Beschluss
3 VK LSA 54/18
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die verbindlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen bei der Vergabe von Bauleistungen hinsichtlich der Öffnung der Angebote und des Eröffnungstermins bei Zulassung schriftlicher Angebote gemäß § 14a VOB/A sind Ausdruck des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A und gewährleisten einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb.(Rn.51)
Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausschließbar sind, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.(Rn.60)
Der Antragsgegner hat durch sein vergaberechtswidriges Verhalten insbesondere bei der Eröffnung der Angebote nicht nur das Angebot der Antragstellerin, sondern auch alle übrigen Angebote einer Wertbarkeit entzogen.(Rn.61)
Damit ist das Vergabeverfahren bereits aus diesem Grund rechtswidrig.(Rn.62)
Darüber hinaus führen die mutmaßlich nicht vorgenommene Eignungsprüfung der Bieter und die mangelnde Dokumentation diesbezüglich zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.(Rn.63)
Tenor
1. Das Vergabeverfahren wird als rechtswidrig beanstandet.
2. Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren ab Versendung der Angebotsaufforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
3. Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Das Vergabeverfahren wird als rechtswidrig beanstandet. 2. Der Antragsgegner wird bei fortbestehender Vergabeabsicht verpflichtet, das Vergabeverfahren ab Versendung der Angebotsaufforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. 3. Kosten werden nicht erhoben. I. Mit der Veröffentlichung am 14. Mai 2018 im eVergabe-Portal schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) die Baumaßnahme ..., Vergabe-Nr. ..., aus. Gemäß Buchstabe f) der Bekanntmachung war die Bauleistung wie folgt ausgeschrieben: „Art und Umfang der Leistung, ggf. aufgeteilt in Lose: Art der Leistung: Errichtung von Schaltanlagen parallel zum laufenden Betrieb (schrittweise Inbetriebnahme), im Zuge der Ertüchtigung der Verbandskläranlage für den energieneutralen Betrieb. Umfang der Leistung: Errichtung von Schaltanlagen, Schaltschränke“ Unter Buchstabe u) der Bekanntmachung forderte der Antragsgegner zum Nachweis der Eignung der Bieter Folgendes: „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt ''Eigenerklärung zur Eignung'' vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der ''Eigenerklärung zur Eignung'' genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“ ist erhältlich: siehe Vergabeunterlagen. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen:“ Gemäß Buchstabe C) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Formblatt 211 - hatten die Bieter, soweit erforderlich, mit dem Angebot einzureichen: - Angebotsschreiben (Formblatt 213) - Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm - Bewerbererklärung gem. RdErl MW 21.11.2008 - 41 - 3257/03 - Erklärungen gemäß LVG LSA. Die „Eigenerklärung zur Eignung" nach Buchstabe C) und die Vorlage weiterer Nachweise, Angaben und Unterlagen entsprechend Nr. 3 der Angebotsaufforderung forderte der Antragsgegner nicht. Nach Nr. 7 der Angebotsaufforderung legte der Antragsgegner fest, dass Angebote ausschließlich schriftlich abgegeben werden können. Kriterien für die Wertung der Angebote gemäß § 16 d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A hatte der Antragsgegner in den Vergabeunterlagen nicht benannt, so dass der Preis als alleiniges Wertungskriterium galt. Den Ablauf der Angebotsfrist legte der Antragsgegner gemäß der Bekanntmachung auf den 18. Juni 2018, 15:00 Uhr sowie den Eröffnungstermin auf den 19. Juni 2018, 10:00 Uhr fest. Den Eröffnungstermin änderte der Antragsgegner auf den 18. Juni 2018, 15:00 Uhr ab. Ausweislich der Niederschrift zur Eröffnung der Angebote - Formblatt 313 - begann die Eröffnung am 18. Juni 2018 um 15:00 Uhr und endete um 15:07 Uhr. Der Antragsgegner erklärte unter II.1 der Niederschrift, er habe geprüft, dass schriftliche Angebote mit dem Eingangsstempel und in der Reihenfolge des Eingangs mit den Angebotsnummern versehen seien. Weiterhin erklärte der Antragsgegner in der Niederschrift, er habe geprüft, dass die Angebote ordnungsgemäß verschlossen seien. Des Weiteren führte der Antragsgegner in der Niederschrift auf, dass drei schriftliche Angebote zum Beginn des Eröffnungstermins vorgelegen hätten. Bieter seien zum Eröffnungstermin nicht anwesend gewesen. Folgende Angebotssummen wurden durch den Antragsgegner in der Niederschrift protokolliert: Angebotsnummer Bieter Angebotssumme P 1 … 976.627,56 Euro P 2 … 759.242,54 Euro P 3 Antragssteller 756.216,62 Euro Im Vermerk zur Angebotswertung führte das vom Antragsgegner beauftragte Ingenieurbüro aus, dass das Angebot der Antragstellerin elektronisch abgegeben worden sei. Alle mit dem Angebot eingereichten Unterlagen wurden aufgelistet. Das beauftragte Ingenieurbüro führte aus, dass das Angebot der Antragstellerin nach formeller Prüfung von der weiteren Wertung ausgeschlossen werde. Die Form der Angebotsabgabe „schriftlich" sei nicht eingehalten worden. Das elektronisch übermittelte Angebot und die übermittelten Anlagen enthielten keine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur. Diesem Wertungsergebnis schloss sich der Antragsgegner an. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht ordnungsgemäß verschlossen bzw. korrekt verschlüsselt gewesen. Das Angebot sei per E-Mail eingereicht worden und diese sei nicht ordnungsgemäß signiert gewesen. Im Vermerk zur Angebotswertung der Bieter P 1 und P 2 listete das vom Antragsgegner beauftragte Ingenieurbüro die mit Angebot vorgelegten Unterlagen auf. Die Angebote seien ordnungsgemäß ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben. Beide Angebote seien nach technischer und formeller Prüfung zur Wertung bei der Vergabe zugelassen. Der Vermerk schloss mit dem Vergabevorschlag, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot des Bieters P 2 in Höhe von 759.242,54 Euro zu erteilen. Im Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag - bestätigte der Antragsgegner die Eignung des Bieters P 2. Die geforderten Nachweise zur Eignung lägen vor. Der Zuschlag solle auf das Angebot des Bieters P 2 erteilt werden. Mit Schreiben vom 08. August 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass die schriftliche Form der Angebotsabgabe nicht berücksichtigt worden sei. Das elektronisch (per E-Mail) übermittelte Angebot enthalte keine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters P 2 zu erteilen. Am 15. August 2018 legte die Antragstellerin beim Antragsgegner gegen die Vergabeentscheidung Einspruch ein. Gründe für den Einspruch gab die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht an. Mit Schreiben vom 16. August 2018 übersandte die Antragstellerin der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt eine Kopie ihres Einspruchs. Weiterhin führte sie gegenüber der Vergabekammer aus, dass die Abgabe ihres Angebots nach umfangreichen telefonischen Absprachen mit dem Antragsgegner erfolgt sei. Alle Modalitäten seien abgestimmt worden und somit seien alle Formalitäten und geforderten Fristen gemäß Ausschreibung eingehalten worden. Zum Eröffnungstermin seien diese Fakten dem Antragsgegner bekannt gewesen und es seien diesbezüglich keinerlei Hinweise vorhanden, dass das Angebot nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sei. Dies könne auch der Niederschrift zum Eröffnungstermin entnommen werden. Mit Schreiben vom 17. August 2018 forderte die 3. Vergabekammer den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Vergabeunterlagen auf. Am 22. August 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er der Beanstandung nicht abhelfen könne. Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung der Angebote rechtmäßig durchgeführt worden. Unter Nr. 7 des Formblattes 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - sei unmissverständlich geregelt worden, dass die Angebotsabgabe nur schriftlich zu erfolgen habe. Die Abgabe in elektronischer Textform sei nicht vorgesehen gewesen. Aus Unwissenheit habe eine Mitarbeiterin des Antragsgegners das Angebot der Antragstellerin ausgedruckt und zum Eröffnungstermin vorgelegt. Das Angebot liege somit nicht unversehrt zur Eröffnung vor und zudem fehle die Unterschrift im Original. Aus Sicht des Antragsgegners führe eine Wertung des Angebots der Antragstellerin zur Bevorzugung eines Bieters und verstoße somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Antragsgegner legte der 3. Vergabekammer am 24. August 2018 die Vergabeunterlagen vor. Mit Schreiben vom 06. September 2018 gab die Vergabekammer der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Datum vom 13. September 2018 trug die Antragstellerin gegenüber der Vergabekammer weiter zu den Gründen ihrer Beanstandung vor. Sie führte u. a. aus, dass nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners am 18. Juni 2018 um 14:45 Uhr noch keine Angebote für o. g. Baumaßnahme vorgelegen hätten. Somit habe keiner der drei Bieter zu diesem Zeitpunkt ein gültiges Angebot abgegeben. Aus diesem Grunde sei die Antragstellerin durch den Antragsgegner aufgefordert worden, das Leistungsverzeichnis nebst allen geforderten Unterlagen einzuscannen und per E-Mail zu übersenden. Laut Aussage des Antragsgegners sei zum Ablauf der Angebotsfrist auch von den anderen beiden Bietern kein gültiges Angebot abgegeben worden. Die Antragstellerin forderte die Vergabekammer auf, diesen Sachverhalt zu prüfen. Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen stellt die erkennende Kammer fest, dass eine Kennzeichnung bei keinem der eingereichten Angebote zu erkennen ist. Die Unterlagen aller drei Angebote sind gelocht und mit einem Band geheftet. Das Band ist auf der Rückseite der jeweiligen Angebotsunterlagen mit einem Aufkleber versiegelt. Auf diesem befinden sich Stempel und Handzeichen des vom Antragsgegner beauftragten Ingenieurbüros. Auf dem Angebot der Antragstellerin ist mit Namenszeichen handschriftlich vermerkt: „per e-mail am 18.6.18 14:28 Uhr erhalten und ausgedruckt“. Ein Ausdruck der entsprechenden E-Mail ist nicht Bestandteil der Vergabeakte. Die Umschläge der schriftlichen Angebote der Bieter P 1 und P 2 sind Bestandteil der Vergabeakte. Diese Umschläge sind mit dem entsprechenden Angebotsaufkleber versehen. Auf den Umschlägen ist die jeweilige Angebotsnummer handschriftlich vermerkt. Angaben des Antragsgegners auf dem Angebotsaufkleber über den Eingang dieser Angebote wurden nicht gemacht. Das beauftragte Ingenieurbüro hat die einzelnen Seiten der jeweils mit den Angeboten eingereichten Leistungsverzeichnisse mit Stempel, Datum und Namenszeichen versehen. Des Weiteren stellt die erkennende Kammer fest, dass der Antragsgegner nicht die „Eigenerklärung zur Eignung“ von den Bietern in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Formblatt 211 - verlangt hat und die „Eigenerklärung zur Eignung“ auch nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen ist. Weiterhin ist festzustellen, dass keiner der Bieter in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) eingetragen ist. Auch ist die „Eigenerklärung zur Eignung“ bei keinem der Bieter Bestandteil des Angebots. Vermerke über mündliche oder telefonische Kommunikation zwischen Antragstellerin und Antragsgegner sind der Vergabeakte nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin beantragt die Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aus Sicht des Antragsgegners sei das Vergabeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden. II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Sinn und Zweck des § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Die Antragstellerin hat das Vergabeverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Ihr Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis begründet, da das Vergabeverfahren unter Verstoß gegen geltende Vergabebestimmungen durchgeführt wurde. Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da es Verstöße gegen § 7 Abs. 1 LVG LSA sowie die §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, 14a VOB/A,16b VOB/A und § 20 VOB/A aufweist. Die verbindlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen bei der Vergabe von Bauleistungen hinsichtlich der Öffnung der Angebote und des Eröffnungstermins bei Zulassung schriftlicher Angebote gemäß § 14a VOB/A sind Ausdruck des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebotes im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VOB/A und gewährleisten einen ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerb. Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen gemäß § 14a Abs. 1 VOB/A für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Das bedeutet, dass schon beim Eingang alle schriftlich zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag durch Eingangsvermerk mit Datum, Uhrzeit und Namenszeichen zu kennzeichnen sind. Hiermit wird sichergestellt, dass entsprechend § 14a Abs. 2 VOB/A nur Angebote zur Eröffnung zugelassen werden, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind. Der Eingangsvermerk dient somit als Nachweis der rechtzeitigen Vorlage der Angebote und ihrer Bestandteile. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist bieterschützend. Der Antragsgegner hat die Umschläge der beiden schriftlich zugegangenen Angebote nicht mit einem Eingangsvermerk versehen. Er hat lediglich auf den Umschlägen handschriftlich die Angebotsnummer vermerkt. Ausweislich Nr. II. 1 der Niederschrift über die Eröffnung der Angebote hat der Antragsgegner unrichtig protokolliert, dass die schriftlichen Angebote mit Eingangsstempel versehen sind. Durch die Übersendung der Niederschrift an die Bieter, von denen niemand im Eröffnungstermin anwesend war, wird diesen ein ordnungsgemäßes Verfahren suggeriert, das in der dokumentierten Form gar nicht durchgeführt wurde. Aufgrund des fehlenden Eingangsvermerks auf den Umschlägen der beiden schriftlich eingegangenen Angebote kann die Vergabekammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Angebote rechtzeitig zum Eröffnungstermin vorlagen. Schon allein aufgrund dieser nachlässigen Vorgehensweise des Antragsgegners sind Manipulationen hinsichtlich des rechtzeitigen Angebotseingangs nicht auszuschließen. Weiterhin hat der Antragsgegner bei der Eröffnung der Angebote gegen § 14a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A verstoßen. Danach werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet. Kennzeichnung im Sinne von § 14a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A bedeutet, dass nachdem die Angebote geöffnet wurden, unverzüglich alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich gekennzeichnet (z. B. durch Lochstempel oder Stanzapparate) oder aber verbunden werden müssen (z. B. durch Siegelung oder Verplombung), um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern. Die Kennzeichnung hat im Eröffnungstermin zu erfolgen und dies auch vor dem Verlesen der Einzelheiten gemäß § 14a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 VOB/A. Mit der Kennzeichnung soll der ordnungsgemäße, faire Wettbewerb sichergestellt werden. Die Kennzeichnung dient sowohl dem Auftraggeber und den Bietern, aber insbesondere auch der zuständigen Nachprüfungsinstanz als Nachweis des rechtzeitigen Einganges von Angeboten und ihrer einzelnen Bestandteile und ist unerlässlich, um dem Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens gerecht zu werden (VK Thüringen, Beanstandung vom 12.06.2018, Az. 250-4002-4398/2018-N-003-GTH). Vorliegend waren alle Angebote entgegen der ausdrücklichen Forderung des § 14a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A ohne Kennzeichnung. Eine Lochung bzw. Stanzung der Angebote erfolgte nicht. Alle drei Angebote wurden mit einem Bürolocher gelocht und mit einem Band zusammengeheftet. Auf der Rückseite der Angebote ist das Band mit einem Aufkleber versiegelt worden. Dass dies zum Zeitpunkt der Eröffnung erfolgte, ist für die Vergabekammer ungewiss, denn dieses Siegel ist mit dem Stempel des mit der Prüfung und Wertung der Angebote beauftragten Ingenieurbüros versehen. Dieses war ausweislich der Niederschrift zur Eröffnung der Angebote nicht anwesend. Von einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung im Sinne des § 14a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A durch den Antragsgegner kann folglich nicht gesprochen werden. Aufgrund des unzureichenden Vermerks über den rechtzeitigen Eingang der Angebote sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung ist nicht gewährleistet, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zu Grunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausschließbar sind, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren (OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12). Die der Vergabekammer vorgelegten Unterlagen sind unter Gewährleistung der Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs bereits keiner formellen Prüfung oder gar Wertung mehr zugänglich. Der Antragsgegner hat durch sein vergaberechtswidriges Verhalten insbesondere bei der Eröffnung der Angebote nicht nur das Angebot der Antragstellerin, sondern auch alle übrigen Angebote einer Wertbarkeit entzogen. Damit ist das Vergabeverfahren bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus führen die mutmaßlich nicht vorgenommene Eignungsprüfung der Bieter und die mangelnde Dokumentation diesbezüglich zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Aus der Vergabeakte ist kammerseitig nicht erkennbar, inwieweit der Antragsgegner überhaupt eine Eignungsprüfung der Bieter vorgenommen haben will. Nach § 7 Abs. 1 LVG LSA i. V. m. § 16 b Abs. 1 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Anhand der vorgelegten Nachweise sind die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Der Antragsgegner verlangte in der Bekanntmachung zum Nachweis der Eignung für präqualifizierte Unternehmen den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Nicht präqualifizierte Unternehmen hatten als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt ''Eigenerklärung zur Eignung'' vorzulegen. Die „Eigenerklärung zur Eignung'' sei laut Bekanntmachung Bestandteil der Vergabeunterlagen gewesen. Widersprüchlich hierzu forderte der Antragsgegner unter Buchstabe C) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Formblatt 211 - nicht die Vorlage der „Eigenerklärung zur Eignung''. Keiner der am Vergabeverfahren beteiligten Bieter ist präqualifiziert, so dass die Bieter den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde anderweitig hätten erbringen müssen. Die „Eigenerklärung zur Eignung'' als vorläufiger Nachweis war nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen und auch bei keinem der Bieter Bestandteil des Angebots. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Eine Dokumentation hinsichtlich der Eignungsprüfung ist nicht Bestandteil der Vergabeakte. Der Antragsgegner bestätigt ausweislich des Vergabevermerks - Entscheidung über den Zuschlag - die Eignung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters P 2, alle geforderten Nachweise zur Eignung lägen vor. Eignungsnachweise gemäß § 6a Abs. 2 VOB/A waren jedoch nicht Bestandteil des Angebots des Bieters P 2 und wurden durch den Antragsgegner auch nicht nachgefordert. Für die Vergabekammer ist nicht erkennbar, anhand welcher Unterlagen bzw. Nachweise der Antragsgegner die zwingend vorzunehmende Eignungsprüfung der Bieter durchgeführt haben will. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird das streitbefangene Vergabeverfahren durch die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt als rechtswidrig beanstandet. Zur Sicherstellung der Einhaltung der vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung und zur Gewährung eines ordnungsgemäßen und fairen Wettbewerbs sah sich die erkennende Kammer zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, das Vergabeverfahren in den Stand der Versendung der Angebotsaufforderung zurückzuversetzen. Sofern der Antragsgegner an der Beschaffungsabsicht festhält, wird er verpflichtet, das Vergabeverfahren ab diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Darauf, ob die in der Beanstandung von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe zutreffend sind, kommt es nicht mehr an. Sie bedürfen keiner Entscheidung durch die Vergabekammer. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.