Beschluss
VgK FB 2/10
Vergabekammer Hamburg, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch
die Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war
notwendig.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war notwendig. I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen die Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrags in einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist eine Bietergemeinschaft zweier Rechtsanwaltssozietäten, die sich auf das öffentliche Vergaberecht bzw. internationales Schifffahrtsrecht spezialisiert haben. Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-Bekanntmachung Nr. 2010/S 9-010853 vom 14.01.2010 einen Auftrag über Rechts- und Unternehmensberatungsleistungen zur Vorbereitung, Vorprüfung und Begleitung eines Ausschreibungsverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen (vgl. Ziff. II.1.1) der EU-Bekanntmachung) europaweit aus. Als Auftragswert schätzte sie eine Spanne von € 220.000 bis € 440.000. Der Auftrag sollte im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Laut Ziff. II.1.2) der EU-Bekanntmachung handelte es sich bei dem Auftragsgegenstand um eine Dienstleistung nach Dienstleistungskategorie Nr. 21. Weitere Kategorien wurden nicht genannt. Allerdings ist es aus technischen Gründen auch nicht möglich, mehr als eine Kategorie in die Maske des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen. Die Kurzbeschreibung des Auftrags in Ziff. II.1.5) lautete: „Vorbereitung, Vorprüfung und Begleitung eines Vergabeverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen“. Als Teilnahmebedingung wurden in Ziff. III.2.1) die Zulassung als Rechtsanwalt und eine Berufshaftpflichtversicherung gefordert. Unter Ziff. III.2.3) wurden folgende Angaben und Formalitäten gefordert, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: „Nachweis über vergleichbare Aufträge, Referenzen, Projektteam/Lebensläufe, Ort der Leistungserbringung, Unterauftrag“. In Ziff. III.3.1) war festgelegt, dass die Erbringung der Dienstleistung einem besonderen Berufsstand vorbehalten wurde, nämlich Rechtsanwälten für Vergaberecht und Betriebswirten. Im Entwurf eines Beratervertrages, der Bestandteil der Verdingungsunterlagen war, hieß es in § 1.1, dass Leistungsgegenstand die rechtliche, insbesondere die vergaberechtliche Beratung des Auftraggebers bei der Vorbereitung und Durchführung des o.g. Verfahrens zur Vergabe der Bereederungsleistungen „Mittelgroße Forschungsschiffe“ ist. In § 2 wird darauf hingewiesen, dass die Aufgabenbeschreibung Vertragsbestandteil wird. In der Leistungsbeschreibung war in Ziff. 1 die Rede von einer umfassenden rechtlichen und gegebenenfalls betriebswirtschaftlichen Begleitung des Vergabeverfahrens. Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb, weitere Angaben zu den maßgeblichen Eignungskriterien oder eine Wertungsmatrix waren nicht Gegenstand dieser Unterlagen. Mit E-Mail vom 19.01.2010 rügte die Antragstellerin, dass die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen einerseits im Widerspruch zu den Angaben unter Ziffer II.1.1) und Ziffer III.3.1) der EU-Bekanntmachung stünden, weil erstere nur „gegebenenfalls“ die Erbringung von betriebswirtschaftlichen Leistungen forderte. Andererseits rügte die Antragstellerin für den Fall, dass es sich bei den geforderten Leistungen um Rechtsberatungsleistungen handele, die Angabe unter Ziffer III.3.1), weil Rechtsberatungsleistungen nicht von Betriebswirten erbracht werden dürften. Darüber hinaus rügte sie die fehlende Wertungsmatrix für die Teilnahmeanträge. Mit Bewerberrundschreiben vom 20.01.2010 reichte die Antragsgegnerin die Gewichtung der in der EU-Bekanntmachung benannten Eignungskriterien nach. Zu der Rüge der Antragstellerin im Hinblick auf die Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen nahm die Antragsgegnerin wie folgt Stellung: „Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich primär um Rechtsberatung mit besonderem Schwerpunkt auf Vergaberecht. Der Aufgabenteil der betriebswirtschaftlichen Begleitung kann sich aus den folgenden Punkten der Leistungsbeschreibung ergeben: Punkte 1.2.1 und 1.2.2.2.1. – Beratung und Prüfung und Auswertung der Angebote unter Berücksichtigung der quantitativen (Preis) und qualitativen (Leistung) Angaben in den Angeboten entsprechend den Projektvorgaben. Diese Leistung kann durch Unterauftrag erbracht werden.