts-ausführungen werden dabei zu beachten sein. 4.1 Die Erklärung der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die VST hat nicht zu dessen Beendigung geführt. Die Voraussetzung für eine Aufhebung des Vergabeverfahrens waren und sind nicht gegeben. Weder müssen auf dem Hintergrund des Vorbringens der VST die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden, noch liegen andere schwerwiegende Gründe dafür vor, die eine Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen könnten (§ 26 Nr. 1 Buchstabe b und c VOB/A). Dem Vorbringen der VST zu der Frage, ob sie ein begründetes und nachvollziehbares Interesse daran hat, die Demontage der Löschzentrale als wesentlichen und abgeschlossenen Teil der sonstigen Demontagearbeiten im Gewerk Heizung und Sanitär lediglich von einer insoweit geeigneten und für die Errichtung von Löschanlagen zertifizierten Fachfirma erbringen zu lassen, damit eine Wiederverwendung und Erweiterung der Anlage garantiert werden könne, fehlt es bereits an einem substantiellen Vortrag der Tatsachen überhaupt, die es erlauben könnten dieses Interesse zu begründen. Im Gegenteil, die VST verbleibt mit ihrem Vortrag im Unverbindlichen, Allgemeinen und Nichtssagenden. Exemplarisch dazu sind die Ausführungen im Vergabevermerk der VST angeführt, wenn sie schreibt: „… Die Vergabestelle schätzt im Einvernehmen mit den hier beauftragten Fachplanern ein, dass das zwingende Erfordernis einer sach-und fachgerechten Demontage der Gaslöschanlage und deren Einlagerung zum Zwecke der Sicherstellung der Wiederverwendung und Erweiterung im Zuge der weiteren Baumaßnahmen nur erreicht werden kann, wenn dies durch ein hinreichend durch Sach-und Fachkunde ausgewiesenes Unternehmen erfolgt ...“ Das „Warum“ für eine solche Aussage, die Wiedergabe von Tatsachen und Fakten, die diese Aussagen begründen könnten, bleibt die VST überhaupt schuldig. Zudem führte auch eine Bejahung der vorstehend dargestellten Fragestellung nicht dazu, dass deshalb die Teilung der Leistung in zwei Lose eine grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen darstelle könnte. Der Gegenstand der Ausschreibung selbst bleibt -und dies dürfte unstreitig sein -identisch. Er wird lediglich in zwei Lose aufgeteilt. Die dafür gegebene Begründung überzeugt nicht. Insoweit nimmt die hierzu von der VST in ihrem Vergabevermerk abgegebenen Begründung: „… Da dieses begründete Bedürfnis der Vergabestelle im Rahmen der bisherigen Gestaltung der Vergabeunterlagen nicht hinreichend zum Ausdruck kommt bzw. wegen Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften des Vergaberechtes nicht umgesetzt werden kann, müssen die Vergabeunterlagen grundlegend in der Weise geändert werden, dass die in der bisherigen Leistungsposition 1.1.380 vorgesehene Demontage der Gaslöschanlage, die einer besonderen Fachkunde bedarf, von den im Übrigen technisch unkompliziert zu handhabenden Demontageleistungen losgelöst wird …“, an dem Mangel des Fehlens einer substantiellen Begründung schon zur Aufhebung der Ausschreibung teil: Dies kann nur in der Weise geschehen, dass gem. § 26 Nr. 1 b VOB/A die bisherige Ausschreibung im Los „Demontage Heizungs-und Sanitäranlagen aufgehoben wird. Dies Aushebung wird hiermit verfügt (Hervorhebung durch die VST) …“ Die Erklärung der VST zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 b VOB/A ist rechtswidrig. Gründe dafür, die ein solches Handeln rechtfertigen könnten, sind weder von ihr vorgetragen, noch liegen sie offensichtlich vor. Es war die Feststellung zu treffen, dass das Vergabeverfahren mit dieser Erklärung der AST nicht seine Beendigung gefunden hat. Der Nachprüfungsantrag der AST war insoweit also erfolgreich. Der Nachprüfungsantrag war begründet. 4.2 Das von der VST durchgeführte Vergabeverfahren ist rechtswidrig und verletzt die AST in ihren Rechten (§ 97 Abs. 7 GWB). Das Angebot der AST durfte nicht deshalb von der weiteren Prüfung und Wertung im Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil sie über eine nach LV-Position 1.1.380 -wie auch immer geforderte -Zertifizierung für den Bau von Gaslöschanlagen nicht verfügt haben soll. Als ein Nachweis der fachlichen Eignung eines Unternehmens oder seines Nachunternehmers (Fachkunde, § 2 Nr. 1 VOB/A) hätte diese Forderung „… Die Demontage hat von einer Fachfirma, zertifiziert für den Bau von Gaslöschanlagen, zu erfolgen …“ bereits mit der Bekanntmachung der Ausschreibung den Bietern mitgeteilt werden müssen (§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe s VOB/A). Indem dies hier durch die VST nicht erfolgt ist, war diese Forderung auch nicht etwa deshalb zu berücksichtigen, nur weil die LV-Position 1.1.380 dies nachträglich oder ergänzend zur bekanntgemachten Ausschreibung von den Bietern gefordert hätte. Vielmehr muss diese Forderung bei der streitgegenständlichen Ausschreibung unbeachtet bleiben. Das führt dazu, dass das Angebot der AST nicht aus diesem Grunde von der weiteren Prüfung und Wertung der Angebote im Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. Das gilt auch für alle anderen, nach dem Vorbringen der VST allein aus diesem Grunde ausgeschlossenen weiteren Angebote. 