Beschluss
2 VK LSA 20/17
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Antragstellerin hat überwiegend ordnungsgemäß gerügt.(Rn.86)
Soweit die Antragstellerin allerdings vorbringt, dass die Antragsgegnerin zu dem Personalbewirtschaftungskonzept angeblich keine Mindestanforderungen genannt habe, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Sie hätte bei der Erarbeitung des Angebotes bemerken müssen, dass die Leistungsbeschreibung nach ihrer Auffassung überhaupt keine Mindestanforderungen enthält und somit hätte die Antragstellerin bereits bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen müssen.(Rn.87)
(Rn.88)
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Vergabeverstöße ist der Nachprüfungsantrag jedoch zulässig aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin ist bei der Wertung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin nur den zweiten Rang einnimmt. Die Antragsgegnerin hat die vorgegebenen von ihr selbst aufgestellten Zuschlagskriterien beachtet. Sie hat dabei im Wesentlichen keine sachwidrigen Erwägungen zu verantworten. Sie ist auch von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.(Rn.92)
(Rn.93)
(Rn.94)
(Rn.95)
Somit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren, Auslagen und Kopierkosten) des Nachprüfungsverfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... € festgesetzt.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragstellerin hat überwiegend ordnungsgemäß gerügt.(Rn.86) Soweit die Antragstellerin allerdings vorbringt, dass die Antragsgegnerin zu dem Personalbewirtschaftungskonzept angeblich keine Mindestanforderungen genannt habe, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Sie hätte bei der Erarbeitung des Angebotes bemerken müssen, dass die Leistungsbeschreibung nach ihrer Auffassung überhaupt keine Mindestanforderungen enthält und somit hätte die Antragstellerin bereits bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen müssen.(Rn.87) (Rn.88) Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Vergabeverstöße ist der Nachprüfungsantrag jedoch zulässig aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin ist bei der Wertung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin nur den zweiten Rang einnimmt. Die Antragsgegnerin hat die vorgegebenen von ihr selbst aufgestellten Zuschlagskriterien beachtet. Sie hat dabei im Wesentlichen keine sachwidrigen Erwägungen zu verantworten. Sie ist auch von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.(Rn.92) (Rn.93) (Rn.94) (Rn.95) Somit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren, Auslagen und Kopierkosten) des Nachprüfungsverfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf ... € festgesetzt. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für die Antragsgegnerin war notwendig. I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine Konzession zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung im gemeinsamen Rettungsdienstbereich ... für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 mit Verlängerungsoption bis zum 31.12.2023 zu vergeben. Sie veröffentlichte am 14.04.2017 eine Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bezüglich der Erteilung von Konzessionen der in Streit stehenden Leistungen. Weiterhin teilte sie den Rettungsbereich in vier Gebietslose auf. Die Antragsgegnerin hatte in Ziffer III.1.4 der Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien auf die unter einem Link bereitgestellten Dokumente verwiesen. Die Leistungsbeschreibung umfasst im streitbefangenen Los 4 den Betrieb von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen im Bereich der Notfallrettung sowie eines Krankentransportwagens im Bereich der qualifizierten Patientenbeförderung in drei Rettungswachen im Leistungsbereich 4: … Eine entsprechende Konzessionsvergabe setzt die Erfüllung von Teilnahmebedingungen (Teil A und B) und Eignungskriterien voraus. Dazu zählt neben diverser materiell-technischer Voraussetzungen auch das streitbefangene Personalbewirtschaftungskonzept. Dieses Konzept stellt neben dem Nutzungsentgelt das gewichtigste Zuschlagskriterium dar. Die Zuschlagskriterien werden nach Anlage 3 Punkt 2 der Angebotsaufforderung wie folgt gewichtet: Kriterium Gewichtung der Lose 1 -4 Nutzungsentgelt 50% Personalbewirtschaftungskonzept 30% Personalausfallsicherheit 10% Fahrzeugausfallsicherheit 5% Gesundheitsmanagement 5% Die einzelnen Kriterien sollten nach einem Wertungsschema bepunktet werden. Die Konzession zur Erbringung der Leistung wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot die höchste Gesamtpunktzahl erreicht (Anlage 3, Teilnahmebedingungen S. 69). Die Antragsgegnerin hatte in derselben Unterlage auf Seite 73 weiter ausgeführt, dass das Personalbewirtschaftungskonzept anhand folgender Maßstäbe bewertet würde: 1. dem Grad der Geeignetheit der beschriebenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifizierten Personal, 2. dem Grad der Konkretheit der beschriebenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifizierten Personal, und 3. der Nachprüfbarkeit der dauerhaften Umsetzung des Konzeptes in der Phase der Konzessionsausführung durch die Antragsgegnerin. Hierbei werde die Antragsgegnerin insbesondere berücksichtigen, welche Kontrollmechanismen der Bieter vorsieht, über die die Antragsgegnerin die Umsetzung der vom Bieter vorgesehenen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung eines ausreichenden Bestandes an qualifiziertem Personal während der Konzessionsausführung mit überschaubarem Verwaltungsaufwand überwachen und steuern kann. Für eine Bewertung des Personalbewirtschaftungskonzeptes mit der Note eins (sehr gut) wird weiterhin als Voraussetzung die Zusage einer Vergütung nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) zusätzlich mindestens einer Sicherheitsmaßnahme zur Gewährleistung eines stabilen Personalbestandes für den Konzessionszeitraum mit geringem Kontrollaufwand für die Auftraggeberin genannt. Ohne Sicherheitsmaßnahme ist bestenfalls eine Bewertung mit der Note zwei (gut) möglich. Konzepte, die eine Personalausstattung auf einem noch befriedigenden Niveau sicherstellen, jedoch eine Vergütung nach den Vorgaben des TVöD nicht garantieren, könnten bestenfalls mit der Note drei (befriedigend) bewertet werden. Entspricht das angebotene Bieterkonzept den Mindestanforderungen entsprechend der Leistungsbeschreibung, sollen keine zusätzlichen Punkte vergeben werden und es würde eine Bewertung mit der Note vier (ausreichend) mit der Punktzahl 0 erfolgen. Im Niveau darunter zu bewertende Bieterkonzepte aufgrund unzureichender Personalausstattung und nicht hinreichender Kontrollinstrumente würden mit der Note fünf (mangelhaft) bewertet und zum Ausschluss des Angebotes führen. Seitens der Bieter wurden Bieteranfragen gestellt. Diese Anfragen wurden mittels acht Bieterrundschreiben beantwortet. Die Anfragen standen in keinem direkten Zusammenhang mit den Inhalten der Rüge oder des Nachprüfungsantrages. Die Angebotsfrist für die Einreichung von Angeboten endete laut Bekanntmachung am 31.05.2017 und wurde mit Bieterrundschreiben vom 30.05.2017 und Bekanntmachung vom 01.06.2017 auf den 09.06.2017, 9:00 Uhr verlängert. Bei der Antragsgegnerin gingen für das streitbefangene Los 4 fristgerecht bis zum 09.06.2017, drei Angebote, darunter das der Antragstellerin, ein. Die Antragstellerin führt in ihrem Angebot aus, dass eine tarifliche Entlohnung nach den Arbeitsvertraglichen Richtlinien des Caritasverbandes (AVR-Caritas) erfolgen solle. In der dortigen Anlage 2b bzw. 3 wäre die Eingruppierung der rettungsdienstlichen Fachkräfte geregelt. Die Vergütung von Mehr-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeitszeit und Urlaub erfolge in Anlehnung an den TVöD. Sie brachte zum Ausdruck, dass sie sich eine Überführung in die AVR Caritas wünsche, sofern sich übergehende Mitarbeiter dadurch wirtschaftlich verbessern würden. Prinzipiell steige jeder Mitarbeiter alle zwei Jahre in den Erfahrungsstufen seiner Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Stufe auf. Darüber hinaus erhielten die Mitarbeiter je nach Beschäftigungsdauer einen Bewährungsaufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe. Jeder Mitarbeiter würde Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub zuzüglich einem Arbeitszeitverkürzungstag erhalten. Über die Eingruppierung und Vergütung der Notfallsanitäter würden gegenwärtig Verhandlungen geführt. Das Angebot enthält eine Passage, in welcher auf den Jahresdienstplan verwiesen wird. Mit diesem Plan soll es den Mitarbeitern ermöglicht werden, Urlaub, Feiertage und Dienstplanwünsche im Vorfeld zu planen. Allen Mitarbeiter sei es weiter möglich, zu einem jährlichen Vereinsbeitrag von 15 € verschiedene familienfreundliche Angebote wie Schulbegleitdienst, Hausaufgabenhilfe und Nachmittagsbetreuung zu nutzen. Die Antragstellerin beabsichtige weiter, ihren Mitarbeitern eine Nutzung der Firmen-Mitgliedschaft in Fitnesscentern Sachsen-Anhalts über die ... anzubieten. Den Mitarbeitern und einem Partner soll pauschal die Teilnahme an Fitnesskursen bzw. Yoga- oder Saunabesuche ermöglicht werden. Das Angebot der Antragstellerin war gemäß Vermerk vom 04.08.2017 bis auf den Nachweis zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, welches nicht den Anforderungen der Teilnahmebedingungen nach Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a aa entsprach, vollständig. Auch die Prüfung des Katastrophenschutzkonzeptes nach Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a bb ergab Mängel. Weiterer Aufklärungsbedarf ergab sich bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Apothekenvertrages, sowie zum Personalüberleitungs- und Beschaffungskonzept. Mit Vermerk vom 28.08.2017 wurde bestätigt, dass allen Mängeln abgeholfen wurde. Lediglich der Nachweis der erforderlichen Doppelbesetzung im Katastrophenfall wurde nicht erbracht. Hierauf wurde seitens der Antragsgegnerin jedoch verzichtet, da das Angebot im Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbewertung nicht mehr ausreichend platziert war. Bei der formalen Angebotsprüfung der Zuschlagsaspirantin wurde im Prüfvermerk vom 28.08.2017 die Vollständigkeit attestiert. Die Antragsgegnerin bewertete das Personalbewirtschaftungskonzept der Antragstellerin mit der Note ausreichend. Sie beanstandete, dass im Wesentlichen Angaben zum konkreten Inhalt der AVR Caritas bezogen auf die künftig beschäftigten Rettungsdienstmitarbeiter und zur Einstufungs- und Eingruppierungspraxis fehlen würden. Eine weitere Abwertung erfolgte durch die anzunehmende Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbene Berufsvorerfahrung bei Überführung in die AVR-Caritas. Hier würden alle verbindlichen Zusagen fehlen, wie die Antragstellerin die Spielräume des Tarifvertrages zu Gunsten der Mitarbeiter ausfüllen wolle. Die Antragsgegnerin bemängelte, dass die für das künftige Berufsbild des Notfallsanitäters in Aussicht gestellte Vergütungsgruppe nicht inhaltlich untersetzt sei. Die derzeitige Eingruppierungspraxis sei nicht dargestellt worden, sodass eine Eingruppierung nur nach eigenen rechtsanwaltlichen Grundsätzen möglich gewesen sei. Der dabei ermittelte Gehaltsabstand zum TVöD-Niveau betrage 16-22%. Auch eine dynamische Kopplung an die Entwicklung des TVöD sei nicht zugesagt worden. Die unterbreiteten Angebote zur Kinder- und Jugendarbeit wurden von der Antragsgegnerin als zu vage eingeschätzt. Es ließe sich im Vertragsvollzug praktisch nicht feststellen, welche konkreten Angebote geschuldet würden. Der von der Antragstellerin im Angebot erwähnte Jahresdienstplan wurde positiv als wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit gewertet. Die Antragsgegnerin beanstandete allerdings, dass kein Instrument zur Nachprüfbarkeit benannt worden sei. Die Antragsgegnerin kam zu dem Ergebnis, das das Angebot zur Nutzung des ...-Fitness-Studios nicht auf die ... zugeschnitten sei, da dieses Studio nach einer Internetrecherche im näheren Umkreis von 20 km keine Filialen oder Partner haben würde. Die Antragsgegnerin kritisierte generell, dass keinerlei Vorschläge für eine Überprüfung der konzeptionellen Zusagen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand unterbreitet worden seien. Die Ansätze zur Zielerreichung wären zudem zu vage skizziert und widerspiegelten häufig nur die derzeitige Unternehmenspraxis. Es bliebe offen, ob diese Praxis als verbindliches Angebot gewertet werden könne. Die Antragsgegnerin bewertete das Personalbewirtschaftungskonzept der Zuschlagsaspirantin ... mit der Note befriedigend. Die Antragsgegnerin übermittelte der Antragstellerin am 28.09.2017 ein Absageschreiben nach §§ 154 Absatz 4 und 134 GWB einschließlich Begründung und den Auswertungsbögen im Anhang. Sie teilte mit, dass sie ihr Angebot nicht berücksichtigen könne, da es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß §§ 153, 152 Absatz 3 GWB, 31 KonzVgV und 13 Absatz 5 RettDG nur den zweiten Rang einnähme. Sie beabsichtige, einen Vertrag mit dem ... zu schließen. Die Antragstellerin rügte die vermeintlich fehlerhafte Auswertung ihres Angebotes zu allen vier Losen mit Schreiben vom 01.10.2017. Sie machte geltend, dass die Auswertung des von der Antragstellerin eingereichten Konzeptes fehlerhaft erfolgt sei und nicht gerechtfertigte Annahmen enthalte sowie eine Tatsachenverfälschung vorliege. Die im Vorfeld mitgeteilten Bewertungsmaßstäbe seien nicht oder fehlerhaft angewendet worden. So würden in der Leistungsbeschreibung keine Mindestanforderungen genannt, die Voraussetzung für eine Bewertung mit der Note „ausreichend" seien. Die Antragstellerin habe eine Vielzahl von Aspekten im Konzept angeführt, die als Anreiz hätten gewertet werden können. Nach Ansicht der Antragstellerin sei auch das Vergütungsniveau der AVR-Caritas durchaus vergleichbar mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Die Urlaubsansprüche seien mit denen des TVöD identisch. Die Mitarbeiter erhielten eine den VBL-Leistungen vergleichbare Zusatzrente. Es gäbe somit keinen tragfähigen Grund, eine Vergütung nach AVR- Caritas für nicht angemessen zu erachten. Die derzeitige Leistungserbringerin wende den DRK-Reformvertrag an, der ebenfalls ein dem TVöD vergleichbares Lohnniveau biete. Die Antragstellerin brachte weiter vor, dass es unmöglich sei, im Vorfeld und rein pauschal konkrete Übernahmeangebote unterbreiten zu können. Aus diesem Umstand dürfe aber nicht geschlussfolgert werden, dass entsprechende Angebote zum Nachteil der Mitarbeiter unterbreitet würden. Jeder Mitarbeiter würde ohnehin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unter Anwendung des Tarifs der AVR-Caritas seine Zustimmung geben müssen. Als falsch werde die Behauptung der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die Vorbeschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anzuerkennen. Eine Übernahme in die AVR-Caritas würde nur erfolgen, wenn sich die Mitarbeiter dadurch finanziell verbessern würden. In ihrer Rügeschrift führte die Antragstellerin weiter an, dass die Kritik, noch über keine Vergütungsvorschrift für das neu geschaffene Berufsbild des Notfallsanitäters zu verfügen, unberechtigt sei, da diesbezügliche Verhandlungen zwischen Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden hätten, jedoch seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen wären. Weiter vertrat die Antragstellerin die Auffassung, im Angebot durchaus ein Instrumentarium zur Überprüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eindämmung von Abwanderungstendenzen vorgeschlagen zu haben. Sie habe angeboten, einen Jahresdienstplan zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin habe die im Angebot enthaltene Kooperation mit dem Fitness-Studio ... zu Unrecht als wenig effektiv beurteilt. Dieses Studio habe mit dem ... in ... einen Verbundpartner, dessen Trainingsmöglichkeiten genutzt werden könnten. Im Übrigen würden nicht alle Mitarbeiter in ... wohnen. Die Antragsgegnerin half diesen Rügen mit Schreiben vom 05.10.2017 nicht ab. Sie verwies in ihrem Nichtabhilfeschreiben darauf, dass eine andere Bewertung des Konzeptes der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, da im Konzept u. a. keine Ausführungen enthalten seien, wie die Eingruppierung der Mitarbeiter in das AVR-System erfolgen solle. In der Folge sei die Antragsgegnerin bei der Bewertung davon ausgegangen, dass die zu übernehmenden Mitarbeiter wie Neueinstellungen behandelt würden. Ein dem TVöD vergleichbares Vergütungsniveau sei damit nicht gewährleistet. Zudem bemängelte die Antragsgegnerin, dass das Angebot der Antragstellerin die in den Vergabeunterlagen geforderte Darstellung von einfachen Kontrollmechanismen nicht enthalte. Eine bessere Bewertung als erfolgt, sei somit nicht möglich gewesen. Daraufhin stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.10.2017 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens für das Los 4 bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt. Sie beanstandet, dass nach dem Leistungsverzeichnis eine Bewertung mit der Note vier (ausreichend) erfolge, wenn lediglich die Mindestbedingungen im Sinne der Leistungsbeschreibung erfüllt würden. Diese Mindestbedingungen würden nach Ansicht der Antragstellerin weder explizit ausgeführt noch sei eine solche Bewertung gerechtfertigt, da die Antragstellerin eine Vielzahl von fakultativen Aspekten im Konzept ausgeführt habe. Dies rechtfertige mindestens die Note drei. Die Antragsgegnerin habe weiter unbegründete Behauptungen und Mutmaßungen aufgestellt und sich nicht an das mitgeteilte Bewertungsschema gehalten. Die Antragstellerin verwahrt sich weiter gegen die vermeintliche Unterstellung der Antragsgegnerin, wonach eine Vergütung nach AVR Caritas pauschal als nachteiliger im Vergleich zu einer Vergütung nach TVöD zu betrachten sei. Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Auswertung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Prognose über die zukünftige Eingruppierung in die AVR fehlerhaft, insbesondere, dass Vergütungseinbußen zwischen 16 - 22% zu erwarten seien. Vielmehr meint die Antragstellerin, dass das Tarifsystem AVR durchaus mit dem TVöD vergleichbar sei. Die Vergütung der Gehaltsstufen und der Urlaubsanspruch beider Tarife seien vergleichbar bis identisch. Ebenso wenig zutreffend sei die Unterstellung, dass die Vorerfahrungen der zu übernehmenden Mitarbeiter keine Berücksichtigung bei künftigen Eingruppierungen in der Tarifgruppe finden würden. Sie verwahrt sich auch gegen die pauschale Unterstellung, dass die Antragstellerin vorhandene Ausgestaltungsspielräume nach AVR-Caritas grundsätzlich zum Nachteil der Arbeitnehmer auslegen würde. Die Antragstellerin beanstandet weiter, dass zwar keine Regelung für die Vergütung der Notfallsanitäter in den AVR-Richtlinien enthalten sei, dies jedoch zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Tarifpartnern erst verhandelt worden sei. Die Auswertung sei weiter fehlerhaft, da mit dem in Aussicht gestellten Jahresdienstplan sehr wohl ein hinreichendes Instrument zur Überprüfung aufgeführter Maßnahmen zur Verfügung stehen würde. Anders als die Antragsgegnerin vertritt die Antragstellerin außerdem die Auffassung, dass sie durch die Kooperation der ... mit dem ... sehr wohl ein nutzbares Angebot zur Nutzung eines Fitnessstudios in ... unterbreitet habe. Die Antragstellerin beantragt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vergabe der Dienstleistungskonzession zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung im gemeinsamen Rettungsdienstbereich ... für das Los 4 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 mit Verlängerungsoption bis zum 31.12.2023 nur unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Wege eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens erfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Transparenz des Vergabeverfahrens jederzeit gewährleistet gewesen sei. Sie habe als öffentliche Auftraggeberin den ihr gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Wertung läge innerhalb der bekannt gemachten Bewertungsmaßstäbe nach Anlage 3 zur Angebotsaufforderung, Abschnitt D. Nr.2, Seite 72 - 75. Es sei unzutreffend, dass die Antragsgegnerin keine Mindestbedingungen im Hinblick auf die Personalbewirtschaftung in der Leistungsbeschreibung vorgegeben habe. Unabhängig hiervon würde dies jedoch keinen Einwand gegen die Wertung des Konzeptes, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der bekannt gemachten Vorgaben darstellen. Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gem. §160 Abs.3 GWB bis zum Ende der Angebotsfrist zu rügen. Eine Beanstandung der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Bewertungskriterien sei jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin führt zur Begründung der Benotung an, dass es ihr nicht darauf angekommen sei, ein abstraktes Werturteil über das Tarifsystem eines Bieters zu fällen. Vielmehr wäre für sie die zukünftige Entlohnung der Mitarbeiter ein wichtiges Moment zur Eindämmung von Abwanderungsbewegungen. Dieser zentrale Ansatz befinde sich im Einklang mit den bekannt gemachten Beurteilungskriterien. Der Antragsgegnerin ginge es nicht um den abstrakten Vergleich verschiedener Tarifsysteme, sondern die direkten Auswirkungen auf das Gehaltsniveau der zu übernehmenden Mitarbeiter. Auch könne die Antragsgegnerin keine Bewertungsdefizite erkennen, wenn sie trotz mehrerer von der Antragstellerin vorgeschlagener Zusatzmaßnahmen bei der Benotung vier bleibe. Die bloße Anzahl der Vorschläge müsse nicht zwangsläufig zu einer besseren Benotung führen. Die Antragstellerin habe keine eindeutige Zusage zur grundsätzlichen Anerkennung der Berufsvorerfahrung abgegeben. Sofern die Antragstellerin freiwillig Mitarbeiter aufgrund ihrer Vorerfahrung bei anderen Dienstleistern höher eingruppieren und einstufen wolle, habe sie hierzu im Konzept nichts ausgeführt und erst recht nichts zugesagt. Das Angebot enthalte nicht hinreichend verbindliche Aussagen über die beabsichtigte Vergütung der Mitarbeiter. Zudem habe die Antragstellerin selbst keinen Einfluss auf die zukünftige Vergütung der Notfallsanitäter, sodass sich ein Anspruch auf ein konkretes Gehaltsniveau nicht ableiten lasse. Es könne auch nicht als Sachverhaltsermittlungsmangel gewertet werden, dass die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte Mitbenutzung des Fitness-Centers ... als Verbund-Partner der ... nicht positiv gewertet worden sei. Entsprechende Ausführungen wären erst im Rügeschreiben, nicht aber im Angebot enthalten gewesen. Somit wäre es der Antragsgegnerin unmöglich gewesen, die Effektivität dieser Maßnahme für die im Los 4 tätigen Mitarbeiter realistisch einzuschätzen. Zur Begründung, dass die Maßnahmen teilweise nicht auf die Stadt zugeschnitten seien, hat die Antragsgegnerin auf ein dem Angebot beigefügten Prospekt der Firma ... in ... verwiesen, der keinen Bezug zum konkreten Leistungsgebiet erkennen lasse. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es nicht sachwidrig sei bei der Bewertung der Konzepte zu Grunde zu legen, dass Bieter im Streitfalle nur das Leistungsniveau einlösen würden, welches im Konzept verbindlich zugesagt worden sei. Eine mitarbeitergünstige Auslegung freier Spielräume könne nicht einfach unterstellt oder später eingefordert werden. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin am 22.05.2018 ein Anhörungsschreiben übermittelt. Darin vertrat sie die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Bewertung des Personalbewirtschaftungskonzeptes an Rechtsmängeln leide und die Bewertung auf der Grundlage von falschen Behauptungen und Mutmaßungen erfolgt sei, könne im Wesentlichen nicht gefolgt werden. Nach Überzeugung der Vergabekammer wäre aus den Vergabeunterlagen ersichtlich, wie die Antragsgegnerin die Benotung abzustufen gedenke. Die Antragstellerin sei ihrer Rügeobliegenheit in Bezug auf die vermeintliche Nichtbenennung von Mindestbedingungen für eine Abgrenzung der Benotung im Leistungsverzeichnis bis zum Ende der Angebotsfrist nicht nachgekommen. Daher wären diesbezügliche, nach der Angebotsauswertung erhobene, Vorwürfe gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GWB präkludiert. Auch wäre die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte. Nach Ansicht der Vergabekammer bewege sich diese Bewertung innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraumes. Die Antragsgegnerin habe dabei die vorgegebenen, von ihr selbst aufgestellten Zuschlagskriterien, beachtet. Nach Überzeugung der Vergabekammer habe sie dabei im Wesentlichen keine sachwidrigen Erwägungen zu verantworten. Sie sei auch von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die Antragsgegnerin könne sich auf die in den Vergabeunterlagen in Anlage 3 unter Buchstabe D, Nr. 2, Seite 73 bekanntgemachten Beurteilungskriterien wie Grad der Geeignetheit, den Grad der Konkretheit und den Grad der Nachprüfbarkeit als Grundlage für ihre Bewertung berufen. Dies wurde im Einzelnen dargelegt. Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 29.05.2018 zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Datum vom 24.05.2018 äußerte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zum Anhörungsschreiben. Danach hält die Antragstellerin die Beanstandungen des Nachprüfungsantrages aufrecht. Die Auswertung des Angebotes durch die Antragsgegnerin beruhe auf einer Vielzahl falscher und damit sachwidriger Erwägungen. Dazu gehöre im Wesentlichen die Annahme, dass zwischen TVöD und AVR-Caritas eine Gehaltsdifferenz von ca. 16 - 22% bestehe. Nach Ansicht der Antragstellerin betrage der Abstand lediglich 4 - 66 € je nach Vergütungsgruppe. Anders als die Antragsgegnerin meine, sei das Tarifwerk AVR-Caritas nicht auslegungsfähig. Die Antragstellerin widerspricht schließlich der Einschätzung der Vergabekammer, wonach die Bewertung des Konzeptes zur Kooperation des ... mit ... ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Argumentation auf eine Internetrecherche berufen. Danach sei im Umkreis von 20 km kein .-Studio und auch kein Partnerstudio ermittelbar gewesen. Die Antragstellerin bezweifelt nun die Richtigkeit des Rechercheergebnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist gemäß § 167 Absatz 1 Satz 2 GWB letztmalig bis zum 06.07.2018 verlängert. II. Der Nachprüfungsantrag ist größtenteils zulässig, im Übrigen aber unbegründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), Verordnung (EG) Nr. 2015/2170, 2015/2171 und 2015/2172 vom 24.11.2015 sowie RdErl. des MW vom 04.03.1999 - Einrichtung der Vergabekammern LSA - (MBl. LSA Nr. 13/99), zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 (MBl. LSA Nr. 57/2003) i.V.m. d. Geschäftsordnung d. VgK, Bek. des MW v. 17.04.2013 (MBl. LSA Nr. 14/2013) für die Nachprüfung der Vergabe der Konzession zuständig. Nach § 105 Abs.1 Nr. 2 GWB ist die Aufgabenübertragung vorliegend entsprechend zu qualifizieren. Die Antragsgegnerin wird mit dem Leistungserbringer einen öffentlich-rechtlichen entgeltlichen Vertrag im Sinne der vorgenannten Norm schließen. Die Rechtsnatur des Vertrages, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, ist dabei unerheblich (vgl. Burgi/ Dreher Vergaberecht 3. Auflage 2017 § 105 Rn.33). Gemäß dieser Vorschrift werden die Unternehmen weiterhin mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut. Die Gegenleistung besteht in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen. Der Konzessionsnehmer finanziert sich beim Regelrettungsdienst durch die von den Nutzern (hier: Kostenträger für die gesetzlich Versicherten bzw. der Nutzer selbst) zu entrichtenden Entgelte. Im Sinne des § 105 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB geht bei der Aufgabenübertragung schließlich auch das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Leistungserbringer über. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Nachfrage nach Rettungsdienstleistungen Schwankungen unterliegt. Schließlich besteht das Risiko, dass es bei nichtversicherten Personen zu Zahlungsausfällen kommen kann (vgl. EuGH vom 10.03.2011; Az.: Rs. C 274/09). Der maßgebliche Schwellenwert von 5.225.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1 GWB. 1.2 Anwendbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gelten würde. Nach dieser Vorschrift ist der vierte Teil des GWB nicht anwendbar auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 fallen. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Leistungen des Regelrettungsdienstes der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind (verneinend: VK Münster vom 15.02.2017, Az.: VK 1 - 51/16, bejahend: VK Südbayern vom 16.03.2017, Az.: Z 3 - 3 - 3194 -1 - 54 - 12/16; OLG Düsseldorf vom 12.06.2017, Az.: VII - Verg 34/16). Die Ausnahmevorschrift kann schon allein deshalb nicht Anwendung finden, weil sich an dem Vergabeverfahren sowohl Hilfsorganisationen als auch private Unternehmen beteiligen können. Damit werden die Leistungen nicht ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht. Sinn und Zweck der Bereichsausnahme ist es, die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems auch bei größeren Schadenslagen sicher zu stellen. Diese Aufgaben werden in erster Linie durch die Mitwirkung gemeinnütziger Organisationen bewältigt. Vor diesem Hintergrund sollte es den Auftraggebern ermöglicht werden, an diese Organisationen Konzessionen auch ohne Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben, um diese besonders zu schützen. Öffnet der Auftraggeber dagegen den Wettbewerb auch für rein private Unternehmen, so macht er von der Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gerade keinen Gebrauch. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat damit auf diese Privilegierung verzichtet (vgl. VK Südbayern a.a.O.). 1.3 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Weiterhin hat sie eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Sie hat auch hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). 1.4. Rüge Die Antragstellerin hat überwiegend ordnungsgemäß gerügt. Soweit die Antragstellerin allerdings vorbringt, dass die Antragsgegnerin zu dem Personalbewirtschaftungskonzept angeblich keine Mindestanforderungen genannt habe, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Dies war für sie, als in Vergabeverfahren zum Rettungsdienst sehr erfahrenen Unternehmen, gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bereits aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte in den Vorgaben zur Wertung in Anlage 3 der Teilnahmebedingungen ausdrücklich ausgeführt, dass ein Angebot, welches lediglich die Mindestanforderungen erfülle, mit der Note ausreichend bewertet werde. Angesichts dessen hätte die Antragstellerin bei der Erarbeitung des Angebotes bemerken müssen, dass die Leistungsbeschreibung nach ihrer Auffassung überhaupt keine Mindestanforderungen enthält. Ihr hätte auffallen können, dass die Leistungsbeschreibung aus ihrer Sicht insoweit von den Vorgaben zur Wertung abweicht. Vor diesem Hintergrund wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, diesen vermeintlichen Vergabeverstoß im Sinne der o. g. Vorschrift bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe am 09.06.2017 zu rügen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Vergabeverstöße ist der Nachprüfungsantrag jedoch zulässig. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Die Antragstellerin hatte am 28.09.2017 das Informationsschreiben erhalten. Ihr wurde mitgeteilt, dass Ihr Angebot im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nicht berücksichtigt werden konnte. Sie hat am 01.10.2017 geltend gemacht, dass dieser Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei. Die Antragstellerin hat somit für die übrigen Beanstandungen innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens gem. § 134 GWB und damit rechtzeitig gerügt. 2. Begründetheit Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er nicht begründet. Die Antragstellerin hat gemäß § 97 Absatz 6 GWB keinen Anspruch darauf, dass eine Neubewertung ihres Konzeptes unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beanstandungen erfolgt. Die Antragsgegnerin ist bei der Wertung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot der Antragstellerin nur den zweiten Rang einnimmt. Insoweit weist es nicht einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil im Sinne des § 152 Absatz 3 GWB, § 153 GWB in Verbindung mit § 31 der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV vom 12.04.2016, BGBl. I S. 624, 683; geänd. durch Art. 10 elDAS-Durchführungsgesetz v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745) für die Antragsgegnerin auf. Ihre Bewertung bewegte sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes. Die Antragsgegnerin hat die vorgegebenen von ihr selbst aufgestellten Zuschlagskriterien beachtet. Sie hat dabei im Wesentlichen keine sachwidrigen Erwägungen zu verantworten. Sie ist auch von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich des Personalbewirtschaftungskonzeptes auf die in den Vergabeunterlagen in Anlage 3 unter Buchstabe D, Nr. 2, Seite 73 bekanntgemachten Beurteilungskriterien wie Grad der Geeignetheit zur Sicherung eines dauerhaften Bestandes an qualifiziertem Personal, den Grad der Konkretheit und den Grad der Nachprüfbarkeit als Grundlage für ihre Bewertung berufen. Hierzu im Einzelnen: Die Antragsgegnerin hatte in den Vergabeunterlagen in der Anlage 3, Buchstabe D Nr. 2, S. 72 ff deutlich ausgeführt, dass sie eine angemessene Vergütung der zu übernehmenden Mitarbeiter als elementare Grundlage für eine dauerhafte Bindung an das Unternehmen ansehe. Eine Vergütung nach TVöD entspreche dieser Anforderung. Die Antragstellerin vergütet nach AVR-Caritas. Die Antragstellerin hatte als Bieterin die Möglichkeit, die Ebenbürtigkeit der in ihrem Unternehmen angewendeten Vergütungsrichtlinien (AVR Caritas) im Verhältnis zum TVöD bereits im Angebot ausführlich darzustellen. Sie hatte es jedoch unterlassen, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Dies wäre aber angesichts der o.g. Beurteilungskriterien geboten gewesen. In der o.g. Anlage auf S. 72 ff war eindeutig vorgegeben, dass bestenfalls eine Bewertung mit der Note drei erfolgen kann, wenn keine Vergütung nach den Vorgaben des TVöD erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Gründe für die weitere Herabstufung auf die Note vier auf dem Bewertungsbogen 4361 zu den maßgeblichen Gesichtspunkten in plausibler Weise ausgeführt. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot davon abgesehen, konkrete Angaben zu den zur Anwendung vorgesehenen Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen zu tätigen. Der pauschale Hinweis, dass die Eingruppierung sich an den Vergütungstabellen für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter der Anlage 3 zur AVR-Caritas orientiere, ist nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Angebot der Antragstellerin Angaben zur Berücksichtigung von Berufsvorerfahrungen bei anderen Leistungserbringern vermissen lässt. Dies wird auch aus den im Angebot enthaltenen Aussagen zu Bewährungsaufstiegen nicht deutlich. Es ergibt sich nicht, ob bei der Anerkennung der Beschäftigungsdauer für einen Bewährungsaufstieg Tätigkeiten bei anderen Leistungserbringern mit einbezogen werden. Insbesondere wäre die beispielhafte Beifügung einer Vergleichsrechnung zum Beleg der Ebenbürtigkeit zu dem von der Antragsgegnerin präferierten TVöD möglich gewesen. Dies hat die Antragstellerin erstmalig in der Rügeschrift aufgezeigt. Die Antragsgegnerin war befugt, allein die Pauschalität der Ausführungen im Angebotes negativ zu bewerten. Wie bereits erwähnt, hatte die Antragsgegnerin ausdrücklich die Konkretheit und Nachprüfbarkeit der Angaben als Beurteilungskriterium benannt. Anders als die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05.06.2018 meint, war die Antragsgegnerin aufgrund der vorgenannten Umstände gehalten, selbst Einstufungen von Mitarbeitern nach der AVR Caritas vorzunehmen. Ihr kann nicht angelastet werden, hierbei von ungünstigeren, aber dafür gesicherten Prämissen ausgegangen zu sein. Deutlich wird die Unverbindlichkeit in der Ankündigung des Angebotsschreibens (S. 4), worin die Antragstellerin den Wunsch äußert, dass für die Arbeitsverhältnisse aller übergehenden Mitarbeiter, sofern sie sich wirtschaftlich verbessern, die AVR Caritas gelten sollen. Die bloße Inaussichtstellung der großzügigen Umstellung auf das Tarifsystem der AVR Caritas entspricht nicht dem Erfordernis des Leistungsverzeichnisses. In seiner Angebotsbewertung hatte die Antragsgegnerin als Grund für eine weitere Herabstufung des Personalbewirtschaftungskonzeptes die unzureichende Möglichkeit zur Gesundheitsprävention durch Nutzung von Fitnesszentren in ... über die „...“-Gruppe genannt, da es solch ein Studio in näherer Umgebung der Stadt ... nicht gäbe. Erst in der Rüge und im Nachprüfungsantrag informierte die Antragstellerin, dass die „...“-Gruppe über entsprechende Kooperationsbeziehungen zum Fitnessstudio des ... in ... verfüge. Eine solche Partnerschaft war aus den Angebotsunterlagen nicht zu entnehmen. Damit mangelte es dem Angebot auch diesbezüglich an hinreichend konkreten Angaben. Die Antragstellerin hatte es versäumt, diesen Sachverhalt in den Angebotsunterlagen konkret auf die hiesigen Verhältnisse am Erfüllungsort zu beziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Mitarbeiter in der Stadt ... oder im näheren Umkreis lebt. Schon allein deshalb war es gerechtfertigt, eine negative Bewertung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat überobligationsmäßig eine Internetrecherche durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass in einem Umkreis von 20 km der Stadt ... ein Studio der ...-Gruppe oder ein Partnerstudio nicht verfügbar sei. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits erwähnt, wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, entsprechende Angaben im Angebot zu tätigen. Die Antragstellerin hat weiterhin in ihrem Angebot auf einen Jahresdienstplan verwiesen, der es den Mitarbeitern ermöglichen soll, Urlaub und andere Dienstplanwünsche ein Jahr im Voraus zu planen. Erst im Nachprüfungsantrag wurde erwähnt, dass auf Anforderung der Antragsgegnerin dieser Dienstplan der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hätte werden können. Dieser Dienstplan sollte darüber hinaus von der Antragsgegnerin als hinreichend konkrete Überprüfungsmöglichkeit für unterbreitete Zusatzmaßnahmen, die langfristig einer Personalabwanderung entgegenwirken, anerkannt werden. Diesbezüglich zu verstehende Ausführungen fehlen im Angebot. Selbst wenn dieser Hinweis mit dem Angebot abgegeben worden wäre und nicht erst mit dem Nachprüfungsantrag kommuniziert worden wäre, entspricht eine solche Vorgehensweise nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses (ausführliche Beschreibung von Grad der Geeignetheit, Grad der Konkretheit und der Nachprüfbarkeit). Der Dienstplan ist als Kontrollinstrument für die Mehrzahl der vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet. So kann damit nicht die Wirksamkeit der Maßnahmen „kooperativer Führungsstil, Gleichbehandlung sowie aktive Mitarbeitervertretung etc." zur Sicherung des Personalbestandes überprüft werden. Ferner hat die Antragsgegnerin bei der zusammenfassenden Bewertung bemängelt, dass die Antragstellerin im Angebot keine konzeptionellen Zusagen getätigt hatte, die eine Überprüfung der Umsetzung unterbreiteter Vorschläge ermöglichen würden. Diese Kritik ist plausibel. Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot Maßnahmen vorgeschlagen wie Schulungs- und Bildungsangebote, kooperativer Führungsstil und Kinder- und Jugendarbeit. Sie hat es jedoch unterlassen, dafür Mechanismen zur Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen aufzuzeigen, wie zum Beispiel eine Mitarbeiterbefragung. Die Antragsgegnerin kritisiert weiterhin zu Recht, dass nicht deutlich erkennbar wird, ob die vorgenannten Angebote überhaupt auf den Raum ... zugeschnitten sind. Somit fehlt es auch insoweit an einer Konkretheit in der Beschreibung der Angebote. Die im Angebot erwähnte Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung oder der Schulbegleitdienst wird auf der eigens dafür eingerichteten Internetseite der Antragstellerin nicht für den Raum ... angeboten. Die Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 06.10.2017 schließlich zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht möglich war, eine konkrete Vergütungsregelung in der AVR- Caritas für das Berufsbild des Notfallsanitäters anzubieten, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Angebote hierrüber die Verhandlungen der Tarifpartner nicht abgeschlossen waren. Wie oben dargestellt, weist das Angebot im Übrigen jedoch Mängel in Bezug auf die Konkretheit und Verbindlichkeit der Angaben auf. Daher ist die Gesamtbeurteilung des Personalbewirtschaftungskonzeptes durch die Antragsgegnerin sachlich vertretbar. Auch die Beurteilung des Personalbewirtschaftungskonzeptes des ... ließ keine Wertungsfehler erkennen. Schließlich hat die Antragsgegnerin bei der Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 Satz 3, Alt. 3 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V. m. Abs. 4 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Antragsgegner notwendig (vgl. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V. § 80 Abs. 2 VwVfG LSA). Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer das Angebot der Antragstellerin für Los 4 über die Vertragslaufzeit. Aufgrund der optional möglichen Vertragsverlängerung um zwei Jahre erhöht sich der Gegenstandswert. Hierbei ist der Betrag, der rechnerisch während der Hälfte der Zeitdauer der Vertragsverlängerung erzielt werden könnte (vgl. BGH vom 18.03.2014; X ZB 12/13), maßgeblich. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro zuzüglich der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von ... Euro. Als Auslagen sind ... Euro zu begleichen. IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin, …, hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.