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IV R 325/84

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Februar 1987 IV R 325/84 EStG § 14 Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Vorbehaltsnießbraucher Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grundstocksverkehr galt (Lange, GrdstVG, 2. Aufl., 1964,§1 Anm. 2; Herminhausen, Beitrage zum GrdstVG, in DNotZ 1962, 450 m. w. N.). Der h. M. gebohrt jedoch der Vorzug, da sich diese Ansicht oberzeugend aus der Systematik des Gesetzes begronden laBt (vgl. hierzu Hdtzel, a. a. 0., S. 177). AuBe川em spricht for die Verwendung des rechtlichen Grundstocksbegriffs in Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG der Sinn und Zweck des AusfUhrungsgesetzes, wonach durch die Freigrenzenregelung gerade die ぬrwaltung von Genehmigungsverfahren ent-lastet we川en soll. Dazu ist eine eindeutige Regelung der Genehmigungsfreiheit notwendig, die bei dem wirtschaftlichen Grundstocksbegriff nicht immer erreicht wird. Folgt man daher in diesem Fall der h. M., so wurde lediglich eine Flache von 0,6649 ha Qbertragen. Die o brigen Flachen, die aus dem Eigentum der Beteiligten zu 1) ebenfalls am 1.12.1986 o bergeben wurden, bleiben im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG auBer Ansatz, da sie rechtlich selbstandig sind. 臨tztlich spricht for diese ゆsung noch, daB bei einer Anwendung des wirtschaftlichen Grundstocksbegriffs die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Ht. b) weitgehend leerlaufen wQrde, was vom Gesetzgeber aber nicht gewollt sein kann. dd) Von der Freigrenzenregelung des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG macht jedoch das Gesetz wiederum zwei Ausnahmen in Art. 2 Abs. 2 lit a) und b). Die erste Ausnahme (lit a) ist hier ohne Bedeutung. Die zweite Ausnahme (lit b) macht eine Genehmigung erforderlich, wenn 1 rnerhalb von 3 Jahren vor AbschluB des ぬrauBerungsvertrages aus dem gleichen Grundbesitz landwirtschaftliche GrundstUcke mit einer Flache von weniger als 1 ha verauBert worden sind und bei Einberechnung der neuen Grundstocksobertragung die Flache von 1 hao berschritten wurde ( BayObLGZ 1963, 101 , 104; BayObLG Rpfleger 1969, 301 , 302). Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG und der dadurch bedingten Einrechnung von vorangegangenen ぬrauBerungen ist u. a., daB,, vor der VerauBerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freiqrenze landwirtschaftliche Grundstocke verauBert worden sind‘二 wobei unter gleichem Grundbesitz Grund・ stocke desselben Eigentomers zu verstehen sind (Bay. ObLGZ 1963, 104). In dem hierzu entscheidenden Fall fehlt esi nieder Hinsicht an den Voraussetzungen des Art. 2 II lit b) AGGrdstVG. Denkbar und rechtlich m6glich sind nur die folgenden zwei Fa 1 1 -Vani a nten: (1) Der hier in Rede stehende ぬrauBerungsvorgang (URNr. 4002/86) wurde zeitlich v望 dem Vorgang (URNr. 4005/86) abgeschlossen: (2) Der Vorgang (URNr. 4002/86) ist gleichzeitig oder erst nach dem Vorgang URNr. 4005/86 abgeschlossen worden. Im 臼II (1) war der ぬrtrag nicht genehmigungspflichtig, da die o bertragenen GrundstUcke unter die Freigrenze des Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG fallen. Auch fUr das Grundbuchamt war hier ersichtlich, daB innerhalb der letzten 3 Jahre keine GrundstucksverauBerungen getatigt wurden, was sich aus der Urkunde ergibt (Ziffer XII) und aus dem Grundbuch. Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG ware mangels froheren Rechtsgeschafts nicht anwendbar, da fUr die Zeitberechnung allein die Erklarung der Auflassung maBgeblich ist(日ti, a・a. 0., 116). Der Antrag hatte daher in diesem Fall sofort vollzogen werden m0ssen 一 sofern keine weiteren Hindernisse vorlie. gen 一, da der Vertrag keiner Genehmigung bedurfte. Der nachfolgende ぬrtrag (URNr. 4005/86) la.aBt den ersten Vertrag (URNr. 4002/86) unberohrt; es entsteht keine nachtragliche Genehmigungspfticht aus Gronden der Rechtssicherheit ( BayObLGZ 1957, 17 ; ErtI, a. a. 0., S. 116; OLG NQrnberg, MittBayNot 1961, 44 ). In der ぬriante (2) liegt auch keine Genehmigungspflicht gem. Art・2 Abs. 2 lit b) AGGrd5tVG voち da es hier an der Vor. aussetzung fehlt, daB,, im Rahmen der Freigrenze" zuvor Grundbesitz Ubertragen wurde. Das frUhere Rechtsgeschaft, d. h. der ぬrtrag URNr. 4005/86, m0Bte gerade wegen Art. 2 Abs. 1 AGGrdstVG genehmigungsfrei gewesen sein. Das trifft aber nicht zu. For die Zusammenrechnung nach Art. 2 Abs. 2 b AGGrdstVG kommen diejenigen Rechtsgeschafte nicht in Frage, fur die eine Genehmigung nach dem GrdstVG erteilt worden ist, selbst wenn die Genehmigung nicht erforderlich gewesen ware (OLG Monchen RdL 1963, 63 ; OLG Monchen 1965, 262 m. w. N.; Ertl, a. a. 0., 116; Haege/e, a. a. 0., S. 76; FuBnote 121 m. w. N.) oder nicht hatte erteilt werden dorfen (OLG Nurnberg DNotZ 1955, 602 ). Hier hat das Landratsamt mit Bescheid vom 15.12.1986 fur den ぬrtrag (URNr. 4005/86) die Genehmigung gemaB§2 G川stVG erteilt. Obzu Recht (vgl. OLG Karlsruhe RdL 1966, 207) kann offen bleiben, da die Genehmigung wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung wirksam geworden ist. Aufgrund der rechtswirksam erteilten Genehmigung gemaB§2 GrdstVG kann somit eine Einberechnung im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 lit b) AGGrd5tVG nicht mehr erfolgen, so daB kein Uberschreiten der Freigrenze des Art. 2 Abs. 2 Ut b AGGrdstVG vorliegt und es bei der oben dargestellten Genehmigungsfreiheit auch in dieser Fallvariante bleibt. c) Auch ein Umgehungsgeschaft liegt nicht vor. HierfQr ist eine Umgehungsabsicht erfo司erlich (KG in JW 1919, 50). Danach wi川 ein genehmigungsfreies Rechtsgeschaft gleich・ wohl genehmigungspflichtig, wenn dieVerauBerung, die als ganzes genehmigungspflichtig ist, aufgrund eines im voraus gefaBten Planes zerstUckelt erfolgt (st. Rspr.,四1. BGH RdL 1957, 173 , 176; MDR 1960, 214 ; MDR 1962, 389 ). An dieser Umgehungsabsicht fehlt es, so daB die weitere Frage offen bleiben kann, ob nicht die weitergefaBte Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 I lt b) des AGGrdstVG als Spezialvorschrift diesen Fal 1 absch lieBend regelt. . . . cc) Weitere Bedenken gegen die Genehmigungsflicht sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Grundbuchamt anzuweisen, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen. D. Steuerrecht 11. EStG§14(ゆ虐叩erung eines land而だschaftlichen Be・ triebs durch den VorbehaltsnieBbraucher) Erwirbt jemand im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschattUchen Betrieb unter dem Vorbehalt des NieBbrauchs des bisherigen Eigentomers und ver谷uBert er w含h・ rend der Dauer des NieBbrauchs den 】andwirtschaftlichen Betrieb weiteち ist der bei der ぬr谷uBerung eロjelte ぬr谷uBe・ rungsgewinn ihm zuzurechnen. BFH, Urteil vom 26.2.1987 一 IV R 325/84 一 BStBI II 1987, 772 48 MlttBayNJot 1988 Heft 1 r Aus dem Tatbestand: Die Klager und Revisionsbeklagten (Klager) sind Eheleute. Mit notanieul beurkundetem ぬrtrag vom 26. November 1973 o bertrug die Mutter der KIagerin auf diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Gebぎuden und etwa 25 Morgen landwirtschaftlicher Flache. Die Mutter behlelf sich den lebenslanalichen NieBbrauch an dem o Dertrageneri Hot vor; cemgemab ist im Vertrag be四naet, dab s旧 die