Beschluss
2 VK LSA 23/11
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rüge eines Mitbewerbers zur gleichen Thematik
Erfordernis einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin war eine gesonderte Rüge entbehrlich. In Bezug auf Wettbewerbsvorteile des bisherigen Leistungserbringers hatte bereits ein Mitbewerber eine entsprechende Rüge ausgesprochen. In einem solchen Fall wäre eine nochmalige Rüge eine bloße Förmelei.
Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Im Hinblick auf den Typ, den Zustand und das Alter der Bestandsgeräte (Atemtherapiegeräte) waren die Angaben des Auftraggebers nicht hinreichend präzise.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in Bezug auf die Lose 3 und 4 ab Erstellung der Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf...Euro inklusive ...Euro für Auslagen festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rüge eines Mitbewerbers zur gleichen Thematik Erfordernis einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin war eine gesonderte Rüge entbehrlich. In Bezug auf Wettbewerbsvorteile des bisherigen Leistungserbringers hatte bereits ein Mitbewerber eine entsprechende Rüge ausgesprochen. In einem solchen Fall wäre eine nochmalige Rüge eine bloße Förmelei. Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Im Hinblick auf den Typ, den Zustand und das Alter der Bestandsgeräte (Atemtherapiegeräte) waren die Angaben des Auftraggebers nicht hinreichend präzise. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in Bezug auf die Lose 3 und 4 ab Erstellung der Verdingungsunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf...Euro inklusive ...Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig. I Die Antragsgegnerin schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens die Vergabe der Versorgung mit Hilfsmitteln für medizinische Zwecke europaweit nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A aus. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurde am ... durch den Antragsgegner zur Veröffentlichung versendet und am ... veröffentlicht. Gemäß Abschnitt II, Pkt. 1.1 der Veröffentlichung handelt es sich um die Versorgung der Anspruchsberechtigten der ... mit Inhalations- und Atemtherapiegeräten entsprechend den Anforderungen der Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V auf Basis von Versorgungspauschalen in den ...und in den ... und...Es sollen alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen enthalten sein, die erforderlich sind, um die Versorgung mit Inhalationsgeräten (Medikamentenverneblern) und Systemen zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen (Schlafapnoe) zu gewährleisten. Die im Rahmen der Versorgungspauschalen zu erbringenden Leistungen umfassen vorrangig einen Lieferanteil und einen untergeordneten Dienstleistungsanteil. Bei den ausgeschriebenen Hilfsmitteln handelt es sich im Wesentlichen um industriell angefertigte, technisch gleichwertige Hilfsmittel in standardisierten Größen, sog. „7-Steller" der Hilfsmittel-Positionsnummerierung. Zusätzlich gibt es für die Fälle, in denen die Therapiedurchführung mit speziellen Geräten erforderlich ist, sog. „10-Steller". Im Bereich der hier nachzuprüfenden Versorgung mit Systemen zur Schlafapnoebehandlung nimmt die Antragsgegnerin eine Wichtung zwischen Grundpauschale und Nebenpauschale vor. Die Antragsgegnerin begründet dies damit, dass die Versicherten zum Teil bereits mit Geräten aus ihrem Eigentum ausgestattet seien (Nebenpauschale) und zu einem anderen Teil mit Geräten aus dem Eigentum des künftigen Ausschreibungsgewinners versorgt würden (Grundpauschale). Grundlage dieser Wichtung bilde die mengenmäßige Verteilung eines von ihr gewählten Vergleichszeitraums, hier vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010. Es sei für den Versorgungsprozess unerlässlich, dass die Versorgung innerhalb beider Eigentumsverhältnisse durch einen Leistungserbringer erfolge (vgl. Checkliste des Fachbereiches Hilfsmittel der Antragsgegnerin vom 12.07.2011). Die bisherigen Verträge laufen zum 31.12.2011 aus. Unter II.1.8 wird vorgegeben, dass die Angebote für ein oder mehrere Lose eingereicht werden können. Dazu wurden zwei Regionallose und innerhalb der Regionallose jeweils zwei Fachlose gebildet. Jedem Bieter wird eingeräumt, ein Angebot für ein oder beide Regionallose abzugeben, jedoch innerhalb der Regionallose jeweils nur für ein Fachlos. Gemäß II.2.2 besteht eine Option, nach der die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer von 2 Jahren (01.01.2012 - 31.12.2013) maximal zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert werden kann (Versorgungszeitraum von 4 Jahren). Fachlos 1 innerhalb des Regionalloses ...umfasst Medikamentenvernebler für untere Atemwege, mit denen bereits eine bestimmte Zahl Versicherte aus dem Versorgungszeitraum vom 01.7.2009-31.12.2010 behandelt werden. Fachlos 2 innerhalb des Regionalloses ...umfasst Medikamentenvernebler für untere Atemwege, mit denen ebenfalls bereits eine bestimmte Zahl Versicherte aus dem Versorgungszeitraum vom 01.7.2009-31.12.2010 behandelt werden. Fachlos 3 innerhalb des Regionalloses ...umfasst Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen, mit denen eine ungefähre Zahl Versicherte, darunter eine ungefähre Zahl von Neuversorgten aus dem Jahr 2010, für den Genehmigungszeitraum von einem Jahr behandelt werden. Fachlos 4 innerhalb des Regionalloses ...umfasst Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen, mit denen eine ungefähre Zahl Versicherte, darunter eine ungefähre Zahl von Neuversorgten aus dem Jahr 2010, für den Genehmigungszeitraum von einem Jahr behandelt werden. Die Beschreibung zu den Losen enthält auch den Hinweis, dass der Auftragnehmer die Versorgung der Anspruchsberechtigten übernimmt, die bereits vor dem Vertragsbeginn versorgt wurden, aber deren Versorgung nach Vertragsbeginn noch nicht abgeschlossen ist. Gemäß Pkt. IV. 1.2 wird die Zahl der Wirtschaftteilnehmer, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden beschränkt. Gemäß Pkt. IV.2.1 gilt als Zuschlagskriterium der niedrigste Preis. In den Bewerberhinweisen Abschnitt A (Bedingungen für das Vergabeverfahren), Teil I (Gegenstand der Ausschreibung) gibt die Antragsgegnerin unter Pkt. 5.4 vor, dass mit dem Angebot zwei Mehrfertigungen (Kopien) einzureichen sind. Das Original und die Kopien sind entsprechend zu kennzeichnen. Gemäß Pkt. 5.5 sind die Angebotsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag direkt oder per Post einzureichen. Nach Pkt. 5.8 sollen die Ausschlussgründe des § 19 VOL/A gelten. Insbesondere wird angegeben, dass unvollständige Angebote ausgeschlossen werden. Unter Pkt. 6 führt die Antragsgegnerin an, dass die Angaben in den Kalkulationsgrundlagen jeweils keine Mengen- und Umsatzgarantien in Bezug auf die ausgeschriebenen Versorgungen darstelle. Der Bieter erkenne mit Blick auf die zukünftigen Abgabemengen die Vergaberechtssprechung an, nach der im Bereich der Leistungserbringerverträge, wegen des fehlenden Einflusses der...auf die Mengen, auf Zahlen- und Mengenangaben aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden dürfte. Pkt. 15 (Zuschlagskriterien und Wertung) besagt, dass das niedrigste Angebot für jedes Fachlos innerhalb des Regionalloses einzeln ermittelt und der Zuschlag losweise erteilt. In Abschnitt B (Leistungsbeschreibung), hier Anlage 1.2 (Leistungsbeschreibung Schlafapnoe), gibt die Antragsgegnerin unter Pkt. 2 - 4 der Grundsätze an, dass die Leistungserbringung in Form einer Grundpauschale bei den Anspruchsberechtigten Anwendung finden soll, die erstmalig oder im Rahmen von Folgeversorgungen und auch bei Austauschversorgungen mit einem Grundhilfsmittel versorgt werden. Es handele sich um Geräte aus dem Eigentum des Auftragnehmers, darunter auch individuelle Masken. Unter den Punkten 5 und 6 gibt die Antragsgegnerin an, dass die Leistungserbringung in Form einer Nebenpauschale sämtliche im Eigentum der Auftraggeberin vorhandene Grundhilfsmittel umfasst. Sie findet bei Anspruchsberechtigten Anwendung, die bereits vor Vertragsbeginn versorgt worden sind. Unter Pkt. 12 vermerkt die Antragsgegnerin, dass individuelle Masken Bestandteil der Pauschalen sind. In Anlage 2.2 (Datenträgeraustausch - DTA) beschreibt die Antragsgegnerin das Verfahren der „DTA-Abrechnung". Dabei werden landesspezifische Positionsnummern den vertraglichen