OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VK LSA 02/12

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 1. Vergabekammer, Entscheidung vom

5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
- keine Antragsbefugnis hinsichtlich Bemessung der Vorlaufszeit zwischen Ende Bindefrist u. Vertragsbeginn, - Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems binnen vorgegebener Frist, - Bereitschaft zur Mitwirkung Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ausführungsbezogenes Zuschlagskriterium dar, - Betriebsübergang nach § 613 BGB rechtfertigt nicht Herausgabe personenbezogener Daten zu Kalkulationszwecken - Ausprägung von Eignungsnachweisen erfordert eine ausführliche Begründung in der Dokumentation, - Nachweis von unzulässigen wettbewerbswidrigen Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden - Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners im Rettungsdienst
Tenor
1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt 15.875,16 EUR. 4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - keine Antragsbefugnis hinsichtlich Bemessung der Vorlaufszeit zwischen Ende Bindefrist u. Vertragsbeginn, - Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems binnen vorgegebener Frist, - Bereitschaft zur Mitwirkung Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ausführungsbezogenes Zuschlagskriterium dar, - Betriebsübergang nach § 613 BGB rechtfertigt nicht Herausgabe personenbezogener Daten zu Kalkulationszwecken - Ausprägung von Eignungsnachweisen erfordert eine ausführliche Begründung in der Dokumentation, - Nachweis von unzulässigen wettbewerbswidrigen Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden - Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners im Rettungsdienst 1. Die Nachprüfungsanträge werden zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt 15.875,16 EUR. 4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. I. Im Ergebnis des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 04.10.2011, Az: 1 VK LSA 17/11 schrieb die Antragsgegnerin im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung die Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2016 in vier Gebietslosen/Leistungsbereichen aus. Als Zuschlagskriterien wurden gemäß Ziffer 16 der Bewerbungsbedingungen, bezogen auf das jeweilige Los, der Angebotsgesamtpreis mit einer Gewichtung von 80% sowie die Mitwirkung des Bieters in Schnell-Einsatz-Gruppen (SEGs) zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten mit einer Gewichtung von 20% bekannt gegeben. Für das letzte Kriterium wurde u. a. festgelegt, dass für die Mitwirkung in SEGs 20 Punkte vergeben werden, wenn der Bieter diese erklärt oder eine konzeptionell tragfähige Mitwirkungsabsicht in SEGs im Zuständigkeitsbereich der Stadt nachweist, die einen Umfang entsprechend der Bewer-bungsbedingen erreicht. Anderenfalls entfallen auf dieses Kriterium null Punkte. Der Antragstellerin wurden am 26.01.2012 die Vergabeunterlagen bestehend aus der Angebotsaufforderung, den Bewerbungsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung übergeben. Gemäß den Bewerbungsbedingungen war der Schlusstermin für die Einreichung der Angebote der 16.03.2012. Die Zuschlags- und Bindefrist soll mit Ablauf des 30.09.2012 enden. Ausweislich Punkt III, Ziffer 14 der Angebotsaufforderung sollten die Bieter gemäß dem Formblatt „Qualitätsmanagementsystem" (QM-System) ein gültiges Zertifikat einer DAR akkreditierten Zertifizierungsstelle oder einer DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstelle über ein QM-System auf Basis der DIN EN ISO 9001 - 2000 oder - 2008 vorlegen. Alternativ wurde auftraggeberseitig festgelegt, dass Bieter, deren Betrieb keines der genannten QM-Systeme bereits anwende, zu versichern haben, dass sie innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Leistungsbeginn mindestens in dem bezuschlagten Leistungsbereich ein den v. g. Vorgaben entsprechendes Zertifikat vorlegen werden. Für bereits zertifizierte Betriebe sieht das benannte Formblatt ebenfalls eine derartige Verpflichtung vor. Auch hier muss der Nachweis des Erstreckens des QM-Systems auf die eigentlichen Leistungsbereiche innerhalb einer Frist von 18 Monaten gegenüber der Auftraggeberseite vorgelegt werden. Weiterhin ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass im Falle eines Leistungserbringerwechsels die gesetzlichen Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB erfüllt sind. Die Bieter sollen dies im Rahmen der Kalkulation ihrer Angebotspreise berücksichtigen. Die Auftraggeberseite sieht sich zudem aus Gründen des Schutzes des Geheimwettbewerbs rechtlich an einer Bekanntgabe sowohl der Personaldaten der derzeit tätigen Rettungsdienstmitarbeiter als auch ihrer konkreten Beschäftigungsbedingungen gehindert. Dazu führt sie aus, dass mit der vorstehenden Einschätzung eine verbindliche Anordnung einer Übernahme von Bestandspersonal durch die Antragsgegnerin nicht verbunden ist. Entscheidend blieben allein die Maßgaben des § 613a BGB. Darüber hinaus ist im § 11 Abs. 1 des Durchführungsvertrages vermerkt: „Die Parteien gehen zum Zeitpunkt des Zuschlags davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen, wenn -wie in der Leistungsbeschreibung erläutert- der Träger Wachen und Fahrzeuge stellt. Eine verbindliche Verständigung der Parteien hierüber ist damit jedoch nicht verbunden. Maßgeblich bleiben allein die rechtlichen Voraussetzungen des § 613a BGB." Des Weiteren sollten die Bieter entsprechend Punkt III der Angebotsaufforderung ein Personalkonzept einschließlich eines Personalausfallsicherungskonzepts, ein Logistikkonzept, diverse Konzepte zur Überleitung des Rettungsdienstes vom bisherigen Leistungserbringer auf den Bieter sowie ein Hygienekonzept vorlegen. Als ergänzende Erläuterung weist der Auftraggeber u. a. darauf hin, dass anhand der vorgelegten Unterlagen eine geordnete und sorgfältige Leistungsaufnahme rechtzeitig zum Vertragsbeginn hinreichend sicher sein müsse. Ansonsten werde der betreffende Bieter mangels Eignung ausgeschlossen. Nach Durchsicht der Vergabeunterlagen ließ die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mittels anwaltlichem Fax-Schreiben vom 01.02.2012 zahlreiche Sachverhalte als vergaberechtswidrig rügen. Aufgrund der teilweisen Nichtabhilfeentscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2012 hat die Antragstellerin mittels per Fax eingegangenen anwaltlichen Schriftsatzes vom 24.02.2012 die Einleitung von Nachprüfungsverfahren bezüglich der Lose 1-4 beantragt. Die Nachprüfungsanträge sind der Antragsgegnerin am 27.02.2012 mit Verfügung der Vergabekammer unter Aussetzung der Verfahren und Aufforderung zur Stellungnahme übersandt worden. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Nachprüfungsanträge zulässig und begründet seien. Entgegen der antragsgegner-seitig geäußerten Unterstellungen, habe die Antragstellerin weder wettbewerbswidrige Absprachen getroffen, noch unlauter gehandelt. Der von der Antragsgegnerin fälschlicherweise als leitender Angestellter des …betitelte Mitarbeiter sei lediglich einer von rund 35.000 ehrenamtlichen Helfern des Muttervereins der Antragstellerin im Katastrophenschutz. Dieser sei von Beruf Dozent für Psychologie, Soziologie und Gesundheitsschutz am Medizinischen Ausbildungszentrum … und nicht für die Antragstellerin in die betreffende Ausschreibung eingebunden worden. Erst recht habe die Antragstellerin ihn nicht gebeten, für sie Dienstpläne des bisherigen Leistungserbringers zu beschaffen. Wie die Antragstellerin durch Nachfrage erfahren habe, sei die Anfrage nach einem Dienstplan an die ihm aus früheren Zeiten bekannten Mitarbeiter der Firma deswegen gerichtet worden, weil er im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit Schichtdienst- und Arbeitszeitmodelle aller im Rettungsdienst tätigen Unternehmen begutachten und analysieren müsse. Die Anfragen hätten nichts mit der in Rede stehenden Ausschreibung zu tun. Zudem würden Dienstpläne keine kalkulationsrelevanten Informationen für ein Vergabeverfahren enthalten. Die Antragstellerin sei weiterhin erfahren genug, um verlässlich einschätzen zu können, mit wie vielen Mitarbeitern eine Rettungswache betrieben werden müsse. Es ginge vielmehr um notwendige Informationen, die in den Verdingungsunterlagen nicht enthalten seien, wie den Fragen nach der Vergütungsstruktur, der Pflicht zur Übernahme von Verwaltungs- und Reinigungspersonal oder den Mitarbeitern in der Altersteilzeit bzw. Elternzeit. Ebenso hätten Mitarbeiter der Antragstellerin die Rettungswachen besichtigt. Die Behauptung, die Antragstellerin habe den Hallenser Standort des Muttervereins in das laufende Vergabeverfahren aktiv eingebunden und dazu ein Auftragsverhältnis begründet, sei unzutreffend. Darüber hinaus seien nachfolgende Rügeaspekte nunmehr Gegenstand der Nachprüfungsverfahren, da diese Vergaberechtsverstöße darstellten und die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzten. So habe die Antragsgegnerin hinsichtlich des Nachweises der Anwendung eines QM-Systems ungleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Denn ein Angebot eines Bieters, der ein vorhandenes Zertifikat besitze, sei mit einem Angebot eines Bieters, dem die Antragsgegnerin nachlasse, diese Zertifizierung erst bis zu 18 Monaten nach dem Vertragsbeginn nachzuweisen, nicht vergleichbar und stelle eine Wettbewerbsverzerrung dar. Sowohl der Erwerb der Zertifizierung selbst als auch die nach der DIN ISO 9001 erforderliche jährliche Rezertifizierung des Betriebes sei mit erheblichem finanziellen Aufwand für die Bieter verbunden. Der Antragstellerin, die bereits über die geforderte Zertifizierung verfüge, entstünden für die fortlaufende Überwachung der Qualitätsstandards vor allem höhere Personalkosten. Noch hinzukommen würden die Kosten für die jährliche Rezertifizierung der Wachen, die stets durch einen externen Auditor erfolge. Somit werde den noch nicht zertifizier-ten Leistungserbringern durch die Verpflichtung zur Einführung und Anwendung eines QM-Systems erst für den Zeitraum bis zu 18 Monaten nach Vertragsbeginn ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, so dass kostengünstiger angeboten werden könne. Für die Bemessung des Übergangszeitraumes von 18 Monaten gebe es zudem keine Rechtfertigung. Nach amtlicher Auskunft könne man das Zertifikat problemlos innerhalb von drei bis vier Monaten erhalten. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Übergangszeitraum erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnen soll. Der Auftraggeber sei weiterhin verpflichtet, den Bietern eine ausreichende Ausführungsfrist, d. h. eine angemessene Frist zwischen dem Tag der Zuschlagserteilung und dem des Leistungsbeginns, zu gewähren. Dort müsse auch die Zeitdauer des Zertifizierungsprozesses berücksichtigt werden. Selbst wenn ein Zeitraum von vier Monaten nicht ausreichend sein sollte, könnte aus vermeintlichen Wettbewerbsgründen zumindest die Übergangsfrist mit Zuschlag in Gang gesetzt werden. Soweit die Antragsgegnerin erwidere, dass von zertifizierten Bietern die Erstreckung der Zertifizierung auf die übernommene Rettungswache innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten ab Leistungsbeginn vorzunehmen und nachzuweisen sei, könne dies weder den Vergabeunterlagen entnommen werden noch sei dies durchführbar. Nach der DIN ISO 9001 sei nämlich ein jährliches Audit zwingend vorgeschrieben. Da die Angebotsfrist am 16.03.2012 ende, müsse die Erstreckung auf eine übernommene Rettungswache mithin bis zum 16.03.2013 erfolgen, gut sechs Monate nach Leistungsbeginn. Demgegenüber werde nicht zertifizierten Leistungserbringern eine Frist zur Vorlage des Zertifikats von 18 Monaten gewährt. Entgegen den Ausführungen sei mit der Vorlage des Zertifikats aber eine Implementierung des QM-Systems noch nicht nachgewiesen. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, dass auch die Implementierung des QM-Systems innerhalb von 18 Monaten nachzuweisen sei, ergebe sich dies gleichermaßen nicht aus den Vergabeunterlagen. Im Übrigen dauere der Erst-Zertifizierungsprozess nicht bis zu 18 Monaten, sondern 6-12 Wochen. Zudem sei die Ausführungsfrist zu knapp bemessen, da die Zuschlags- u. Bindefrist am 30.09.2012 ende und der Leistungsbeginn schon auf den 01.11.2012 festgelegt worden sei. Innerhalb dieser kurzen Frist könnten bereits die nach § 613a BGB zu beachtenden Fristen über die Unterrichtung der Mitarbeiter, deren Auswirkungen auf die Arbeitsverträge sowie die Nachbesetzung der Stellen nicht sichergestellt werden. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Zuschläge in den allermeisten Fällen vor dem 01.07.2012 wirksam erteilt würden. Durch die Festlegung der Bindefrist zum 30.09.2012 könnte im ungünstigsten Fall erst zu diesem Zeitpunkt der Zuschlag erfolgen. Daher sei zu diesen Bedingungen eine Teilnahme am Wettbewerb nicht möglich. Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Mitwirkung des Bieters in SEGs" habe die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt. Denn es sei den Bietern selbst überlassen, ob sie in SEGs mitwirken oder nicht, so dass für die Mitwirkungsbereitschaft der Auftragsbezug fehle. Zuschlagskriterien müssten strikt auf den Auftragsgegenstand selbst begrenzt sein. § 97 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermächtige die Auftraggeber lediglich dazu, für die Auftragsausführung zusätzliche Anforderungen zu stellen, insbesondere solche, die soziale oder umweltbezogene Aspekte betreffen. Daraus folge aber nicht, dass ein Auftraggeber Leistungen, die nicht Gegenstand der Ausschreibung seien, bewerten dürfe. Zuschlagskriterien und zusätzliche Bedingungen für die Auftragsdurchführungen seien nicht identisch. Darüber hinaus werde die Rüge aufrecht erhalten, dass die Vergabeunterlagen vergaberechtswidrig keine Information über das bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB zu übernehmende Personal des derzeitigen Leistungserbringers enthalte. Zumindest benötige man Informationen bezüglich der Anzahl der Mitarbeiter, die in den einzelnen Losen zu übernehmen seien, ob es sich dabei um die eingesetzten Rettungsdienstmitarbeiter handele oder auch Verwaltungs- bzw. Reinigungspersonal zu übernehmen sei und auf welcher tariflichen Grundlage die Vergütung der Mitarbeiter erfolge. In diesem Zusammenhang lehne die Antragsgegnerin jedweden vertraglichen Ausgleich der Bieter mit dem Betriebsübergang kategorisch ab. Dies gelte sowohl für den Fall, dass beim derzeitigen Leistungserbringer mehr Personal beschäftigt werde, als gebraucht werde als auch für Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befänden oder z. B. nur eingeschränkt zur Verfügung stehen würden. Selbst für den Fall, dass das vorhandene Personal die gestellten Anforderungen nicht erfüllen würde, verweise die Antragsgegnerin darauf, dass dieses geschult oder neues Personal eingestellt werden könne. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges am 01.11.2012 hätten die Bieter weder Zugriffsmöglichkeit auf das Personal, um dieses zu schulen noch wäre eine Kündigung von nicht hinreichend qualifiziertem Personal bei einem Betriebsübergang zulässig. Auch komme rechtlich nicht in Betracht, nach Ablauf der einjährigen Bestandsgarantie, die Arbeitsverhältnisse einfach zu beenden. Denn eine nicht hinreichende Qualifikation rechtfertige keine betriebsbedingte Kündigung. Außerdem seien die Forderungen des Auftraggebers nach der Erarbeitung und Vorlage von zahlreichen Konzepten als Eignungsnachweise, so u. a. ein Personalkonzept für fünf Jahre, ein Logistikkonzept, diverse Überleitungskonzepte sowie ein Hygienekonzept, nicht statthaft. Nach der Neuregelung der VOL/A könnten als Eignungsnachweise grundsätzlich nur Eigenerklärungen sowie die in der Verordnung im Einzelnen genannten Unterlagen gefordert werden. Eine besondere Rechtfertigung für die hier vorgesehenen Eignungsnachweise, deren Erarbeitung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einsichtnahme der Antragstellerin in den Vergabegrundvermerk der Gegenseite vom 23.01.2012 bemängelt die Antragstellerin zusätzlich die Nichteinhaltung der der Antragsgegnerin obliegenden Dokumentationspflichten hinsichtlich der Bemessung der Nachweispflichten zur Erstreckung des QM-Systems auf die einzelnen Leistungsbereiche binnen 18 Monaten nach Beginn der Leistungserbringung sowie der Ausführungsfrist von 30 Tagen. Ebenso sei die Abforderung der vorzulegenden Konzepte nicht ausreichend begründet. Die Antragstellerin beantragt, 1. durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes im Rettungsdienstbereich …, Vergabe-Nr. der Antragsgegnerin: Amt … für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2016 nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens vergeben werden, 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war sowie 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerseite für nicht notwendig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Anträge zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten der Verfahren aufzuerlegen sowie 3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Auftraggeber für notwendig zu erklären. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Antragstellerin bereits die nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehle, da sie gemäß § 16 Abs. 3 f) VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 GWB vom Verfahren auszuschließen sei. Denn sie habe es zurechenbar unternommen, rechtswidrig Geschäftsinterna eines potentiellen Mitbieters in Erfahrung zu bringen, die für das Verfahren kalkulationserheblich seien. Nach § 16 Abs. 3 f) VOL/A läge eine unzulässige wettbewerbswidrige Absprache nicht erst dann vor, wenn am Vergabeverfahren beteiligte Bieter kollusiv in wettbewerbsbeschränkender Absicht zusammenwirken, sondern es sei jede Verhaltensweise eines Bieters erfasst, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung betreffe dies auch den Fall, dass ein Bieter unter Verstoß gegen das Geheimwettbewerbsgebot Informationen über Angebotsinhalte eines Mitbewerbers zur Verbesserung seiner eigenen Wettbewerbssituation im Verfahren verwende. Der Versuch der Antragstellerin, Informationen eines potentiellen Mitbieters zum kompletten Personalbestand, deren konkreten Einsatz im Rettungsdienst sowie deren Beschäftigungsbedingungen auszuforschen, stelle eine unlautere Handlung nach GWB sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der leitende Angestellte des Muttervereins …der Antragstellerin habe per