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Beschluss

2 VK LSA 26/18

Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unabhängig von Ihrem Vorbringen ist die Antragstellerin von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Sie hat in ihrem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin erheblich beeinflussen könnten. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist das Ermessen auf null reduziert.(Rn.62) Das Angebot der Antragstellerin war geeignet, bei der Antragsgegnerin einen Irrtum hervorzurufen.(Rn.64) Die Antragstellerin handelte auch fahrlässig. Ihr ist zur Last zu legen, dass ihr Angebot den Anschein einer ausschreibungskonformen Leistungserbringung erweckt hat.(Rn.85) Die unzureichenden Informationen im Angebot der Antragstellerin waren schließlich geeignet, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin erheblich zu beeinflussen. Hätte die Antragstellerin dort offengelegt, dass sie beabsichtigt, gebrauchte Geräte zu liefern, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihr Angebot ohne weitere Aufklärung wegen einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen auszuschließen.(Rn.89)
Tenor
1. Das Nachprüfungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden auf XXX Euro festgesetzt. 3. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von Ihrem Vorbringen ist die Antragstellerin von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Sie hat in ihrem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin erheblich beeinflussen könnten. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist das Ermessen auf null reduziert.(Rn.62) Das Angebot der Antragstellerin war geeignet, bei der Antragsgegnerin einen Irrtum hervorzurufen.(Rn.64) Die Antragstellerin handelte auch fahrlässig. Ihr ist zur Last zu legen, dass ihr Angebot den Anschein einer ausschreibungskonformen Leistungserbringung erweckt hat.(Rn.85) Die unzureichenden Informationen im Angebot der Antragstellerin waren schließlich geeignet, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin erheblich zu beeinflussen. Hätte die Antragstellerin dort offengelegt, dass sie beabsichtigt, gebrauchte Geräte zu liefern, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihr Angebot ohne weitere Aufklärung wegen einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen auszuschließen.(Rn.89) 1. Das Nachprüfungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden auf XXX Euro festgesetzt. 3. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. I. Mit Bekanntmachung vom 24.10.2018 schrieb die Antragsgegnerin Leistungen zur Lieferung von Hardware (Telefone) und Software sowie deren betriebsbereite Installation für die Gefangenentelefonie in den Justizvollzugseinrichtungen des XXX im offenen Verfahren aus. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war nach Ziffer IV.2. 2 der Bekanntmachung der 20.11.2018, 00:00 Uhr. Leistungsgegenstand nach Ziffer 1.3 der Leistungsbeschreibung ist die Lieferung, Montage und Dokumentation der einzelnen Systemkomponenten für ein Telekommunikationssystem in den fünf Anstalten des Justizvollzuges in XXX. Weiter ist die Inbetriebnahme, Schulung und Übergabe des funktionsfähigen Systems an die IT-Leitstelle für den Justizvollzug gefordert. Bestandteil der Leistung soll, soweit erforderlich, auch die Ertüchtigung der bestehenden Netzinfrastruktur des Telekommunikationssystems sein. Die Antragsgegnerin beabsichtigt auf Basis der Ausschreibung nach den Bewerbungsbedingungen (Erläuterungen Seite 4, Punkt 1) sowie nach Ziffer 1.1 und 3.1 der Leistungsbeschreibung einen Werkliefervertrag mit einem Auftragnehmer abzuschließen. Die Antragsgegnerin hatte hierbei ausdrücklich in Ziffer 3.1 der Leistungsbeschreibung auf den § 650 BGB Bezug genommen. Das zu beschaffende Kommunikationssystem soll nach Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung dem Stand der Technik entsprechen. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Die Kostenschätzung der Antragsgegnerin weist einen Betrag von XXX € aus. Die Antragstellerin hatte zahlreiche Bieteranfragen gestellt. Diese Anfragen bezogen sich unter anderem auf zu übernehmenden Kosten, die mit der Ertüchtigung der vorhandenen Anlagen in Zusammenhang stehen und die nach Ansicht der Antragstellerin nicht im Leistungsverzeichnis ausgewiesen worden seien. Ob auch gebrauchte Artikel (Altgeräte) angeboten werden könnten, wurde nicht angefragt. Bei der Antragsgegnerin gingen fristgerecht bis zum 20.11.2018, 00:00 Uhr zwei Angebote ein. Das Angebot der Antragstellerin wies einen deutlich niedrigeren Preis als das des Konkurrenten auf. Aufgrund dieses Umstandes bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.11.2019 die Antragstellerin um Aufklärung des Angebotes. Diese teilte mit, dass es sich bei den Geräten vollumfänglich um gebrauchte Artikel handele. Aufgrund dieser Angaben hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.11.2018 im Einzelnen neue Fragen zu Neuwert, dem Alter und dem Zeitwert der angebotenen Telefone einschließlich der Server und Netzwerkkomponenten an die Antragstellerin gerichtet. Die Antragstellerin bestätigte mit Schreiben vom 28.11.2018, dass es sich bei den Wohnraumtelefonen und Wandtelefonen vollumfänglich um gebrauchte Geräte handele. Auch die übrigen technischen Komponenten seien zum weit überwiegenden Teil gebraucht. Die Produkte seien vorwiegend wirtschaftlich abgeschrieben und teilweise noch in Vollzugseinrichtungen verbaut. Die Antragstellerin rügte bereits vorher mit Schreiben vom 07.11.2019 vermeintliche Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Sie machte geltend, dass die Frist zur Angebotsabgabe zu kurz bemessen sei, da die benötigte Software erst noch entwickelt werden müsse. Weiter bemängelte sie, dass keine oder unzureichende Vorgaben zur Sicherung des geistigen Eigentums getroffen worden seien. Die Antragstellerin rügte auch, dass das Leistungsverzeichnis nicht konkret benenne, welche Parameter zur Verhinderung einer unberechtigten Rufum oder -weiterleitung entwickelt werden sollten. Entsprechende Bieteranfragen hätten nicht zur gewünschten Aufklärung geführt. Auch sei die Frist zwischen geplanter Außerbetriebnahme der Altanlage und Inbetriebnahme der Neuanlage (30.04./01.05.) zu knapp bemessen. Im Übrigen sei die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend abgefasst. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aufgefordert, die Vergabekriterien neu zu gestalten, die Vergabe neu auszuschreiben und angemessene Fristen vorzusehen. Die Antragsgegnerin half dieser Rüge mit Schreiben vom 12.11.2018 nicht ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin die Rügefrist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten habe. Außerdem sei die Rüge nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Antragsgegnerin führte weiter aus, dass insbesondere die gesetzte Frist von 35 Tagen zur Angebotserarbeitung angemessen sei. Weiter wäre der Markt sehr begrenzt. Die Anzahl der Bieter sei beschränkt. Die Antragstellerin sei deshalb in der Lage, ein dezidiertes Angebot fristgemäß abgeben zu können. Außerdem stehe den Bietern ein ausreichender Zeitraum zur Installation der Anlagen zur Verfügung. Hier habe die Antragstellerin als derzeitige Leistungserbringerin besondere Vorortkenntnisse. Die Bieter wären ausdrücklich gehalten, die sechs Parameter zur Verhinderung unbefugter Gesprächsweiterleitungen zu entwickeln und anzubieten. Daraufhin reichte die Antragstellerin am 26.11.2018 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der zuständigen Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt ein. Im Nachprüfungsantrag unterstreicht die Antragstellerin die in den Rügen erhobenen Vorwürfe und vertieft ihre inhaltlichen Ausführungen. Sie macht einen drohenden wirtschaftlichen Schaden infolge eines drohenden Auftragsverlustes geltend. Die Vergabeunterlagen würden intransparent formulierte Mindestanforderungen enthalten. Die für die Kalkulation maßgeblichen Umstände seien nicht eindeutig benannt. Sie gehe daher davon aus, dass die Antragsgegnerin keine vergleichbaren Angebote erhalten könne. Außerdem seien die Fristen insbesondere zur Softwareerstellung zu gering bemessen. Die Antragsgegnerin habe weiterhin durch die Beantwortung der Bieteranfragen die Unklarheiten der Leistungsbeschreibung nicht beseitigt. Die Antragstellerin bemängelt die aus ihrer Sicht zu knapp bemessene Ausführungsfrist. Nach der Leistungsbeschreibung müsse die Anlage bis zum 29.02.2019 implementiert sein. Die Antragsgegnerin habe aber nicht offengelegt, dass der bisherige Vertragspartner das bestehende System noch bis zum 30.04.2019 exklusiv zu betreiben habe, um seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu erfüllen. Daraus ergebe sich für sie die Notwendigkeit eines Parallelbetriebes zweier Systeme, der faktisch nicht ohne Parallelverkabelung zu realisieren sei. Weiter habe die Antragsgegnerin konkrete Angaben zum tatsächlichem Nutzungsverhalten der Insassen der Justizvollzugsanstalten in der Vergangenheit nicht übermittelt. Es sei für die Kalkulation jedoch maßgeblich, ob eine Anlage nebst Software von 50 oder von 1000 Nutzern beansprucht werde. Der jeweilige Bieter sei gehalten gewesen, mindestens sechs Parameter zu bestimmen, um eine unberechtigte automatische Rufweiterleitung zu verhindern. Diese Dienstmerkmale seien ihrer Ansicht nach jedoch nur durch den jeweiligen Provider vorzugeben. Die diesbezüglichen Bieterfragen seien nur unbefriedigend beantwortet worden. Weiter habe die Antragsgegnerin in der Rügeerwiderung ausgeführt, dass die in den Vergabeunterlagen angeblich nicht ausreichend beschriebenen Umstände der Antragstellerin bekannt sein müssten, da sie derzeitige Anbieterin der Gefangenentelefonie in den betroffenen Justizvollzugsanstalten sei. Sie hätte damit einen anderen Wissensstand als die übrigen Bieter. Hierdurch sei der Wettbewerb beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, die Wissensvorsprünge der Antragstellerin auszugleichen. Es sei zu befürchten, dass in der Folge die Mitbieter ihren Kalkulationen unrealistische Annahmen zugrunde legen würden. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzuversetzen und es nach Anpassung der Vergabeunterlagen vergaberechtskonform fortzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass das Vergabeverfahren unter Verletzung des § 97 Abs. 6 GWB durchgeführt worden ist, das Vergabeverfahren aufzuheben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Sie habe kein ernst zu nehmendes Angebot abgegeben, da es sich bei den offerierten Telefonendgeräten um gebrauchte Artikel handele. Weiter ist sie der Meinung, dass die Antragstellerin gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen habe. Sie sei gehalten, darzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie von den von ihr behaupteten Vergabeverstöße Kenntnis erlangt habe. Dies habe sie jedoch unterlassen. Im Übrigen sei die Transparenz des Vergabeverfahrens jederzeit gewährleistet gewesen. Die Vergabekammer hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.05.2019 angehört. Sie hat vorläufig die Auffassung vertreten, dass der Nachprüfungsantrag unbegründet sei. Die Antragstellerin könne keine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Nach Auffassung der Vergabekammer sei sie von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, da sie in ihrem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt habe (§ 124 Absatz 1 Nummer 9 c GWB). Bei dieser Entscheidung sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf null reduziert. Die Antragsgegnerin habe gefordert, neue Geräte zu liefern und zu installieren. Dies ergäbe sich eindeutig aus den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung. Danach solle ein Werkliefervertrag im Sinne des 650 BGB abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag beinhalte die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Es sei den Bietern somit verwehrt, bereits vorhandene und gebrauchte Gebrauchsgüter zu liefern. In der Leistungsbeschreibung sei unter 1.3 außerdem eindeutig von Lieferung und Einbau der verschiedenen Beschaffungsgegenstände die Rede. Soweit die Antragstellerin beabsichtigte, die gegenwärtig installierten Geräte unverändert weiter zu verwenden, stehe auch dies mit der vorgenannten Vorgabe im Widerspruch. Bereits