Beschluss
2 VK LSA 33/11
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Antragsgegnerin hat es bei vier Angeboten, unter anderem bei der Antragstellerin, versäumt, die Eingangsvermerke mit einem Namenszug zu versehen. Bei einem fünften Angebot, nämlich dem der Beigeladenen lag das Verpackungsmaterial in Gänze nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen die Regelungen des § 17 EG Abs. 1 VOL/A verstoßen. Ein Vermerk i.S. dieser Vorschrift dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen.(Rn.49)
Zu Unrecht weist die Antragsgegnerin schließlich darauf hin, dass das Verpackungsmaterial nicht auf bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuheben wäre. Dies trifft schon deshalb nicht zu, da für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen eine umfassende Dokumentation des Verfahrens sicher gestellt sein muss. Die Vorschrift des § 17 EG Abs. 3 VOL/A ist daher dahingehend auszulegen, dass auf eine Verwahrung des Verpackungsmaterials erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens verzichtet werden kann.(Rn.50)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in Bezug auf die Lose 1 und 2 ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf ...Euro inklusive ...Euro für Auslagen festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Vergabeverfahren in Bezug auf die Lose 1 und 2 ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf ...Euro inklusive ...Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig. I. Die Antragsgegnerin schrieb im Wege eines Offenen Verfahrens die Glas-und Unterhaltsreinigung für Schulen und Kindertagesstätten im ...in zwei Losen europaweit nach der Vergabe-und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A aus. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurde am ...durch die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung versendet. Als Vertragslaufzeit wird unter Pkt. II.3) der 01.01.2012 bis 31.12.2015 angegeben. Unter Angaben zu den Losen wird angegeben, dass Los 1 Leistungen für drei Grundschulen und vier Kindertagesstätten in zwei Ortsteilen umfasst. Die Leistungen des Loses 2 umfassen drei Grundschulen und drei Kindertagesstätten in drei Ortsteilen. Es wird unter Pkt. II.2.2) darauf hingewiesen, dass im Falle eines Übergangs bestimmter Objekte während der Vertragslaufzeit die Reinigung dieser Einrichtungen entfällt. Des Weiteren werden Angaben zu den Gesamtbodenflächen, den Gesamtglasflächen und den geschätzten Werten gemacht. Unter Pkt. IV.2.1) werden als Zuschlagskriterien der niedrigste Preis mit einer Gewichtung von 70 % und die Leistungszeit mit einer Gewichtung von 30 % benannt. Gemäß Pkt. IV.3.3) wird als Schlusstermin für die Anforderung der Unterlagen der ...Uhr benannt. Entsprechend Pkt. IV.3.4) konnten die Angebote bis zum ..., ...Uhr eingereicht werden. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Fbl. 631EG) vom 21.09.2011 (Versendungstermin) gibt unter Pkt. 7 an, dass Nebenangebote nicht zugelassen sind. Gemäß Pkt. 10 war das Angebot in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs-Einreichungstermin an die Vergabestelle einzusenden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit dem anliegenden Kennzettel zu versehen. In der Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Fbl. 227EG) werden die Grundlagen der Punktebewertung zu den Zuschlagskriterien mit einer Punkteskala von 0-10 angeführt und die Ermittlung der Gesamtpunktzahl für jedes Angebot erläutert. Des Weiteren wird eine Übersicht über die einzureichenden Nachweise über die Eignung und den Zeitpunkt der Abgabe gegeben. Insbesondere haben die Bieter den schriftlichen Nachweis über eine Objektbesichtigung aller betreffenden Grundschulen und Kindertagesstätten zwingend zu erbringen. Für die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes, der Unterhaltsreinigung und der Glasreinigung gibt die Antragsgegnerin Erfassungsblätter vor, die ebenso Angaben für die Prüfung der Plausibilität und Auskömmlichkeit abfordern. In der Leistungsbeschreibung wird erläutert, dass durch die Gemeindegebietsreform für die auszuschreibenden Objekte unterschiedliche