E-Mail gegenüber Mitarbeitern des derzeitigen Leistungserbringers, der auch potentieller Mitbieter im laufenden Vergabeverfahren sei, aufgefordert, Informationen über Dienstpläne und andere Betriebsinterna zu übermitteln. Danach habe man mit Bezug auf die betreffende Ausschreibung versucht, von beschäftigten Rettungsassistenten und Rettungssanitätern entsprechende Lebensläufe, Urkunden und Zeugnisse bzw. den Gesamtdienstplan zu erhalten. Als Begründung sei die Suche nach potentiellen Mitarbeitern angeführt worden. Durch die Entscheidung im Kammerverfahren 1 VK LSA 17/11 habe offenbar auch der verantwortliche Mitarbeiter des …, gehört, dass eine Bekanntmachung über die betreffenden Rettungsdienstleistungen kurzfristig zu erwarten sei. Bei dem Gesamtdienstplan handele es sich um kalkulationserhebliche Informationen, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Bieters im Sinne des § 17 Abs. 1 UWG darstelle. Der Dienstplan weise sämtliche Mitarbeiter mit Einsatzumfang, Einsatzorten, Informationen zum Einsatz auf den einzelnen Rettungsmitteln bzw. Vertretungsregelungen aus. Über diesen Gesamtdienstplan könne sich ein Dritter einen weitreichenden Einblick in das Bestandsrettungsdienstpersonal und über einen erheblichen Teil seiner Beschäftigungsbedingungen verschaffen. Der Gesamtdienstplan, der die Summe aller Einsatzpläne im gesamten Leistungsbereich der Firma umfasse, sei lediglich einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich. Die Preisgabe der hier erstrebten Informationen würde die Wettbewerbssituation zulasten des derzeitigen Leistungserbringers zumindest in den Losen 2 und 3 verändern. Dies würden bereits die antragstellerseitigen Schriftsätze dahingehend belegen, dass ohne die Angaben nicht vernünftig kalkuliert werden könne und die Antragstellerin zur Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation auf diese Informationen angewiesen sei. Die Ausforschung von Geschäftsgeheimnissen zum derzeitigen Leistungserbringen sei nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Die versuchte Ausforschung geheimhaltungsbedürftiger Informationen sei der Antragstellerin auch zuzurechnen. Die Antragstellerin habe den … Standort ihres Muttervereins in das laufende Vergabeverfahren dahingehend aktiv eingebunden und dazu ein Auftragsverhältnis begründet, da die Letztere nach antragstellerseitiger Vorlage einer Vollmacht die Besichtigung der Rettungswachen gemäß der Bewerbungsbedingungen durchgeführt habe. Auch konnte der leitende Angestellte des Muttervereins vor Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits am 12.01.2012 von dem bevorstehenden Vergabeverfahren nur über die Antragstellerin Kenntnis erlangt haben, so dass das Verhalten der Antragstellerin zugerechnet werden müsse. Des Weiteren könne der Einwand einer unzureichenden Vorlaufzeit zwischen dem Ende der Bindefrist und dem Vertragsbeginn nicht zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden. Ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 07.03.2012, Az: VII-Verg 82/11, handele es sich bei der Festlegung des Vertragsbeginns um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren. Diese Vorgabe sei einer Überprüfung im Nachprüfungsverfahren nicht zugänglich, da der Maßstab allein die Verletzung von Vergabevorschriften entsprechend § 107 Abs. 2 GWB sei. Die Nachprüfungsanträge seien im Übrigen auch unbegründet, da die Vergabeunterlagen nicht gegen Vorschriften des Vergaberechts verstoßen würden. Hinsichtlich des geforderten Nachweises des QM-Systems sei festzuhalten, dass entgegen der antragstellerseitigen Auffassung ein vollständiges Durchlaufen des Zertifizierungsprozesses nach DIN EN ISO 9001-2008 nicht innerhalb von 3-4 Monaten bewältigt werden könne. Im Regelfall müsse vorher durch einen externen Berater ein umfassender interner Vorbereitungsprozess beim jeweiligen Leistungserbringer stattfinden, wo sämtliche qualitätsrelevanten Abläufe erfasst, beschrieben, strukturiert und erläutert werden müssten. Dieser unternehmensinterne Prozess könne ohne Weiteres 12 Monate in Anspruch nehmen. Unzutreffend sei auch das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie als bereits zertifiziertes Unternehmen deshalb benachteiligt wäre, weil sie bereits von Anfang an unmittelbar ab Leistungsübernahme die neu übernommenen Rettungswachen in ihr QM-System einbinden und dann regelmäßig zertifizieren lassen müsse, wobei ihr dadurch Aufwand und Kosten entstünden, denen nicht zertifizierte Bieter nicht ausgesetzt seien. Gemäß Nr. 14 der Angebotsaufforderung im Formblatt 5i habe die Antragsgegnerin zwei Alternativen vorgesehen. In jedem Fall bestehe erst 18 Monate nach Leistungserbringung die Verpflichtung, die Anwendung eines QM-Systems in den einzelnen Leistungsbereichen nachzuweisen. Zudem fielen bei der Neuimplementierung deutlich höhere Kosten an als bei der bloßen Erstreckung eines Bestandssystems auf zusätzliche Betriebsstandorte, so dass die Antragstellerin nicht benachteiligt werde. Schließlich unterfalle es dem Beurteilungsspielraum der Auftraggeberseite, ob die Forderung nach einem QM-System im übernommenen Leistungsbereich bereits zu Leistungsbeginn oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sei. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Vorlaufzeit bis zum Vertragsbeginn unzureichend sei, könne die Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen Vergabebestimmungen feststellen. Denn sie gehe bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nach der zeitlichen Konzeption des Vergabeverfahrens würde die Leistungsübernahmezeit, unter Berücksichtigung eines Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens von ca. 11 Wochen nach der realitätsnahen Planung ausreichend sein. Wenn sich der Zuschlag durch ein Nachprüfungsverfahren verzögere, führe dies ausweislich der BGH-Rechtsprechung jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens, selbst wenn dadurch die Ausführungsfristen nicht mehr eingehalten werden können. Zudem werde die Auffassung vertreten, dass selbst innerhalb von einem Monat dem Leistungserbringer die Leistungsaufnahme zuzumuten sei. Nach Kenntnis der Auftraggeberseite habe der Mutterverein der