installierte und seit längerer Zeit in Betrieb befindliche Geräte könnten nicht geliefert und eingebaut werden. Die Antragstellerin habe im Angebot nicht offengelegt, dass sie gebrauchte und überwiegend abgeschriebene Güter verwenden wolle. Hierdurch habe sie den Anschein erweckt, die Leistung ausschreibungskonform zu erbringen. Da die Antragstellerin von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen sei, wäre es nicht mehr relevant, ob die Vergabeunterlagen an Mängeln leiden. Die Antragstellerin sei hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. In ihrer Erwiderung vom 22.05.2019 ist die Antragstellerin der Auffassung der Vergabekammer entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistungsbeschreibung keine Einschränkungen bezüglich Alter oder Artikelzustand der Geräte enthalte. Folglich hätten die Bieter auch gebrauchte und abgeschriebene Produkte verwenden dürfen, da diese noch voll funktionsfähig seien. Weiter ergäbe sich aus Punkt 1.3 der Leistungsbeschreibung, dass das Kommunikationssystem nicht zwingend aus neuen Komponenten entstehen müsse. Leistungsgegenstand sei ein komplexes und aus diversen Bestandteilen bestehendes Kommunikationssystem, welches im Sinne des § 650 BGB insgesamt zu erzeugen sei. Das herzustellende Werk sei die ausgeschriebene Telekommunikationsanlage in ihrer Gesamtheit. Auf den Artikelzustand einzelner Geräte komme es dabei nicht an. Damit wäre offenkundig, dass auch gebrauchte Geräte zur Anwendung kommen dürften. Hierfür spreche auch, dass die Komponenten lediglich zu ertüchtigen seien und dem Stand der Technik entsprechen müssten. Sie hat weiter geltend gemacht, dass nur an einer einzigen Stelle in den Vergabeunterlagen auf den § 650 BGB Bezug genommen worden sei. Von ihr als durchschnittliche Bieterin könne nicht verlangt werden, die aus ihrer Sicht zumindest fragwürdige rechtliche Subsumption der Vergabekammer anhand nur einer Norm selbst vorzunehmen. Sie hat ihre Auffassung verteidigt, wonach es „absolut branchenüblich“ sei, Gebrauchtgeräte zu liefern. Dies sei im Interesse einer unterbrechungsfreien Versorgung mit Telefondienstleistungen in Strafvollzugsanstalten und in aller Regel vom Auftraggeber sogar erwünscht. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang auf ein vergleichbares Vergabeverfahren in einem anderen Bundesland verwiesen, in dem der Auftraggeber im Rahmen des Bieterfragenprozesses ausdrücklich bestätigt habe, dass auch gebrauchte Geräte geliefert werden konnten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es ihr ebenso wie bei vergleichbaren Vergabeverfahren, bei denen ausdrückliche Angaben hierzu fehlten, freistehe, Neu- oder Gebrauchtwaren anzubieten. Soweit die Antragsgegnerin Altgeräte hätte ausschließen wollen, wäre es notwendig gewesen, dies in den Vergabeunterlagen eindeutig vorzugeben. Der mögliche Mangel der Leistungsbeschreibung könne nicht zu Lasten des Bieters gehen. Es sei für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Angebot dazu geeignet gewesen sein sollte, bei der Antragsgegnerin einen Irrtum im Sinne des § 124 Absatz 1 Nr. 9c GWB hervorzurufen. Sie habe aktiv die Aufklärung ihrer geringen Preise unterstützt. Selbst im Falle einer fahrlässigen Irreführung sei die Annahme eine Ermessensreduzierung auf null nicht nachvollziehbar. Bei der Ausübung des Ermessens wäre es nicht gerechtfertigt, sie von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Diese Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, weil die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung durch die beabsichtigte Vorgehensweise der Antragstellerin nicht negativ berührt werde. Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 hat die Antragsgegnerin zu den Ausführungen der Antragstellerin Stellung genommen. Aus der Leistungsbeschreibung sei eindeutig die Forderung zu entnehmen gewesen, dass die Bieter funktionstüchtige, ungebrauchte Geräte zu stellen hätten. Sie hat die Behauptung der Antragstellerin bestritten, wonach es branchenüblich sei, dass es dem Bieter freistehe, bei Beschaffungsvergabeverfahren wahlweise Neu oder Gebrauchtwaren anzubieten, wenn in den Vergabeunterlagen hierzu keine ausdrücklichen Vorgaben gemacht würden. Auch entspreche es einer nicht lebenswirklichen Betrachtungsweise, wenn die Antragstellerin davon ausgehe, dass ein neu zu installierendes komplexes Kommunikationssystem in seinen Komponenten aus Gebrauchtwaren bestehen dürfe. Aus der Leistungsbeschreibung ergebe sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin einen Werkliefervertrag mit dem Auftragnehmer abzuschließen gedenke. Schwerpunkt der Leistung sei die Lieferung von Hardware und Software. Soweit die die Antragstellerin beabsichtige, die gegenwärtig installierten und gebrauchten Geräte unverändert zur Weiterverwendung vorzusehen, stünde dies im Widerspruch zu der Vorgabe der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die vorgelegte Vergabeakte Bezug genommen. Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 01.07.2019 verlängert. II. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit Gemäß § 156 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017, BGBl. I, 2017, S. 3295, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 - 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl. des MW vom 08.12.2003 - 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek. des MW vom 17.04.2013 - 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert von 221.000 Euro gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist für dieses Vorhaben überschritten. 1.1 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am Auftrag bekundet. Sie hat eine Verletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 160 Abs. 2, Satz 1 GWB). Weiterhin hat sie hinreichend dargelegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 160 Abs. 2, Satz 2 GWB). 1.2 Rüge Die Antragstellerin ist mit ihrem Schreiben vom 07.11.2018 ihrer Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen. Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Nach § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ist ein Antrag weiterhin unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dies gilt auch gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB, soweit die Verstöße erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind. Die Antragstellerin hat sich im Wesentlichen gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen gewandt. Soweit sie im Übrigen beanstandet, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei, war dieser vermeintliche Vergabeverstoß aus der Bekanntmachung erkennbar. Sie hat die entsprechende Rüge vor Ablauf der Angebotsabgabefrist am 20.11.2018 erhoben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin vor Ablauf der 10-Tagesfrist im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr.1 auch in rechtlicher Hinsicht von den vermeintlichen Vergabeverstößen Kenntnis erlangt hatte. Die Rüge ist damit rechtzeitig erhoben worden. 2. Begründetheit Die Antragstellerin kann keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 GWB geltend machen. Unabhängig von Ihrem Vorbringen ist die Antragstellerin gemäß § 124 Absatz 1 Nummer 9c GWB von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Sie hat in ihrem Angebot zumindest fahrlässig irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin erheblich beeinflussen könnten. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist das Ermessen auf null reduziert. Hierzu im Einzelnen: Das Angebot der Antragstellerin war geeignet, bei der Antragsgegnerin einen Irrtum im Sinne des § 124 Absatz 1 Nr. 9c GWB hervorzurufen. Die Antragstellerin beabsichtigt, gebrauchte und überwiegend wirtschaftlich abgeschriebene Geräte zu liefern. Die Ausführung der Leistung entspricht, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, nicht den Vorgaben der Vergabeunterlagen (vergleiche auch OLG München vom 15.11.2007, Az: Verg 10/07). Die Antragstellerin hat auf die von ihr vorgesehene Vorgehensweise in ihrem Angebot nicht hingewiesen. Hierdurch wurde der Anschein erweckt, dass die Antragstellerin die Leistung in jeder Hinsicht entsprechend der o.g. Vorgaben erbringt und neue Hardware (Telefone) verwendet. Die Antragsgegnerin sah sich allein aufgrund der ungewöhnlich niedrigen Preise im Angebot veranlasst, Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Antragstellerin hat erst auf diesbezügliche konkrete Anfragen ihre Vorgehensweise offengelegt. Die Antragsgegnerin beabsichtigt auf Basis der durchgeführten Ausschreibung einen Werkliefervertrag nach § 650 BGB abzuschließen (siehe Ziffer 1.1, 1.3 und 3.1 der Leistungsbeschreibung). Die Antragsgegnerin hatte hierbei in Ziffer 3.1 explizit auf die vorgenannte Vorschrift verwiesen. Ein solcher Vertrag hat gemäß § 650 Satz 1 BGB die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand. Mit der Herstellung und Erzeugung ist dabei die Erschaffung zuvor nicht existenter beweglicher Sachen gemeint. (Münchner Kommentar, zum BGB, 7. Auflage 2018 zu § 650, Rn 4-6) Damit ist es den Bietern verwehrt, bei der Ausführung der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhandene, gebrauchte Komponenten zu verwenden. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang unzutreffend darauf hin, dass der Gegenstand des Werklieferungsvertrages sich hauptsächlich auf ein bestehendes Kommunikationssystem beziehe, welches insgesamt herzustellen und in den einzelnen Justizvollzugsanstalten zu erzeugen sei. Schwerpunkt der Leistung war vielmehr die Lieferung von Hardware (Router, Telefone, Server etc.) sowie entsprechender Software. Die Installation der Komponenten ist dabei wertmäßig von deutlich geringerem Umfang. Auch entsteht erst durch die leitungsmäßige Verbindung der technischen Komponenten Router, Telefone und Server etc. durch Verkabelung im Ergebnis das Kommunikationssystem. Die Verkabelung in den Gebäuden ist nach Ziffer 03.0 (1) des Leistungsverzeichnisses bereits vorhanden. Dafür noch notwendige Ergänzungen sind vom Aufwand unbedeutend. Die Antragstellerin hat weiterhin darauf verwiesen, dass die Komponenten der bestehenden Netzinfrastruktur gegebenenfalls zu ertüchtigen seien (Ziffer 1.3 der Leistungsbeschreibung). Dabei hat das Telekommunikationssystem in seiner Gesamtheit mindestens dem Stand der Technik zu entsprechen. Hierbei handelt es sich um grundsätzliche Anforderungen an die technischen Standards. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass gebrauchte Geräte und Anlagenteile, die diesen Anforderungen eventuell genügen, verwendet werden dürfen. Diese Kommunikationsanlage ist mit der Installation darüber hinaus nicht als bewegliche Sache im Sinne des § 650 BGB anzusehen. Die entsprechende Leistung (Erzeugung eines Kommunikationssystems in den Justizvollzugsanstalten) ist daher nicht für einen Werkliefervertrag kennzeichnend. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die auf Basis eines Werkliefervertrages zu beziehenden Komponenten (Router, Telefone, Server etc.) zu einer Kommunikationsanlage zusammengefügt und eingebaut werden, gelten sie als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne der §§ 93 Abs.1, 94 Absatz 2 BGB. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbstständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück handelt, ist die Art und Dauer der Verbindung sowie der wirtschaftliche Zusammenhang. (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht vom 07.09 2004 Az.:8 U 590/03, BGH vom 03.06.2005 -Az. ZR 196/04) Das zu erzeugende Telekommunikationssystem besteht materiell im Wesentlichen aus dem Leitungsnetz, den Servern als Speicher und Steuereinrichtung, sowie den Telefongeräten. Die Telefonleitungen sind in der Regel unter Putz verlegt und dadurch mit dem Gebäude verbunden. Ähnlich verhält es sich mit den fest installierten IP-Endgeräten (Leistungsverzeichnis Pkt. 01.03). Weiterhin ist entscheidend, dass das Gebäude nach einer Trennung nicht in der bisherigen Art als Justizvollzugsanstalt weiterverwendet werden könnte (vergleiche Thüringer Oberlandesgericht a.a.O) In diesem Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt des Einfügens von Telefonanlagen oder Anlagenteilen nicht an. Das installierte Telekommunikationssystem ist im Sinne des § 94 Abs.2 BGB zur Herstellung des Gebäudes unabdingbar. Ohne das Anbieten von