4.3 Fehlt es, wie bereits festgestellt, an einem Grund nach § 26 VOB/A die Ausschreibung aufheben zu können, ist dieser Mangel des Vergabeverfahrens nur dadurch zu heilen, dass die VST zu verpflichten war, das Verfahren beginnend mit der Prüfung und Wertung aller Angebote zu wiederholen. Das Vergabeverfahren der VST ist rechtswidrig. Es verletzt die AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB. Der Nachprüfungsantrag der AST war daher auch begründet. 5. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf § 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erstattenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht dabei auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB. 5.1 Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die VST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie im Verfahren die Unterlegene ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). 5.2 Die Höhe der Gebühren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500 € (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). 5.2.1 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich dabei regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrens-beteiligte übernommen hat, der im Verfahren selbst und nach dem Entscheidungsausspruch der Vergabekammer als der Unterlegene anzusehen ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). 5.2.2 Das wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligung ist dabei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem der jeweilige Verfahrensbeteiligte letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens selbst unterlegen ist. Abweichend davon ist hier der Festsetzung der Gebühren die Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 € Leistung zu einer Gebühr, unter Zugrundelegung der dazu entwickelten und regelmäßig angewandten Gebührentabelle der Vergabekammer Freistaat Thüringen (Stand 01.01.2010), unterhalb dieser Mindestgebühr führen würde. 5.2.3 Dies führt im vorliegenden Fall gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, ausgehend von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 Euro, zu einer Gebühr in Höhe von yyyy . Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstatten. 5.3 Eine Ermäßigung des so festgesetzten Betrages war hier, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, allerdings in Betracht zu ziehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GWB). Schließlich war hier eine Leistung -wie bereits oben ausgeführt – mit einem geringen Gesamtauftragswert ausgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung brauchte mit dem erklärten Verzicht der Verfahrensbeteiligten nicht durchgeführt zu werden. Diese Tatsachen rechtfertigen es, die angefallene Gebühr um die Hälfte auf yyy zu ermäßigen. 5.4 Das ganz und teilweise Absehen von der Erhebung der Gebühren selbst war, in Ausübung des der Vergabekammer dazu eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, allerdings nicht veranlasst (§ 128 Abs. 3 Satz 6 GWB). 5.5 Der danach zu Lasten der VST gehende Gebührenbetrag für entstandene Auslagen der Vergabekammer, in Höhe von 1.250,00 €, ist von ihr bis zum yyyy (Frist zur Wertstellung) , auf das nachstehende Konto yyyy 5.6 Die AST hat einen Kostenvorschuss für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens entrichtet. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung zu erstatten. Bereits jetzt ist aber sei die AST zu bitten, die Bankverbindung mitzuteilen, auf deren Wege dann die Rückerstattung des gezahlten Betrages in Höhe von 2.500,00folgen kann. 5.7 Die VST hat, als die im Nachprüfungsverfahren Unterlegene, auch die notwendigen Aufwendungen und Auslagen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der AST im Verfahren zu tragen (§ 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB). 5.8 Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (§ 128 Abs. 4 Satz 5 GWB). 5.9 Die BEI hat die ihr im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen. Die BEI hat sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Trägt sie damit nicht das Prozessrisiko, im Falle des eigenen Unterliegens die Kosten der anderen Verfahrensbeteiligten tragen zu müssen, so kann sie in diesem Falle andererseits auch nicht die ihr entstandenen notwendigen Kosten erstattet verlangen.