“ Mit einem weiteren Bewerberrundschreiben vom 22.01.2010 reichte die Antragsgegnerin weitere Vorgaben für die Eignungsprüfung nach. Das Schreiben enthielt eine Bewertungsmatrix. Zum Kriterium 3 („Projektteam/Lebensläufe“) sollte nach dieser Matrix die Höchstpunktzahl von 5 Punkten vergeben werden, wenn folgende Mitglieder im Projektteam vorhanden sind: - Projektleiter und Stellvertreter als erfahrene Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vergaberecht; - Rechtsanwalt mit Kenntnis im Arbeitsrecht, speziell Betriebsübergang; - Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Seerecht; - Rechtsanwalt mit umfangreichen Kenntnissen im Haushaltsrecht und Vorgaben des Rechnungshofes; - Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung. Die Antragstellerin erhob weitere Rügen (u.a. am 26.01.2010 bezüglich der Bewertungsmethodik zu den Kriterien 1 und 2), die die Antragsgegnerin mit Bewerberrundschreiben vom 29.01.2010 der Sache nach beantwortete. Am 17.02.2010 reichte die Antragstellerin fristgerecht ihren Teilnahmeantrag ein. Sie benannte u.a. Rechtsanwalt Dr. O. P. als Teammitglied. Dieser hat die Stufen CFA I und CFA II des Chartered Financial Institutes (CFI) absolviert. Das Chartered Financial Institute bietet im Selbststudium die Ausbildung zum Chartered Financial Analyst an. Die Ausbildung erfolgt in drei Stufen (CFA I, II und III) und besteht im Wesentlichen aus der Vermittlung volkswirtschaftlicher Kenntnisse über den Kapitalmarkt und Investment-Prinzipien. Dabei handelt es sich um ein an der Praxis orientiertes Postgraduierten-Studium für Finanzfachleute. Dr. O. P. hielt es nach Darstellung der Antragstellerin nicht für erforderlich, die dritte Ausbildungsstufe zu absolvieren, weil diese inhaltlich stärker auf die Tätigkeit eines Finanzanalysten ausgerichtet ist und er selbst das Erlernen dieser Fähigkeiten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht anstrebte. Die Diplomingenieure R., B. und S. benannte die Antragstellerin als Nachunternehmer für eine betriebswirtschaftliche Beratung. Alle drei haben keine betriebswirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen. Die Antragsgegnerin schloss die Antragstellerin zunächst vom Teilnahmewettbewerb aus, da sie in ihrem Teilnahmeantrag mehr als die geforderten drei Referenzprojekte angegeben hatte. Nachdem die Antragstellerin dies mit Erfolg gerügt hatte, ließ die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 26.03.2010 den Teilnahmeantrag der Antragstellerin nachträglich zur Wertung zu und holte die Bewertung auf der Grundlage der mit Rundschreiben vom 20.01.2010 bekanntgegebenen Wertungsmatrix nach. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Teilnahmeantrag der Antragstellerin nicht die Höchstpunktzahl von 75 Punkten erreicht habe. Vielmehr bewertete sie den Teilnahmeantrag der Antragstellerin nur mit 71 Punkten, weil kein Teammitglied mit einer absolvierten betriebswirtschaftlichen Ausbildung benannt wurde. Dieses Ergebnis teilte sie der Antragstellerin mit. Die Bewertung mit nur 71 Punkten wurde im Vergabevermerk dokumentiert. Mit Schreiben vom 26.03.2010 rügte die Antragstellerin dieses Vorgehen als vergaberechtswidrig. Es seien keine Eignungsnachweise gefordert gewesen, die die betriebswirtschaftliche Ausbildung eines Teammitglieds belegen. Hilfsweise trug sie vor, dass die Antragstellerin diese Anforderungen jedenfalls erfülle, da das Teammitglied Dr. O. P. eine Ausbildung zum Finanzanalysten (CFA I und CFA II) erfolgreich absolviert habe und außerdem auch die benannten Nachunternehmer diese Anforderungen erfüllten. Daher sei eine Bewertung mit der Höchstpunktzahl gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin wies die Rüge mit E-Mail vom 30.03.2010 zurück. Zum einen habe die EU-Bekanntmachung von vornherein spezifiziert, dass der Auftrag auch ein Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung voraussetze. Dies sei später weiter konkretisiert worden. Zum anderen erfülle Dr. O. P. diese Anforderungen nicht, weil der Abschluss eines Chartered Financial Analyst nicht die Anforderungen an eine „Ausbildung“ erfülle und zudem nicht auf betriebswirtschaftliche Inhalte gerichtet sei. Auch setze eine betriebswirtschaftliche Ausbildung stets einen erfolgreichen Abschluss voraus, der erst nach Erwerb des CFA III-Examens erreicht werde. Die Nachunternehmer wiesen ebenfalls nicht die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Ausbildungen auf. Mit Schriftsatz vom 06.04.2010 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer der Finanzbehörde Hamburg die Nachprüfung des Verfahrens beantragt. Sie wiederholt zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Rügeschreiben. Zudem ergänzt sie, dass die Vergabe nach der VOL/A hätte erfolgen müssen, weil die Leistung von vornherein eindeutig und erschöpfend beschreibbar sei. Jedenfalls hätte aus der EU-Bekanntmachung eindeutig erkennbar sein müssen, welche Eignungsnachweise von den Teilnehmern gefordert würden. Schließlich rügt sie, dass der Vergabevermerk nicht den vergaberechtlichen Anforderungen entspreche. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Teilnahmeantrag der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zu bewerten und die Antragstellerin sodann zur Angebotsabgabe aufzufordern; 2. hilfsweise das Vergabeverfahren in den Stand vor Versand der EU-Bekanntmachung zurückzuversetzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vergaberechtskonforme Eignungskriterien sowie eine vergaberechtskonforme Eignungsmatrix unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erstellen und die interessierten Unternehmen – insbesondere auch die Antragstellerin – erneut zur Abgabe eines Teilnahmeantrags aufzufordern; 3. äußerst hilfsweise das Vergabeverfahren aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vergaberechtskonforme Eignungskriterien sowie eine vergaberechtskonforme Eignungsmatrix unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu erstellen; 4. der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakte der Antragsgegnerin zu gewähren; 5. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag abzulehnen; 2. festzustellen, dass es für die Antragsgegnerin erforderlich war, einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen. Die Antragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der E-Mail vom 30.03.2010. Sie betont, dass in der EU-Bekanntmachung nur diejenige Leistungskategorie angegeben wird, die den Schwerpunkt des jeweiligen Auftrags beschreibt. Die Gesamtpunktzahl der Teilnehmer ergebe sich aus einer bestimmten Gewichtung, weshalb die Punkte für das Kriterium 3 vierfach zu gewichten seien. Dies erkläre, weshalb die Differenz um nur einen Wertungspunkt beim Kriterium 3 (4 statt maximal möglicher 5 Wertungspunkte) sich im Endergebnis mit 4 Punkten (71 statt 75) niederschlage. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin im Rahmen des § 111 GWB am 20.04.2010 den von der Vergabestelle zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilweise geschwärzten Vergabevermerk vom 07.04.2010 per E-Mail übermittelt. Mit Aufklärungsverfügung vom 21.04.2010 wurde die Antragsgegnerin u.a. um Erläuterung gebeten, was sie unter einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung verstehe. Sie hat im Schriftsatz vom 26.04.2010 ausführlich dargelegt, dass dieses Eignungskriterium entweder durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Betriebswirtschaft oder eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bei einem Mitglied des Beratungsteams vollen Umfangs erfüllt werden könne. Mit Beschluss vom 29.04.2010 hat die Vergabekammer die Beigeladenen, die nach Auskunft der Antragsgegnerin nach Durchführung des Verhandlungsverfahrens die Rangplätze 1 und 2 belegen, beigeladen, da deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer schwerwiegend berührt werden (§ 109 GWB). Die Beigeladene zu 2) hat mitgeteilt, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Auf den Nachprüfungsantrag nebst Anlagen, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Vergabeakte wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer bei der Finanzbehörde zur Nachprüfung der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe ist gegeben (§§ 102, 104 Abs. 1 2. Halbsatz und 98 – 100, 127 GWB iVm der Anordnung über Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge v. 06.04.1999 und der Vergabeverordnung – VgV – in der Fassung der Bekanntmachung v. 11.02.2003 - zuletzt geändert am 20.04.2009, BGBl. I S. 790). b) Der Nachprüfungsantrag ist auch statthaft. Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000,00 € (§ 2 Nr. 3 VgV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2009) ist mit einem geschätzten Auftragswert von 220.000,00 € bis 440.000,00 € erreicht. c) Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Rüge darlegen, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 06.04.2010 geltend macht, durch das Vergabeverfahren in ihren Rechten aus § 97 ff. GWB beeinträchtigt zu sein. Sollte die Antragsgegnerin in vergaberechtlich unzulässiger Weise gefordert haben, dass Nachweise dafür zu erbringen sind, dass ein Teammitglied eine betriebswirtschaftliche Ausbildung absolviert hat, kann sie grundsätzlich in ihren Rechten aus § 97 ff. GWB verletzt sein. Denn möglicherweise hätte sie eine höhere Gesamtpunktzahl erzielt und wäre zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Die Antragstellerin hat auch das erforderliche Interesse am Auftrag ausreichend dargelegt. Keine Rechtsverletzung droht der Antragstellerin jedoch in Bezug auf andere Wertungskriterien, hinsichtlich derer ihr Teilnahmeantrag jeweils mit der vollen Wertungspunktzahl bewertet wurde. Die Entstehung eines vergaberechtlich relevanten Schadens ist hier ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die gerügten Dokumentationsmängel, die keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs haben. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Rechtsposition der Antragstellerin ist die Frage, ob der ausgeschriebene Beratungsauftrag nach der VOL/A oder der VOF vergeben wird. Denn der Nachprüfungsantrag befasst sich mit dem Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs. Sollte dieser vergaberechtswidrig durchgeführt worden sein, so hätte ein dann vergaberechtswidrig zustande gekommenes Wertungsergebnis der Eignungsprüfung keine unmittelbare Bedeutung für das anschließende Verhandlungsverfahren, weil sowohl auf der Grundlage der VOL/A als auch der VOF ein Verhandlungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Rechtsfrage der zutreffenden Verdingungsordnung ist für den hier gestellten Nachprüfungsantrag nicht von ausschlaggebender vergaberechtlicher Bedeutung (§ 114 Abs. 1 GWB). d) Die Antragstellerin hat mögliche Verstöße gegen Vergabevorschriften gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB in ausreichender Weise gerügt. Nach dieser Vorschrift muss der/die Antragsteller/in Verstöße gegen das Vergabeverfahren unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen. Eine ordnungsgemäße Rüge hat eine konkrete und deutliche Beanstandung zur Voraussetzung, die eine Verletzung von Vergabevorschriften erkennen lässt und die Vergabestelle in die Lage versetzt, einen beanstandeten Fehler zu erkennen und zu berichtigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002, VergabeR 2002, 394 ff.). Das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 19.01.2010, das fünf Tage nach der Veröffentlichung der EU-Bekanntmachung an die Antragsgegnerin übersendet wurde, genügt grundsätzlich diesen rechtlichen Anforderungen. Das Schreiben vom 19.01.2010 erfüllt auch materiell die Voraussetzungen einer rechtzeitig erhobenen Rüge. Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf die EU-Bekanntmachung und die Bewerbungsbedingungen. Diese Unterlagen werden im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht überprüft (vgl. unten). 2. Der Antrag ist unbegründet. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Ausschreibungsverfahren verstößt nicht gegen wesentliche vergaberechtliche Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und der VOL/A bzw. VOF. Die Rechte und Interessen der Antragstellerin wurden durch die Verfahrensweise der Antragsgegnerin nicht verletzt. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin wurde zu Recht nicht mit der Höchstpunktzahl bewertet, so dass weder ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Transparenzgebot zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin forderte in vergaberechtlich zulässiger Weise die Erfüllung des Eignungskriteriums „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ (a). Dieses Eignungskriterium erfüllte die Antragsgegnerin nicht (b). Ob die Antragsgegnerin in vergaberechtlich zulässiger Weise auch die Erbringung eines Nachweises dieser Kompetenz gefordert hat, kann dahinstehen (c). a) Die Antragsgegnerin stellte in vergaberechtlich zulässiger und nicht widersprüchlicher Weise das Eignungskriterium „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ auf. Selbst wenn das Kriterium im Laufe des Verfahrens einen Bedeutungswandel erfahren hat – was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde –, wurde es doch von Anfang an zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht. aa) Es lässt sich bereits den Angaben der EU-Bekanntmachung entnehmen, dass neben rechtlichen auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse gefordert sind. So kann ein Interessent aus der Ausschreibung von „Rechts- und Unternehmensberatungsleistungen“ und der Tatsache, dass die Leistung „Rechtsanwälten für Vergaberecht und Betriebswirten“ vorbehalten ist, schließen, dass auch das Vorliegen von betriebswirtschaftlicher