Leistungen zugeordnet und die Angaben vorgegeben, die die Rechnungen enthalten müssen. Dazu zählen u. a. auch Leistungserbringungsschlüssel, Beschreibungen der Versorgung und Verwendungskennzeichen. Sie gibt ein Informatik-Unternehmen vor, an welches die Abrechnungsdatenträger zu übermitteln sind. Die entsprechenden Daten sollen von den Leistungserbringern geliefert werden. In Anlage 6.2 (Kalkulationsgrundlagen Schlafapnoe) zum Vertragsexemplar stellt die Antragsgegnerin dar, dass in der Gesamtheit etwa ...Versicherte im Vergleichsjahr 2010 nach der Grundpauschale und nach der Nebenpauschale für die Fachlose 3 und 4 abgerechnet wurden. Aus der Summe In Anlage 7.3 (Preisblatt Schlafapnoe-Regionallos .../Fachlos 3) wird angemerkt, dass im Zeitraum, der der Kalkulationsgrundlage zugrunde liegt, 49% der Geräte im Besitz der Auftraggeberin und 51% im Besitz des Auftragnehmers sind. Daraus entwickelte sie den Wichtungsfaktor 0,49 für die monatliche Nebenpauschale und den Wichtungsfaktor 0,51 für die monatliche Grundpauschale. der entsprechend ermittelten Zwischensummen dieser beiden gewichteten Pauschalen soll sich die Angebotssumme ergeben. Ebenso, nur mit anderen Beträgen, wird die Angebotssumme für das Regionallos .../Fachlos 4 ermittelt (Anlage 7.4, Preisblatt). Die Ausschreibungsunterlagen wurden am 20.07.2011 an die abfordernden Bewerber gesendet. Auch die Antragstellerin forderte diese Unterlagen ab. Am ...sendete die Antragsgegnerin eine letzte Berichtigung der Bekanntmachung zur europaweiten Veröffentlichung. Es handelte sich um die Veränderung des Schlusstermins für die Anforderung der Ausschreibungsunterlagen zum 28.09.2011 und um die Verlängerung des Schlusstermins für den Eingang der Angebote bis zum ..., 12.00 Uhr. Zu diesem Termin hatten 14 Bieter, darunter auch die Antragsstellerin Angebote eingereicht. Im Zuge der Angebotsbearbeitung kam es durch Vielzahl von Nachfragen von verschiedenen Bietern, auch von der Antragstellerin. Am 01.08.2011 bat ein Mitbewerber der Antragstellerin um detaillierte Informationen über den Anteil der aktuell mit individuell gefertigten Masken versorgten Anspruchsberechtigten. In ihrer Nachinformation Nr. 2 vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin allen Bewerbern mit, dass ihr dieser Anteil nicht bekannt sei. In den letzten Jahren seien die Masken im Rahmen einer Pauschale vergütet worden, ohne dass dabei nach ihrer Sicht eine Differenzierung nach individuell oder konfektioniert angefertigten Masken vorgenommen werden musste. In der Nachinformation Nr. 3 vom 04.08.2011 nimmt die Antragsgegnerin Stellung zu einer Frage eines anderen Bewerbers, die die Patientenaufteilung zu den Produktuntergruppen/ Produktarten: ... (CPAP-Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen) ... (Auto-CPAP-Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen) und ... (Bilevel-CPAP-Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen) betrifft (CPAP = Continuous Positive Airway Pressure/kontinuierliche Atemstromunterstützung) Dieser Frage liegt die Anlage 6.2 (Kalkulationsgrundlage Schlafapnoe) zugrunde. Die Aufstellung gibt eine Übersicht der versorgten Versicherten je ... mit Mengenangaben, getrennt nach Grundpauschale und Nebenpauschale, zusammengefasst für die Produktuntergruppen/Produktarten: ... (Masken zur Adaption respiratorischer Systeme) ... (Atemgasbefeuchter zum Einsatz mit Systemen zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen) ... (s.o.) ... (Abrechnungspositionen) an. Sie teilt auch hier mit, dass die Angabe der Anzahl der Versorgungen innerhalb dieser Produktuntergruppen nicht möglich sei, da diese zu einer Gesamtpauschale zusammengefasst seien. Die in einer Produktart zusammengefassten Hilfsmittel seien grundsätzlich gleichartig und gleichwertig. Am 16.08.2011 fragte die Antragstellerin nach Typ, Zustand, Alter von Geräten in Besitz der Antragsgegnerin (Nebenpauschale). Am 15.08.2011 war es zu einer Rüge eines anderen Bewerbers gekommen. Dieser Bewerber rügte wegen der Bestandsgeräte im Eigentum bisheriger Leistungserbringer. Er geht davon aus, dass sich diese Bestandsgeräte im Eigentum sehr weniger Leistungserbringer konzentrierten, und dass dieser Geräteanteil auch weitgehend bereits durch die Antragsgegnerin bezahlt worden wären. Daraus ergäbe sich ein Wettbewerbsvorteil für die bisherigen Versorger, da diese weniger neue Geräte in ihrer Kalkulation berücksichtigen müssten. Der rügende Mitbieter erhob die Forderung, die Ausschreibung in Hinblick auf die Bestandsgeräte neu zu formulieren. Die Antragsgegnerin bestätigte in ihren Antworten 15.1 - 15.3 der Nachinformation 6 vom 19.08.2011 das Vorhandensein solcher Bestandsgeräte. Diese seien im Besitz der derzeitigen Leistungserbringer. Sie verwies darauf, dass eine Übernahme der Geräte des bisherigen Auftragnehmers durch den Ausschreibungsgewinner nicht Vertragsbestandteil dieser Ausschreibung sei. Der alte Versorgungszeitraum und der neue Versorgungszeitraum stünden in keinem Zusammenhang. Es bestehe für die Bieter auch keine Verpflichtung, neue Geräte einzusetzen. Diese müssten nur die erforderlichern Voraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß gegen die Chancen- und Wettbewerbsgleichheit läge somit nicht vor. Am 19.08.2011 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von der Antwort der Antragsgegnerin (EB Ast. 19.08.11) auf ihre Anfrage. Diese integrierte ihre Antwort als Nr. 16.1 in die Nachinformation 6 v. 19.08.2011. Allen Bewerbern wurde weiterhin mitgeteilt, dass sie keine Aussagen zu Typ und Zustand treffen könne, da ihr keine diesbezügliche Datenbasis über diese Geräte zur Verfügung stünde. Grundsätzlich seien die Geräte zum vorgesehenen Vertragsbeginn 01.01.2012 mindestens 3 Jahre alt. Die Antragsstellerin wertete diese Antwort als nicht zufriedenstellende Klärung und sendete an die Antragsgegnerin am 26.08.2011 eine erste Rüge. Diese beinhaltete im Wesentlichen folgende Punkte: Die Leistungsbeschreibung sei nicht eindeutig und erschöpfend. Kalkulationsrelevante Informationen für die Nebenpauschale seien nicht gegeben worden. So enthalte sie keine Angaben zu den im Eigentum der Auftraggeberin befindlichen Geräten (Region ...% / Region...%), insbesondere - zu den Anteilen der eingesetzten drei Gerätegruppen, - zum Alter der eingesetzten Geräte - und zu deren Zustand. Die Nachinformation der Antragsgegnerin besage lediglich, dass diese Geräte mindestens 3 Jahre alt seien. Dieses vorgebliche Informationsdefizit der Antragsgegnerin wäre rügenswert, weil diese in den ...Jahren der bisherigen Leistungserbringung Gelegenheit gehabt habe, die Daten zu erfassen. Diese seien jedoch dem bisherigen Leistungserbringer im Rahmen seiner Patientenversorgung bekannt, was als Informationsvorsprung gerügt wird. Darüber hinaus lägen der Antragsgegnerin die Angaben aus den ärztlichen Verordnungen vor. Ebenso könne die Antragsgegnerin auf dieser Basis auch mitteilen, in welchem Umfang gerätespezifische Verordnungen oder lediglich Gerätegruppen verschrieben worden sind. Aufgrund der ihr nicht gegeben Informationen sehe die Antragstellerin die Notwendigkeit, die maximale Austauschkapazität zu kalkulieren. Der bisherige Leistungserbringer könne aber seine Leistung spezifischer und damit günstiger anzubieten. Des Weiteren läge ein Informationsdefizit zum Anteil der individuell gefertigten Masken vor. Eine solche Frage eines anderen Bieters sei bereits in der 2. Nachinformation nicht beantwortet worden. Da der preisliche Unterschied zwischen den Standardmasken und individuell gefertigten Masken sehr erheblich sei (zwischen ...% und ...%), trage der Bieter das Risiko einer nicht ausreichenden Kalkulationsgrundlage, welche aufgrund einer aus ihrer Sicht ungenau geschätzten Anzahl zustande käme. Auch hier habe der bisherige Leistungserbringer einen Informations- und damit Kalkulationsvorteil sowohl für die Grund- als auch für die Nebenpauschale. Am 30.08.2011 sendete die Antragstellerin eine zweite ergänzende Rüge. In dieser bemängelt sie nochmals, dass die Ausschreibung keine Angaben zu den Anteilen der eingesetzten 3 Gerätegruppen, zum Alter der eingesetzten Geräte und zu deren Zustand mache. Diese Angaben seien kalkulationsrelevant, bezüglich des zu erwartenden Wartungsund Reparaturaufwandes. Die Schwachstellen der unterschiedlichen Gerätetypen würden stark voneinander abweichen, so dass die Reparaturkosten deutlich variieren würden. Da der bisherige Leistungserbringer über diese Angaben selbst verfüge, habe dieser einen Informationsvorteil. Der bisherige Bieter habe auch keine Notwendigkeit, seine Geräte bei Auslaufen der Genehmigung auszutauschen, was eine Einsparung der Kosten der Erstbelieferung bedeute. Sie quantifiziert die Kostenvorteile des bisherigen Auftragserbringers mit ca...