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Beschluss

2 VK LSA 41/15

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand jedoch nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt.(Rn.69) Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70) (Rn.71)
Tenor
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. Der Antrag der Antragstellerin auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in Form der Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten hat die Antragstellerin ... Euro zu entrichten. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand jedoch nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt.(Rn.69) Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70) (Rn.71) Der Nachprüfungsantrag wird verworfen. Der Antrag der Antragstellerin auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in Form der Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten hat die Antragstellerin ... Euro zu entrichten. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. I. Die Antragsgegnerin hatte am 11.08.2015 eine Ausschreibung für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Straßenreinigung veranlasst. Sie wählte für diese Vergabe das Offene Verfahren (…). Die Angebotsfrist für die sieben Lose dieses Vergabeverfahrens endete am 24.09.2015. Gegen dieses Verfahren hatten sich die Antragstellerin sowie ein weiteres Unternehmen mit Nachprüfungsanträgen gewandt (Az.: 2 VK LSA 16 - 22/15 v. 08.09.2015 und 2 VK LSA 26 - 29/15 v. 25.09.2015). Aufgrund dessen, dass keinerlei Angebote eingegangen waren, beendigte die Antragsgegnerin am 25.09.2015 das Vergabeverfahren. Die Antragstellerin sowie das weitere Unternehmen hatten ihre Nachprüfungsanträge umgestellt und nunmehr beantragt festzustellen, dass in dem Vergabeverfahren eine Rechtsverletzung vorgelegen habe. Über diese Anträge hat die Vergabekammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Die Antragstellerin versendete am 25.09.2015 eine „Bekanntmachung über zusätzliche Informationen über nichtabgeschlossene Verfahren oder Berichtigungen" für Dienstleistungen im Bereich Straßenreinigung. Die Antragsgegnerin verkündete die Absicht, die Aufträge für die sieben Lose im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, ohne die Auftragsbedingungen grundlegend ändern zu wollen. Unter II.1.2) der o.a. Bekanntmachung erfolgte eine kurze Beschreibung des Auftragsgegenstandes. Es handele sich um die Beseitigung von Öl, Kraft- und anderen Schadstoffen sowie kontaminierten Schadstoffen nach Unfällen und Havarien mit sofortiger Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzbarkeit auf Verkehrsflächen der Bundesautobahnen und Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Verwaltungsvereinbarung) im Zuständigkeitsbereich der … , unterteilt in einzelne Landkreise (Los 1 - 5) sowie zwei Autobahnbereiche (Los 6 - 7) Am 06.10.2015 sendete die Antragsgegnerin eine „EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ mit zugehörigen Vergabeunterlagen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in den Jahren 2016 und 2017 an 18 Firmen sowie an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Elf dieser Firmen hatten bereits die Unterlagen des Offenen Verfahrens erhalten. Weitere sieben Firmen erhielten die Unterlagen erstmalig. Als Termin für den Ablauf der Angebotsfrist wurde der 20.10.2015, 13.00 Uhr, angegeben. Unter Pkt. 6 wird zur losweisen Vergabe vorgegeben, dass jeder Bieter nur für ein Los ein Angebot abgeben darf. Pkt. 7 gibt vor, dass keine Nebenangebote zugelassen sind. Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ enthalten als Ausführungsfristen den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 mit einer optionalen Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2018. Die „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ regeln in ihrem achten Anstrich die Abrechnung und Bezahlung. Darin wird erklärt, dass die ... grundsätzlich ihre Forderungen an den Auftragnehmer abtrete. Die Abrechnung erfolge direkt zwischen Auftragnehmer und Verursacher. Hierfür sei als Anlage eine Abtretungserklärung als Muster beigefügt. In Ausnahmefällen, wenn der Verursacher nicht ermittelbar sei, habe die die Abrechnung zwischen dem Auftragnehmer und der ... zu erfolgen. Über jeden Einsatz ist eine Arbeitsdokumentation zu erstellen. Die Rechnung wird nur dann in vollständiger Höhe durch den Verursacher bzw. die . beglichen, wenn sämtliche in der Ausführungsbeschreibung genannten Dokumente lückenlos zur Rechnungslegung vorliegen. Die der Vergabekammer für das streitgegenständliche Verfahren übergebene Unterlage enthielt nur das Deckblatt 1 der Abtretungserklärung. Daher wird hier hilfsweise deren Inhalt aus dem vorangegangenem Vergabeverfahren wiedergegeben. Die Abtretungserklärung sei vorgesehen, um die Abwicklung der Ansprüche aus dem konkreten Schadensfall zu erleichtern. Im Fall der Kenntnis des Verursachers soll vereinbart sein, dass die Abrechnung in der Regel direkt zwischen dem Auftragnehmer und dem Verursacher der Verschmutzungen mit Ölen und Treibstoff erfolge. Die ... würde somit ihre Forderungen, die aus dem entsprechenden Ereignis (Unfall, Unglücksfall, u.a.) entstünden, an den Auftragnehmer