Expertise in die Bewertung der Eignung einfließt. Dem kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass als Dienstleistungskategorie nur Kategorie 21 (Rechtsberatung) angegeben ist. Denn zum einen ist es technisch nicht möglich, mehr als eine Kategorie in der EU-Bekanntmachung anzugeben. Zum anderen ist es allgemein üblich, nur diejenige Leistung anzugeben, die den Schwerpunkt des Auftrags ausmacht. Dass der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Auftrags in der rechtlichen Beratung liegt, wird von den Beteiligten nicht bestritten. Dies erklärt auch, warum eine Rechtsanwaltszulassung gefordert wird. Rechtsberatungsleistungen dürfen nämlich nur von zugelassenen Rechtsanwälten erbracht werden. In der Leistungsbeschreibung ist wiederum von – allerdings nur gegebenenfalls zu erbringenden – betriebswirtschaftlichen Leistungen die Rede. Dies stützt den Befund aus der EU-Bekanntmachung, dass auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse für den ausgeschriebenen Auftrag erforderlich sind. Dieser Schluss konnte von allen Interessenten gezogen werden und drängte sich geradezu auf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2007, 1 Verg 6/07; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2010, VK-SH 26/09). Dem widersprechen auch nicht die Angaben in dem Entwurf eines Berater-Vertrages, in dem nicht die Rede von der Erbringung betriebswirtschaftlicher Leistungen ist. Denn dieser muss in Zusammenhang mit der EU-Bekanntmachung und der Leistungsbeschreibung gelesen werden. Dass tatsächlich eine betriebswirtschaftliche Ausbildung und nicht nur das Vorliegen betriebswirtschaftlicher Kenntnisse gefordert wird, lässt sich der EU-Bekanntmachung allerdings nur mittelbar entnehmen. Die Formulierung „Betriebswirt“ in Ziff. III.3.1) deutet zwar auf das Erfordernis einer abgeschlossenen Ausbildung hin. Dass tatsächlich eine Ausbildung erforderlich ist, wurde jedoch erst später durch die Antragsgegnerin konkretisiert. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften. Denn die Vergabestelle darf in den Verdingungsunterlagen den Inhalt der Eignungskriterien konkretisieren; lediglich neue Inhaltsanforderungen dürfen nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2008, Verg 21/08; Beschluss vom 12.12.2007, Verg 34/07; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2006, 1 Verg 5/06; Brauer , in: Kulartz/Kus/Portz, 1. Auflage, § 97 Rn. 20). Die europaweite Vergabebekanntmachung schließt es mit anderen Worten vorliegend nicht aus, dass zu einzelnen Anforderungen der Ausschreibung später präzisierte Anforderungen angegeben werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2006, 1 Verg 5/06; ähnlich auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, Verg 77 /04). Auch wenn die weitere Konkretisierung – wie hier – erst in einem Bewerberrundschreiben erfolgt, bleibt gewährleistet, dass alle Interessenten im gleichen Maße informiert und damit gleich behandelt werden (§ 97 Abs.2 GWB). Die Anforderungen an das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB bleiben ebenfalls gewahrt. Alle Interessenten konnten sich nach Erhalt des Bewerberrundschreibens gleichermaßen von der relativen Bedeutung der Eignungskriterien überzeugen. Das gilt im verfahrensgegenständlichen Verfahren umso mehr, als es sich bei dem Kriterium „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ nicht um ein Ausschlusskriterium handelt, sondern die Erfüllung dieser Anforderung lediglich zu einer höheren Bewertung des Teilnahmeantrags führt. Folglich konnte jeder Marktteilnehmer der EU-Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen (einschließlich der Bewerberrundschreiben) entnehmen, dass die Erfüllung des Eignungskriteriums „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ Voraussetzung für eine Bewertung mit der Höchstpunktzahl ist. bb) Dieses Eignungskriterium ist auch vergaberechtlich zulässig. Insbesondere verstößt es nicht gegen standesrechtliche Vorschriften. Zwar ist zutreffend, dass nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur zugelassene Rechtsanwälte Rechtsberatungsleistungen erbringen dürfen und eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit anderen Berufsständen gem. § 59a BRAO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Betriebswirte dürfen also nur Rechts-beratungsleistungen erbringen, wenn sie zugleich auch als Rechtsanwalt zugelassen sind. Jedoch fordert das Kriterium 3 nur, dass ein Mitglied des Teams eine betriebswirtschaftliche Ausbildung aufweisen