% über den möglichen neuen Vertragszeitraum von 4 Jahren. Die Antragsgegnerin sendete am 30.08.2011 bezüglich der Anfragen vom 26. und 30.08.2011 und der Rüge der Antragstellerin vom 26.08.2011 eine Nachinformation Nr. 8. Darin stellt sie weitere Informationen bezüglich der Kalkulation der Nebenpauschale zur Verfügung. In einer Anlage 6.2 (Kalkulationsgrundlage Schlafapnoe) listet sie eine Vielzahl unterschiedlicher Gerätetypen und deren prozentualen Anteil sowie deren durchschnittliches Alter auf. Diese Angaben haben den Erfassungsstand 29.08.2011. Umständehalber enthielte diese Aufstellung auch Geräte die nicht Bestandteil der Ausschreibung sind. Sie vermerkt auch, dass detailliertere Informationen wegen schlechter Datenlage nicht vorlägen. Sie gibt an, dass durch die neu zur Verfügung gestellten Informationen der entsprechenden Rüge abgeholfen wäre. Bezüglich der Kalkulation für individuelle Masken führt die Antragsgegnerin hier an, dass die Versorgung der Patienten am Beginn des neuen Vertragszeitraumes mit einer neuen ärztlichen Verordnung begänne. Diese müsse grundsätzlich einen sog. „7-Steller" enthalten (konfektionierte Maske). Es sei dabei nicht entscheidend, mit welchem Gerät der Versicherte vorher versorgt war. Eine neue ärztliche Verordnung gegebenenfalls in konkreten Einzelfällen mit einem „10-Steller" (individuelle Maske) würde sich sowohl der Kenntnis der bisherigen Leistungserbringer als auch der Antragsgegnerin entziehen. Somit würde dem Bieter kein außergewöhnliches Wagnis auferlegt und es läge kein vergaberechtlicher Verstoß vor. Da die Versorgung der Anspruchsberechtigten in den letzten ... Jahren im Rahmen von üblichen Versorgungspauschalen erfolgte und die Antragsgegnerin darüber keine genauen Informationen habe, hat sie einen Erfahrungsaustausch mit betriebsinternen Experten durchgeführt, in dessen Ergebnis eingeschätzt worden ist, dass nicht mehr als...% aller insgesamt versorgten Masken individuell gefertigt waren. In einer weiteren Nachinformation Nr. 9 vom 06.09.2011 geht die Antragsgegnerin nochmals, und unter Bezugnahme auf ihre Nachinformation Nr. 6, auf die gerügte Chancen- und Wettbewerbsgleichheit zwischen bisherigem Losinhaber und den Neubietern ein. Sie teilt mit, dass sie in Ergebnis der Prüfung der Rüge der Antragstellerin eine Änderung der Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung Schlafapnoe Anlage 1.2, S. 3 Grundsätze der Leistungsbeschreibung, Pkt. 9, 3. Satz) vorgenommen habe. Dabei sei es nunmehr dem Auftragnehmer vorgeschrieben, einen persönlichen Besuch in der Häuslichkeit des Anspruchsberechtigten zu Beginn des ersten Genehmigungszeitraumes durchzuführen. Die Antragsgegnerin drückt aus, dass damit der im Rahmen der Rüge reklamierte mögliche Distributionsvorteil eines Altvertragspartners entfiele, da auch dieser den Versicherten aufsuchen müsse und damit diesen Aufwand ebenfalls kalkulieren würde. Ebenso geht sie nochmals auf die Frage nach dem Anteil der Verordnungen nach der Hilfsmittelgruppe der sog. „10-Steller" ein. Sie legt dar, dass ihr keine Informationen dazu vorlägen, welche und wie viele „10-Steller" in den letzten Jahren verordnet worden wären. Sie gibt weiter an, dass es sich bei diesen Verordnungen um einen „absoluten Ausnahmefall" handele, der gemäß eigener Schätzung etwa ...% der Verordnungen umfasse. Welcher Gerätetyp verordnet worden ist, wäre nicht kalkulationsrelevant. Am 05.09.2011 stellte die Antragsstellerin einen Nachprüfungsantrag gem. § 107 Abs. 1 GWB. Darin bezieht sie sich auf die Rüge des anderen Bewerbers vom 15.08.2011, die die Antragsgegnerin in ihrer Nachinformation Nr. 6 vom 19.09.2011, Pkt. 15.3, behandelt hat. Die Antragstellerin bringt in ihrem Antrag zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin die gerügte Nichterteilung der Information über die Bestandsgeräte in Besitz der derzeitigen Leistungserbringer nicht hinreichend beantwortet habe Des Weiteren verweist sie auf ihre ergänzende Rüge in diesem Zusammenhang vom 30.08.2011 und macht geltend, dass die Antragsgegnerin dieser mit ihrer Nachinformation Nr. 8 (Pkt. 30.2) ebenfalls nicht abgeholfen habe. Die Antragstellerin gibt an, dass eine gesonderte Rüge durch sie selbst vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens dann entbehrlich sei, wenn innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens gerügte Verstöße lediglich wiederholt werden. Auch sei ihr Nachprüfungsantrag fristgerecht gem. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB erhoben wurden, weil sie von einer aus ihrer Sicht Nichtabhilfe der durch einen anderen Bieter erhobenen Rüge mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.08.2011 Kenntnis erlangt hätte. Der Nachprüfungsantrag wäre begründet. So, wie sie bereits in ihren Rügen beschrieben hat, fehle es an einer eindeutigen Leistungsbeschreibung. Es läge keine Chancen- und Wettbewerbsgleichheit zwischen bisherigen Losinhabern und Neubietern vor. Die Preise dieser Bieter seien nicht vergleichbar, da diese unterschiedliche Aufwendungen zu kalkulieren hätten. Am 13.09.2011 erweitert sie ihre Anträge und formuliert den Hilfsantrag neu. Dabei wiederholt und vertieft sie ihre Rüge, nach der keine eindeutige Leistungsbeschreibung vorläge. So müsse diese auch in technischer Sicht und im Umfang eindeutig sein (vgl. OLG Düsseldorf v. 06.01.2006 - VgK 43/2005) Sie führt dazu zusätzlich an, dass die Nachinformation 8 (Pkt. 30.1 in Verbindung mit der aktualisierten Anlage 6.2) die Sachlage zusätzlich verunklare, so dass keine ausreichenden aber kostenrelevanten Angaben zu den Anteilen der Gerätetypen, deren Alter und ihres Zustandes zustande gekommen wären. So seien für Los 3 16 Befeuchtertypen aufgelistet sowie ein Sauerstoff-Sparsystem, welche nicht von der Ausschreibung erfasst würden. Ein Anteil von gelisteten Geräten sei in Sammelgruppen zusammengefasst und aus ihrer Sicht nicht identifizier- und kalkulierbar. In Los 4 seien 23 Befeuchtertypen in der Auswertungsliste der Antragsgegnerin enthalten, die nicht zum Umfang der Ausschreibung gehörten. Auch seien darin Schlaftherapiegeräte erfasst, die einer anderen Untergruppe zugehörig seien. Die Antragsgegnerin habe aus ihrer Sicht die Gelegenheit gehabt, im ... Vertragszeitraum die entsprechenden Informationen zu erfassen, währenddessen der derzeitige Leistungserbringer diese Kenntnisse besäße und einen Wissensvorsprung über die Geräte im Eigentum des Auftraggebers hätte. Damit könne er die Nebenpauschale präziser kalkulieren als andere Bieter. Ebenso besäßen die anderen Bieter den Nachteil, dass sie ein Sicherheitspolster einkalkulieren müssten, weil sie keine umfassenden Angaben zu den Geräten des bisherigen Leistungserbringers hätten. Nach Auslaufen der Genehmigung (nach einem Jahr) müsse der neue Leistungserbringer mehr als die Hälfte der Geräte im Fall einer gerätetechnischen Verordnung austauschen. Er könne aber nicht erkennen, wie viele Geräte er aus welcher Gerätegruppe vorhalten müsse. Ihm würde somit ein ungewöhnliches Wagnis auferlegt. Die in den Nachinformationen gegebenen Erläuterungen seien aus der Sicht der Antragstellerin nicht in der Nachinformation 9 in Verbindung mit der Nachinformation 8 und den früheren Fragen aus der Nachinformation 6 ausreichend beantwortet. Die angegebenen Schätzungen entsprächen nicht der Realität. Die spezifischen Geräte der „10-Steller" hätten einen wesentlich höheren Einkaufspreis. Deshalb wäre es erforderlich, dass in der Leistungsbeschreibung angegeben würde, wie viele der vom derzeitigen Losinhaber bereitgestellten Geräte spezifisch verschrieben wurden und um welche Geräte es sich handele. Ein ebensolche Forderung erhebt die Antragstellerin für die individuell angefertigten Masken. Die Nachinformation 8 (Pkt. 30.3) würde diese Leistung nicht ausreichend beschreiben. Die angegeben Schätzung eines Anteils unter...