Beschluss
2 VK LSA 17/12
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
19Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Antragstellerin zu 2) hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die vermeintlich rechtswidrige Unterbrechung des Vergabeverfahrens ein Schaden drohe und
ist damit in Gänze nicht antragsbefugt.
Die Antragstellerin zu 1) hat gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
GWB verstoßen, soweit sie sich gegen eine angeblich nicht hinreichend präzise Fassung der Bewertungsmaßstäbe wendet. Im Übrigen hat sie die von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße rechtzeitig gerügt.
Sämtliche von der Antragstellerin zu 1) behaupteten Vergabeverstöße sind nicht gegeben. Der Antrag ist somit nicht begründet.
Der Antragsgegner hat es versäumt, den Vergabevermerk zu unterzeichnen. Hierdurch hat er jedoch nicht gegen das Dokumentationsgebot nach § 20 VOL/A verstoßen. Es unterliegt
nämlich keinem Zweifel, dass der Antragsgegner den Vergabevermerk gegen sich gelten lassen will.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin zu 1) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird verworfen.
Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner je zur Hälfte zu tragen.
Die Kosten werden auf insgesamt ... Euro zuzüglich ... Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragstellerin zu 1) hat zusätzlich für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ... Euro zu leisten.
Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) haben dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen als Gesamtschuldner zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsgegner notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragstellerin zu 2) hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die vermeintlich rechtswidrige Unterbrechung des Vergabeverfahrens ein Schaden drohe und ist damit in Gänze nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 1) hat gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstoßen, soweit sie sich gegen eine angeblich nicht hinreichend präzise Fassung der Bewertungsmaßstäbe wendet. Im Übrigen hat sie die von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße rechtzeitig gerügt. Sämtliche von der Antragstellerin zu 1) behaupteten Vergabeverstöße sind nicht gegeben. Der Antrag ist somit nicht begründet. Der Antragsgegner hat es versäumt, den Vergabevermerk zu unterzeichnen. Hierdurch hat er jedoch nicht gegen das Dokumentationsgebot nach § 20 VOL/A verstoßen. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Antragsgegner den Vergabevermerk gegen sich gelten lassen will. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird verworfen. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten werden auf insgesamt ... Euro zuzüglich ... Euro für Auslagen festgesetzt. Die Antragstellerin zu 1) hat zusätzlich für die Erstellung von Kopien zur Akteneinsicht einen Betrag in Höhe von ... Euro zu leisten. Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) haben dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen als Gesamtschuldner zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsgegner notwendig. I. Der Antragsgegner leitete mit Bekanntmachung vom ... im Amtsblatt des Supplements der europäischen Gemeinschaften ein Angebotsverfahren über die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes (Notfallrettung, qualifizierten Krankentransport sowie Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes) im Offenen Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) ein. Insgesamt werden die Leistungen territorial in neun Lose aufgeteilt. Die Bieter haben die Möglichkeit, für ein oder mehrere Lose ein Angebot einzureichen. Varianten sind nicht zugelassen. Der Beginn des Genehmigungszeitraumes für die Lose 1 bis 5 sowie 9 ist auf den 01.01.2013 festgelegt. Bei den übrigen Losen läuft die Betriebspflicht erst am 01.01.2014 an. Der Genehmigungszeitraum endet hingegen für alle Lose mit den 31.12.2017. Die Genehmigung kann einseitig durch den Antragsgegner bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Der geschätzte Brutto-Auftragswert für die Gesamtleistung beträgt ...Euro. Zusätzlich weist der Antragsgegner unter Ziff. VI.3) der Bekanntmachung darauf hin, dass bei dem vorliegenden Angebotsverfahren die Vorschriften des 1. Abschnittes der VOL/A (mit Ausnahme des § 7) sowie die §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 VOL/A-EG Anwendung finden. Das Ende des Einreichungstermins für die Angebote war auf den ..., 12:00 Uhr festgesetzt. Nach Ziff. 12 der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird zu 60% der Preis und zu 40% das Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes gewichtet. Auf Seite 14 gibt der Antragsgegner weiterhin vor, dass die Mindestvoraussetzung zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sei. Konzepte, die erkennen ließen, dass sie die in dem jeweiligen Bereich geltenden gesetzlichen Mindeststandards nicht enthielten, entsprächen nicht der geforderten Leistung. Ein solches Konzept werde mit Null bewertet und das Angebot ausgeschlossen. Konzepte, bei denen die Leistungsbeschreibung lediglich die absoluten Mindestvoraussetzungen erfüllten, würden für diesen Bereich mit einem Punkt bewertet. Je besser die konzeptionellen Ausführungen erkennen ließen, dass die Umsetzung der zu erbringenden Leistung erfolge und je weiter ein Bieter über die Mindestvoraussetzungen hinausgehe und innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreiche, desto mehr Punkte würde das jeweilige Konzept erhalten. Die Kriterien für das Konzept nebst den Erläuterungen sind wie folgt benannt: 12.2.1 Ausfallsicherheit des Personals Der Bieter soll darlegen, wie auf Ausfälle des Personals (z.B. aufgrund von Krankheit) reagiert wird und welche Maßnahmen getroffen werden, um die Ausfallsicherheit zu optimieren. 12.2.2 Ausfallsicherheit Sachmittel Es soll dargelegt werden, wie seitens des Bieters auf kurzfristige Material- oder Fahrzeugausfälle reagiert wird und welche Maßnahmen getroffen werden, um solchen begegnen zu können. 12.2.3 Effizienz der Hygieneschutzmaßnahmen Der Bieter soll darlegen, wie die Durchführung von Hygieneschutzmaßnahmen umgesetzt wird. 12.2.4 Effizienz der Materialverwaltung Es soll dargelegt werden, wie eine effiziente Materialverwaltung erfolgen wird. Hierzu soll dargestellt werden, welche Verfahren im Hinblick auf Lagerhaltung, Lagerverwaltung und Materialbestellung vorgesehen werden. 12.2.5 Effizienz der Medizinprodukteverwaltung Der Bieter soll die Verwaltung der einzusetzenden Medizinprodukte darlegen. Hierbei soll insbesondere auf die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Medizinprodukte, deren Wartung sowie auf die entsprechende Schulung der Mitarbeiter eingegangen werden. 12.2.6 Effizienz des Melde- und Berichtswesens Der Bieter soll darlegen, wie das Melde- und Berichtswesen, und dabei insbesondere die interne Kommunikation sowie die Kommunikation mit dem Eigenbetrieb Rettungsdienst und der Öffentlichkeit erfolgen wird. 12.2.7 Konzept zur Mitwirkung beim MANV Der Bieter soll darlegen, wie er die Mitwirkung beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (MANV) umsetzt. Er soll dabei insbesondere auf die Alarmierung des Personals, die Organisation der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Material eingehen. Die Konzepte der einzelnen Unterkriterien sollen im Schulnotensystem mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Das Kriterium unter Punkt 12.2.7 wird anteilig mit 25%, alle übrigen Kriterien mit 12,5 % berücksichtigt. Das siebte Kriterium fließt wiederum mit 12,5% und die weiteren Kriterien mit 10% in der Gesamtwertung ein. Der Antragsgegner hat keine weitere Aufschlüsselung der Unterkriterien vorgenommen. Er begründet dies in seinem Vergabevermerk damit, dass dadurch der Bieter Spielräume für innovative Konzepte erhalten würde. Hierdurch sei die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Dienstleistungsausführung für den Bieter gegeben. Auch wolle der Antragsgegner sich die Art und Weise der Durchführung mittels der Konzepte beschreiben lassen. Schließlich beabsichtige er, bei der Bewertung der Ausführung seinen Bewertungsspielraum in Anspruch zu nehmen. Dies sei ihm verwehrt, sofern er eine detaillierte Wertungsmatrix vorgegeben hätte. Unter Ziff. 1.2; 4 und 6 der Anlage 1 der Leistungsbeschreibung benennt der Antragsgegner weiterhin die derzeitigen Standorte für die Rettungswachen sowie der Notarztstandorte, die Vorhaltezeiten des Regelrettungsdienstes sowie die des erweiterten Rettungsdienstes. Entsprechende Vorgaben finden sich auch in der Vergabebekanntmachung. Detaillierte bauliche und zufahrtstechnische Anforderungen des Standortes sind in Ziff. 5.3 aufgeführt. Nach Ziff. 11.6.7 (Seite 11) der Angebotsaufforderung muss sich der Standort der Rettungswachen in der im Los jeweiligen genannten Kommune sowie im Umkreis von 1.500 m des aktuellen Standortes (vgl. Ziff. 4 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung) befinden. Der Bieter hat den genauen Standort sowie dessen Verfügbarkeit, wie Eigentumsverhältnisse, Vorverträge über Kauf oder Miete etc., mit dem Angebot zu benennen. Sofern die vom Bieter vorgegebenen Standorte derzeit nicht den unter Ziff. 5.3. geforderten Anforderungen entsprechen sollten, hat der Bieter mit seinem Angebot nachzuweisen, wie er diese bis zum Leistungsbeginn erfüllt. Eigenerklärungen seien diesbezüglich nicht zulässig. Zur ordnungsgemäßen Sicherstellung des Rettungsdienstbereichsplanes sei die Standortfestlegung zwingend erforderlich. Dies hat der Antragsgegner in seinem Vergabevermerk näher ausgeführt. Die derzeitigen Standorte der Rettungswachen seien nach Nr. 3 des beiliegenden Rettungsdienstbereichsplanes so festgelegt worden, dass die Hilfsfristen gemäß § 7 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) eingehalten werden können. Aus der gesicherten Tatsachenerkenntnis heraus könne die Einhaltung dieser gesetzlich geforderten Hilfsfristen nur eingehalten werden, wenn die Standorte sich in den geforderten Umkreis der derzeitigen Rettungswachen befänden. Eine großzügigere Abweichung berge die Gefahr, dass das Versorgungsziel in Zukunft nicht mehr erreicht werde. Der Leistungsumfang gestaltet sich ausweislich Ziff. 4 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung – wie folgt: - Los 1 qualifizierter Krankentransport - Los 2, 3, 6 und 9 Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport - Lose 4, 5, 7 und 8 Notfallrettung. Die Komponenten für den erweiterten Rettungsdienst sind unter Ziff. 6 der Anlage 1 – Leistungsbeschreibung – für das jeweilige Los aufgeführt. In der Anlage 6 bzw. 6 a haben die Bieter ihre Kosten für den Regelrettungsdienst je Los über den gesamten Vertragszeitraum einschließlich der Option auf Verlängerung anzugeben. Aus den Vergabeunterlagen geht weiter hervor, dass die Vergütung des erweiterten Rettungsdienstes über Einsatzpauschalen erfolgt, die sich nicht auf den Regelrettungsdienst auswirken. Bei der Kalkulation des Regelrettungsdienstes dürfen sie insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Antragsgegner begründet die Zusammenlegung der Leistungen aus dem Regelrettungsdienst und den Leistungen für den Sonderbedarf/MANV in seinem Vergabevermerk dahingehend, dass dies zum einen aus wirtschaftlichen Aspekten erfolgt sei. Schließlich seien die Kosten für den Sonderbedarf für die Allgemeinheit nur finanzierbar, wenn durch die Besetzung des Regelbedarfs eine Kreuzverwendung von Material, Personal und Overhead möglich sei. Eine getrennte Leistungserbringung könne nur durch unverhältnismäßige Kosten des Steuerzahlers sichergestellt werden. Daran ändere auch die unterschiedliche Vergütung der Leistungen nichts. Im Übrigen seien die Mitarbeiter, die ausschließlich im Sonderbedarf oder im MANV eingesetzt werden, aufgrund der geringen Einsatzfrequenz weniger geübt als die des Regelrettungsdienstes. Gleiches träfe auch in umgekehrter Weise zu. Beide Leistungen seien eng miteinander verzahnt. Schließlich könne eine fehlerfreie Leistungserbringung nicht allein durch Übungen und Fortbildungen erbracht werden. Nur durch eine zusammengefasste Vergabe sichere der Antragsgegner einen funktionierenden, qualitativ hochwertigen Rettungsdienst ab. Ebenso bedürfe es einer gegenseitigen Geübtheit in der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport. Eine zusammengefasste Vergabe ermögliche eine störungsfreie Arbeit der Mitarbeiter für den Einsatzfall. Schließlich könne sich während eines qualifizierten Krankentransportes der Patient zum Notfallpatienten entwickeln. Das eingesetzte Personal müsse sodann ohne Zeitverlust die notwendigen Maßnahmen ergreifen können. Dies sei ebenfalls nur durch eine tatsächlich erfolgende gemeinsame Ausführung abgesichert. Würden die beiden Bereiche getrennt vergeben werden, müsse die gesetzliche Krankenversicherung verschiedene Standorte in unmittelbarer Nähe mit verschiedenem Personal und verschiedenem Overhead finanzieren. Bei dem der Vergabekammer vorgelegten Vergabevermerk fehlt es an der Unterschrift von Seiten des Antragsgegners. Er hatte allerdings die Vergabeunterlagen einschließlich des Vergabevermerkes mit einem handschriftlich unterschriebenen Begleitschreiben der Vergabekammer übermittelt. Entsprechend Ziff. 11.6.6 muss der Bieter das nichtärztliche Personal für die Rettungsmittel stellen. Der Bieter hat diesbezüglich eine Personalliste zum Nachweis seiner Eignung vorzulegen. Sofern er zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht über das erforderliche Personal verfügen sollte, hat er den Nachweis zu erbringen, dass und wie er über das erforderliche Personal zum Leistungsbeginn verfügen will. Eine Forderung über einen Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist in den Vergabeunterlagen nicht enthalten. Der Antragsgegner teilte in seiner zweiten Bieterinformation vom 31.07.2012 unter anderem mit, dass er von keinem Betriebsübergang ausgehe. Diesbezüglich habe er verlangt, dass die Bieter entsprechende Angaben für die Bereitstellung des nichtärztlichen Personals sowie die Bereitstellung eines geeigneten Standortes tätigen. Aufgrund dessen sehe er sich nicht veranlasst, Angaben über die derzeit Beschäftigten bekanntzugeben. Die Antragstellerin zu 1) rügte in ihren Schreiben vom 27.07.2012 und vom 06.08.2012 die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen. Sie betonte bereits in ihrem ersten Rügeschreiben, dass die Vorgaben des Antragsgegners gegen das Wettbewerbs- und Transparenzgebot verstoßen würden. Sie bemängelte unter anderem eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. So seien die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterien wie „Mitarbeit bei Großschadenslagen und Massenanfall von Verletzten“, „Erfahrung im Rettungsdienst“, „Qualifikation des Personals“ und „Arbeitszeit des Personals“ klar bieterbezogen und deswegen als Zuschlagskriterium ungeeignet. Die Eignung wirke sich immer auch auf die Leistung aus. Nur wenn es um eine auftragsbezogene Umsetzung bestimmter Eignungsmerkmale ginge, die im Angebot selbst dokumentiert werden müsse, könne dies als Zuschlagskriterium abgefragt werden. Im vorliegenden Vergabeverfahren fehle es jedoch an einem Auftragsbezug. Auch müsse aus Gründen eines fairen Wettbewerbs ausgeschlossen werden, dass ein „Weniger“ an Wirtschaftlichkeit ein „Mehr“ an Eignung ausgleiche und es dadurch zu einer Verschiebung der Bieterreihenfolge kommen könnte. Die in den Vergabeunterlagen benannten Zuschlagskriterien seien jedenfalls klar bieterbezogen und deshalb ungeeignet, dass wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Sie machte in dem Rügeschreiben vom 27.07.2012 weiterhin geltend, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in jeder ihrer Rettungsdienstausschreibungen die gerügten Kriterien verwenden würden. Am Ende würden regelmäßig die Hilfsorganisationen die Ausschreibungen gewinnen. Sie stellte die Frage, wie der Antragsgegner absichere, dass er die Antworten anders bewerte als in vorangegangen Vergabeverfahren. Sie führte in dem Rügeschreiben vom 06.08.2012 außerdem erstmals aus, dass es für Bieter ohne langjährige Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber nicht ersichtlich sei, was sie mit ihren Angeboten vorzulegen hätten, um eine Höchstpunktzahl in der Wertung zu erzielen. Ein Zuschlagskriterium sei intransparent und vergaberechtswidrig, wenn Unterkriterien fehlten, die die vom Auftraggeber verfolgte Zielrichtung des Kriteriums erkennen ließen. Es gebe insofern keine Anhaltspunkte, wofür der Bewerber jeweils die Höchstbewertung für jedes Konzept erhalten könnte. Schließlich würden die Konzepte mit 40% in die Wertung eingehen. Allein die derzeitigen Leistungserbringer wüssten aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, wie sie ihre Konzepte ausgestalten müssten. Weiterhin machte sie in beiden Rügeschreiben geltend, dass der unter Ziffer 11.6.7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe stark eingegrenzte Nachweis zum Standort die derzeitigen Leistungserbringer bevorzuge. Auch der Hinweis bezüglich der Einhaltung der nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA genannten Hilfsfristen ändere nichts an dem Standortvorteil der derzeitigen Leistungserbringer. Es werde auch angezweifelt, dass nur im Umkreis von 1.500 m der Standorte der derzeitigen Rettungswachen die Einhaltung der Hilfsfristen gegeben seien. Schließlich bestimme der § 7 Abs. 2 RettDG LSA als planerische Größe Hilfsfristen für Rettungswagen von 12 Minuten und für den Notarzt von 20 Minuten. Weder aus den Vergabeunterlagen noch aus dem Rettungsdienstbereichsplan könne die Notwendigkeit über die Festlegungen auf einen Standort innerhalb dieses Umkreises erkannt werden. Im Übrigen sei es üblich, Gutachten über Hilfsfristerreichung im Landkreis zu erstellen. Fehle ein solches Gutachten, rüge die Antragstellerin zu 1) die fehlende Sachverhaltsermittlung. Die Eingrenzung des Standortes sei insoweit schwerwiegend, als dass es keine Information gebe, ob die derzeitigen Leistungserbringer kommunale oder andere Gebäude angemietet hätten. Es sei für die Antragstellerin zu 1) nicht nachvollziehbar, weshalb durch diese Information ein Wettbewerbsnachteil für die derzeitigen Leistungserbringer entstünde. Vielmehr würden diese bereits über einen Wettbewerbsvorteil verfügen, der sich lediglich etwas reduziere. Schließlich müsse eine vollständige Sachverhaltsermittlung von Seiten des Auftraggebers erfolgen. Ebenso seien nicht Details über die Mietverhältnisse gefordert worden, sondern die Antragstellerin zu 1) begehre lediglich Auskunft über die Vermieter allgemeiner Art. Im Übrigen sei die Losaufteilung unzulässig. Zum einen beinhalte die Aufgabenerfüllung die Notfallrettung, den qualifizierten Krankentransport sowie Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes und zum anderen seien verschiedene „Wachenlose“ gefordert. Der Auftraggeber sei nach § 97 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 2 Abs. 2 VOL/A verpflichtet, die geforderten Leistungen getrennt auszuschreiben. Diese Verpflichtung werde auch durch die Regelungen zur Entgeltvereinbarung in der Leistungsbeschreibung gestützt. Demnach werde nach § 12 Abs. 1 und 2 RettDG LSA der Leistungserbringer und der Eigenbetrieb Rettungsdienst gemeinsam mit den Kostenträgern die Benutzungsentgelte des Regelrettungsdienstes vereinbart. Hingegen erfolge die Vergütung des erweiterten Rettungsdienstes über Einsatzpauschalen. Zwar seien in verschiedenen Losen unterschiedliche Fachaufgaben ausgeschrieben, aber zumindest in den Losen 2, 3, 6 und 9 beinhalte die Ausschreibung nicht die erforderlich Fachlosaufteilung zwischen Notfallrettung, qualifizierten Krankentransport und erweiterten Rettungsdienst. Auch fehle es hierfür an den entsprechenden Erwägungen in der Leistungsbeschreibung. Wenig überzeugend sei für die Antragstellerin zu 1), dass die fehlende Losaufteilung aus rettungsfachlichen Aspekten erfolge. Dies könne durch entsprechende Vorgaben in den Vergabeunterlagen z.B. durch Fortbildungsanforderungen oder ein bestimmtes Erfahrungsniveau entgegengetreten werden. Dieser Verzicht deute vielmehr darauf hin, dass die derzeitigen Leistungserbringer begünstigt werden sollen. Auch die Erklärungen des Antragsgegners, dass bei einigen Losen kein Bedarf an den Leistungen des Krankentransportes bzw. der Notfallrettung bestehe, könne nicht nachvollzogen werden. Eher ließe dies vermuten, dass die Leistungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt getrennt ausgeschrieben wurden seien. Im Übrigen sei es denkbar, dass es tatsächlich zu einem Betriebsübergang i.S. des § 613a BGB komme, den auch die neuen Bieter bei ihrer Kalkulation berücksichtigen müssten. Grundinformationen zum bisher eingesetzten Personal seien deshalb für die Angebotserarbeitung unerlässlich, um abschätzen zu können, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Betriebsüberganges sein werde. Schließlich sei es dem Antragsgegner möglich, diese Personallisten offen zu legen. Er fordere in seiner Leistungsbeschreibung von den Bietern, deren Angebot den Zuschlag erhalten werde, vollständige Personallisten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Auftragsvergabe vorzulegen. Dies lasse darauf schließen, dass selbige Forderung bereits für die derzeitigen Leistungserbringer bestehe und es den Antragsgegner ermögliche, entsprechende Auskünfte zu erteilen. In seinen Antwortschreiben vom 31.07.2012 und 08.08.2012 hilft der Antragsgegner zu den zuvor genannten Rügepunkten nicht ab. Die im Vergabeverfahren verwendeten Zuschlagskriterien seien bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor dem OLG Celle gewesen. Mit Beschluss vom 12.01.2012, 13 Verg 9/11 habe das Gericht den Vorwurf der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vollumfänglich abgewiesen und klargestellt, dass die Kriterien einen klaren Auftragsbezug hätten und gemäß § 16 Abs. 8 VOL/A zulässige Kriterien wären. In seiner Begründung habe das OLG Celle sich darauf gestützt, dass die Unterkriterien, ihre Erläuterungen und die für sie aufgestellte Bewertungsmatrix erkennen ließen, dass der Auftraggeber hier vorrangig nicht die Kompetenz der Bieter abfragen und bewerten wolle, sondern vielmehr das von ihnen für das konkrete Los aufgestellte Konzept und damit die jeweils angebotene Leistung im Auge habe. Es ginge weniger um die Leistungsfähigkeit der Bieter, die diese alle in gleicher Weise haben müssten, als um deren konkreten Angebote, die unterschiedliche Konzepte hätten. Die gleiche Rechtsprechung verfolge auch das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 12.04.2012, 2 Verg 1/12 sowie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 07.03.2012, VII Verg 82/11. Alle in der Ausschreibung geforderten Konzepte würden den in der Rechtsprechung geforderten Leistungsbezug aufweisen und dienten im Rahmen der Auswertung der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Im Übrigen könne jeder Bewerber zusätzlichen Erläuterungen zu den Konzepten sowie das Bewertungssystem und der Bewertungsmaßstab aus den Ziffern 12.2.1 bis 12.2.7 der Angebotsaufforderung entnehmen. Ebenso sei der Bewertungsmaßstab inhaltlich ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle vom 12.01.2012, 13 Verg 8/11; OLG Naumburg a.a.O.). Weiterhin sei die Festlegung der Standorte für die Rettungswachen, diese im Umkreis von 1.500 m der derzeitigen Standorte anzusiedeln, sachlich gerechtfertigt. Die Vorgabe solle schließlich absichern, dass von Anbeginn der Neubeauftragung die Hilfsfristen eingehalten werden sowie die ordnungsgemäße Sicherstellung des Rettungsdienstbereichsplanesgewährleistet sei. Schließlich stehe die Standortwahl der derzeitigen Rettungswachen mit den unter § 7 Abs. 2 RettDG LSA geforderten Hilfsfristen im Einklang. Ohne diese Vorgabe müsse der Auftraggeber sämtliche angebotenen Standorte bei seiner Wertung in Hinblick des Versorgungsziels und der Sicherstellung des Rettungsdienstes überprüfen. Das stünde einem effektiven Auswahlverfahren entgegen. Im Übrigen sei von Seiten des Auftraggebers lediglich der Standort beim Los 6 angemietet. Der Vertrag laufe jedoch mit Beginn der Beauftragung für diesen Bereich aus und werde auch nicht verlängert. Dadurch habe der für diesen Bereich derzeitige Leistungserbringer keinen Wettbewerbsvorteil. Auch habe der Auftraggeber keinerlei Vertragsinformationen zu den Immobilien über die anderen derzeit bestehenden Rettungswachen. Die Antragstellerin zu 1) habe keinen rechtlichen Anspruch, diese Informationen einzufordern. Weiterhin schließe die unterschiedliche Vergütung von Leistungen des Regelrettungsdienstes und des erweiterten Rettungsdienstes nicht per se die Gesamtvergabe der Leistungen aus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ebenso wenig verstoße die fehlende Fachlosaufteilung in den Teillosen nicht gegen den § 97 Abs. 3 GWB. Die Gesamtvergabe sei vielmehr nach Satz drei der Vorschrift aus wirtschaftlichen und fachlich/technischen Gründen erforderlich. Aus wirtschaftlichen Aspekten könne nur derjenige die Leistungen des Sonderbedarfs zu einem für die Allgemeinheit finanzierbaren Kostensatz erbringen, der imstande sei, durch die Besetzung des Regelbedarfs auf eine Kreuzverwendung von Material, Personal und Overhead zurückzugreifen. Bei einer Fachlosaufteilung könnte es zum Beispiel zu drei Standorten der Rettungswachen in unmittelbarer Nähe kommen, die mit verschiedenen Personal und verschiedenen Overhead bestückt wären, obwohl aus Sicht des Auftraggebers nur eine gemeinsame Aufgabenerfüllung effektiv und kostengünstig sei. Im Übrigen sei eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung für den Regelrettungsdienst und den Sonderbedarf nur durch einen Mitarbeiteraustausch im Bedarfsfall möglich. Schließlich wären Mitarbeiter, die ausschließlich für den Regelrettungsdienst bzw. für den Sonderbedarf eingesetzt werden würden, weniger geübt, sofern sie übergreifend tätig werden müssten. Gleiches gelte auch für die weitergehende Forderung den Regelrettungsdienst getrennt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport auszuschreiben. So müsse zum Beispiel der Mitarbeiter im qualifizierten Krankentransport umgehend die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, falls es während des Transportes zu einer Notsituation bei dem Patienten käme. Ohne Zeitverlust müsse das Personal reagieren können, sodass der Zusammenschluss der Bereich unabdingbar sei. Sofern bei einigen Losen nicht sämtliche Leistungen abgefordert worden seien, liege das daran, dass zurzeit bei diesen Standorten kein Bedarf dafür vorhanden wäre. Schließlich würden an diesen Standorten derzeit zu wenige Einsätze anfallen, um dort ein entsprechendes Fahrzeug zu positionieren. Entsprechend der Vergabeunterlagen werde weder der Betrieb noch ein Betriebsteil vom bisherigen Leistungserbringer an den zukünftigen Leistungserbringer übergehen. Sofern sich ein Bieter mit einem derzeitigen Leistungserbringer über einen Betriebsübergang verständigen sollte, bedürfe dies weder der Ermittlung der Personalkosten der bisherigen Leistungserbringer durch den Auftraggeber noch deren Preisgabe im Rahmen des Vergabeverfahrens. Er verwies in Bezug des vermeintlichen Betriebsüberganges nochmals auf die vorangegangenen Schriftsätze. Nachdem der Antragsgegner in diesen Rügepunkten nicht abgeholfen hatte, reichte die Antragstellerin zu 1) am 10.08.2012 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ein. Dieser wurde dem Antragsgegner am selben Tag übermittelt. Die Antragstellerin zu 1) hat in ihrem Nachprüfungsantrag die in ihren Rügeschreiben vorgebrachten Vergabeverstöße ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der aus ihrer Sicht fehlenden Transparenz der Bewertungsmaßstäbe macht sie zusätzlich geltend, dass der dort verwendete Begriff „Effizienz“ nicht hinreichend präzise sei. Für die Bieter sei nicht ersichtlich, was darunter zu verstehen sei. Der Antragsgegner teilte allen Bewerbern in seiner 9. Bieterinformation mit, dass zu dem laufenden Vergabeverfahren ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt worden sei. Er könne deshalb nicht gänzlich ausschließen, dass das vorliegende Vergabeverfahren nicht in seiner bisherigen Form beendet werde. Deshalb werde das Vergabeverfahren bis auf weiteres ausgesetzt. Nach Beendigung werde er unverzüglich über den Fortgang des Vergabeverfahrens und ggf. über neue Fristen informieren. Es sei ihm nicht möglich, zur Dauer der Aussetzung genauere Angaben zu machen. Dagegen wendete sich die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 14.08.2012 (Eingang per Fax beim Antragsgegner am 17.08.2012) und 21.08.2012 an den Auftraggeber. Sie ist der Auffassung, dass er diesbezüglich verbindliche Fristen benennen müsse. Auch hindere den Antragsgegner nichts am Fortgang des Vergabeverfahrens. Lediglich dürfe der Zuschlag nicht erteilt werden. Schließlich habe die 2. Vergabekammer mit Beschluss vom 25.01.2011, 2 VK LSA 13/10 festgelegt, dass ausschließlich eine Verlängerung der Angebotsfrist und/oder Zuschlags- und Bindefrist in einem laufenden Vergabeverfahren in Betracht käme. Für eine Unterbrechung des Vergabeverfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch dieses Vorbringen hat die Antragstellerin zu 1) im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens weiter vertieft und bezieht sich dabei auf einen Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 14.03.2012. Insbesondere sei von Bedeutung, dass durch die Aussetzung des Verfahrens die Dispositionsmöglichkeiten der Bieter erheblich eingeschränkt seien. Weiterhin stütze sich der Antragsgegner bei der Wahl seiner Kriterien auf frühere Vergabeverfahren. Dies deute darauf hin, dass diese Kriterien keinen Bezug zu der konkret ausgeschriebenen Leistung aufwiesen. Diese Kriterien seien auch zu unpräzise und bevorzugten die derzeitigen Leistungserbringer. Sie räumt ein, dass die Losaufteilung rechtlich nur eingeschränkt kontrolliert werden könne. Der Antragsgegner habe jedoch nicht berücksichtigt, dass zwischen Krankentransport und Rettungsdienst unterschiedliche Berufsbilder bestünden. Sie bezieht sich weiter auf die beabsichtigte Novellierung des Rettungsdienstes. Hierbei würde zum Ausdruck gebracht, dass die Hilfe in Katastrophenfällen dem Rettungsdienst zuzuordnen sei. Schließlich führt er aus, dass im vorliegenden Fall ein Betriebsübergang möglich sei. Der Antragsgegner müsse daher die begehrten Auskünfte erteilen. Die Antragstellerin zu 1) beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, dass das o.g. Vergabeverfahren auf der Grundlage der bisherigen Ausschreibung durch Zuschlagserteilung abzuschließen, dem Antragsgegner bei fortbestehender Vergabeabsicht wegen der streitgegenständlichen Dienstleistungen aufzugeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren der VOL/A (erster und zweiter Abschnitt) nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, hilfsweise, unabhängig vom Antrag auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB). Auch die Antragstellerin zu 2) wendete sich mit ihrem Rügeschreiben vom 15.08.2012 gegen die Aussetzung des Vergabeverfahrens. Sie müsse durch die geforderten Beschaffungen von Rettungswachen erhebliche Vermögensdispositionen tätigen. Die Aussetzung des Vergabeverfahrens auf unbestimmte Zeit sei für sie unzumutbar. Der Antragsgegner hilft in seinen Schreiben vom 16.08.2012 und 20.08.2012 den Rügen der Antragstellerinnen nicht ab. Eine Verpflichtung, das Vergabeverfahren weiterzuführen, gebe es nicht. Schließlich solle vermieden werden, dass den potentiellen Bietern weitere Aufwendungen für das Verfahren entstünden, obwohl der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens ungewiss sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin zu 1) auf eine Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe. Schließlich rüge sie u.a. die Vorgaben zu den Standortvorgaben. Insofern könne sie schwerlich die benötigten Gebäude außerhalb des vorgegebenen Gebietes planen bzw. reservieren. Die Antragstellerin zu 2) stellte am 22.08.2012 ebenfalls einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalts. Auch sie hat ihr bisheriges Vorbringen aus ihrem Rügeschreiben ergänzt und vertieft. Sie hat zusätzlich geltend gemacht, dass der Antragsgegner nach § 10 VOL/A verpflichtet sei, einen konkreten Zeitpunkt für den Ablauf der Angebotsfrist zu benennen. Diese Pflicht habe er umgangen, in dem er diesen Zeitpunkt durch die Unterbrechung des Vergabeverfahrens nachträglich aufgehoben habe. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu 2) am selben Tag dem Antragsgegner übermittelt. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 07.09.2012 beide Nachprüfungsverfahren miteinander verbunden. Die Antragstellerin zu 2) beantragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes im Gebiet des Antragsgegners für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 für die Lose 1 bis 5 und 7 bis 9 und ab den 01.01.2014 für das Los 6 bis zum 31.12.2017 nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens erfolgt. Der Antragsgegner beantragt, die Nachprüfungsanträge zurückzuweisen. Er hat in seinen Schriftsätzen sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Im Übrigen könne er keinen Zeitpunkt benennen, zu dem das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen werde. Eine Verlängerung der Angebotsfrist sei nicht zielführend, da ungewiss sei, ob diese nicht nochmals verlängert werden müsste. Ebenso wäre eine von vornherein lange Angebotsfrist unverhältnismäßig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Nachprüfungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt beendet würde. Der Antragsgegner habe auch erklärt, mit Abschluss des Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren weiterzuführen. Er habe damit hierfür einen konkreten Termin benannt. Damit habe er die Verpflichtung zur Vorgabe einer Angebotsfrist Genüge getan. Schließlich sei die Antragstellerin zu 2) durch die Aussetzung des Verfahrens nicht in eigenen Rechten verletzt. Die von der Antragstellerin zu 1) mit dem Nachprüfungsantrag beantragte Akteneinsicht wurde ihr mit Beschluss vom 21.08.2012 teilweise durch Übersendung von Kopien gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Es wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Antragstellerin zu 1) hatte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner es versäumt habe, den Vergabevermerk zu unterschreiben. Daher sei das Vergabeverfahren ab Erstellung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei auch bereits mit der ersten Rüge bekannt gewesen, dass sie sich auch gegen eine Intransparenz der Bewertungsmaßstäbe wende. Sowohl der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) als auch des Antragsgegners hätten sich in anderen Nachprüfungsverfahren gegenüber gestanden, die im Wesentlichen einen gleichen Gegenstand aufwiesen. Der Antragsgegner machte geltend, dass die Eingrenzung der Standortauswahl mit dem Wettbewerbsgrundsatz zu vereinbaren sei. Diese sei aufgrund der Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes zwingend. Die räumliche Begrenzung decke nahezu das gesamte Gemeindegebiet des jeweiligen Loses ab. Aufgrund des im Landkreis herrschenden Leerstandes sei gewährleistet, dass sämtliche an dem Auftrag interessierte Bieter die Chance zur Leistungserbringung hätten. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Vergabeakte Bezug genommen. Der Vorsitzende hat die Entscheidungsfrist bis zum 19.10.2012 verlängert. II. 1. Zulässigkeit Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu 1) ist teilweise zulässig. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu 2) ist unzulässig. 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09.2009 – 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 200.000 Euro für die Vergabe von Leistungen gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 v. 21.03.2012 (BGBl Teil I Nr. 14, 488) ist aufgrund des geschätzten Auftragswertes für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2. Antragsbefugnis Die Antragstellerin zu 1) ist überwiegend antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht und hinlänglich darlegt, dass ihm durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Dieser Darlegungslast hat die Antragstellerin zu 1) überwiegend genügt. Sie hat substantiiert vorgebracht, dass ihr durch die ihrer Auffassung nach unzureichenden Vergabeunterlagen die Abgabe eines Angebots erschwert wird. Sie hat damit geltend gemacht, dass sich hierdurch ihre Zuschlagschancen verschlechtern. Sie und die Antragstellerin zu 2) haben allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die vermeintlich rechtswidrige Unterbrechung des Vergabeverfahrens ein Schaden drohe. Auch bei der von ihnen eingeforderten Verlängerung der Angebots- und Bindefrist wären sie in gleicher Weise in ihren Dispositionsmöglichkeiten eingeschränkt wie bei der Unterbrechung des Vergabeverfahrens. Es kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das Nachprüfungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen sein wird. Bei einer Verlängerung der Fristen durch den Antragsgegner wäre daher im höchsten Maße ungewiss, ob diese Fristen eingehalten werden könnten und weitere Fristverlängerungen erforderlich sein würden Dies wäre jedem Bewerber bewusst. Insoweit wären für die Bewerber die mit dem Nachprüfungsverfahren verbundenen Verzögerungen in gleicher Weise nicht absehbar wie bei der Unterbrechung des Verfahrens. Bei einer Verlängerung der Fristen bestünde im Gegenteil noch zusätzlich die Gefahr, dass die Bewerber bereits Angebote abgeben, obwohl die Vergabeunterlagen möglicherweise geändert werden müssten. Daher wäre zu besorgen, dass die entsprechenden Bewerber vergebliche Aufwendungen tätigen. Angesichts dieser Umstände leuchtet es nicht ein, dass die Bewerber durch die Vorgabe konkreter Fristen (die im höchsten Maße ungewiss wären) leichter mit potentiellen Vermietern oder Nachunternehmern Vorverhandlungen über entsprechende Örtlichkeiten oder Objekte führen könnten. Dies würde sich nur anders verhalten, wenn die Verhandlungspartner nicht vollständig über die Umstände der Verlängerung der Fristen informiert wären. Die Bewerber haben bei etwaigen Vorverhandlungen die Möglichkeit, die Verhandlungspartner über die Regularien des Vergabeverfahrens aufzuklären sowie in Bezug auf dieses Verfahren ihnen die entsprechenden Dokumente wie die Vergabebekanntmachung und die Bieterinformation Nr. 9 auszuhändigen. Der Antragsgegner hatte damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nach Beendigung des Nachprüfungsverfahrens umgehend über den Fortgang des Vergabeverfahrens und ggf. neue Fristen informieren werde. Ohnehin ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch ungewiss, ob sich der Bedarf der Bewerber ändert, falls die Nachprüfungsinstanzen den Antragsgegner verpflichten sollten, die Vergabeunterlagen zu modifizieren. Aufgrund dieser Umstände ist die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich ihres Begehrens in Gänze nicht antragsbefugt. 1.3. Rügeobliegenheit Die Antragstellerin zu 1) hat gegen ihre Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstoßen, soweit sie sich gegen eine angeblich nicht hinreichend präzise Fassung der Bewertungsmaßstäbe wendet. Im Übrigen hat sie die von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße rechtzeitig gerügt. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Für das Entstehen der Rügepflicht ist außerdem eine rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Deshalb besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird deshalb regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt (vgl. OLG Naumburg v. 14.12.2004 1 Verg 17/04). Die Antragstellerin zu 1) hatte bereits bei der Abfassung des ersten Rügeschreibens am 27.07.2012 sich sehr intensiv mit den Vergabeunterlagen befasst. Sie hat eine Reihe von Vergabeverstößen, nämlich Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, Losaufteilung, Standortfestlegung der Rettungswachen sowie fehlende Angaben zum Betriebsübergang geltend gemacht. Sie hat es jedoch unterlassen, in diesem Schreiben zu den angeblich zu ungenau gefassten Bewertungsmaßstäben Stellung zu nehmen. Die Diktion ihres Schreibens belegt, dass sie im Vergabewesen sehr versiert ist. Sie ist sehr detailliert auf die einzelnen Rügepunkte eingegangen und hat sich mehrfach auf höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen. Im Übrigen ist die Ausgestaltung der Bewertungsmaßstäbe für die Erstellung der Angebote von zentraler Bedeutung. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass sie bereits bei der Abfassung des ersten Rügeschreibens eine Kenntnis über die diesbezüglich angeblich zu unpräzisen Vorgaben hatte bzw. sich einer solchen Kenntnis verschlossen hatte. Sie hat diesen Vergabeverstoß erst in ihrem zweiten Rügeschreiben vom 06.08.2012 geltend gemacht. Der allgemeine Hinweis in dem Schreiben vom 27.07.2012, dass die Vergabeunterlagen gegen das Wettbewerbs- und Transparenzgebot verstoßen würden, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Hieraus konnte der Antragsgegner als Empfänger des Schreibens nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin zu 1) die angeblich zu unpräzisen Bewertungsmaßstäbe beanstandet. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners sich in vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gegenüber standen und sich dabei mit der vorgenannten Problematik befasst hatten. Dem entsprechend ist der Antragsgegner auf diesen behaupteten Vergabeverstoß in seinem Antwortschreiben vom 31.07.2012 nicht eingegangen. Auch die allgemeine Frage in dem ersten Rügeschreiben auf Seite fünf, zweiter Absatz, welche unterschiedlichen Antworten der Antragsgegner erwarte im Gegensatz zur Ausschreibung Hildesheim, stand im Zusammenhang mit der angeblichen Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien. Dies ließ nicht darauf schließen, dass die Bewertungsmaßstäbe aus Sicht der Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend transparent seien. Die diesbezügliche Rüge der Antragstellerin zu 1) vom 06.08.2012 war nicht rechtzeitig. Grundsätzlich ist ein Bieter gehalten, die von ihm vorgebrachten Vergabeverstöße unverzüglich, das heißt je nach Lage des Einzelfalls spätestens innerhalb von 5 – 7 Tagen ab Kenntniserlangung (vgl. OLG Naumburg vom 28.05.2010, 1 Verg. 5/10), gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diese Frist hat sie nicht eingehalten. Sie hatte nach den vorangegangenen Ausführungen eine entsprechende Kenntnis am 27.07.2012. Die Antragstellerin zu 1) hat diesen Vergabeverstoß erst am 06.08.2012 gerügt und dabei die Frist von 5 - 7 Tagen nicht eingehalten. Es besteht auch keine Veranlassung, ihr eine längere Rügefrist zuzubilligen, da der Sachverhalt nicht als außergewöhnlich kompliziert anzusehen ist. Vielmehr war für die Antragstellerin als sehr versierte Bewerberin ohne überdurchschnittlich große Schwierigkeiten zu erkennen, dass ihr die Angaben des Antragsgegners nicht ausreichen. Dies gilt umso mehr, als dass die Zuschlagskriterien, wie bereits erwähnt, für die Erstellung des Angebots von maßgeblicher Bedeutung sind. Schließlich steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichthofes vom 28.01.2010 – Rs. C 406/08 der Anwendung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 GWB nicht entgegen. Der EuGH hatte in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass eine englische Regelung, wonach das Nachprüfungsverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten einzuleiten sei, eine Unsicherheit beinhalte. Die Frist sei in ihrer Dauer nicht vorhersehbar. Dies stelle keine wirksame Umsetzung der Richtlinie 89/665 dar. Anders als in der vom EuGH entschiedenen Fallkonstellation, beinhaltet § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB keine Frist zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Vielmehr enthält diese Vorschrift eine materiell- rechtliche Präklusionsregel, wonach der Bieter sich nicht auf ihm bekannte Vergabefehler berufen darf, wenn er diese nicht rechtzeitig rügt. Im Übrigen ist die Vorschrift hinreichend bestimmt. Der Begriff „unverzüglich“ ist gesetzlich in § 121 Abs. 1 BGB definiert. Der Gesetzgeber hat sich hieran bei der Formulierung des § 107 Abs.3 GWB bewusst orientiert. Danach haben die Bieter die Rüge ohne schuldhaftes Zögern anzubringen. Aufgrund der gefestigten, langjährigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs.1 BGB stand daher bereits bei Einführung des § 107 Abs.3 GWB im Jahre 1999 fest, dass die Frist zwischen Kenntniserlangung und Rüge grundsätzlich keinesfalls mehr als zwei Wochen betragen darf. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes hat sich demgegenüber in der Rechtsprechung zum Vergaberecht seit 1999 eine Rügefrist von im Regelfall maximal einer Woche herausgebildet, auf die sich die Bieter entsprechend einstellen können und müssen. Abweichungen von dieser Regel sind nur bei besonders gelagerten Sachverhalten mit außergewöhnlich hohem oder niedrigem Schwierigkeitsgrad denkbar (vgl OLG Dresden vom 07.05.2010-WVerg 6/10; OLG Rostock vom 20.10.2010, 17 Verg 5/10). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach den vorangegangen Ausführungen ersichtlich nicht vor. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wird im Übrigen nicht durch § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB als speziellere Rechtsnorm verdrängt. Die erstgenannte Vorschrift bezieht sich auf von dem Antragsteller erkannte Verstöße. Nr. 3 der Vorschrift betrifft die in den Verdingungsunterlagen erkennbaren Verstöße. Beide Vorschriften weisen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände auf und gelten daher nebeneinander. Ein Bieter darf also, um seine Rügeobliegenheit zu erfüllen, nicht etwa bis zum Ende der Angebotsfrist abwarten, wenn er den Vergabeverstoß - wie die Antragstellerin zu 1) - bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat (vgl. Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 107 Rn. 62). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragstellerin zu 1) war die Rüge vom 27.07.2012 fristgemäß. Sie hat die entsprechenden Vergabeverstöße unmittelbar nach Kenntniserlangung geltend gemacht. Schließlich wendet sich die Antragstellerin zu 1) dagegen, dass der Vergabevermerk nicht unterschrieben war. Diesbezüglich war eine gesonderte Rüge entbehrlich. Hiervon hat sie erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis erlangt. Sie hat diesen Vergabeverstoß zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht. Dem Antragsgegner wurde damit unmittelbar bekannt, dass die Antragstellerin zu 1) dies beanstandet. Im Übrigen würde das Festhalten an einer Rügeobliegenheit in diesem Verfahrensstadium deren Sinn verfehlen, unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB-Vergaberecht 2. Aufl. 2009 § 107 Rd. 106). Vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens war ihr dieser von ihr geltend gemachter Vergabeverstoß nicht bekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Einsicht in den Vergabevermerk genommen hatte. 2. Begründetheit Der Antrag ist nicht begründet. Sämtliche von der Antragstellerin zu 1) behaupteten Vergabeverstöße sind nicht gegeben. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens waren nach der Vorschrift des § 1 EG Abs. 3 VOL/A i.V. mit § 4 Abs. 4 VgV die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A, mit Ausnahme des § 7 VOL/A, sowie die §§ 8 EG; 15 EG Abs. 10 und 23 EG VOL/A zugrunde zu legen. Die ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen fallen unter Anhang I Teil B Randziffer 25. Im Einzelnen: 1. Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien Die Antragstellerin zu 1) hat zu Unrecht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise Eignungs- und Zuschlagskriterien miteinander vermengt hätte. Vielmehr sind die von ihm verwandten Bewertungsmaßstäbe als Zuschlagskriterien anzusehen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob sich die Kriterien generell auf die Bieter beziehen oder auf die Wertung der Angebote in dem konkreten Vergabeverfahren (vgl. VK Lüneburg v. 04.10.2011, vGk-2672011; OLG Celle v. 12.01.2012, 13 Verg 8/11 und 9/11). Hierbei sind die Vergabeunterlagen so auszulegen, wie sie ein fachkundiger und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauter Bieter verstehen musste. Die Bewertung ist auf den jeweiligen Einzelfall zu beziehen. Hierbei ist die Bezeichnung der Kriterien nicht alleine maßgeblich; entscheidend ist vielmehr deren objektiver Gehalt. In diesem Zusammenhang ist relevant, ob sich der Wertungsaspekt auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag von Bedeutung sind oder auf Angaben zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters im Allgemeinen (OLG Naumburg vom 12.04.2012, 2 Verg 1/12). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Auslegung der Vergabeunterlagen gemäß §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass die von dem Antragsgegner verwandten Bewertungsmaßstäbe eindeutig angebotsbezogen sind. Hierfür spricht schon, wenn auch nicht allein maßgeblich, dass die Bewertung des Konzeptes in den Vergabeunterlagen als Zuschlagskriterium bezeichnet wurde. Hieraus konnten die Bieter schließen, dass die Bewertung des Konzeptes an Hand der Gegebenheiten der konkreten Ausschreibung erfolgt. Der Antragsgegner hatte weiterhin ausgeführt, dass er bei der Bewertung des Konzeptes an die Umsetzung der zu erbringenden Leistung anknüpft (vgl. S. 14 der Aufforderung zur Angebotsabgabe: „Je besser die konzeptionellen Ausführungen erkennen lassen, dass die Umsetzung der zu erbringenden Leistung (Hervorhebung durch die Vergabekammer) erfolgt und je weiter ein Bieter über die Mindestvoraussetzungen hinausgeht und innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht, desto mehr Punkte erhält das jeweilige Konzept.“). Außerdem deutet die Verwendung des Begriffs „Konzept“ darauf hin, dass die Ausführungen der Bieter sich auf die konkrete Ausschreibung beziehen sollten. Vom Wortsinn her kann ein Konzept nur ein konkretes Vorhaben betreffen. Die Tatsache, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners diese Kriterien standardmäßig möglicherweise schon bei verschiedenen vorangegangenen Vergabeverfahren angewandt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gleichwohl verlangte der Antragsgegner, wie bereits ausgeführt, auf die Gegebenheiten der konkreten Ausschreibung bezogene konzeptionelle Ausführungen der Bieter. Der Antragsgegner hatte auch vorgegeben, dass er die Angebote entsprechend bewertet (vgl. S. 14 der Aufforderung zur Angebotsabgabe). Sollte er hiervon abweichend – wie von der Antragstellerin zu 1) befürchtet - die Angebote standardmäßig, wie bei den vorangegangen Vergabeverfahren, beurteilen, wäre dies fehlerhaft. Dies kann jedoch eine Einstufung als Eignungskriterium nicht begründen. 2. Dokumentation über die Begrenzung der Standortauswahl Die von dem Antragsgegner vorgenommene Standortauswahl verstößt nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB. Er hat seine Entscheidung auch im ausreichenden Maße dokumentiert. Die Begrenzung des Standortsbereiches der vorzuhaltenden Rettungswachen ist ein Teilaspekt der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes. Der Antragsgegner war gehalten, diese Entscheidung aufgrund des Transparenzgebotes gemäß § 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 VOL/A zu dokumentieren und entsprechend zu begründen. Zwar ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert. Gleichwohl kann durch entsprechende Vorgaben der Wettbewerb eingeengt werden und sich dies in erheblicher Weise auf das Vergabeverfahren auswirken (vgl. OLG Naumburg vom 20.09.2012, 2 Verg 4/12). Durch die räumliche Begrenzung der Standortauswahl könnte es den Bewerbern erschwert werden, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen, da in dem Bereich für die Bewerber nur eine eingegrenzte Anzahl entsprechend geeigneter Objekte zur Verfügung steht. Grundsätzlich sind die mit der Umschreibung des Beschaffungsgegenstandes einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen hinzunehmen, wenn es hierfür sach- und auftragsbezogene Gründe gibt. Gleichzeitig dürfen diese Wettbewerbsbeschränkungen jedoch nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass ein Wettbewerb überhaupt nicht mehr stattfinden kann. Anderenfalls würde der Wettbewerbsgrundsatz als zentrales Prinzip des Vergaberechts unterlaufen (vgl 2. Vergabekammer Land Sachsen-Anhalt vom 27.04.2012, 2 VK LSA 6/12; OLG Naumburg a.a.O. S. 23). In seinem Vergabevermerk hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Standortbegrenzungen notwendig seien, um die Hilfsfristen gemäß des RettDG LSA’s zu wahren. Es handelt sich hierbei um legitime Gründe im Sinne des Vergaberechts von ganz erheblichem Gewicht. Hierdurch sollen Gefahren für Leib und Leben abgewendet werden. Die Standorte der Rettungswachen wurden in dem Rettungsdienstbereichsplan des Antragsgegners im Jahr 2009 festgelegt. Diese Entscheidung war zeitlich dem Vergabeverfahren weit vorgelagert und stand hiermit in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Ausweislich des Rettungsdienstbereichsplanes wurden die Standorte so ausgewählt, dass hierdurch das Versorgungsziel gemäß § 7 Abs. 2 RettDG LSA erreicht wird und die Hilfsfristen eingehalten werden können. Es war sicher zu stellen, dass in 95 v.H. aller Notfälle die Hilfsfrist für Rettungswagen von 12 Minuten sowie für Notärzte und Notärztinnen von 20 Minuten nicht überschritten wird. Der Antragsgegner war aufgrund dieser Vorschriften verpflichtet, auch bei der Erstellung der Vergabeunterlagen diese Vorgaben einzuhalten. Soweit die Antragstellerin zu 1) bestreitet, dass bei der Lage der Rettungswachen die Hilfsfristen gewahrt werden könnten, ist dies unsubstantiiert. Es ist nicht geboten, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleistet ist, da es anderenfalls in den vergangenen Jahren zu erheblichen Beschwerden in der Öffentlichkeit gekommen wäre, wenn Erkrankte oder Notfallpatienten nicht in angemessener Zeit versorgt worden wären. Derartiges hat die Antragstellerin zu 1) nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist auch einleuchtend, wenn der Antragsgegner ausführt, dass die Einhaltung dieser Fristen in einem Umkreis von 1.500 m zu den jetzigen Standorten möglich ist. Aufgrund des hohen Gewichtes der Einhaltung der Hilfsfristen ist die mit der Standortbegrenzung verbundene Wettbewerbseinschränkung hinzunehmen. Die Antragstellerin zu 1) kann in diesem Zusammenhang nicht verlangen, dass die Ausschreibung an ihren Bedürfnissen ausgerichtet wird. Dem Wettbewerbsgrundsatz ist vielmehr genügt, wenn genügend Objekte vorhanden sind, die die funktionalen Anforderungen für die Nutzung als Rettungswache erfüllen. Der Auftraggeber muss prognostisch damit rechnen können, dass mehrere Bieter Angebote einreichen (vgl. OLG Naumburg a.a.O. S. 22). Dies ist bei der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen gegeben. Zumindest die derzeitig genutzten Objekte sind für die Erbringung der Leistung geeignet. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch andere Bewerber diese Objekte nutzen können, falls die derzeitigen Leistungserbringer bei der Vergabe nicht zum Zuge kommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückeigentümer ein Eigeninteresse an einer wirtschaftlichen Nutzung seiner Immobilie hat. Im Übrigen ist aufgrund des Leerstandes in der Region zu erwarten, dass auch andere geeignete Objekte zur Nutzung als Rettungswache in Betracht kommen. Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsgegner die letztgenannten Erwägungen nicht im Vergabevermerk dokumentiert hatte. Grundsätzlich ist es einem Auftraggeber jedoch möglich, dies schriftsätzlich im Nachprüfungsverfahren nachzuholen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass es zu einer nicht wettbewerbskonformen Auftragserteilung kommt (vgl. BGH vom 08.02.2011, Az. X ZB 4/10). Bei anderer Betrachtungsweise wäre die Vergabekammer in derartigen Fällen gehalten, den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen. Dies wäre aufgrund des Beschleunigungsgebotes nicht sachgerecht. Der Antragsgegner hatte seine entsprechenden Überlegungen im Schriftsatz vom 11.10.2012 dargelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausführungen des Antragsgegners nur vorgeschoben waren, um seine Entscheidung nachträglich zu rechtfertigen. Vielmehr sind die örtlichen Verhältnisse, auf die der Antragsgegner hinweist, gegeben und damit einer Manipulation nicht zugänglich. Für die Richtigkeit der Prognose des Antragsgegners spricht weiterhin, dass eine große Anzahl von Unternehmen die Bewerbungsunterlagen abgefordert und damit ihr Interesse an den Aufträgen bekundet hatte. Die Standortbegrenzungen waren bereits aus der Bekanntmachung zu entnehmen. Außer der Antragstellerin zu 1) hat kein anderes Unternehmen diese Vorgaben beanstandet. Auch sie hat nicht geltend gemacht, dass ihr durch die Standortbegrenzung die Abgabe eines Angebotes unmöglich gemacht würde. Die Antragstellerin zu 1) kann schließlich nicht verlangen, dass der Antragsgegner den Ausschluss anderer Lösungsvarianten dokumentiert und begründet (vgl. OLG Naumburg a.a.O. S. 18). Bei anderer Betrachtungsweise würde die Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zu sehr eingeschränkt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Die Beschaffung der öffentlichen Hand soll der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Vor diesem Hintergrund hat die Aufgabenerfüllung gegenüber der eigentlichen Beschaffung Vorrang. Sie ist ein Mittel zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Dieses Ziel kann nicht optimal erreicht werden, wenn zu hohe Anforderungen an die Vorbereitung des Vorhabens gestellt werden und die Entscheidung über die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes zu sehr verrechtlicht wird. Vor diesem Hintergrund fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 11.10.2012 nicht substantiiert dargelegt hatte, dass bei einer Ausweitung der Standortvorgabe die Einhaltung der Hilfsfristen nicht gewährleistet sei. Er hat diese Aussage nicht näher untermauert. 3. Losaufteilung Die durch den Antragsgegner vorgenommene Losaufteilung ist nicht zu beanstanden. Nach § 97 Abs. 3 S. 2 GWB sind bei der Vergabe Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies entspricht der Regelung des § 2 Abs. 2 VOL/A. Dem Antragsgegner stand bei der Entscheidung, keine Fachlose zu bilden, nach den vorgenannten Vorschriften ein Beurteilungsspielraum zu. Diese kann von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf hin kontrolliert werden, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, der zugrundegelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (vgl. Kulartz/ Marx/Portz/Prieß Kommentar zur VOL/A, 2. Auflage 2011, § 16 Rn. 163 VOL/A). Ausweislich seiner Vergabedokumentation hat der Antragsgegner diese Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Soweit er darauf abstellt, dass durch eine Kreuzverwendung von Personal und Sachmitteln bei Krankentransporten Notfallrettung sowie Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes in erheblichen Umfang Kosten eingespart werden können, ist dies plausibel. Bei einer getrennten Vergabe wäre es möglich, dass verschiedene Bieter die jeweiligen Teilleistungen erbringen. In diesem Fall wäre in den Gebieten, die nach den derzeitigen Vergabeunterlagen ein Los bilden, die Vorhaltung mehrerer Rettungswachen erforderlich. Außerdem müssten im Vergleich zu einer Gesamtvergabe mehr Fahrzeuge, mehr Material sowie mehr Führungspersonal bereitgestellt werden. Durch die gemeinsame Vergabe dieser Teilleistungen werden diesbezüglich Synergieeffekte erzielt. Anders als die Antragstellerin zu 1) meint, sind diese Erwägungen des Antragsgegners unmittelbar einleuchtend. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Spekulation. Soweit sie darauf verweist, dass bei einer getrennten Vergabe Preiseinsparungen durch Rabatte bei einer Gesamtlosvergabe erzielt werden könnten, ist dies ihrerseits unsubstantiiert und keinesfalls sicher. Im Übrigen würde sich durch eine solche Vergabe der Aufwand bezüglich der Konzepterarbeitung für die Bieter beträchtlich erhöhen. Es überzeugt auch, wenn der Antragsgegner ausführt, dass eine zusammengefasste Vergabe der Leistungen des qualifizierten Krankentransportes und der Notfallrettung weitere Vorteile gegenüber einer getrennten Losvergabe bietet. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Patienten im qualifizierten Krankentransport jederzeit zu Notfallpatienten entwickeln könnten. Im Übrigen ist es nach § 2 Abs. 3 RettDG LSA Aufgabe des qualifizierten Krankentransportes, anderen Personen als Notfallpatienten, nötigenfalls erste Hilfe zu leisten und sie mittels besonders ausgestatteter und dafür zugelassener Rettungsmittel unter fachgerechter medizinischer Betreuung zu befördern. Dabei muss das eingesetzte Personal sofort die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Hierzu ist es besser in der Lage, wenn es jeweils in beiden Bereichen geübt ist. Dies gilt auch für die Bereiche Regelrettungsdienst und Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes. Hierbei ist von Bedeutung, dass beide Bereiche ein ähnliches Leistungsbild aufweisen und sich von der Tätigkeit her stark überschneiden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass glücklicherweise derartige Katastrophenfälle selten eintreten. Es ist sehr fraglich, ob die Vorhaltung von Kapazitäten alleine für den Katastrophenfall wirtschaftlich ist und ob die Mitarbeiter dabei ausgelastet sind. Vorzuziehen ist jedenfalls, wenn das Personal auch außerhalb von Katastrophenfällen eingesetzt wird und seine Fähigkeiten ständig anwenden und erweitern kann (vgl. BVerG, Urt. Vom 03.11.1994 – 3C 17/92). Gerade bei einem Massenanfall von Verletzten ist es unabdingbar, dass die Mitarbeiter im Rettungswesen über eine entsprechende Erfahrung und Übung verfügen. Soweit die Antragstellerin zu 1) vorbringt, dass der Antragsgegner auch Nachweise über Fortbildungen hätten verlangen können, ersetzt dies eine praktische Erfahrung nicht. Durch die von ihm angeregte Vorgabe eines bestimmten Erfahrungsniveaus der Mitarbeiter würde der Wettbewerb stark eingeschränkt. Im Übrigen werden bei einer zusammengefassten Vergabe die Erfahrungen durch ständige Praxis fortlaufend aktualisiert und erweitert. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Leistungen des Regelrettungsdienstes und des erweiterten Rettungsdienstes in unterschiedlicher Weise bezahlt werden, keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin zu 1) verweist weiterhin auf die Gesetzesbegründung zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes. Diese Begründung legt jedoch gerade nah, dass beide Teilbereiche (Rettungsdienst und erweiterter Rettungsdienst) gemeinsam zu betrachten sind. Schließlich führt der Umstand, dass zwischen dem Rettungsdienst und dem qualifizierten Krankentransport unterschiedliche Berufsbilder bestehen, zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist angesichts der dargestellten Vorteile einer gemeinsamen Vergabe nachrangig. Jedenfalls können Rettungssanitäter auch Leistungen im qualifizierten Krankentransport übernehmen. Darüber hinaus werden nach der Konzeption des RettDG LSA Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und Massenanfall von Verletzten einheitlich geregelt (vgl. nur § 2 dieses Gesetzes). Es handelt sich hierbei jeweils um Aufgaben des Rettungsdienstes. Die Antragstellerin zu 1) hat weiterhin darauf hingewiesen, dass schließlich bei den Losen 1; 4; 5; 7; und 8 der Antragsgegner nur Teilleistungen (zum Teil nur qualifizierter Krankentransport bzw. Notfallrettung) ausgeschrieben hatte. Die jeweils andere Teilleistung müsse durch Verträge mit unterschiedlich andauernder Laufzeit vorgehalten werden, um eine Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Die Leistungen würden somit getrennt erbracht. Hieraus hatte sie geschlossen, dass dies auch bei den anderen Losen möglich sein müsse. Der Antragsgegner hatte hierauf entgegnet, dass in den vorgenannten Losen ein entsprechender Bedarf nicht gegeben sei. Die Kranken würden insoweit aus anderen Gebieten versorgt. Die Vergabekammer ist nicht befugt, in diesem Zusammenhang die Festlegung des Bedarfs seitens des Antragsgegners zu überprüfen. Soweit er in Einzelfällen bei einer gebietsübergreifenden Versorgung die Nachteile einer getrennten Vergabe hinnimmt, obliegt dies seiner Verantwortung. Er kann deshalb jedoch nicht gezwungen werden, auch in den anderen Losen so zu verfahren. Soweit die Antragstellerin zu 1) vorbringt, dass andere Auftraggeber die Leistungen getrennt vergeben würden, kann die Vergabekammer hierzu keine Aussage treffen. Dem Antragsgegner stand in Bezug auf das streitgegenständliche Vergabeverfahren ein eigener Beurteilungsspielraum zu, den er nicht überschritten hatte. Es kann auch nicht eingeschätzt werden, welche Gegebenheiten bei anderen Vergabeverfahren bestanden. 4. Betriebsübergang Der Antragsgegner hat durch die fehlenden Angaben über das bisher eingesetzte Personal nicht gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung des Leistungsgegenstandes i.S. des § 8 EG Abs. 1 VOL/A verstoßen. Er hat nicht vorgegeben, dass es zwischen dem jetzigen und dem neuen Leistungserbringer zu einem Betriebsübergang kommt. Es ist allerdings zuzugeben, dass dies möglich ist. Auch wenn der Antragsgegner die von der Antragstellerin zu 1) geforderten Angaben getätigt hätte, würde ihr dies keine präzisere Kalkulation ihres Angebotes ermöglichen. Selbst wenn es zu einem Betriebsübergang käme, wären die damit verbundenen Ungewissheiten zu erheblich. Es ist vollkommen unsicher, ob und gegebenenfalls in welcher Anzahl die bei dem bisherigen Leistungserbringer beschäftigten Mitarbeiter bereit wären, ihren Arbeitgeber zu wechseln. Dies hängt auch von der Möglichkeit und der Bereitschaft des bisherigen Arbeitgebers ab, die Beschäftigten anderweitig einzusetzen oder neue Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin kann nicht abgesehen werden, in welcher Weise die Beschäftigten sich mit dem bisherigen Leistungserbringer verbunden fühlen. Schließlich hat der Übergang der Arbeitsverhältnisse ggf. nur Bestand, wenn der bisherige Leistungserbringer die Beschäftigten i.S. des § 613a Abs. 5 BGB vorher hierüber zutreffend und vollständig informiert. Nach der Vorschrift kann zwar theoretisch auch der neue Auftragnehmer die Arbeitnehmer entsprechend unterrichten. Diese Möglichkeit dürfte aber aufgrund mangelnder entsprechender Kenntnis über die Arbeitsverhältnisse praktisch eher fernliegend sein. Erfolgt die Information des bisherigen Auftragnehmers fehlerhaft, beginnt die Frist für den gegen einen Übergang zu richtenden Widerspruch des Arbeitnehmers nach 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. Die Arbeitnehmer könnten einem Übergang des Arbeitsverhältnisses dann bis zur Verwirkungsgrenze widersprechen (vgl. OLG Düsseldorf vom 30.04.2009, Verg 50/08). Die vorgenannten Umstände stehen außerhalb der Einflusssphäre des Antragsgegners und können von ihm auch nicht vorhergesehen werden. Er hat von den Bewerbern verlangt, dass diese selbst das entsprechende Personal und Sachmittel stellen. Selbstverständlich ist es dem neuen Leistungserbringer unbenommen, mit dem bisherigen Auftragnehmer gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Diese Eventualität war allen Bewerbern bekannt und sie können sich bei der Kalkulation ihres Angebotes hierauf einstellen. 5. Nicht unterzeichneter Vergabevermerk Der Antragsgegner hat es versäumt, den Vergabevermerk zu unterzeichnen. Hierdurch hat er jedoch nicht gegen das Dokumentationsgebot nach § 20 VOL/A verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass unter anderem die einzelnen Stufen des Verfahrens die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Abweichend von der früheren Rechtslage ist hierfür nicht unbedingt ein zusammenhängender Vergabevermerk gefordert, sondern lediglich Textform i.S. des § 126b BGB (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Soweit er allerdings einen entsprechenden Zwischenvermerk fertigt, ist diese Urkunde nach der vorgenannten Vorschrift mit einer entsprechenden Unterschrift zu versehen. Gegen diese Formvorschrift hat der Antragsgegner verstoßen. Durch diesen Formfehler sind die Antragsteller jedoch nicht in ihrem Recht auf umfassende Dokumentation des Vergabeverfahrens berührt. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass der Antragsgegner den Vergabevermerk gegen sich gelten lassen will. Der Antragsgegner hat die gesamten Vergabeunterlagen einschließlich des Vermerks mit einem handschriftlich unterschriebenen Anschreiben an die Vergabekammer versandt. Er hat weiterhin auch in seinen Schriftsätzen auf den Inhalt des Dokumentes Bezug genommen und diesen verteidigt (vgl. 2. Vergabekammer des Bundes vom 11.11.2011, VK 2 – 133/11). Schließlich hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich diesen Vermerk zu Eigen mache. Aufgrund dieser Umstände wäre es übertrieben formalistisch, wenn durch die fehlende Unterschrift die Vergabedokumentation als nicht existent angesehen würde. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Vergabekammer den Antragsgegner allein aus diesem Grunde dazu verpflichten würde, das Vergabeverfahren aufzuheben (in diese Richtung gehend aber OLG München vom 15.07.2005, Verg 14/05, S. 4). Schließlich kann dahin gestellt bleiben, ob die Bewertungsmaßstäbe hinreichend präzise gefasst waren, da die Antragstellerin zu 1) diesen vermeintlichen Vergabeverstoß nicht unverzüglich gerügt hatte. Der Vergabeverstoß ist somit präkludiert. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Unterbrechung des Vergabeverfahrens rechtmäßig war, da es den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) insoweit an einer entsprechenden Antragsbefugnis fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2). Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit die Kostenschätzung des Antragsgegners in Höhe von ... Euro für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich der Option. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldner jeweils die Hälfte dieses Betrages zu tragen. Dieser Betrag verringert sich für jede Antragstellerin um den von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von ... Euro. Für die erstellten Kopien zur Akteneinsicht erhöht sich der zu zahlende Betrag bei der Antragstellerin zu 1) um ... Euro. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragstellerin zu 1) unter Verwendung des Kassenzeichen ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragstellerin zu 2) unter Verwendung des Kassenzeichen ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerinnen sind hier als Unterliegende anzusehen und haben daher diese Aufwendungen als Gesamtschuldner zu tragen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Antragsgegner notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerinnen jeweils selbst ihrerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hatten, der über Spezialkenntnisse im Vergaberecht verfügt. Es gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, dem Antragsgegner ebenfalls diese Möglichkeit einzuräumen (vgl. insoweit OLG München, Beschluss vom 28.02.2011, Az.: Verg 23/10). Die Sachlage wäre nur anders zu beurteilen, wenn über tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Sachverhalte zu entscheiden gewesen wäre (vgl. diesbezüglich OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2004, Az.: 1 Verg 12/04). Dies war jedoch nicht gegeben. Hierbei ist wesentlich, dass komplexe vergaberechtliche Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vergabeunterlagen zu beurteilen waren. Anders als die Antragstellerin zu 1) meint, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Schwerpunkt des Nachprüfungsverfahrens die Fragestellung war, ob der Antragsgegner die Vergabeunterlagen rechtmäßig erstellt hatte und insoweit seine originären Aufgaben betroffen waren. Es kann bei den Mitarbeitern des Antragsgegners nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sie im Hinblick auf dieses Nachprüfungsverfahren über eben solche Kenntnisse wie spezialisierte Rechtsanwälte verfügen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die aufgeworfenen Fragestellungen als außergewöhnlich vielschichtig darstellten. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass Nachprüfungsverfahren regelmäßig unter einem erheblichen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie darstellt. Weiterhin ist wesentlich, dass die ausgeschriebenen Leistungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Antragsgegner sind (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2011, Az.: VII Verg 42/10 in VergabeR 2011, S. 648; OLG Rostock, Beschluss vom 29.12.2003, Az.: 17 Verg 11/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2004, Az.: VII – Verg 25/03). Ihre eigenen Aufwendungen für ihre Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung haben die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) selbst zu tragen. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.