Vertragslaufzeiten bestehen. Des Weiteren wird angegeben, für welche Objekte beabsichtigt ist, diese in freie Trägerschaft zu übergeben. Mit diesem Übergang ende der Ablauf der Vertragszeit ersatzlos. Aufgrund noch nicht getroffener politischer Entscheidungen sei noch kein konkreter Zeitpunkt dafür benannt worden. Alle Angebote sind aber zur Vergleichbarkeit in den Kalkulationstabellen mit den ganzen 4 Jahren zu berechnen. Die Zusammenfassung aus den Kalkulationen führe zum Gesamtpreisangebot des Bieters je Los. Die Bieter haben ein gesondertes Preisangebot für das Verbrauchsmaterial abzugeben, wobei bezüglich der Flüssigseife die Behältergröße und der Spendertyp vorgegeben werden. Die Produktbezeichnung dafür ist aber vom Bieter einzutragen. Die Antragsgegnerin öffnete, wie sich aus der Niederschrift ergibt, die Angebote, diese am ...ab ...Uhr. Es waren 21 Angebote eingegangen. In der Spalte „Anzahl der während der Verhandlung verspätet eingegangenen Angebote (– Besonderheiten-)“ wurde ein Angebot eingetragen, welches am ...erst um ... Uhr eingegangen sein soll. Als Begründung des verspäteten Eingangs wurde vermerkt „Postfach des AG nicht ordnungsgemäß geleert“. In Anerkennung des nachvollziehbaren fristgemäßen Einganges des Angebotes in der Poststelle hat die Antragsgegnerin von einem Ausschluss wegen verfristeter Abgabe abgesehen. Bei der Prüfung der Vergabeunterlagen ist der Vergabekammer aufgefallen, dass bei insgesamt vier Angeboten (Nr. 8, 14, 19, 20), darunter dem der Antragstellerin, die Eingangsvermerke auf dem Verpackungsmaterial nicht mit einem Namenszug versehen sind. Weiter ist der Vergabekammer aufgefallen, dass bei einem fünften Angebot, nämlich dem der Beigeladenen, das Verpackungsmaterial des Angebotes in den Vergabeunterlagen gänzlich nicht enthalten ist. Der betreffende Karton ist nach Angabe der Antragsgegnerin (Schreiben vom 03.01.2012) nicht aufgehoben worden. Es fehlt in diesem Zusammenhang damit auch hier die unmittelbaren Kennzeichnung und der Nachweis des ordnungsgemäßen und fristgemäßen Eingangs des Angebots. Die Antragsgegnerin führte nachfolgend eine formale Prüfung nach zwingenden Ausschlussgründen gem. VOL/A durch. In Ergebnis dessen sah sie keine dementsprechende Veranlassung. In Ergebnis ihrer anschließenden formalen Prüfung von Erklärungen und Nachweisen schloss die Antragsgegnerin die Angebote von zwei Bietern wegen fehlender Preisangaben aus. Drei Bieter erhielten die Möglichkeit, fehlende Angaben nachzuliefern, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Die nachgelieferten Angaben sind in die Beurteilung und Wertung des Sachverständigen eingeflossen. Nach der sich daran anschließenden endgültigen Punktebewertung des Zuschlagskriteriums Preis entschied sich die Antragsgegnerin, zwei weitere Bieter mit der Begründung eines unangemessenen Preises auszuschließen; darunter auch die Antragsstellerin. Die Ausschlüsse wurden von der Antragsgegnerin unter teilweiser Berücksichtigung der Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen per Aktenvermerk dokumentiert. Im Falle der Antragstellerin wurde auf einen unangemessen niedrigen Preis abgestellt. Die Antragsgegnerin schätze ein, dass die Antragstellerin die Leistungen nicht vertragsgerecht erfüllen könne. Der Stundenverrechnungssatz sei unauskömmlich eingestuft, es müsse an der Reinigungszeit gekürzt werden, um kostendeckend zu arbeiten, die Einhaltung des Mindestlohnes sei gefährdet. Die nachgelieferten Angaben der Beigeladenen wurden durch den Sachverständigen gegenüber der Antragsgegnerin als ausreichend für die Bewertung eingeschätzt. Wie im Vergabevermerk dokumentiert, kam es zu der Entscheidung, den Zuschlag für beide Lose an die Beigeladene zu erteilen. Am 15.12.2011 erhielt die Beigeladene die Information, dass beabsichtigt sei, auf ihr Angebot nach Ablauf der Frist gemäß § 101a GWB den Zuschlag zu erteilen. Am 15.12.2011 erhielt die Antragstellerin das Absageschreiben mit der Begründung, dass die Zweifel bezüglich eines unangemessen niedrigen Preises nicht ausgeräumt seien. Nachfolgend rügte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2011 (vorab