muss. Das Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung muss nach den Ausschreibungsbedingungen nicht einmal als Rechtsanwalt zugelassen sein. Vielmehr reicht es nach den Angebotsunterlagen aus, dass die anderen Teammitglieder als Rechtsanwälte zugelassen sind. Diese können dann die geforderten Rechtsberatungsleistungen erbringen. Da es sich in einem solchen Fall nicht um einen dauerhaften Zusammenschluss handelt, sondern nur um eine projektbezogene Zusammenarbeit, müssen auch nicht die strengen Anforderungen an einen Sozietätszusammenschluss nach § 59a BRAO eingehalten werden Hinzu kommt, dass die Nichtexistenz eines Betriebswirtschaftlers im Team nach der Eignungsmatrix der Antragsgegnerin keineswegs zu einem Ausschluss des Teilnehmers aus dem Teilnahmewettbewerb führt, sondern lediglich eine geringere Bewertung nach sich zieht. Die Möglichkeit, Unteraufträge zu vergeben, wenn betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, bleibt bestehen. Dies zeigt erneut, dass das Eignungskriterium „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ nur eine Möglichkeit darstellt, die eigenen Erfolgschancen zu verbessern, aber keineswegs zwingend zu erfüllen ist. b) Jedoch erfüllt die Antragstellerin das Eignungskriterium „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ zur Überzeugung der Kammer nicht, so dass es gerechtfertigt ist, dass sie in Bezug auf das Kriterium 3 nur mit 4 statt maximal möglicher 5 Wertungspunkte bewertet wurde. Ob unter den Begriff „Ausbildung“ auch die Vermittlung von Fähigkeiten im Selbststudium zu verstehen ist, kann dahinstehen. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Ausbildung zum Chartered Financial Analyst auf die Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Inhalten gerichtet ist. Denn auf jeden Fall erfordert eine (betriebswirtschaftliche) Ausbildung den Abschluss eines Ausbildungsganges. Einen solchen Abschluss hat das von der Antragstellerin in ihrem Teilnahmeantrag benannte Teammitglied Dr. O. P. jedoch noch nicht erlangt. Vielmehr hat dieser Berater im Team der Antragstellerin die Prüfungen für lediglich zwei von drei zu erreichenden Ausbildungsstufen erfolgreich absolviert. Dass er es für seine berufliche Tätigkeit persönlich nicht als notwendig erachtet, auch die Prüfung für die dritte Stufe abzulegen, hat für die Frage, ob diese Ausbildung abgeschlossen ist, keine Auswirkungen. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausbildung objektiv abgeschlossen ist, kommt es schlicht darauf an, ob der Ausbildungsgang erfolgreich bis zum Ende durchlaufen wurde. Hinzu kommt das Beurteilungsermessen der Antragsgegnerin bei der Wertung der Teilnahmeanträge, das die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfen kann. Ermessensfehlerhafte Erwägungen sind hier nicht ersichtlich. Insgesamt hat die Antragsgegnerin den Teilnahmeantrag der Antragstellerin in vergaberechtlich zulässiger Weise nur mit 4 statt möglicher 5 Punkte in Bezug auf das Kriterium 3 bewertet. c) Es kann auch dahinstehen, ob sich bereits der EU-Bekanntmachung entnehmen ließ, dass ein Nachweis für die Erfüllung des Eignungskriteriums „Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung“ erforderlich war. Denn jedenfalls hätte die Antragstellerin diesen Nachweis – wie soeben gezeigt wurde – nicht erbringen können, weil sie schon inhaltlich das Eignungskriterium nicht erfüllt. Es kam daher für die Bewertung der Eignung der Antragstellerin letzten Endes auf einen konkreten Nachweis gar nicht an, weil die Antragstellerin selbst dargelegt hat, dass sie einen dahingehenden Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung zum Betriebswirt für keines der von ihr vorgeschlagenen Teammitglieder würde erbringen können. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.05.2010 vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen (vgl. oben unter II.2. b). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 5, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GWB i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG. Die Antragstellerin ist vollen Umfangs unterlegen und hat daher die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen (§ 128 Abs. 4 Satz 1 GWB). Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die es aus Billigkeitsgründen nahelegen, die Kosten der Beigeladenen zu 1) für erstattungsfähig zu erklären und sie der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB). Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht beteiligt. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben.