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Beschluss

VgK FB 5/10

Vergabekammer Hamburg, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die Verfahrensgebühr wird auf 3.125,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die Verfahrensgebühr wird auf 3.125,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 03.05.2010 gegen die Ausschreibung der X-Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.02.2010 (Amtl. Anz. Nr. 12 Seite 284). Ausgeschrieben wurde ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb über die „Konzeption und Umsetzung/Bau einer europaweit mobilen Ausstellung im Rahmen von Hamburg, Green Capital zum Thema „Stadt der Zukunft. Von der Vision zur Realität“ – Vergabenummer ÖT-PGC-103/10 -. „vorbehaltlich der Bereitstellung der finanziellen Mittel“. Die Antragstellerin, die selbst einen Teilnahmeantrag abgegeben hat, beanstandet die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens als vergaberechtswidrig. Mit Bekanntmachung vom 12.02.2010 (Amtl. Anz. Nr. 12 Seite 284).wurden interessierte Bieter aufgefordert, der Kontaktstelle mitzuteilen, dass sie an der Ausschreibung teilnehmen möchten. In der Bekanntmachung war ferner vorgesehen, höchstens sechs Wirtschaftsteilnehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Einsendetermin für die Teilnahmeanträge war der 3. März 2010, 9.30 Uhr. Mit Schreiben vom 24.03.2010 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass sie nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werde. Ausweislich der Vergabeakte erreichte die Antragstellerin nach der von der Vergabestelle anhand einer Wertungsmatrix vorgenommenen Auswertung der insgesamt 26 eingegangenen Teilnahmeanträgen Rang 15. Sie erhielt 30 von 55 möglichen Punkten. Ein Bewerber erhielt nach dieser Auswertung 51 Punkte, zwei erhielten 48 Punkte, sodann folgten ein Bewerber mit 42 Punkten sowie zwei weitere mit 40 Punkten. Die Vergabestelle hat sich ausweislich der Zuschrift vom 17.03.2010 an die interne Zentrale Vergabeaufsicht (ZVA) entschlossen nur die drei erstplatzierten Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern, weil der Qualitätsunterschied der Bewerbungen und der Referenzen mit 6 Punkten zu den nächstfolgenden Bewerbern sehr hoch sei. Die Antragstellerin erkundigte sich mit E-Mail vom selben Tag bei der Antragsgegnerin nach dem Sachstand des öffentlichen Teilnahmewettbewerbes. Die Vergabestelle teilte daraufhin mit E-Mail vom 30.03.2010 mit, dass die Auswertung in Bearbeitung sei und die Antragstellerin mit allergrößter Wahrscheinlichkeit in der nächsten Woche Post bekommen werde. Nachdem sich die Antragstellerin mit E-Mails vom 08.04.2010 und 23.04.2010 – auf die wegen des genauen Wortlauts Bezug genommen wird – vergeblich nach den Gründen ihres Ausscheidens aus dem Verfahren erkundigte, rügte die Antragstellerin mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 28.04.2010 die Durchführung des Teilnahmewettbewerbes als vergaberechtswidrig. Im Einzelnen rügte sie folgende Verstöße: Zu beanstanden sei, dass das Beschaffungsvorhaben nicht europaweit ausgeschrieben worden sei, obwohl der maßgebliche Schwellenwert deutlich überschritten werde. Ferner entspreche die Bekanntmachung nicht den formellen Anforderungen, die Vergabeart sei nicht klargestellt worden, der Vorbehalt der Bereitstellung der finanziellen Mittel verstoße gegen § 16 VOL/A, die Teilnahmefrist des § 18a Nr. 2 VOL/A sei nicht eingehalten worden. Ferner sei die geforderte Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszugs als Eignungsnachweis unzulässig und die verlangte Absichtserklärung für den Abschluss einer Betriebs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht hinreichend transparent. Zudem sei es vergaberechtswidrig unterlassen worden, die Auswahlkriterien zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber bereits in der Bekanntmachung festzulegen, die zuständige Vergabekammer zu benennen und der Antragstellerin gem. § 27a VOL/A die Gründe der Nichtberücksichtigung innerhalb der vorgesehenen Frist mitzuteilen. Die Nichtberücksichtigung sei im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin ein führendes Unternehmen im Bereich der Container-basierten Ausstellungen sei. Wegen