per Fax) die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie wegen Unangemessenheit des Preises auszuschließen, als vergaberechtswidrig. Sie habe mit ihren Aufklärungsschreiben entsprechende Kalkulationsbestandteile offen gelegt und eine betriebswirtschaftlich schlüssige Begründung abgegeben. Des Weiteren rügte sie, dass die Maßstäbe der Prüfung des eingeschalteten Sachverständigen nicht von Anfang an offen gelegt worden seien, subjektiv und nicht ermessensfehlerfrei wären. Sie stellte die Forderung auf, die Wertung der Angebote unter Einbeziehung auch ihres Angebotes ab Stufe 4 des Verfahrens zu wiederholen. Die Antragsgegnerin beantwortete die Rüge am 22.12.2012 mit vollinhaltlicher Entgegnung zu allen vorgebrachten Rügepunkten. Sie lehnte eine Wiederholung der Wertung ab. Daraufhin stellte die Antragstellerin am selben Tag einen Nachprüfungsantrag für beide Lose. Die 2. Vergabekammer verzeichnete diesen unter den Aktenzeichen 2 VK LSA 33/11 und 2 VK LSA 34/11. Am 12.01.2012 legte sie diese per Beschluss zum Nachprüfungverfahren 2 VK LSA 33/11 zusammen. Die Antragstellerin stützte diesen in allen Punkten auf ihre Rüge. Sie widerspricht der Darstellung, dass sie den angebotenen Nachlass nicht bewältigen könne. Sie fügt ihre Schreiben zur Angebotsaufklärung vom 21.11.2011 (Kalkulationsansatz Krankenstand, Materialkosten) und 23.11.2012 (Materialpreise) zum Nachweis ihrer Aufklärungsbemühungen bei. Die Antragstellerin rügte am 11.01.2012 nach Kenntniserlangung des vorläufigen Prüfergebnisses der Vergabekammer zusätzlich die unvollständigen Eingangsvermerke und den fehlenden Eingangsvermerk für das Angebot der Beigeladenen als Verstoß gegen das Wettbewerbsgebot wegen Verletzung des § 17 EG Abs. 1 VOL/A. Es seien die beweissicheren Voraussetzungen eines Eingangsvermerks nicht erfüllt. Sie passt ihren Antrag an die aus ihrer Sicht neue Sach-und Rechtslage an. Die Antragstellerin beantragt: die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren ab Versendung der Angebotsaufforderung zu wiederholen. Die Antragsgegnerin beantragt: den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass eine eventuelle Subjektivität des prüfenden Sachverständigen durch die anonymisierte Übergabe der rechnerisch geprüften Angebote vermieden worden wäre. Der angebotene Stundenverrechnungssatz wäre infolge des Nachlasses als unauskömmlich eingestuft worden. Um ihn zu realisieren, würden Gewinn und Risiko und sämtliche unternehmensbezogenen Kosten aufgebraucht werden. Die Vergabekammer teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.01.2012 mit, dass nach ihrer vorläufigen Auffassung bei dem Anbringen der Eingangsvermerke Vergabefehler aufgetreten seien. Sie legte nahe, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren von sich aus ab Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt. Auf anderer Weise könnten die Vergabefehler nicht behoben werden. Nach ihrer Auffassung könne es bei dieser Sachlage auch dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgebrachten Vergabeverstöße vorliegen. Die Antragsgegnerin nimmt dazu mit Schreiben vom 11.01.2012 und 17.01.2012 Stellung. Sie vertritt dabei die Auffassung, dass ein Namenszug nicht zwingend erforderlich sei, um das fristgemäße Vorliegen eines Angebotes zu dokumentieren. Gemäß § 17 EG Abs. 1 VOL/A sind Angebote mit einem Eingangsvermerk zu versehen. „Nach herrschender Auffassung“ seien Angaben zum Datum und zur Uhrzeit ausreichend, um einen fristgemäßen oder verfristeten Zugang aufzuzeigen. Weitere Angaben, wie ein Handzeichen des Anbringers, wären darüber hinaus von Nutzen, jedoch nicht Voraussetzung. Die VOL/A 2009 sähe keine Verpflichtung zum Aufheben von Briefumschlägen und Paketverpackungen vor, sondern nur für die Angebote und ihre Anlagen. Das Aufbewahren aus Beweisgründen sei nur für nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangene Angebote empfehlenswert. Da hier die Angebote ordnungsgemäß und fristgemäß eingegangen seien, hätte keine Aufbewahrungspflicht bestanden. Im vorliegenden Fall würden bereits Verhandlungsleiter und Schriftführer mittels Unterschrift bei der Angebotsöffnung die fristgemäße, ordnungsgemäße und unversehrte Vorlage der im Protokoll niedergeschriebenen Angebote bezeugen. Auch die Eintragungen der Mitarbeiterin der Poststelle seien ein entsprechender Nachweis. Des Weiteren würde der Schriftführer den ordnungsgemäßen Eingang der Angebote eidesstattlich versichern. Bezüglich des Angebotes der Beigeladenen, bei der der Karton nicht aufgehoben wurde, sei der fristgemäße Zugang ebenfalls durch die Niederschrift von Verhandlungsleiter und Schriftführer und eine entsprechende Aktennotiz bestätigt worden. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss der VK Hessen v. 24.03.2004, 69 d VK 09/2004 könne ein rechtzeitiger Zugang nicht nur deshalb angezweifelt werden weil das Namenskürzel fehlt, bzw. der entsprechende Karton nicht abgeheftet oder hier versehentlich weggeworfen worden wäre. Sie sähe keinen Grund, das Vergabeverfahren in eigener Verantwortung ab der Versendung der Angebotsaufforderungen zu wiederholen. Am 12.01.2012 beschloss die Vergabekammer, die Bieterin ...zum Verfahren beizuladen, da sie nach dem vorläufigen Kenntnisstand schwerwiegend berührt sein könnte. Bei den Verfahrensbeteiligten wurde vorher angefragt, ob sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 112 Abs. 1 S. 3 Alternative 1 GWB zustimmten. Sie haben sich damit einverstanden erklärt. Wegen des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf die Vergabeakte sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 -32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09..2009 – 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.), geändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2676), geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 23.10.2006 (BGBI S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. 2 v. 04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), ist hier entsprechend der Kostenschätzung von ca. ...Euro bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet sowie eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB). Sie hat ferner vorgebracht, dass ihr durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes ein Schaden entsteht. 1.3 Rügeobliegenheit Die Antragstellerin hat im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Sie hat am 15.12.2011 von dem beabsichtigten Ausschluss ihres Angebots Kenntnis erlangt. Hiergegen hat sie sich bereits am 16.12.2011 und damit ohne schuldhaftes Zögern mit ihrer Rüge gewandt. Sie hat auch unmittelbar nach Kenntniserlangung die aus ihrer Sicht unzureichenden Eingangsvermerke gerügt. In diesem Zusammenhang wäre eine Rüge nicht einmal erforderlich gewesen. Sie hatte von dem behaupteten Vergabeverstoß erst Kenntnis erlangt, als das Nachprüfungsverfahren bereits anhängig war. Sie hat diesen Vergabeverstoß zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht. Sie konnte damit davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin hiervon unmittelbar Kenntnis erlangt. Im Übrigen würde das Festhalten an einer Rügeobliegenheit in diesem Verfahrensstadium deren Sinn verfehlen, unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB-Vergaberecht 2. Aufl. 2009 § 107 Rd. 106). 2. Begründetheit Der Antrag ist begründet. Die Antragsstellerin hat gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren ab Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt, da der Eingang der Angebote teilweise nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist. Hierzu im Einzelnen: 2.1. Unzureichender Eingangsvermerk der Angebote Die Antragsgegnerin hat es bei vier Angeboten, unter anderem bei der Antragstellerin, versäumt, die Eingangsvermerke mit einem Namenszug zu versehen. Bei einem fünften Angebot, nämlich dem der Beigeladenen lag das Verpackungsmaterial in Gänze nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen die Regelungen des § 17 EG Abs. 1 VOL/A verstoßen. Ein Vermerk i.S. dieser Vorschrift dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll sicher stellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bietern unter gleichen Voraussetzungen stattfindet und nicht einzelne Bieter ihr Angebot nachträglich verändern. Er soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind. Der Verhandlungsleiter soll aufgrund der Eingangsvermerke dies unkompliziert prüfen können. Dies war nach der früheren Rechtslage ausdrücklich in § 22 Nr. 3 VOL/A normiert. Diese Vorschrift ist zwar entfallen. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht fristgerecht eingegangene Angebote nach § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A zwingend auszuschließen sind. Um bei Vertretungs-und Mehrfachvertretungsfällen eindeutig festzustellen, wer die Sendung entgegen genommen und verwahrt hat, ist ein Namenzug unabdingbar. Schließlich soll gewährleistet sein, dass mit dem Namenszeichen eine konkrete Person die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des gefertigten Vermerks und die Authentizität der Posteingänge übernimmt und im Bedarfsfalle hierfür auch in Verantwortung genommen werden kann (vgl. OLG Naumburg v. 31.03.2008, 1 Verg 1/08 und OLG Naumburg v. 27.05.2010, 1 Verg 1/10). Dies war auf Grund der fehlenden Namenszeichen nicht gewährleistet. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist bieterschützend. Die Niederschrift zur Angebotsöffnung vom ...kann schon allein deshalb den Eingangsvermerk nicht ersetzen, da es an der geforderten Unmittelbarkeit der Kennzeichnung der Unterlagen selbst fehlt. Aus diesem Grund soll das Verpackungsmaterial der Angebote selbst gekennzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund machen -anders als die Antragsgegnerin meint -auch weder Eintragungen der Poststelle im Posteingangsbuch noch entsprechende eidesstattliche Versicherungen den Eingangsvermerk entbehrlich (vgl. OLG Naumburg a.a.O.) Die Vorschriften über die Dokumentation des Vergabeverfahrens sind vielmehr zwingend einzuhalten, um mögliche Manipulationen weitestgehend auszuschließen. Dies gilt in diesem Zusammenhang um so mehr, als dass in dem Vergabeverfahren gerade die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen betroffen sind. Zu Unrecht weist die Antragsgegnerin schließlich darauf hin, dass das Verpackungsmaterial nicht auf bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuheben wäre. Dies trifft schon deshalb nicht zu, da für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen eine umfassende Dokumentation des Verfahrens sicher gestellt sein muss. Die Vorschrift des § 17 EG Abs. 3 VOL/A ist daher dahingehend auszulegen, dass auf eine Verwahrung des Verpackungsmaterials erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens verzichtet werden kann. 2.2 Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Zur Beseitigung der Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer daher gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, dass das Vergabeverfahren in Gänze ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wiederholt wird. Eine andere Möglichkeit, die Vergabefehler zu beheben, besteht nicht. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin im Übrigen vorgebrachten Vergabeverstöße vorliegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die Verfahrensbeteiligten sich mit einer Entscheidung nach Aktenlage gem. § 112 Abs. 1, Satz 3 GWB einverstanden erklärt haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren durchgedrungen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, das Vergabeverfahren ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der rechnerisch geprüfte Angebotspreis inklusive Mehrwertsteuer der Lose 1 und 2 Lose der Antragstellerin für die Dauer der Laufzeit von 4 Jahren. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ...Euro inklusive Auslagen. Dieser Richtwert wird auf ...Euro reduziert, da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss abzüglich der Kopier-und Faxkosten im Rahmen der Akteneinsicht in Höhe von ...Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichen ...auf das Konto ...bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ ...zu erfolgen. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragsgegnerin ist hier als Unterliegende anzusehen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ). Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.