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Beschluss

3 VK LSA 25/17

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten.(Rn.33) Das wirtschaftlichste Angebot weicht weniger als 10% vom nächsthöheren Angebot ab und daher muss die Kalkulation nicht gemäß § 14 LVG LSA überprüft werden. Ein Abstellen auf Einzelpreise ist nicht statthaft.(Rn.39) (Rn.40) Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren.(Rn.41)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. I. Mit der Veröffentlichung am ... Dezember 2017 im Ausschreibungsblatt für … schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben, Gefahrenmeldeanlage im …, Vergabe-Nummer: …, aus. Art und Umfang der Bauleistungen sind unter Buchstabe f) der Veröffentlichung wie folgt beschrieben: Gefahrenmeldeanlage, Brandmeldeanlage inkl. Erweiterung Managementsystem …, Anlagenkategorie 3, 2 Zentralen im Zentralenverbund über Kupferleitung, Hauptzentrale 22 Loops, Unterzentrale 8 Loops, Rauchmelder ca. 530 St., 35 St. linienförmige Rauchmelder, ca. 300 St. Signalgeber, Erweiterung Managementsystem um 630 Meldepunkte, Einbruchmeldezentrale 3 Sicherungsbereiche VdS Klasse C für 2 Räume, Kabel und Leitungen ca. 13 km, Kabeltragsystem ca. 3500 m, Schlitze bis 50 mm 1500 m, Bohrungen bis Durchmesser 35 mm 700 Stück. Gemäß Buchstabe u) der öffentlichen Bekanntmachung waren folgende Nachweise zur Eignung vorzulegen: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" ist in den Vergabeunterlagen enthalten. Wertungskriterien wurden nicht benannt. Gemäß Fbl. 242 - Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - sind Gegenstand des Angebotes die Erstellung der Anlage als auch deren Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Zum Eröffnungstermin am 18. Januar 2017, 10.31 Uhr, lagen sieben Hauptangebote vor. Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot mit einer Wertungssumme von … Euro brutto beim Antragsgegner vor und belegte damit nach rechnerischer Prüfung der Angebote preislich den zweiten Platz. Für die Prüfung und Wertung der Angebote hat sich der Antragsgegner eines Planungsbüros bedient. Mit Vermerk vom 23. März 2017 stellte dieses fest, dass das Angebot der … vollständig sei, alle Positionen des Leistungsverzeichnisses angeboten wären und die geforderten Erklärungen sowie die nachgeforderte Aufgliederung der Einheitspreise vorlägen. Die abgefragten Fabrikate und Typen seien benannt worden und entsprächen den im LV ausgeschriebenen Anforderungen. Ein unterschriebener Wartungsvertrag läge dem Angebot bei. Die Eignung hätte der Bieter entsprechend dem Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" und der VdS-Zertifizierung als Fachfirma nachgewiesen. Da der Bieter das günstigste Angebot abgegeben hätte, empfiehlt es ihm den Zuschlag zu erteilen. Der Antragsgegner schließt sich mit Vermerk vom 24. März 2017 dem Vergabevorschlag an. Mit Schreiben vom 03. April 2017 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß §19 Abs. 1 LVG LSA, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, der … den Zuschlag zu erteilen. Mit Schreiben vom 07. April 2016 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und legte gegenüber dem Antragsgegner Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die … nur eine VdS-Zulassung für ein Brandmeldesystem besitzt, welches die Anforderungen des LV nicht erfülle. Außerdem wäre auch der angebotene Wartungspreis nicht auskömmlich. Daher fordere Sie den Antragsgegner auf, das Angebot nochmals zu prüfen. Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt am 08. Mai 2017 die Vergabeunterlagen vor. Von der Vergabekammer nachgeforderte Unterlagen übergab der Antragsgegner am 12. Mai 2017. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig sei, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Die Antragstellerin beantragt, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Vergabeverfahren sei nicht zu beanstanden. Außerdem sei das Schreiben der Antragstellerin vom 07. April 2017 nicht als Beanstandung zu werten, sondern nur als Aufforderung zur nochmaligen Überprüfung der Wertung der Angebote. Die Antragstellerin selbst hätte sich vorbehalten, die Vergabe erst zu beanstanden, wenn der Antragsgegner seine vorgebrachten Bedenken nicht ausräume. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens der Antragstellerin vom 19. April 2017 sei verfristet. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Die Beanstandung der Antragstellerin ist nicht verfristet. Der Antragsgegner hat die Information gemäß § 19 LVG LSA am 03.04.2017 per Fax an die Bieter versendet. Die Antragstellerin hat fristgemäß mit Schreiben vom 07.04.2017 das Vergabeverfahren unter Angabe von Gründen beanstandet. Da der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.04.2017 der Beanstandung nicht abgeholfen haben, war die Vergabekammer gem. § 19 Abs. 2 LVG LSA durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Ein weiterer Antrag der Antragstellerin war deshalb nicht erforderlich bzw. ist durch das LVG LSA im Unterschwellenbereich nicht vorgesehen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 geltend machen kann. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten (OLG Düsseldorf, B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 107/11, B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 100/11). Weder in der Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes war ein Zuschlagkriterium zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes genannt. Damit ist als alleiniges Zuschlagskriterium der Preis für die Wahl des wirtschaftlichsten Angebotes ausschlaggebend. Die Antragstellerin hat nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben und ihr droht in dem beanstandeten Verfahren auch aus diesem Grund kein Schaden. Der Antragsgegner hat die Angebote entsprechend der ausgeschriebenen Leistungen geprüft und gewertet. Entsprechend dem Vermerk des vom Antragsgegner beauftragten Planungsbüros lag das Angebot der … vollständig vor, alle Positionen des Leistungsverzeichnisses und Fabrikate waren angegeben. Es entsprach der vom Antragsgegner geforderten Spezifikation und enthielt die erforderlichen Eignungsnachweise. Es war auch preislich das niedrigste Angebot und damit wirtschaftlich das günstigste. Insofern die Antragstellerin auf die Auskömmlichkeit des Wartungspreises abstellt, geht dies ins Leere. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Das Angebot weicht jedoch weniger als 10 % (§ 14 Abs. 2 LVG LSA) vom nächsthöheren Angebot, nämlich dem des Antragstellers, ab. Bei der Berechnung der Abstände zum nächsthöheren Angebot ist es nicht zulässig, auf bestimmte Einzelpreise abzustellen, sondern der Angebotspreis muss insgesamt betrachtet werden. Insofern musste der Antragsgegner die Kalkulation des Angebots der Antragstellerin nicht überprüfen. Bei der Prüfung unangemessen hoher oder niedriger Angebotspreise ist ein Abstellen auf die Einzelposten des Angebots unstatthaft. Der Gesamtpreis entscheidet über die Auskömmlichkeit des Angebotes (OLG München, Beschluss vom 25.09.2014-Verg 10/14). Die Prüfung der Einzelpositionen des Angebotes der Antragstellerin war entsprechend § 16 d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nicht erforderlich. Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren. Aufgrund der Beanstandungen und Vermutungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner die technischen Leistungsdaten für die angebotene Gefahrenmeldeanlage und die Auskömmlichkeit des Preises für den Wartungsvertrag nochmals geprüft. Dabei wurde erneut festgestellt, dass das Angebot der … den Anforderungen im Leistungsverzeichnis entspricht. Das Vergabeverfahren wurde entsprechend den vergaberechtlichen Regelungen durchgeführt und ist nicht zu beanstanden. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA). Kostenfestsetzung Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA). Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von … Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von … Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Einzahlung des Betrages in Höhe von … Euro hat bis zum 04.07.2017 durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen … auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500 zu erfolgen. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.