Antragstellerin Leistungen vergleichbaren Umfanges innerhalb zwei Wochen einschließlich der Überleitung des gesamten Rettungsdienstpersonals nach § 613a BGB ohne Schwierigkeiten übernommen. Ein Vergaberechtsverstoß liege schließlich auch nicht darin begründet, dass man die Bereitschaft zur Mitwirkung in SEGs für die Bewältigung sog. Großschadenslagen mit 20 Punkten zu bewerten gedenke. Bei der Mitwirkung handele es sich um eine freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst tätiger Unternehmen und Hilfsorganisationen. Aus diesem Grund werde diese Mitwirkung auch nicht vergütet, Aufwandsentschädigungen werde man für die seltenen tatsächlichen Einsätze auf Basis der Gebührensatzung gewähren. Für den Auftraggeber sei ein solches ehrenamtliches Engagement der in seinem Rettungsdienstbereich tätigen Leistungserbringer von besonderer Bedeutung, weil bei Großschadenslagen regelmäßig rettungsdienstliche Qualifikationen und Einsatzerfahrungen von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Einsatzes seien und neben den begrenzten Kräften der Berufsfeuerwehr des Auftraggebers ausschließlich die im Rettungsdienst tätigen Leistungserbringer über solche Erfahrungen verfügen würden. Unerfahrene und rettungsdienstlich nicht qualifizierte Einsatzhelfer könnten hier nicht die erforderliche Hilfe leisten. Da der Auftraggeber nach Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) regelmäßig die Durchführung des Rettungsdienstes auf Dritte zu übertragen habe, sei sie auf deren freiwillige Mitwirkung in SEG und damit zur Erfüllung ihres Auftrags nach § 3 Abs. 4 RettDG LSA angewiesen. Vor diesem Hintergrund treffe die antragstellerseitige Behauptung, die Mitwirkung in SEGs sei nicht auftragsbezogen, nicht zu. Der Auftragsbezug werde bereits durch § 11 Abs. 1 Nr. 3 RettDG LSA hergestellt, der sich aber sachlich auf die Notwendigkeit rettungsdienstlicher Einsatzerfahrung zur Bewältigung von Großschadenslagen und der Übertragung des Rettungsdienstes auf Leistungserbringer und der damit dort angesiedelten monopolisierten Einsatzerfahrung beziehe. Trotz dieses Zusammenhangs habe die Antragsgegnerin bewusst davon abgesehen, diese ehrenamtliche Tätigkeit zur Mindestvoraussetzung für eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu machen. Denn es läge ein Verstoß gegen § 97 Abs. 5 GWB vor, wenn die Mitwirkung des Bieters im Katastrophenschutz zur verpflichtenden Voraussetzung gemacht werde. Der hier fallentscheidende Auftragsbezug des Kriteriums sei bereits dann gegeben, wenn das Kriterium mit der Leistung in einem sachlichen Zusammenhang stehe. Dies sei durch die Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt. Schließlich habe die Antragsgegnerin anstelle einer den Mindestvorgaben entsprechenden Mitwirkung in SEGs auch die verbindliche Zusage einer künftigen Mitwirkung und ein tragfähiges Konzept zum Aufbau einer SEG gerade zur Vermeidung der Diskriminierung externer Bieter zugelassen, die mangels rettungsdienstlicher Tätigkeit im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers bisher nicht an SEGs mitwirken konnten. Soweit die Antragstellerin in der Leistungsbeschreibung Angaben zu den von den derzeitigen Leistungserbringern beschäftigten Rettungsdienstmitarbeitern im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB vermisse, könne seitens der Antragsgegnerin ebenfalls auf eine sie stützende Rechtsprechung verwiesen werden. Danach sei die Unzumutbarkeits-schwelle nicht überschritten, wenn der Bieter vertragstypischerweise Preis- und Kalkulationsrisiken ohnehin tragen müsse, was indes für die mit einem Personalübergang nach § 613a BGB verbundenen kalkulatorischen Risiken der Fall wäre. Hier realisiere sich ein Risiko, das bereits von der gesetzgeberischen Wertung her den Erwerbern eines Betriebs im Sinne des § 613a BGB treffe. Denn dieser trete kraft des Betriebserwerbs in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse zwischen Mitarbeitern und dem bisherigen Betriebsinhaber ein. Die Rechtsfolgen träfen schon nach dieser gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen Wertung allein den Betriebserwerber und keinen anderen. Weiterhin sei keine Rechtsnorm des Vergaberechts ersichtlich, die es dem Auftraggeber gebiete, den Bietern die mit dem Betriebsübergang verbundenen Wagnisse in irgendeiner Form abzunehmen. Im Übrigen gebe es im Rettungsdienst Konstellationen, in denen die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges nicht vorlägen. Dann habe der Bestandsleistungserbringer bei der Angebotskalkulation den Nachteil, dass er Personalkosten im Wesentlichen anhand seiner IstKosten zu kalkulieren gezwungen sei, weil er bei der Fortführung des Auftragsverhältnisses an die arbeitsvertraglichen Ist-Vereinbarungen mit seinem Personal gebunden sei. Demgegenüber hätten die anderen Bieter den Vorteil, dass sie mangels arbeitsvertraglichen Bindungen Personalkosten frei kalkulieren könnten. Ihre Übernahmeangebote für das Bestandspersonal könnten sie im Zuschlagsfall dann, frei von Bindungen nach § 613a BGB, ganz an ihrer Kalkulation ausrichten. Darüber hinaus sei obergerichtlich entschieden worden, dass eine Übermittlung von Personaldaten über Bestandspersonal weder geboten noch statthaft sei. Bereits aus diesem Grunde könnten nähere Angaben zu einem möglichen Betriebsübergang vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin scheide auch hinsichtlich der auftraggeber-seitigen Forderung an die Bieter zur Erarbeitung verschiedener Konzepte aus. Bei den geforderten Konzepten handele es sich nahezu durchweg um sog. Eigenerklärungen, die ausschließlich durch die Bieter selbst erbracht werden könnten. Allenfalls könnte in der Abforderung eines Konzepts zur Erstbeschaffung von Arzneimitteln inklusive Vorlage eines abgeschlossenen oder abschlussreifen Apothekervertrags zumindest auch eine Erklärung Dritter liegen. Diese Forderung sei jedoch von § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VOL/A gedeckt. Diese Bestimmung sehe keinen abschließenden Katalog vor. Die vom Auftraggeber geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen seien durchweg durch den Ausschreibungsgegenstand Rettungsdienstleistungen zur