Beschluss
2 VK LSA 15/17
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass in Ziffer 9.1 der Verfahrensbedingungen nicht geregelt sei, welche Straftaten/Geldbußen bei deren Vorliegen zur Nichtberücksichtigung der Anträge führten, ist sie nicht antragsbefugt. Gleiches gilt für die von ihr gerügten Vergabeverstöße bezüglich der Forderung nach Erklärungen über Beanstandungen der letzten fünf Jahre und der widersprüchlichen Angaben in der Bekanntmachung zu Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch die gerügten Vorgaben überhaupt betroffen sein könnte.(Rn.147)
(Rn.148)
Im Übrigen ist eine Antragsbefugnis für alle Lose gegeben.(Rn.150)
(Rn.151)
Die Vorgaben der Verfahrensunterlagen sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.(Rn.161)
Tenor
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren, Auslagen und Kopierkosten) des Nachprüfungsverfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner war notwendig.
Entscheidungsgründe
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren, Auslagen und Kopierkosten) des Nachprüfungsverfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... Euro festgesetzt. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner war notwendig. I. Der Antragsgegner beabsichtigte mittels Auswahlverfahren Genehmigungen (Konzessionen) zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Teilbereich ... gem. § 12 Abs. 1 RettDG LSA zu erteilen. Er übermittelte den Kostenträgern mit Schreiben vom 13.07.2017 entsprechend § 13 Abs. 1 S. 3 RettDG LSA die Verfahrensunterlagen. Er forderte sie u.a. auf, zu den Kriterien und ihren Gewichtungen Stellung zu nehmen. In ihren Antwortschreiben vom 20.07.2017 forderten die Kostenträger eine Wichtung des Auswahlkriteriums „Kosten" mit 70% und des Auswahlkriteriums „Qualität des Konzeptes" mit 30 % vorzunehmen. Der Antragsgegner beschloss am 13.09.2017 durch entsprechende Auswahlverfahren Genehmigungen nach § 13 Abs. 1 RettDG LSA zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung für den Teilrettungsdienstbereich ... zu erteilen. Er führte in seinen Verfahrensunterlagen nunmehr aus, dass mit der letzten Modernisierung des Vergaberechts auf die Vergabe von Konzessionen das Vergaberecht anzuwenden sei. Er stellte jedoch darauf ab, dass bei den vorliegenden Auswahlverfahren gem. § 105 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine entgeltlichen Verträge geschlossen würden. Die Genehmigungen seien Verwaltungsakte. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens werde der Antragsgegner sich an vergaberechtlichen Vorschriften orientieren. Er würde sich jedoch nicht ausdrücklich an diese Vorschriften binden. Der Antragsgegner veröffentlichte am 19.09.2017 zwei Bekanntmachungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Erteilung von Genehmigungen (Konzessionen) der in Streit stehenden Leistungen. Weiterhin teilte er den Teilrettungsbereich in drei Lose auf. Für die Bekanntmachungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wählte er zum einen das Formular Auftragsbekanntmachung „Soziale und andere besondere Dienstleistungen-öffentliche Aufträge" und zum anderen das Formular Vorinformation „Soziale und andere besondere Dienstleistungen-Konzessionen". In der Auftragsbekanntmachung wählte er als Verfahrensart das offene Verfahren. In beiden Bekanntmachungen erklärte er weiter, dass aus technischen Gründen zwei Veröffentlichungen an das Supplement gesandt wurden. Aus diesen war u.a. zu entnehmen: „... Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Bei der Genehmigung handelt es sich nach Auffassung des Landkreises nicht um eine Konzession i.S. v. § 105 GWB. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht abgeschlossen. Vorsorglich wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass der Bewerber sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses Verfahren an die 1. und 2. Vergabekammer des Landes Sachsen Anhalt.“ Als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs- und Nachprüfungsverfahren benannte er das Verwaltungsgericht Halle. Die Vertragsdauer erstreckt sich gemäß den Bekanntmachungen vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2024. Weiterhin war für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge als Schlusstermin der 14.12.2017, 11:00 Uhr festgelegt. In den Verfahrensunterlagen wurden u.a. folgende Anforderungen vorgegeben: 6.5 Kalkulation Der Bewerber muss für jede beantragte Genehmigung (je Los) seinem Antrag eine Kalkulation in einem tabellarischen Vordruck vollständig ausfüllen. 6.6 Konzept Die Bewerber müssen ihrem Antrag ein Konzept hinsichtlich jeder beantragten Genehmigung beifügen. Das Konzept dient der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung. 6.6.1 Konzeptteil: Durchführung des Rettungsdienstes Im Konzept müssen u.a. auch folgende Angaben enthalten sein: - Nr. 1 Beschreibung der Rettungswachen, die der Bewerber im Umkreis von 1.0 m von den in den Unterlagen benannten Standorten einrichtet - Nr. 5 Beschreibung, wie die Hilfsfristen mit den Rettungsfahrzeugen eingehalten werden. 6.6.2 Konzeptteil: Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Erkrankten und Verletzten Der Bewerber hat in dem Konzeptteil „Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Erkrankten und Verletzten" an Hand der in den Verfahrensbedingungen aufgelisteten Angaben darzustellen, wie er bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Erkrankten und Verletzten mitwirkt. Dabei sollen die aufgelisteten Angaben in den Unterlagen in diesen Konzeptteil mit einfließen. 6.6.3 Konzeptteil: Mitwirkung im Katastrophenschutz Der Bewerber hat im Konzeptteil „Mitwirkung im Katastrophenschutz" zu beschreiben, welche Fähigkeiten bei einer Mitwirkung im Katastrophenschutz insbesondere in den Fachdiensten Sanität und Betreuung bestehen. 6.7 Mit dem Antrag vorzulegende Unterlagen 6.7.1 Geforderte Unterlagen Mit dem Antrag zum Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 13 RettDG LSA sind u.a. vorzulegen: - Nr. 6 Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität für die zu erbringende Leistung oder vergleichbare Leistungen - Nr. 10: es ist zu erklären, ob und welche schriftlichen Beanstandungen es durch Träger des Rettungsdienstes in der Qualität der Leistungserbringung in den letzten fünf Jahren gegeben hat - Nr.11 eine Eigenerklärung darüber, dass keine leitende Person des Unternehmens rechtskräftig verurteilt ist und dass gegen das Unternehmen wegen einer Straftat auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden ist, diesbezüglich sind die entsprechenden Vorschriften aufgelistet worden. 7. Nachweis der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten Zum Nachweis der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten reicht ausweislich der Verfahrensbedingungen die Vorlage der Zusage des Vermieters, dass zum Leistungsbeginn diese zur Verfügung stehen. Eine Eigenerklärung genügt nicht. 9. Auswahlentscheidung: Genehmigungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien 9.1 Ausschlussgründe und Versagungsgründe „Ausgeschlossen werden u.a.: a) Anträge, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, g) Anträge von Bewerbern mit Verurteilung wegen bestimmter Straftaten/Geldbußen. Die Genehmigung soll u.a. nach § 13 Abs. 3 RettDG LSA insbesondere verwehrt werden, wenn b) der Bewerber seine angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweist. 9.2 Auswahlkriterien Die Genehmigung wird an die Bewerber erteilt, bei denen keine Ausschluss- und Versagungsgründe vorliegen und letztendlich das wirtschaftlichste Konzept gem. § 13 RettDG LSA vorlegt haben. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Konzepte erfolgt zu 50% aufgrund des Kriteriums „Qualität des Konzeptes" und zu 50% aufgrund des Kriteriums „Kosten". Bei dem Kriterium „Qualität des Konzeptes" bewertet die Genehmigungsbehörde u.a. folgende Unterkriterien und Unter-Unterkriterien: I Unterkriterium: Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen I.1 Unter-Unterkriterium: Anzahl der bei einem Massenanfall von erkrankten oder verletzten Personen (MANV) ausschließlich im Rettungsdienst zur Verfügung stehenden (ggf. ehrenamtliche) Kräfte, die zusätzlich zur Vorhaltung des Rettungsdienstes nach Rettungsdienstbereichsplan eingesetzt werden können. In Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Kräfte je Rettungsmittel (ohne Ersatzfahrzeug): - unter zwei Kräfte: null Punkte - mindestens 2 Kräfte: ein Punkt - jede weitere Kraft: 0,5 Punkte - maximal: fünf Punkte. 1.3 Unter-Unterkriterium: Anzahl ausgebildete Organisatorische Leiter Rettungsdienst je Rettungsmittel (ohne Ersatzfahrzeuge) Unter 2: 0 Ab 2: 1 Punkt (maximale Punktzahl) I. Unterkriterium: Ablauf und Organisation des Rettungsdienstes 11.3 Unter-Unterkriterium: Bewertung des Anteils der Notfallsanitäter an der Anzahl des Personals im Fahrdienst in VK-Einheiten ab Leistungsbeginn wie folgt: - unter 10%: 0 Punkte - mindestens 10% = 1 Punkt - je Prozentpunkt mehr = 0,1 Punkte mehr - mindestens 50% des Personals im Fahrdienst = 5 Punkte (volle Punktzahl. Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Kosten" lagen den Antragsunterlagen detaillierte Kalkulationsblätter je Los vor. Diese waren von den Bewerbern zu verpreisen. Die Antragstellerin rügte am 02.10.2017 gegenüber dem Antragsgegner, dass eine Verknüpfung der Genehmigungserteilung mit den Kosten gegen den Wettbewerbsgrundsatz gem. § 97 Abs. 1 GWB sowie gegen § 127 Abs. 1,3 GWB verstoßen würde. Nach diesen Vorschriften werde der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, welches nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt werde. Im anhängigen Vergabeverfahren werde der Zuschlag an ein Kriterium geknüpft, dass mit der Leistungserbringung gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes in keinerlei Zusammenhang stünde. Das Nutzungsentgelt werde gem. § 39 RettDG LSA nach der Erteilung der Genehmigung durch den Träger des Rettungsdienstes ausschließlich zwischen dem Leistungserbringer und den Kostenträgern auf der Grundlage von Verhandlungen festgelegt. Die Leistungserbringer würden die entsprechenden Leistungen gegenüber den Kostenträgern in Rechnung stellen. Der Träger des Rettungsdienstes habe lediglich die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Bewerber als Leistungserbringer leistungsfähig sei. Eine Kontrolle, ob der angebotene Preis verbindlich werde, habe der Träger nicht. Sollten sich die Kostenträger und die Leistungserbringer nicht bis zum Beginn der Leistungsübernahme über die Nutzungsentgelte einigen, müsse zwar zunächst der Träger des Rettungsdienstes die Entgelte leisten. Die Pflicht bestehe jedoch nur so lange, bis eine Einigung erreicht werde. Dem Träger stünden allerdings Erstattungsansprüche für diesen Zeitraum gegenüber den Kostenträgern zu. Aufgrund dessen sei es unbegründet, das Preiskriterium im Rahmen des Auswahlverfahrens in einem Umfang von 50% sämtlicher Wertungskriterien zu berücksichtigen. Als einziges Auswahlkriterium im Vergabeverfahren wäre lediglich die Qualität der Leistungserbringung heranzuziehen. Nach § 13 Abs. 2 RettDG LSA sei demjenigen Bewerber die Genehmigung zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorlege. Dabei gehe es nicht nur um Angaben in einem Angebot, sondern darum, ob der Betrieb des Leistungserbringers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als verlässlich aufgestellt anzusehen sei. Aus der Gesetzesbegründung zum § 13 Abs. 2 RettDG LSA lasse sich zwar entnehmen, dass zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ebenso eine Kostenkalkulation gehöre und grundsätzlich die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln sei. Es werde jedoch betont, dass gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spiele. Der Antragsgegner erklärte in seinem Nichtabhilfeschreiben vom 09.10.2017, dass für die Vergabe der in Streit stehenden Leistungen das GWB-Vergaberecht nicht anzuwenden sei. Eine Konzession i.S. des § 105 GWB werde wegen eines fehlenden Vertragsschlusses nicht vergeben. Selbst wenn das GWB-Vergaberecht anzuwenden wäre, bestünde der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Kriterium „Kosten" mit dem Konzessionsgegenstand. Weiterhin sei die Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 2 RettDG LSA verpflichtet, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei der Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Es bestünde ein Zusammenhang aus der Gewährleistungsverantwortung der Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst. Die Gewährleistung könne nicht völlig losgelöst von dessen Finanzierung gesehen werden. Im Übrigen sei gem. § 13 Abs. 5 RettDG LSA demjenigen die Genehmigung zu erteilen, der das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Auch verfüge der Konzessionsgeber über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Aufstellung der Zuschlagskriterien. Zwar sehe das RettDG LSA eine Kontrolle oder Sanktionsmöglichkeit der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Entgelte grundsätzlich nicht vor. Jedoch sei die Wirtschaftlichkeit des Konzeptes als Auswahlkriterium gesetzlich vorgegeben. Im Übrigen würden die späteren Entgeltverhandlungen auf die im Genehmigungsverfahren vorzulegende Kalkulation aufbauen. Sofern es zu keiner Einigung bezüglich der Entgelte zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern bis zum Beginn der Leistungserbringung käme, könnte der Leistungserbringer gem. § 43 Abs. 1 RettDG LSA Nutzungsentgelte, die sich an der abgegebenen Kalkulation orientierten, von den Nutzern erheben. Weiterhin seien im Fall einer fehlenden Vereinbarung gem. § 40 RettDG LSA die Nutzungsentgelte durch den Träger per Satzung zu beschließen. Diesbezüglich hätte der Leistungserbringer einen erhöhten Erklärungsbedarf, wenn er Nutzungsentgelte festsetzen wollte, die erheblich von seiner vorgelegten Kalkulation abweichen würden. Außerdem könnte der Kostenträger in den Entgeltverhandlungen den Leistungserbringern kaum vorhalten, dass er nicht wirtschaftlich kalkuliert hätte und auf ein niedrigeres Entgelt abstelle. Schließlich habe der Leistungserbringer nach § 39 RettDG LSA seine Nutzungsentgelte so zu bemessen, dass diese auf der Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes decke. Dazu diene auch die eingereichte Kalkulation im Genehmigungsverfahren. In ihrem zweiten Rügeschreiben vom 19.10.2017 bemängelte die Antragstellerin, dass die Verfahrensbedingungen nicht transparent seien. Es werde einerseits darauf hingewiesen, dass das GWB nicht gelte. Andererseits werde ausgeführt, dass die Bewerber sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße an die Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt wenden könnten. Im Übrigen sei Gegenstand die vorliegende Vergabe eine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs.1 Nr. 2, GWB. Damit sei der Antragsgegner gehalten gewesen, die Vergabe dem GWB und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu unterstellen. Dies hat die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben näher begründet. Im Übrigen liege mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ein Angebot vor. Der Aufgabenträger bezwecke mit der Genehmigung, die ihm obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge unter Inanspruchnahme der Kapazitäten eines Dritten zu erfüllen. Wer die Durchführung konkreter Leistungen übertragen wolle, der handele auch mit Vertragsbindungswillen. Der Aufgabenträger nehme das Vertragsangebot mit Erteilung der Genehmigung an. Die Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sei nicht anwendbar, da die Möglichkeit der Teilnahme an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch privaten Unternehmen offenstehe. Weiterhin überschreite der geschätzte Vertragswert den maßgeblichen Schwellenwert gem. § 106 Abs. 1, 2 Nr. 4 GWB i.V.m. § 2 KonzVgV bei Weitem. Die Vergabeunterlagen würden jedoch nicht dem anzuwendenden Vergaberecht entsprechen. Gemäß Ziffer 6.6.3 der Verfahrensbedingungen habe der Bewerber darzustellen, welche Fähigkeiten zur Mitwirkung im Katastrophenschutz bestünden. Er müsse ferner Angaben machen, inwieweit er bei der Aufstellung der Einheiten des Katastrophenschutzes, insbesondere in den Fachdiensten Sanität und Betreuung mitwirken werde. Ob es sich bei diesen Angaben um ein Ausschluss- oder Wertungskriterium handele, sei aus den Verfahrensbedingungen nicht ersichtlich. Die Leistungsbeschreibung sei hier bereits schon nicht eindeutig und erschöpfend gefasst. Hierdurch verstoße der Antragsgegner gegen das Transparenzgebot i.S. § 97 Abs. 1 GWB. Es fehle auch an konkreten Angaben zur Beschreibung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Gewährleistung der Qualität für die zu erbringenden Leistungen oder vergleichbarer Leistungen erbringen solle. Unklar sei weiterhin die Nichtberücksichtigung von Anträgen der Bewerber, die wegen bestimmter Straftaten/Geldbußen verurteilt worden seien. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, welche Straftaten oder Geldbußen umfasst seien sollten. Es sei nicht erkennbar, ob der Antragsgegner damit über die zwingenden Ausschlussgründe des § 123 GWB hinausgehen wolle. Auch sei mit den Anträgen nachzuweisen, dass die Räumlichkeiten für die Rettungswachen für den Fall der Genehmigungserteilung zum Leistungsbeginn durch die Zusage des Vermieters verfügbar seien. Eine Eigenerklärung wäre jedoch nicht ausreichend. Dies könne letztendlich nur durch Vorlage eines unterschriebenen Mietvertrages sichergestellt werden. Eine solche Forderung gebe es jedoch in den Vergabeunterlagen nicht. Weiterhin fordere der Antragsgegner vom Bewerber Erklärungen über sämtliche Beanstandungen der letzten fünf Jahre. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beanstandungen begründet gewesen seien oder nicht. Diese Forderung sei jedoch nicht geeignet, Rückschlüsse auf die für die Erteilung der Genehmigung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers zu ziehen. Unverhältnismäßig und vergaberechtswidrig sei auch die Forderung bei der Bewertung des Unterkriteriums „Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen". Die volle Punktzahl (5) erhalte bei dem Unter-Unterkriterium I.1 der Bieter, der u.a. je Rettungsmittel zehn Kräfte anbiete. Weiterhin müsse der Bieter für die maximale Punktzahl für das dazugehörige Unter-Unterkriterium I.3 zwei organisatorische Leiter je Rettungsmittel anbieten. Diese Forderungen seien weder erforderlich noch angemessen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, die anzubietenden Kräfte bei der Bewältigung einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen an den eingesetzten Rettungsmitteln des Regelrettungsdienstes zu bemessen. Um die maximale Punktzahl im Unterkriterium II.3 zu erreichen, bestehe die Forderung, dass mindestens 50% des Personals im Fahrdienst tätig sei, das die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter" führe. Auch dies sei weder erforderlich noch angemessen, da § 18 RettDG LSA ohnehin die Besetzung der Rettungsmittel mit maximal einem Notfallsanitäter je Rettungsmittel fordere. Auch solle der Leistungserbringer die Leistung von einem Standort aus erbringen, auf den sich die beantragte Genehmigung beziehe. Dieser müsse sich im Umkreis von maximal 1.000 m um die näher bezeichneten Standorte der Losbereiche befinden. Zugleich müsste jedoch die Einhaltung der Hilfsfristen gewährleistet werden. Allerdings habe der Antragsgegner in seiner Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan die Rettungswachen für den Teilrettungsbereich ... festgelegt. Sofern eine Einhaltung der Hilfsfristen aus diesem Grunde nicht möglich sein sollte, liege das nicht im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers. Es sei deshalb unverhältnismäßig, den Bewerber bei der Abgabe seines Angebotes zur Einhaltung der Hilfsfristen zu verpflichten. In der Bewerberinformation zwei vom 13.11.2017 erklärte der Antragsgegner, dass gem. Ziff. 9.1 der Verfahrensbedingungen die erbetenen Angaben zur Bewertung der Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 RettDG LSA zur Beurteilung diene, ob der Bewerber die Genehmigungsvoraussetzung erfülle. Bei der Auswahl zwischen den Bewerbern, die die Genehmigungsvoraussetzung erfüllten, komme es nach den Auswahlbedingungen der Ziffer 9.2 der Verfahrensbedingungen nicht mehr auf die Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz an. Weiter legt der Antragsgegner dar, dass der Bewerber seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität für die zu erbringende Leistung oder vergleichbare Leistungen, frei wählen könne. Die hohen Anforderungen im Rettungsdienst setzten voraus, dass sämtliche Abläufe zuverlässig und auf hohem Leistungsniveau nach Qualitätsmanagementprinzipien sichergestellt würden. Die wichtigste Aufgabe eines QM-Systems sei die Aufrechterhaltung der Strukturqualität durch Schaffung von Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Erbringung einer Dienstleistung, sowie Prozessqualität und Ergebnisqualität mittels Instrumenten wie beispielsweise QM-Handbuch, Audit, kontinuierlicher Verbesserungsprozess etc. Anhand der Darstellung werde geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 13 RettDG LSA vorliegen würden. Der Zusatz „oder vergleichbare Leistungen", wie beispielsweise Interhospitaltransfer, ermögliche den Bewerber, dass er sich nicht ausschließlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen müsse. Im Übrigen müsse der Bewerber keinen unterzeichneten Mietvertrag für die Räumlichkeiten vorlegen. Zunächst reiche dieser Nachweis der Zusage des Vermieters aus. Mit einer Überprüfung müsse der Bewerber rechnen. Schließlich beziehe sich der Ausschluss von Bewerbern nach Ziffer 9.1 lit. g) mit bestimmten Straftaten/Bußgeldern auf die Delikte, die der Bewerber aus der Eigenerklärung Ziff. 6.7.1 Nr. 11 der Verfahrensbedingungen entnehmen könne. Am 22.11.2017 informierte der Antragsgegner ein drittes Mal die Bewerber anhand eines Beispiels zu Los drei, wie er die angebotenen zusätzlich zur Verfügung stehenden Kräfte bei einem MANV in Abhängigkeit der Rettungsmittel gemäß den Vorgaben des Rettungsdienstbereichsplanes bewertet. Die Antragstellerin reichte fristgerecht für die Lose zwei und drei ihre Anträge ein. In Bezug auf Los eins hatte sie hiervon abgesehen. Bis zum Ende des Einreichungstermins lagen zu den einzelnen Losen von vier weiteren Unternehmen Anträge vor. Am 24.10.2017 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vergabekammer sei für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. Gegenstand der Vergabe sei eine Dienstleistungskonzession i.S. des § 105 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 GWB. Sie betont in diesem Zusammenhang vor allem, dass nach ihrer Auffassung diese Vorschrift aufgrund ihres unionsrechtlichen Hintergrundes autonom auszulegen sei. Hierbei sei der Wortlaut der ihr zu Grunde liegenden Richtlinie, ihre Entstehungsgeschichte, ihre Ziele und ihre Systematik zu betrachten. Die Tatsache, dass die Träger des Rettungsdienstes durch Verwaltungsakt Genehmigungen erteilen, sei dabei nicht von maßgeblichen Gewicht. Eine rein formale Betrachtungsweise sei spätestens ab in Kraft treten der Dienstleistungskonzessionsrichtlinie überholt. Durch Verwaltungsakt könnten vielmehr auch vertragsähnliche Zustände herbeigeführt werden. So liege der Fall hier. Es bedürfe der Mitwirkung der Leistungserbringer bei der Erteilung einer Konzession. Es sei nicht vorstellbar, dass dies ohne oder gegen den Willen des Leistungserbringers geschehe. Die Leistungserbringer hätten auch erheblichen Einfluss auf den Inhalt, die Erbringung und Vergütung der Tätigkeiten. So seien die Rettungswachen und Rettungsmittel von den Leistungserbringern selbst zu beschaffen. Die Vergütung der Leistung hänge weiter allein von den Verhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern ab. Es obliege nicht dem Landesgesetzgeber, den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts zu bestimmen. Vielmehr seien die entsprechenden Vorschriften richtlinienkonform auszulegen. Unabhängig hiervon habe der Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Änderung des RettDG‘s LSA in der Gesetzesbegründung klarstellend darauf hingewiesen, dass der Vierte Teil des GWB’s nunmehr auch Anwendung auf die Vergabe von Konzession, wie sie für das Rettungsdienstgesetz prägend seien, finde. Ein Verstoß gegen Vergabevorschriften liege bereits darin begründet, dass der Antragsgegner das Verfahren von vornherein nicht dem Rechtsregime des Vergaberechts unterstellt habe. Es sei verfehlt, wenn der Antragsgegner meine, das Verfahren könne einerseits als reines Auswahlverfahren im Sinne des Rettungsdienstgesetzes betrieben werden, andererseits vorsorglich so ausgestaltet werden, dass es vergaberechtlichen Vorgaben genüge. Insbesondere durch die widersprüchlichen Angaben in der Bekanntmachung zu Rechtsbehelfen werde eklatant gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen. Sie sei auch in Bezug auf Los eins antragsbefugt, auch wenn sie für dieses Los kein Angebot abgegeben habe. Der Zeitpunkt der Stellung des Nachprüfungsantrages liege sieben Wochen vor dem Schlusstermin für die Abgabe der Angebote. Seinerzeit habe sich noch kein Bieter am Vergabeverfahren beteiligt. Im Übrigen sei die Antragstellerin gerade durch die vergaberechtswidrige Ausgestaltung des Verfahrens an der Abgabe eines erfolgsversprechenden Angebots für Los eins gehindert gewesen. Die Antragstellerin habe an einem parallel laufenden Auswahlverfahren zur Vergabe von Interimsgenehmigungen zur Durchführung der Notfallrettung in der qualifizierten Patientenbeförderung teilgenommen. Dort hätte der Antragsgegner darüber informiert, dass ein anderes Unternehmen wegen der deutlich niedrigeren Kosten die Genehmigungen für die Lose zwei und drei erhalten solle. Es läge zumindest für Los zwei nah, dass die mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten Kalkulationen bei den sich an das Auswahlverfahren anschließenden Verhandlungen über das Nutzungsentgelt unbeachtet blieben. Diese Diskrepanz beruhe auf der Wertlosigkeit des Wertungskriteriums Kosten. Es führe dazu, dass die Angebote der Antragstellerin im Hinblick auf die Kosten mit erheblichen Punktabzügen belastet würden. Da für Los eins erheblich mehr Rettungsmittel vorzuhalten und zu besetzen seien, als bei den anderen Losen, fielen die Punktabzüge dort stärker ins Gewicht. Diese Differenz sei auch durch eine bessere Bewertung der Konzepte nicht aufzuholen gewesen. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, ein offensichtlich erfolgloses Angebot abzugeben. Auf Grund der evident rechtswidrigen Ausgestaltung der Verfahrensunterlagen wäre sie selbst dann antragsbefugt, wenn sie für kein Los ein Angebot abgegeben hätte. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei einer Neuausschreibung sich die Bedingungen der Vergabe grundlegend ändern würden. Der Antragsgegner habe insbesondere über den Loszuschnitt neu zu entscheiden. In diesem Fall könnte sich die Antragstellern gegebenenfalls auch für alle Lose bewerben. Der Antragsgegner habe zu Unrecht die Höhe der Kosten als Zuschlagskriterium vorgegeben. Der Kostenträger unterliege zwar nach § 12 Abs. 1 SGB V dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies komme auch in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 5 RettDG LSA zum Ausdruck. Allerdings werde betont, dass bei der Bewertung der Leistung die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen müsse. Schließlich werde im Rahmen einer Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt, bei einem Dritten die Leistung zu verwerten. Der Zuschlag werde jedenfalls bei diesem Vergabeverfahren nicht auf einen bestimmten Preis erteilt. Dieser könne deshalb nicht als separates Zuschlagskriterium benannt werden. Vielmehr könne er lediglich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Konzepte herangezogen werden. Der kalkulierte Preis sei als Zuschlagskriterium ungeeignet, da er mit den später zu entrichtenden Nutzungsentgelten in keinem Zusammenhang stünde. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Konzessionsgeber grundsätzlich das vom späteren Endnutzer an den Konzessionsnehmer zu entrichtende Entgelt als Zuschlagskriterium bestimmen könne. Die angebotenen Preise seien im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich. Lediglich das Auswahlkriterium „Qualität" sei bei der Bewertung der Angebote für den Antragsgegner geeignet, den leistungsfähigsten Bewerber zu ermitteln. Außer der fachlichen Qualifikation müsse auch die Ausstattung und Führung des Betriebes des zukünftigen Leistungserbringers betrachtet werden. Schließlich gehe es bei dem Kriterium „Wirtschaftlichkeit" nicht nur um Angaben im Angebot, sondern um die konzeptionelle Frage, ob der Betrieb des Leistungserbringers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verlässlich aufgestellt sei. Dadurch solle letztendlich eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung während des Leistungszeitraumes gesichert sein. Es sei bereits durch § 39 Abs. 1 S.2 RettDG LSA geregelt, wie die Höhe der Nutzungsentgelte zu bemessen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht zu befürchten, dass bei den Verhandlungen überhöhte Nutzungsentgelte vereinbart würden. Die Vergabekammer könne zu dieser Rechtsfrage nur eine andere Auffassung vertreten, wenn die Angebotspreise als verbindlich gelten würden. Am 13.11.2017 habe der Antragsgegner mit einer zweiten Bewerberinformation ergänzende Hinweise zu den Verfahrensbedingungen gegeben. Hierdurch seien die Unklarheiten in den Verfahrensbedingungen nicht beseitigt worden. Bei dem Auswahlkriterium „Mitwirkung im Katastrophenschutz“ ergebe sich aus den Verfahrensbedingungen gerade nicht, ob es sich um ein Ausschluss- oder Auswahlkriterium handele. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 RettDG LSA solle die Genehmigung insbesondere verwehrt werden, wenn der Bewerber seine angemessene Fähigkeit im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweist. Im Übrigen räume die Vorschrift der Behörde ein Ermessen ein, sodass ein Ausschluss nicht zwingend vorgeschrieben sei. Weiterhin habe der Antragsgegner in seiner Bewerberinformation klargestellt, dass mit der Beschreibung vergleichbarer Leistungen unter Ziffer 6.7.1 Nr. 6 der Verfahrensbedingungen gewährleistet werden soll, dass sämtliche Abläufe zuverlässig und auf hohen Leistungsniveau nach Qualitätsmanagementprinzipien sichergestellt werden. Dies diene nach Aussage des Antragsgegners nicht dem Vergleich von Angeboten, sondern der Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzung. Aus den Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 RettDG LSA ließe sich der Nachweis von vergleichbaren Leistungen nicht ableiten. Die aufgestellten Anforderungen seien deshalb nicht nur intransparent, sondern auch unverhältnismäßig. Es sei für die Bieter auch nicht erkennbar, welche Angaben von ihnen verlangt werden. Schließlich habe der Antragsgegner in der Bewerberinformation ausgeführt, dass mit dem Ausschluss von Bewerbern mit Verurteilung von bestimmten Straftaten/Geldbu- ßen der Inhalt des § 123 GWB aufgegriffen werde. Anders als der Antragsgegner meine, sei es jedoch unzutreffend, dass sich dies aus den Verfahrensbedingungen ergebe. Vielmehr würden in Ziff. 9.1 der Verfahrensbedingungen gerade nicht die Ausschlussgründe des § 123 GWB wiedergegeben, sondern gingen darüber hinaus. Der Antragsgegner habe weiterhin in mehrfacher Hinsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es werde die Vorlage von Erklärungen gefordert, ob und welche schriftlichen Beanstandungen es durch Träger des Rettungsdienstes in der Qualität der Leistungserbringung in den letzten fünf Jahren vor der Genehmigungserteilung gegeben habe. Hierdurch könnte die Antragstellerin vor allem dann unverhältnismäßig belastet werden, wenn der Antragsgegner Angebote ausschließe, die keine vollständigen Angaben über Beanstandungen enthielten. Nach den Verfahrensbedingungen würde dies auch dann gelten, wenn sich diese Beanstandungen als haltlos erwiesen hätten. Auch die Bewertung des Unterkriteriums bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Kräfte je Rettungsmittel sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich hierbei um ehrenamtliche Kräfte des Rettungsdienstes, die lediglich zur Verstärkung des Regelrettungsdienstes herangezogen würden. Es sei unverständlich, bei der Bepunktung der Anzahl der Kräfte zur Bewältigung des MANV eine Verknüpfung mit den eingesetzten Rettungsmitteln des Regelrettungsdienstes vorzugeben. Im Übrigen müsste zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bieter auch berücksichtigt werden, dass einzelne Rettungsmittel lediglich zwölf Stunden und andere 24 Stunden im Einsatz seien. Es sei auch nicht angemessen, dass 50% des Personals im Fahrdienst die Qualifikation Notfallsanitäter aufweisen müsse. Eine Steigerung der Qualität des Rettungsdienstes sei dann nicht mehr zu erwarten, wenn jedes Rettungsmittel mit einem Notfallsanitäter besetzt werden könne. Gemäß § 18 RettDG LSA müsse dies auf jeden Fall ohnehin gewährleistet werden. Der Antragsgegner habe weiterhin in einem anderen Auswahlverfahren ausgeführt, dass die Entfernung von 1.000 m zu weit sein könne, um die Hilfsfristen einzuhalten. Damit werde dem Antragsgegner ein weiter Spielraum beim Ausschluss der Bewerber eingeräumt. Die Bewerber hätten auf die Einhaltung der Hilfsfristen in dieser pauschalen Form keinen Einfluss. Die Standorte der Rettungswachen würden vielmehr durch die Kreisverwaltung des Antragsgegners festgelegt. Dem Nachprüfungsantrag fehle auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der § 13 Abs. 1 S. 1 RettDG LSA siehe nur vor, dass die Genehmigung an Organisationen erteilt werden sollten, die in Sachsen-Anhalt am Katastrophenschutz mitwirkten. Es handele sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Dies schließe nicht aus, dass der Antragstellerin eine Konzession erteilt werde. Die Antragstellerin beantragt, 1. das Vergabeverfahren aufzuheben, 2. dem Antragsgegner zu verpflichten, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht die Leistung zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung im Landkreis ... unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer insbesondere unter Beachtung des Vierten Teils des GWB’s, neu auszuschreiben Der Antragsgegner beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmales eines entgeltlichen Vertrages gem. § 105 Abs. 1 GWB zurückzuweisen wäre. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 RettDG LSA könne der Träger des Rettungsdienstes in Form eines Verwaltungsaktes Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer erteilen. Dieser erbringe gem. Abs. 3 derselben Vorschrift die Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und trage entsprechend die Organisations- und Finanzverantwortung. Es käme daneben zu keinem Vertragsschluss. Weder aus dem Rettungsdienstgesetz noch dessen Gesetzesbegründung sei ersichtlich, dass es dem Antragsgegner freistehe, anstelle der dort vorgegebenen Genehmigungen öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Dies sei auch verfassungskonform. Schließlich sei jedoch der Träger des Rettungsdienstes per Gesetz verpflichtet, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Der Bewerber erhalte damit hinreichend verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Der Landesgesetzgeber könne nicht die Anwendbarkeit des bundesgesetzlichen GWB auf Rechtsakte begründen, die dem Vergaberecht nach dem Wortlaut des GWB’s nicht unterfielen. Schließlich könne nach § 14 RettDG LSA die Genehmigung zahlreiche detaillierte Auflagen enthalten. Eine Auslegung der Genehmigung als Annahme des vom Dienstleister mit der Beteiligung im Auswahlverfahren unterbreiteten Angebotes sei deshalb ausgeschlossen. Auch sei die Konzession im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 RettDG LSA kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA, sondern lediglich eine besondere Bezeichnung der Genehmigung. Es trete mit der Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung ein, sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet sei. Dem stehe auch nicht die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments entgegen. Darin sei ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei einer Dienstleistungskonzession um einen entgeltlichen Vertrag handele. Dem Antragsgegner könne nicht angelastet werden, wenn er die Rechtsauffassung vertrete, dass das Kartellvergaberecht nicht anwendbar sei. Er habe seine Entscheidung, dass für die zu vergebenen Leistungen das Vergaberecht keine Anwendung finde, bekanntgegeben. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens entspreche den Anforderungen des § 19 KonzVgV. Der Antragsgegner habe auch auf beide denkbare Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin durch die Gestaltung der Bekanntmachung in ihren Rechten verletzt sei. Auch wenn der Antragsgegner das Verfahren nicht ausdrücklich dem Vergaberechtsregime unterstellt habe, werde er die entsprechenden Regelungen einhalten. Soweit die Antragstellerin von dem Antragsgegner eine ausdrückliche rechtliche Einordnung des Auswahlverfahrens unter ein bestimmtes Verfahrensregime fordere, verkenne sie, dass die rechtliche Beurteilung des Antragsgegners nicht von Relevanz sei. Der Antragsgegner könne nicht verbindlich über den Rechtsweg bestimmen. Selbst eine freiwillige Unterwerfung unter das GWB Vergaberecht könne den Weg zum Nachprüfungsverfahren nicht eröffnen. Auch wenn schließlich die Angabe des Antragsgegners zur anzuwendenden Rechtsgrundlage unzutreffend sei, werde hierdurch der Transparenzgrundsatz nicht verletzt. Würde im streitgegenständlichen Nachprüfungsverfahren die Antragstellerin in Bezug auf Los zwei und drei obsiegen, wäre ihren Interessen in keiner Weise gedient. Nach § 13 Abs. 1 S.1 RettDG LSA sollten Genehmigungen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gem. § 12 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) im Katastrophenschutz mitwirken. Zu diesem Kreis gehöre die Antragstellerin nicht. Sie gehöre bei einer Neuausschreibung damit nicht einmal zu den Bewerbern, denen Genehmigungen erteilt werden könnten. Die Antragstellerin sei im Übrigen im Hinblick auf Los eins nicht antragsbefugt. Sie habe sich in Bezug auf dieses Los nicht an dem Auswahlverfahren beteiligt. Es treffe nicht zu, dass sie durch die gerügte Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens an einer Angebotsabgabe gehindert wäre. Es sei dabei nicht entscheidend, dass das Los eins ein höheres Gewicht habe als die übrigen Lose. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn bei diesem Los die Kosten höher gewichtet würden. Dies sei aber nicht der Fall. Im Übrigen seien die Verfahrensunterlagen zu den Losen eins bis drei im Wesentlichen gleich gestaltet. Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin für Los zwei und drei einen aus ihrer Sicht aussichtslosen Antrag abgegeben habe, für Los eins jedoch nicht. Es entbehre auch jeder Grundlage, dass der Zuschnitt der Lose neu zu überdenken wäre, wenn der Antragsgegner verpflichtet würde, eine Neuvergabe durchzuführen. Es seien auch klare Verfahrensbedingungen definiert. Ein Rechtsverstoß liege nicht vor, wenn die aufgelisteten Ausschlussgründe aus dem GWB wiedergegeben würden. Auch verstoße das Auswahlkriterium „Kosten" nicht gegen den § 127 GWB. Diese Vorschrift sei bei einer Konzessionsvergabe nicht anwendbar. Vielmehr sei dafür der § 152 Abs. 3 GWB ausschlaggebend. Schließlich stehe der Konzessionsgegenstand mit der zu erbringenden Leistung im Zusammenhang. Auch verfüge der Konzessionsgeber über eine Wahlfreiheit bei der Aufstellung der Zuschlagskriterien. Schließlich werde die Leistung gegenüber den privaten Endnutzern erbracht. Somit könne sich der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber auch dadurch einstellen, dass finanzielle Vorteile für die Nutzer der Leistung erreicht würden, während die Konzessionsvergabe für den Konzessionsgeber selbst ökonomisch neutral bliebe. Die im Genehmigungsverfahren vorzulegende Kalkulation sei zwar nicht verbindlich, aber auch nicht ohne Bedeutung für die spätere Vergütung der Leistungserbringer. Die Kostenträger würden die Leistungserbringer bei den Entgeltverhandlungen selbstverständlich an dem messen, was diese im Auswahlverfahren kalkuliert hätten. Ob in Einzelfällen die Kostenträger von der im Auswahlverfahren vorgelegten Kalkulation abweichende Kosten vereinbart hätten, könne keinen Einfluss auf die abstrakte Frage haben, ob das Zuschlagskriterium „Kosten" zulässig sei. Käme es nicht bis zur Leistungserbringung zu einer Einigung zwischen den Parteien, könnten gem. § 43 Abs. 1 RettDG LSA sich die Nutzungsentgelte an der im Bewerbungsverfahren abgegebenen Kalkulation orientieren. Die Kalkulation sei dann verbindlicher Maßstab. Der Träger des Rettungsdienstes müsse in diesem Fall entsprechend § 40 RettDG LSA die Nutzungsentgelte per Satzung beschließen. Es könne auch nicht die Leistung lediglich über das Auswahlkriterium „Qualität" bewertet werden. Dies gelte umso mehr, da die Nutzer auf die Leistungserbringung angewiesen seien. Im Bereich der Daseinsvorsorge sei mit Blick auf die Gewährleistungsverantwortung von einer Pflicht zur Berücksichtigung der Kosten als Zuschlagskriterium auszugehen. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Wirtschaftlichkeit einschließlich der Kosten in § 13 Abs. 5 RettDG LSA als Auswahlkriterium vorgegeben sei. Außerdem verpflichte der § 3 Abs. 2 RettDG LSA den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei der Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Letztendlich sei aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Konzession auf das Konzept, das in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierter Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergebe, zu erteilen sei. Die Entscheidung über die Qualität könne nicht losgelöst von den dafür notwendigen Kosten getroffen werden. Die Nutzungsentgelte seien nach § 39 RettDG LSA so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes deckten. Insbesondere die wirtschaftliche Betriebsführung spiegele sich in der vorgelegten Kalkulation wider. Die Leistungserbringer hätten im Konzept die Möglichkeit, teilweise den Bedarf und die Strukturen des Rettungsdienstes festzulegen. Was dort angeboten werde und Grundlage der Genehmigung werde, könnten die Kostenträger bei der Vereinbarung der Nutzungsentgelte nicht als kostenverursachend ignorieren. Hier hätten die Leistungserbringer durchaus die Möglichkeit, hochpreisige Leistungen anzubieten und dennoch ein wirtschaftliches Konzept vorzulegen. Auch ginge aus der Ziff. 9.1 der Verfahrensbedingungen eindeutig hervor, dass nach § 13 Abs. 3 RettDG LSA eine Genehmigung verwehrt werde, wenn der Bewerber seine angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweise. Es sei mit der Bewerberinformation zwei klargestellt worden, dass der Bewerber diese Voraussetzung vor Erteilung der Genehmigung erfüllen müsse. Offensichtlich sei, dass diese Fähigkeit kein Auswahlkriterium darstelle, da es darin nicht aufgeführt sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Antragstellerin Angaben zur Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität für die zu erbringende Leistung oder vergleichbare Leistungen fordere. Schließlich solle dies gerade der Bewerber darstellen. Diese Angaben würden ausschließlich bei den Genehmigungsvoraussetzungen, unabhängig von dem Inhalt anderer Genehmigungsanträge, herangezogen. Mit der Möglichkeit, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität auch für vergleichbare Leistungen zu beschreiben, würde der Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen erleichtert. Der Genehmigungsbehörde stehe es auch frei, welche Nachweise für die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten sie im Genehmigungsverfahren zulasse. Der Antragsgegner habe sich zum einen aus Fairnessgründen und zum Schutze von Neubewerbern dazu entschieden, dass Zusagen von Vermietern ausdrücklich zulässig seien. Der Bewerber müsse mit entsprechenden Überprüfungen rechnen. Auch korrespondiere die unter Ziff. 6.7.1 Nr. 11 abzugebenden Eigenerklärung bezüglich Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten und Geldbußen mit der unter Ziff. 9.1 lit. g) aufgeführten Ausschlussgründen. Diese wiederum greife den Inhalt des § 123 GWB auf. Im Zusammenhang sei die Angabe eindeutig. Auch hierüber sei eine entsprechende Klarstellung in der Bewerberinformation zwei erfolgt. Nach § 13 Abs. 4 RettDG LSA seien aus dem Auswahlverfahren die Bewerber auszuschließen, dessen bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst innerhalb der letzten fünf Jahre vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung zu erheblichen Beanstandungen in der Qualität der Leistungserbringung geführt hätten. Es sei sachgerecht, wenn der Antragsgegner die Beurteilung der Frage, welche Beanstandungen erheblich seien, selbst vornehme. Dadurch werde eine Gleichbehandlung der Bewerber gewährleistet. Die Antragstellerin selbst habe in dem Verfahren zur Erteilung von Interimsgenehmigungen für den Zeitraum 01.01. bis 31.07.2018 angegeben, dass keine Beanstandungen in den letzten fünf Jahren ausgesprochen worden seien. Es stelle einen tatsächlichen Mehrwert für den Auftraggeber dar, wenn eine Anzahl von 10 Kräften je Rettungsmittel für die Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, und zwei Organisatorischen Leitern Rettungsdienst je Rettungsmittel vorhanden seien. Dies rechtfertige die Maximalpunktzahl. Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen könnten dazu führen, dass die im Rahmen des Rettungsdienstes vorgehaltenen Kapazitäten nicht mehr ausreichten. Gem. § 34 Abs. 1 RettDG LSA habe der Träger des Rettungsdienstes Maßnahmen zur koordinierten Bewältigung und Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen zu planen und vorzubereiten. Grundzüge dieser Planung seien im § 12 der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises ... beschrieben. Weiteres regele das Einsatzkonzept (MANV) der Verfahrensunterlagen. Es sei offensichtlich, dass bei einer großen Verletztenanzahl jede Einsatzkraft von Bedeutung sei. Auch sei die Anknüpfung an die Zahl der vorgehaltenen Rettungsmittel sachgerecht. Aus den Verfahrensbedingungen ergebe sich eindeutig, dass sich das Wertungskriterium auf Regelrettungsmittel beziehe. Aus der Rüge der Antragstellerin ergebe sich unmissverständlich, dass sie dieses Kriterium in entsprechender Weise verstanden habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass mit dem Schutz von Leib und Leben wichtigste Rechtsgüter in Rede stünden. Es stelle einen Mehrwert für den Antragsgegner dar, wenn dies möglichst gut abgesichert sei. Schließlich sei es Sache des Konzessionsgebers, die Bewertungskriterien festzulegen. Er bewege sich hierbei im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Es sei nicht zu beanstanden, allein die vorzuhaltenden Rettungsmittel als Anknüpfungspunkt für die Losgröße zu nutzen. Weiterhin sei die Bewertung eines Anteils von 50% an Notfallsanitätern beim Fahrdienstpersonal mit der Maximalpunktzahl sachgerecht. Auch hier bestehe ein Mehrwert für den Antragsgegner aufgrund der besseren Qualifikation. Mit der jüngsten Änderung des Rettungsdienstgesetzes werde das Berufsbild Rettungsdienstassistent durch das Berufsbild Notfallsanitäter abgelöst. Der Notfallsanitäter verfüge über weit umfangreichere Kenntnisse und Fertigkeiten, als sie dem Rettungsassistenten vermittelt würden. Wenn jedes Rettungsmittel mit mindestens einem Notfallsanitäter besetzt werde, ergebe sich ein Mehrwert für einen qualifizierten Rettungsdienst. Schließlich seien die Vorgaben, dass die Rettungswachen-Standorte sich im Umkreis von maximal 1.000 m um die näher bezeichneten Standorte befinden müsse und gleichzeitig die Einhaltung der Hilfsfristen gefordert werde, nicht unverhältnismäßig oder widersprüchlich. Die Einhaltung der Hilfsfristen hänge schließlich auch von den Örtlichkeiten ab. Deshalb müssten die Vorgaben zu den Standorten der Rettungswachen kumulativ gesehen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten auch bei Beachtung der Standortvorgaben die Hilfsfristen in Einzelfällen möglicherweise nicht eingehalten werden könnten. Die Festlegungen ließen dem Antragsgegner keine Möglichkeit, willkürlich vorzugehen. Er hätte gegebenenfalls konkret zu belegen, dass die Bewerber die Vorgaben nicht einhalten würden. Der Auftraggeber könne für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes und der Anforderungen an die Leistung grundsätzlich Bestimmungsfreiheit beanspruchen. Die Vergabekammer hatte der Antragstellerin mit Beschluss vom 08.03.2018 teilweise Akteneinsicht gewährt. Auf Anregung des Antragsgegners hatte die Vergabekammer mit Beschluss vom 23.03.2018 die ... der Kostenträger zu dem Nachprüfungsverfahren beigeladen. Die ... hatte darauf mit Schreiben vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass diese nicht existiere. In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 haben die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 01.06.2018 verlängert. In Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist teilweise nicht zulässig, im Übrigen nicht begründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Die Vergabekammer ist für die Nachprüfung des Vergabeverfahrens sachlich zuständig, da es sich i.S. des § 156 Abs. 1 GWB veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), Verordnung (EG) Nr. 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 sowie RdErl. des MW vom 04.03.1999 - Einrichtung der Vergabekammern LSA - (MBl. LSA Nr. 13/99), zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 (MBl. LSA Nr. 57/2003) i.V.m. d. Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 17.04.2013 (MBl. LSA Nr. 14/2013) um die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen handelt. Eine Dienstleistungskonzession stellt einen entgeltlichen Vertrag dar, bei dem die Gegenleistung entweder allein in dem Recht der zur Verwertung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach § 12 Abs. 2 S. 1 RettDG LSA die Konzession unmittelbar durch Verwaltungsakt erteilt wird. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob die Aufgabenübertragung vertraglichen oder einseitig verpflichtenden Charakter hat, nicht allein auf den Wortlaut der vorgenannten Vorschrift Bezug genommen werden kann. Vielmehr muss diese Beurteilung in funktionaler Hinsicht mit Blick auf das Gesamtgepräge der Aufgabenübertragung an Hand aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Hierbei ist maßgeblich, inwieweit die Unternehmen die Möglichkeit haben, in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen und die entsprechenden Tarife zu verhandeln (vgl. EuGH v. 18.12.2007, Az. Rs. C-220/06). Es trifft zwar zu, dass die Genehmigung selbst eine hoheitliche Regelung darstellt, die den Leistungserbringer gem. § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dabei ist weiterhin einzuräumen, dass die Genehmigungen im Einzelnen detaillierte hoheitliche Vorgaben in Bezug auf die Leistung beinhalten. Gleichwohl steht es dem Leistungserbringer frei, ob er sich an dem Auswahlverfahren beteiligt oder nicht. Hierbei handelt es sich um eine freie unternehmerische Entscheidung. Es ist ausgeschlossen, dass die Konzession ohne oder gegen den Willen des Leistungserbringers erteilt wird. Der Verwaltungsakt kann somit nur mit seinem Einverständnis erlassen werden. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Genehmigungserteilung zugleich als Vertragsangebot mit entsprechenden Bindungswillen zu qualifizieren. Dieses Vertragsangebot nimmt der Leistungserbringer durch Erteilung der Genehmigung an (vgl. OLG Naumburg vom 22.12.2011, Az.: 2 Verg 10/11). Von Bedeutung ist weiterhin, dass die Entgelte grundsätzlich nicht durch einseitigen hoheitlichen Akt festgelegt werden. Vielmehr kommt es gem. § 39 Abs. 1 RettDG LSA nach der Genehmigungserteilung zwischen dem Leistungserbringer und der Gesamtheit der Kostenträger auf der Grundlage der Kostenermittlung zu Vereinbarungen über die Höhe der Nutzungsentgelte. Die Aufgabenübertragung ist auch im Übrigen als Dienstleistungskonzession i.S. des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB zu qualifizieren, da die Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut werden und die Gegenleistung in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung besteht. Der Konzessionsnehmer finanziert sich beim Regelrettungsdienst durch die von den Nutzern (hier: Kostenträger für die gesetzlich Versicherten bzw. der Nutzer selbst) zu entrichtenden Entgelte. Im Sinne des § 105 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB geht bei der Aufgabenübertragung auch das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Leistungserbringer über. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Nachfrage nach Rettungsdienstleistungen Schwankungen unterliegt. Schließlich besteht das Risiko, dass es bei nichtversicherten Personen zu Zahlungsausfällen kommen kann (vgl. EuGH vom 10.03.2011; Az.: Rs. C 274/09). Auch der Landesgesetzgeber ging in seinen Begründungen zur Änderung des RettDG LSA jeweils davon aus, dass es sich bei der Aufgabenübertragung um eine Dienstleistungskonzession handelt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens, Drucksache 6/1255 vom 03.07.2012, S. 63; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, Drucksache 7/1008 vom 15.02.2017, S. 3). Gemäß § 156 Abs. 1 GWB veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), Verordnung (EG) Nr. 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 sowie RdErl. des MW vom 04.03.1999 - Einrichtung der Vergabekammern LSA - (MBl. LSA Nr. 13/99), zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 (MBl. LSA Nr. 57/2003) i.V.m. d. Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 17.04.2013 (MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens auch örtlich zuständig. Der maßgebliche Schwellenwert von 5.225.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gelten würde. Nach dieser Vorschrift ist der vierte Teil des GWB nicht anwendbar auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 aufweisen. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Leistung des Regelrettungsdienstes der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind (verneinend: VK Münster vom 15.02.2017, Az.: VK 1 - 51/16, bejahend: VK Südbayern vom 16.03.2017, Az.: Z 3 - 3 - 3194 -1 - 54 - 12/16; OLG Düsseldorf vom 12.06.2017, Az.: VII - Verg 34/16). Die Ausnahmevorschrift kann schon allein deshalb nicht Anwendung finden, weil sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen können. Damit werden die Leistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht. Sinn und Zweck der Bereichsausnahme ist es, die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems auch bei größeren Schadenslagen sicher zu stellen. Diese Aufgaben werden in erster Linie durch die Mitwirkung gemeinnütziger Organisationen bewältigt. Vor diesem Hintergrund sollte es den Auftraggebern ermöglicht werden, an diese Organisationen Konzessionen auch ohne Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben, um diese besonders zu schützen. Öffnet der Auftraggeber dagegen den Wettbewerb auch für rein private Unternehmen, so macht er von der Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gerade keinen Gebrauch. Er hat damit auf diese Privilegierung verzichtet (vgl. VK Südbayern a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner kann daher nicht auf diese Ausnahmeregelung zurückgreifen. 1.2 Antragsbefugnis Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass in Ziffer 9.1 der Verfahrensbedingungen nicht geregelt sei, welche Straftaten/Geldbußen bei deren Vorliegen zur Nichtberücksichtigung der Anträge führten, ist sie nicht antragsbefugt. Gleiches gilt für die von ihr gerügten Vergabeverstöße bezüglich der Forderung nach Erklärungen über Beanstandungen der letzten fünf Jahre und der widersprüchlichen Angaben in der Bekanntmachung zu Rechtsschutzmöglichkeiten. Im Übrigen ist eine Antragsbefugnis für alle Lose gegeben. Hierzu im Einzelnen: Nach § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Insoweit ist ein schlüssiger Vortrag erforderlich, aus dem sich ergibt, dass gerade durch den gerügten Verstoß gegen Vergaberecht die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt werden könnte (vgl. Burgi/Dreher Vergaberecht, 3. Auflage, 2017, § 160 GWB Rn. 33). Hieran fehlt es, soweit die Antragstellerin beanstandet, dass in Ziffer 9.1 der Verfahrensbedingungen nicht klar geregelt sei, welche Straftaten/Geldbußen bei deren Vorliegen zur Nichtberücksichtigung der Anträge führten. Sie hat nicht dargelegt, dass sie durch diese Vorgabe überhaupt betroffen sein könnte. Es ist nicht erkennbar, dass sich durch diese Verfahrensbedingungen ihre Chancen auf Erteilung der Genehmigungen verschlechtert hätten. Auch sofern sie rügt, dass der Antragsgegner von den Bewerbern Erklärungen über sämtliche Beanstandungen der letzten fünf Jahre fordere, ist nicht ersichtlich, dass sie hierdurch belastet sein könnte. Sie hat in ihren Anträgen zu Los zwei und drei ausdrücklich erklärt, dass keine entsprechenden Beanstandungen vorlägen. Im Übrigen hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass in der Bekanntmachung die Verfahrensbedingungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht transparent seien. Es ist zwar der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Bekanntmachung diesbezüglich eine Unklarheit beinhaltet. Einerseits hatte der Antragsgegner das Verwaltungsgericht als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren benannt. Andererseits sind die Bewerber aufgefordert, sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße bei Anwendbarkeit des GWB’s an die Vergabekammern zu wenden. Die Antragstellerin hat jedoch im laufenden Verfahren einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt und damit ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Damit beeinträchtigt sie diese Unklarheit nicht. Die Antragstellerin ist dagegen - außer im Hinblick auf die vorgenannten Vergabeverstöße - in Bezug auf Los eins antragsbefugt. Zwar hat die Antragstellerin für dieses Los keinen Antrag abgegeben. Nach ihrer Auffassung sei sie jedoch aufgrund der rechtswidrigen Vergabebedingungen an der Teilnahme am Wettbewerb zu diesem Los gehindert gewesen. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass sich das von ihr beanstandete Kriterium „Kosten" wegen des Volumens dieses Loses sich wesentlich stärker auswirke als bei den anderen Losen. Bei dieser Sachlage wird das Interesse am Auftrag in ausreichender Weise durch eine Rüge nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB sowie durch die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrages dokumentiert. Die Antragstellerin ist auch in Bezug auf Los zwei und drei antragsbefugt (mit Ausnahme hinsichtlich der o.g. Vergabeverstöße). Sie hat durch die Abgabe ihrer Anträge ihr Interesse an der Erteilung der Genehmigungen bekundet. Weiterhin hat sie eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend dargelegt, dass ihr durch diese Maßnahme ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). Der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um ein privates Unternehmen handelt, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht unmöglich, dass ihre Anträge Berücksichtigung finden, soweit die Leistungen, wie von ihr begehrt, neu ausgeschrieben werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Wortlaut des seit dem 09.11.2017 gültigen § 13 RettDG LSA (GVBl, LSA 2012, 624) Genehmigungen an gemeinnützige Organisationen erteilt werden, die am Katastrophenschutz mitwirken. Diese Regelung stellt jedoch eine Ermessensvorschrift dar, die nicht ausschließt, in Ausnahmefällen den Wettbewerb auch für private Unternehmen zu öffnen. Die Antragstellerin hat weiter moniert, dass der Antragsgegner ausweislich seiner Bekanntmachung der Auffassung sei, nicht an das GWB gebunden zu sein. Hierdurch könnte sie in ihren Rechten verletzt sein, da sie in einem formalisierten Vergabeverfahren einen Anspruch auf eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung sowie auf die Angabe von auftragsbezogenen und leistungsorientierten Anforderungen hat (vgl. Weyand Vergaberecht Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VSVgV, 4. Auflage § 107 RN 224). Soweit der Antragsgegner gegen diese Gebote verstoßen hat, könnte sich dies negativ auf ihre Chancen, die Genehmigung zu erhalten, ausgewirkt haben. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin im Übrigen die Vorgaben der Verfahrensbedingungen (Auswahlkriterium „Kosten", Mitwirkung im Katastrophenschutz, unklare Angaben zu Maßnahmen der Qualitätssicherung, Zusage des Vermieters, Fixierung bei der Bewertung der zur Verfügung stehenden Kräfte an die Rettungsmittel, Personal im Fahrdienst als Notfallsanitäter, Kumulative Forderung nach Abstand zu den derzeitigen Rettungswachen bei gleichzeitiger Einhaltung der Hilfsfristen) als rechtswidrig beanstandet. 1.3 Rüge Die Antragstellerin hat die von ihr vorgebrachten Vergabeverstöße rechtzeitig i.S. des § 160 Abs.3 S.1 Nr. 1 GWB gerügt. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Es kann sicher vorausgesetzt werden, dass die Antragstellerin am 29.09.2017 über die Verfahrensunterlagen verfügte, da sie an diesem Tage ihren Verfahrensbevollmächtigten mandatiert hatte. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Verwendung des Kriteriums „Kosten" wendet, hat sie dies mit Rügeschriftsatz vom 02.10.2017 innerhalb von drei Tagen und damit fristgemäß geltend gemacht. Mit diesem Schreiben hat sie auch implizit eingefordert, dass das Vergaberecht i.S. des vierten Teils des GWB‘s auf diesen Beschaffungsvorgang Anwendung findet. Dies war für den Antragsgegner als Adressat dieses Schreibens erkennbar. Die Antragstellerin hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Verwendung dieses Kriteriums gegen das Wettbewerbsgebot i.S. des § 97 Abs. 1 GWB als zentralem Vergaberechtsgrundsatz sowie gegen § 127 Abs. 1 GWB verstoßen würde. Dies sei vergaberechtswidrig. Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschaffungsmaßnahme sind nach Auffassung der Antragstellerin somit nicht die Regelungen des § 13 RettDG LSA zur Auswahl von Leistungserbringern, sondern die vergaberechtlichen Vorschriften. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht der Beschaffungsvorgang dem Vergaberechtsregime unterfällt. Die Antragstellerin hat auch die übrigen von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße mit ihrem zweiten Rügeschreiben vom 19.10.2017 rechtzeitig vorgebracht. Wie bereits erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass sie ab 29.09.2017 Kenntnis von den Vergabeunterlagen hatte. Angesichts der Komplexität der Unterlagen war der Antragstellerin ein Zeitraum von zwei Wochen (hier: bis zum 13.10.2017) zuzubilligen, um diese vollständig durchzuarbeiten (vgl. VK Schleswig-Holstein v. 12.07.05, VK-SH- 14/05; VK Sachsen v. 25.09.2008, 1/SVK/045-08; VK Sachsen v. 30.04.2008, 1/SVK/020-08). Aufgrund dieser Umstände kann vorausgesetzt werden, dass die Rüge vom 19.10.2017 innerhalb von sechs Tagen nach vollständiger Kenntnis der Unterlagen und somit innerhalb der Zehntagesfrist der o.g. Vorschrift erhoben wurde. 2. Begründetheit Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er nicht begründet. Die Antragstellerin kann gemäß § 97 Abs. 7 GWB nicht verlangen, dass der Antragsgegner das Vergabeverfahren aufhebt und er verpflichtet wird, bei Fortbestand der Vergabeabsicht die Leistung zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung im Landkreis ... unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, insbesondere unter Beachtung des vierten Teils des GWB’s, neu auszuschreiben. Vielmehr sind die Vorgaben der Verfahrensunterlagen rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 168 Abs. 1 S. 1 GWB). Hierzu im Einzelnen: 2.1 Auswahlkriterium Kosten Der Antragsgegner hat durch die Vorgabe des Auswahlkriteriums „Kosten" (Ziffer 9.2 der Verfahrensbedingungen) weder gegen den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 S.1 GWB noch gegen § 152 Abs. 3 GWB verstoßen. Nach der letztgenannten Norm wird der Zuschlag auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Dem Auftraggeber steht bei der Wahl der Zuschlagskriterien i.S. dieser Vorschrift ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Die Vorgabe des genannten Auswahlkriteriums bewegt sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes und ist sachlich vertretbar. Daher kann die Antragstellerin gem. § 97 Abs. 6 GWB nicht beanspruchen, dass sich der Auftraggeber im Vergabeverfahren darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Bewerber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verlässlich aufgestellt sind. Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen geht es typischerweise um eine Leistung, die nicht unmittelbar dem Staat selbst, sondern gegenüber privaten Endnutzern erbracht werden sollen. Aufgrund der Gemeinwohlbindung des Konzessionsgebers ist der Begriff „wirtschaftlicher Gesamtvorteil“ daher so auszulegen, dass es sich auch um finanzielle Vorteile handeln kann, die erst dem Endnutzer zu Gute kommen, für den Konzessionsgeber aber neutral sind. Im Übrigen wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise das höhere Maß an Qualität erst dann aussagekräftig, wenn auch die damit verbundenen Mehrkosten Berücksichtigung finden (vgl. Beckscher Vergaberechtskommentar GWB Burgi/Dreher 3. Auflage 2017 § 152 Rn. 22 und 30). Soweit die Antragstellerin in Abrede stellt, dass dieses Kriterium mit dem Konzessionsgegenstand (also mit der Erbringung der Rettungsdienstleistungen) in Zusammenhang stehe, ist dies nicht zutreffend. Schon nach § 3 Abs. 2 RettDG LSA ist bei der Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Nach § 13 Abs. 5 RettDG LSA ist letztendlich demjenigen Bewerber der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistungen unter Beachtung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit schließt vom Wortlaut her die Berücksichtigung auch der Kosten mit ein. Es ist zwar einzuräumen, dass die in den Anträgen kalkulierten Preise nicht verbindlich sind. Vielmehr treffen gem. § 39 Abs. 1 S. 1 RettDG LSA letztendlich die Leistungserbringer und Kostenträgern auf der Grundlage der Kostenermittlung Vereinbarungen über die Höhe der Nutzungsentgelte. Der Antragsgegner hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Leistungserbringer im Regelfall bei den Verhandlungen nur schwerlich von der Kostenkalkulation im Auswahlverfahren abweichen kann. Dem entsprechend hatten die Kostenträger vor Beginn des Auswahlverfahrens gefordert, die Kosten mit 70% zu gewichten. Dem ist der Antragsgegner nicht gefolgt. Der Antragsgegner hatte hierzu weiterhin von den Bewerbern einen Kosten-Leistungs-Nachweis je Los gefordert. Er hat dafür eine sehr detaillierte und ins einzelne gehende Aufstellung vorgegeben. In der mündlichen Verhandlung hatte er schließlich glaubhaft versichert, dass die eingereichten Kalkulationen der Leistungserbringer den Kostenträgern vor den Verhandlungen zur Verfügung gestellt werden. Es erscheint plausibel, dass die Leistungserbringer den Verhandlungen mit den Kostenträgern kaum andere Kosten-Leistungsnachweise zu Grunde legen können. Umgekehrt wird der Kostenträger des Rettungsdienstes grundsätzlich gegenüber einem Leistungserbringer keine deutlich niedrigeren Nutzentgelte, als im Auswahlverfahren angeboten, durchsetzen können. Insbesondere kann der Kostenträger dem Leistungserbringer nicht vorwerfen, dass er nicht wirtschaftlich kalkuliert habe. Auch im Übrigen sind die im Auswahlverfahren kalkulierten Kosten für die Bemessung der Nutzungsentgelte von Bedeutung. Der Leistungserbringer kann für die Abrechnungsperiode bis zum Vorliegen einer Vereinbarung gem. § 43 Abs. 1 S.1 RettDG LSA an der im Bewerbungsverfahren abgegebenen Kalkulation orientierte und angemessene Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben. Die Antragstellerin hat hierzu schließlich vorgebracht, dass die Kostenträger in einem vorangegangenen Auswahlverfahren wesentlich höhere Nutzungsentgelte vereinbart hätten, als ursprünglich kalkuliert wurden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist angesichts der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelt. 2.2 Keine Verstöße gegen das Transparenzgebot Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen die Vorgaben „Mitwirkung im Katastrophenschutz“ und „Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität“ mit dem Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB im Einklang. Diese Vorgaben sind so gefasst, dass alle Bewerber ihre genaue Bedeutung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erfassen und in gleicher Weise verstehen können. a) Mitwirkung im Katastrophenschutz Aus den Verfahrensbedingungen (Ziffer 9.1) wird deutlich, dass es sich bei der Anforderung „Mitwirkung im Katastrophenschutz“ um ein Ausschlusskriterium handelt. Nach Ziffer 6.6.3 der Verfahrensbedingungen wird von dem Bewerber verlangt, seine Fähigkeiten zur Mitwirkung im Katastrophenschutz darzustellen. Der Antragsgegner hatte außerdem in Ziffer 9.1 b) der Verfahrensbedingungen vorgesehen, dass nach § 13 Abs. 3 RettDG LSA insbesondere die Genehmigung an den Bewerber verwehrt werden soll, der seine angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweist. Diese Vorgabe ist ausdrücklich und eindeutig in Ziffer 9.1 als Ausschlussgrund und Versagungsgrund überschrieben. Gleichzeitig enthalten die Auswahlkriterien keine Anforderungen in Bezug auf die Fähigkeiten zur Mitwirkung im Katastrophenschutz. Dies hat der Antragsgegner in seiner zweiten Bewerberinformation vom 13.11.2017 noch einmal klargestellt und hierbei auf Ziffer 9.1 verwiesen. Er hat weiter unmissverständlich betont, dass es bei der Auswahl zwischen den Bewerbern, die die Genehmigungsvoraussetzung erfüllen, nicht mehr auf die Fähigkeiten zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ankäme. Die Antragstellerin hat weiterhin vorgebracht, dass Ziffer 9.1 eine Ermessensregelung darstelle, wonach ein Ausschluss nicht zwingend vorgeschrieben sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass sich der Antragsgegner durch die Formulierung, dass insbesondere unter den genannten Voraussetzungen die Genehmigung verwehrt werden soll, selbst gebunden hat. Schon durch die Formulierung als Sollvorschrift ist das Ermessen des Auftraggebers reduziert. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner noch weiter eingeschränkt, in dem er ausgeführt hat, dass „insbesondere" in den genannten Fällen keine Genehmigung erteilt werden soll. b) Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität Weiterhin sind die Vorgaben zur Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität gem. Ziffer 6.7.1 Nr. 6) klar definiert. Der Antragsgegner präzisierte seine Forderungen hinreichend mit der zweiten Bewerberinformation vom 13.11.2017. Darin wird ausdrücklich erklärt, dass sämtliche Abläufe im Rettungsdienst zuverlässig und auf hohem Niveau nach Qualitätsmanagementprinzipien zu erfolgen hätten. Dies gelte es darzustellen. Der Antragsgegner hat auch beispielhaft aufgeführt, mit welchen Instrumenten das Unternehmen dies garantieren könne. Er verwies dabei u.a. auf das QM-Handbuch, Audit, Kundenzufriedenheit etc. Für die Bewerber konnten damit die Anforderungen nicht zweifelhaft sein. Die Antragstellerin beanstandet weiterhin zu Unrecht, dass sich die Beschreibung der Maßnahmen auch auf vergleichbare Leistungen beziehen könne. Der Antragsgegner hat in seiner zweiten Bewerberinformation zusätzlich ausgeführt, dass es sich hierbei auch um Interhospitaltransfers handeln könne. Derartig vergleichbare Leistungen können insoweit auch hinreichend aussagekräftig sein, um die Eignung der Bewerber beurteilen zu können. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Auftraggeber den potenziellen Teilnehmerkreis öffnet. Dies liegt im Ermessensspielraumes des Auftraggebers. 2.3 Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch den Nachweis über die Verfügbarkeiten der Räumlichkeiten Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch die Forderung nach einer Zusage des Vermieters als Nachweis zur Verfügbarkeit der Räumlichkeiten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen würde. Vielmehr ist diese Forderung ausreichend. Eine derartige Zusage eines Vermieters ist grundsätzlich verbindlich. Dem Auftraggeber steht es unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes frei, wie er die Anforderungen für die Nachweise festlegt. Die Bedingungen gelten für alle Bieter gleichermaßen. Eine Abgabe vergleichbarer Angebote ist damit nicht in Frage gestellt. 2.4 Keine Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Antragsgegner hat auch hinsichtlich der Vorgaben in den Verfahrensbedingungen „Fixierung bei der Bewertung der zur Verfügung stehenden Kräfte an die Rettungsmittel“, „Standorte der Rettungswachen“ und „Personal im Fahrdienst als Notfallsanitäter“ den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 S. 2 GWB beachtet. a) Fixierung bei der Bewertung der zur Verfügung stehenden Kräfte an die Rettungsmittel Es ist angemessen, dass die Bewertung des Unterkriteriums der Mitwirkung bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen gem. Ziffer 9.2 I.1 und Ziffer 9.2.I.3 in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Kräfte je Rettungsmittel erfolgt. Für einen fachkundigen Bieter ergab sich, dass hierbei an Rettungsmittel im Regelrettungsdienst angeknüpft werden sollte. Der Antragsgegner hatte nach dem Wortlaut der Vorgabe bei der Wertung dieses Konzeptteils ausdrücklich auf Rettungsmittel ohne Ersatzfahrzeuge abgestellt. Dies ergibt nur für Rettungsmittel im Regelrettungsdienst Sinn. Der Antragsgegner hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Ziffer III (1) und (2) der Genehmigungsunterlagen vorgegeben war, in welcher Anzahl Regelrettungsmittel und Ersatzfahrzeuge je Los vorzuhalten waren. Eine entsprechende Unterscheidung in regulär vorgehaltene Rettungsfahrzeuge und Ersatzfahrzeuge kommt bei einem MANV naturgemäß nicht zum Tragen. Vielmehr werden dann alle verfügbaren Fahrzeuge eingesetzt. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner in seiner dritten Bewerberinformation vom 22.11.2017 ausgeführt, dass es beispielsweise in Los drei um die Bereitstellung von zwei Rettungstransportwagen ginge. In entsprechender Anzahl sind nach Ziffer III (1) der Genehmigungen in diesem Los Rettungsmittel im Regelrettungsdienst vorzuhalten. Schließlich hatten die Antragstellerin und ein weiterer Bewerber dieses Kriterium auch in dem vorgenannten Sinne verstanden. Die Antragstellerin hat in ihrer zweiten Rüge und im Schriftsatz vom 27.11.2017 im Nachprüfungsverfahren ausdrücklich auf Fahrzeuge im Regelrettungsdienst Bezug genommen. Auch ein weiterer Bewerber hatte sich in seiner Bewerberanfrage hierauf bezogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Anzahl der zusätzlichen angebotenen Kräfte in Abhängigkeit der einzusetzenden Rettungsmittel je Los bewertet. Wie bereits erwähnt, ist die Anzahl der Rettungsmittel im Regelrettungsdienst vorgegeben. Im Los mit dem größeren Umfang ist eine entsprechende höhere Anzahl der Rettungsmittel vorzuhalten. Damit verbunden wird bei der Bewertung berücksichtigt, wenn die Bewerber bei dem umfangreicheren Los eine größere Anzahl von zusätzlichen Kräften als in den anderen Losen zur Verfügung stellen können. Es ist plausibel, wenn der Antragsgegner einschätzt, dass dies ein Mehrwert für ihn darstellt. Es liegt auch im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, allein die Anzahl der Rettungsmittel als Bezug zur Losgröße vorzugeben und keine weiteren Differenzierungen vorzunehmen. Ihm steht es frei, außer Betracht zu lassen, dass in Los zwei einer der beiden Rettungsmittel nur zwölf Stunden, dagegen in Los drei beide Rettungsmittel 24 Stunden mit Personal zu besetzen sind. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, in jedem Los gleiche Vorgaben für die Erbringung der Leistung vorzusehen. Hierdurch ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB nicht berührt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Bieter zu Los zwei nicht mit Bietern zu Los drei konkurrieren. Vielmehr gelten die losweisen Vorgaben für alle Bieter gleichermaßen. b) Personal im Fahrdienst als Notfallsanitäter Anders als die Antragstellerin meint, ist es angemessen, dass die Bewerber bei dem Unterkriterium II.3 mindestens 50% des Personals mit der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter im Fahrdienst anbieten müssen, um eine volle Punktzahl zu erhalten. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang plausibel dargelegt, dass sich hieraus ein Mehrwert für den Antragsgegner ergibt. Durch die bessere Qualifikation des Notfallsanitäters im Vergleich zum Rettungssanitäter wird eine hohe Qualität des Rettungsdienstes gewährleistet. Der Notfallsanitäter kann in einem größeren Umfang eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen. Insbesondere wird hierdurch das medizinische Personal durch den Einsatz von Notfallsanitätern entlastet. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nach § 18 Abs. 1 des seit dem 09.11.2017 geänderten RettDG LSA (vgl. GVBl. LSA S. 197) die Besetzung der Rettungsmittel ohnehin mit einem Notfallsanitäter zu erfolgen habe und die Forderung des Antragsgegners deshalb überflüssig sei, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr können nach der Regelung des § 49 Abs. 2 a des o.g. Gesetzes für einen Übergangszeitraum von längstens zehn Jahren (ab in Kraft treten des Gesetzes) Rettungsassistenten unter bestimmten Voraussetzungen Aufgaben eines Notfallsanitäters wahrnehmen. c) Standorte der Rettungswachen Anders als die Antragstellerin meint, sind schließlich die Vorgaben nach Ziffer 6.6.1.1. nicht unverhältnismäßig oder widersprüchlich. Für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes und der Anforderungen an die Leistung kann der Antragsgegner Bestimmungsfreiheit in Anspruch nehmen, sofern keine willkürlichen Festlegungen erfolgen. Dies ist nicht gegeben. Der Antragsgegner hatte verlangt, dass die Leistung von einem Standort erbracht wird, auf den sich die beantragte Genehmigung bezieht. Dieser muss sich in einen Umkreis von 1.000 m zu den derzeitigen Rettungswachen beziehen. Gleichzeitig müssen die Hilfsfristen eingehalten werden. Die Forderung nach Einhaltung der Hilfsfristen gründet sich auf § 7 Abs. 4 S. 2 RettDG LSA. Danach sind die Standorte der Rettungswachen so zu bestimmen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist von zwölf Minuten von Rettungstransportwagen und für Notärzte von 20 Minuten in 95 v.H. aller Notfälle eingehalten werden kann. Es ist dem Antragsgegner unbenommen, daneben noch Festlegungen für die konkrete Lage der Rettungswachen zu treffen. Es ist sachlich vertretbar, wenn er vorbringt, dass durch die Radiusvorgabe die Standorte der Rettungswachen möglichst zentral gelegen und gleichzeitig möglichst günstig über den Landkreis verteilt sein sollen. Der Antragsgegner berücksichtigt durch die kumulativen Forderungen, dass in Ausnahmefällen auch bei Einhaltung der Radiusvorgabe durch besondere örtliche Gegebenheiten die Hilfsfristen dennoch überschritten werden können. Es zählt zu den hoheitlichen Aufgaben des Rettungsdienstträgers zu gewährleisten, dass bei Gefahren für Leib und Leben rasch Hilfe geleistet werden kann. Dies ist in jedem Fall sicherzustellen und von außerordentlich großem Gewicht. Soweit der Antragsgegner bei der Prüfung der Anträge zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenannte Vorgabe nicht eingehalten werden kann, hat er dies konkret zu belegen und zu dokumentieren. Eine Gefahr einer willkürlichen Entscheidung ist damit nicht gegeben. Es ist schließlich einzuräumen, dass der Antragsgegner die Gründe für die Standortwahl im Vergabeverfahren nicht dokumentiert hat. Dies wäre geboten gewesen, weil sich eine entsprechende Festlegung auf den Wettbewerb auswirken kann (vgl. OLG Naumburg vom 14.03.2013, Az.: 2 Verg 8/12). Dem Antragsgegner hat dies jedoch im Nachprüfungsverfahren nachgeholt. Es ist nicht erkennbar, dass hierdurch eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung gefährdet wäre (vergl. BGH vom 08.02.2011, Az. X ZB 4/10). 2.5 Bindung an das Vergaberecht Schließlich hat die Antragstellerin zwar zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner in seiner Vergabebekanntmachung zu Unrecht die Auffassung vertrat, bei der Erteilung der Genehmigung handele es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession i.S. des § 105 GWB. Er hat in seinem Vergabevermerk fälschlicherweise zum Ausdruck gebracht, nicht an das Vergaberecht gebunden zu sein. Hierdurch ist die Antragstellern jedoch nicht in ihren Rechten verletzt. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich, dass der Antragsgegner gleichwohl bei der Erstellung der Verfahrensunterlagen die Vorgaben des Vergaberechts eingehalten hat. Er hatte im Vergabevermerk auch erklärt, sich an den entsprechenden Verfahrensregeln orientieren zu wollen. Letztendlich war die Beiladung der ... unwirksam, da eine solche nicht existiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V. m. Abs. 4 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Antragsgegner notwendig (vgl. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. § 80 Abs. 2 VwVfG LSA). Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer die Kostenschätzung (brutto) des Antragsgegners über die Vertragslaufzeit. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro zuzüglich der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von ... Euro. Für die Auslagen sind weiterhin ... Euro zuzüglich der im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten in Höhe von ... Euro zu begleichen. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.