Telefondienstleistungen ist die Grundversorgung in einer Justizvollzugsanstalt nicht gewährleistet. Telefonkontakte dienen der Pflege und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen während des Haftaufenthaltes. Sie bieten die Chance, Beziehungen zu erhalten und am Leben der Angehörigen oder ähnlich nahestehender Personen teilnehmen zu können. Außerdem kann das Telefon vor allem in Krisensituationen der psychischen Entlastung dienen. Sie sind damit ein wichtiges Element zur Resozialisierung der Haftinsassen. Auch das Kommunikationssystem selbst wäre nach einer Trennung von dem Gebäude nur eingeschränkt wiederverwendbar. Bei dieser Sachlage ist die Telefonanlage nicht gemäß § 95 Absatz 2 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck im Gebäude fest verbaut. Als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes kann die Anlage schließlich nach dem Wortlaut des § 97 Abs.1 S.1 BGB nicht Zubehör sein. In der Leistungsbeschreibung ist unter 1.3 außerdem eindeutig von Lieferung und Einbau der verschiedenen Beschaffungsgegenstände die Rede. Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, die gegenwärtig installierten Geräte unverändert weiter zu verwenden, steht auch dies mit der vorgenannten Vorgabe im Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich bei dieser Sachlage aus den Vergabeunterlagen, dass die Lieferung von gebrauchten Komponenten der Telefonanlage nicht statthaft ist. Des Weiteren ist es bei der Herstellung von Produkten, die aus mehreren Komponenten gefertigt werden, geschäftsüblich, dass es sich bei sämtlichen Einzelbestandteilen um Neuware handelt. Die Antragstellerin ist auch aus diesem Grund in unzutreffender Weise davon ausgegangen, ein neu zu installierendes komplexes System aus gebrauchten Einzelteilen herzustellen zu dürfen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen hätte. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass bei einem anderen Vergabeverfahren über Gefangenentelefonie sowohl neuwertige als auch gebrauchte Geräte geliefert werden konnten, betrifft dies eine anderen Sachverhalt. Dort hatte der Auftraggeber nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin im Bieterfragenprozess einer derartigen Vorgehensweise ausdrücklich zugestimmt. Eine solche Willensbekundung hat es im vorliegenden Vergabeverfahren nicht gegeben. Sofern die Antragstellerin noch auf weitere Vergabeverfahren abstellt, ist dies nicht entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die Vorgaben im streitgegenständlichen Verfahren. Die Antragstellerin handelte auch fahrlässig. Ihr ist zur Last zu legen, dass ihr Angebot den Anschein einer ausschreibungskonformen Leistungserbringung erweckt hat. Als Dienstleisterin in über 100 Haftanstalten Deutschlands und als erfahrene Bieterin hätte sie erkennen können, dass die Antragsgegnerin keine gebrauchten Geräte beschaffen wollte. Sie hätte sich dies als regelmäßig am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen aus dem Wortlaut des § 650 BGB erschließen können. Die Antragsgegnerin hatte in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen. Für sie war aus den Umständen ersichtlich, dass der Vertrag hauptsächlich die Lieferung von Hardware zum Gegenstand hatte (siehe oben). Soweit der Auftraggeber diese Möglichkeit nicht ausdrücklich zulässt, entspricht es nicht üblichem Geschäftsgebaren, ein neues Produkt aus alten Komponenten entstehen zu lassen. Im Übrigen hätte die Antragstellerin einen entsprechenden Rückschluss auch aus Ziffer 1.3 der Leistungsbeschreibung (s.o.) ziehen können. In jedem Fall wäre die Antragstellerin aufgrund der o.g. Umstände gehalten gewesen, zumindest eine entsprechende Bieteranfrage an die Antragsgegnerin zu richten. Diese Möglichkeit wurde den Bietern, so auch der Antragstellerin, in den Vergabeunterlagen ausdrücklich eingeräumt. Sie hatte in wesentlich nachrangigeren Angelegenheiten zahlreiche sehr detaillierte Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet. Von daher erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin eine für sie so bedeutende Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie ihre gebrauchten und überwiegend wirtschaftlich abgeschriebenen Altanlagen anbieten dürfe, nicht aufgeworfen hatte. Aufgrund der vorgenannten Versäumnisse und der unzutreffenden Würdigung der Umstände beabsichtigte sie, die Leistung nicht ausschreibungskonform zu erbringen. Die unzureichenden Informationen im Angebot der Antragstellerin waren schließlich geeignet, die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin erheblich zu beeinflussen. Hätte die Antragstellerin dort offengelegt, dass sie beabsichtigt, gebrauchte Geräte zu liefern, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihr Angebot ohne weitere Aufklärung wegen einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2016, BGBl.I S. 624), auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin von einer solchen Maßnahme absieht, kann sich dies aufgrund der Tatsache, dass nur ein weiterer Bieter ein Angebot abgegeben hat, auf die Zuschlagsentscheidung auswirken. Angesichts der vorgenannten Umstände ist nur der Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 9c GWB ermessensfehlerfrei (Ermessensreduzierung auf null). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich hierbei um eine intendierte Ermessensnorm handelt. Da diese Vorschrift bereits typisierte Fälle fehlender Zuverlässigkeit erfasst, ist ein Angebotsausschluss bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes regelmäßig geeignet und erforderlich (vergleiche Beck'scher Vergaberechtskommentar, Vergaberecht, GWB, vierter Teil, Herausgegeben von Burgi/Dreher, 3. Auflage 2017, § 124, Rn. 17). Atypische Umstände, die es gebieten, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor. Vielmehr ist das Verhalten der Antragstellerin als schwerwiegend zu beurteilen, da sie in bedeutsamer Weise irreführende Informationen übermittelt hat. Die Aufwendungen der Antragstellerin für die bereits genutzten Gebrauchsgegenstände zum Betreiben des Gefangenentelekommunikationssystems dürften sich weiterhin bereits amortisiert haben. Mit der Leistung würden dem XXX überwiegend wirtschaftlich abgeschriebene und damit stark wertgeminderte Gebrauchsgüter übereignet. Anders als die Antragstellerin meint, stellt dies keine ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistung dar. Im Übrigen hätte sich die Antragstellerin gegenüber dem anderen Bieter, der vorsieht, die Leistungen entsprechend der Vorgaben der Vergabeunterlagen zu erbringen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Die eingegangenen Angebote sind nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Antragstellerin im Vergabeverfahren zu belassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs kommt eine andere Maßnahme als der Ausschluss der Antragstellerin nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass es nicht mehr relevant ist, ob die Vergabeunterlagen an Mängeln leiden. Hierdurch wäre die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Es kann damit offenbleiben, ob die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergabeverstöße tatsächlich vorliegen. Selbst wenn die Antragsgegnerin verpflichtet würde, das Vergabeverfahren teilweise zu wiederholen und die Unterlagen neu zu erstellen, wäre die Antragstellerin hiervon nicht betroffen, da sie am Vergabeverfahren nicht mehr teilnehmen darf. Es liegen keine Gründe vor, das Unternehmen des Mitbieters gleichfalls vom Vergabeverfahren auszuschließen. Ebenso wenig bestehen Ausschlussgründe in Bezug auf sein Angebot. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 182 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Als Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dient der Vergabekammer der Angebotspreis der Antragstellerin. Nach der Gebührenformel der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von XXX Euro inklusive der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 S. 1 GWB in Höhe von XXX Euro zuzüglich XXX Euro für die entstandenen Auslagen. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. IV. Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr XXX, hat den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.