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Beschluss

3 VK LSA 33/13

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch überwiegend begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.(Rn.32) Die Gründe, aus denen das Angebot dem Verhandlungsleiter im Submissionstermin nicht vorgelegen hat, lagen in der internen Organisation des Antragsgegners und sind dem Antragsteller nicht anzulasten. Das Angebot der Antragstellerin ist damit als nicht verspätet in die Wertung einzuschließen.(Rn.49) (Rn.50) Das Angebot der Verfahrensbeteiligten trägt keine Unterschrift und ist daher gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen.(Rn.52) Weiterhin ist festzustellen, dass der Antragsgegner entgegen § 20 VOB/A das Vergabe- verfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen hat.(Rn.56)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird angewiesen, das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird angewiesen, das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Kosten werden nicht erhoben. I. Mit der Veröffentlichung unter vergabe24 am ..., bei subreport am ..., im Ausschreibungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am ... sowie im Submissionsanzeiger am ... schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) im Rahmen der Sanierung und Erweiterung der ... in ...,... Einbaumöbel für die ..., Vergabenummer: ..., aus. Ausweislich der Bekanntmachung ist die Angebotseröffnung und damit die Frist für die Angebotsabgabe auf den 6. ..., 9.00 Uhr festgesetzt worden. Als Anschrift zur Einreichung der Angebote wurde die Hausanschrift des Antragsgegners angegeben: ... Die in Folge der Bekanntmachung versandten Vergabeunterlagen bezeichneten den konkreten Raum mit Nr. ... (Poststelle). Zum Eröffnungstermin am 6. ..., 9.00 Uhr, lagen 5 Hauptangebote vor. Das Angebot der Antragstellerin wurde vom Antragsgegner als verspätet ausgeschlossen, da es den Posteingangsstempel vom 6. ..., 10.09 Uhr trug und damit zum Submissionstermin nicht vorlag. Die Antragstellerin reichte ein Angebot in Höhe von 27.996,33 Euro ein. Sie bot 3 v.H. Nachlass ohne Bedingung an. Die Verfahrensbeteiligte reichte ein Hauptangebot in Höhe von 30.586,10 Euro ein. Das Angebotsschreiben, datiert auf den 4. Juni 2013, enthält keinen Angebotspreis und wurde von der Verfahrensbeteiligten auf keiner Seite unterschrieben. Das Angebot enthält noch einen unformatierten Ausdruck des Angebotsschreibens vom 4. Juni 2013, dies beziffert das Angebot auf 30.586,10 Euro – entsprechend dem Leistungsverzeichnis, enthält jedoch auch keine Unterschrift. Mit dem Vergabevermerk vom 25. Juni 2013 empfiehlt der Antragsgegner, den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte zu vergeben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin und den übrigen Bietern mit, dass der Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte als den günstigsten Bieter erteilt werde. Der Antragstellerin wurde zudem mitgeteilt, dass ihr Angebot als verspätet eingegangen ausgeschlossen würde. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013, eingegangen am 5. Juli 2013, rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Verfahrensbeteiligte und begründete ihren Einspruch damit, dass ihr Angebot nicht verspätet eingegangen sei, sondern gemäß dem Zustellbeleg der Deutschen Post AG am 5. ... und damit fristgerecht zugestellt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die Vergabe an die Verfahrensbeteiligte zu untersagen und den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 legte der Antragsgegner die Vergabeakten der Vergabekammer vor und nimmt wie folgt Stellung: Das Angebot der Antragstellerin sei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 a VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen gewesen, weil es ausweislich des Eingangsvermerks der Poststelle des Antragsgegners am 6. ..., um 10.09 Uhr und damit nach Ende der Angebotsfrist eingegangen sei und demnach als verspätetes Angebot auszuschließen gewesen sei. Nach Auffassung des Antragsgegners seien Angebote auszuschließen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hätten, ausgenommen Angebote nach § 14 Abs. 6 VOB/A. Danach sei ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen sei, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen habe, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln. Die Verspätung des Angebotes sei hier nicht unschädlich im Sinne des § 14 Abs. 6 VOB/A. Nach Ansicht des Antragsgegners müsse der Grund für die Verspätung in diesem Fall allein vom Auftraggeber zu vertreten sein, z.B. wegen eines Organisationsverschuldens. Das Angebot müsse z.B. zwischen Eingangsstelle und Submissionsraum abhandengekommen sein, ohne dass der Bieter darauf in irgendeiner Weise Einfluss hätte nehmen können. Voraussetzung sei aber stets der rechtzeitige Zugang beim Auftraggeber im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB. Entscheidend für den Zugang gemäß § 130 BGB seien der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können. Zum Machtbereich des Empfängers würden insoweit auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen gehören. Habe der Auftraggeber eine bestimmte Stelle (z.B. ein bestimmtes Zimmer) benannt, müsse das Angebot auch dort abgegeben werden. In dem vorliegenden Verfahren sei in der Bekanntmachung unter q) angegeben, dass die Angebotseröffnung am 6. ... um 9.00 Uhr beim ... stattfinde. Dem Formblatt 211 sei zu entnehmen gewesen, dass das Angebot im Zimmer ... (Poststelle) einzureichen sei. Der Übergang der Sendung in den Machtbereich des Antragsgegners habe nicht durch Einlegung der Sendung in ein Postfach erfolgen können, da der Antragsgegner über kein Postfach bei der Deutschen Post AG verfüge. Das Übermittlungsrisiko für die Rechtzeitigkeit eines Angebotes trage der Bieter. Der rechtzeitige Zugang liege in der Risikosphäre des jeweiligen Bieters, sei daher von ihm zu vertreten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 erklärte der Antragsgegner weiterhin, dass die Mitarbeiter der Poststelle des Antragsgegners vormittags zur Filiale der Deutschen Post AG fahren würden, um an den ... adressierte Post abzuholen. Diese stehe unsortiert in gelben Postkisten zur Abholung bereit. Die Sendungen würden sodann in der ... mit dem Eingangsstempel versehen und entsprechend den Organisationseinheiten sortiert. Einschreiben würden darüber hinaus von den Sachbearbeitern der Poststelle des Antragsgegners in das Posteingangsbuch eingetragen werden. Nachmittags würden die Poststellenmitarbeiter nochmals zur Deutschen Post AG fahren. Dies geschehe naturgemäß deshalb, um im Laufe des Tages gesammelte Sendungen des Antragsgegners zur Post aufzugeben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 ergänzte der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend, dass die Mitarbeiter der Poststelle des Antragsgegners am 5. und 6. ... die Postsendungen jeweils zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr in der Filiale der Deutschen Post AG entgegengenommen hätten. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA vom 19. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012) - ausgegeben am 30.11.2012 - ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch überwiegend begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Soweit der Antrag dahin geht, „den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen“ ist er allerdings unbegründet, da diese Entscheidung von der Vergabekammer nicht getroffen werden kann (dazu unten). Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren gegen die § 8 LVG LSA sowie gegen die §§ 13, 14, 16 und 20 VOB/A verstößt. Auszuschließen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 1a VOB/A Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 14 Absatz 6 VOB/A. Nach § 14 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebots aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln. Die Antragstellerin beanstandet mit ihrem Einspruch den Ausschluss ihres Angebotes als verspätet, da der Posteingangsstempel der Vergabestelle den Eingang des Angebotes zwar am 6. ... um ... Uhr dokumentiert, die Antragstellerin jedoch einen Auslieferungsvermerk der Deutschen Post AG vorlegt, nach dem die Sendung am 5. ... zugestellt wurde. Mit seiner Unterschrift hat der Zusteller der Deutschen Post AG bestätigt, die Sendung am 5. ... in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt zu haben. Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 6 VOB/A findet angesichts ihres Wortlauts (nachweislich ... zugegangen) und ihres Normzwecks nur Anwendung, wenn das Angebot auch tatsächlich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen ist und damit den Herrschaftsbereich des Bieters verlassen hat. Die strengen Vorgaben, die zum Ausschluss eines Angebots wegen Fristversäumung führen, haben den Sinn und Zweck, Manipulationsmöglichkeiten einzuschränken. Daher setzt § 14 Abs. 6 VOB/A auch voraus, dass das Angebot mit Ablauf der Angebotsfrist dem Zugriff des Bieters entzogen war (Weyand, Kommentar Vergaberecht, 4. Auflage 2013, § 14 VOB/A Rdn. 58ff.). Entscheidend ist also, ob das Angebot dem Auftraggeber fristgerecht zugegangen ist. Entscheidend für den Zugang gemäß § 130 BGB, hier bezogen auf das Angebot, sind der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können (OLG Celle, B. v. 07.06.2007 - Az.: 13 Verg 5/07; VK Baden-Württemberg, B. v. 07.08.2009 - Az.: 1 VK 35/09; 3. VK Bund, B. v. 01.09.2006 - Az.: VK 3 - 105/06; B. v. 28.08.2006 - Az.: VK 3 - 102/06; B. v. 28.08.2006 - Az.: VK 3 - 99/06). Um die Verfügungsgewalt des Empfängers zu begründen, ist die Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten bzw. an seinen Empfangsvertreter oder eine sonstige Empfangsvorrichtung notwendig. Ist eine juristische Person Auftraggeber, ist der Einwurf in den Postbriefkasten der juristischen Person (z.B. im ...) im Sinne des Übergangs in den Machtbereich des Empfängers ausreichend, da ein an eine Behörde gerichtetes Schreiben mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle und nicht erst bei Vorlage bei dem zuständigen Bediensteten zugeht. Gemäß der Bekanntmachung der Ausschreibung war eine Zusendung des Angebotes per Post zulässig. Als Anschrift wurde nur die Hausanschrift des Antragsgegners genannt, die auch auf dem Umschlag des Antragstellers als Empfänger angegeben war. Erst die Vergabeunterlagen benannten in der Anschrift zusätzlich das Zimmer der Poststelle. Aber auch dies wurde durch die Antragstellerin auf dem Umschlag angegeben. Die Deutsche Post AG hat der Antragstellerin die Auslieferung der Sendung am 5. ... mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung des Zustellers auf dem Zustellbeleg lautete im Wortlaut: „Ich habe die u.g. Sendung dem Empfänger übergeben bzw. das/die Einschreiben Einwurf...in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ Die auf dem Beleg bezeichnete sogenannte Postfach-Nr. ... ist gleichlautend mit der von der Deutschen Post AG dem ... als Großempfänger zugeordneten Postleitzahl ... Auch auf dem Briefumschlag des Angebotes der Antragstellerin selbst ist der Aufkleber des Einschreibens der Deutschen Post AG vom Zusteller unterzeichnet und mit dem 5. ... ausgezeichnet. Dies widerspricht bereits dem auf dem gleichen Umschlag aufgebrachten Posteingangsstempel des Antragsgegners. Der Antragsgegner führte zur Organisation seiner Poststelle selbst aus, dass die Mitarbeiter der Poststelle vormittags zur Filiale der Deutschen Post AG fahren würden, um an den ... adressierte Post abzuholen. Diese stehe unsortiert in gelben Postkisten zur Abholung bereit. Die Sendungen würden sodann in der ... mit dem Eingangsstempel versehen und entsprechend den Organisationseinheiten sortiert. Einschreiben würden darüber hinaus von den Sachbearbeitern der Poststelle des Antragsgegners in das Posteingangsbuch eingetragen werden. Nachmittags würden die Poststellenmitarbeiter nochmals zur Deutschen Post AG fahren. Dies geschehe naturgemäß deshalb, um im Laufe des Tages gesammelte Sendungen des Antragsgegners zur Post aufzugeben. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 ergänzte der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend, dass die Mitarbeiter der Poststelle des Antragsgegners am 5. und 6. ... die Postsendungen jeweils zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr in der Filiale der Deutschen Post AG entgegengenommen hätten. Daraus ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner durch seine Organisationsabläufe selbst Einfluss darauf nimmt, wann er die Post von der Deutschen Post AG durch seine Mitarbeiter abholen lässt. Die Post ist damit in seinen Machtbereich gelangt, sobald sie durch die Deutsche Post AG in die vom Antragsgegner beschriebenen Postkisten eingelegt wird. Ein Einwurf in den direkten Briefkasten des Antragsgegners oder die Lieferung der Postsendungen durch die Deutsche Post AG in die Poststelle des Antragsgegners wird durch diesen Organisationsablauf verhindert und kann daher auch beim Einwurfeinschreiben nicht bestätigt werden. Somit sind die Postkisten, in denen die Post gelagert wird, bis der Antragsgegner sie abholen lässt, als Empfangsvorrichtung des Antragsgegners anzusehen. Eine andere Zustellung als die Einlage in die benannten Postkisten mit anschließender Abholung durch den Antragsgegner wird mit der Deutschen Post AG nicht praktiziert. In der Bekanntmachung war keine bestimmte Zustellart vorgeschrieben, so dass eine Zusendung mit der Post – gleich welcher Art – zulässig war. Eine Zusendung des Angebotes durch die Deutsche Post AG war in den Vergabebedingungen zugelassen und die fehlende Lieferung bis in die Poststelle wurde durch die Organisation des Antragsgegners bedingt. Darauf abzustellen, dass die Antragstellerin verpflichtet war, ihr Angebot in der Poststelle abzugeben, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Maßgeblich für die Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit für den Zugangszeitpunkt ist in diesem Fall dann aber nicht der Zeitpunkt der üblichen Abholung der Post durch den Antragsgegner, sondern der Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist, bis zu der die Post vom Antragsgegner hätte abgeholt werden müssen. Wenn der Antragsgegner mit dem Eingang fristgebundener Sendungen rechnet bzw. rechnen muss, ist nach der Verkehrsanschauung zu erwarten, dass die Post neben den üblichen Leerungen auch zum Zeitpunkt des Fristablaufs abgeholt wird oder aber der Termin zur Submission nach der üblichen Zeit zur Abholung der Post gesetzt wird. Die Festsetzung des Submissionstermins auf 9.00 Uhr, während die Post üblicherweise erst 9.30 – 10.00 Uhr abgeholt wird, ist damit als Organisationsverschulden des Antragsgegners zu werten. Angesichts des Zustellvermerks vom 5. ... konnte die Antragstellerin auch nicht damit rechnen, dass die Sendung verspätet zugestellt wird. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen trägt derjenige die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen, der sich auf die jeweilige Norm beruft; danach hat der Auftraggeber, der sich auf die Verspätung beruft, die Beweislast. Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man zwar grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein vollständiges Angebot rechtzeitig eingereicht worden ist, dem jeweiligen Bieter auferlegt, hiervon jedoch dann eine Ausnahme macht, wenn es im Verantwortungsbereich der Vergabestelle liegt, dass sich die für einen Ausschlussgrund erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erweisen lassen. Bereits aus der Dokumentationspflicht gemäß den Regelungen in VOB/A bzw. VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung der Vergabestelle, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um im Streitfall die Verspätung beweiskräftig belegen zu können (OLG Celle, B. v. 07.06.2007 - Az.: 13 Verg 5/07). Der Poststempel des Antragsgegners widerlegt hier nicht den Zugangsnachweis der Deutschen Post AG, wenn der Antragsgegner hier selbst darlegt, dass er nach den internen Organisationsabläufen selbst entscheidet, wann er die Post aus der dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtung (hier die Filiale der Deutschen Post AG) abholt. In diesem Fall kann der Antragsgegner den Zugangsbeweis des Antragstellers nicht wirksam durch einen Posteingangsstempel widerlegen, da er selbst dargelegt hat, dass die Postsendungen für den Antragsgegner bei der Deutschen Post AG für ihn gesammelt werden. Damit war das Angebot des Antragstellers mit Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Antragsgegners am 5. ... in seinen Machtbereich gelangt und hat damit rechtzeitig vorgelegen. Die Gründe, aus denen das Angebot dem Verhandlungsleiter im Submissionstermin nicht vorgelegen hat, lagen in der internen Organisation des Antragsgegners und sind dem Antragsteller nicht anzulasten. Das Angebot der Antragstellerin ist damit als nicht verspätet in die Wertung einzuschließen. Weiterhin ist festzustellen, dass der Antragsgegner mit dem beabsichtigten Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und damit gegen § 8 LVG LSA verstößt. Das Angebot der Verfahrensbeteiligten trägt keine Unterschrift und ist daher gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zwingend auszuschließen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/A müssen Angebote unterzeichnet sein. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen, auszuschließen. Dem – nicht unterzeichneten - Angebot der Verfahrensbeteiligten sind drei Anschreiben vom 4. Juni 2013 vorangestellt, die zwar unterschrieben sind, jedoch keinen Bezug zur Ausschreibung aufweisen – sie weisen keine Anschrift, keinen Betreff und keine Bezeichnung der Ausschreibung (Vergabe-Nr. o.ä.) auf: In ihrem Anschreiben (Blatt 80 der Vergabeakte) weist die Verfahrensbeteiligte darauf hin, dass in den Positionen 20.3.1 und 20.3.4 A1- Platten eingerechnet worden seien, jedoch diese durch das Beschichten nur noch Platten der Klasse B2 seien. Blatt 81 der Vergabeakte ist die Bitte der Verfahrensbeteiligten um Zusendung des Submissionsergebnisses, mit dem Schreiben auf Blatt 82 der Vergabeakte stellt die Verfahrensbeteiligte ihre Firma im Allgemeinen vor. Ungeachtet der fehlenden Unterschrift würde darüber hinaus die Erklärung der Verfahrensbeteiligten, dass in den Positionen 20.3.1 und 20.3.4 A1-Platten eingerechnet worden seien, jedoch diese durch das Beschichten nur noch Platten der Klasse B2 seien, eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsunterlagen darstellen. Gefordert waren laut Leistungsverzeichnis A1-Platten (nicht brennbar), die Verfahrensbeteiligte bietet jedoch nur B2-Platten (brennbar) in ihrem Hauptangebot an. Das Angebot würde, wenn es in die Wertung genommen würde, ohnehin nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Weiterhin ist festzustellen, dass der Antragsgegner entgegen § 20 VOB/A das Vergabeverfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen hat. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Der öffentliche Auftraggeber hat damit alle Verfahrens- und Entscheidungsschritte jeweils in Schriftform zu dokumentieren. Dies ist im Sinne des Transparenzgebotes zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren. Der Antragsgegner hat die Prüfung der Angebote mittels Einzelbieterprüfblättern dokumentiert. Hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten stellt der Antragsgegner fest, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den Anmerkungen im Anschreiben zum Angebot um eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen handelt, was einen Ausschluss gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A rechtfertigen würde. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde durch den Antragsgegner nicht dokumentiert, der Vergabevermerk mit dem Vorschlag, den Zuschlag an die Verfahrensbeteiligte zu erteilen, geht hierauf nicht mehr ein. Das Prüfblatt für das Angebot der Verfahrensbeteiligten bestätigt außerdem das Vorliegen der Unterschrift, obwohl diese nicht vorliegt. Der Einzelprüfvermerk der Vergabestelle bestätigt für den Bieter Nr. 5 das Vorliegen der Angaben der Formblätter 221/222/223, obwohl der Bieter zwar die Formblätter mit seinem Angebot eingereicht hat, dies jedoch nicht ausgefüllt hat. Der Versand der Vergabeunterlagen an die Interessenten ist im Übrigen unübersichtlich und teilweise nicht nachvollziehbar. Die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Dokumentation sind als fehlerhaft anzusehen. Durch die aufgezeigte Verletzung der §§ 13, 14, 16 und 20 VOB/A sowie des § 8 LVG LSA entspricht das Vergabeverfahren nicht den rechtlichen Vorgaben. Durch die beabsichtigte Zuschlagserteilung wird daher die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist. Dies ist vorliegend zumindest die nochmalige Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin sowie unter Ausschluss des Angebotes der Verfahrensbeteiligten. Da mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine rechtmäßige Angebotsprüfung und -wertung vorliegt, kann allerdings dem Begehren der Antragstellerin, den Zuschlag an sie zu erteilen, nicht entsprochen werden. Insofern ist der Antrag unbegründet und zurückzuweisen. Zur Beseitigung der Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA an, dass das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotsprüfung und -wertung zurückzuversetzen ist. Auf eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten wurde verzichtet, weil sie bereits gemäß den §§ 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen war. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. Da die Antragstellerin das Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat, konnte unberücksichtigt bleiben, dass ihr Antrag nicht in vollem Umfang begründet war. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.