weiterer Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.04.2010 ergänzend Bezug genommenen Mit Schreiben vom 30.04.2010 teilt die Vergabestelle den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Rüge verspätet und damit unzulässig sei. Ferner wies sie daraufhin, dass das Vergabeverfahren Ihrer Ansicht nach nicht europaweit ausgeschrieben werden musste, weil es sich bei der dem Auftrag zugrunde liegenden Dienstleistung um eine sonstige Dienstleistung gemäß Anhang I Teil B, Ziff. 27 zu § 1a Abs. 2 und 3 VOL/A handele, die nach §§ 8a und 28a Abschnitt 2 VOL/A zu vergeben sei. Da keine Verpflichtung zur europaweiten Vergabe bestanden habe, gingen die gerügten angeblichen Vergaberechtsverstöße, die sämtlich eine europaweite Ausschreibungsverpflichtung voraussetzten, ins Leere. Mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 03.05.2010 stellte die Antragstellerin den vorliegenden Nachprüfungsantrag, mit dem sie u.a. der Auffassung der Antragstellerin zur Rügepräklusion entgegentritt und ihr Rügevorbringen aus dem Schreiben vom 28.04.10 ergänzte und vertiefte. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.05.2010 – auf den wegen der genauen Einzelheiten Bezug genommen wird - rügte die Antragstellerin u.a. darüber hinaus sowohl die Zulässigkeit als auch die konkrete Anwendung der von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Eignungskriterien. Die Antragstellerin beantragt nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens noch, 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt ist, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer im Sinn von § 44 VKR zu benennen, 3. den Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren rückgängig zu machen und der Antragsgegnerin aufzugeben, nach Einreichung neuer Teilnahmeanträge eine Neubewertung der Teilnahmeanträge anhand der benannten Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der Maßgaben der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen, 4. hilfsweise andere geeignete Maßnahmen zu treffen, 5. hilfsweise der Antragstellerin aufzugeben, das Vergabeverfahren „Konzeption und Umsetzung/Bau einer europaweit mobilen Ausstellung“ im Rahmen von Hamburg, Green Capital 2011 zum Thema „Stadt der Zukunft: Von der Vision zur Realität“ aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht ein europaweites Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, 6. äußerst hilfsweise festzustellen, dass eine vergaberechtswidrige Markterkundung vorliegt und der Antragstellerin dem Grunde nach Schadenersatzansprüche zustehen, 7. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 8. festzustellen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat, 9. der Antragstellerin gemäß § 111 GWB Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren, 10. die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt 1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie vertieft mit Schriftsatz vom 10.05.2010 u.a. ihre Auffassung, dass der Antrag unzulässig gemäß § 107 Absatz 3 Nr. 2 GWB sei, weil verspätet gerügt wurde; alle gerügten Vergabeverstöße seien mit der Bekanntmachung ersichtlich gewesen und seien nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntgabe genannten Frist zur Bewerbung gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden. Der Antrag sei auch unzulässig, weil es der Antragsstellerin an der gemäß § 107 Absatz 2 GWB erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Sie trägt sinngemäß vor, dass selbst dann, wenn man alle behaupteten Vergaberechtsverstöße zu Gunsten der Antragstellerin unterstelle, der Abstand zu den vor ihr liegenden Bewerbern so groß sei, dass sie keine Aussicht habe, zur Angebotsabgabe aufgefordert zu werden. Mithin fehle es an der Darlegung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Im Übrigen verteidigt die Antragsgegnerin die streitige Vergabeentscheidung als auch materiell vergaberechtskonform und tritt insoweit dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 03.05.2010 übermittelt. Ausweislich der Bürgerschaftsdrucksache 19/5797 vom 30.03.2010 wurde der Gesamtauftragswert für Konzeption und Umsetzung auf ca. 1.400.000,-- € (brutto) geschätzt. Auf den Nachprüfungsantrag nebst Anlagen, die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Vergabeakte und der Verfahrensakte wird ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich vollen Umfangs unzulässig. Daher konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden und den Antrag auf Akteneinsicht zurückweisen. 1.1. Die Vergabekammer bei der Finanzbehörde ist zuständige Stelle nach I (1) Nr. 2 der Anordnung über Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 17.04.2007 (Amtl. Anz. S. 1014), da es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB handelt. 1.2. Die Antragsgegnerin ist „öffentliche Auftraggeberin“, da die Freie und Hansestadt Hamburg eine Gebietskörperschaft im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB ist. Das Handeln der X-Behörde als unselbständige Untergliederung der Freien und Hansestadt Hamburg wird Letzterer zugerechnet. Bei dem Auftrag handelt es sich auch um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 99 Abs. 1, 2 GWB, der den Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von 193.000 € gemäß § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV überschreitet. 1.3 1.3. Der Antrag ist gemäß § 107 Absatz 3 GWB unzulässig, Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber rügt (Nr. 2). Im vorliegenden Fall sind zumindest die Voraussetzungen von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Sämtliche Rügen und Beanstandungen der Antragstellerin beziehen sich auf Vergabefehler, die bereits aus der Bekanntmachung erkennbar waren und nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gerügt wurden. Im Einzelnen: Der gerügte Verstoß der Wahl der falschen Vergabeart, war bereits aus der Bekanntmachung vom 12.02.2010 erkennbar. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, aus der Bekanntmachung selbst sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein (europaweites) Vergabeverfahren durchgeführt wurde bzw. durchgeführt werden musste, weil das Verfahren lediglich als „Teilnahmewettbewerb“ bezeichnet worden sei und Angaben zum Auftragswert in der Bekanntmachung fehlten, ist dem aus Sicht der Kammer entgegenzuhalten, dass die Einschätzung der Antragsstellerin, es liege ein nationales Vergabeverfahren vor (Seite 6 im Schriftsatz vom 03.05.2010) i.V.m. ihrer Erfahrung, wonach allein der Wert der als Option benannten Leistungen sich im deutlich sechsstelligen Bereich bewege (Seite 5 im Schriftsatz vom 03.05.2010), dazu hätte führen müssen, hier einen möglichen Vergabeverstoß zu rügen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin vergaberechtlich in gar keiner Weise kundig sei, sich zum ersten Mal an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt habe und deshalb die hier aus der Bekanntmachung erkennbaren vergaberechtlichen Fehler des Auftraggebers nicht habe erkennen können. Denn auch ein vergaberechtlich nicht erfahrener Bieter muss ein Mindestmaß an Sorgfalt hinsichtlich vergaberechtlicher Anforderungen aufwenden, um erfolgreich gegen solche Fehler vorzugehen. Es kommt auf die positive Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß an. Dazu muss der spätere Antragsteller einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen kennen und andererseits aus den Tatsachen auch auf den Vergaberechtsverstoß schließen (vgl. Wiese in Kulartz/Kus/Portz, 2. Auflage 2009, § 107 GWB Rn. 64). Notwendig ist dabei die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt (vgl. Weyand, 2. Auflage 2007, § 107 GWB Rn. 1867 m.w.N.). Maßstab für die Erkennbarkeit ist die Erkenntnismöglichkeit für den Marktteilnehmer bei Anwendung üblicher Sorgfalt (vgl. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, 2. Auflage 2009, § 107 GWB Rn. 85). Nach weit verbreiteter Ansicht kommt es nicht auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Marktteilnehmers an, sondern auf die Verhältnisse des konkreten Antragstellers (vgl. Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, 2. Auflage 2009, § 107 Rn. 85 m.w.N.). Ob letzteres zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn auf jeden Fall ist regelmäßig von einer Erkennbarkeit für den Antragsteller auszugehen, wenn schon der gesunde Menschenverstand genügt, um (auch ohne Grundkenntnisse des Vergaberechts) zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Verhalten des Auftraggebers nicht rechtmäßig sein kann (Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. 2008, § 107 GWB Rn. 154). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten, durch bloßes Lesen des Bekanntmachungstextes feststellt, dass hier ein Widerspruch zu vergaberechtlichen Vorschriften bestehen könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2007, 1 Verg 6/07; VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2010, VK-SH 26/09). Von solch einer Konstellation ist im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Kammer auszugehen. Das Verhalten der Antragstellerin, die intellektuell in der Lage war, die geforderten Angaben für einen Teilnahmeantrag beizubringen und die zugleich nach eigenen Angaben zu den führenden Unternehmen im Bereich der Container-basierten Ausstellungen zählt, lässt den Schluss darauf zu, dass die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung die relevanten Tatsachen kannte und darauf schließen konnte, dass das Verhalten der Auftraggeberin möglicherweise nicht rechtmäßig war. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wahl der falschen Vergabeart und die eventuell fehlerhafte Berechnung des Schwellenwertes typische aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen mit bieterschützendem Charakter darstellen (KG Berlin, Beschluss vom 10.010.2002, NZBau 2003, 338 -340, VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2001, 1 VK 68/04). Dieselben Erwägungen gelten auch für die weiteren Rügen hinsichtlich der Verstöße gegen § 16 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/A, § 17 Nr. 2 Absatz 2 Buchst. f VOL/A, § 17 a VOL/A, § 18a Nr. 2 VOL/A, § 27 a VOL/A, § 101 a GWB sowie der unterbliebenen Nennung der Auswahlkriterien zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber, der unzulässigen Abforderung eines Gewerbezentralregisterauszuges, der intransparenten Abforderung einer Absichtserklärung für den Abschluss einer Betriebs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie schließlich der fehlenden Benennung der zuständigen Vergabekammer. Dies gilt auch hinsichtlich der angegriffenen Wertungskriterien, die nur in einem europaweiten Verfahren der rechtlichen Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterfallen können. Denn die Präklusion erfasst hier nicht nur die falsche Wahl der Verfahrensart, Vielmehr ist die Antragstellerin zugleich mit solchen Beanstandungen ausgeschlossen, die - wie die vorgenannten - mit der Wahl der Verfahrensart bestimmungsgemäß zusammenhängen. Auch die Eröffnung des „Rechtswegs” zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen bleibt nach Sinn und Zweck der Präklusionsregelung dem Bieter abgeschnitten, der die erkennbar „falsche” Wahl der Vergabeart wegen eines unzutreffend angenommenen Schwellenwerts nicht rechtzeitig gerügt hat. Die Rügeobliegenheit ist den Bietern nämlich vom Gesetz auferlegt worden, um im Interesse des das gesamte Vergaberecht beherrschenden Beschleunigungsgebotes (vgl. dazu Gröning, in: Beck ‘scher VOB/A-Komm., SystDarst IV, Rdn. 71ff.) zu verhindern, dass sie erkennbare Fehler im Vergabeverfahren zunächst in der Erwartung unbeanstandet lassen, den Auftrag ohnehin zu erhalten, um erst später als Notbehelf auf diesen Fehler zurückkommen, wenn sich die gehegte Erwartung zu zerschlagen droht. (vgl. zum Ganzen KG Berlin .a.a.O). Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH vom 11.10.2007 in der Rechtssache C-241/06 überholt sei. Denn dort hieß es, dass diese Vorschrift nur dann nicht zur Anwendung kommen darf, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den Gesamtumfang des Auftrages nicht klar angegeben hat Vorliegend konnte die Antragstellerin – wie sie selbst auf Seite 5 Ihres Schriftsatzes vom 03.05.2010 vorträgt – anhand der in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben den Gesamtumfang des Auftrages unschwer erkennen. 1.4 1.4. Selbst wenn man hier zugunsten der Antragstellerin keine Rügepräklusion gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB annimmt, ist die Antragstellerin jedoch gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht antragsbefugt. Unabhängig von der Wahl der richtigen Vergabeart ist u.a. eine Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB, d.h. es muss ein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB drohen. Dieser Schaden muss darin bestehen, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind, oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können (vgl. OLG Düsseldorf, vom 22. 