OffeneUrteileSuche

IX ZR 251/93

VG, Entscheidung vom

12mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. September 1994 IX ZR 251/93 ZVG § 92; BGB § 497 Wiederkaufsrecht und Zwangsversteigerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZVG § 92; BGB § 497 Wiederkaufsrecht und Zwangsversteigerung Wird bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart, daß der Käufer das Grundstück an Dritte veräußert, kann diese Bedingung auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer selbst das bei dem Käufer zwangsversteigerte Grundstück ersteigert. BGH, Urt. v. 22.09.1994 - IX ZR 251/93 Kz.: L I 1 - § 497 BGB Problem Gegenstand des Verfahrens war ein Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde, in dem das übliche Rückkaufsrecht zugunsten der Gemeinde aufgenommen war, nach dem die Gemeinde die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen konnte, wenn das Grundstück in unbebautem Zustand an Dritte veräußert werden sollte. Das Recht war durch eine Vormerkung gesichert. Im vorliegenden Fall war fraglich, ob der Rechtserwerb in der Zwangsversteigerung den Rückkaufsfall auslöste. Lösung Der BGH qualifiziert die Vereinbarung im Kaufvertrag als Wiederkaufsrecht nach § 497 BGB . Eine derartige Veräußerung sei bei der Veräußerung von Bauland durch eine Gemeinde typisch (vgl. MünchKomm-Wacke, 2. Aufl., § 383 Rz. 34). Die Vormerkung sichere den vom Wiederkaufsrecht zu unterscheidenden, durch dessen Ausübung "bedingten" künftigen Rückauflassungsanspruch (BayObLG NJW-RR 1986, 1209 ). Der BGH kommt dann zu der Frage, ob der Begriff der "Veräußerung" dahin ausgelegt werden könne, daß die Vertragsparteien darunter auch eine Zwangsversteigerung verstanden haben könnten. Dies scheine allerdings zweifelhaft, weil die Vertragsparteien möglicherweise an den Fall der Zwangsversteigerung nicht gedacht hätten. Der BGH wendet allerdings dann die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung an und weist darauf hin, daß es bei der Veräußerung von Bauland durch eine Gemeinde in der Regel ebenfalls üblich sei, als Wiederkaufsfall auch eine Zwangsversteigerung oder sogar schon deren Anordnung zu vereinbaren (BayObLG NJW 1978, 700 ; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 471 ). Er ist daher der Auffassung, daß die Vertragslücke dahin gehend zu schließen sei, daß auch die Zwangsversteigerung das Wiederkaufsrecht auslöse. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 23/1994 Dezember 1994 9 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.09.1994 Aktenzeichen: IX ZR 251/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 9 Normen in Titel: ZVG § 92; BGB § 497