abtreten. Der Auftragnehmer müsse alle Forderungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen. Er habe auch die regulierungspflichtigen Versicherer anzuweisen, die Kosten direkt an ihn zu zahlen. Für den Fall, dass der Verursacher der Verschmutzung nicht bekannt ist, erfolge die Weiterverfolgung der Forderung in der Regel durch die .. In dieser Weise würde auch verfahren, wenn es sich um Streitfälle handele und wenn die Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Zu den Leistungen des Auftragnehmers habe die fachgerechte Verschmutzungsbeseitigung bis zur Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Fahrbahn zu gehören. Ebenso habe er die entsprechenden Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu erbringen, soweit dies nicht Polizei und Feuerwehr übernähmen. Wesentlich sei auch, dafür zu sorgen, dass keine Umweltschädigung zustande käme. Am 05.10.2015 rügte die Antragstellerin, unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Antragsgegnerin vom 25.09.2015 an die Vergabekammer, dass die Antragsgegnerin nunmehr beabsichtige, die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Sie verweist darauf, dass sie bereits die vorangegangenen Vergabe- und Vertragsbedingungen als rechtswidrig gerügt hätte und in dieser Weise auch die angekündigten neuen Bedingungen rügen müsse, da diese nicht grundlegend geändert werden sollten. Am 11.10.2015 rügte die Antragstellerin hierzu nochmals. Sie hat dabei ihr Vorbringen noch weiter vertieft. Nachdem die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme den Rügen nicht abgeholfen hatte, stellte die Antragstellerin bei der Vergabekammer am 14.10.2015 einen Nachprüfungsantrag gegen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Sie stützte sich dabei auf die Gesamtheit aller von ihr bereits vorgebrachten Argumente der Rügeschreiben. Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am selben Tag übermittelt (Az. 2 VK LSA 33 - 39/15; zusammengefasst mit Beschluss v. 15.12.2015 zu 2 VK LSA 33/15). In dem Vergabeverfahren (...) war am 20.10.2015 lediglich ein Angebot eingegangen. Es handelte sich um das das o.g. Los 5 (Basisnetz im Zuständigkeitsbereich des Regionalbereiches Süd). Für die übrigen Lose waren keine Angebote eingegangen. Die Antragstellerin hatte in Bezug auf diese Lose einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung gestellt (Az. 2 VK LSA 34/15). Dieses Verfahren wurde abgetrennt. Hierüber ist bislang noch nicht entschieden worden. Die Vergabekammer hat über den Nachprüfungsantrag am 21.12.2015, bezogen auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für das Los 5, gesondert entschieden (Az. 2 VK LSA 33/15). Sie hat den Nachprüfungsantrag verworfen. Der Nachprüfungsantrag sei nicht zulässig, da die Vergabekammer sachlich nicht zuständig sei. Es handele sich bei dem streitbefangenen Gegenstand nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehle. Stattdessen läge eine Dienstleistungskonzession vor. Für diese fänden die Vorschriften des Kartellrechts keine Anwendung. An dieser Stelle wird auf den vollständigen Text des Beschlusses vom 21.12.2015 verwiesen. Die Antragstellerin reichte gegen diesen Beschluss am 04.01.2016 sofortige Beschwerde beim OLG Naumburg ein. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin traf aufgrund der größtenteils ausgebliebenen Angebote in dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb am 29.10.2015 eine Grundsatzentscheidung für eine Interimsvergabe. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Nachprüfungsverfahrens (Az. 2 VK LSA 33/15) beabsichtige sie die interimsweise Vergabe der Ölspurbeseitigung für das Los 5 (Basisnetz Regionalbereich Süd) begrenzt für ein Jahr. Dazu führte sie verschiedene Gründe an. Die Leistungen seien außerordentlich dringlich. Es bestehe die Gefahr, dass bedeutende Rechtsgüter und hohe Vermögenswerte unmittelbar gefährdet würden. Aufgrund des anhängigen Nachprüfungsverfahrens sei eine Vergabe im Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens derzeit nicht möglich. Für das Los 5 bestehe die Besonderheit, dass ein Bieter ein wertbares Angebot im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb abgegeben habe und damit ein schutzwürdiges Interesse an einer Auftragsvergabe bestehe. Der Leistungszeitraum könne nicht unter einem Jahr angesetzt werden, da sich die Investitionen für die Leistungserbringung rechnen müssten. Mit der Bieterin für das Los 5 erfolgte am 13.11.2015 ein Verhandlungsgespräch. Grundlage war dabei das im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb abgegebene Angebot. Neben der Abklärung verschiedener preislicher und organisatorischer Fragen dokumentierte die Antragsgegnerin in dem Gesprächsprotokoll die Eckpunkte der Interimslösung. So sei nach dem Ablauf des aktuellen Vertrages zum 31.12.2015 sowohl eine Interimslösung für ein Jahr für das Los 5 als auch für alle Lose der Ausschreibung dringend erforderlich. Bezüglich der Abtretungserklärung vermerkte die Antragsgegnerin, dass diese Bestandteil der Ausschreibung sei und bei bekanntem Verursacher gelte. Gemäß Vergabevermerk vom 24.11.2015 werde der Zuschlag auf Los 5 am 25.11.2015 erfolgen. Die Antragsgegnerin versendete das betreffende Zuschlagsschreiben