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I R 126/70

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BAG 24. März 1992 7 ABR 65/90 BetrVG §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 1 Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb durch notarielle Urkunden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Beurteilung des unentgeltlichen Erwerbs im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung 1 . S. von§10 eAbs.6 EStG ( BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886) hatte zur Folge, daB g Ieichartige 山benssachverhalte 一 Erwerbe von Grund・ stロckseigentum ohne Gegenleistung 一 unterschiedlich begonstigt worden. Es Ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen k6nnte, vor Bezug einer Wohnung entstandene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige das Gebaude geschenkt bekommt, hingegen nicht, wenn er es erbt. Der Senat halt daher an seiner ursprunglichen Wertung des mehrdeuugen Begriffs Anschaffung in §lOe Abs.-6 EStG nicht mehr fest und versteht ihn nunmehr als entgeltlichen Erwerb. Die Uberschrift zu §10 e EStG deutet zwar darauf Nfl, daB nicht nurdieAnschaffung oder Herstellung einer zuelgenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sondern allgemein das Wohnen in der eigenen Wohnung gef6rdert werden soll. So gesehen ware auch die Begロnstigung von Aufwendungen fur die Renovierung &ner unentgeltlichen Wohnung vom Gesetzeszweck umfaBt. Dem entspricht es, daB vor Bezug entstandene Aufwendungen auch dann nach§lOeAbs.6 EStG abziehbar sind, wenn der Erwerb des Eigentums selbst wegen Objektverbrauchs nicht begonstigt ist (BFHE 167, 396, BStBI II 1992, 886). Diese Regelung sei, wie das BMF in seiner Stellungnahme ausgefohrt hat, offensichtIich,, im Interesse der Herstellung von m6glicherweise nicht mehr den Wohnbedorfnissen entsprechenden Wohnungen" geschaffen wbrden. Dieses,, Interesse" wareauch bei einem unentgeltlichen Erwerb gegeben. Nach der amtlichen Begrondung des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechflichen 凡rderung des selbstgenutzten Wohneigentums (BT-IJrucks 10/3633, 10) soll andererseits die Steuervergonstigung nach§lOe EStG die ぬrm6gensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von den Aufwenduncien entlastet werden. die erforderiicn waren, um cias Wonneigentum zu erlangen. Dieser (je-・ setzeszweck Ist auch bei Auslegung der Regelung Ober den Vorkostenabzug(§lOe Abs.6 EStG) zu berocksichtigen. Hinzu kommt, daB die Begriffe Anschaffung und Anschaffen auch in§lOe Abs. 1 EStG verwendet werden. Da die Grundf6rderung nach§lOe Abs. 1 EStG nur von tatsachlich aufgewandten Herstellungs- oder Anschaffungskosten gewahrt wi rd 一 anders als nach§7 oder §11 d EStDV werden im Rahmen des§1り e EStG fiktive Anschaffungsめsten nicht begonstigt 一,meint Anschaffung in Absatz 1 den entgeltlichen Erwerb. Es liegt nahe, den Begriff 一 auch wenn er objektiv mehrdeutig Ist 一 in derselben Vorschrift einheitIich auszulegen. 3. Auch in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin steht der Klagerin ein Abzugsbetrag nach§lOe Abs. 6 EStG nicht zu Fur die Gesamtrechtsnachfolge bestimmt§45 der Abgabenordnung (AO 1977), daB die Fo川erungen und Schulden aus dem Steuerschu Idverhaltnis auf den Rechtsnachfolger u bergehen. Der BFH vertritt darober hinaus in standiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtljch in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgangers ein (vgl. z. B・B FH・Urteile vom 17.5.1972 I R 126/70, BFHE 105, 483 , BStBI II 1972, 621; vom 