Beschluss
2 VK LSA 41/12
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Antragstellerin ist hinsichtlich eines Teils der von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nachgekommen; im Übrigen ist ihr Antrag unzulässig.
Der Antragsgegner ist gehalten, seine eigenen Vorgaben aus der Bekanntmachung einzuhalten. Es war ihm gleichzeitig verwehrt, die in der Wertungsmatrix der Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktoren nachträglich bei der Wertung zu modifizieren. Dies stellt eine nachträgliche unstatthafte Abänderung der Vergabeunterlagen dar und verstößt gegen das Transparenzgebot i.S des § 97 Abs. 1 GWB.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Fall, dass seinerseits weiterhin Beschaffungsbedarf und Beschaffungsabsicht hinsichtlich der Wäschereileistungen besteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf …………... Euro zuzüglich …………... Euro für Auslagen festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten hat die Beigeladene zusätzlich …………... Euro und die Antragstellerin …………... Euro zu entrichten.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben als Gesamtschuldner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Fall, dass seinerseits weiterhin Beschaffungsbedarf und Beschaffungsabsicht hinsichtlich der Wäschereileistungen besteht, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten werden insgesamt auf …………... Euro zuzüglich …………... Euro für Auslagen festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten hat die Beigeladene zusätzlich …………... Euro und die Antragstellerin …………... Euro zu entrichten. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben als Gesamtschuldner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin war notwendig. I. Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom …………... die Vergabe von Wäschereileistungen im Offenen Verfahren für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015, mit der Option zur einmaligen Verlängerung um ein Jahr, europaweit auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) aus. Nach Ziffer II.1.2) waren für den Ausführungsort der Dienstleistung das …………... sowie das dazugehörige …………... benannt. Unter Ziffer III.2.1) bis III.2.3) der Vergabebekanntmachung hat der Antragsgegner die Teilnahmebedingungen sowohl zur persönlichen Lage als auch zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers u. a. folgende „Angaben und Formalitäten“ verlangt: - Firmenportrait siehe LV Blatt 12 - 14 - Eigenerklärung hinsichtlich finanzieller Leistungsfähigkeit - Eigenerklärung hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben - Eigenerklärung hinsichtlich Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft - oder der Nachweis eines Präqualifizierungsverfahrens. Die Wichtung der Zuschlagskriterien ist nach Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung wie folgt aufgeteilt: 1. Kapazität: 35 % 2. Qualität: 35 % 3. Preis: 30 % In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (631EG) heißt es unter Ziffer 4.2: „Nachweis der Eignung sind mit dem Angebot folgende Erklärungen/Unterlagen vorzulegen: siehe Beiblatt 631 EG Eignungsnachweise“. Das Beiblatt enthält eine Auflistung, die u.a. auch auf das Firmenportrait des Leistungsverzeichnisses Blatt 12 bis 14 verweist. Weitere detaillierte Angaben sind zu diesem Eignungsnachweis nicht zu entnehmen. Der Leistungsumfang erweiterte sich nunmehr ausweislich der Vergabeunterlagen zusätzlich auf das zum …………... Klinikum gehörende Altenpflegeheim. Unter anderem hatten die Bewerber nach Ziffer fünf der Leistungsbeschreibung die Umweltmanagementnorm ISO 14001 in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. In dem Firmenportrait war von den Bewerbern beispielsweise anzukreuzen, ob von ihnen in den Jahren 2010 und 2011 Krankenhauswäsche bearbeitet wurde. Das Kriterium differenzierte bei einer Bejahung zusätzlich noch zwischen ausschließlich oder zum Teil. Weiterhin war in diesem Firmenportrait abgefragt, inwieweit ein Umweltmanagementsystem (z.B. ISO 14001; EMAS….) im Unternehmen Anwendung findet. Zusätzlich musste dieses System benannt werden. Punkt sieben der Vergabeunterlagen beinhaltete eine Wertungsmatrix. Darin waren die Punktevergabe und die Wertung der Angebote festgelegt. Hierbei hatte der Antragsgegner ausdrücklich an den in der Bekanntmachung vorgesehenen Gewichtungen festgehalten. Bei den Kriterien Kapazität und Qualität konnte eine Höchstpunktzahl von jeweils 70 Punkten erzielt werden. Die Gesamtpunktzahl des jeweiligen Kriteriums wurde nochmals mit dem Faktor 3,5 multipliziert. Beim Kriterium Preis erhielt das preisgünstigste Angebot 60 Punkte. Jeder weitere Angebotspreis wurde in absteigender Rangfolge um zehn Punkte reduziert. Zusätzlich wurde die erreichte Punktzahl mit dem Faktor 3,0 multipliziert. Maximal konnten die Angebote 670 Punkte erhalten. Die Unterkriterien der ersten beiden Wertungskriterien beziehen sich dabei ausschließlich auf das in den Vergabeunterlagen abgefragte Firmenportrait. Bei einem Punktegleichstand sollte das preisgünstigste Angebot bezuschlagt werden. Die Vergabekammer stellte nach der Durchsicht der Vergabeunterlagen fest, dass die vorgesehenen Multiplikatoren in der Wertungsmatrix mathematisch nicht zu der angegebenen Gewichtung führen. Insgesamt lagen drei Angebote, darunter das der Antragstellerin und der Beigeladenen, fristgemäß bis zum …………..., 12:00 Uhr dem Antragsgegner vor. Die Antragstellerin erklärte in ihrem Firmenportrait, zum Teil Krankenhauswäsche in dem abgefragten Zeitraum bearbeitet zu haben. Sie gab weiterhin an, dass sie ein Umweltmanagementsystem entsprechend Umwelterklärung …………... anwende. Zusätzlich lag dem Angebot der Antragstellerin eine selbstgefertigte Umwelterklärung ihres Unternehmens bei. Darin bezog sie sich im Wesentlichen darauf, dass sie die geforderten Leistungen zertifiziert und umweltgerecht erbringen würde. Sie legte zusätzlich eine Urkunde vom Ministerium Umwelt und Wirtschaft …………... über die Teilnahme an der Umweltallianz …………... vor. Der Antragsgegner vermerkte in seiner Dokumentation über die formale, rechnerische und fachliche Prüfung der Angebote der verfahrensbeteiligten Bieter mit „korrekt“. Im Übrigen wurden keine Feststellungen oder Vermerke zu den beiden Angeboten dokumentiert. Aus dem Prüfvermerk des Antragsgegners vom 05.10.2012 und dem Bestätigungsantrag an die Vergabekommission vom 08.10.2012 geht hervor, dass die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen den gleichen Punktestand erzielt haben. Ausschlaggebend sei nunmehr der Angebotspreis, so dass das Angebot der Antragstellerin bezuschlagt werden solle. Die im Prüfvermerk unter Kapitel fünf und in dem Bestätigungsantrag an die Vergabekommission aufgeführten Gesamtpunktzahlen der Angebote sind nicht mit den in der Anlage aufgestellten Wertungsmatrizen identisch. Der Antragsgegner hatte in der Anlage zum Prüfvermerk zwei Wertungsmatrizen erstellt. Die erste Matrix war überschrieben mit „Punkteverteilung nach Wertungsmatrix“ und die zweite mit „Punkteverteilung nach Wertungsmatrix - nach Veröffentlichung“. Die Matrizen unterscheiden sich dahingehend, dass bei der zweiten Wertungsmatrix die erzielte Punktzahl je Kriterium mit dem Faktor 3,35 multipliziert wurde. Dagegen wurden bei der ersten Wertungsmatrix die Punkte mit den in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktor multipliziert (die Kriterien Kapazität und Qualität jeweils mit 3,5 sowie das Kriterium Preis mit 3,0). Bei der ersten Matrix belegte das Angebot der Beigeladenen den Rang eins und das der Antragstellerin den zweiten Platz. Nach der zweiten Rechnung erzielten beide Angebote dieselbe Gesamtpunktzahl. Die Bewertung der Unterkriterien blieb in beiden Matrizen unverändert. Die Beigeladene erhielt nach § 101 a GWB die Information, dass ihr Angebot aufgrund der Kombination Kapazität/Qualität/Preis nicht das wirtschaftlichste sei. Vielmehr sei das Angebot der Antragstellerin für den Zuschlag vorgesehen. Dagegen wendete sich die Beigeladene mit Schreiben vom 06.11.2012. Sie rügte unter anderem, dass die Antragstellerin nach ihrem jetzigen Kenntnisstand über keine der in dem Firmenportrait vorgegebenen Zertifizierungen hinsichtlich des Umweltmanagementsystems verfüge. Eine reine Mitgliedschaft in der Umweltallianz …………... sei genauso wenig mit einer der geforderten Zertifizierungen vergleichbar wie ein „hauseigenes“ Umweltmanagementsystem. Schließlich sei aus dem Leistungsverzeichnis unter Ziffer fünf „Einzuhaltende Richtlinien“ explizit die Umweltmanagementnorm ISO 14001 aufgeführt. Ebenso fordere der Art. 50 der Richtlinie 2004/18/EG sowie § 7 EG Abs. 11 S. 1 VOL/A für ein Umweltmanagement die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen. Der Antragsgegner übersandte die in seinem Prüfvermerk aufgestellte und mit der Überschrift versehene „Punkteverteilung nach Wertungsmatrix - nach Veröffentlichung“ Wertungsmatrix mit Schreiben vom 08.11.2012 an die Beigeladene. Die namentliche Benennung der Mitbieter hatte er darin geschwärzt. Er führte weiter aus, dass er entsprechend dem Leistungsverzeichnis ein eigenes im Unternehmen vorhandenes Umweltmanagementsystem anerkenne. Der Verweis auf die Zertifizierungen sei nur beispielhaft gewesen. Die Beigeladene brachte hierzu vor, dass die in den Vergabeunterlagen vorgegebenen maximalen Punktzahlen für die Kriterien „Kapazität“ und „Qualität“ nach unten und für den Preis nach oben korrigiert worden seien. Die Beigeladene habe allerdings auf die Wertungsvorgaben in den Vergabeunterlagen vertraut und deshalb ein besonderes Augenmerk auf die beiden höher bewerteten Kriterien bei ihrer Angebotserstellung gelegt. Diese Änderung in der Angebotswertung verstoße gegen § 19 EG Abs. 8 VOL/A sowie gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot entsprechend § 97 Abs. 1 und 2 GWB. Mit Schreiben vom 13.11.2012 hielt die Beigeladene, nunmehr anwaltlich vertreten, an ihrer Rüge weiterhin fest. Schließlich setze eine Mitgliedschaft in der Umweltallianz …………... gemäß Ziffer IV 1 voraus, dass das Unternehmen mindestens eine freiwillige Leistung erbringen müsse. In dem aufgegliederten Leistungskatalog befinde sich auch die in sieben Teilnahmevoraussetzungen gegliederte Kategorie „Umweltmanagementsysteme und -ansätze“. Aus der im Internet abrufbaren Teilnehmerliste ginge jedoch hervor, dass die Antragstellerin keine der sieben freiwilligen Leistungen unter der zuvor genannten Kategorie erbringe. Dies hätte zur Folge, dass das Angebot der Antragstellerin für das Kriterium „Umweltmanagementsystem“ nunmehr null Punkte erhalten müsse. Dadurch würde das Angebot der Beigeladenen als Punktsieger hervorgehen, auf das folglich der Zuschlag zu erteilen wäre. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Fax-Schreiben vom 14.11.2012, 11:20 Uhr auf, ihm bis 15:00 Uhr desselben Tages einen Nachweis über ihr vorhandenes Umweltmanagementsystem vorzulegen. Insbesondere würde ein Nachweis der entsprechend der Umweltallianz …………... geforderten Punkte zum Thema „Umweltmanagementsysteme und -ansätze (Nr. eins bis sieben) benötigt. Bei Nichterfüllung dieser Forderungen müsse der Zuschlag auf ein Angebot eines Mitbieters erteilt werden. Die Antragstellerin erklärte am selben Tag gegenüber dem Antragsgegner, über ein freiwilliges betriebliches Umweltmanagementsystem zu verfügen. Aufgrund dessen sei sie entsprechend der Teilnahmevoraussetzungen gemäß Nummer 8 bis 20 in die Umweltallianz …………... aufgenommen worden. Eine Zertifizierung des Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS sei in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich gefordert worden. Die entsprechende Erklärung und die Urkunde habe sie bereits mit dem Angebot vorgelegt. Der Antragsgegner korrigierte seine Wertung vom 15.11.2012 dahingehend, dass die Antragstellerin für das Unterkriterium „Umweltmanagementsystem“ nunmehr keine Punkte erhielt. Das Angebot der Beigeladenen belegte den ersten Platz. Der Antragsgegner verwandte bei allen drei Kriterien als Multiplikator 3,35. Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Antragstellerin erklärt, dass ihr Angebot bezüglich des Unterkriteriums „Umweltmanagementsystem“ keine Punkte erhalten könne. Es fehle im Unternehmen an einem eigenen betriebsinternen System, welches u.a. folgende Anforderungen erfüllen müsse: - Zielsetzung - Dokumentation - Auswertung - Handbuch - Personal. Ebenso setze eine Teilnahme an der Umweltallianz …………... nicht voraus, dass ein Umweltsystem im Hause etabliert sei. Auch seien dafür die Teilnahmebedingungen nach Punkt eins bis sieben nicht erfüllt. Man beabsichtige vielmehr das Angebot der Beigeladenen zu bezuschlagen. In dem Schreiben fehlt es an der Information, zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei der beiliegenden Wertungsübersicht sind die Multiplikatoren in Höhe von 3,35 nicht enthalten. Auch die Beigeladene wurde mit Schreiben vom selben Tag informiert, dass das Angebot der Antragstellerin aufgrund fehlender ausreichender Erklärungen und Nachweise bezüglich des Unterkriteriums „Umweltmanagementsystem“ Platz zwei belege. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen. Im Übrigen sei es durch den zusätzlichen Einbau eines Multiplikators in den einzelnen Unterkriterien in den Vergabeunterlagen zu einer prozentualen Änderung der Kriterien gegenüber den in der Bekanntmachung veröffentlichten gekommen. Der Antragsgegner habe bei seiner Neuwertung ausschließlich die Prozente aus der Bekanntmachung angewendet. Eine geänderte Information entsprechend § 101a GWB an den dritten Bieter befindet sich nicht in der Vergabeakte. Gegen die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.2012. Nach Inanspruchnahme entsprechender Beratung sei sie zu der Auffassung gelangt, dass die Unterkriterien nicht als Wertungsgrundlage herangezogen werden könnten. Hierbei seien Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt worden. Bei den Kriterien „Kapazität“ und „Qualität“ handele es sich im Wesentlichen um Eignungskriterien, da die dort angeführten Unterkriterien sich lediglich auf die Eignung des potentiellen Bieters beziehen würden. Weiterhin sei das Unterkriterium zur ausschließlichen oder teilweisen Bearbeitung von Krankenhauswäsche insofern widersprüchlich, da der Auftragsgegenstand auch die Wäschereileistungen eines Altenpflegeheimes beinhalte. Schließlich sei sie die derzeitige Leistungserbringerin und könne deshalb in diesem Punkt nicht die volle Punktzahl erzielen. Auch gebe es keine detaillierten Anforderungen zu dem geforderten Unterkriterium „Umweltmanagementsystem“. Der Punktabzug sei nicht gerechtfertigt, da sie alle Anforderungen mit der Angebotsabgabe erfüllt habe. Entsprechend der Wertungsmatrix käme es mindestens zu einem Punktgleichstand zwischen ihrem Angebot und dem der Beigeladenen. Dies führe zum Ergebnis, dass nicht das Angebot der Beigeladenen berücksichtigt werden könne, da dies nicht den günstigsten Angebotspreis ausweise. Im Übrigen fehle es bei dem Kriterium ebenso an einem Auftragsbezug. Ebenso rüge sie die unangemessene Frist über die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen mit Schreiben vom 14.11.2012. Diese kurze Frist könne nicht, wie nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A gefordert, als angemessen eingestuft werden. Weiterhin habe der Antragsgegner nicht bei seiner Wertung des Preises die Preisabstände unter den einzelnen Angeboten berücksichtigt. Dies werde der Gewichtung nicht gerecht. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 19.11.2012 gegenüber der Antragstellerin, dass sie die von ihm vorgegebenen Wertungskriterien spätestens bis zum Einreichungstermin hätte beanstanden müssen. Im Übrigen handele es sich bei der geforderten Erklärung zum Umweltmanagementsystem nicht um eine Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen i.S. des § 19 EG Abs. 2 VOL/A, sondern vielmehr um eine Aufklärung des Angebotsinhaltes nach § 18 EG VOL/A. Der Antragsgegner sei diesbezüglich seiner Verpflichtung nachgekommen, da ein Bieter eine Rüge eingereicht hätte. Der mittlerweile eingeschaltete Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vertrat mit Schriftsatz vom 20.11.2012 die Auffassung, dass seine Mandantin das System der Wertung in seiner Komplexität nur schwer rechtlich bewerten könne. Sie habe sich relativ wenig an öffentlichen Vergaben beteiligt. Daher könne keine übertriebene Anforderung an eine Rüge gestellt werden. Schließlich sei die nuancierte Unterscheidung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien im eigentlichen Sinne offensichtlich auch für einen öffentlichen Auftraggeber problematisch. Die Rechtsverstöße im Rahmen der Festlegung und Anwendung der Wertungskriterien seien so schwerwiegend, dass eine Zuschlagsentscheidung auf dieser Basis nicht gegründet werden könne. Weiterhin werde bezweifelt, dass die Beigeladene ausschließlich Krankenhauswäsche behandele. Aus ihrer Internetpräsentation ginge hervor, dass sie für das „Gesundheitswesen“ tätig sei. Dieser Geschäftszweig beinhalte allerdings auch Senioren- und Pflegeheime. Es stünde deshalb in Zweifel, dass die diesbezüglich von der Beigeladenen gemachten Angaben korrekt seien. Der Antragsgegner vertiefte und ergänzte mit Schreiben vom 22.11.2012 sein Absageschreiben vom 19.11.2012 dahingehend, dass der Begriff „Krankenhauswäsche“ wie folgt definiert sei: „Krankenhauswäsche ist Wäsche, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen von Kranken in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Krankenstationen von Heimen anfällt“. Im Übrigen beinhalte grundsätzlich ein Umweltmanagementsystem Umweltpolitik, -ziele und -programme, Organisation und Personal etc. Standardisierte Umweltmanagementsysteme seien durch ISO 14001 und EMAS gegeben. Mit der Aufforderung vom 14.11.2012 habe man der Antragstellerin lediglich die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Nachweise oder Erklärung nachzureichen. Im Übrigen sei auf Nachfrage bei der Umweltallianz …………... mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin über kein Umweltmanagementsystem verfüge. Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie nach bisheriger Sicht bei der Definition „Krankenhauswäsche“ davon ausgegangen sei, dass ausschließlich Krankenhauswäsche darunter einzuordnen sei. Entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners mit Schreiben vom 22.11.2012 sei man der Ansicht, dass es vielmehr auf die Anwendung des „Waschverfahrens“ ankomme. Bis auf wenig Hotelwäsche bestehe der weitaus größte zu bearbeitende Wäscheanteil aus Krankenhauswäsche. Deshalb wende die Antragstellerin schon aus wirtschaftlichen Gründen ausschließlich die vorgegebenen Standards für Krankenhauswäsche an. Dies führe dazu, dass die Antragstellerin die Frage zur Ausschließlichkeit über die Bearbeitung von Krankenhauswäsche bejahen könne. Auch müsse dies als Aufklärung zum Angebotsinhalt angesehen werden und führe im Endergebnis zur Neubewertung ihres Angebotes und zur Punktgleichheit mit dem Angebot der Beigeladenen. Ebenso wenig ginge aus dem Schreiben vom 14.11.2012 hervor, dass der Antragsgegner eine vertiefte Auskunft zum freiwilligen innerbetrieblichen Umweltmanagementsystem wünsche. Sie hätte vielmehr aus dem Schriftverkehr entnommen, dass eine Vorlage einer Zertifizierung gefordert worden sei. In der Sache erfülle die Antragstellerin die gestellten Anforderungen. Hierzu könne auch auf entsprechend begründete Anforderung und in angemessener Frist ausgeführt werden. Der Antragsgegner half mit Schreiben vom 26.11.2012 weiterhin nicht ab. Auch habe er das Angebot korrekt im Kriterium „Krankenhauswäsche“ bewertet. Die Antragstellerin selbst habe vorgetragen, dass sie ebenso Hotelwäsche bearbeite. Im Übrigen stufe die Umweltallianz …………... ihre Teilnahmevoraussetzungen in vier Gruppen ein. Die Teilnahmevoraussetzung zum Nachweis eines Umweltmanagementsystems sei in sieben Punkten gegliedert. Die Umwelterklärung der Antragstellerin beziehe sich jedoch nicht auf diese Gruppe, sondern vielmehr auf die Untergruppe „Maßnahmen zur Ressourcenschonung“. Die Bewertung dieses Unterkriteriums habe er ändern müssen, da auch keine anderen Erklärungen oder Nachweise für ein hausintern strukturiert aufgebautes System vorlägen. Die Antragstellerin reichte am 23.11.2012 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ein. Dieser wurde am selben Tag dem Antragsgegner übermittelt. Sie hat darin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Sie ist der Auffassung, dass bei dem vorliegenden Wertungssystem weitestgehend die Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt worden seien. Auch habe der Antragsgegner nach hiesiger Auffassung seine Sichtweise zu dem Kriterium „ausschließliche Bearbeitung von Krankenhauswäsche“ mit seinem letzten Schreiben relativiert. Der Inhalt des Kriteriums werde nunmehr dahingehend verstanden, dass sämtliche Wäsche des Bieters nach dem „Krankenhausstandard“ gewaschen werden solle. Diese Vorgabe erfülle die Antragstellerin, so dass sie bei diesem Kriterium die volle Punktzahl erhalten müsse. Anders als der Antragsgegner meint, sei an keiner Stelle der Vergabeunterlagen zu entnehmen gewesen, dass eine Zertifizierung bezüglich des Unterkriteriums „Umweltmanagementsystem“ mit dem Angebot vorzulegen gewesen sei. Im Übrigen sei die beispielhafte Aufzählung der Zertifizierungen in den Vergabeunterlagen nicht abschließend gewesen. Der Antragsgegner habe sich insoweit an diese Vorgaben gebunden. Auch sei der Antragstellerin die Abwertung in diesem Kriterium erst mit Schreiben vom 15.11.2012 von Seiten des Antragsgegners mitgeteilt worden, so dass hier keine Rügepräklusion vorliege. Sie meint weiterhin, dass die ursprünglich vorgesehene Wertungsmatrix der bekannt gemachten prozentualen Gewichtung nicht entspreche. Eine zutreffende Wertung müsse den Kriterien die prozentuale Gewichtung nach dem Leistungsverzeichnis beimessen. Diese müsse den ebenfalls in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen konkreten Punktwerten vorgehen. Alternativ könne man die Auffassung vertreten, dass auf Grund der aufgetretenen Widersprüche überhaupt keine Gewichtung bekannt gegeben sei. Dieser Fehler könne nicht mehr korrigiert werden. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Wertung der Angebote im Verfahren zur Vergabe von Wäschereidienstleistungen, internes Aktenzeichen …………... gemäß am …………... abgesandter Bekanntmachung unter Zurückversetzung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Antragsgegner beantragt, den Nachprüfungsantrag vom 23.11.2012 zurückzuweisen. Er ist der Meinung, dass die Antragstellerin zwar Maßnahmen im Rahmen eines Umweltmanagement durchführe, jedoch ein gefordertes System (zertifiziert oder hausintern) offensichtlich nicht vorliege. Sie sei zwar Mitglied der Umweltallianz ………….... Nachzuweisen sei jedoch, dass ein Umweltmanagementsystem im Haus integriert sei. Ebenso habe die Antragstellerin umgehend nach Erhalt des Absageschreibens erklärt, dass sie nach entsprechender Prüfung Mängel an den Vergabeunterlagen festgestellt habe. Dies lasse darauf schließen, dass die Antragstellerin sich nicht vor Angebotsabgabe ausführlich mit den Vergabeunterlagen beschäftigt habe. Sie habe sich mehrfach an Vergabeverfahren des Antragsgegners beteiligt, so dass ihr der Ablauf eines solchen nicht unbekannt sei. Im Übrigen sei die Angabe im Angebot der Antragstellerin in Bezug der Bearbeitung von Krankenhauswäsche korrekt. Sie habe schließlich im weiteren Schriftverkehr dokumentiert, dass sie auch Hotelwäsche bearbeite. Die Rügen bezüglich der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie zur Wertungsmatrix seien insofern präkludiert, da diese bis zur Einreichung des Angebotes hätte erfolgen müssen. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 17.01.2013 das Unternehmen …………... beigeladen. Die Beigeladene beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie mit ihrer Qualitätsmanagementzertifizierung gleichzeitig auch die Anforderungen an ein vorhandenes Umweltmanagementsystem erfülle. Die beiden Unterkriterien belegten unterschiedliche Prozesse. Die Antragstellerin verfüge weder über ein Zertifikat bezüglich des Kriteriums „Umweltmanagementsystem“, noch über ein Umweltmanagementsystem aufgrund der Mitgliedschaft bei der Umweltallianz ………….... Dies habe auch die Umweltallianz …………... gegenüber dem Antragsgegner auf dessen Anfrage bestätigt. Schließlich sei es der Antragstellerin als derzeitige Leistungserbringerin und aufgrund derselben Forderungen in dem vorangegangenen Vergabeverfahren ohne weiteres möglich gewesen, die von dem Antragsgegner geforderte Dokumentation über ein vorhandenes Umweltmanagementsystem in dem vorgegebenen Zeitrahmen vorzulegen. Im Übrigen könne ein Bieter, der inhaltlich falsche Erklärungen in seinem Angebot abgegeben habe, auch als unzuverlässig bewertet und damit vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Schließlich sei die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien präkludiert. Sie hätte diesen vermeintlichen Vergaberechtsverstoß bereits während der Angebotserstellung erkennen können und dies bis zum Einreichungstermin rügen müssen. Gleiches würde auch für die Unterkriterien, deren Wichtung und den fehlenden Auftragsbezug zutreffen. Auch sei die Antragstellerin ein seit langem in der Wäschedienstleistungsbranche tätiges Unternehmen, das sich häufig an öffentlichen Ausschreibungen zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen beteiligt habe. Ein angeblich fehlender Auftragsbezug der Unterkriterien wäre deshalb für sie auch ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts möglich gewesen. Im Übrigen ergebe sich bei dem Unterkriterium „Bearbeitung von Krankenhauswäsche“ der Sachbezug schon allein daraus, dass dabei hohe Hygieneanforderungen zu beachten seien. Das Unterkriterium „Umweltmanagementsystem“ sei insofern auftragsbezogen, da eine ressourcenschonende Leistungserbringung für den Auftraggeber von großer Bedeutung sei. Ebenso sei das Wertungsschema beim Kriterium „Preis“ hinreichend in den Vergabeunterlagen bekanntgegeben worden. Die diesbezügliche Rüge sei ebenso verfristet. Die Antragstellerin habe im Übrigen wahrheitsgemäß in ihrem Angebot erklärt, dass sie nicht ausschließlich Krankenhauswäsche bearbeite. Schließlich habe sie selbst in einen ihrer Schriftsätze angeführt, in einem geringen Umfang Hotelwäsche zu bearbeiten. Sofern der Antragsgegner jedoch die nach Angebotsabgabe vorgebrachte Ergänzung zuließe, auch die Hotelwäsche nach den Hygienestandards für Krankenhauswäsche zu bearbeiten, stelle dies eine im offenen Verfahren unzulässige Nachverhandlung dar. Soweit es hinsichtlich der Gewichtung der Zuschlagskriterien zwischen der EU- Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu Widersprüchen gekommen sei, sei erstere vorrangig. Es könne aber auch dahinstehen, welcher Gewichtungsfaktor Vorrang genieße, da nach beiden Methoden das Angebot die Beigeladenen zu bezuschlagen wäre. Die Vergabekammer hatte der Antragstellerin sowie der Beigeladenen mit Beschluss vom 24.01.2013 bzw. 01.02.2013 teilweise Akteneinsicht gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2013 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer bis zum 05.03.2013 verlängert. In Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist teilweise zulässig. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998 S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2114, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 07.09.2009 - 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 200.