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Beschluss

3 VK LSA 08/18

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote war hier nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin muss in den Vergabeunterlagen klar regeln, welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend. Die Antragsgegnerin hat die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet. Sie hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert und eine doppelte Wertung vorgenommen hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich. Um das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln, ist der Preis stärker zu gewichten.(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 2. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragsgegnerin hat gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote war hier nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin muss in den Vergabeunterlagen klar regeln, welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend. Die Antragsgegnerin hat die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet. Sie hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert und eine doppelte Wertung vorgenommen hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich. Um das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln, ist der Preis stärker zu gewichten.(Rn.58) (Rn.59) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) 1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, das Vergabeverfahren ab Versendung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 2. Kosten werden nicht erhoben. I. Mit der Veröffentlichung am 23. November 2017 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Lieferung einer Infrarotkamera in … aus. Gemäß Bekanntmachung konnten die Angebote bis zum 8. Dezember 2017, 12:00 Uhr eingereicht werden. Aufgrund von Bieteranfragen wurde die Angebotsfrist bis zum 8. Januar 2018 verlängert. Als Zuschlagkriterien wurden die technische Wertigkeit und der Preis gem. Angaben im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes enthielt eine Leistungsbeschreibung mit Mindestanforderungen an die Lieferung einer Infrarotkamera zur hochauflösenden Messung von Temperaturen. 1. IR-Kameraeinheit mit geforderten technischen Daten und Eigenschaften 2. Objektive 3. Kalibrierung des Thermografiesystems 4. Stativ für Kameraeinheit 5. Mobile Steuer- und Auswerteeinheit mit passender Schnittstelle zur Kamera 6. Softwarepakete 7. Auswahl/ Vergabe 8. Systemlieferung und Einweisung 9. Lieferfrist 10. Nebenangebote Die Zuschlagskriterien waren wie folgt festgelegt: Qualitätskriterium: Technische Wertigkeit des Angebotes (Gewichtung: 75%) - Kalibrierung des Thermografiesystems in einem durchgehenden Teilmessbereich von 100 bis 850°C ohne messtechnische Unterbrechung bei min. 200 Hz im Vollbildmodus (40%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte - Kalibrierung in 3 weiteren Teilmessbereichen wie ausgeschrieben (20%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte - Motorfokus (5%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte - Betrieb der Infrarotkamera mit mobiler Steuer- und Auswerteeinheit wie ausgeschrieben (5%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte - Möglichkeit der Anpassung der Werkskalibrierung durch den Anwender (5%); erfüllt: 10 Punkte; nicht erfüllt: 0 Punkte Kostenkriterium (Gewichtung: 25%) - Preis: (10%) niedrigster Preis: 10 Punkte; 2-fache des niedrigsten Preises:0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten - Garantie: (10%) längste zusätzliche Garantie über 24 Monate hinaus: 10 Punkte; keine zusätzliche Garantie über 24 Monate hinaus: 0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten - Lieferzeit (5%) geringste Lieferzeit unter 3 Monaten: 10 Punkte; Lieferzeit von 3 Monaten: 0 Punkte; Lineare Interpolation zwischen 0 und 10 Punkten Zum Eröffnungstermin am 9. Januar 2018, 13.00 Uhr, lagen zwei Angebote vor. Im Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote beabsichtigte die Antragsgegnerin den Zuschlag an die … zu erteilen, da diese nach der Wertung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Mit Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA vom 5. Februar 2018 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass der Zuschlag auf ihr Angebot nicht erteilt werde. Als Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes gab die Antragstellerin an, dass - hinsichtlich der Vorführung der Kamera kein Vorteil gegenüber dem der … attestiert werden könne. - unter Bezug auf die Zuschlagkriterien im Angebot der Antragstellerin der Forderung nach Kalibrierung im Teilmessbereich 110 - 850°C für 2 Objektive bei mindestens 200 Hz im Vollbildmodus nicht entsprochen worden sei. Auch sei der Teil-Messbereich nicht vorkonfiguriert. Dieser müsse vom Nutzer mittels „user calibration" noch eingestellt werden. Angeboten werde lediglich unter Pos. 012 die Kalibrierung im Temperaturbereich 250 - 1200°C. - unter Bezug auf die Zuschlagkriterien der Forderung nach Kalibrierung in den Teilmessbereichen 0....150°C, 100 … 600°C und 200 … 1200°C für 2 Objektive bei mindestens 200 Hz im Vollbildmodus nicht entsprochen werde. Im Angebot seien die Teilmessbereiche nicht vorkonfiguriert. Diese seien vom Nutzer mittels „user calibration" noch einzustellen. Angeboten werde lediglich unter Pos. 09 die Kalibrierung im Messbereich 0 - 100°C und unter Pos. 010 die Kalibrierung im Messbereich 100 -250°C. - der Preis erheblich über dem Preis der … läge. - die angebotene Garantie für die Kamera unangemessen sei, da die Garantie für Sensor und Stirlingkühler auf 6000 Betriebsstunden (ca. 5 Jahre) begrenzt sei. Am 7. Februar 2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung. Die Antragstellerin bemängelte, dass die angegebenen Ablehnungsgründe nicht korrekt bzw. nicht zuschlagrelevant seien. Die Wertung der Angebote sei falsch getroffen worden. Entsprechend der Vergabeunterlagen sollte die Vergabe anhand einer festgelegten Matrix erfolgen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin auf, ihr die Detailbewertung nach der festgelegten Matrix, d.h. Gesamtpunkte sowie Teilergebnisse in den jeweiligen Kategorien, im Vergleich zum Gewinnerangebot mitzuteilen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Wertung des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. Eine Übersendung der Detailbewertung nach der festgelegten Matrix an die Antragstellerin sei nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin legte der 3. Vergabekammer am 20. Februar 2018 die Vergabeunterlagen vor. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen § 2 Abs. 1 VOL/A, § 7 Abs. 1 VOL/A, § 16 Abs. 7 und 8 VOL/A und gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 LVG LSA aufweist. Gemäß § 2 Abs. 1 VOL/A werden Aufträge in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden. Der Zuschlag darf nur anhand zuvor bekannt gegebener und eindeutig formulierter Kriterien ergehen. Das Transparenzgebot bezieht sich insbesondere auf das Wertungsverfahren und damit auch auf die Wertung entsprechend der festgelegten Matrix. Gemäß § 7 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Die Vorschrift zielt darauf ab, den Bietern eine klare Kalkulationsgrundlage zu liefern. Gemäß § 16 Abs. 7 VOL/A berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber bei der Wertung der Angebote vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Nach § 9 Abs. 1 LVG LSA kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, wenn diese in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen regeln, ob und welche Zuschlagkriterien gewertet werden sollen. Im vorliegenden Fall wurden zwar Zuschlagkriterien genannt sowie deren Gewichtung und Punktewertung, jedoch war die Aufzählung nicht abschließend. Eine Aussage, dass die Teilmessbereiche 100 bis 850°C, 0 bis 150°C, 100 bis 600°C und 200 bis 1200°C vorkonfiguriert sein müssen, ist durch die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen nicht getroffen worden. Dies war jedoch aus der Leistungsbeschreibung nicht erkennbar und auch nicht vorhersehbar. Der Antragstellerin war so die Möglichkeit genommen, ein entsprechendes Angebot abzugeben. Die Antragstellerin hat hier nicht gerechtfertigt 0 Punkte erhalten. Die Antragsgegnerin stellte im Rahmen der ersten Wertungsstufe fest, dass das Angebot der Antragstellerin vollumfänglich der Leistungsbeschreibung entspricht. Sie bewertet im Rahmen der Zuschlagskriterien jedoch abwertend das Fehlen der vorkonfigurierten Messbereiche. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagkriterien nicht vollständig in den Vergabeunterlagen formuliert hat, bewertet sie auch noch das Angebot der Antragstellerin in der ersten und vierten Wertungsstufe unterschiedlich. Die in der Leistungsbeschreibung von der Antragsgegnerin unter Punkt 3 formulierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Kalibrierung des Thermografiesystems sind identisch mit den Zuschlagskriterien hinsichtlich der Kalibrierung. Wenn also das Angebot der Antragstellerin vollumfänglich der Leistungsbeschreibung entspricht, hätte es die Antragsgegnerin in der Matrix auch mit 10 Punkten bewerten müssen. Andernfalls wäre es in der ersten Wertungsstufe auszuschließen gewesen. Die Antragsgegnerin hat hier technische Details, auch in die Zuschlagskriterien verschoben, um daraus eine Wertung der Angebote vorzunehmen, die in dieser Form weder vom Bieter noch von der Nachprüfungsinstanz nachvollzogen werden kann und die Gefahr birgt, je nach Angebotslage die Punkte ergebnisorientiert vergeben zu können. In diesem Fall erfolgte eine Abwertung anhand von Details, die der Bieter mit der höchsten Punktzahl über die Leistungsbeschreibung hinaus angeboten hat, die aber jeder Bieter hätte anbieten können, wenn es aus der Leistungsbeschreibung erkennbar gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat somit gegen das Gebot des § 7 Abs. 1 VOL/A verstoßen, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu erstellen. Das Vergabeverfahren war insgesamt intransparent. Eine Vergleichbarkeit der Angebote ist hier nicht mehr möglich. Weiter stellt die Kammer fest, dass die Antragsgegnerin die Kalibrierung des Thermografiesystems bereits in der Stufe der formalen, rechnerischen und fachlichen Prüfung gewertet hat. Die Antragsgegnerin hat damit gegen das aus § 16 Abs. 1 und 8 VOL/A folgende Gebot der Trennung der Wertungsstufen verstoßen, indem sie als Zuschlagskriterien teilweise fachbezogene Merkmale angegeben und nochmals gewertet hat. Die Kriterien, die bereits auf einer Stufe der Angebotsprüfung eine Rolle gespielt haben, dürfen nicht noch einmal bei der Entscheidung herangezogen werden, welches Angebot das wirtschaftlichste ist (vgl. auch Weyand, Vergaberecht, Praxiskommentar, VOL/A, § 16 Rn. 32, 4. Ausgabe 2013). Die Angebotswertung erfolgt schrittweise (Prüfung auf Ausschlussgründe und Eignung der Bieter, Aussonderung unangemessen niedriger Angebote, Auswahl des günstigsten Angebots). Damit soll aber lediglich eine sachliche Vermischung der Prüfungsgegenstände vermieden werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016-Verg 15/16). Im Hinblick auf die Überarbeitung der Zuschlagkriterien regt die Kammer an, den Preis stärker zu gewichten. Zwar ist der Preis gemäß § 18 Abs. 1 VOL/A allein nicht entscheidend. Der Auftraggeber sollte jedoch das Preis-Leistungs-Verhältnis eines Angebotes im Wege der Abwägung in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringen, da das wirtschaftlichste Angebot unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln ist. Mit der Gewichtung von 10 v.H. ist der Preis nach Auffassung der Kammer stark unterbewertet. Auf Grund der aufgezeigten Mängel des Vergabeverfahrens sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbes und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.