% sei nicht hinreichend genug, um ein unzumutbares Wagnis auszuschließen. Der Antragsgegnerin bzw. den bisherigen Losinhabern lägen die ärztlichen Verordnungen zu den individuell gefertigten Masken vor. Sie habe lediglich den Aufwand gescheut, diese Informationen zusammenzustellen. Die Unterschiedsbeträge seien aber so erheblich, dass Abweichungen von der Schätzung kalkulationserheblich wären. Aus der Sicht der Antragsstellerin sei die Nachinformation 9 (Nr. 36) eine Änderung der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung Anlage 1.2), die nicht öffentlich bekannt gemacht worden wäre. Der dort auch für den bisherigen Losinhaber vorgesehene persönliche Hausbesuch zu Beginn des ersten Genehmigungszeitraums nach diesem Vertrag würde die Chancen- und Wettbewerbsgleichheit zwischen dem bisherigen Losinhaber und Neubietern nicht herstellen. Die Antragstellerin begründet ihre Auffassung damit, dass aus dem Umstand, woraus der bisherige Losinhaber nicht zwingend ein Neugerät anliefern müsse, z. B. durch einfache Warenlieferungen, eventuell auch durch einen Unterauftragnehmer oder Kurier, diese Leistungen mit geringerem Aufwand vorgenommen würden. In einer weiteren Stellungnahme fasst die Antragsstellerin z. T. tabellarisch den umfangreichen Rügegegenstand in der Fremdrüge und ihrer Rügen in Verbindung mit ihren Anträgen und der vorgeblichen Nichtabhilfe durch die Antragsgegnerin zusammen. Sie wiederholt dabei die von ihr gerügten Defizite der Ausschreibung. Sie nimmt eine Vertiefung ihrer Argumente vor. Anhand von eigenen Stichproben stellt sie dar, dass der Anteil der spezifischen Verordnungen (sog. „10-Steller") geradezu diametral größer wäre, als von der Antragsgegnerin eingeschätzt. Sie gibt an, dass die Ausschreibung ca... Patienten beträfe für die die Antragsgegnerin keine Sortierung der Verordnungen nach Produktgruppen und Therapien vorgenommen habe. Dies sei aus ihrer Sicht der Grund für eine mangelhafte Genauigkeit der Leistungsbeschreibung. Auf dieser Datenbasis hätte die Antragsgegnerin Abstand von der Ausschreibung nehmen müssen. Die vorrangige Argumentation der Antragsgegnerin, dass es ihr nicht zuzumuten sei, eine händische Durchprüfung von ca...Verordnungen vorzunehmen, ginge fehl, weil es aus ihrer Sicht bereits möglich sei, durch eine repräsentative Stichprobe belastbare Angaben zu erhalten. Weitere Unschärfen ergäben sich aus der Zusammenfassung von Geräten in Sammelgruppen mit wartungsfreien und wartungspflichtigen Geräten und teils vorgeblich deutlich unterschiedlichen Anschaffungskosten. Die erfolgte Ausschreibung würde erkennbar auf den derzeitigen Leistungserbringer zugeschnitten sein, dem ein wirtschaftlicher Vorsprung zuzusprechen sei. Sie hält allerdings eine Stichprobe nach Gerätetypen sortiert mit repräsentativen Informationen über Alter und Zustand der Geräte als Vervollständigung der Leistungsbeschreibung für hinreichend. Dabei sollten bei Durchschnittswerten Angaben über die entsprechende Verteilung in der Aufstellung enthalten sein. Die Antragsgegnerin habe auch gegen die Bekanntmachungspflicht gem. § 12 Abs. 5 EG VOL/A verstoßen. So wären die klarstellenden Erklärungen und die Abänderung der Verdingungsunterlagen so wesentlich, dass sie veröffentlicht werden müssten. Sie meint schließlich, dass sie ihrer Rügeobliegenheit voll umfänglich nachgekommen sei. Sie habe zum Zeitpunkt der Nachinformationen 2 und 3 nicht einschätzen können, ob die erteilten Informationen ausreichen würden. Erst als die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben habe, dass sie keine weiteren Informationen erteilen würde, habe sie positive Kenntnis von dem Vergabeverstoß erlangt. Vorher hätte es sich um eine reine Verdachtsrüge gehandelt. Würde man dies anders beurteilen, habe die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zu erkennen gegeben, dass sie dem Vergaberechtsverstoß endgültig nicht abhelfen wolle. In diesem Fall sei aber eine Rüge der Antragsstellerin entbehrlich. Die Antragsgegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits die Leistungsbeschreibung als eindeutig und erschöpfend bezeichnet hätte, und andererseits immer wieder nachgebessert hätte. Im Übrigen hätte sie erst bei der Ausarbeitung des Angebots den Schluss ziehen können, dass die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend präzise wäre. Die ersten Nachinformationen seien kurz nach Übersendung der Leistungsbeschreibung übermittelt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungsunterlagen umfangreich seien und der Gegenstand der Ausschreibung als Komplex zu qualifizieren sei. Sie habe eine Woche nach Erhalt der Nachinformation 6 gerügt. Dieser Zeitraum sei im Einklang mit der Rechtssprechung als ausreichend anzusehen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über keinerlei vergaberechtliche Spezialkenntnisse verfüge. Sie habe auch mit dieser Art von Ausschreibungen keinerlei Erfahrungen. Im Übrigen sei der Begriff der Unverzüglichkeit im § 107 Abs. 3 Nr. 1 zu unbestimmt. Dieses Tatbestandsmerkmal würde von der Rechtssprechung völlig uneinheitlich ausgelegt. Die Antragstellerin bezieht sich auf das Urteil des EuGH vom 28.01.2010. Die Antragstellerin beantragt: - die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben und unter eindeutiger erschöpfender Leistungsbeschreibung und unter Neuformulierung für die Bestandsgeräte des aktuellen Losinhabers neu auszuschreiben. - hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Frage 15.3 der Nachinformation 6 sowie die Frage 30.2 der Nachinformation 8 zur Ausschreibung der Antragsgegnerin umfassend zu beantworten. - hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Fragen 30.1 und 30.2 der Nachinformation 8 sowie die Frage 36 und 38 der Nachinformation 9 zur Ausschreibung der Antragsgegnerin umfassend zu beantworten. - die Angebotsfrist angemessen, mindestens jedoch um vier Wochen ab der rechtskräftigen Entscheidung der Vergabekammer zu verlängern. Die Antragsgegnerin beantragt: - den Nachprüfungsantrag einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen. Aus ihrer Sicht sei der Antrag unzulässig und verfristet In ihrer Stellungnahme vom 13.09.2011 zum Nachprüfungsantrag stellt sie dar, die Antragstellerin habe sich ausschließlich auf die Rüge eines anderen Bieters vom 19.08.2011 bezogen. Diese Rüge habe die Antragsgegnerin jedoch mit ihrer Nachinformation 6 beantwortet. Diese Rüge bezöge sich darauf, dass ein Wettbewerbsvorteil bestünde, weil andere Bieter bereits über bestimmte Geräte verfügten. Mit dem Argument der Antragstellerin, sie habe Informationsnachteile bzw. Nachteile im Dienstleistungsbereich, bewege sie sich außerhalb der Argumentation der Rüge des Drittbieters. Sie sei auch nicht berechtigt auf die Rüge eines dritten Bieters einen Nachprüfungsantrag zu stellen, wenn sie selbst keine gleichlautende Rüge erhoben habe. Weiterhin führt sie aus, dass ihr die Tatsachen aus den Nachinformationen 2 und 3 bereits am 01.09.2011 und 04.08.2011 bekannt geworden seien. Sie habe dabei auch erfahren, dass es zu keiner vollständigen Abhilfe kommen könne. Sie habe die positive Kenntnis eines angeblichen Vergabeverstoßes zu diesem Zeitpunkt durchaus gehabt. Die späteren Rügen seien demnach verfristet erhoben wurden. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Schließlich habe die Antragstellerin am 19.08.2011 von der Antwort der Antragsgegnerin auf die Rüge des Drittbieters erfahren, jedoch erst am 05.09.2011 den Nachprüfungsantrag gestellt. Das sei zwei Tage zu spät, weil sie damit die Frist von 15 Kalendertagen gem. § 107 abs. 3 Nr. 4 GWB nicht eingehalten habe. Auf die Rüge der Antragstellerin vom 26.08.2011 habe die Antragsgegnerin mit ihrer Nachinformation 8 (Pkt. 30.2) Stellung genommen. Auch habe die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren eingeleitet, ohne die Beantwortung ihrer Rüge vom 30.08.2011 abzuwarten. Der Antrag sei auch unbegründet. Entgegen der Darstellung der Antragsstellerin habe sie eine hinreichend erschöpfende und eindeutige Leistung übergeben, die eine zuverlässige Kalkulation der Angebote ohne ungewöhnliche Wagnisse ermögliche. Bezüglich des Anteils der Geräte aus den beiden unterschiedlichen Gerätegruppen erläutert sie, dass die ärztlichen Verordnungen ihr zwar vorlägen, die Dokumente sich jedoch in einer Ablage von schätzungsweise ...Verordnungen pro Jahr befänden. Statistische Aussagen über die Art der Verordnungen seien nicht elektronisch filterbar, da die gesuchten Informationen nicht in die EDV übertragen werden. Die händische Ermittlung würde einen nicht zumutbaren wochenlangen Aufwand bedeuten. Sie gibt auch an, dass die Quote der spezifischen Geräte („10-Steller") so gering sei, dass sie geradezu zu vernachlässigen wäre. Dies ergäbe sich aus der Praxis der Verordnung durch den Arzt und dessen gegebenenfalls schrittweiser Therapie mit einem Gruppengerät („7-Steller"), ehe bei ausbleibendem Therapiererfolg von diesem ein spezifisches Gerät verordnet würde. Der nach einer Expertenschätzung angegebene verschwindend geringe Anteil von ...