26.3.1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271 , BStBI II 1981, 614; vom 25.8.1983 IV R 99/80, BFHE 139, 265 , BStBl II 1984, 31). Auf derGrundlage dieser 一 vom Sch rifttum (vgl. z. B. A叩pe, IJStJG Bd.10 [19871, S.53ff.; von Groll in K/rchhof/Sdhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, §10 d Rz. B 195, jeweils m. w. N.) teilweise bestrittenen 一 Rechtsprechung gesteht die Finanzverwaltung (BMF vom 25.10.1990, BStBI I 1990, 626, Abs.49) dem Gesamtrechtsnachfolger einen Vorkostenabzug zu, soweit der Erbiasser ebenfalls abzugsberechtigt ware (gl. A. z. B. M町er in Herr一がHeueガRaupach a;a.O., §10 e EStG Rz.521, m. w. N.)・ Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Denn selbst wenn die Klagermn die Rechtsstellung ihrer Mutter fortfohrte, kame ein Abzug der Renovierungskosten nicht in Betracht, weil sie sich dann als Gesamtrechtsnachfolgerin auch die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorganger zurechnen lassen moBte, so daB cuie Renovierungskosten nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden waren. E. Beurkundungs- und Notarrecht 32. BetrVG§2 Abs. 2, 17 Abs. 1; ArbGG§83 Abs. 1 (Nach-肥is 加S ぬrtretenseins einer Ge肥承schaft im Betrieb durch notar/eile Urkun加n) 1. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angeh6rt, der nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des§5 Abs, 3 BetrVG z谷hlt. 2. Die Gewerkschaft kann den erforderlichen Beweis auch durch mittelbare Beweismittel, z. B. durch notarielle Er・ kl谷rungen fUhren, ohne den Namen ihresim Betrieb des Arbeitgebers besch谷ftigten Mitglieds zu nennen. Ob diese Beweisfohrung ausreicht, ist eine Frage der freien BeweiswUrdigung. Die 私tsachengerichte mUssen dem geringeren Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch besonders sorgf谷Itige BeweiswUrdigung und BegrUn・ dung ihrer Entscheidung Rechnung tragen. 3. Das frUhere Verhalten eines Verfahrensbeteiligten kann sich auf Umfang und Inhalt seiner Mitwirkungspflicht nach§83 Abs. -I Seite 2 ArbGG auswirken. Eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht kann dazu fUhren, daB sich das erforderliche BeweismaB verringert. BAG, BeschluB vom 25. 3. 1992 一 7 ABR 65/90 一 ThtbeStand: Die antragstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Werk 2 der Arbeitgeberin In F, um die Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der nach §17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand gewahlt werden soll, aushangen zu k6nnen. In diesem Werk der Arbeitgeberin, in dem o ber 600 Arbeitnehmer beschaftigt werden, besteht kein Betriebsrat. Die BeteUigten streiten darober, ob die antragstellende Gewerkschaft im Sinne von§2 Abs.2,§17 Abs.2 BetrVG im Betrieb vertreten Ist Die antragstellende Gewerkschaft hat behauptet, eines ihrer Mitglieder sei im Werk 2 der Arbeitgeberin in F beschaftigt. Sie Ist jedoch nicht bereit, den Namen des Mitglieds anzugeben und diesen Arbeitnehmer als んugen zu benennen. Sie hat die Beweisfohrung vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht auf notariel le Erklarun-gen gestotzt. Die dem Landesarbeitsgericht in der mundlichen・Anh6rung vom 18.7.1990 vorgelegte notarielle Erklarung datiert vom 17. 7. 