nichtpolizeilichen Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit gerechtfertigt und würden die Bieter nicht unverhältnismäßig belasten. Auch verwehre es § 6 Abs. 3 VOL/A dem Auftraggeber nicht, anstelle von Eigenerklärungen andere Eignungsnachweise zu fordern. Diese müssten lediglich stichhaltig sein und in der Dokumentation erläutert werden. Insoweit zeige das gesetzliche Begründungserfordernis selbst, dass es kein absolutes Verbot gebe, zum Nachweis der Eignung andere Erklärungen als Eigenerklärungen abzufordern. Zudem stehe dem Auftraggeber bei der Auswahl der Eignungsnachweise ein Beurteilungsspielraum zu, der nur begrenzt überprüfbar sei. Diesen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Sie habe sich im Grundsatz davon leiten lassen, dass es sich vorliegend um Leistungen der Daseinsvorsorge als auch um Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und Gesundheit als Gemeinwohlgüter mit überragender Bedeutung handele, deren Gewicht kaum zu hoch eingeschätzt werden könne. Abschließend werde auf die Erläuterungen im Vergabegrundvermerk Bezug genommen. Die Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 02/12 bis 1 VK LSA 05/12 sind mit Beschluss vom 08.06.2012 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und danach unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 02/12 zur gemeinsamen Entscheidung fortgeführt worden. Die erkennende Kammer hat mittels Beschlüssen vom 11.06.2012 den …, das … sowie die … gemäß § 109 GWB zum Verfahren beigeladen. Der Antragstellerin ist unter Zustimmung der übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Einsicht in den Vergabegrundvermerk der Antragsgegnerin vom 23.01.2012 gewährt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vortrag der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Vergabeakten Bezug genommen. II. Die Nachprüfungsanträge sind zulässig, jedoch unbegründet. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 - Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer - des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) - Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt - vom 04.03.1999, Az.: 63-32570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 42-32570/03. Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist hier eröffnet. Der maßgebliche Schwellenwert ist weit überschritten. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 05.08.2009, MBl. LSA Nr. 33/2009) zuständig. Die hier streitgegenständlichen Dienstleistungen sind nachrangige Dienstleistungen der Kategorie Nr. 25 des Anhangs I B nach § 1 EG Abs. 3 VOL/A, wonach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung (VgV) einschlägig ist. Somit sind lediglich die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Abs. 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A anwendbar. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB. Die mittels anwaltlichen Rügeschreibens der Antragstellerseite vom 01.02.2012 der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Vergabeunterlagen genügen dem Erfordernis des rechtzeitigen Rügevorbringens im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Die Antragstellerin erhielt mit Faxschreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2012 Kenntnis von der Erfolglosigkeit ihres Rügevortrages und ließ die Einleitung von Nachprüfungsverfahren mit Faxschreiben vom 24.02.2012 beantragen. Sie wandte sich somit auch rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB an die erkennende Kammer. Der Vortrag der Antragstellerin erfüllt ebenso die Voraussetzungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag im Sinne des § 108 GWB. Die für einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag notwendige Antragsbefugnis ist zumindest insoweit nicht gegeben, als die Antragstellerin die Bemessung der Vorlaufzeit zwischen dem Ende der Bindefrist und dem Vertragsbeginn für zu kurz und damit für mit dem Wettbewerbsgrundsatz nicht vereinbar hält. Diesbezüglich ist die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.03.2012 -VII Verg 82/11- zur Auffassung gelangt, dass eine derartige Regelung der Überprüfung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht zugänglich ist. Denn es handelt sich dabei um eine Vertragsbedingung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren selbst, deren Verletzung nach § 97 Abs. 7 GWB zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden kann. Soweit die Antragsgegnerin die Antragsbefugnis der Antragstellerin entsprechend § 107 Abs. 2 GWB darüber hinaus aufgrund unzulässiger wettbewerbswidriger Absprachen gemäß § 16 Abs. 3 f) VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 GWB zu verneinen sucht, kann dies vorliegend dahingestellt bleiben, denn die Nachprüfungsanträge bleiben in der Sache erfolglos. a) So vermochte die Antragstellerin die erkennende Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die hier streitbefangenen Regelungen um die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems den Grundsätzen von Wettbewerb und Gleichbehandlung widersprechen. Diese haben vielmehr als Ausdruck einer gerechtfertigten Abwägung von Auftraggeberinteressen und -pflichten zu gelten, um somit eine ordnungsgemäße Leistungserbringung unter Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs abzusichern. In diesem Zusammenhang steht es der Vergabekammer nicht an, der Antragsgegnerin vorzugeben, ob sie neben bereits zertifizierten Unternehmen auch nicht zertifizierte Unternehmen zum Wettbewerb zulässt. Die Antragsgegnerin ist frei, eine eigene Position dazu einzunehmen. Letztlich wäre ihr auch unbenommen, auf eine Zertifizierung für die einzelnen Leistungsbereiche gänzlich zu verzichten. Die erkennende Kammer verkennt dabei nicht, dass ein bereits zertifiziertes Unternehmen im Vergleich zur nicht zertifizierten Konkurrenz erhöhte und auch durchaus kalkulationsrelevante Kosten aufzubringen hat. Die erhöhten Kosten sind jedoch das Ergebnis einer unternehmerischen Grundentscheidung, die auf eine Verbesserung der eigenen Marktposition für den Fall abzielt, dass ein öffentlicher Auftraggeber nur bereits zertifizierte Unternehmen zum Wettbewerb zulassen will. Derartige