Beschluss
2 VK LSA 14 - 17/18
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich ohnehin keinen Erfolg haben wird, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist weiterhin auch, dass die Erteilung des Zuschlages in der Tat dringlich ist. Auch wenn das Vergabeverfahren zeitiger hätte begonnen werden können, um ein Monitoring im gänzlich unbelaubten Zustand sicherzustellen, ist aufgrund des nachgewiesenen Befalls der Bäume durch den asiatischen Laubholzbockkäfer ein rasches Handeln geboten. Nur so kann eine weitere Ausbreitung der Neozoen aktiv bekämpft und der heimische Laubholzbestand geschützt werden.(Rn.68)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird auf deren Antrag hin gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird auf deren Antrag hin gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten. I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt im Rahmen eines offenen Verfahrens Monitoringleistungen für die Durchführung des Winter-Bodenmonitorings im Quarantänegebiet ...; Los 1 bis 13, ALB 16/2018, für den Zeitraum 04.04.2018 - 31.12.2018 mit Verlängerungsoption bis zum 31.12.2020 zu vergeben. Sie hat dies im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19.01.2018 bekanntgegeben. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium. Gemäß Leistungsbeschreibung ALB-16/2017 sollen auf einer Fläche von 1042 Planquadraten von je 200x200 m eine Sichtkontrolle auf Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer vergeben werden. Diese Fläche wurde in 13 Lose eingeteilt. Die Laubgehölze sollen dabei auf das Vorhandensein von Befallssymptomen untersucht werden. Stellt der Auftragnehmer während des Monitorings Fehler am Baumkataster fest, ist er zur Korrektur des Katasters und entsprechender Dokumentation verpflichtet. Seitens der Antragstellerin wurden insgesamt 7 Bieteranfragen gestellt. Die Antragstellerin erkundigte sich unter anderem danach, ob ein Mindestumfang oder Mindestdurchmesser für die Einstufung als Baum maßgeblich sei. Hierauf antwortete die Antragsgegnerin, dass alle Bäume mit einem Durchmesser ab 1 cm am stärksten Ende erfasst würden. Die Antragstellerin wollte unter anderem außerdem auch wissen, welcher zeitliche Aufwand für die Eintragung in das Monitoring-Protokoll anzusetzen sei. Die Antragsgegnerin führte hierzu aus, dass dieser Aufwand pro Baum oder Areal mit unter einer Minute zu veranschlagen sei. Bis zu dem auf den 23.02.2018, 14:00 Uhr festgesetzten Öffnungstermin gingen fristgerecht sechs Angebote, darunter auch das der Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin ein. Die Angebotsöffnung erfolgte am 23.02.2018, 09:30 Uhr. Die Antragstellerin (Bieter 2) gab dabei für die Lose 1-7 ein gültiges Angebot ab. Die Antragsgegnerin hat von der Antragstellerin am 05.03.2018 per FAX und am 07.03.2018 per E-Mail eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit der Preise abgefordert, da es preislich um mehr als 10 von Hundert vom nächst höheren Angebot abweiche. Die Antragstellerin hat darauf mit Schreiben vom 06.03.2018 geantwortet. Sie gab an, dass sich die Hauptniederlassung des Unternehmens in Magdeburg und damit in unmittelbarer Nähe zum Erfüllungsort befinde. Die Einsatzkräfte wohnten in Magdeburg und näherer Umgebung. Somit würden Reise- und Übernachtungskosten entfallen. Zum Einsatz würde ausschließlich Fachpersonal mit Hochschul- oder Universitätsabschluss, welches sich ständigen Weiterbildungen auf dem Gebiet der invasiven Arten unterzogen habe, kommen. Die Antragstellerin sei sich weiter bewusst, dass der zeitliche Aufwand für die Eintragung in das Monitoring-Protokoll mit unter einer Minute je Baum zu veranschlagen wäre. Bezüglich der Kalkulation verwies die Antragstellerin auf die besondere Sachkunde und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Dies sei auch aus den beigefügten Referenzen ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vergabevermerk ausgeführt, dass eine ausreichende fachliche Beurteilung bei der ermittelten Beschaudauer der Antragstellerin von unter einer Minute nicht sachgemäß erfolgen könne. Hierzu hat sie sich eine Stellungnahme des Fachamtes (...) zuarbeiten lassen. Diese Stellungnahme vom 13.03.2018 kommt zu der Einschätzung, dass eine Beschaudauer von 4-5 Minuten pro Baum zu veranschlagen sei. Die Antragsgegnerin hat sich weiterhin in Auswertung der Angebote entschlossen, nur die Lose 1-3 und 6 zu vergeben und die Vergabe für die übrigen Lose aufzuheben. Nach Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich mangels eines wirtschaftlichen Angebotes hierbei um eine Teilaufhebung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 VGV. Mit Schreiben vom 19.03.2018, per FAX am 21.03.2018 zugestellt, erhielt die Antragstellerin die Mitteilung über den Ausschluss ihres Angebotes. Dieser wurde damit begründet, dass die angebotenen Angebotspreise nicht auskömmlich kalkuliert wären und auch nach der erfolgten Preisaufklärung erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der fachlichen Beurteilung innerhalb der berechneten Zeit von durchschnittlich 57 Sekunden pro zu kontrollierenden Baum (Mittel aller 7 Lose) bestehen würden. Dies rügte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.03.2018, 13:47 Uhr. Das Rügeschreiben ist erkennbar von dem Geschäftsführer der Antragstellerin Herrn ... unterzeichnet worden. Sie machte geltend, dass die Vergabe der Lose 1, 2, 3 und 6 an Mitbewerber rechtswidrig sei. Sie forderte die Antragsgegnerin auf, von der beabsichtigten Zuschlagserteilung Abstand zu nehmen und den Zuschlag ihr, der Antragstellerin, zu erteilen, da diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte. Für den Fall, dass dem innerhalb der kommenden drei Tage nicht entsprochen werden sollte, kündigte die Antragstellerin die Einreichung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer an. Am 28.03.2018 wurde durch die Antragstellerin ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingereicht. Dieser wurde der Antragsgegnerin am selben Tag übermittelt. Gemäß Sendebericht vom 28.03.2018 wurde der Nachprüfungsantrag 14:19 Uhr und damit 42 Minuten nach Übermittlung der Rüge an die Antragsgegnerin übersandt. Im Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen aus der Rüge wiederholt. Die Antragsgegnerin des Nachprüfungsverfahrens beantragt mit Schriftsatz vom 06.04.2018, ihr gemäß § 169 Abs. 2 GWB unter Aufhebung des vorläufigen Verbots der Zuschlagserteilung zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung zu erteilen. Sie trägt vor, dass eine weitere Verzögerung der Leistungserbringung die Gefahr der weiteren Verbreitung des Schädlings berge und deshalb zeitnahe Bekämpfungsmaßnahmen geboten seien. Andernfalls bestehe auch eine Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum von Bürgern durch herunterfallende Äste. Weiterhin drohten den Waldbesitzern wirtschaftliche Schäden. Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag unzulässig sei. Die Rüge lasse eine Begründung für einen Vergaberechtsverstoß vermissen. Es sei auch nicht erkennbar, wer diese eingelegt habe und ob diese Person, deren Identität nicht ersichtlich sei, aktivlegitimiert sei, die Antragstellerin zu vertreten. Sie bringt weiterhin sinngemäß vor, dass die Antragstellerin nach dem Handelsregisterauszug nur durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Verbindung mit dem Prokuristen nach außen vertreten werden könne. Es wird weiter bestritten, dass der Nachprüfungsantrag nach der Rüge abgesandt worden sei. Die Antragstellerin habe ihr FAX-Gerät so eingestellt, das die Übermittlungszeiten nicht angezeigt werden konnten. Die Prüfung der Auskömmlichkeit nach § 60 VGV sei mittels Auswertung der Preisblätter und Losangebote erfolgt. Hierbei wurden die spezifischen Kosten des Monitorings pro Baum mit dem Stundensatz je Mitarbeiterstunde ins Verhältnis gesetzt. Daraus ergaben sich für Los 7 ein mittlerer Zeitbedarf von durchschnittlich 57 Sekunden pro Baum. Da gemäß eigener Erfahrungen und der kanadischen Studie (Turgeon et al. 2010) zufolge der Zeitbedarf mindestens 2 Minuten pro Baum betragen würde, bestehe der Verdacht auf ein unangemessen niedriges Angebot. Die Antragsgegnerin hielt auch nach der Aufklärung die aus dem Angebot abgeleiteten Zeiten für unrealistisch. Am Beispiel des Loses 7 wird ausgeführt, dass für das Monitoring durchschnittlich 0,70 €/ Baum netto anfallen würden. Dieser Wert sei mit dem Kostensatz je Mitarbeiter von 42 €/ h in Beziehung gesetzt worden. So sei ermittelt worden, dass 60,4 Bäume pro Stunde untersucht werden könnten. Aus diesem Wert sei abgeleitet worden, dass im Durchschnitt bei allen Losen für einen Baum etwa 58 Sekunden benötigt würden. Der aus einer Studie (Turgeon et al. 2010) entlehnte Mindestzeitbedarf für eine Untersuchung von 120 Sekunden wäre weit unterschritten. Eigene Erfahrungswerte aus den Abrechnungen des „Landeszentrums Wald“ aus den Jahren 2014 - 17 hatten einen Zeitbedarf von bis zu 5 Minuten für das Aufsuchen, Untersuchen und die Eingabe der ermittelten Daten pro Baum ergeben. Die Antragsgegnerin hat hierzu angeboten detaillierte Berechnungen nachzureichen. Diese hat sie am 14.04.2018 der Vergabekammer auf deren Bitte zur Verfügung gestellt. Die von der Antragstellerin in ihrem Aufklärungsschreiben aufgeführten Argumente seien nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht überzeugend. Ein derartig geringer Zeitbedarf lasse sich hieraus nicht ableiten. Die Antragstellerin läge mit dem von ihr kalkulierten Zeitansatz über 100 % unter dem für eine Untersuchung notwendigen Zeitraum für das Auffinden der Befallssymptome. Das außerdem in dieser Zeit notwendige Aufsuchen der Bäume/ Areale, das Abgleichen mit dem Baumkataster und die Eintragung in das Albsystem würden mehr Zeit als eine Minute in Anspruch nehmen. Auch das von der Antragstellerin aufgeführte Argument der reduzierten Anfahrtswege sei kein Kriterium der Kalkulation. Sie macht geltend, dass auch bei forstlich ausgebildetem Personal Grenzen der menschlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen wären. Es gäbe Planquadrate, die Betriebsgelände und Gärten schneiden würden. Dies würde ein Aufsuchen zwangsläufig verzögern und den Zeitaufwand eher vergrößern. Diesem Vorbringen tritt die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag zulässig sei. Die Rüge sei vom bestellten Geschäftsführer ... unterzeichnet. Er habe ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen habe. Sie habe den Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer nach Erhebung der Rüge versendet. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Die Ermittlung der Preise durch den Antragsgegner sei nicht korrekt. Unter Punkt 4 des Preisangebotsblattes seien die Preise für nicht erfasste Leistungen abgefragt worden. Es sei unrichtig, diesen Kostensatz bei der Ermittlung des Angebotspreises zu verwenden. Sie traue sich weiter zu, Bäume/ Areale bis zu einer Wuchshöhe von 3 m auch ohne Fernglas zu untersuchen. Dadurch verringere sich der Aufwand für diese Bäume. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Zuschlag für die Lose 1 - 7. Sie habe als einzige Bieterin Bieteranfragen gestellt. Schließlich meint die Antragstellerin, dass die Leistungsbeschreibung unzureichend sei. II. Der Antrag ist gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 18.07.2017 (BGBl. Teil 1 Nr. 52 vom 28.07.2017), im Folgenden GWB, zulässig. Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 28.03.2018 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Übermittlung entfaltete damit die Sperrwirkung des § 169 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Vergabekammer dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Zwar müssen nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.12.2011, Az. VII-Verg 101/11; VK Bund v. 26.04.2011, Az. VK 3-50/11; vgl. in diese Richtung gehend VK Hessen v. 26.05.2015, Az. 69d VK-15/2015; VK Hessen v. 24.02.2014, Az. 69d VK-05/2014). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 160 Absatz 2 GWB. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag dokumentiert und dargelegt, dass ihr durch den Ausschluss ein Schaden zu entstehen drohe. Die Antragstellerin ist weiterhin ihrer Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nachgekommen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb der Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nachgekommen. Sie hatte am 21.03.2018 durch das Absageschreiben über den Ausschluss ihres Angebotes Kenntnis erlangt. Mit Rügeschreiben vom 28.03.2018 hat sie sich hiergegen gewandt. Damit hat sie die Frist von 10 Tagen eingehalten. Die Rüge ist auch hinreichend begründet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Anforderungen an die Begründung einer Rüge nicht hoch sind (vgl. Vergaberecht, Hrsg. von Burgi/ Dreher 3. Auflage 2017 § 160 Rn. 70). Die Antragstellerin hat zwar zunächst nur die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Unauskömmlichkeit wiedergegeben. Darüber hinaus hat sie jedoch eingefordert, dass der Zuschlag auf ihr Angebot erteilt werde, weil dieses das Wirtschaftlichste