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Beschluss

3 VK LSA 13/13

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA hat der Bieter die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht.(Rn.25)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf.... Euro.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf.... Euro. I. Mit der Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 12. April 2013 schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) die Vergabe des Straßenausbaus …, Vergabenummer …, aus. Entsprechend der Veröffentlichung war eine Aufteilung in Lose vorgesehen, jedoch war die Abgabe eines Angebotes nur für alle Lose möglich. Die Leistungen je Los sowie die Anzahl der Lose wurden in der Veröffentlichung nicht benannt. Zum Eröffnungstermin am 30. April 2013, 13.00 Uhr, lagen 11 Hauptangebote und 5 Nebenangebote vor. Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot für Los 1 in Höhe von … Euro brutto und für Los 2 in Höhe von … Euro brutto vor. Die Verfahrensbeteiligte reichte für Los 1 ein Hauptangebot und ein Nebenangebot sowie für Los 2 ein Hauptangebot und zwei Nebenangebote ein. Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass es sich hier um eine Ausschreibung mit zwei Bauherren handelt. Bauherren sind für Los 1, Straßenbau, die Stadt ... und für Los 2, Kanalbau, der Abwasserzweckverband … (AZV). Dies war aus der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro erstellte am 7. Mai 2013 für beide Auftraggeber je einen Vergabevermerk. In beiden Vermerken wurde nach Prüfung aller wertbaren Angebote empfohlen, den Zuschlag für Los 1 unter Berücksichtigung des dafür vorliegenden Nebenangebotes und für Los 2 unter Berücksichtigung beider Nebenangebote an die Verfahrensbeteiligte zu erteilen. Die Nebenangebote wurden durch das Planungsbüro geprüft und für wertbar gehalten. Mit Vermerk vom 22. Mai 2013 schlug die Antragsgegnerin nach Prüfung vor, den Auftrag an die Verfahrensbeteiligte für Los 1 mit Nebenangebot und für Los 2 mit Nebenangebot 1 und 2 zu vergeben. Am 14. Mai 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und den übrigen nicht berücksichtigten Bietern schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte, als Bieterin mit dem wirtschaftlichsten Angebot, zu erteilen. Mit Schreiben mittels Fax vom 15. Mai 2013 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie bei einer Vergabe des Vorhabens an die Verfahrensbeteiligte Beschwerde bei der Vergabekammer des Landesverwaltungsamtes in Halle einlegen werde. Die Antragsgegnerin teilte ihr daraufhin am 15. Mai 2013, vorab per Fax, mit, dass Sie das Fax-Schreiben der Antragstellerin am 15. Mai 2013 erhalten habe. Um die Beschwerde weiter bearbeiten zu können, bitte sie die Antragstellerin, ihr kurzfristig den Grund ihrer Beschwerde mitzuteilen. Die Antragstellerin reichte keine Begründung ein. Vielmehr wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Mai 2013 an die 3. Vergabekammer (Eingang dort am 3. Juni 2013) und bat um Überprüfung des Vergabeverfahrens. Sie teilte mit, dass zur Submission am 30. April 2013 ihr Hauptangebot als das preislich günstigste verlesen worden sei. In einem Bietergespräch am 8. Mai 2013 sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Pauschalpreisangebot gebe, das preisgünstiger sei als ihr Hauptangebot. Am 14. Mai 2013 sei sie davon informiert worden, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, die Verfahrensbeteiligte zu beauftragen. Da das Pauschalpreisangebot im Submissionstermin nicht verlesen wurde, sei sie der Ansicht, dass die Wertung des Pauschalpreisangebotes rechtlich nicht zulässig sei. Die Antragstellerin beantragt, das Pauschalpreisangebot der Verfahrensbeteiligten nicht zu werten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 (Eingang bei der 3. Vergabekammer am 6. Juni 2013) legte die Antragsgegnerin die Vergabeunterlagen der Vergabekammer zur Prüfung vor und nimmt wie folgt Stellung: Am 14. Mai 2013 seien die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Auftragsvergabe an die Verfahrensbeteiligte informiert worden. Dagegen habe die Antragstellerin am 15. Mai 2013 Beschwerde eingelegt. Da dieses Schreiben keine Begründung enthielt, sei die Antragstellerin am 16. Mai 2013 aufgefordert worden, um eine weitere Bearbeitung durchführen zu können, ihre Beschwerde zu begründen. Da durch die Antragsgegnerin eine entsprechende „Widerspruchsbegründung" nicht erfolgte, sei der entsprechende Auftrag am 29. Mai 2013 an die Verfahrensbeteiligte ausgelöst worden. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen entsprechend § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 LVG LSA sind nicht anwendbar, da die Antragstellerin ihren Antrag gegenüber der Antragsgegnerin nicht begründet hat. Sie hat keine konkrete vergaberechtliche Beanstandung geltend gemacht. Damit ist die Rüge als nicht ausreichend substantiiert anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG LSA hat der Bieter die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge jedoch eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Zwar genügen laienhafte Ausführungen, doch hat die Rüge konkrete Tatsachen zu nennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Der Antragsteller muss zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien darlegen, welche seinen Verdacht hervorgerufen haben, dass es zu Vergabeverstößen gekommen ist. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz, wie die der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, genügen diesen Anforderungen nicht (OLG München vom 28.6.2007, Verg 7/07). Derartige Rügen machen einen Nachprüfungsantrag unzulässig. Die Antragsgegnerin konnte nicht erkennen, um welchen Verstoß es sich handelt, um Abhilfe schaffen zu können. Die Vergabekammer kann erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber dem geltend gemachten Vergabeverstoß nicht abhilft. Eine entsprechende Prüfung war der Antragsgegnerin jedoch nicht möglich, da die Antragstellerin ihre Beanstandung nicht substantiiert hatte. Sie hat ihre Rüge auch nicht begründet, als die Antragsgegnerin sie dazu mit Schreiben vom 16. Mai 2013 aufgefordert hatte. Eine substantiierte Rüge der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ist nicht erfolgt. Die Umdeutung eines Nachprüfungsantrages in eine Rüge ist ausgeschlossen, weil die Rüge im Gegensatz zum Nachprüfungsantrag den Sinn hat, der Vergabestelle die Heilung eines Rechtsverstoßes zu ermöglichen und so ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, dass die Antragstellerin ihre Beanstandung während des bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens noch begründet hat. Ein Eingreifen nach § 19 Abs. 2 LVG LSA durch die Vergabekammer setzt voraus, dass es sich um einen zulässigen Nachprüfungsantrag handelt, dem eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung gegenüber der Vergabestelle vorausgeht. Ein solcher liegt hier nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA). Kostenfestsetzung Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA). Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 05.08.2013 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen 3300- auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, zu erfolgen. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ...., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.