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Beschluss

250-4005.20-2275/2010-008-GTH

Vergabekammer Freistaat Thüringen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren, Az.: 250-4003.20-4253/2007-034-GTH zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten werden auf festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Entscheidungsgründe
1. Die der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren, Az.: 250-4003.20-4253/2007-034-GTH zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten werden auf festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. II. Begründung 1. Sachverhalt Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 02.06.2010 begehrt die VST des Ausgangsverfahrens, Az. 250-4003.20-4253/2007-034-GTH, die Festsetzung ihrer erstattungsfähigen notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung in dem Nachprüfungsverfahren gegenüber der AST. Die VST beantragt, die entstandenen Kosten gegenüber der AST festzusetzen. Sie macht dazu geltend: Gegenstandswert : xxx 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG Nr. 2301 VV RVG x € Entgelte für Post- und Telekommunikations Dienstleistungen (pauschal), Nr. 7002 VV RVG x Tage- und Abwesenheitsgeld für über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG x Geschäftsreise, Benutzung eigenes KFZ 936 km Hin- und Rückweg x 0,30 x Übernachtungskosten v. 14/15.01.08 Nr. 7006 VV RVG x € Zwischensumme x 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG davon 45% x € Gesamtsumme x Zur Begründung führte die VST des Ausgangsverfahren aus, dass sie im Vergabeverfahren tätig geworden sei, sie zwar die Rechtsprechung des BGH für unzutreffend erachte, jedoch auf Grund dieser Rechtsprechung nur den ermäßigten Satz geltend mache. Im Übrigen sei das Verfahren sehr aufwendig und ein besonderer Sachverstand erforderlich gewesen, darüber hinaus habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Daher sei der Höchstsatz von 1,3 anzunehmen. Die VST sei nur zu 55 % vorsteuerabzugsberechtigt, so dass 45% der Umsatzsteuer zu erstatten seien. Der Gegenstandswert sei in der beantragten Höhe vom OLG Thüringen am 05.03.2010 mit Beschluss festgesetzt worden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die VST für notwendig erklärt worden (OLG Thüringen, Beschl. v. 11.12.2009, 9 Verg 2/08). Im Übrigen werde eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses beantragt. Die VST sei teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vergabekammer hat die AST des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme über den Kostenfestsetzungsantrag der VST aufgefordert. Die AST hat von dieser ihr eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. 2. Zuständigkeit der Vergabekammer Die Zuständigkeit der Vergabekammer zur Festsetzung der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung bzw. zur notwendigen Rechtsverteidigung der am Verfahren Beteiligten ergibt sich aus der Zuständigkeit der Vergabekammer zur Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB und in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 ThürVwVfG, mit der Maßgabe, dass die Vergabekammer zur Entscheidung auch über die Höhe der festzusetzenden erstattungsfähigen Kosten berufen ist. 3. Entscheidungsbegründung Ausweislich des Tenors war der Kostenfestsetzungsantrag der VST begründet. Die erstattungsfähigen Kosten der VST gegenüber der AST waren auf x festzusetzen. Gegenstandswert : x 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG Nr. 2301 VV RVG x € Entgelte für Post- und Telekommunikations Dienstleistungen (pauschal), Nr. 7002 VV RVG x € Tage- und Abwesenheitsgeld für über 8 Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG x € Geschäftsreise, Benutzung eigenes KFZ 936 km Hin- und Rückweg x 0,30 € Nr. 7003 VV RVG x € Übernachtungskosten v. 14/15.01.08 Nr. 7006 VV RVG x € Zwischensumme x 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG davon 45% x € Gesamtsumme x Die VST ist nach ihren eigenen Angaben, welche von der AST nicht bestritten wurden, zu 55% zum Vorsteuerabzug berechtigt. Somit waren 45% der entstandenen Umsatzsteuer anzusetzen. Der von der VST angenommene Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 05.03.2010 wurde der von der VST beantragte Gegenstandswert vom OLG Thüringen festgesetzt. Auch der Ansatz der Geschäftsgebühr i. H. des 1,3fachen der anzusetzenden Geschäftsgebühr war im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. Die Festsetzung überschreitet nicht das dem Verfahrensbevollmächtigten der VST dazu eingeräumte Ermessen. Hierbei war auf die Gebühr nach 2301 VV-RVG abzustellen, da der Bevollmächtigte der VST im Vergabeverfahren bereits tätig geworden war. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der VST war schwierig und umfangreich. Es fand eine mehrstündige mündliche Verhandlung statt, die eine Vielzahl schwieriger vergaberechtlicher Problemstellungen enthielt, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vertieft diskutiert wurden und vorher mit ausgiebigen Schriftsätzen vorbereitet wurden. Daher erscheint die Beantragung einer Geschäftsgebühr von 1,3 nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die VST eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses beantragte, war dieses Begehren im Antrag zurückzuweisen, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, ein solches Begehren durchzusetzen.