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl I 2003, S. 169 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 vom 12. Juli 2012 (BGBl 2012, Teil I Nr. 33, S. 1508) ist bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße antragsbefugt, da sie durch Teilnahme an der von dem Antragsgegner durchgeführten Offenen Verfahren ein Interesse am betreffenden Auftrag hat. Sie hat weiterhin eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Dies gilt auch, soweit sie sich gegen die von ihr behauptete Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien wendet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein aussichtsreicheres Angebot eingereicht hätte, wenn der von ihr geltend gemachte Mangel nicht bestünde. 1.3 Rüge Die Antragstellerin ist hinsichtlich eines Teils der von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nachgekommen; im Übrigen ist ihr Antrag unzulässig. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass der Antragsgegner Eignungs- und Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise vermengt hätte, wäre sie gehalten gewesen, dies gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist am …………... zu rügen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Der behauptete Vergabeverstoß war für sie aus den Vergabeunterlagen erkennbar. Das Vorbringen ist insoweit präkludiert. Hierbei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten der Antragstellerin abzustellen. Zwar wird teilweise vertreten, dass insoweit maßgeblich ist, ob der Vergaberechtsverstoß für ein durchschnittliches Unternehmen erkennbar ist (vgl. Reidt/Stickler/Glahs Vergaberecht Kommentar, 3. Auflage 2011, § 107 GWB Rn. 58). Dieser Auffassung tritt die Vergabekammer jedoch nicht bei. Grundlage des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist die Erwägung, dass es den Bieter zugemutet werden könne, durch eine rechtzeitige Rüge dazu beizutragen, Verzögerungen der Vergabeverfahren zu vermeiden. Es wird erwartet, dass er sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist mit den Vergabeunterlagen auseinander gesetzt hat. Die Beurteilung der Zumutbarkeit kann sich jedoch nur an den Verhältnissen des konkreten Unternehmens orientieren (vgl. Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB Vergaberecht 2. Auflage 2009, § 107 GWB Rn. 85). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit das Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat. Hierzu hatte die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie etwa drei bis viermal jährlich an Vergabeverfahren teilnehme. Es kann aufgrund der vorgelegten Referenzen davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei, wie auch vorliegend, jedenfalls teilweise um Vergabeverfahren mit einem hohen Auftragsvolumen handelte. Die Antragstellerin ist aufgrund dieser Umstände als ein im Vergabewesen erfahrenes Unternehmen einzustufen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass ihr die grundsätzliche Problematik der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt ist. Hierfür spricht, dass dieser Vergabeverstoß nach den Erfahrungen der Vergabekammer häufiger auftritt und nicht selten Gegenstand von Nachprüfungsverfahren ist. Auch aus der Rechtsprechung anderer Nachprüfungsinstanzen ergibt sich, dass dieser Vergabeverstoß in den letzten Jahren bei einer nicht geringen Anzahl von Vergabeverfahren problematisiert wurde. In der Praxis waren entsprechende Rügen von Bietern oftmals erfolgreich. Hierdurch erlangte diese Problematik in Bieterkreisen eine nicht unerhebliche Aufmerksamkeit (vgl. OLG Naumburg Beschluss vom 12.04.2012, Az. 2 Verg 1/12). Im Übrigen ist das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien rein praktisch bei der Angebotserstellung von grundsätzlicher und elementarer Bedeutung. Es gehört daher mittlerweile zu den Grundkenntnissen im Vergabewesen, dass die Verwendung von eignungsbezogenen Zuschlagskriterien unzulässig ist. Angesichts der Erfahrungen der Antragstellerin wird davon ausgegangen, dass sie über entsprechende Grundkenntnisse verfügt. Es mag ihr zugestanden werden, dass die konkrete Abgrenzung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien mit Schwierigkeiten verbunden ist. In dem vorliegenden Vergabeverfahren war eine entsprechende Vermengung jedoch offensichtlich, da sich dies unmittelbar aus den Vergabeunterlagen selbst ergab. Der Antragsgegner hatte zunächst in dem Beiblatt zur Angebotsaufforderung unter anderem ein nicht näher differenziertes Firmenportrait verlangt und dies ausdrücklich als Eignungsnachweis bezeichnet. Die Bieter hatten dann im Firmenportrait unter Nummer sechs des Leistungsverzeichnisses verschiedenste konkrete Aussagen zu ihren Unternehmen zu tätigen. In der daran unmittelbar anschließenden Wertungsmatrix hatte der Antragsgegner für die ersten beiden Zuschlagskriterien Unterkriterien gewählt, die deckungsgleich mit einigen der zuvor geforderten Angaben aus dem Firmenportrait sind. Es musste sich der Antragstellerin als im Vergabewesen nicht unerfahrene Bieterin aufdrängen, dass dies nicht miteinander im Einklang steht. Der Antragsgegner hatte in den Vergabeunterlagen die Angaben zum Firmenportrait somit offenkundig sowohl als Eignungskriterium als auch als Zuschlagskriterium eingestuft. Ebenso war für die Antragstellerin unmittelbar aus der Wertungsmatrix ohne Aufwand erkennbar, dass das Kriterium Preis außer der Rangfolge keine weiteren Differenzierungen vorsieht. Sie hätte diesen Vergabeverstoß ebenfalls i.S. des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen müssen. Die Antragstellerin sah sich weiterhin dahingehend diskriminiert, da sie als derzeitige Leistungserbringerin des Antragsgegners auch Wäschereileistungen für sein Altenpflegeheim erbringt. Ihr sei es dadurch nicht möglich, für das Unterkriterium „Bearbeitung von ausschließlicher Krankenhauswäsche“ die volle Punktzahl zu erlangen. Dieser Punktabzug war allerdings für die Antragstellerin aus der vorgegebenen Wertungsmatrix von vornherein ersichtlich. Insofern ist ihre vorgebrachte Rüge ebenso präkludiert. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, dass die Abwertung ihres Angebotes unter dem Punkt Umweltmanagementsysteme zu Unrecht erfolgt sei, hat sie dies mit ihrem Schreiben vom 16.11.2012 rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Nach dieser Regelung ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügefrist begann mit dem Schreiben vom 15.11.2012 zu laufen. An diesem Tage hatte der Antragsgegner der Antragstellerin förmlich mitgeteilt, dass ihr Angebot unter dem Punkt Umweltmanagementsysteme abgewertet wurde. Vorher war es der Antragstellerin nicht möglich, eine Rüge anzubringen, da erstmalig zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegner seine Entscheidung formell nach außen bekannt gab. Sie hat damit am darauf folgenden Tag rechtzeitig erstmalig die Neubewertung des Unterkriteriums Umweltmanagementsystem gerügt. Soweit sich die Antragstellerin schließlich gegen die fehlerhafte prozentuale Gewichtung der Wertungsmatrix wendet, ist sie mit diesem Vorbringen weder nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 noch nach Nr. 3 GWB präkludiert. Dieser Vergaberechtsverstoß war für sie erst nach Akteneinsicht erkennbar. Die in der Vergabeunterlage festgelegten Faktoren (hier 3,5 bzw. 3,0) je Wertungskriterium ergaben nach Multiplikation mit der Summe der zu vergebenden Punkte der entsprechenden Wertungskriterien nicht den in der Bekanntmachung festgesetzten prozentualen Anteil. Gleichzeitig hielt der Antragsgegner in der Wertungsmatrix an der entsprechenden prozentualen Gewichtung aus der Bekanntmachung fest. Die Bieter hatten bei der Erstellung der Angebote keine Veranlassung, zu überprüfen, ob die Wertungsmatrix mathematisch in sich stimmig ist. Sie konnten darauf vertrauen, dass der Antragsgegner eine mathematisch korrekte Wertungsmatrix erstellt hatte. Der mathematische Fehler war auch nicht augenfällig. Vielmehr wären die Bieter auf diesen Fehler nur gestoßen, wenn sie die vom Antragsgegner verwendeten Faktoren gegen gerechnet und mit der prozentualen Gewichtung verglichen hätten. Auch nach anwaltlicher Beratung bei Abfassung der Rüge am 16.11.2012 bestand hierzu kein Anlass. Die Antragstellerin hat diesen Fehler erst nach Akteneinsicht bemerkt, nachdem sie Kenntnis darüber erlangte, dass der Antragsgegner die Gewichtungsfaktoren geändert hatte. Dies ist ihr nicht anzulasten. 2. Begründetheit Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Der Antragsgegner hat eine Wertungsmatrix in den Vergabeunterlagen vorgegeben, die mathematisch fehlerhaft war. Er hatte in seiner Bekanntmachung die Gewichtung der Wertungskriterien vorgegeben. Hieran hatte er in seiner Wertungsmatrix festgehalten. Durch den Einbau von zusätzlichen Faktoren bei der Bepunktung der Wertungskriterien wurde diese Gewichtung jedoch abgeändert. Insoweit beinhaltete die Wertungsmatrix widersprüchliche Angaben. Dies stellte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot i.S des § 97 Abs. 1 GWB dar. Der Antragsgegner ist gehalten, seine eigenen Vorgaben aus der Bekanntmachung einzuhalten. Es war ihm gleichzeitig verwehrt, die in der Wertungsmatrix der Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktoren nachträglich bei der Wertung zu modifizieren. In entsprechender Weise ist der Antragsgegner jedoch verfahren, nachdem er die Unstimmigkeiten in der Wertungsmatrix während seiner Angebotsauswertung bemerkt hatte. Dies stellt eine nachträgliche unstatthafte Abänderung der Vergabeunterlagen dar. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner bei der Wertung der Angebote seine eigenen Vorgaben beachtet. Darauf stellen sich die Bieter bei ihrer Angebotserarbeitung ein. Es soll weiterhin ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber bei der Angebotswertung Manipulationsmöglichkeiten hat (vgl. Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 10.12.2009; Az. VK-3194-53/09; Vergabekammer Südbayern Beschluss vom 08.07.2011, Az. VgK-23/2011). Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund der nicht kompatiblen Angaben konnten entweder die vorgesehenen Gewichtungen oder die in den Vergabeunterlagen bekanntgegebenen Faktoren nicht beibehalten werden. Der Antragsgegner hatte bei der Wertung zwei Wertungsmatrizen erstellt, bei denen der Antragsgegner in entsprechender Weise seine Vorgaben jeweils auf die eine oder andere Weise abgeändert hatte. Dieser Vergabefehler lässt sich somit nur dadurch beheben, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine neue Wertungsmatrix zu erstellen. Er ist also gehalten, bei Fortbestand der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren zumindest ab Erstellung der Vergabeunterlagen zu wiederholen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners wirkte sich, anders als die Beigeladene meint, auch unmittelbar auf die Bieterreihenfolge aus. Der Antragsgegner hatte nämlich zusätzlich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich des Unterkriteriums „Umweltmanagementsystem“ zu Unrecht mit null Punkten bewertet. Die dem Angebot der Antragstellerin beiliegende Umwelterklärung vom 24.08.2012 erfüllt inhaltlich die Vorgaben des Antragsgegners an ein Umweltmanagementsystem. Sie hat darin zum Ausdruck gebracht, dass sie alle Leistungen unter Beachtung verschiedener Richtlinien erbringe. Weiterhin hat sie ausgeführt, dass sie ein System der Selbstkontrolle des anfallenden Abwassers sowie der Luftreinhaltung etabliert hat. Dies hat sie näher erläutert. Die Ergebnisse der Abwasseranalysen werden zusätzlich monatlich einem Abwasserzweckverband zum Nachweis der Verfahrenssicherheit übergeben. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Umweltmanagementsystems keine konkreten Vorgaben in der Vergabeunterlage aufgestellt hatte, ausreichend. Er hat insbesondere nicht verlangt, dass die Bieter ein Zertifikat vorzulegen hätten. Der Antragsgegner hat sich in den Vergabeunterlagen lediglich beispielhaft auf Zertifizierungen bezogen. Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Umweltallianz …………... die Forderungen an ein Umweltmanagementsystem erfüllt. Hätte der Antragsgegner somit zutreffend, wie zunächst von ihm vorgesehen, das Unterkriterium „Umweltmanagementsystem“ bei der Antragstellerin mit der vollen Punktzahl versehen, wäre ihr Angebot gleichwohl an zweiter Stelle, wenn bei der Wertung die in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Multiplikatoren verwendet worden wären. Zieht man jedoch die prozentuale Gewichtung heran, würde es Platz eins belegen (vgl. Wertungsmatrizen des Prüfvermerkes vom 05.10.2012). Derartige Unstimmigkeiten sind auf Grund des Transparenzgebotes nicht hinzunehmen. Der Antragsgegner hat darüber hinaus in seiner Wirtschaftlichkeitsprüfung andere Punktzahlen zu Grunde gelegt, als bei seinen Wertungsmatrizen. Auch dies stellt keine transparente Angebotswertung dar. Er hat allerdings zutreffend bewertet, dass die Antragstellerin nicht ausschließlich Krankenhauswäsche bearbeitet. Sie hat selbst im Nachprüfungsverfahren eingeräumt, dass sie teilweise Wäschereileistungen im Hotelgewerbe ausführt. Schließlich hat der Antragsgegner vergaberechtswidrig nicht sämtliche geforderten Eignungsnachweise in der Bekanntmachung benannt. Es ist diesbezüglich nicht ausreichend, in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen zu verweisen. Der Vergabekammer ist es insoweit jedoch verwehrt, gemäß § 114 Abs. 1 S. 2 GWB von Amts wegen auf das Vergabeverfahren einzuwirken. Wie bereits erwähnt, ist das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien präkludiert. Dies führt dazu, dass das behauptete rechtswidrige Verhalten des Auftraggebers im Verhältnis zu einem Bieter, der seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, als vergaberechtskonform fingiert wird (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 07.11. 2007, Verg 6/07). Aufgrund dieser Fiktion sind die von dem Antragsgegner verwendeten Eignungskriterien wie Zuschlagskriterien anzusehen. In Bezug auf Zuschlagskriterien ist jedoch eine Veröffentlichung in der Bekanntmachung nicht zwingend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin der Antragsgegner und die Beigeladene. Sie sind mit ihrem Begehren größtenteils nicht durchgedrungen. Die Beigeladene hat in dem Nachprüfungsverfahren eigene Anträge gestellt und sich somit aktiv beteiligt. Es ist daher gerechtfertigt, dass die beiden vorgenannten Beteiligten die Kosten als Gesamtschuldner je zur Hälfte tragen. Allerdings ist die Antragstellerin ebenfalls teilweise mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Dieser Umstand tritt jedoch gegenüber der Tatsache, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen zu wiederholen, zurück. Dies ist von außerordentlich hohem Gewicht. Die Beigeladene hat zusätzlich die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten in Höhe von …………... Euro zu tragen. Der Antragsgegner ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA vom 27.06.1991) von der Entrichtung der Kosten befreit. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen eine Landes- oder gleichgestellte Behörde Anlass gegeben hat. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA ist diese Regelung jedoch nicht anzuwenden bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, z. B. über einen Widerspruch. Das Vergabenachprüfverfahren ist in diesem Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren vergleichbar (vgl. OLG Naumburg v. 17.09.2002, Az.: 1 Verg 8/02; OLG Naumburg v. 20.09.2012, Az.: 2 Verg 4/12). Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für den wirtschaftlichen Wert dient der Vergabekammer insoweit der Angebotspreis (brutto) der Antragstellerin während der Vertragslaufzeit zuzüglich der Möglichkeit der Vertragsverlängerung um ein Jahr. Weiterhin erhöht sich der Betrag um die Mindestgebühr von …………... Euro. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von …………... Euro inklusive Auslagen. Angesichts des nicht unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes der Vergabekammer besteht keine Veranlassung, diesen Richtwert zu reduzieren. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von …………... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch den Antragsgegner unter Verwendung des Kassenzeichen …………... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen- Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Die Einzahlung des Betrages in Höhe von …………... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Beigeladene unter Verwendung des Kassenzeichen …………... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen- Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in Höhe von …………... Euro abzüglich der im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Kopierkosten in Höhe von …………... Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind hier als Unterliegende anzusehen und haben daher diese Aufwendungen als Gesamtschuldner zu tragen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG). Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …………..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.