Beschluss
2 VK LSA 02/18; 2 VK LSA 21/18
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hätte die Antragsgegnerin für die Projektsteuerung einen Bauingenieur gewünscht, wäre es geboten gewesen, dies in der Vergabebekanntmachung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Schließlich ist bei der Auslegung der Forderung aus der Sicht eines verständigen Bieters von Bedeutung, dass lediglich Leistungen der Projektsteuerung und noch nicht der Bauplanung ausgeschrieben sind. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat die Antragstellerin weiterhin für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ die notwendigen Qualifikationsvorausnachweise eingereicht.(Rn.81)
(Rn.82)
Da wie oben dargelegt, eine Wettbewerbsverzerrung nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, ob und inwieweit die Firma in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war. Bei dieser Sachlage hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes.(Rn.85)
(Rn.87)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird auf deren Antrag hin gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird auf deren Antrag hin gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss in der Hauptsache vorbehalten. I. Mit Bekanntmachung vom 06.12.2017 hat die Antragsgegnerin Projektmanagementleistungen für das Straßenbauvorhaben „Qualifizierte Anbindung regionaler Wirtschaftsunternehmen an die regionalen und überregionalen Verkehrsnetze“ im Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Mit diesem Vorhaben planen die Städte ... und ... im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit die Anbindung ihrer Region in Richtung Bundesautobahn A 38. Nach Ziffer II.2.9 der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin vorgesehen, insgesamt drei Bewerber zur Einreichung ihrer Angebote zur Durchführung eines Teilnahmewettbewerbes aufzufordern. Die Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung verwies hinsichtlich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die einzureichenden Teilnahmeanträge auf die e-Vergabeplattform. Die Antragsgegnerin hatte dazu ergänzende Anforderungen zu Abschnitt III der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht. Die Bewerber haben danach unter anderem zwingend zu erklären: -Benennung und Angaben zur projektverantwortlichen Person mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung für Leistungen in Anlehnung an § 2 AHO Heft 9 (Mai 2014), einschließl. Nachweis eines abgeschlossenen Hoch- oder Fachhochschulstudiums für diesen Leistungsbereich oder einer Zertifizierung zum Projektmanager/ Projektsteuerer für die benannte Person; -die Nachweisführung der geforderten Berufserfahrung für die benannte Person ist durch eine anzufügende persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte in den Leistungsbereichen der Projektsteuerung zu erbringen -Benennung und Angaben zur stellvertretenden Person mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung für Leistungen in Anlehnung an § 2 AHO Heft 9 (Mai 2014), einschließl. Nachweis eines abgeschlossenen Hoch- oder Fachhochschulstudiums für diesen Leistungsbereich oder einer Zertifizierung zum Projektmanager/ Projektsteuerer für die benannte Person; -die Nachweisführung der entsprechenden geforderten Berufserfahrung für die benannte Person ist durch eine anzufügende persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte in den Leistungsbereichen der Projektsteuerung zu erbringen; -Benennung und Angaben zu einer Person für die Steuerung bauplanungsrechtlicher Vorgänge mit mind. fünf Jahren Berufserfahrung für Leistungen in Anlehnung an § 19 HOAI, einschließlich Nachweis eines abgeschlossenen Hoch- oder Fachhochschulstudiums für diesen Leistungsbereich, die Nachweisführung der entsprechenden geforderten Berufserfahrung für die benannte Person ist durch eine anzufügende persönliche Referenzliste der selbstgesteuerten/bearbeiteten Projekte in diesem Leistungsbereich zu erbringen. -Benennung und Angaben zu einer Person für die Bewirtschaftung von Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung in diesem Leistungsbereich; die Nachweisführung der geforderten Berufserfahrung für die benannte Person ist durch eine anzufügende persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung zu erbringen. Der Schlusstermin für die Teilnahmeanträge war nach Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung auf den 02.01.2018,10:00 Uhr festgesetzt worden. Da es sich um einen Teilnahmewettbewerb handelt, wurde eine Leistungsbeschreibung noch nicht bekannt gegeben. In der Beschreibung der Beschaffung wird angegeben, dass die geplante Verbindungsstrasse L191 - K2196 - L189 als Zubringer zur A 38 zwischen Februar 2018 und Juni 2021 für max. ... Mio Euro realisiert werden soll. Aufgrund der örtlichen Lage wird ein hoher Abstimmungsbedarf mit Privateigentümern und Trägern öffentlicher Belange erwartet, zu dessen Zweck die Projektsteuerung vergeben werden soll. Der Preis soll zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht einziges Zuschlagkriterium sein (II.2.5). Nach Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen sollen mittels eines Punktesystems Eignungskriterien bepunktet werden. Der Auftragswert wurde nach Auswertung der Bekanntmachung mit Stand vom 1.12.2017 mit ...,- € Netto beziffert. Gemäß Punkt VI.3 der Bekanntmachung wurde eine Nachforderungsmöglichkeit für fehlende Erklärungen und Nachweise im Sinne des § 56 Absatz 2 VGV für dieses Verfahren durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen. Seitens der Bieter wurden nach Aktenlage keine Bieteranfragen gestellt. Bei der Antragsgegnerin gingen fristgerecht bis zum 05.01.2018 drei Teilnahmeanträge ein. Die Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgte am 23.02.2018, 09:30 Uhr. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin benannte als Projektleiter Herrn ... und als stellvertretenden Projektleiter Herrn .... Für beide Personen wurde eine Diplom-Urkunde mit dem akademischen Grad Diplomingenieur angefügt. Weiter wurde eine gemeinsame Nachweisliste über sechs durchgeführte Projektmanagementvorhaben der letzten fünf Jahre für den Projektleiter und seinen Stellvertreter beigefügt. Die Antragstellerin hatte ihrem Teilnahmeantrag Herrn ... als verantwortliche Person mit Erfahrung in Projekten in Anlehnung an § 19 HOAI benannt. Dem Antrag war eine Diplom-Urkunde der HTWK beigefügt, die auswies, dass er über einen Abschluss als Diplomingenieur (FH) verfügt. Außerdem enthielt der Teilnahmeantrag in Bezug auf seine Person eine Bestätigung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt über die Eintragung von Herrn ... in die Architekten- und Stadtplanerliste der Architektenkammer. Die Antragstellerin hatte im Inhaltsverzeichnis angekündigt, dass ein zusätzlicher Nachweis für Herrn ... bezüglich der Berufserfahrung in Projekten GRW-Förderung (Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur) den Unterlagen beiliege. Eine diesbezügliche Referenzliste war in dem Teilnahmeantrag enthalten, aber nicht namentlich untersetzt. Im Prüfungsbogen vom 16.01.2018 kam die Antragsgegnerin unter Anderem zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin den geforderten Qualifikationsnachweis im geforderten Leistungsbereich für die projektverantwortliche Person und seine Stellvertretung in Form eines abgeschlossenem Hoch-oder Fachschulstudiums oder die Zertifizierung zum Projektsteuerer- oder Manager nicht erbracht habe. Auch der geforderte Qualifikationsnachweis in Bezug auf die Steuerung bauplanungsrechtlicher Vorgänge wurde als unzureichend bewertet. Die Antragsgegnerin bemängelte auch, dass die konkrete Benennung einer Person für die Bewirtschaftung von Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GWR) nicht den Unterlagen entnommen werden konnte. Die Antragsgegnerin gelangte weiterhin zu dem Ergebnis, dass der Teilnahmeantrag des Unternehmens ... vollständig sei. Mit Schreiben vom 18.01.2018 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin entsprechend § 134 GWB, dass ihr Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt wurde. Begründet wurde dies damit, dass der Teilnahmeantrag nicht den Bewerbungsbedingungen/Teilnahmebedingungen entsprechen würde. Zusätzlich erhielt die Antragstellerin den von der Antragsgegnerin erstellten Prüfungsbogen hinsichtlich der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzung gem. Punkt III.1.1 der Bekanntmachung. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018 rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss vom Verhandlungsverfahren. Sie machte u.a. geltend, dass die in ihrer Bewerbung für die Projektleitung (Nr. 4) benannte Person die geforderte Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausführung vollumfänglich beigebracht habe. Gehe man von den Zertifizierungsvoraussetzungen des Deutschen Verbandes der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V. aus, sei nach der Prüfungsordnung die Teilnahmevoraussetzung zum einen ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium sowie eine mindestens zwei jährige Erfahrung als Projektmitarbeiter im Bereich Projektmanagement/Projektsteuerung eines Unternehmens oder einer Behörde erforderlich. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die entsprechenden Nachweise mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt worden seien. Anders als aus der Begründung zum Prüfergebnis hervorgehe, sei als stellvertretender Projektleiter Herr ... benannt worden. Der Nachweis eines abgeschlossenen Hoch- und Fachhochschulstudiums Architektur sei mit dem Antrag vorgelegt worden. Weiterhin sei Herr ... für die Steuerung bauplanungsrechtlicher Vorgänge vorgesehen. Dafür seien die geforderten Nachweise vorgelegt worden. Schließlich ginge aus Referenzliste des Projektleiters hervor, dass er über eine fünfjährige Berufserfahrung zur Bewirtschaftung von Fördermitteln (GWG) verfüge. Damit sei auch diese Eignungsanforderung erfüllt. Die Antragstellerin rügte mit einem zweiten Rügeschreiben vom 24.01.2017, dass durch das Unternehmen ... bzw. durch Mitarbeiter des Unternehmens Teile der Ausschreibungsunterlagen erstellt worden seien. In einem am 17.01.2018 geführten persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer dieses Unternehmens habe die Antragstellerin jedoch erfahren, dass auch diese sich an dem ausgeschriebenen Vergabeverfahren beteiligt hätten. Damit werde gegen § 97 Abs. 2 und Abs. 6 GWB verstoßen. Das Unternehmen sei von der Ausschreibung auszuschließen. Die Antragsgegnerin vertrat mit Schreiben vom 29.01.2018 die Auffassung, dass der von der Antragstellerin vorgesehene Projektverantwortliche Ingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik nicht einem zertifizierten Projektmanager gleichgestellt werden könne und somit nicht die Voraussetzungen gemäß bekannt gemachter Eignungskriterien erfülle. Darüber hinaus wird diese Rüge als verfristet erachtet. Bezüglich des Vorwurfs der Vorbefassung widersprach die Antragsgegnerin jedoch vehement dem Vorwurf, dass der Bieter sie bei der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen unterstützt habe. Am 12.02.2018 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingereicht. Die Antragstellerin erachtet das Handeln der Antragsgegnerin als vergaberechtswidrig. Im Nachprüfungsantrag wiederholt die Antragstellerin die in den Rügen erhobenen Vorwürfe bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Vergabeverfahrens. Sie macht geltend, dass das Unternehmen ... bevorzugt werde. So sei die Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu kurz bemessen worden. Ohne Vorbereitung sei die Erstellung eines Teilnahmeantrages über die Feiertage nur schwer zu realisieren gewesen. Die Antragsgegnerin habe die Eignungskriterien im Übrigen so ausgelegt, dass nur das vorgenannte Unternehmen diese erfüllen könnte. Die Antragsgegnerin habe weiter keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Projektmanagements im Verkehrswegebau gefordert. Hinsichtlich der Eignungskriterien sei in der der Veröffentlichung keine echte Verlinkung erfolgt. Die Antragsgegnerin sei außerdem in der Lage gewesen, das Dokument, in welchem die Eignungskriterien verbindlich vorgegeben seien, jederzeit auszutauschen. Die Antragstellerin fordert, die Wertung der Angebote unter Einbeziehung des Angebotes der Antragstellerin vom 21.12.2017 fortzusetzen. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie vertieft und ergänzt ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 29.01.2018. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sie als Qualifikationsvoraussetzung für die projektverantwortliche Person ein Studium des Bauingenieurwesens erwartet hatte. Die Antragsgegnerin des Nachprüfungsverfahrens beantragt, mit Schriftsatz vom 03.08.2018, ihr gemäß § 169 Abs. 2 GWB Satz 1 unter Aufhebung des vorläufigen Verbots der Zuschlagserteilung zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung zu erteilen. Sie trägt vor, dass eine weitere Verzögerung des Baubeginns insbesondere aus finanzierungstechnischer Sicht nicht zu vertreten sei. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass ihr und der Allgemeinheit durch das Nachprüfungsverfahren ein erheblicher Schaden drohe. Es wird befürchtet, dass die mit Zuwendungsbescheid vom 31.05.2018 zugesicherten nicht rückzahlbaren Zuschüsse nicht rechtzeitig abgerufen werden könnten. Gegebenenfalls seien diese, begründet durch die Befristung, nach dem 30.11.2021 nicht mehr verfügbar. Die Inanspruchnahme könne nur gesichert werden, wenn zeitnah die zu vergebende Projektmanagementleistung vergeben werde. Durch das Nachprüfungsverfahren sei der Termin der ursprünglich vorgesehenen Auswahlentscheidung (01.03.2018) erheblich überschritten worden. Damit wäre bereits zum aktuellen Zeitpunkt eine erhebliche Verzögerung eingetreten. Die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren beantragt, den Eilantrag der Antragsgegnerin nach § 169 Absatz 2 GWB zurück zu weisen. Zum einen meint sie, dass die behauptete Dringlichkeit der Angelegenheit wenig plausibel sei. Da das Verfahren bereits seit Februar 2018 andauere, sei nicht ersichtlich, welcher neue akute Sachverhalt den Eilantrag rechtfertige. Zum anderen bezweifelt sie, dass tatsächlich ein Verlust von Fördermitteln drohe. Der Antrag enthalte keine substantiierte Darlegung eines Verzögerungsschadens. Eine entsprechende Korrespondenz mit dem Zuwendungsgeber würde zur Glaubhaftmachung vermisst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. Teil 1 Nr. 8 vom 23.02.2016 modifiziert durch Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) vom 12.04.2016 (BGBl. Teil I Nr. 16 vom 14.04.2016), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 18.07.2017 (BGBl. Teil 1 Nr. 52 vom 28.07.2017), im Folgenden GWB, zulässig. Der Nachprüfungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.02.2018 übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Übermittlung entfaltete damit die Sperrwirkung des § 169 Abs. 1 GWB. Der Antrag gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB ist jedoch nicht begründet. Nach dieser Vorschrift kann die Vergabekammer dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von 2 Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Zwar müssen nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar teilweise zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Primärrechtsschutzes im Regelfall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.12.2011, Az. VII-Verg 101/11; VK Bund v. 26.04.2011, Az. VK 3-50/11; vgl. in diese Richtung gehend VK Hessen v. 26.05.2015, Az. 69d VK-15/2015; VK Hessen v. 24.02.2014, Az. 69d VK-05/2014). So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 160 Absatz 2 GWB. Sie hat durch die Abgabe eines Teilnahmeantrages ihr Interesse am Auftrag dokumentiert und dargelegt, dass ihr durch dessen Nichtberücksichtigung ein Schaden zu entstehen drohe. Die Antragstellerin ist weiterhin ihrer Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB größtenteils nachgekommen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb der Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Sie hatte am 18.01.2018 durch das Absageschreiben des Antragsgegners darüber Kenntnis erlangt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde. Mit Rügeschreiben vom 22.01. 2018 hat sie sich hiergegen gewandt. Damit hat sie die Frist von 10 Tagen eingehalten. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, eine vermeintliche Unklarheit von Ziffer III.1.3 der Bekanntmachung der Vergabeunterlagen bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen, ist dies unzutreffend. Vielmehr war die Forderung der Antragsgegnerin in Ziffer III.1.1 der ergänzenden Anforderungen zu Abschnitt 3 zur Auftragsbekanntmachung für die Antragstellerin eindeutig. Sie hatte die Unterlagen in zutreffender Weise (vergleiche Begründetheit des Nachprüfungsantrages) so verstanden, dass für die projektverantwortliche Person entweder ein Hoch -oder Fachschulabschluss oder ein zertifizierter Abschluss als Projektsteuerer Teilnahmevoraussetzung wäre. Ein Abschluss als Bauingenieur war nach dem Verständnis der Antragstellerin nicht gefordert. Die Qualifizierungsanforderungen für den stellvertretenden Projektleiter hat die Antragstellerin in gleicher Weise verstanden. Sie hatte in Vorbereitung der Erstellung des Teilnahmeantrages Hilfe ihres Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch genommen, der sie in ihrer Auffassung bestärkte. (vergleiche sein Schreiben an die Antragstellerin vom 22.12.2018). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin eine vermeintliche Unklarheit der Vergabeunterlagen erkennbar war. Ein etwaiger Vergabeverstoß war für sie damit vor Angebotsabgabe nicht erkennbar. Im Übrigen hat auch der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seiner Mail vom 13.2.2018 dieses Verständnis geteilt. Es war für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass die Antragsgegnerin bei der Wertung der Teilnahmeanträge von einem von ihrer Auffassung abweichenden Verständnis der Anforderungen ausgehen würde. Sie hat sich auch fristgemäß dagegen gewendet, dass die Antragsgegnerin das Fehlen einer persönlichen Referenzliste zur Bewirtschaftung von Fördermitteln (GWG) bemängelt hatte. Soweit sich die Antragstellerin weiter gegen die Vorbefassung eines Mitbewerbers wendet, war die Rüge vom 24.01.2018 rechtzeitig. Sie hatte erst am 17.01.2018 erfahren, dass sich dieses Unternehmen am Vergabeverfahren beteiligt hat. Somit konnte sie erst zu diesem Zeitpunkt den Schluss ziehen, dass sich eine Vorbefasstheit dieses Unternehmens auf den Wettbewerb auswirken kann. Sie hat somit innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der vermeintlichen Vergabeverstöße die Rüge ausgesprochen. Die weiterhin von ihr geltend gemachten Vergabeverstöße sind jedoch im Sinne von § 160 Absatz 3 Satz1 Nr.1 GWB präkludiert. Die Antragstellerin hatte in ihrem Nachprüfungsantrag ausgeführt, dass die Antragsgegnerin keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Projektmanagements im Verkehrswegebau gefordert habe. Weiter wurde bemängelt, dass in der Veröffentlichung hinsichtlich der Eignungskriterien keine echte Verlinkung erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin jederzeit in der Lage gewesen, das Dokument, in welchem die Eignungskriterien verbindlich vorgegeben seien, auszutauschen. Sie hat jedoch davon abgesehen, diesbezüglich eine entsprechende Rüge auszusprechen. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er voraussichtlich nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat den Teilnahmeantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt. Dieser war im Sinne des § 57 Absatz 1 Nr.2, Absatz 3 Vergabeverordnung (VGV vom 12.04.2006, BGBl. I S.624 geändert durch Art. 8elDAS-Durchführungesetz vom 18.07.2017, BGBl.I S.2745) auszuschließen, da in der Tat dem Teilnahmeantrag eine persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung nicht beigefügt war. Dies hatte die Antragsgegnerin in den ergänzenden Anforderungen zu Abschnitt III der Auftragsbekanntmachung für die Person, die mit der Bewirtschaftung der Fördermittel betraut wird, jedoch gefordert. Den Unterlagen wurde lediglich eine anonyme Liste mit GRW Förderprojekten der letzten fünf Jahre beigefügt. Aus dieser Liste geht nicht hervor, welcher Mitarbeiter des Unternehmens diese Förderangelegenheiten bearbeitet hatte. Im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlage wurde zwar angekündigt, dass ein zusätzlicher Nachweis für Herrn ... in Bezug mit Berufserfahrung GRW in den Unterlagen enthalten sei. Dieser Ankündigung wurde jedoch nicht entsprochen. Es ergibt sich somit nicht eindeutig, dass Herr ... diese Projekte bearbeitet hat. Damit ist der Teilnahmeantrag nicht vollständig. Der Antragsgegnerin war es auch gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 VGV verwehrt, die Antragstellerin aufzufordern, die fehlende Unterlage nachzureichen. Sie hatte diese Möglichkeit in der Vergabebekanntmachung unter VI.3 nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag der Fa. ... vom 29.12.2018 ist dagegen vollständig. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass diese Mitbewerberin gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 6 GWB von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmen nur ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte für eine unlautere Einschränkung des Wettbewerbes. Vielmehr war die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge ausreichend. Die Antragsgegnerin hatte die hierfür vorgesehene Mindestfrist gemäß § 17 Absatz 2 VGV von 30 Tagen eingehalten. Sie hatte die Vergabebekanntmachung am 01.12.17 abgesandt und als Termin zur Abgabe der Teilnahmeanträge den 02.01.2018 benannt. Der Antragstellerin wäre es innerhalb dieser Frist ohne weiteres möglich gewesen, eine persönliche Referenzliste für GRW- Projekte zu erstellen. Die Antragstellerin hat weiter vorgebracht, die Eignungsanforderungen seien so gefasst, dass nur ... diesen genügen könnten. Es ist schon fraglich, ob die Antragstellerin durch die behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könnte, da ihr Teilnahmeantrag aufgrund des Fehlens einer persönlichen Referenzliste für GRW- Projekte ohnehin auszuschließen ist. Unabhängig hiervon trifft dieser Vorwurf nicht zu. Es war auch anderen Unternehmen möglich, sich erfolgreich an dem Teilnahmewettbewerb zu beteiligen. So erfüllt der Teilnahmeantrag der Antragstellerin -bis auf das Fehlen der persönlichen Referenzliste für GRW-Projekte- die Eignungsanforderungen bei einer zutreffenden Auslegung vollständig. Den Antragsunterlagen der Antragstellerin enthalten für den Projektleiter und dessen Stellvertreter jeweils eine gesiegelte Diplom-Urkunde, aus der hervorgeht, dass dem Inhaber der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen wurde. Damit verfügen der Projektleiter und der Stellvertreter über die von der Antragsgegnerin geforderten Qualifikationsnachweise. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die ergänzenden Anforderungen zu Ziffer III der Auftragsbekanntmachung aus Sicht eines verständigen Bieters so zu verstehen, dass für den Projektverantwortlichen und dessen Stellvertreter nicht zwingend ein Abschluss als Bauingenieur gefordert war. Die Befähigung zur Projektsteuerung in Anlehnung an § 2 AHO ist nicht von einem Hochschulabschluss in einer bestimmten Ingenieurdisziplin abhängig. Die Antragsgegnerin hatte gefordert, ein abgeschlossenes Hoch-oder Fachschulstudium für diesen Leistungsbereich nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die entsprechende Vorgabe der Antragsgegnerin nur so verstanden werden, dass der Absolvent einer entsprechende Hoch-oder Fachhochschule oder einer zertifizierten Zusatzausbildung befähigt sein muss, entsprechende Leistungen als Projektsteuerer zu erbringen. Dies begründet sich auch daraus, dass es einen Hochschulabschluss als Projektsteuerer nicht gibt. Hätte die Antragsgegnerin für die Projektsteuerung einen Bauingenieur gewünscht, wäre es geboten gewesen, dies in der Vergabebekanntmachung unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Schließlich ist bei der Auslegung der Forderung aus der Sicht eines verständigen Bieters von Bedeutung, dass lediglich Leistungen der Projektsteuerung und noch nicht der Bauplanung ausgeschrieben sind. Anders als die Antragsgegnerin meint, hat die Antragstellerin weiterhin für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ die notwendigen Qualifikationsvorausnachweise eingereicht. Aus der Diplom-Urkunde des Herrn ... (Diplomingenieur (FH)) war erkennbar, dass er für diesen Bereich grundsätzlich geeignet ist. Verbliebene Zweifel hätten spätestens durch die beigefügte Bestätigung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt über die Eintragung des Herrn ... in die Architekten- und Stadtplanerliste der Architektenkammer ausgeräumt werden können. Aus dieser geht hervor, dass Herr ... im Bereich Bauplanung spezialisiert ist. Da wie oben dargelegt, eine Wettbewerbsverzerrung nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, ob und inwieweit die Firma ... in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die vorgenannten Voraussetzungen des § 124 Absatz 1 Nr. 6 GWB vorliegen sollten, käme ein Ausschluss des Unternehmens nur in Betracht, wenn die Wettbewerbsverzerrung nicht durch weniger schwerwiegende Maßnahmen zu heilen wäre. Bei dieser Sachlage hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass erst der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen wurde. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Gemäß § 169 Absatz 2 Satz 3 GWB sind auch die allgemeinen Aussichten der Antragstellerin, den Auftrag zu erhalten, zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ihr Teilnahmeantrag im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen wurde. Die Interessen der Antragstellerin sind daher gering zu gewichten. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung des Beschleunigungsinteresses durch die Antragsgegnerin keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie hatte ausgeführt, dass der Bewilligungszeitraum am 30.11.2021 ablaufe. Es bedürfe einer zeitnahen Bindung eines Projektmanagers, um die Verfügbarkeit der Zuwendung abzusichern. Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 169 Abs. 2 GWB ist schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VK Berlin v. 18.03.2010, Az. B2- 3/10E). Dies wäre mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbar. III. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich im Hauptsacheverfahren. IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.