% könne mit einem kaufmännischen Sicherheitszuschlag kalkuliert werden. Diese Angabe sei auch hinreichend genau. Auch zeige die Abbildung der konkreten Anzahl des vergangenen Vertragszeitraums keine völlig sichere Prognose für die Zukunft. Sie habe in ihrer Nachinformation 9 die von der Antragstellerin geäußerte Unwägbarkeit ausgeräumt. Sie habe von dem bisherigen Leistungserbringer hierzu keine Auskunft bekommen. Es läge auch keine Chancenungleichheit vor. Alle Bieter hätten die Möglichkeit eigene Bestandsgeräte einzusetzen, die sie im Rahmen früherer Aufträge angeschafft haben. Auch die Änderung des Leistungsverzeichnisses, nach der nun ein jeder Bieter, auch der bisherige Losinhaber, einen Erstbesuch in der Häuslichkeit des Anspruchsberechtigten vorzunehmen hat, schaffe Chancengleichheit. Der höhere Distributionsaufwand sei für die anderen Bieter nur unbedeutend höher und aus der Sache heraus unvermeidbar. Aufgrund der nur wenige Minuten in Anspruch nehmenden Patienteneinweisung könne er als vernachlässigender Nachteil betrachtet werden, da der eigentlich höhere Aufwand durch die Fahrtkosten für alle gleich sei. Aus Gründen der Geheimhaltung sei es auch nicht möglich, Daten des bisherigen Leistungserbringers bekannt zu geben. Die Antragsgegnerin lehnt auch Vorschläge ab, nach der ausschließlich die Neuversorgungen ausgeschrieben werden sollten. Die Angebote müssten Folgeversorgungen und Neuversorgungen gleichermaßen berücksichtigen. Die durch die Antragsstellerin unterbreiteten Verbesserungsvorschläge seien nicht geeignet, den aus ihrer Sicht systemimmanenten Vorteil des bisherigen Vertragspartners auszugleichen. Mit Schreiben vom 21.09.2011 lehnt sie auch den Hilfsantrag der Antragsstellerin ab. Sie habe den Rügen aus dem Nachprüfungsantrag und den zusätzlichen Rügen mit ihren Nachinformationen 8 und 9 abgeholfen (Antragserwiderung v. 13.09.2011). Insbesondere zur Rüge, dass keine Angaben zu den Anteilen der eingesetzten drei Gerätetypen, zu deren Alter und Zustand gegeben worden wäre, verweist sie darauf, dass sie mit ihrer Anlage 6.2 durchaus eine entsprechende Ergänzung der Informationen vorgenommen habe. Das durchschnittliche Alter der Geräte wäre nun bekannt. Da die Geräte jedoch seit Jahre bei den Patienten in Gebrauch seien, habe sie keinen Überblick über den Zustand der Geräte. Daraus folgernd müssten alle Bieter einen hier gleich hohen Unsicherheitsfaktor hinnehmen, da eine vorherige Inaugenscheinnahme der Geräte durch eine qualifizierte Fachkraft im Hausbesuch nicht zumutbar wäre. Gleiches würde auch für die unterschiedlichen Befeuchtertypen gelten, auf die die Antragstellerin hingewiesen hat. Aufgrund der Vielzahl und Unterschiedlichkeit, aber auch durch zwischenzeitlich geänderte Hilfsmittelkennziffern. Aufgrund der schwierigen Datenlage sieht sich die Antragsgegnerin nicht in der Lage hier zusätzliche Informationen zu geben. Auch der bisherige Losinhaber hätte keinen wesentlichen Vorteil. Er bekäme Informationen über den Zustand der Geräte auch nur, wenn ein Reparaturfall aufträte. Des Weiteren habe auch er bereits ihm nicht näher bekannte Geräte bei seinem Vertragsbeginn übernommen. Die Antragsgegnerin widerspricht der Annahme der Antragsstellerin, dass ...% aller Verordnungen sog. „10-Steller" seien. Dies entspräche nicht den Marktgegebenheiten im betreffenden Geltungsbereich. Deshalb müsse der Bieter auch keine umfangreichen Lagerbestände vorhalten, sondern könne bedarfsbezogen bestellen und versorgen. Es bliebe bei der Einschätzung von lediglich...% spezieller Geräte. Auch hätten die Erfahrungswerte bezüglich des Anteils der individuelle angefertigten Masken gezeigt, dass ...% Konfektionsmasken verschrieben worden seien, so dass die Aussage „unter...%" aufrecht erhalten werden würde. In einer Stellungnahme vom 02.12.2011 zum Schreiben der Antragstellerin vom 30.11.2011 vertritt sie weiterhin den Standpunkt, dass diese die Möglichkeit gehabt habe, das Wagnis der nicht vorliegenden vollständigen Informationen auszugleichen, indem sie entsprechende Sicherheitszuschläge einkalkuliere. Auch beinhalte die neue VOL/A 2009 in der Fassung des § 8 Abs.1 EG keine Regelung mehr, nach der einem Auftragnehmer keine ungewöhnlichen Wagnisse aufgebürdet werden dürften. Wegen des Wegfalls dieser Regelung könnten den Bietern grundsätzlich ungewöhnliche Wagnisse zugemutet werden. Die Vergabekammer stellt anhand der ihr vorliegenden Unterlagen fest, dass ein Poststück eines Angebotes nach Eingang nicht gekennzeichnet wurde. Es fehlt die handschriftliche Abzeichnung durch den Empfänger. Am 11.11.2011 beschloss die Vergabekammer die vier Nachprüfungsverfahren unter einem Aktenzeichen weiterzuführen. Ebenfalls am 11.11.2011 fasste die Vergabekammer einen Akteneinsichtsbeschluss, der der Antragstellerin begrenzte Einsicht gewährt. Die Antragsgegnerin beantragte am 07.10.2011 hinsichtlich der Lose 1 und 2, ihr gemäß §115 Abs. 2 GWB die vorzeitige Erteilung des Zuschlags zu gestatten. Diesem Antrag hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 12.10.2011 entsprochen. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer am 05.12.2011 haben die Verfahrenbeteiligten ihr Vorbringen weiter vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Vorsitzende hat die Entscheidungsfrist letztendlich bis zum 21.12.2011 verlängert. II. Der Antrag ist teilweise zulässig und teilweise begründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09..2009 - 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl IS. 169 ff.), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2676), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 23.10.2006 (BGBI S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), ist für dieses Vorhaben entsprechend der Kostenschätzung von ca. 545.000 Euro pro Jahr bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist im Wesentlichen auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet sowie eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB). Dies gilt allerdings nicht, soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die nachträglichen Änderungen der Leistungsbeschreibung öffentlich bekannt gemacht hätten werden müssen. Diesbezüglich kann sich die Antragstellerin nicht auf eine Verletzung eigener Rechte berufen, da sie hiervon durch den Erhalt der Nachinformationen Kenntnis erlangte. 1.3 Rügeobliegenheit Die Antragstellerin hat teilweise gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Für das Entstehen der Rügepflicht ist außerdem eine rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Deshalb besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird deshalb regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt (vgl. OLG Naumburg v. 14.12.2004 1 Verg 17/04). Hinsichtlich der gerügten fehlenden Differenzierung zwischen individuell oder konfektioniert angefertigten Masken gab die Antragsgegnerin in ihrer Nachinformation Nr. 2 vom 01.08.2011 gegenüber allen Bietern ausdrücklich an, hierzu über keine näheren Informationen zu verfügen. Die Masken seien im Rahmen einer Versorgungspauschale undifferenziert vergütet worden. Die Antwort der Antragsgegnerin konnte von den Bietern nur als eine endgültig ablehnende Auskunft aufgefasst werden, ohne dass mit einer weiteren Vertiefung der Angaben gerechnet werden konnte. Sie hatte ausgeführt, hierzu keinen anderen Kenntnisstand zu haben. Es ist daher nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrem eigenen Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit der Nachinformation 8 doch weitere Auskünfte zu dieser Fragestellung gegeben hat. Angesichts der früheren endgültigen Aussageform in Nachinformation 2 hatte die Antragstellerin bereits am 01.08.2011 in tatsächlicher Hinsicht von diesem von ihr behaupteten Vergabeverstoß Kenntnis. Gleichzeitig ist den Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin einen geltend gemachten Vergabeverstoß endgültig nicht abhelfen will. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Bewerber nur Anfragen gestellt haben, jedoch nicht auf mögliche Vergabeverstöße hingewiesen haben. Eine Rüge war daher auch nicht entbehrlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch eine entsprechende Kenntnis in rechtlicher Hinsicht spätestens am 16.08.2011 erlangte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie selbst zu einem anderen Gegenstand, nämlich zu dem Alter und Zustand der Geräte, eine Bieteranfrage gestellt. Hieraus kann geschlossen werden, dass sie die Ausschreibungsunterlagen durchgearbeitet hatte. Die Antragstellerin ist ein großes Unternehmen und im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen als versiert anzusehen. Auch erbrachte sie im gleichen Zeitraum bei anderen Auftraggebern vergleichbare Leistungen. Nach ihrem eigenen Vorbringen handelt es sich um bedeutsame Angaben, um das Angebot kalkulieren zu können. Ihr musste es sich daher förmlich aufdrängen, dass die Leistung nicht hinreichend beschrieben ist und durch die fehlenden Angaben ihr die Kalkulation des Angebots wesentlich erschwert wird. Ähnliches gilt für die Patientenaufteilung zu den Produktgruppen der CPAP-Systeme. Auch hierzu hatte die Antragsgegnerin mit ihrer Nachinformation 3 vom 04.08.2011 ausgeführt, dass eine Darstellung der Anzahl der Versorgungen innerhalb dieser Produktuntergruppen nicht möglich sei. Diese Aussage konnte ebenfalls von den Bietern nur als abschließend verstanden werden. Auch in diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin entsprechende rechtliche Schlussfolgerungen spätestens am 16.08.2011 gezogen hatte. Hinsichtlich der von der Antragsstellerin gerügten fehlenden Angaben zu den Typen, dem Zustand und dem Alter von Geräten im Besitz der Antragsgegnerin verfügte die Antragsstellerin über eine entsprechende Kenntnis mit Erhalt der Nachinformation 6 am 19.08.2011. Auch diese Aussagen konnten nur als endgültig bewertet werden, da die Antragsgegnerin zum Ausdruck brachte, hierzu keine weiteren Angaben tätigen zu können. Ihr stünden entsprechende Daten nicht zur Verfügung. Angesichts der Bedeutung dieser Angaben für die Kalkulation des Angebots musste sich auch in diesem Zusammenhang der Antragsstellerin der Schluss aufdrängen, dass die Leistungsbeschreibung insoweit unzureichend ist. Grundsätzlich ist ein Bieter gehalten, die von ihm vorgebrachten Vergabeverstöße unverzüglich, das heißt je nach Lage des Einzelfalls spätestens innerhalb von 5 - 7 Tagen ab Kenntniserlangung (vgl. OLG Naumburg vom 28.05.2010, 1 Verg. 5/10), gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diese Frist hat sie jedenfalls in Bezug auf die fehlenden Angaben zu den Masken und der Patientenaufteilung zu den Produktgruppen der CPAP-System nicht eingehalten. Sie hatte nach den vorangegangenen Ausführungen eine entsprechende Kenntnis am 16.08.2011. Sie hat diese Vergabeverstöße erst am 26.08.2011 bzw. am 30.08.2011 gerügt und dabei die Frist von 5 - 7 Tagen nicht eingehalten. Es besteht auch keine Veranlassung, ihr eine längere Rügefrist zuzubilligen, da der Sachverhalt nicht als außergewöhnlich kompliziert anzusehen ist. Vielmehr war für die Antragstellerin ohne überschnittlich große Schwierigkeiten zu erkennen, dass ihr die Angaben der Antragsgegnerin nicht ausreichen. Soweit sie sich gegen die fehlenden Angaben zu Typ, Alter und Zustand der Geräte wendet, ist die Rüge angesichts des Umfangs der Ausschreibung und der zahlreichen Nachinformationen gerade noch rechtzeitig. Sie hatte dies am 26.08.2011 und damit 7 Tage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht. Die Antragstellerin hat diesen Vergabeverstoß darüberhinaus auch innerhalb der Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht. Nach dieser Vorschrift ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die entsprechende Nachinformation 6 ist der Antragstellerin am 19.08.2011 zugegangen. Die 15-Tagesfrist lief somit am 03.09.2011 aus. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonnabend fiel, tritt an dessen Stelle gemäß § 193 BGB der nächste Werktag, mithin Montag der 05.09.2011. Da die Antragstellerin an diesem Tag den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichte, war dies rechtzeitig. Schließlich steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichthofes vom 28.01.2010 -Rs. C 406/08 der Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 GWB nicht entgegen. Der EuGH hatte in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass eine englische Regelung, wonach das Nachprüfungsverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten einzuleiten sei, eine Unsicherheit beinhalte. Die Frist sei in ihrer Dauer nicht vorhersehbar. Dies stelle keine wirksame Umsetzung der Richtlinie 89/665 dar. Anders als in der vom EuGH entschiedenen Fallkonstellation, beinhaltet § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB keine Frist zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Vielmehr enthält diese Vorschrift eine materiellrechtliche Präklusionsregel, wonach der Bieter sich nicht auf ihm bekannte Vergabefehler berufen darf, wenn er diese nicht rechtzeitig rügt. Im Übrigen ist die Vorschrift hinreichend bestimmt. Der Begriff „unverzüglich" ist gesetzlich in § 121 Abs. 1 BGB definiert. Der Gesetzgeber hat sich hieran bei der Formulierung des § 107 Abs. 3 GWB bewusst orientiert. Danach haben die Bieter die Rüge ohne schuldhaftes Zögern anzubringen. Aufgrund der gefestigten, langjährigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs.1 BGB stand daher bereits bei Einführung des § 107 Abs.3 GWB im Jahre 1999 fest, dass die Frist zwischen Kenntniserlangung und Rüge grundsätzlich keinesfalls mehr als zwei Wochen betragen darf. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes hat sich demgegenüber in der Rechtsprechung zum Vergaberecht seit 1999 eine Rügefrist von im Regelfall maximal einer Woche herausgebildet, auf die sich die Bieter entsprechend einstellen können und müssen. Abweichungen von dieser Regel sind nur bei besonders gelagerten Sachverhalten mit außergewöhnlich hohem oder niedrigem Schwierigkeitsgrad denkbar (vgl OLG Dresden vom 07.05.2010-WVerg 6/10). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach den vorangegangen Ausführungen ersichtlich nicht vor. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wird im Übrigen nicht durch § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB als speziellere Rechtsnorm verdrängt. Die erstgenannte Vorschrift bezieht sich auf von dem Antragsteller erkannte Verstöße. Nr. 3 der Vorschrift betrifft die in den Verdingungsunterlagen erkennbaren Verstöße. Beide Vorschriften weisen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände auf und gelten daher nebeneinander. Ein Bieter darf also, um seine Rügeobliegenheit zu erfüllen, nicht etwa bis zum Ende der Angebotsfrist abwarten, wenn er den Vergabeverstoß - wie die Antragstellerin - bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat (vgl. Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 107 Rn. 62). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin war eine gesonderte Rüge entbehrlich. In Bezug auf Wettbewerbsvorteile des bisherigen Leistungserbringers hatte bereits ein Mitbewerber eine entsprechende Rüge am 15.08.2011 ausgesprochen. Die Antragsgegnerin hatte hierzu ausgeführt, dass sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancen- und Wettbewerbsgleichheit nicht erkennen könne und es abgelehnt, der Rüge abzuhelfen. In einem solchen Fall wäre eine nochmalige Rüge eine bloße Förmelei. Der Sinn und Zweck einer Rüge besteht darin, dem öffentliche Auftraggeber vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Vergabeverstoß abzustellen, um unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Auftraggeber bereits vorher die Rüge erkennbar endgültig zurückgewiesen hat (Reidt, Stickler, Glahs, Vergaberecht Kommentar 3. Aufl. 2011, § 107 Rd. 70, S. 523). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin ihre Rüge im Detail etwas anders begründet hatte als der Mitbewerber. Während die Antragstellerin sich auf Informationsvorsprünge des bisherigen Leistungserbringers bezog, hatte der Mitbewerber auf entsprechende Kostenvorteile abgestellt. Im Kern wenden sich jedoch beide Bewerber gegen eine Chancenungleichheit gegenüber dem bisherigen Leistungserbringer, da diese bereits über Bestandsgeräte verfügten, die bei den entsprechenden Versicherten im Einsatz sind. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Nachinformation 6 jedoch endgültig ausgeführt, dass sie eine solche Bevorzugung nicht erkennen könne. Damit war absehbar, dass die Antragsgegnerin auch der entsprechenden Rüge der Antragsstellerin nicht abgeholfen hätte. Unabhängig hiervon hatte die Antragstellerin eine entsprechende Rüge in ihrem Schreiben vom 26.08.2011 ausgesprochen. Da diese jedoch von vornherein entbehrlich war, kommt es nicht darauf an, ob die Rüge unverzüglich erfolgte. Schließlich wendet sich die Antragstellerin gegen die aus ihrer Sicht zu ungenaue und fehlerhafte Angabe des Anteils spezifiziert verordneter Geräte (10-Steller). Auch diesbezüglich war eine gesonderte Rüge nicht erforderlich. Sie hatte von dem behaupteten Vergabeverstoß erst Kenntnis erlangt, als das Nachprüfungsverfahren bereits anhängig war (Nachinformation 9 vom 06.09.2011). Sie hat diesen Vergabeverstoß zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht. Sie konnte damit davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin hiervon unmittelbar Kenntnis erlangt. Im Übrigen würde das Festhalten an einer Rügeobliegenheit in diesem Verfahrensstadium deren Sinn verfehlen, unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB-Vergaberecht 2. Aufl. 2009 § 107 Rd. 106). 2. Begründetheit Soweit er zulässig ist, ist der Antrag teilweise begründet. Die Antragsstellerin hat einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren ab Erstellung der Verdingungsunterlagen wiederholt. Die Leistungsbeschreibung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 8 EG Abs. 1 VOL/A. Hierzu im Einzelnen: Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die Perspektive des Bieters (VK Lüneburg vom 12.01.2007-VgK-33/2006). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Leistungsbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur aufweist (VK Sachsen vom 10.05.2011-1/SVK/009-11). In Hinblick auf den Typ, den Zustand und das Alter der Bestandsgeräte im Eigentum der bisherigen Leistungserbringer hat die Antragsgegnerin nur pauschale Aussagen getroffen. Auch die nachgereichten Informationen mit dem Titel „Kalkulationsgrundlage Schlafapnoe -Fachlose 3 und 4", als Anlage zur Nachinformation 8, entbehrten der erforderlichen Genauigkeit. Sie enthielten lediglich eine alphabetisch aufgelistete Aufführung einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten für die Schlafapnoebehandlung mit der Bezeichnung ihres prozentualen Anteils und durchschnittlichen Alters (Stand 29.08.2011). Eine Zuordnung nach Gerätegruppen/Geräteuntergruppen erfolgte nicht. Hilfsmittelnummern sind nicht aufgeführt. Eine Zusammenfassung wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Zum Zustand der Geräte wurden überhaupt keine Informationen erteilt. Die Antragsgegnerin weist erklärend auch darauf hin, dass aufgrund der Umstellung von Hilfsmittelpositionsnummern vor 2009 in dieser Aufstellung auch Geräte enthalten sind, die nicht Bestandteil dieser Ausschreibung sind. Sie gibt an, dass ihr weitere bzw. detailliertere Informationen aufgrund ihrer zugegeben „schlechten Datenlage" nicht vorlägen. Aufgrund des doch erheblichen Anteils solcher Bestandsgeräte von ...% in der Region...und ...% in der Region ...und dem Umstand, dass diese über den künftigen Vertragszeitraum mehr oder weniger entsprechend den künftigen ärztlichen Verordnungen geändert werden, ergibt sich dessen Bedeutung für eine ausreichend sichere Kalkulation durch die Bieter. Wie aus der Liste zu erkennen ist, handelt es sich bei dem durchschnittlichen Alter der Geräte um eine große Bandbreite von...bis zu...Jahren. Aufgrund der Vielzahl auch alter Geräte ergibt sich offensichtlich ein erheblicher Wartungs- und Reparaturaufwand, der sich in der Kalkulation der Bieter niederschlagen muss. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die Angabe eines Durchschnittsalters pro Gerätegruppe/ Geräteuntergruppe unzureichend. Auch die fehlenden Angaben zu dem Zustand der Geräte erschwert die Kalkulation für die Bieter in erheblichem Maße. Hieraus ließen sich ebenfalls kalkulationsrelevante Faktoren, wie erforderliches Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie Aufwendungen für Wartung und Reparaturen ableiten. Insbesondere der zu erwartende hohe Reparaturaufwand für Altgeräte bis hin zur unerlässlichen Erneuerungsaustausch wegen eventuell nicht mehr beschaffbarer Ersatzteile beeinflusst die anzubietende Versorgungspauschale offensichtlich erheblich. Weiterhin lässt sich aus der o. g. Liste nicht zuverlässig ableiten, inwieweit die dargestellten Geräte überhaupt mit den ausgeschriebenen Hilfsmittelpositionen korrespondieren. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, ihr sei es überhaupt nicht möglich, Angaben zu dem Zustand der Geräte zu tätigen, überzeugt dies nicht. Es ist der Vergabekammer schwer erklärlich, dass die Antragsgegnerin keinen Zugriff auf entsprechende Bestandsverzeichnisse des derzeitigen Leistungserbringers haben soll. Dieser ist vertraglich gebunden und ist demzufolge dem Antragsgegner gegenüber auskunftsverpflichtet. Andernfalls wäre es dem Antragsgegner schon nicht möglich, zu kontrollieren, ob der derzeitige Leistungserbringer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. So ist dieser verpflichtet, gemäß § 4 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) die Hilfsmittel instand zu halten. Er hat auch ein entsprechendes Bestandsverzeichnis über die Hilfsmittel zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV). Auch die Information der Antragsgegnerin, dass nach ihrer Schätzung der Anteil der spezifiziert verordneten Geräte (sog. „10-Steller") bei ...% liege, ist zu ungenau. Hier wären exaktere statistische Angaben erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Schätzung auf Erinnerungen ihrer eigenen Experten beruhe. Damit ist die Prognose mit einem hohen Unsicherheitsfaktor versehen. Es ist zwar zutreffend, das auch bei genaueren statistischen Angaben nicht präzise vorhergesehen werden kann, wie sich dieser Anteil in der Zukunft entwickelt. Eine genauere Prognose aufgrund von statistischen Abgaben, mindestens aber repräsentativen Stichproben, böte in diesem Zusammenhang jedoch eine höhere Verlässlichkeit. Die Angaben sind auch kalkulationsrelevant, da die spezifiziert verordneten Geräte in bestimmten Fällen einen erheblich höheren Preis haben können. Die Antragstellerin hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die unzureichenden Informationen (sowohl zu dem Typ, Alter und Zustand der Geräte, als auch zu dem Anteil der spezifisch verordneten Geräte) die bisherigen Leistungserbringer bevorzugt werden. Ihnen ist es ohne Weiteres möglich, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen. Die Antragsgegnerin hatte hierzu ausgeführt, dass der bisherige Leistungserbringer in der Praxis die Geräte zwar warte, er jedoch nicht feststellen könne, in welchem Zustand diese sich befinden. Hierbei hat die Antragsgegnerin aber außer Acht gelassen, dass die bisherigen Leistungserbringer durch die Wartung gleichzeitig Kenntnisse über den Zustand der Geräte erlangen. Darüber hinaus haben diese mindestens die Möglichkeit, aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Positionierung der Bestandsgeräte solche Informationen für ihre Kalkulation einzuholen. Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr durch die entsprechenden Erhebungen ein unzumutbarer Aufwand entstünde. Zutreffend ist zwar, dass das Gebot eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen, seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit findet (VK Lüneburg v. 12.01.2007 - VgK -33/2006). Die Pflicht des Auftraggebers endet, wo eine in allen Punkten eindeutige Leistungsbeschreibung z. B. nur mit unverhältnismäßigen Erfassungsleistungen möglich ist. Er hat gleichzeitig einen der Komplexität des Auftragsgegenstandes entsprechenden Aufwand zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hatte, die entsprechenden Daten in der Vergangenheit elektronisch zu erfassen und entsprechend zu gliedern. Ihr war bekannt, dass sie in Zukunft die Leistung wieder ausschreiben wird. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Es hat keine spezifizierte Datenerfassung stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat somit selbst zu vertreten, dass ihr nun zur nachträglichen Ermittlung der Angaben ein verhältnismäßig hoher manueller Aufwand entsteht. Dieses Unterlassen kann nicht zu Lasten der Bieter gehen. Der Aufwand, den die Antragsgegnerin zu betreiben hat, erscheint vor diesem Hintergrund jedoch nicht als unzumutbar. Gemäß einer Erfassung der Antragsgegnerin für den Zeitraum des Jahres 2010 (Checkliste Nr. 3 des Fachbereiches Hilfsmittel v. 12.07.2011) werden rund ... Schlafapnoegeräte in den Regionen...und...nachgewiesen. Entgegen anderen Angaben der Antragsgegnerin (...zu durchsuchende Verordnungen) reduziert sich der sicher nicht unerhebliche Aufwand somit erheblich. Alle Bieter müssen zumindest annähernd den gleichen Informationsstand haben. Dies ist bei den pauschalen Angaben aus der Nachinformation 8 nicht gegeben. 3. Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Dies ist vorliegend die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (insbesondere der Leistungsbeschreibung). Zur Beseitigung einer Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer daher gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, dass das Vergabeverfahren in diesen Stand zurückzuversetzen ist. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass die Ausschreibung aufgehoben wird, da dies zur Beseitigung der Rechtsverletzung nicht erforderlich ist. Die Antragstellerin kann ebenso wenig fordern, dass Altbestandsgeräte von der Ausschreibung ausgenommen und nur Neugeräte vergeben werden. Die hätte zur Folge, dass diese Geräte weiterhin von den alten Leistungserbringern betreut würden. Dies wäre noch wettbewerbseinschränkender. Darüber hinaus ist diese Herangehensweise wirtschaftlich nicht vertretbar. Gleichfalls kann sie nicht verlangen, dass die Bestandsgeräte nicht als Pauschale zu kalkulieren sind. Der Einzelfall kann aufgrund der sich zum Teil ständig verändernden Verordnungen nicht ausreichend präzise vorhergesehen werden. Eine Kalkulation auf dieser Basis ist daher, wenn überhaupt, nur schwer möglich. Der Wettbewerbsvorteil der bisherigen Leistungserbringer für die Lose der Geräte Schlafapnoetherapie besteht in der detaillierten Kenntnis der eingesetzten Geräte. Damit sind die von ihm übernommenen Geräte gemeint, da er diese im Rahmen der Wartung und Reparatur erfassen und einschätzen lernen konnte und die Orte ihrer Anwendung kennt. Des Weiteren trifft dies auf die von ihm gelieferten und betreuten Geräte zu. Dieser Vorteil wird durch die Vorgabe, eine präzisere Leistungsbeschreibung zu erstellen, im Wesentlichen kompensiert. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vergl. S. 31) kann der Antragsgegnerin allerdings nur auferlegt werden, unter Bezugnahme auf die Hilfsmittelverordnung deutlich erkennbare Gruppen und Untergruppen zu bilden, in denen die kalkulationsrelevanten Kriterien Typ, Alter, Zustand und die jeweilige Verteilung der Bestandsgeräte aufgeführt sind. Diese Erfassung soll auch die bisher strittigen spezifiziert verordneten Geräte (sog. „10 Steller") betreffen. Der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang frei gestellt, anders als bei den Schätzungen ihrer betriebsinternen Expertengruppen geschehen, belastbare empirische Ermittlungen aus repräsentativen Stichproben vorzunehmen. Die Methode der Stichprobenentnahme und einer entsprechenden Auswertung wird von daher als hinreichend angesehen, da wie durchaus zutreffend, sowohl Wiederholungsverordnungen (Weiterverwendung Altgeräte) als auch veränderte Verordnungen (Neugeräte) bei Folgeversorgungen laufend auftreten. Die Antragstellerin selbst hatte diese Verfahrensweise in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2011 als ausreichend angesehen. Bei dieser Vorgehensweise werden auch keine Geschäftsgeheimnisse des bisherigen Leistungserbringers offengelegt. Als Alternative hierzu hat die Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, eine Gesamtsicht der Verordnungen unter Berücksichtigung der o. g. Parameter (Typ, Alter, Zustand und die jeweilige Verteilung der Bestandsgeräte, etc.) zu erstellen und die Erkenntnisse daraus in die Leistungsbeschreibung einzuarbeiten. Es ist der Antragsgegnerin allerdings aus praktischen Gründen dringend anzuraten, bereits im Zuge dieser Ausschreibung und in Hinblick zukünftiger Ausschreibungen, ihren offensichtlich vorhandenen Datenträgeraustausch um die o. a. gerätespezifischen Daten zu erweitern und diese entsprechend zu pflegen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vergabekammer wird der vorgeblich geringere Distributionsaufwand der bisherigen Leistungserbringer als unbedeutend eingestuft. Die nach Änderung der Verdingungsunterlagen (Nachinformation 9 v. 06.09.2011, Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung) erhobene Forderung nach einem persönlichen Besuch in der Häuslichkeit des Anspruchsberechtigten zu Beginn des Genehmigungszeitraumes erfordert auch durch den bisherigen Leistungserbringer einen nahezu gleichen Aufwand. Schließlich erfolgt dieser Aufwand unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder um eine Folgeversorgung handelt. Welcher mehr oder weniger geringe oder größere Aufwand während dieser Geräteinspektionen zustande kommen wird, ergibt sich ohnehin entsprechend des Einzelfalles und ist für den Leistenden sowohl wenig vorhersehbar als auch im Ergebnis gleich. Die Vergabekammer hält es für erforderlich, dass die Verdingungsunterlagen als Ganzes überarbeitet werden. Es reicht nicht aus, dass die Antragsgegnerin die Antworten auf die Anfragen der Antragstellerin im Nachhinein präziser fasst. Aufgrund der Vielzahl der Bewerberanfragen und Nachinformationen einschließlich der Liste vom 30.08.2011 kann in diesem Fall von keiner ausreichenden Geschlossenheit und Übersichtlichkeit des Klärungsvorganges ausgegangen werden. Dies würde dem Transparenzgrundsatz widersprechen. Hierdurch würde auch kein wesentlicher zeitlicher Vorteil erzielt, da die Antragsgegnerin ohnehin die Grundlagen der Ausschreibung neu ermitteln muss. Es wird schließlich empfohlen, entsprechend der vorgenannten Vorgaben auch in Bezug auf die individuell angefertigten Masken zu verfahren. Hierzu besteht jedoch keine Rechtsverpflichtung, da das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin präkludiert ist. Auch soweit die Antragstellerin Informationen zu dem Anteil der CPAP-Geräte einforderte, war dies präkludiert. Dies müsste jedoch rein praktisch durch die von der Antragsgegnerin zu erteilenden Informationen mit erfasst werden. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind, dass die Antragsgegnerin den Eingang eines Angebotes nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 17 EG Abs. 1 VOL/A gekennzeichnet hat. Sie hat ohnehin das Vergabeverfahren ab Erstellung der Verdingungsunterlagen zu wiederholen. Im Laufe des Nachprüfungsantrages hatte sich ergeben, dass das Begehren der Antragstellerin sich nicht auf die Lose 1 und 2 bezog. Dies hat sie im Verfahren nach § 115 Abs. 2 GWB selbst bestätigt. Somit sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren teilweise durchgedrungen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, das Vergabeverfahren zumindest ab Erstellung der Verdingungsunterlagen zu wiederholen. Dies ist von außerordentlich großem Gewicht. Demgegenüber tritt die Tatsache, dass die Antragstellerin teilweise erfolglos geblieben ist, zurück. Die Antragsgegnerin hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der rechnerisch geprüfte Angebotspreis inklusive Mehrwertsteuer der Lose 3 und 4 Lose der Antragstellerin für die Dauer der Laufzeit der Rahmenvereinbarung von 2 Jahren zuzüglich der Option einer maximal zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen. Es besteht keine Veranlassung von diesem Richtwert abzuweichen. Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss abzüglich der Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht in Höhe von ...Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens ...auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Vergabekammer sieht davon ab, für die Erstellung des Beschlusses nach § 115 Abs. 2 GWB Kosten zu erheben, da dies nur mit einem geringen Aufwand verbunden war. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragsgegnerin ist hier als Unterliegende anzusehen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG).