Beschluss
2 VK LSA 27/18
Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ist allerdings durch das Willkür- und Diskriminierungsverbot sowie das Gebot der Wettbewerblichkeit beschränkt. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner jedoch nicht verstoßen.(Rn.72)
Ein Bieter kann nicht verlangen, dass sich der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfes an seinen Bedürfnissen orientiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bewerber über unterschiedliche Voraussetzungen verfügen, um die sachlich gerechtfertigten Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu erfüllen.(Rn.75)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf XXX Euro festgesetzt.
3. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf XXX Euro festgesetzt. 3. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. I. Der Antragsgegner beabsichtigt im offenen Verfahren einen Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft für 40 ausländische Flüchtlinge im Gebiet des Landkreises XXX nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu vergeben. Die Bekanntgabe erschien am 17.10.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Gem. Ziffer II.2.5) der Bekanntmachung ist der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium. Alle Kriterien seien in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die Laufzeit des Vertrages ist für ein Jahr mit einer optionalen Verlängerung von vier Jahren vorgesehen. Der Einreichungstermin für die Angebote war lt. Ziffer IV.2.2) der Bekanntmachung der 22.11.2018, 10:30 Uhr festgelegt. Unter Ziffer III.1.) der Bekanntmachung heißt es bezüglich der Teilnahmebedingungen u.a.: „... - Angaben zum Bieter (Unternehmensdarstellung) - Übergabe von Kopien der Arbeitsverträge des zum Einsatz kommenden Personals... - Nachweis der beruflichen Qualifikation des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft sowie Vorlage eines gültigen Führungszeugnisses (max. 3 Monate alt) des Leiters der Gemeinschaftsunterkunft - Vorlage der Führungszeugnisse (max. 3 Monate alt) für das gesamte eingesetzte Personal spätestens 14 Tage vor Leistungserbringung - Betreiberkonzept mit Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Pflichten incl. Nachweis der Ausstattung der Gemeinschaftsunterkunft - Entwurf der Hausordnung - Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind“ Aus der Anlage A) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Fbl. 631 EU) geht hervor, dass das Formblatt „227 Zuschlagskriterien“ nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen ist. Weiterhin bestimmt der Antragsgegner als einziges Zuschlagskriterium unter Ziffer 6 des Formblattes 631 EU den Preis. Nach Ziffer 1 der Bewerbungsbedingungen (Fbl. 632 EU) hatten die Unternehmen die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform unverzüglich zu informieren, wenn nach ihrer Auffassung die Vergabeunterlagen Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler enthalten. Der Antragsgegner verlangt in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 4.2, dass Sanitär-und Toilettenräume sowie Duschanlagen und die Nasszellen in den Wohn- und Wohnschlafräumen täglich durch den Betreiber zu reinigen sind. Die Reinigung ist nach Ziffer 4.3 zu dokumentieren. Nach Ziffer 5.1 ist die Sicherheit im Objekt sowie die Einhaltung der Haus-und Brandschutzordnung von 06:00 - 22:00 Uhr durch fachlich geeignetes Sicherheitspersonal und von 22:00 - 06:00 Uhr zumindest durch die Rufbereitschaft einer verantwortlichen Person vor Ort zu gewährleisten. Aus Ziffer 6 Anlage 1 der Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern geht hervor, dass die Sanitäreinrichtungen wie Toiletten- und Duschanlagen täglich zu säubern sind. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Der Antragsgegner hatte diese Leitlinien den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 16.11.2018 auf der Grundlage des § 97 Abs. 2 und Abs. 6 GWB, dass die Leistungsbeschreibung einen anderen Bieter im Wettbewerb bevorzuge. Der Mitbewerber verfüge bereits über eine entsprechende Kapazität zur Unterbringung von Flüchtlingen. Würde sein Angebot berücksichtigt, erhöhe sich dessen Kapazität um fast das Doppelte. Damit könne er einen geringeren Preis anbieten. Dieser Kalkulationsvorteil sei für die Antragstellerin nicht hinnehmbar. Weiterhin fordere die Leistungsbeschreibung, dass sich fachlich geeignetes Sicherheitspersonal zwischen 06:00 und 22:00 Uhr in der Unterkunft aufhalten müsse. Dies führe bei ihr zu Mehrkosten. Das Unternehmen des Mitbewerbers beschäftige bei der Leistungserbringung seines derzeitigen Auftrages kein Sicherheitspersonal. Der Mitbewerber begründe dies damit, dass er als ehemaliger Polizeibeamter dies nicht vorhalten müsse. Die Vergabeunterlagen müssten dahingehend geändert werden, dass jeder Bieter ein separates Sicherheitsunternehmen zu beauftragen habe oder der Betreiber selbst diese Aufgabe übernehme. Anders als in der vorangegangenen Ausschreibung werde von dem zukünftigen Betreiber der Unterkunft verlangt, dass er die Sanitärbereiche, die sich in den Zimmern der Unterkunft befinden, durch sein Personal selbst reinige. Die Vorgabe ziele allem Anschein darauf ab, die Kosten des Betriebs der Unterkunft der Antragstellerin in die Höhe zu treiben. Der Antragsgegner half der Rüge mit Schreiben vom 20.11.2018 nicht ab. Die Antragstellerin und ein weiteres Unternehmen reichten fristgerecht ihre Angebote ein. Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 rügte die Antragstellerin, dass die Zuschlagskriterien nicht eindeutig bestimmt seien. In der Bekanntmachung verweise der Antragsgegner auf die Beschaffungsunterlagen. Der Preis sei danach nicht das einzige Zuschlagskriterium. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sei jedoch aufgeführt, dass das Zuschlagskriterium nur der Preis sei. Eine Wertungsmatrix sei nicht veröffentlicht. Weiterhin seien die Eignungsvoraussetzungen der Bieter nicht hinreichend spezifiziert. Es fehle an entsprechenden Vorgaben zur Eignung der Bieter. Es sei zu vermuten, dass die Eignungsvoraussetzungen zu den Zuschlagskriterien gehörten. Diese seien in der Bekanntmachung enthalten. Schließlich habe die Antragstellerin im Vergaberecht keinerlei Kenntnisse, so dass sie erst nach anwaltlicher Beratung die vergaberechtlichen Fehler habe rügen können. Eine frühere Rüge sei ihr deshalb nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin stellte am 03.12.2018 einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsenanhalt. Sie hatte darin ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Vorgaben des Antragsgegners zu den Zuschlagskriterien seien widersprüchlich. Sie habe in der Bekanntmachung ausgeführt, dass der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium darstelle. Dagegen heiße es in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, dass das Kriterium für die Wertung der Angebote der Preis sei. Sie macht bezüglich der Eignungsvoraussetzungen geltend, dass in der Bekanntmachung auf ein Betreiberkonzept sowie auf einen Entwurf zur Hausordnung verwiesen werde. Dies sei nicht ausreichend. Auch habe die Antragstellerin beim Durcharbeiten der Unterlagen festgestellt, dass das Vergabeverfahren nicht wettbewerbsneutral ausgestaltet sei. Die Antragstellerin betreibe eine Flüchtlingsunterkunft, in der es Nasszellen in den Wohneinheiten gebe. Der Mitbewerber verfüge dagegen über Gemeinschaftssanitärräume. Unter 4.2 der Leistungsbeschreibung werde nunmehr verlangt, dass der Betreiber die Nasszellen in den Wohn- und Wohnschlafräumen täglich zu reinigen habe. Eine tägliche Reinigung sei jedoch entbehrlich, da die Nasszellen von wenigen Personen genutzt würden. Im Übrigen könnten diese auch von den Bewohnern selbst gereinigt werden. Schließlich erhöhe sich der Angebotspreis zusätzlich, da die Antragstellerin nicht über Gemeinschaftssanitärräume verfüge. Mit diesen Forderungen werde der Mitbewerber in unzulässiger Weise bevorzugt. Die Gestellung einer Flüchtlingsunterkunft mit Nasszellen in den Wohneinheiten sei höherwertiger als Gemeinschaftssanitärräume. Dies müsse preisneutral berücksichtigt werden, indem Reinigungskosten eingespart werden könnten. Die Antragstellerin müsse aufgrund der Forderung nach Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung ein Sicherheitsunternehmen beauftragen. Dadurch erhöhten sich ihre Kosten im Vergleich zum Mitbewerber erheblich. Bislang habe die Antragstellerin dies mit ihrer eigenen Anwesenheit bzw. durch die Anwesenheit von Familienmitglieder realisieren können. Im Übrigen sei die Leistungsbeschreibung relativ unspezifisch. Eine Bewertung, die sich nicht allein auf den Preis beziehe, sei kaum möglich. Es fehle insoweit auch an einer Wertungsmatrix. Die Antragstellerin beantragt, - dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen; - dem Antragsgegner aufzugeben, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Antragsgegner hat davon abgesehen, einen Antrag zu stellen. Er räumt ein, dass es bei der Abfassung der Bekanntmachung in Bezug auf die Angabe der Zuschlagskriterien zu einem redaktionellen Fehler gekommen sei. Die Antragstellerin habe es jedoch unterlassen, dies zu rügen. Hinsichtlich des Betreiberkonzepts ergäben sich die Pflichten der Bieter aus der Leistungsbeschreibung. Schließlich entsprächen die Vorgaben der Leistungsbeschreibung zur Sicherheit und zu den Hygienestandards den Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern im LSA auf Grund des Aufnahmegesetzes. In der Anlage zu den Leitlinien werde nicht danach differenziert, um welche Art der Sanitärräume es sich handele. Die Vergabekammer teilte mit Schreiben vom 17.04.2019 der Antragstellerin mit, dass sie nach ihrer bisherigen Prüfung der Unterlagen von einem teilweise unzulässigen und im Übrigen offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrag ausgehe. Die Antragstellerin sei zwar mit ihrem Rügeschreiben vom 16.11.2018 ihrer Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen. Jedoch sei ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 30.11.2018 größtenteils präkludiert. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig sei, sei er nicht begründet. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 25.04.2019 entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass sie mit ihrer Rüge vom 30.11.2018 nicht präkludiert sei. Der Antragsgegner wende sich bei den abgefragten Leistungen an einen Bieterkreis aus dem Beherbergungsgewerbe. Die Unternehmen seien nicht typische Bieter und hätten auch keine Kenntnisse im Vergabewesen. So habe die Antragstellerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erkennen können, dass die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen in sich widersprüchlich seien. Im Übrigen könne die Versagung auf Akteneinsicht nur aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 2 GWB erfolgen. Schließlich sei die Akteneinsicht erforderlich, um gegebenenfalls das Vorbringen noch zu vertiefen sowie zu erweitern. Der Vorsitzende hatte die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer bis zum 28.05.2019 verlängert. In Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, soweit er zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013, BGBl. I, 2013, Nr. 32, S. 1750, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 - 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek. des MW vom 17.04.2013 - 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 221.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Sie hat eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Weiterhin hat sie hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). 1.3 Rüge Die Antragstellerin ist mit ihrem Schreiben vom 16.11.2018 ihrer Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen. Dagegen ist ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 30.11.2018 präkludiert. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist ein Antrag weiterhin unzulässig, soweit der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Antragstellerin hatte mit ihrer ersten Rüge vom 16.11.2018 geltend gemacht, dass ein mitbietendes Unternehmen bereits eine Flüchtlingsunterbringung betreibe. Dieses Unternehmen könne deshalb ein kostengünstigeres Angebot einreichen. Sie führte weiter aus, dass sie aufgrund der Forderung der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zusätzliches Personal einstellen müsse. Dies würde weiterhin zu einer Erhöhung des Angebotspreises führen. Gleiches gelte in Bezug darauf, dass der zukünftige Betreiber die Sanitärbereiche durch eigenes Personal täglich reinigen solle. Die Rüge wurde vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe am 22.11.2018 erhoben. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass sie i.S. des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB die vermeintlichen Vergabeverstöße innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht hatte. Die Rüge ist damit rechtzeitig. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer zweiten Rüge vom 30.11.2018 gegen weitere Vorgaben der Vergabeunterlagen wendet, ist das entsprechende Vorbringen im Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 3 GWB allerdings verspätet. Sie hätte die entsprechenden Vergabeverstöße bis zum Ablauf der o.g. Frist am 22.11.2018 gegenüber dem Antragsgegner vorbringen müssen. Sie machte geltend, dass anders als in der Bekanntmachung veröffentlicht, ausweislich der Vergabeunterlagen lediglich der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots heranzuziehen ist. Weiterhin beanstandet sie die vermeintlichen unklaren Eignungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb. Diese angeblichen Vergabeverstöße waren für sie i.S. der o.g. Vorschrift erkennbar. Eine Rügepräklusion kommt im Allgemeinen bei solchen Rechtsverstößen in Betracht, die sich auf eine allgemeine Überzeugung der Vergabepraxis gründen und aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre und ohne Anwendung juristischen Sachverstandes ins Auge fallen. Der Vergabeverstoß muss einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots unter Beachtung der gebotenen üblichen Sorgfalt ohne weiteres auffallen. Von einem Durchschnittsbieter kann nicht eine umfassende Kenntnis der Vergabeliteratur und Rechtsprechung erwartet werden. Es kann aber vorausgesetzt werden, dass er den Text der einschlägigen Verfahrensordnung zur Kenntnis nimmt und mit dem wichtigsten Regeln des Vergaberechts vertraut ist (vgl. OLG Naumburg vom 16.12.2016, 7 Verg 6/16). Der Antragsgegner hatte in der Vergabebekanntmachung ausdrücklich ausgeführt, dass neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen. Dagegen hat er in der Angebotsaufforderung (Formblatt 631 EU) allein auf den Preis als Zuschlagskriterium abgestellt. Hiermit in Zusammenhang hat er auf die Veröffentlichung einer Wertungsmatrix verzichtet. Es war somit durch schlichte Lektüre ersichtlich, dass die vorgenannten Vorgaben in sich widersprüchlich sind. Vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts waren hierfür nicht erforderlich. Bei der Angebotskalkulation war die Frage, welche Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen, von maßgeblicher Bedeutung. Es kann daher vorausgesetzt werden, dass die Bieter hierauf ein besonderes Augenmerk legten. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, dass die Eignungsvoraussetzungen vermeintlich unklar seien. Auch dies hätte der Antragstellerin bei der Erstellung ihres Angebotes auffallen müssen. Sie musste sich hierbei mit den Vorgaben des Antragsgegners zur Eignung intensiv auseinandersetzen. Sie war gehalten, anhand dieser Vorgaben zu prüfen, ob eine Teilnahme am Wettbewerb für sie überhaupt in Betracht kam und ggf. ihr Angebot entsprechend zu gestalten. Unabhängig hiervon hatte die Antragstellerin in ihrem ersten Rügeschreiben vom 16.11.2018 vorgebracht, dass der Antragsgegner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen habe. Sie hat damit dokumentiert, dass ihr die Grundprinzipien des Vergabewesens durchaus vertraut sind. Soweit sie vorbringt, dass sie im Beherbergungsgewerbe tätig sei und über keine Kenntnisse im Vergaberecht verfüge, vermag dies daher nicht zu überzeugen. 2. Begründetheit Die Antragstellerin kann gem. § 97 Abs. 6 GWB nicht verlangen, dass das Leistungsverzeichnis i.S. des Vorbringens ihrer Rüge vom 16.11.2018 angepasst oder abgeändert wird. Der Antragsgegner hat bei der Ausgestaltung der Ausschreibung weder gegen das Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 S. 1 GWB noch gegen das in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Hierzu im Einzelnen: Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ist allerdings durch das Willkür- und Diskriminierungsverbot (§ 97 Abs. 2 GWB) sowie das Gebot der Wettbewerblichkeit (§ 97 Abs. 1 S.1 GWB) beschränkt (vgl. Beck'scher Vergaberechtskommentar, Vergaberecht, GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, Einleitung zu § 97 GWB Rn 5). Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner jedoch nicht verstoßen. Vielmehr waren die Vorgaben der Vergabeunterlagen sachlich begründet. Der Antragsgegner hatte in Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung gefordert, fachlich geeignetes Personal zur Gewährleistung der Sicherheit einzusetzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Antragsgegner seine diesbezüglichen Anforderungen gegenüber dem vorangegangenen Vergabeverfahren erhöht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 06.12.2018 richtigerweise angeführt, dass diese Maßnahme geeignet ist, um das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner und des Personals der Unterkunft zu befriedigen. Auch soweit der Antragsgegner unter Ziffer 4.2 der Leistungsbeschreibung verlangt hatte, dass der Betreiber die Nasszellen täglich zu reinigen hat, ist dies nicht sachwidrig. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, nach Ziffer 6 S. 1 der Anlage 1 zu den Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern (Aufnahmegesetz) dafür Sorge zu tragen, dass Toiletten- und Duschanlagen täglich gesäubert werden. Der Antragsgegner hatte diese Leitlinien den Vergabeunterlagen am 20.11.2018 beigefügt. Er hat in seinem o.g. Schriftsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesen Leitlinien nicht danach differenziert wird, welche Art der sanitären Einrichtungen der Betreiber vorhält. Diese werden unabhängig davon, ob es sich um Nasszellen in einer Wohneinheit oder Gemeinschaftssanitärräume handelt, stark beansprucht. In jedem Fall sind die hygienischen Standards einzuhalten. Der Antragsgegner konnte seinen Beschaffungsgegenstand weiterhin dahingehend ausgestalten, dass der Betreiber diese Leistung mit zu erbringen hat. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass die Bewohner der Unterkunft diese Arbeiten verrichten. In Ziffer 6 S. 2 der Anlage 1 der Leitlinien zu dem Aufnahmegesetz ist gefordert, die durchgeführten Reinigungen zu dokumentieren. Auch hierauf hat sich der Antragsgegner in seinem vorgenannten Schriftsatz in zutreffender Weise bezogen. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Bewohner die deutsche Sprache in Wort und Schrift in jedem Fall beherrschen. Weiterhin sind die Forderungen der Vergabeunterlagen für alle Unternehmen gleich, so dass ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass das europaweite Vergabeverfahren (offenes Verfahren, ohne Beschränkung des Teilnehmerkreises) auf einen potentiellen Bieter zugeschnitten ist. Eine gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bieter ist nicht feststellbar. Der Antragsgegner ist im Übrigen weder berechtigt noch verpflichtet, bestehende Wettbewerbsvorteile oder - nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen “auszugleichen” (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 05.09.2002; 1 Verg 2/02). Ein Bieter kann nicht verlangen, dass sich der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfes an seinen Bedürfnissen orientiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bewerber über unterschiedliche Voraussetzungen verfügen, um die sachlich gerechtfertigten Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Die Antragstellerin kann somit nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner auf die vorgenannten Forderungen verzichtet. Die beantragte Akteneinsicht wurde nicht gewährt, da die Antragstellerin über alle Unterlagen (Rügeschreiben, Bekanntmachung und Vergabeunterlagen) verfügt, die notwendig sind, um die fallentscheidenden Rechtsfragen zu beurteilen. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung des effektiven Rechtschutzes erforderlich ist (vgl. Beck'scher Vergaberechtskommentar a.a.O. § 165 GWB Rn. 23). Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB i.V. m. Abs. 4 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten, Gebühren und Auslagen zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer das Angebot der Antragstellerin über die Vertragslaufzeit. Diesbezüglich wurde der angebotene Gesamttagessatz (Brutto) pro Person mit der der maximalen Anzahl der Personen von 40 und mit 365 (Anzahl der Tage pro Jahr) multipliziert. Aufgrund der optional möglichen Vertragsverlängerung um vier Jahre erhöht sich der Gegenstandswert. Hierbei ist der Betrag, der rechnerisch während der Hälfte der Zeitdauer der Vertragsverlängerung erzielt werden könnte (vgl. BGH vom 18.03.2014; X ZB 12/13), maßgeblich. Nach der Gebührenformel der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von XXX Euro inklusive der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von 2.500,00 Euro sowie XXX Euro für die entstandenen Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. IV. Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau XXX, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.