unternehmerische Überlegungen sind daher grundsätzlich nicht geeignet, die Antragsgegnerin in ihrem Auftraggeberermessen zu binden. Das Risiko des unternehmerischen Tuns liegt beim Unternehmen selbst und hat auch dort zu verbleiben. Insbesondere muss Bestrebungen entgegengetreten werden, jenes durch eine unnötige und nicht sachorientierte Einengung des Auftraggeberermessens zu sozialisieren. Widerspricht also die Konkurrenz bereits zertifizierter Unternehmen mit noch nicht zertifi-zierten Anbietern nicht dem Erfordernis des Wettbewerbs, so stellt auch die auftraggeber-seitige Forderung zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung in den einzelnen Leistungsbereichen durch ein gegenüber der Antragsgegnerin spätestens 18 Monate nach Vertragsbeginn nachzuweisendes Qualitätssicherungssystems keinen Missbrauch des Auftraggeberermessens dar. Der Vertreter der Antragstellerin missversteht die unter Ziffer 14 in der Aufforderung zur Angebotsabgabe getroffenen auftraggeberseitigen Festlegungen, wenn er davon ausgeht, dass nur noch nicht zertifizierten Unternehmen eine Frist zum Nachweis der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems auf die einzelnen Leistungsbereiche von 18 Monaten eingeräumt werde, während die bereits zertifizierten Unternehmen nicht in den Genuss dieser zeitlichen Regelung kämen. Es fällt der erkennenden Kammer angesichts der Eindeutigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Verdingungsunterlagen durchaus schwer, dieses Missverständnis nachzuvollziehen. Denn ausweislich Ziffer 14 der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird zunächst eindeutig und unmissverständlich auf das Formblatt zum Qualitätsmanagementsystem verwiesen. Danach erklärt der bereits zertifi-zierte Wettbewerber, dass er das Qualitätsmanagementsystem im Auftragsfalle auf die Leistungsbereiche erstrecken werde, auf die sich das Angebot bezieht und man sich darüber hinaus verpflichte, dies durch Vorlage eines Zertifikats gemäß Ziffer 14 b) aa) der Angebotsaufforderung innerhalb von 18 Monaten ab Leistungsbeginn nachzuweisen. Von einer Ungleichbehandlung der Wettbewerber kann demnach erkennbar auch unter zeitlichen Aspekten keine Rede sein. Erfolglos bleiben musste die Antragstellerseite auch im Hinblick auf ihren Vortrag, die Bemessung der Nachweispflicht mit 18 Monaten sei willkürlich und benachteilige bereits zertifizierte Unternehmen, da diese ihre Zertifizierung im Jahresrhythmus zu erneuern hätten, so dass ihnen hier ein unnötiger Nachteil entstehe. Auch dazu ist festzuhalten, dass die Folgekosten einer Zertifizierung - wie die Zertifizierung selbst - Ausdruck des jedem Unternehmen obliegenden wirtschaftlichen Risikos sind. Wer sich zur vermeintlichen Verbesserung seiner Wettbewerbsposition am Markt für eine anlassunabhängige Zertifizierung seines Unternehmens entscheidet, der tut dies auch im Wissen um die zeitliche Begrenztheit dieses Nachweises. Es realisiert sich also nur das, was man bewusst in Kauf genommen hat. Zudem sei darauf verwiesen, dass für eine willkürliche Festlegung der Nachweisfrist keine Anzeichen gegeben sind. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin ausweislich Punkt IX.1. Nr. 14 des Vergabegrundvermerks ausdrücklich sicherstellen, dass eine Zertifizierung im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren auch tatsächlich möglich ist. Denn nur so können sich noch nicht zertifizierte Unternehmen erfolgreich um die Auftragsvergabe bemühen. Schließlich erscheint die Einräumung einer Frist von 18 Monaten auch im Hinblick auf die angestrebte Zeit der Leistungserbringung von 48 Monaten als nicht unverhältnismäßig, so dass sich weitere Erwägungen angesichts des Auftraggeberermessens sowie der Dokumentation desselben an dieser Stelle verbieten. b) Nicht durchzudringen vermochte die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Die Bereitschaft zur Mitwirkung an sogenannten SEGs zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten wurde nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin als Träger des Rettungsdienstes zur Absicherung derartiger Szenarien gemäß § 3 Abs. 4 RettDG LSA beizutragen, zu Recht als ein ausführungsbezogenes Kriterium eingestuft. Dass die Bereitschaft zur Mitwirkung an SEGs keine Verpflichtung darstellt, sondern freiwillig ist, steht dem Auftragsbezug ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass diese Leistung nicht vergütet wird. Ausschlaggebend ist allein, dass ein enger Bezug zur eigentlichen Leistungserbringung besteht. Ein solcher könnte aus hiesiger Sicht kaum enger sein, als zwischen der ausgeschriebenen Rettungsdienstleistung und der Bereitschaft zur Beteiligung an SEGs. Eine erfolgreiche Bewältigung sog. Großschadenslagen dürfte ohne Rückgriff auf das Rettungsdienstpersonal und die Rettungsdienstmittel geradezu ausgeschlossen sein. Dieser Sichtweise trägt auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 RettDG LSA Rechnung, der eine untrennbare Verbindung zwischen Rettungsdienstleistungen und der Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten und Erkranken herstellt. c) Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang nach § 613a BGB den Mangel an kalkulationserheblichen Angaben zum derzeitigen Personalbestand in den vier Leistungsbereichen als den Wettbewerb verzerrend bezeichnet, vermag die erkennende Kammer im Verhalten der Antragsgegnerseite dennoch keinen Verstoß gegen vergaberechtliche Regelungen zu entdecken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die bisherigen Leistungserbringer in derartigen Fällen gegenüber konkurrierenden Mitbietern aufgrund ihrer Kenntnisse um die personelle Situation, ihrer diesbezüglichen Verfügungsmacht sowie des Anteils der Personalkosten an den Gesamtkosten des Rettungsdienstes einen nicht unerheblichen Vorteil genießen. Ausschlaggebend für eine Verpflichtung der Auftraggeberseite zum Ausgleich solch unterschiedlicher Ausgangslagen ist unter anderem jedoch stets, dass der Auftraggeber überhaupt über die Möglichkeiten eines entsprechenden Interessenausgleichs zwischen potentiell konkurrierenden Bietern verfügt. Es kann also auch hier von der Antragsgegnerin nichts abverlangt werden, was ihr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein öffentlicher Auftraggeber hat auch im Bereich der Rettungsdienstleistungen keine rechtlichen Mittel, die aktuelle personelle Struktur des bisherigen Leistungserbringers zu erfahren. Letzterer ist nicht nur nicht verpflichtet, sondern teils auch rechtlich gehindert, entsprechende Daten seiner Mitarbeiter gegenüber seinem Auftraggeber bekannt zu geben. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, dass die im Nachgang einer Leistungserbringung vorzulegenden Kostenleistungsnachweise entsprechende Angaben enthalten würden. Unabhängig vom tatsächlichen Erklärungsinhalt derartiger Nachweise hat die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass das zu lösende Problem vor allen Dingen darin bestehe, dass die bisherigen Leistungserbringer bei einem Wechsel regelmäßig die Gelegenheit nutzen würden, personelle Problemfälle kurz vor dem Auslaufen der Leistungsperiode in den von einem zukünftigen Betriebsübergang betroffenen Leistungsbereichen zu „entsorgen". Würde also der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung tatsächlich über die hier abverlangten Personalinformationen verfügen, so könnte er keine Gewähr dafür bieten, dass diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch aktuell sind. Dies wäre aber eine unumgängliche Grundvoraussetzung für eine Verpflichtung der Auftrageberseite zur Preisgabe kalkulationserheblicher Angaben. d) Erfolglos musste die Antragstellerin schließlich auch mit Ihrem Vortrag bleiben, die Abforderung verschiedener Konzepte stehe im Widerspruch zur aktuell geltenden VOL/A und verstoße somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dazu ist festzustellen, dass sich die Zulässigkeit der Abforderung von Nachweisen zur Beurteilung der Eignung von Bietern nach § 6 Abs. 3 VOL/A grundsätzlich durch deren Auftragsbezug bestimmt. Ein solcher ist nach der Auffassung der Vergabekammer hinsichtlich sämtlich vorzulegender Konzepte deutlich erkennbar. Die Bedeutung der zu erbringenden Leistung für das Allgemeinwohl stellt an das Auswahlermessen der Auftraggeberseite in Bezug auf ihren zukünftigen Vertragspartners höchste Anforderungen. Denn hier geht es nicht um die bloße Reduzierung finanzieller Risiken auf Auftraggeberseite im Falle der Schlechtleistung, hier geht es vielmehr um Gemeinwohlinteressen höchster Priorität, nämlich um den Schutz von Leben und Gesundheit hilfsbedürftiger Menschen. Eben dies hat die Antragsgegnerin auch unter Punkt IX. 1. des Vergabegrundvermerks schriftlich niedergelegt, und somit ihrer Pflicht nach § 6 Abs. 3 S. 3 VOL/A zur Dokumentation der Begründung von Erforderlichkeiten zur Abforderung von Eignungsnachweisen entsprochen, die über die Vorlage von reinen Eigenerklärungen hinausgehen. Letzteres trifft vorliegend einzig für die Forderung zur Vorlage eines abschlussreifen Apothekenvertrages zu, der aus der Natur der Sache heraus der Mitwirkung eines Vertragspartners des jeweiligen Bieters, also eines Dritten bedarf. Die Antragstellerin kann demnach mit dem Vorwurf einer unzureichenden Dokumentation seitens der Antragsgegnerin nicht durchdringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten der Nachprüfungsverfahren zu tragen. Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang der Verfahren im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Anträgen in diesen Verfahren maßgeblich. In den streitbefangenen Verfahren wird den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen. Sie unterliegt daher, so dass sie die Kosten der Verfahren zu tragen hat. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand, welche die Anträge bei der Kammer verursacht haben und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Verfahren. Die Höhe der Gebühren (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) beträgt anhand der für die Kammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des auftraggeberseitig geschätzten Auftragswertes unter Berücksichtigung der vierjährigen Vertragslaufzeit für die streitbefangenen Lose 1 bis 4 (….Euro) …. Euro. Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von …Euro hinzu. Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf …Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Unter Abzug des bereits durch die Antragstellerin eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,- Euro hat sie nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-… den Betrag in Höhe von …Euro auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 einzuzahlen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens der Antragsgegnerseite nicht notwendig sei, kann dem die Kammer nicht folgen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung ist auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall war es der Antragsgegnerin selbst nicht zuzumuten, aufgrund der erkennbaren Tatsachen die Sachverhalte zu erfassen, daraus die für eine sinnvolle Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und dies entsprechend vor der Kammer vorzutragen. Es waren detaillierte vergaberechtliche Themenkomplexe im Bereich des Rettungsdienstes zur Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen, die bereits in vielfältigen Rechtsprechungen unterschiedlich diskutiert wurden, zu bewerten. Dies betrifft insbesondere den Betriebsübergang nach § 613a BGB, das geforderte Zertifikat des Qualitätsmanagementsystems, die Auseinandersetzung der Mitwirkung in Schnell-Einsatz-Gruppen sowie die Erforderlichkeit von diversen Konzepten. Darüber hinaus hatte sich die Antragsgegnerin ausführlich mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb zu befassen. Zudem ist allgemein anerkannt, dass Nachprüfungsverfahren regelmäßig unter einem erheblichen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie darstellt. Weiterhin ist wesentlich, dass die ausgeschriebenen Leistungen für die Antragsgegnerin nicht nur von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sondern vorrangig zur Daseinsvorsorge und zur Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und Gesundheit als Gemeinwohlgüter unerlässlich sind. Somit war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.