am 26.11.2015 an den vorgesehenen Leistungserbringer. Am 24.11.2015 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin per E-Mail um 10.31 Uhr mitgeteilt, dass sie eine Leistungsanfrage bei geeigneten Anbietern durchführen werde, um eine Interimsvergabe der Ölspurbeseitigung vorzunehmen. Die Antragstellerin würde ebenfalls daran beteiligt und könne bis zum 09.12.2015 ein Angebot abgeben. Die Antragsgegnerin erläuterte, dass sie im Rahmen der Interimsvergabe Anpassungen der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe. Dies beträfe die Veränderung des Leistungszeitraums auf ein Jahr und den Umstand, dass das Los 5 nunmehr nicht mehr Gegenstand der Vergabe wäre, da dafür im Rahmen des Verhandlungsverfahrens bereits eine Interimsvergabe erfolgt wäre. Des Weiteren könne nun jeder Bieter für mehr als ein Los und auch für alle verbliebenen Lose ein Angebot abgeben. Auf die Abtretung der Forderungen durch die Antragsgegnerin an den entsprechenden Auftragnehmer würde verzichtet. Als alleiniges Wertungskriterium verbliebe der Preis. Die Antragstellerin reagierte am selben Tag um 13.47 Uhr mit einem Rüge-E-Mail. Sie machte darauf aufmerksam, dass zu dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und zu der Interimsvergabe des Loses 5 zwei Nachprüfungsverfahren anhängig wären, die noch nicht abgeschlossen seien. Sie rügte weiterhin, dass die mit besonderer Dringlichkeit begründete Interimsvergabe Ursachen bei der der Antragsgegnerin selbst aufweisen würde. Die Ursache für ausgebliebene Angebote wären die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Ausschreibungsunterlagen gewesen. Die Antragsgegnerin habe auch keine Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 2 GWB vorgenommen. Für die Leistungsanfrage bezüglich der Interimsvergabe habe die Antragsgegnerin mit dem 09.12.2015 eine zu kurze Frist vorgegeben. Die Vorgaben aus der geänderten Ausschreibungsunterlage seien unspezifisch, da sich darin noch Formulierungen aus den vorangegangenen Unterlagen befinden könnten. Ebenfalls wurde bemängelt, dass die Frist bis zum Ausführungsbeginn zu kurz angesetzt sei. Am 25.11.2015 spezifizierte die Antragstellerin mit einem weiteren Rügeschreiben ihr Vorbringen. Sie sei durch eine aus ihrer Sicht De-facto-Vergabe in ihren Rechten verletzt. Sie kündigte einen Nachprüfungsantrag an, soweit es zu keiner Abhilfeerklärung komme. Die Antragstellerin formulierte dann sogleich am selben Tag einen Nachprüfungsantrag gegen die Interimsvergabe des Loses 5. Dieser ging per Fax am 26.11.2015 am späten Nachmittag um 17.09 Uhr bei der Vergabekammer ein. Der Nachprüfungsantrag erhielt bei der 2. Vergabekammer das Az. 2 VK LSA 41/15. Mit Verfügung der Vergabekammer ist der Antrag auf Nachprüfung der Antragsgegnerin am 27.12.2015 um 09.22 Uhr vorab per Fax zugestellt worden. Die Antragstellerin machte geltend, dass die Beauftragung für das Los 5 nichtig sei, da das Vergaberecht umgangen worden wäre. Es handele sich um eine rechtswidrige De-facto-Vergabe. Ein Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB sei unterblieben. Sie trat am 16.12.2015 auch den Darstellungen der Antragsgegnerin entgegen, wonach sie kein Interesse an dem ausgeschriebenen Los 5 gezeigt hätte. Es sei nicht zutreffend, dass sie nicht in der Lage wäre, entsprechende Standorte einzurichten und die geforderten Reaktionszeiten einzuhalten. Schließlich habe sie am 07.12.2015 ein wertungsfähiges Angebot für die Lose 1 - 4 und 6 - 7 abgegeben. Somit sei sie auch in der Lage, für das streitgegenständliche Los 5 ein wertungsfähiges Angebot abzugeben. Nur durch die aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfahrensgestaltung der Antragsgegnerin wäre sie daran gehindert worden. Es würde auch kein Ausnahmegrund besonderer Dringlichkeit vorliegen. Eine hier vorliegende selbstverursachte Dringlichkeit rechtfertige es nicht, wie die Antragsgegnerin zu verfahren. Auch das streitbefangene Los 5 weise keine im Gegensatz zu den anderen Losen herausgehobene Eilbedürftigkeit in Form einer Interimsvergabe auf. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit einer E-Mail am 25.11.2015 um 16.16 Uhr um eine Fristverlängerung gebeten und aus der Antwort heraus erfahren, dass die Antragstellerin vorhabe, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Jedoch sei offensichtlich nach der Rüge und innerhalb der gewährten Fristverlängerung der Zuschlag erteilt worden. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin das Zuschlagsverbot im Zusammenhang mit dem anhängigen Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 16 - 22/15 vom 08.09.2015 missachtet. Auch das Zuschlagsverbot für den Nachprüfungsantrag vom 14.10.2015 sei nicht beachtet worden. Die Zustellung des Nachprüfungsantrages vom 25.11.2015 sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei um eine unanfechtbare Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz LSA, deren Wirkung vollstreckt werden könne. Die Einleitung solcher Vollstreckungsmaßnahmen sei geboten. Die Vergabekammer hatte die Antragstellerin mit ihren Schreiben vom 07.01.2016 und 18.01.2016 darauf hingewiesen, dass nach ihrer vorläufigen Auffassung sie auch nicht für die Nachprüfung der Interimsvergabe zuständig wäre, da es sich, ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, um eine Dienstleistungskonzession handele. Die Antragstellerin vertritt dazu die Auffassung, dass die Vergabekammer die rechtlichen Fragen der Übertragung des Betriebsrisikos und des Nachfrage- und Angebotsrisikos fehlerhaft gewürdigt habe. Auch würde das Gewicht zusätzlicher Ausgleichszahlungen den Umfang des Risikos des Auftragnehmers erheblich reduzieren. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer würde keinen geringen Entgeltanteil ausmachen. Es gäbe auch keine Risikoverlagerungen, die für eine Dienstleistungskonzession kennzeichnend wären. Investitionen und Personaleinsätze seien normale und übliche Risiken bei der Abwicklung von Dienstleistungsaufträgen. Die Antragsgegnerin habe die Vergabe eines Dienstleitungsauftrages bekannt gegeben. Dies sei maßgeblich für die Einordnung der Vergabe. Andernfalls würde sich die Vergabekammer über das Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin hinwegsetzen. Die Aussage aus dem Verhandlungsgespräch zwischen der Antragsgegnerin und der vorgesehenen Auftragnehmerin, dass die Abtretungserklärung Bestandteil der Ausschreibung sei, wäre weder konkret noch bestimmbar. Vielmehr würde der Auftragnehmer gar kein Risiko tragen. Hierauf deute die Tatsache hin, dass die Antragsgegnerin ausgeführt habe, dass sich die Investitionen der Auftragnehmer rechnen müssten. Es erfolgten Direktzahlungen seitens der Antragsgegnerin an die Auftragnehmerin. Dies werde durch das Zuschlagsschreiben, welches eine Auftragssumme enthalte, bestätigt. Selbst bei anderer Betrachtungsweise unterläge nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. (11 Verg 8/15 v. 10.11.2015) auch die Vergabe einer Dienstleistungskonzession der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer wäre hierfür nach dem Landesvergabegesetz zuständig. Die Antragstellerin weist zusätzlich darauf hin, dass der in den Verfahrensunterlagen enthaltene Umschlag der Antragsgegnerin keinen Eingangsvermerk enthalten habe. Die Antragstellerin beantragt, - festzustellen, dass sie durch die De-facto-Vergabe in ihren Rechten verletzt ist, - festzustellen, dass tatsächliche Beauftragungen im Bereich von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Zuständigkeitsbereich der … oberhalb der Schwellenwerte im Gebiet des Antragsgegners ohne ein gemeinschaftskonformes Auswahlverfahren rechtwidrig sind und die Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 7 GWB in ihren Rechten verletzen, - zur Durchsetzung der rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 115 Abs. 1 GWB, wonach ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro vorzunehmen. Sie bittet weiterhin darum, - die laufenden Verfahren bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde in dem Verfahren 7 Verg 1/16 auszusetzen, da die in dem Verfahren des OLG Naumburg angesprochenen Rechtsfragen auch für das vorliegende Verfahren vorgreiflich wären. Die Antragsgegnerin beantragt, - den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme zu den Rügen der Antragstellerin weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass durch diese weder im offenen Verfahren noch im Verhandlungsverfahren ein Angebot eingereicht worden sei. Sie habe das Los 5 aus dem laufenden Verfahren zur Interimsvergabe herausgelöst, weil für dieses als einziges im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ein wertbares Angebot abgegeben worden wäre. Sie begründet eine zwingende Dringlichkeit für die Beauftragung einer Interimslösung mit der erforderlichen Abwendung eines vertragslosen Zustandes oder einer Unterversorgung im Bereich der Daseinsvorsorge; hier der Absicherung ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Beseitigung von Ölspuren auf den betreffenden Straßen und Autobahnen des Landes Sachsen-Anhalt. Dafür hätte sie ein neues Vergabeverfahren eingeleitet. Sie weist das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Zeitnot selbst verursacht zu haben, zurück, wie auch den Vorwurf, Fristen für mögliche Nachprüfungsverfahren nicht eingerechnet zu haben. Dafür würde keine Verpflichtung bestehen. Die Einleitung oder Dauer von Nachprüfungsverfahren sei nicht vorherzusehen. Auch eine vorgebliche Rechtswidrigkeit der geänderten Vergabeunterlagen bestreitet sie. Die darin zum offenen Verfahren vorgenommen Änderungen wären klar und verständlich formuliert und allen potentiellen Bietern verfügbar gemacht worden. Die Antragsgegnerin weist weiterhin besonders darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Antragstellerin selbst bei Beteiligung am Vergabeverfahren keine realistische Aussicht auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. So sei das Lohngefüge in Bayern erfahrungsgemäß deutlich höher als in Sachsen-Anhalt. Auch habe sie keine Standorte in Sachsen-Anhalt. Die Antragsgegnerin wäre auch nicht in der Lage, kurzfristig entsprechende Standorte einzurichten, die die geforderten Reaktionszeiten gewährleisten würden. Insoweit wäre es nicht absehbar, ob die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hätte. Die Antragsgegnerin wäre auch wegen der besonderen Dringlichkeit berechtigt gewesen, die Information gemäß § 101a Abs. 2 GWB