1990. In ihr hat Notar 0 bescheinigt, vor ihm sei eine 円rson mit einem Sekret白r der antragstellenden. Gewerkschaft erschienen und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, das sie der zeit im Werk 2 der Arbeitgeberin in F beschaftigt sei und in einem ungekundigten Arbeitsverhaltnis stehe. Diese 円rson habe ihm einen g0ltigen, mit Namen, Geburtsdatum und Lichtbild versehenen ReisepaB sowie einen ban風erbuchteno berweisungstr白ger vorgelegt, bei dem es sich りach Form und Gestaltung um eine Lohnabrechnung handele. Der Uberweisungstrager, der den Monat Juni 1990 betreffe, enthalte Angaben zur 叱rsonalnummer, zur Steuerklasse, zum LohnAUS 240 MittBayNot 1993 Heft 4 satz, zur Soziatversicherung etc. Als Auftraggeber der Bankoberweisung sei die R AG+Co. und als Empfanger der Gutschrift der Name des erschienenen Arbeitnehmers angegeben Die antragstellende Gewerkschaft hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Beauftragten der antragstellenden Gewerkschaft wahrend der Betriebsz豆iten ungehindert Zutritt zum Werk 2 der Arbeitgeberin in F zu gewahren, soweit dies zum Zwecke der Aushangung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung erforderlich ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurUckzuweisen..、 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einvernahme des Notars 0 und des Gewerkschaftssekretars M als 乙ugen die Beschwerde der Arbeitgeberin zur日ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren AbweisungsantraQ weiter. Aus den Gr0nden: Die Rechtsbeschwerde ist unbegrondet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das von der antragstellenden Gewerkschaft geltend gemachte Zutrittsrecht bejaht. 1. Nach §2 Abs. 2 BetrVG ist den Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zur Wahrnehmung der im Betrieb山 erfassungsgesetz genannten Aufgaben und Befugnisse Zugang zum Betrieb zu gewahren. Das Aushangen der Einladung zu einer Betriebsversammlung im Werk 2 der Arbeitgeberin in F ist eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe der in diesem Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Besteht, wie im vorliegenden Fall, in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des§1 BetrVG erfollt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewahlt ( §17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ). Zu dieser Betriebsversammlung kann nach §17 Abs. 2 BetrVG eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ei niaden. Die antragstellende Gewerkschaft ist im Werk 2 der Arbeitgeberin in F vertreten. 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daB eine Gewerkschaft dann im Betrieb vertreten ist, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angeh6rt ( BAGE 10, 154 , 156 f.=AP Nr.2 zu§16 BetrVG, zu 2 b der Gronde; ebenso die herrschende Meinung in der Literatur: DietzlRichardi, BetrVG, 6. AufL,§2 Rz 21; Fitting/Auffarth/ 焔i5er/り eitl7eり BetrVG, 17. Aufl.,§2 Rz 26; Ga/perin/Ldwisch, BetrVG, 6.AufI.,§2 Rz 36; Hess/Schlochauer/G危ubitz, BetrVG, 3. Auf l」 ,§2 Rz 61 a; Kraft, GKBetrVG, 4. Aufl.,§2 Rz 20; Stege/14セinspach, BetrVG, 6. Aufl.,§2 Rz 9 omnerin ;万 D ub/er/崎ttner/幻ebe/Schnei如ち BetrVG, 3. Aufl.,§2 Rz 29). 自 2. Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, das es nicht ausreicht, wenn nur leitende Angestellte des Betriebs ( Abs.3 BetrVG) MitgUeder der Gewerkschaft sind. Das §5 Gewerkschaftsmitglied muB zu der vom Betriebsrat reprasentierten Belegschaft geh6ren (Die切'Richardi, BetrVG, 6. Aufl.,§2 Hz 21; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl.,§2 Rz 21). Auf 、 leitende Angestellte findet jedoch das Betriebsverfassungs-gesetz grundsatzlich keine Anwendung ( Abs. 3 Satz 1 §5 BetrVG). Ihre Belange werden vom SprecherausschuB vertreten( §25 Abs. 1 Satz 1 SprAuG). II. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muBte das Landesarbeitsgericht den Antrag nicht als unschl0ssig abweisen. Das Vorbringen der Gewerkschaft ist schlossig, wenn sie samtliche zur Begrondung ihres Zutrittsrechts erforderlichen Tatsachen dargelegt hat. §2 Abs. 2 BetrVG setzt ledig Iich voraus,daB die Gewerkschaft mit irgendeinem Mitglied im Betrieb vertreten ist. Da der Name ihres Mitglieds keine rechtliche Bedeutung hat, ist der Sachvortrag bereits dann ausreichend substantilert und einer Beweisaufnahme zuMittBayNot 1993 Heft 4 ganglich, wenn er sich auf eine bestimmte 円 rson bezieht und diese 円 rson nach den dargelegten Tatsachen sowohl Mitglied der antragstellenden Gewerkschaft ist als auch im Betrieb der Arbeitgeberin als Arbeitnehmer im Sinne des§5 Abs. 1 BetrVG beschaftigt wird (ebenso Gruns如 AuR 1990, 105, 106 f. und 111 f.; a. A. PrOtting/Weth, DB 1989, 2273 , 2276 f. und AuR 1990, 269, 273). III. Aufgrund der notariellen Erklarung vom 17.7.1990 und der Aussagen der Zeugen M und 0 ist das 山 ndesarbeitsgericht zu dero berzeugurg gelangt, daB der Sachvortrag der antragsteilenden Gewerkschaft zutrifft und die Voraussetzungen des Zutrittsrechts nach§2 Abs.2 BetrVG erfollt sind. Die gegen die Beweisaufnahme erhobenen Verfahrensrogen der Arbeitgeberin greifen nicht durch. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht der herrschenden Meinung gefolgt, daB die Gewerkschaft den erforderlichen Beweis fohren kann,-ohne den Namen ihres im Betrieb der Arbeit geberin beschaftigten Mitglieds zu nennen (LAG BadenWorttemberg BeschluB vom 20.9'1973 一 7 TaBV 5/73 一 ARSt 1974, 88; LAG Dusseldorf BeschluB vom 6.4,1978 一 14 TaBV 123/77 一 DB 1979, 110 f.; LAG Dosseldorf BeschluB vom 5. 12. 1988 一 4 TaBV 140/88 一 NZA 1989, 236 ; LAG K6ln BeschluB vom 6. 10. 1989 一 9 TaBV 49/89 一 LAGE§2 BetrVG 1972 Nr. 7; Fitting/Auffarth// 自 §2 Rz 26; Gnade/Kehrmann/Schneide, 旧后nke, BetrVG, 2. Aufl.,§2 Rz 23; Ga/perin/Ldwisch, BetrVG, 6. Aufl.,§2 Rz 37; Stege/W引nspach, BetrVG, 6. Aufl.,§2 Rz 9 omner in ;万 D ub/er/Kittneグ幻ebe/Schneideち BetrVG, 3. Aufl.,§2 Rz 30; 自 万omneち BetrR 1989, 145 ff.; Gruns秘 AuR 1990, 105 ff.; a. A. Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl.,§2 Rz 20; Protting/14厄 th, DB 1989, 2273 ff. und AuR 1990, 269 ff.). 1. Die Beweisfohrung muB nicht unmittelbar auf die Tatsachen gerichtet sein, die den gesetzlichen Tatbestand des geltend gemachten Rechts ausfullen. Auch die Beweisfohrung durch Indizien, aus denen auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale geschlossen werden kann, ist prozeBrechtlich zulassig vgl. u. a. BGH Urteil vom 10. 5. 1984 一 川 ZR 29/83 一 NJW 1984, 2039 , 2040; Baumbacル'Lau旭めach/ A /beたゾHartmann, ZPO, 50.AufI., Einf.§284, Anm.3 C b; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl.,§284 Rz 8; Thomas/ Putzo, ZPO, 1 Aufl., Vorbem.§284, Anm.4 d; 乃 乙 IIer/ Stephan, ZPO, 17. Aufl.,§286 Rz 9 a, jeweils m. w. N.). Sowohl das Arbeitsgerichtsgesetz als auch die ZivilprozeBordnung oberlassen es den ProzeBbeteiligten, wie sie das Gericht oberzeugen (vgl. u.a. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20.AufI., §284 Rz 33). 2. Entgegen der von der Arbeitgeberin im AnschluB an ルottingMセ th ( DB 1989, 2273 , 2276) vertretenen Ansicht verletzt die Beweisfuhrung mit einer notariellen Erklarung nicht die Grundsatze der Unmittelbarkeit, der6 ffentlichkeit und der Partei6ffentlichkeit der Beweisaufnahme( §87 Abs.2 i.V.m. §64 Abs. 7,§52 ArbGG;§355Abs.1 und §357 Abs. 1 ZPO ). Das Landesarbeitsgericht hat die Beweisaufnahme nicht dem Notar o berlassen, sondern die notarielle Erklarung im Wege des Urkundenbeweises o ber Hilfstatsachen verwertet. Dies ist in einer 6 ffdntlichen mondlichen Anh6rung, an der die Beteiligten teilnehmen konnten, geschehen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den Beweiswert der mittelbaren Beweismittel als auch die dadurch festgestellten mndizien selbstandig und eigenverantwortlich beurteilt. 