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V ZR 244/80

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. September 1981 V ZR 244/80 ErbbauVO § 24; ZVG §§ 52, 91 Erlöschen des Erbbauzinses bei Zwangsversteigerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB beispielhaft aufgezählt sind. Keineswegs wird durch diese Erklärung der Staatsforstverwaltung gestattet, beispielsweise Bäume nach Belieben in eine Richtung zu fällen, so daß diese auf das Grundstück der Eheleute H. hinüberfallen bzw. Böschungen so anzulegen, daß ein Abrutschen schon bei Anlage der Böschung wahrscheinlich ist. Vielmehr haben die Eheleute H. insoweit lediglich auf den Ersatz solcher Schäden verzichtet, die bei einem an sich ordnungsgemäßen Forstbetrieb durch Zufall oder leicht fahrlässiges Verhalten der Forstbediensteten entstehen können. Anderenfalls wäre die Beschränkung des Schadensersatzverzichts auf ein leicht fahrlässiges Verhalten nicht verständlich, weil Schäden, die durch eine absichtliche Inanspruchnahme des Grundstückes entstehen, regelmäßig sogar vorsätzlich zugefügt wären, in welchem Fall der Schadensersatzverzicht nicht gültig sein soll. Da jedenfalls der Kern der Erklärung der Eheleute H. vom, 23.1.1978 somit einen schuldrechtlichen Schadensersatzverzicht darstellt, ist sie nicht als Grunddienstbarkeit eintragungsfähig. Selbst wenn man die in der Erklärung hervorgehobenen Schäden durch umstürzende Bäume und Böschungsabplaikungen als ortsübliche Beeinträchtigungen der Nachbarn eines Forstgrundstücks ansieht, enthält sie keinen Verzicht auf einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch, weil Bäume und größere abrutschende Erdmassen nicht zu den in § 906 Abs. 1 BGB beispielsweise aufgezählten Imponderabilien gehören. Mit dem Herüberstürzen fester Gegenstände größeren Gewichts und Ausmaßes muß sich nämlich ein Grundstücksnachbar in keinem Fall abfinden ( RGZ 161, 66 ; Sörgel-Siebert, 10. Aufl., Rdnr. 21 zu § 906). 7. ErbbauVO § 24; ZVG §§ 52, 91 (Erlöschen des Erbbauzinses bei Zwangsversteigerung) des Grundstückseigentümers eingetragene Reallast erlischt wie jedes andere dingliche Recht gemäß § 91 ZVG , wenn sie nicht in das geringste Gebot fällt. Der Eigenturner ist dann nicht berechtigt, den mit dem früheren Erbbauberechtigten vereinbarten Erbbauzins vom Ersteher zu verlangen. BGH, Urteil vom 25. 9. 1981 — V ZR 244/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerinnen, in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen eines 2538 qm großen Grundstücks, verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der ihr als Grundschuldgläubigerin obliegenden Verpflichtungen. Aufgrund Erbbaurechtsvertrages vom 14. August 1973 bestellten sie zugunsten der W. GmbH & Co. KG auf die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht. Der Erbbauzins betrug vierteljährlich 1500 DM und wurde durch eine Reallast gesichert. Zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts bedurfte die Berechtigte der Zustimmung der Eigentümer. Im November 1974 verlangte die Erbbauberechtigte von den Klägerinnen, der Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld in Höhe von 500000 DM zuzustimmen und der Grundschuld den Vorrang vor der den Erbbauzinsanspruch sichernden Reallast einzuräumen. Die Klägerinnen verlangten eine Absicherung, daß die der Grundschuld zugrundeliegenden Kredite für das geplante Bauvorhaben auf dem Grundstück verwandt würden. Nach einem Vorgespräch mit dem Geschäftsführer der Erbbauberechtigten, die mit ihr in Geschäftsverbindung stand, schrieb die Beklagte unter dem 6. Dezember 1974 an den Anwalt der Klägerinnen: „Auf Veranlassung des Herrn W. (Geschäftsführer der Erbbauberechtigten) erklären wir Ihnen, daß wir ... Zwischenkredite zur Durchführung von Baumaßnahmen bereitstellen und die Zwischenkredite nur für objektbezogene Kosten valutieren." Nachdem die Klägerinnen hierauf die von ihnen verlangte Zustimmung und die Einräumung des Vorranges erklärt hatten, wurde die Grundschuld der Beklagten im Range vor der Reallast der Klägerin. nen in das Erbbaugrundbuch eingetragen. Die Beklagte zahlte an die Erbbauberechtigte keine Kredite für Erl-baumaßnahmen aus. Am 13. Mai 1976 übertrug sie, ohne die Klägerinnen hiervon zu unterrichten, die Grundschuld auf die Firma P. Nach einer weiteren Übertragung erwarb schließlich der Kaufmann D. die Grundschuld. Er betrieb, nachdem die Erbbauberechtigte zahlungsunfähig geworden war, die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts aus dem letztrangigen Teil der Grundschuld in Höhe von 100000 DM. Für 77000 DM und Übernahme einer Grundschuld in Höhe von 222514.DM erhielt er den Zuschlag. Die Reallast der Klägerinnen wurde gelöscht. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Schadensersatz für den Ausfall des Erbbauzinses. Das Landgericht hat der Klage für die Zeit vom 1. Oktober 1977 an stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägerinnen angenommen. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an Canaris (Großkommentar zum Handelsgesetzbuch 3. Aufl. Anhang zu § 377 Anm. 9 ff., 15 f.) zutreffend ausgeführt hat, können ein Bankinstitut von Rechts wegen Schutzpflichten gegenüber dritten Personen treffen, wenn es — zumal im eigenen wirtschaftlichen Interesse — deren Vertrauen in Anspruch nimmt und ihre Dispositionen gegenüber dem Bankkunden beeinflußt. Einen solchen Tatbestand hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, denn die Beklagte war als Hausbank der Erbbäuberechtigten an einer weiteren Zusammenarbeit und insbesondere an der Gewährung des durch die Grundschuld abzusichernden Kredits in Höhe von 500000 DM wirtschaftlich interessiert. Ihr war bekannt, daß die Klägerinnen bei Bestellung einer Grundschuld unter Einräumung des Vorranges vor ihren Rechten in einem möglichen Versteigerungsverfahren schlechter als zuvor abgesichert waren und daß ihnen die persönliche Kreditwürdigkeit der Erbbauberechtigten nicht ausreichte. Durch ihre schriftliche Erklärung vom 6. Dezember 1974 hat die Beklagte ihre eigene Vertrauenswürdigkeit als Hausbank gegenüber den Klägerinnen in die Waagschale geworfen und dadurch die Klägerinnen bewogen, unter Schwächung ihrer Rechtsstellung die Grundschuld zu bestellen und ihr den Vorrang einzuräumen. Nach Treu und Glauben war die Beklagte hiernach verpflichtet, im Rahmen des Sicherungszwecks auch das Interesse der Klägerinnen an der Wertsteigerung des Erbbaurechts im Falle der Valutierung der Grundschuld zu wahren. Darüber hinaus war sie — mindestens — auch verpflichtet, die Klägerinnen davon zu unterrichten, daß der Kredit nicht abgerufen und sie, die Beklagte, von der Erbbauberechtigten angewiesen worden war, die Grundschuld abzutreten. 2. Dagegen läßt das Berufungsurteil hinreichende Feststellungen darüber vermissen, inwiefern durch das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung von der bevorstehenden Grundschuldabtretung den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die zur Sicherung des Erbbauzinsanspruchs zugunsten der Klägerinnen eingetragene Reallast allerdings mit dem Zuschlag des, Erbbau242 MittBayNot 1981 Heft 6 rechts an den Ersteher D. erloschen ( § 91 Abs. 1 ZVG , § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Der Erbbauzins ist nicht Inhalt, sondern Belastung des Erbbaurechts und muß, soll er dinglich wirken, durch die Bestellung einer Reallast auf dem Erbbaurecht gesichert werden. Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmungen wird die Reallast wie jedes andere dingliche Recht behandelt und erlischt daher gemäß § 91 Z1(` , wenn sie nicht in das geringG ste Gebot fällt (ganz h.M.: OLG Nürnberg, MDR 1980, 401 ; OLG Hamburg, MDR 1975, 853 ; LG Braunschweig, Rpfleger 1976, 310; MünchKommlvon Oefele, ErbbauVO § 9 Rdnr. 17; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. ErbbauVO § 24 Rdnr. 2; Erman/Ronke, BGB 7 Aufl. ErbbauVO § 24 Rdnr. 1; Palandt/Bassenge, BGB 40. Aufl. ErbbauVO § 24 Anm. 1; ZelIer, ZVG 10. Aufl. § 52 Rdnr. 2 (5 b); Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht 4. Aufl. § 9 Rdnr. 42; Glaser, Das Erbbau= recht in der Praxis, 2. Aufl. S. 29). Nach einer von Winkler ( DNotZ 1970, 390 ff.) begründeten Gegenmeinung (ihr folgend Hartmann, Betrieb 1970, 1873 sowie Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. ErbbauVO § 9 Rdnr. 8) soll allerdings durch Wandlung der Interessenlage eine (nachträgliche) Gesetzeslücke entstanden sein, die durch analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 ZVG zu schließen sei. Dem ist jedoch nach geltendem Recht nicht zu folgen. Es mag zwar sein, daß die Erbbaurechtsverordnung bei ihrem Inkrafttreten zur Behebung der Wohnungsnot helfen sollte, preisgünstige Wohnungen „vor allem für die minderbemittelte und arme Bevölkerung" bereitzustellen (Winkler a.a.O. S. 395 m.w.N.); auch kann davon ausgegangen werden, daß es das Interesse an der Beleihbarkeit des Erbbaurechts unter diesen Umständen als unzweckmäßig erscheinen ließ, die Erbbauzinspflicht zum Inhalt des Erbbaurechts zu machen, weil sonst die Beleihung erschwert worden wäre (Winkler a.a.O. m.w.N.). Selbst wenn indessen, worauf Winkler hinweist, nach dem 2. Weltkrieg der Gesetzgeber andere Mittel und Wege gefunden hat, um auch minderbemittelten Schichten finanziell tragbare Wohnungen zu verschaffen, bedeutet das nicht, daß sich in der Erbbaurechtsverordnung im entscheidenden Punkt eine Regelungslücke aufgetan hätte. Dagegen spricht schon, daß Erbbaurechte nicht nur zur Errichtung von Wohnungen, sondern unabhängig von dem Nutzungszweck für Bauwerke aller Art bestellt werden können. Außerdem besteht, wie auch der vorliegende Fall zeigt, das Problem der Beleihbarkeit des Erbbaurechts zu Bauzwecken weiter. Auch heute noch machen die Banken — wie es auch die Beklagte getan hat — die Beleihung des Erbbaurechts von einem Rangrücktritt der etwa eingetragenen Erbbauzinsreallast abhängig. Die Normsituation ist mithin unverändert, und eine — etwa im Wege der Analogie auszufüllende — Gesetzeslücke besteht daher nicht. Im übrigen bietet das geltende Recht dem Grundstückseigentümer weitgehende Möglichkeiten, seine Rechtsstellung gegenüber dem Erbbauberechtigten und dessen Gläubigern abzusichern. Gemäß § 5 Abs. 1 ErbbauVO kann als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (vgl. hierzu auch OLG Hamm, DNotZ 1976, 534 ). Außerdem kann als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden, daß der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grundoder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so kann auch eine Änderung des Inhalts der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast, MittBayNot 1981 Heft 6 die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthält, nicht ohne die Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgen ( § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 ErbbauVO ). Soweit der Grundstückseigentümer — wie im vorliegenden Falle — im Interesse der Beleihbarkeit des Erbbaurechts freiwillig einem Grundschuldgläubiger des Erbbauberechtigten den Vorrang vor seiner Erbbauzinsreallast einräumt, kann er sich für den Fall der Nichtvalutierung und Weiterübertragung immerhin in der Weise sichern, daß er sich den`Rückgewähranspruch des Erbbauberechtigten gegen den Grundschuldgläubiger im voraus abtreten und durch Eintragung einer Vormerkung sichern läßt ( § 883 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ). Soweit sein Sicherheitsbedürfnis auch hiernach noch nicht vollständig befriedigt sein sollte, steht es dem Grundstückseigentümer frei, sich die Übernahme des verbleibenden. Risikos durch den Erbbauberechtigten angemessen vergüten zu lassen. Die mannigfachen rechtsgeschäftlichen Sicherungsmöglichkeiten zeigen zugleich, daß die von Winkler a.a.O. befürwortete Analogie zu § 52 Abs. 2 ZVG nicht paßt, weil die dort geregelte Überbau- und Notwegrente (§§ 912-917 BGB) kraft Gesetzes entsteht und für rechtsgeschäftliche Kautelen keinen Raum läßt (im Ergebnis ebenso OLG Nürnberg a.a.O.; MünchKomm/von Oefele a.a.Q.; Ingenstau a.a.O.; Zeller a.a.O.; Soergel/Baur a.a.O.). Dies mag auch ein Grund dafür sein, weshalb der Gesetzgeber seit mehr als sechs Jahrzehnten allen Anregungen, eine dem § 52 Abs. 2 ZVG entsprechende Regelung für das Erbbaurecht zu schaffen (eingehende Nachweise hierzu in OLG Hamburg, MDR 1975, 853), nicht nachgekommen ist. b) Dem Berufungsurteil ist indessen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zu entnehmen, inwiefern der Untergang der Erbbauzinsreallast oder ein sonstiger Vermögensschaden darauf beruht, daß die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, die Klägerinnen von der Anweisung der Erbbauberechtigten zur Abtretung der Grundschuld an die Fa. P. zu unterrichten. Zum einen legt das Urteil nicht näher dar, welche geeigneten Sicherungsmaßnahmen die Klägerinnen bei unverzüglicher Benachrichtigung noch hätten ergreifen können. Zum anderen läßt es auch Feststellungen darüber vermissen, daß die Klägerinnen etwa bestehende Sicherungsmöglichkeiten im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung auch tatsächlich ergriffen hätten. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. B. GBO §§ 7, 18, 19, 71; BGB § 883; BeurkG § 9 Abs. 1 Satz 3, § 44 Satz 2 (Zur Bezeichnung einer verkauften Teilfläche durch Bezugnahme auf Lageplanskizze) 1. Mehrmalige Erinnerung/Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers in Grundbuchsachen. 2. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung einer erst noch wegzüvermessenden Teilfläche setzt nach dem das Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz eine so genaue Bezeichnung der Teilfläche voraus, daß sich deren Lage und Größe in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Weise zweifelsfrei ergibt. 3. Dabei kann die Eintragungsbewilligung auf eine mit der notariellen Urkunde verbundene Lageplanskizze Bezug nehmen. Stellt diese Skizze die betroffene Grundstücksteilfläche nicht bestimmt genug dar, kann nicht zum Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.09.1981 Aktenzeichen: V ZR 244/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 242-243 Normen in Titel: ErbbauVO § 24; ZVG §§ 52, 91