11. 1999 - Verg 2/99 und Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 18/00; BayObLG NZBau 2000, 49, 52; 2000, 481, 485). Die antragstellende Partei hat dabei für jeden einzelnen gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der betreffende Vergabefehler ihre Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt hat oder dass die Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können (OLG Düsseldorf, B. v. 09.07.2003 - Verg 26/03, B. v. 16.09.2003 - VII - Verg 52/03; 1. VK Sachsen, B. v. 03.03.2008 - 1/SVK/002-08). Hat ein Antragsteller, den gerügten Vergabeverstoß zu seinen Lasten hinweg gedacht, gleichwohl keine Chance darauf, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen, so ist er nicht antragsbefugt; denn dann kann der geltend gemachte Schaden gerade nicht auf den Vergabeverstoß zurückgeführt werden, den der Antragsteller zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen will (OLG Dresden, B. v. 23.07.2002 - Az.: WVerg 0007/02; 1. VK Brandenburg, B. v. 18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 11.06.2007 - Az.: 1 VK 18/07; 2. VK Brandenburg, B. v. 19.01.2006 - Az.: 2 VK 76/05; VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.: 39-12/06; B. v. 25.06.2003 - Az.: 16-04/03). Den Vergabeunterlagen ist zu entnehmen, dass die Auswertung der Teilnahmeunterlagen der Antragstellerin 30 Punkte ergeben hat und sie damit Platz 15 belegt. Den Erfolg der Rügen betreffend die Bieter 3, 4, 13 und 24 hier einmal hypothetisch unterstellt, würde die Antragstellerin lediglich auf Platz 11 aufrücken. Selbst wenn man hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt, sie hätte - entsprechend Ihrem bisherigen Vorbringen - in den Auswahlkategorien - „Ist die Agentur eher eine Ausstellungsagentur….“, - „Unterscheidet die Agentur bei der Bekanntgabe der Referenzen…“, - „Wie viel Erfahrung hat die Agentur im Bereich der Ausstellungskonzeption……“, - „Hat die Agentur Erfahrung mit Themen Umwelt…..“ und - „Präsentation bzw. Qualifikation der Personen, die das Projekt später betreuen“ die volle Punktzahl erreicht, ergäbe das lediglich 42 Punkte, die ihr nicht zum Erfolg verhelfen dürften, weil sie dann auch nur in der Gruppe der Wirtschaftsteilnehmer wäre, die aufgrund der Qualitätsunterschiede der Bewerbungen und der Referenzen von der Antragsgegnerin mit einem Abstand von 6 Punkten zur ersten Gruppe bewertet wurde und damit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gerade nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Bei dieser Sachlage ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Antragstellerin – die gerügten Vergabeverstöße (u.a. Formfehler, unzulässige Verfahrensart, Nichteinhaltung der Teilnahmefrist, unterlassene Bekanntgabe der Auswahlkriterien,) hier einmal hinweg gedacht – eine Chance haben könnte, in den Kreis derjenigen Wettbewerber aufgenommen zu werden, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Damit entfällt vorliegend jedenfalls die erforderliche Antragsbefugnis. 2. Der Antrag auf Akteneinsicht war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 111 GWB abzulehnen. Die Gewährung von Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren setzt einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Das Recht zur Akteneinsicht besteht nach allgemein anerkannter Auffassung nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (Weyand, Vergaberecht, 2. Auflage 2007, § 111 Rn. 2105 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt ein unzulässiger Nachprüfungsantrag nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB, wonach die Antragstellerin als unterliegende Partei die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Kammer zu tragen hat. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrags und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich nach der entsprechend angewandten Tabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von 3.125,-- €. Eine Reduzierung der Gebühr aus Gründen der Billigkeit kommt nicht in Betracht, da die Sachbearbeitung durch die Vergabekammer bereits relativ umfänglich war.