Bewlrlscflattuflg ces -lote月 tortII fuhrt. For den 臼 eines ぬrzichts der Mutter auf das ihr eingeraumte Niesbrauchsrecht hatte sie das Anrecht auf ein naher beschriebenes , Altenteilsrecht (Wohrirecht auf dem o bertragenen Hof ぬrpflegung, Pflege uswふ Am 7. Juni 1975 schlossen die Mutter, die Klager sowie der Bruder der Klagerin einen weiteren notariell beurkundeten ぬrtrag. Darin ver」 kaufte die Klagerin die ihr von der Mutter im Jahre 1973 o bertragene Hofstelle ihrem Bruder 四 eihem Kaufpreis von 320 000 DM. Die Besitzobergabe des Hofes wurde auf den 1. Juli 1975 vereinbart. Die Mutter verzichtete auf das ihr in dem Hofobergabevertrag vom 26. November 1973 eingeraumte NieBbrauchsrecht sowie das Altenteilsrecht. Dafロr raumte die Klagerin ihrer Mutter ein Altenteilsrecht an dem mit einem Einfamilienhaus zu bebauenden naher bezeichneten Grundstock ein. Im Marz 1978 fohrte die zentrale landwirtschaftliche Betriebsprofungsstelle des Finanzamts (FA) bei der Klagerin eineB etriebsprofung durch, die sich auf die Einkommensteuer 1975 bezog. Der Betriebsprofer errechnete for die ぬrauBerung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Klagerin an ihren Bruder einen VerauBerungsgewinn in Hohe von 251 000 DM. Der Beklagte und Revisionsklager(臥) erlieB auf dieser Grundlage den angefochtenen Einkommensteuerbescheid, gegen den sich die zusammenveranlagten Klager nach erfolglos durchgef0hrtem Einspruchsverfahren mit der Klage wandten. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben. Die zugelassene Revision fohrte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage. Aus den Grnden: 1. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ロbertragen, so liegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverandert durch den Rechtsnachfolger fortgefohrt (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1951 IV 233/51 U, BFHE 56, 10 , BStBI III 1952, 5, und vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488 , BStBI II 1971, 686;,vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 1980 VIII R 55/77, BFHE 132, 414 , BStBI II 1981, 396). Der Rechtsnachfol・ ger ist andie Buchwerte des Rechtsvorgangers gebunden §7 ( Abs. 1 EStOV). und ein wirtschaftender in der Hand des NieBbrauchsberechtigten und Hofobergebers (肥Ismann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., A 253, 255). So lange der neue Eigentomer und NieBbrauchsverptlichtete die Betriebsaufgabe nicht ausdrocklich erklart, Ist er Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Sachlage Ist vergleichbar mit dem Wirtschaftsoberlassungsvertrag zwischen dem bisherigen Hofinhaber und dem .臼- Urteile vom 5 voraussichtlichen Hoferben (vgl. dazu BFH・ bruar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37 , BStBI II 1976, 335, und vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364 , BStBI II 1975, 772). Auch hier fallen das Eigentum und die Bewirtschattung auseinander. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als selbstandiger Organismus bleibt in der Hand des jetzt Wirtschaftenden bestehen. Der Eigentomer kann allerdings wahlen, ob er die Betriebsaufgabeerklart(BFH-Urteil vorn 18. Marz 1964 IV 114/61 5, BFHE 79, 195 , BStBI III 1964, 303, und Urteil des GroBen Senats vom 13. November 1963 GrS 1/63 5, BFHE 78, 315 , BStBI Ill 1964, 124; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339 , BStBI II 1982, 381, 383). ぬrkautt der Eigentomer im Fall eines sogenannten Wirtschaftsoberlassungsvertrages zum Betrieb geh6rende G rundstロcke, so muB er die ぬrauBerungsgewinne versteu・ emn (Leing 自rtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 1073). Ebenso sind im Fall der NieBbrauchsbestellung Gewinne aus der ぬrauBerung von zum Betrieb geh6renden Grundstocken dem Eigentomer ;凡 /5リ 自rtner/2急isch, a.a.O Rdnr. 1016 zuzurechnen (Leing mann, a.a.O., A 252, A 259). Im Streitfall waren die Grundstロc晦 des landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt der ぬrauBerung Betriebsvermogen der Klagerin. Aufgrund des Hofobergabevertrages vom 26. November 1973 waren sie wirtschaftlich ihr zuzurechnen. 3. Entgegen der Autfassung der Vorinstanz kann der vom FA zutreffend ermittelte ぬrauBerungserl6s nicht um den kapi・ talisierten Wert der im ぬrtrag vom 7. Juni 1975 geregelten Altentel Isleistungen gemindert werden. Die Einraumung des NieBbrauchs im Hofobergabevertrag vom 26. November 1973 war ein privater Vorgang. Ein im Zusammenhang mit einem Erbvorgang vereinbarter Nie-brauch ist keine betrieblich, sondern eine auBerbetriebliche Last, die sich in der privaten ぬrm6genssphare auswirkt. Diese Beurteilung triftt auch for eine ぬreinbarung zu, die Unentgeltlich ist der Erwerb auch dann, wenn sich der Ubervorsieht, daB zu einem spateren Zeitpunkt an the Stelle des tragende den NieBbrauch an dem land- und forstwirtschaftNieBbrauchs eine andere Last (namlich das Altenteil) treten lichen Betrieb vorbehalt. Es handelt sich auch in diesem soll. Die dergestalt von der Klagerin o bernommene private Falle um eine Schenkung i. S. von§5l6Abs. 1 BGB. Die EinLast bestandgegenober ihrer Mutter. Der Bruder als Kauter raumung des NieBbrauchs an den einzelnen Sachen und des Hofes war weder gegenQber seiner Mutter nieBbrauchsRechten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpflichtet noch hatte er sich zur Gewahrung des Alten§§1030 ff., 1068 ft. BGB), insbesondere die Einraumung des ( der Altenteilsverund torstwirtschaftlichen Be・ teils verpflichtet. Mit der Ubertロhrung ・ NieBbrauchs an den zu land pflichtungvon dem zu verkaufenden Hof auf ein anderes trieb geh6renden Grundstoc 晦n bedeutet lediglich, daB der Grundstock hat die Klagerin ihren Bruder nicht von einer Betrieb unter einer Auflage (vgl.§525 BGB) zugewendet Altentei lsverpflichtung freigestel It, sondern das Hofgrundwird. Die Einraumung des NieBbrauchs stellt weder stOck von einer Belastung bereinigt, die sie im Rahmen der rechtlich (Pa/andt/Putzo, Bロ rgerliches Gesetzbロ rgerl ich・ vorweggenommenen Erbfolge Qbernommen hatte. Die Klabuch, 46. Aufl.,§525 Anm. 2 c mit weiteren Nachweisen) germn stand vor der Wahl, die ihr obliegende Verpflichtung noch einkommensteuerrechtlich eine Gegenleistung des entweder in der Form weiterzufロhren, wie es tatsachlich geEmpfangers for die Ubertragung des Zugewandten dar (vgl. schehen ist (obertragung des Altenteilsrechts auf ein andeBFH-Urteile vorn 23. August 1963 VI 81/62 U, BFHE 77, 450 res Grundstock) oderihren Bruder (mit Einverstandnis der BStBI Ill 1963, 484, und vom 28. Juli 1981 VII! R 124/76, Mutter) zu bewegen, die ihr obliegende private Altenteilsver BFHE 134, 130 , BStBI II 1982, 378). pflichtung vertraglich zuo bernehmen, was fロ r diesen Fall zu und forst・ einer Minderung des in bar zu zahlenden Kaufpreises ge2. Die Bestellung des NieBbrauchs hat bei land・ fUhrt hatte. 陥ine der beiden m6glichen ゆsungen berohrt wirtschaftlichen Betrieben grundsatzlich zur Folge, daB zwei aber den von der Klagerin erzielten betrieblichen ぬrauBe・ Betriebe entstehen, und zwar ein ruhender in der Hand des ru ng sgew Inn. nunmehrigen Eigentロmers (und NieBbrauchsverpflichteten) MittBayNot 1988 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.02.1987 Aktenzeichen: IV R 325/84 Erschienen in: MittBayNot 1988, 48-49 Normen in Titel: EStG § 14