3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die notarielle Erklarung als 6 ffentliche Urkunde im Sinne des§415 ZPO behandelt. a) Nach §415 Abs. 1 ZPO liegt dann eine 6 ffentliche Urkunde vor, wenn sie von einer 6 ffentlichen Beh6rde innerhalb der wiesenen Geschaftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist. Mit6 ffentlichem Glauben versehene 叱r・ sonen sind diejenigen, die durch Gesetz、 allgemein oder be-・ schrankt zu B eurkundungen ermachtigt sind. Dazu zahlen insbesondere die Notare. Zu den Amtsbefugnissen der Notare geh6rt die Erstellung einer Tatsachenbescheinigung der vorliegenden Art. Nach §20 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind die Notare zustandig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen. Zu ihren Aufgaben geh6rt auch die Ausstellung einer Bescheinigung o ber amtlich von ihnen wahrgenommene ねt・ sachen ( §20 Abs. 1 Satz 2 BNotO ). Die Wahrnehmung ist amtlich, wenn der Notar auftragsgemaB in seiner Eigenschaft als Notar tatig geworden ist. Zu den von ihm wahrgenommenen ねtsachen zah len auch nichtrechtsgeschaftliche Erklarungen (vgl. Gottlich, Die Amtsfohrung der Notare, 2. AufL, D V 川 1 a; Seybold/Jプ ornig, BNotO, 4.Aufl., Anh.§20 Rz 161 und 162). b) Das Landesarbeitsgericht hat die Beweiskraft 6 ffentlicher Urkunden nicht verkannt. Nach §415 Abs. 1 ZPO begrondet eine6 ffentliche Urkunde den vollen Beweis des von Notar 0 beurkundeten Vorganges. Damit stand for das Landesarbeitsgericht fest, daB am 17. 7. 1990 eine 叱rson vor dem Notar erschien, eine Erklarung miLdem in der ねtsachenbescheinigung aufgefohrten In halt abgab, den ReisepaB vorlegte und eine Bankuberweisung o bergab, die zugleich die for eine Lohnabrechnung typischen Angaben enthielt. Das Landesarbeitsgericht hat die beurkundeten Vorgange zutreffend als Hilfstatsachen for einen Indizienbeweis angesehen. 4. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist keiner ihrer Beweisantrage rechtsfehlerhaft zurUckgewiesen oder o bergangen worden. (Wird ausge危hrt.) 7. Die durchgefuhrte Beweisaufnahme ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(11 ガ川 ausgefhだ. ) IV. Die Beweiswordigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (Wi厄 ausgefhrt.) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daB die Vorgesetzten die ihnen unterstellten Arbeitnehmer nicht nach ihrer Gewerkschaftszugeh6rigkkeit befragen durften und die Arbeitnehmer nicht zu einer wahrheitsgemaBen Beantwortung der Frage verpflichtet waren. Da die Arbeitnehmeち die der Gewerkschaft angeh6rten, schon aufgrund des R-Personalkonzepts der Arbeitgeberin und des Wortlauts der abverlangten Erklarungen Belastungen ihres Arbeitsverhaltnisses beforchten muBten, konnte nicht mit wahrheitsgemaBen Antworten aller Arbeitnehmer gerechnet werden. Einem derartigen Gegenbeweis muBte das Landesarbeitsgericht keinen entscheidenden Beweiswert zuerkennen 33. BeurkG§§13, 17; BNotO§14; KostO§2 Nr. 1,§156 (Beurkundung eines Kaufvertrages mit nur einer Partei) 1. Die Beurkundung eines Kaufvertrages mit Auflassung in derW引se, daB der Verk谷 ufer auch als vollmachtloser Ver・ treterfUrden K谷 ufer auftritt, ist nur zul谷 ssig, wenn diese atypische Form der Beurkundung vereinbart oder durch besondere Umstande gerechtfertigt ist. 2. W谷 hit der Notar diese Form der Beurkundung ohne Ein・ verstandnis des K 谷 ufers, so haftet dieser auch dann nicht als Veranlasser fUr die dadurch entstandenen Kosten, wenn er den Notar zwar mit der Vorbereitung der Beurkundung eines Kaufvertrags beauftragt, diesen aber nachtr 谷 glich nicht genehmigt hat. BayObLG, BeschluB vom 30.4. 