entfallen zu lassen. Sie habe die Beauftragung des Loses 5 vorgenommen, bevor bei ihr am 27.11.2015 um 09.22 Uhr per Faxübermittlung der Nachprüfungsantrag eingegangen wäre. Ein entsprechendes Zuschlagsschreiben für das Los 5 läge den Vergabeakten bei. Die Vergabekammer sei für Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig. Ihr obliege schon nicht die Nachprüfung von Dienstleistungskonzessionen. Das Verfahren zur Interimsvergabe sei auch gegenüber dem vorher eingeleiteten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb getrennt zu betrachten. Die Vergabekammer gewährte der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.01.2016 teilweise Akteneinsicht. Sie hat die Verfahren 2 VK LSA 41/15 und 2 VK LSA 47/15 mit Beschluss vom 18.02.2016 zum Verfahren 2 VK LSA 41/15 verbunden. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Frist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum 11.03.2016 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakte sowie die Verfahrensakte der Vergabekammer Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist nicht zulässig. Die Vergabekammer ist sachlich nicht zuständig. Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern (vgl. § 102 GWB). Es handelt sich bei dem streitbefangenen Gegenstand, ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und 4 GWB, da es an einem entgeltlichen Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen fehlt. Vielmehr liegt eine Dienstleistungskonzession vor. Wesentlich für eine solche Konzession ist, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.08.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21 .VK-3194-22/06). Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 (Az.: 2 VK LSA 33/15) ausgeführt, ist angesichts dieser klaren Regelungen anhand der vorgenannten objektiven Voraussetzungen zu bestimmen, ob es sich um einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession handelt. Es ist bei dieser Sachlage nicht maßgeblich, wie der Auftraggeber diese Leistungen in der Bekanntgabe bezeichnet hat (siehe VK Nordbayern a.a.O.). Die Zuständigkeitsregelung des § 102 GWB unterliegt nicht der Disposition des Auftraggebers. Soweit die Antragstellerin hierzu vorgebracht hat, dass die Vergabekammer sich mit dieser Auffassung über das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers hinwegsetze, vermag dies nicht zu überzeugen. Würde man dieser Ansicht der Antragstellerin folgen, wären die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zur Abgrenzung einer Dienstleistungskonzession zu einem Dienstleistungsauftrag hinfällig. Der Auftraggeber hätte es durch eine entsprechende Bezeichnung in der Vergabebekanntmachung in der Hand, zu bestimmen, wie der Gegenstand der Vergabe einzustufen ist. Er könnte sich beispielsweise dadurch dem Vergaberecht entziehen, indem er, umgekehrt als im streitgegenständlichen Fall, einen objektiv vorliegenden Dienstleistungsauftrag als Dienstleistungskonzession bekannt gibt. Die Antragstellerin hat hierzu allerdings ausgeführt, dass die Auffassung der Vergabekammer gerade zu Umgehungsmöglichkeiten führe. Sie hat diese Aussage allerdings nicht näher begründet. Daher kann hierauf nicht Bezug genommen werden. Im vorliegenden Fall ist allein die Tatsache, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält Entgelte von Dritten zu erheben, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH v. 10.09.2009 a.a.O.). Die Abrechnung erfolgt nach Ziffer 6.1 der Ausführungsbeschreibung zum Leistungsverzeichnis direkt zwischen Auftragnehmer und Verursacher. Diese Vorgabe gilt auch für die Interimsvergabe. Hierfür war eine Abtretungserklärung als Muster beigefügt. Nur in dem Ausnahmefall, wenn der Verursacher nicht ermittelbar ist, hat die Abrechnung zwischen dem Auftragnehmer und der ... zu erfolgen. Der Annahme einer Dienstleistungskonzession steht dies nicht entgegen, da diese Regelung nach dem Wortlaut von o.g. Ziffer 6.1 der Ausführungsbeschreibung ausdrücklich Ausnahmecharakter trägt. Der überwiegende Teil der Einnahmen ist auf dem normalen Abrechnungsweg zwischen Verursacher und dem Ausführenden zu erwarten. Wenn ein geringerer Entgeltanteil auf direktem Weg zwischen Auftraggeber und Ausführenden abgerechnet wird, ist dies unerheblich. Anders als die Antragstellerin meint, wird hierdurch die Dienstleistungskonzession nicht in dem Sinne „infiziert", dass sie im Ganzen als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren ist. Es ist unschädlich, wenn dem Ausführenden das Recht zur Verwertung der Leistung zuzüglich zur Zahlung eines Preises gewährt wird (vergl EuGH v.10.11.2011 - Rs. C- 348/10). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Einnahmen des „Konzessionärs" aus den zusätzlich gezahlten Entgelten die Einahmen aus der Verwertung des Nutzungsrechts übersteigen würden. Dann würde der „Konzessionär" kein wesentliches wirtschaftliches Risiko mehr tragen (vergl. Heiermann, Zeiss, Kullack, Blaufuß Vergaberecht 2. Aufl. 2008 § 99 GWB Rd. 144). Auch die Antragstellerin führt aus, dass der Auftrag nach den Vorschriften zu vergeben ist, denen der Hauptgegenstand des Auftrages zuzuordnen ist. Hierbei ist das Verhältnis der Einnahmeanteile von wesentlicher Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass die Direktzahlungen des Auftraggebers an den Ausführenden nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung, wie bereits erwähnt, nur Ausnahmecharakter tragen, können diese nicht prägend für die Einordnung der Vergabe sein. Etwas Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Haushaltsplan des Landes und des Bundes. Aus der Auflistung von Haushaltsmaßnahmen für die Jahre 2015 und 2016 ist schon nicht zu entnehmen, ob unter der Position „Reinigung" gänzlich oder anteilig Mittel speziell für Zahlungen auf dem Gebiet Ölspurbeseitigungen enthalten sein könnten. Es ergibt sich nicht, dass die Direktzahlungen der Antragsgegnerin an den Ausführenden ein solches Gewicht haben, dass sie als wirtschaftlich bestimmend für das Gesamtleistungsvolumen anzusehen sind. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.12.2015, VII - Verg 34/15, berufen. Gegenstand dieser Entscheidung waren u.a. Ausgleichszahlungen für Mindererlöse bei dem Rückgang von Einnahmen. Solche Zahlungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht vorgesehen. Es besteht somit im Wesentlichen bei der Interimsvergabe die gleiche Sachlage wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (vgl. 2 VK LSA 33/15 v. 21.12.2015). Die Antragsgegnerin hat nämlich eindeutig im Bietergespräch vom 13.11.2015 zur Interimsvergabe des Loses 5 vorgegeben, dass die Abtretungserklärung Bestandteil der Ausschreibung sei und bei bekanntem Verursacher weiterhin gelten solle. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Abrechnung grundsätzlich zwischen Auftragnehmer und dem Verursacher der Verschmutzungen erfolgen soll. Anders als die Antragstellerin meint, ist diese Erklärung hinreichend konkret und bestimmt. Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 24.11.2015 vorgegeben, dass sie auf eine Abtretung der Forderungen an den Auftragnehmer verzichtet. Sie hat dabei jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass das Los 5 nicht mehr Gegenstand der Vergabe sei. Die Interimsvergabe sei bereits erfolgt. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass die Vorgaben aus dem Bietergespräch nicht modifiziert werden sollten. Vielmehr sollte sich der Verzicht auf die Abtretung der Forderungen nicht auf Los 5, sondern auf die übrigen verbleibenden Lose beziehen. Die von der Antragstellerin hervorgehobene Tatsache, dass in dem Zuschlagsschreiben eine Auftragssumme aufgeführt wurde, deutet schließlich bei der gegebenen Sachlage nicht auf die Vornahme von Direktzahlungen hin. Vielmehr handelt es sich dabei um das Ergebnis der Bieterkalkulation aufgrund der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses. Diese beruhen lediglich auf Annahmen aus entsprechenden Werten aus den Vorjahren. Es ist damit nicht sicher, dass diese Auftragssumme im vorgesehen Zeitraum tatsächlich zustandekommt. Gleichfalls folgt aus der Angabe der Auftragssumme nicht, dass ein wesentlicher Teil des Betrages direkt von der Antragsgegnerin an den Ausführenden gezahlt wird. Vielmehr schließt diese Tatsache nicht aus, dass Zahlungen von dem Verursacher an den Ausführenden erfolgen. Die Auftragssumme diente der Antragsgegnerin nur als Vergleichswert zu den Angeboten anderer Bieter. Gleichzeitig sollte auf Basis der angebotenen Einheitspreise die Abrechnung mit den Verursachern bzw. in den entsprechenden Ausnahmefällen mit der Antragsgegnerin erfolgen. Ebenso wie bei dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Ausführende bei der Verwertung der Leistungen eine Vielzahl von Risiken zu tragen (vgl. auch Az.: 2 VK LSA 33/15). Dies sind hier vor allem Risiken, wie ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben sowie das Risiko der Haftung für ein Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistungen (vgl. EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10). So kann der Ausführende nicht absehen, ob eine wesentliche Unter- oder Überschreitung der in dem Leistungsverzeichnis angegeben Mengen eintreten wird. Aufgrund ständig wechselnder Unfall- und Pannenentwicklung kann eine Angabe für eine bestimmte Anzahl von Einsätzen sowie Zeitaufwand, Ort und Ausmaß notwendiger Maßnahmen nicht gemacht werden (vgl. S. 4 der Ausführungsbeschreibung). Auch eine Anpassung der im Leistungsverzeichnis angegeben Einzelpreise ist vertraglich nicht vorgesehen. Damit hat der Ausführende das Nachfragerisiko in vollem Umfang zu tragen, denn der Auftraggeber hat keine Mindestabnahmemengen garantiert. Hierdurch könnte das Risiko abgemildert werden. Für solche Fälle sind keine Zuzahlungen vorgesehen. Hiermit im Zusammenhang sind auch die Personalkosten zu sehen, die insbesondere aufgrund der Gewährleistung der durchgehenden Dienstbereitschaft rund um die Uhr in erhöhtem Maße anfallen. Es ist für den Ausführenden aufgrund der Tatsache, dass die Nachfrage nach den Leistungen nicht absehbar ist, nicht möglich, das Personal in jedem Fall effektiv einzusetzen. Dieses Risiko hat der Ausführende zusätzlich zu tragen. Der Auftragnehmer hat zur Erbringung der sehr spezifischen Leistungen entsprechende Maschinen und Geräte angeschafft und vorgehalten werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass die Nachfrage nach der Leistung nicht genau prognostizierbar ist, ist ebenfalls nicht absehbar, ob diese Ausgaben für den Ausführenden wirtschaftlich vertretbar werden. Dies gilt gegenüber dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für die Interimsvergabe in noch höherem Maße. Angesichts des verkürzten Leistungszeitraums von einem Jahr steigt die Gefahr, dass sich die Investitionen für den sehr speziellen Maschinenpark nicht rechnen können. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Vergabevermerk darauf hingewiesen, dass bei einem noch geringerem Leistungszeitraum dies nicht gegeben wäre. Anders als die Antragstellerin meint, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dem Ausführenden ein direkter Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber zustünde. Hätte die Antragsgegnerin für einen noch kürzeren Zeitraum die Leistungen vorgesehen, so würden sich die Chancen entsprechende Angebote zu erhalten, noch wesentlicher reduzieren, da sich Investitionen der Unternehmer von vornherein nicht amortisieren könnten. Aus diesen Umständen kann aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie bereits dargelegt, nicht gefolgert werden, dass für den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen gar kein Risiko besteht. Des Weiteren hat der Ausführende auch ein erhebliches Haftungsrisiko zu tragen. Denn er hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus unsachgemäßer Arbeitsweise und mangelnder Absicherung von Schäden, die nach der Beseitigung von Ölverunreinigungen entstehen können, frei zu stellen. Soweit er einem Dritten einen Schaden zufügt, hat er im Ergebnis dessen hierfür alleinig zu haften. Hiervon getrennt zu betrachten ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob ein weiteres Risiko bestünde, wenn der Verursacher der Ölspurverunreinigung zahlungsunfähig ist. Die Vergabekammer vertritt die Auffassung, das dieses Risiko durch entsprechende Versicherungen abgedeckt ist. Die Ausführungsbeschreibung verlangt, dass eine Erreichbarkeit der Einsatzorte unter Einhaltung der vorgegeben Fristen unbedingt sicher zu stellen ist. Der Ausführende hat offenbar in eigener Verantwortung entsprechende Standorte als Ausgangsbasen für seine Leistungerbringung vorzuhalten. Der Auftraggeber hat davon abgesehen, Angaben dazu zu machen, ob bzw. welche geeigneten Objekte sich in dem jeweiligen Leistungsbereich befinden, die für die Ausführenden nutzbar wären. Diese hat der Ausführende, soweit er sie nicht bereits vorhält, selbst zu ermitteln und in Betrieb zu setzen. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich für die Bewerber ein erhebliches Betriebsrisiko. Die Antragstellerin hat darauf verwiesen, dass die hier aufgeführten Risiken auch bei gewöhnlichen Aufträgen bestehen könnten und nicht kennzeichnend für eine Dienstleistungskonzession seien. Abzustellen ist jedoch auf eine Gesamtbetrachtung. Maßgeblich für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist die Tatsache, dass einerseits Direktzahlungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich nicht erfolgen und andererseits der Auftragnehmer eine Vielzahl von Risiken zu tragen hat. Die Antragstellerin hat auch vorgebracht, dass die Antragsgegnerin sich im Bekanntmachungstext auf die VOL/B bezöge und danach eine Dienstleistungskonzession nicht vorgesehen sei. Diesbezüglich wird auf den Beschluss Az.: 2 VK LSA 33/15 verwiesen. Danach hat die Ausführungsbeschreibung nach § 1 Nr. 2 VOL/B Vorrang vor § 17 VOL/B. Gleichfalls ergibt sich aus dem Beschluss, dass die „Besonderen Vertragsbedingungen" mit den Regelungen des § 271a BGB in Einklang stehen. Für eine Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung (siehe BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, BGH v. 23.01.2012 - X ZB 5/11). Der deutsche Gesetzgeber hat gemäß § 99 Abs. 1 und 6 GWB ausdrücklich die Baukonzession, nicht aber die Dienstleistungskonzession, dem Geltungsbereich des vierten Teil des GWB unterstellt. Es kann offen bleiben, ob 46 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU vom 26.02.2014 i.V.m. der Richtlinie 89/665/EWG vom 21.12.1989 eine Vorwirkung in dem Sinne entfaltet, dass die Vergabekammern bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Nachprüfung von Dienstleistungskonzessionen zuständig sind (bejahend: OLG Frankfurt a.M. v. 10.11.2015, 11 Verg 8/15). Selbst wenn man dies bejahen würde, wäre die Vergabekammer gleichwohl in dem streitgegenständlichen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU nicht berufen, über die Angelegenheit zu entscheiden, da der Auftragswert nicht mindestens eine Höhe von 5,186 Mio Euro (o. Mwst.) erreicht. Vielmehr wird dieser Wert für Los 5 bei Weitem unterschritten. Zwar ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose nach Art. 8 Abs. 5 der vorg. Richtlinie zu berücksichtigen, wenn ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Gesamtwert der Lose aber nur dann heranzuziehen, wenn die Dienstleistungen im Ganzen auf alle Lose bezogen, als Konzessionen zu qualifizieren sind. Dies ist jedoch nicht gegeben, da die Antragsgegnerin, außer bei Los 5, bei den übrigen Losen auf eine Abtretung der Forderungen verzichtet hat und es sich somit diesbezüglich nicht um Dienstleistungskonzessionen handelt. Daher ist eine Addition des Wertes aller Lose bei der gegebenen Sachlage nicht vorzunehmen. Aber auch selbst bei anderer Betrachtungsweise würde der Auftragswert für die Gesamtmaßnahme den o.g. Schwellenwert nicht erreichen. Anders als die Antragstellerin meint, wäre die Vergabekammer auch nicht nach dem Landesvergabegesetz (LVG LSA) zuständig. Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetzes nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 GWB. Wie bereits erwähnt, handelt es sich jedoch nicht um einen solchen. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin durch die Erteilung des Auftrags auf Los 5 am 26.11.2015 auch nicht gegen ein Zuschlagsverbot im Sinne des § 115 Abs. 1 GWB verstoßen. Es trifft zwar zu, dass die Vergabekammer der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb am 14.10.2015 (Az. 2 VK LSA 33/15) übermittelt hatte. Das dadurch ausgelöste Zuschlagsverbot bezog sich aber nur auf dieses Vergabeverfahren. Wie bereits in dem Beschluss vom 21.12.2015 ausgeführt, ist das Verfahren zur Interimsvergabe hiervon getrennt zu betrachten, da dort ein anderer Leistungszeitraum vorgesehen war. Im Gegensatz zu dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (Leistungszeitraum zwei Jahre mit Verlängerungsoption um ein Jahr) soll bei der Interimsvergabe die Leistung nur für ein Jahr vergeben werden. Es handelt sich somit um einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Dies hat offensichtlich jedenfalls ursprünglich auch die Antragstellerin so eingeschätzt. Andernfalls hätte sie in Bezug auf die Interimsvergabe keinen gesonderten Nachprüfungsantrag gestellt. Dieser Nachprüfungsantrag ist am 26.11.2015 am späten Nachmittag nach Dienstschluss bei der Vergabekammer eingegangen. Die Vergabekammer hat den Antrag ihrerseits am 27.11.2015 der Antragsgegnerin übermittelt. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hatte die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 26.11.2015, den Zuschlag bereits erteilt. Damit wirkt auch insoweit das Zuschlagsverbot nicht. Der Vergabekammer ist es gleichfalls verwehrt, die von der Antragstellerin begehrten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin zu ergreifen. Auch diesbezüglich ist die Vergabekammer sachlich nicht zuständig. Sie ist schon nicht berufen, über den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache zu befinden. Schließlich ist die Vergabekammer auch nicht befugt, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu verweisen. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur Anwendung auf Gerichte. Die Vergabekammer ist jedoch als Behörde anzusehen, die gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Verwaltungsakt entscheidet. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Verwerfung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. Die Vergabekammer sieht aufgrund des Beschleunigungsgebotes im Sinne des § 113 Abs. 1 GWB auch davon ab, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des OLG Naumburg über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss 2 VK LSA 33/15 auszusetzen. Um Verzögerungen zu vermeiden, blieb der Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.02.2016 gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet. Auf diese Möglichkeit hatte die Vergabekammer die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2016 hingewiesen. Am Rande sei schließlich erwähnt, dass, anders als die Antragstellerin meint, es sich bei der ihr im Rahmen der Akteneinsicht per Kopie zur Kenntnis gegebenen Vorderseite eines Umschlags um keine Angebotsübersendung handelte, der ein Eingangsstempel mit Eingangsvermerk fehlte. Vielmehr ist es der Umschlag, in dem die Antragsgegnerin der Vergabekammer ihre als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen zur Interimsvergabe des Loses übergeben hatte. Diese Kopie des Umschlages stellte die Vergabekammer der Antragstellerin nur der Vollständigkeit halber zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterliegende anzusehen. Sie hat die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Es besteht kein Anlass für eine abweichende Entscheidung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes bildet das einzige hier eingegangene Angebot für das Los 5. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... . Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Zwar hat die Vergabekammer keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sie hat jedoch in diesem Beschluss auch über den Antrag auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen entschieden. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von . Euro sowie Kopierkosten für die Akteneinsicht der Antragstellerin in Höhe von ... Euro. Dies ergibt insgesamt Verfahrenskosten von ... Euro. Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von . Euro hat die Antragstellerin nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses ein Betrag in Höhe von ... Euro unter Verwendung des Kassenzeichen ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, BIC MARKDEF1810, IBAN DE21810000000081001500 zu überweisen. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, … , hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.