sei. Sie hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin aus ihrer Sicht nicht haltbar sei und eine Unauskömmlichkeit des Angebotes nicht gegeben wäre. Die Rüge wurde erkennbar von Herrn ... unterzeichnet. Dieser ist Geschäftsführer der Antragstellerin. Es trifft zwar zu, dass er die Gesellschaft nach dem Handelsregisterauszug nur mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen vertreten dürfte. Aus dem Rügeschreiben ist nicht erkennbar, ob Herr ... mit entsprechender Vertretungsmacht handelte. Die ist jedoch nicht erheblich. Die Beschränkung der Vertretungsmacht besteht nur gegenüber der Gesellschaft. Gegenüber dritten Personen hat diese Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, nach § 37 Absatz 2 Satz 1 GmbHGesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesetz vom 20.04.1892 RGBl. I S. 477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2017, BGBl. I S. 2446) keine rechtliche Wirkung. Aus den Sendeprotokollen geht hervor, dass die Rüge am 28.03.2018, 13:47 Uhr erhoben wurde. Die Antragstellerin hat hiernach am gleichen Tage, nämlich um 14:19 Uhr einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingereicht. Die Antragstellerin hat sich insoweit rechtskonform verhalten. Sie hat zwar unmittelbar nach Einreichung der Rüge den Nachprüfungsantrag erhoben, eine Frist zwischen Rüge und der Stellung des Nachprüfungsantrages besteht jedoch nicht, da dies im Wortlaut des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr.1 GWB nicht vorgesehen ist (vgl. Burgi/ Dreher a.a.O § 160 Rn 79)). Die Antragsgegnerin hat jedoch im Ergebnis zu Recht das Angebot der Antragstellerin gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Vergabeverordnung vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624, im Folgenden VGV abgelehnt, da der niedrige Angebotspreis nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden konnte. Sie war gemäß § 60 Absatz 1 VGV gehalten, von der Antragstellerin Aufklärung über die Preise zu verlangen. Dies war angesichts der Tatsache, dass der Angebotspreis der Antragstellerin in den sieben angebotenen Losen weit mehr als zwanzig Prozent günstiger als das preislich nächst höhere Angebot ausfiel, geboten. Ab einer derartigen Preisdifferenz wird widerlegbar vermutet, dass der Preis im Verhältnis zu erbringenden Leistung im Sinne des § 60 Absatz 1 ungewöhnlich niedrig ist (VK Nordbayern, Beschluss vom 07.09.2017, 21. VK-3194-02-04). Das nächsthöhere Angebot war jeweils der Zuschlagsaspirantin zuzuordnen. Deshalb kann offenbleiben, ob bei dem Angebotsvergleich auch die ausgeschlossenen Angebote zu berücksichtigen waren. Die Antragsgegnerin ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufklärung im Sinne des § 60 Absatz 3 Satz 1 VGV keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung der Angemessenheit des Angebotes hergab. Bei der Prüfung wurde ein nachvollziehbarer, vertretbarer und nicht willkürlicher Ermittlungsansatz zugrunde gelegt. Die Entscheidung bewegte sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Entscheidungsspielraumes. Die Prüfung der Angemessenheit nach § 60 VGV erfolgte mittels Auswertung der Preisblätter und Losangebote. Hierbei wurden die spezifischen Kosten des Monitorings pro Baum mit dem Stundensatz je Mitarbeiterstunde ins Verhältnis gesetzt. Daraus ergab sich für Los 7 ein mittlerer Zeitbedarf von durchschnittlich 52 Sekunden pro Baum. Da die Antragstellerin im Aufklärungsschreiben vom 06.03.2018 angibt, nur hochqualifiziertes Personal (Fachhochschul- und Universitätsabschluss) einsetzen zu wollen, ist die Verwendung des Stundensatzes von 42 €/h angemessen. Es ist auch nicht zu beanstanden, den Stundensatz für die Abrechnung nicht erfasster Leistungen für die Berechnung des Zeitbedarfs pro Baum zu verwenden. Sowohl diese Leistung als auch die Leistung nach Punkt 1-3 des Leistungsverzeichnisses werden von forstlich ausgebildetem Personal (Forsthochschule, Universitätsausbildung und zertifizierten Baumkontrolleuren) ausgeführt. Es ist daher plausibel, für beide Leistungsarten den identischen Stundensatz anzuwenden. Nach der Berechnung der Antragsgegnerin würde der reine Aufwand für das Monitoring der Antragstellerin für die Lose 1-7 zwischen 42 und 53 Sekunden betragen. Der Gesamtzeitaufwand würde nach Angebotsauswertung für die Lose 1-7 62 Bäume in einer Stunde also ca. ein Baum pro Minute ergeben. Die Berechnungen konnten von der Vergabekammer nachvollzogen werden. Die Antragsgegnerin ist richtiger Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zeitspanne nicht ausreicht, mit der gebotenen Sorgfalt die Bäume auf Befall zu untersuchen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin war allein ein Zeitaufwand von unter einer Minute für die Eintragung in das Monitoringprotokoll zu veranschlagen. Für das Aufsuchen der Bäume muss weiterer Zeitaufwand kalkuliert werden. Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass es ausgeschlossen ist, in dieser Zeitspanne die gesamte Leistung (Aufsuchen der Bäume, Monitoring und Eintragung in das ALB-Kataster) zu erbringen. Aus der Leistungsbeschreibung geht ausdrücklich hervor, dass all diese Teilleistungen angeboten werden müssen. Die Antragsgegnerin hatte sich auf eine kanadische Studie (Turgeon et al. 2010) bezogen, wonach ein Mindestzeitbedarf für eine Untersuchung von 120 Sekunden besteht. Dies deckt sich auch mit den bisherigen eigenen Erfahrungen der Antragsgegnerin. Diese Erkenntnisse aus den Abrechnungen des „Landeszentrums Wald“ aus den Jahren 2014 - 17 hatten einen Zeitbedarf von bis 5 Minuten für das Aufsuchen, Untersuchen und die Eingabe der ermittelten Daten pro Baum ergeben. Im Übrigen hatten auch alle anderen Bieter wesentlich höhere Zeitaufwendungen als die Antragstellerin kalkuliert. Die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind somit plausibel. Die Antragsgegnerin ist weiterhin vertretbar zu der Schlussfolgerung gelangt, dass auch durch das Aufklärungsschreiben der Antragstellerin die Bedenken in Bezug auf die Angemessenheit der Preise nicht ausgeräumt werden konnten. Die Antragstellerin erklärte in ihrem Aufklärungsschreiben die Angemessenheit des Preises im Wesentlichen mit der örtlichen Nähe des Unternehmens zum Erfüllungsort, der hohen Qualifikation der zum Einsatz kommenden Mitarbeiter sowie der langjährigen Erfahrung des Unternehmens auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die kurzen Anfahrtswege in die Kalkulation des Zeitaufwandes nicht einzubeziehen sind. Auch der Einsatz von forstlich ausgebildetem und erfahrenem Personal ändert aufgrund der Grenzen menschlicher Fähigkeiten nichts daran, dass für die Erbringung der Gesamtleistung deutlich mehr als eine Minute zu veranschlagen ist. Soweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass die Kalkulation auf den Einzelbaum abstelle und der zeitliche Aufwand für die Erhebung der Monitoringdaten unter einer Minute betrage, ist zu bedenken, dass dies nur eine Teilleistung betrifft. Weiterhin ist es zwar zutreffend, dass die Auftraggeberin die erforderlichen Betretungsgenehmigungen für umfriedete Grundstücke erwirkt hat. Dennoch ist hierfür ein höherer Zeitaufwand als für unbefriedete Grundstücke zu veranschlagen. Im Übrigen geht aus der Leistungsbeschreibung hervor, dass die Bieter für die organisatorische Klärung der Zutrittsmöglichkeiten für unzugängliche Grundstücke selbst verantwortlich sind. Es ist schließlich einzuräumen, dass diese Erwägungen teilweise in der Vergabedokumentation nicht ausreichend dargestellt worden sind. Der Antragsgegnerin war es jedoch möglich, dies im Nachprüfungsverfahren nachzuholen. Es ist nicht erkennbar, dass hierdurch eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung gefährdet wäre (vergl. BGH vom 08.02.2011, Az. X ZB 4/10) Da der Nachprüfungsantrag voraussichtlich ohnehin keinen Erfolg haben wird, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist weiterhin auch, dass die Erteilung des Zuschlages in der Tat dringlich ist. Auch wenn das Vergabeverfahren zeitiger hätte begonnen werden können, um ein Monitoring im gänzlich unbelaubten Zustand sicherzustellen, ist aufgrund des nachgewiesenen Befalls der Bäume durch den asiatischen Laubholzbockkäfer ein rasches Handeln geboten. Nur so kann eine weitere Ausbreitung der Neozoen aktiv bekämpft und der heimische Laubholzbestand geschützt werden. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 169 Abs. 2 GWB ist schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VK Berlin v. 18.03.2010, Az. B2- 3/10E). Dies wäre mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbar. III. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich im Hauptsacheverfahren. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.