1993 一 3 Z BR 49/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 47 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Im Juli 1991 standen die Beteiligten zu 1) und 2) in Verhandlungen ober den Kauf von GrundstUcken. In Vorgesprachen wurde eine Einigung Ober einen Kaufpreis von 2 700 000 DM und daruber erzielt, daB der Kaufvertrag von dem weiter beteiligten Notar beurkundet werden sollte. Dieser o bersandte am 12. 7. 1991 den Entwurf eines Kaufvertrags mit Auflassung an die Beteiligte zu 1), die daraufhin dem Notar am 15.7.1991 folgendes Schreiben mit Telefax o bermittelte: :, Der Text ist bis auf folgende Punkte in Ordnung 1) 3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die von der Arbeitgeberino bergebenen notariellen eidesstattlichen Versicherungen der elf Vorgesetzten des Werkes 2 in F und die in Form von Unterschriftslisten beigefUgten Erklarungen der Mitarbeiter dieses Werks, die gr6Btenteils aus dem Jahre 1989 datierten, gewordigt. Die Vorgesetzten haben nach der vorgelegten notariellen ねtsachenbescheinigung gegenuber dem Notar folgendes erklart: ,Wfr bestatigen hiermit, daB auf Grund von Rockfragen, auch in den letzten ねgen, bei allen Arbeitnehmern im Werk F der R . . . AG + Co. dieselben alle erklart haben, daB bei ihnen keine Mitgliedschaft bei der IG Chemie-PapierKeramik besteht, bzw. keine solche Mitgliedschaft mehr be-・ steht. Wir beziehen uns dabei auch auf die Unterschriftslisten derselben Mftarbeiteち in welchen diese bestatigt haben, nicht Mitglied der IG Chemie -ぬpier-Keramik zu sein . ..り Nahezu alle beigefogten Erklarungen der Mitarbeiter lauteten o bereinstimmend wie folgt: ,,Die Gewerkschaft soll uns endlich in Ruhe lassen. Ich stehe voll hinter dem R・叱 rsonalkonzept. Ich bin auch nicht Mitglied der Gewerkschaft." Unter Berocksichtigung der oben genannten Punkte bin ich mit dem AbschluB des Vertrages einverstanden,, P5.: Bitte um Mitteilung, wann die Beurkundung stattfinden soll." Am 16. 7. 1991 beurkundete der Notar den Kaufvertrag mit Auflassung, wobei die Beteiligte zu 2) fur sich selbst und als Vertreterin ohne Vertretungsmacht auch for die Beteiligte zu 1) auftrat. Diese lehnte es ab, diesen Vertrag zu genehmigenFor die Beurkundung stellte der Notar der Beteiligten zu 1), die er als Veranlasserin der Beurkundung in Anspruch nahm, Kosten in H6he von 9.589,11 DM in Rechnung. Die Beteiligte zu 1) beanstandete dem Notar gegenober die Kostenberechnung, worauf dieser die Entscheidung des Landgerichts beantragte. Mit BeschluB wies das Landgericht die Beschwerde gegen die Kostenberechnung zurock und lieB die weitere Beschwerde zu Gegen diese richtet sich die weitere Beschwerde Aus den G川nden: Das zulassige Rechtsmittel ist begrundet. 1 Das Landgericht ist der Auffassung, die Beteiligte zu 1) 一 habe durch ihr Schreiben vom 15. 7. 1991 die Beurkundung durch den Notar veranlaBt; sie sei deshalb nach§§141f 2 Nr. 1 KostO Schuldnerin der durch die Beurkundung vom 16. 7. 1991 ausgelbsten Kosten. MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BAG Erscheinungsdatum: 24.03.1992 Aktenzeichen: 7 ABR 65/90 Erschienen in: MittBayNot 1993, 240-242 Normen in Titel: BetrVG §§ 2 Abs. 2, 17 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 1