II R 76/99
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Entscheidungsgründe
Zurück VG Ansbach 25. September 2000 AN 18 K 98.01234 BauGB-MaßnG §§ 3, 28; BauGB § 117 Abs. 1, BGB § 504 Kein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht bei Scheingeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bauungsplans von der Flächenabtretung von 37,5 % zu einem limitierten Preis für Einheimische vom Eigentümer gefordert hatte. Es handelt sich somit nicht um eine Zuwendung für die Planungsleistung der Gemeinde, die durch die Vertragsfreiheit gerechtfertigt worden wäre. 5. In der bekannten Auseinandersetzung zwischen Otto Mayer und Paul Laband über die Zulässigkeit des öffentlichrechtlichen Vertrages (vgl. Mayer, AöR 3, [1888], 3 ff. u. Laband, AöR 2 [1887], 149) hat Otto Mayer die Ansicht vertreten, dass im „großen Gewaltverhältnis“ zwischen Staat und Bürger die „bloße Einwilligung des Untertanen in die Einwirkung auf ihn“ kein Vertrag sein könne. Vertrag sei nicht, wenn der eine Rechtswirkung erzeuge und der andere sich das gefallen lasse, sondern nur, wenn beide zusammen Rechtswirkungen schaffen würden. Diese Lehre klingt höchst modern. Die aktuelle Diskussion darüber, ob in städtebaulichen Verträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelte und die Beteiligten privatautonom vereinbaren könnten, was sie als angemessen ansehen, mutet demgegenüber anachronistisch an. Der Staat, zu dem als mittelbare Staatsverwaltung auch die Gemeinden gehören, unterliegt nach dem Grundgesetz einer Gesetzesbindung. Amtsträgern ist es sogar strafrechtlich untersagt, gesetzeswidrige Vorteile auch zu Gunsten eines Dritten entgegenzunehmen (ausführlich dazu Grziwotz, BauR 2000, 1437 ff. u. BauR 2001, 1530 ff.). Nahezu paradox wird die Diskussion, wenn es im Bereich des Privatrechts Aufgabe des Rechts sein soll, vertragliche Abreden daraufhin zu überprüfen, ob sie Ausdruck der Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner sind, um durch diese richterliche Inhaltskontrolle zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (so insbes. BVerfG, MittBayNot 2001, 207 = DNotZ 2001, 222 = MDR 2001, 392 u. BVerfG, MittBayNot 2001, 485 = NotBZ 2001, 140 = DNotZ 2001, 708 ). Demgegenüber wird im Verhältnis zwischen dem Staat, der gerade nicht Grundrechtsträger ist, und dem Bürger, dessen Grundrechte vom Staat zu respektieren sind, der Grundsatz volenti non fit iniuria propagiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem oberpfälzischen Fall die von einer Grundstückseigentümerin anlässlich der Aufstellung einer Außenbereichssatzung versprochene Zahlung für Spielplatzgeräte als rechtswidrig angesehen. Es hat ausdrücklich betont, der Grundsatz von Treu und Glauben könne einer Rückforderung des Bürgers nicht entgegenstehen, da andernfalls rechtswidriges Handeln der öffentlichen Hand sanktionslos bliebe (BVerwG, MittBayNot 2000, 474 = ZfIR 2000, 720 = DNotZ 2000, 760 ). Notar Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 12. §§ 3 BauGB -MaßnG, 28 BauGB, 117 Abs. 1, 504 BGB (Kein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht bei Scheingeschäft) Ist der notarielle Grundstückskaufvertrag als Scheingeschäft nichtig, so liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (Vorkaufsfall) nicht vor. (Leitsatz der Schriftleitung) Das Urteil ist rechtskräftig. VG Ansbach, Urteil vom 25.9.2000 – AN 18 K 98.01234 –, mitgeteilt von Notarassessor Dr. Jörn Heinemann, Uttenreuth Zum Sachverhalt: Mit notariellem Kaufvertrag vom 4.7.1997 verkauften die Kläger als Eigentümer das Grundstück Fl.-Nr. x und 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.-Nr. y an den Zeugen z zu einem Kaufpreis von x DM. Der notarielle Kaufvertrag enthält unter Ziff. X den Hinweis auf die Bestimmungen des § 313 BGB . Mit Schreiben vom 7.7.1997 zeigte der beurkundende Notar der Beklagten den Abschluss dieses Kaufvertrages an und bat um Überprüfung, ob hinsichtlich des Vertragsobjekts der Beklagten ein Vorkaufsrecht zustehe. Mit Schreiben vom 23.7.1997 bat die Beklagte den beurkundenden Notar um Vorlage der vollständigen Urkunde. Eine Abschrift dieser Urkunde ging bei dem Beklagten am 28.7.1997 ein. Am 5.8.1997 beschloss der Ferienausschuss des Beklagten, das ihm nach § 3Abs. 3 BauGB-MaßnG zustehende Vorkaufsrecht am Grundstück Fl.-Nr. x und an dem 1/2 Miteigentumsanteil am Grundstück Fl.-Nr. y, Gemarkung z, zu dem im Kaufvertrag vom 4.7.1997 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von x DM auszuüben. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, zur Abwendung dieses Vorkaufsrechts mit dem Käufer Verhandlungen zu einem Erwerb des Grundstücks zu führen. Mit Schreiben vom 18.8.1997 stellten die Kläger als Verkäufer und der Zeuge x als Käufer zur Vorlage in der nächsten Sitzung des Ferienausschusses bei der Beklagten den Antrag, von der Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen und den Beschluss des Ferienausschusses vom 5.8.1997 aufzuheben und trugen im Wesentlichen Folgendes vor: Der notarielle Kaufvertrag sei im Vertrauen auf das Wort des Bürgermeisters geschlossen worden, dass einer Übertragung des Grundbesitzes aus Gemeindesicht keine Hinderungsgründe entgegenstünden. Seit über 10 Jahren bestehe zwischen den Klägern und der Familie des Zeugen x ein Handschlagvertrag, wonach der Grundbesitz im Veräußerungsfalle nur an die Familie des Zeugen x verkauft werde. In Anbetracht der beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts sähen die Vertragsparteien von einer Übertragung des Grundbesitzes ab und nähmen Abstand von dem notariellen Kaufvertrag vom 4.7.1997 und seien sich einig, dass der Grundbesitz in diesem Falle Familienbesitz der Kläger und deren Nachkommen bleiben solle. Einer zur gegebenen Zeit möglichen Einbringung des Grundbesitzes in ein gemeindliches Wohnbaulandprojekt würden sich die Kläger keinesfalls verschließen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der zugrunde liegende notarielle Kaufvertrag vom 4.7.1997 nichtig sei. In seiner Sitzung lehnte es der Ferienausschuss des Beklagten ab, von der Ausübung des Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. Lt. Aktenvermerk wurde dies dem Kläger zu 1) telefonisch mitgeteilt. Bei einer Vorsprache bei dem Beklagten erklärte der Kläger zu 1), dass weder die Verkäufer noch der Käufer ein Interesse an einem Vertrag zur Abwendung des Vorkaufsrechts hätten. Mit Bescheid vom 24.9.1997 übte der Beklagte das Vorkaufsrecht aus. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließen die Kläger Widerspruch einlegen und diesen im Wesentlichen wie folgt begründen: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Vorkaufsrechts nach § 3 Abs. 1 BauGB -MaßnG lägen nicht vor. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Kaufvertrag vom 4.7.1997 sei unwirksam. Die dortigen Vertragsparteien hätten einen niedrigeren als den gewollten Kaufpreis beurkunden lassen. Zwischen den Vertragsparteien sei ein Kaufpreis in Höhe von y DM vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem privatschriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 7.7.1997. In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass sowohl der notarielle Kaufvertrag vom 4.7.1997 gem. § 117 Abs. 1 BGB als auch der privatschriftliche Kaufvertrag vom 7.7.1997 wegen Formmangels gem. §§ 125, 313 BGB nichtig seien.Auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hätten die Beteiligten u.a. bereits im Schreiben vom 18.8.1997 ausdrücklich hingewiesen. Damit stehe in rechtlicher Hinsicht fest, dass mangels Vorliegens eines wirksamen Kaufvertrages das Vorkaufsrecht für den Beklagten nicht zur Entstehung gelangt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.1998 wies das Landratsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Hiergegen richtet sich die Klage mit Erfolg. 588 MittBayNot 2001 Heft 6 Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig. (…) Die Klage ist auch begründet, da die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch den Bescheid vom 24.9.1997 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Der Bescheid des Beklagten vom 24.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.1998 ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 504 BGB nicht vorliegen. § 3 BauGB -MaßnG findet zwar auf den vorliegenden Sachverhalt gemäß § 12 Abs. 3 BauGB -MaßnG und § 234 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997, BGBl. 1 S. 2941) Anwendung; allerdings liegt kein den Vorkaufsfall auslösender rechtswirksamer Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke vor, was auch Voraussetzung für die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts ist. Zwar haben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 4.7.1997 die streitgegenständlichen Grundstücke an den Zeugen x verkauft. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da er nur zum Schein abgeschlossen wurde. Die Kaufvertragsparteien haben absichtlich einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen, um Grunderwerbssteuer und Notargebühren zu sparen. In Wirklichkeit hatten die Kaufvertragsparteien mündlich, vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags vereinbart, die Grundstücke zu einem Kaufpreis von y DM statt, wie beurkundet, x DM zu verkaufen. (…) An der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrags gemäß § 117 Abs. 1 BGB ändert – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch der in der notariellen Urkunde enthaltene Hinweis des Notars „nicht beurkundete Abreden gelten nicht!“ nichts. Zunächst handelt es sich bei dem Hinweis lediglich um die Wiedergabe der Rechtsfolge des § 313 Satz 1 BGB durch den Notar, um so seiner Aufklärungspflicht gemäß § 17 BeurkG zu genügen. Dieser Hinweis kann nicht etwa in eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Parteien umgedeutet werden, den vorher verabredeten Schwarzkauf aufzuheben. Wäre diese Ansicht zutreffend, so wäre faktisch jeder Schwarzkauf durch den stets enthaltenen Hinweis des Notars „geheilt“. Vielmehr folgt aus diesem Hinweis, dass die Parteien bewusst und in Kenntnis der Rechtsfolge den zu niedrigen Kaufpreis als tatsächlich gewollt beurkunden haben lassen (Pallandt/ Heinrichs, § 313 Rdnr. 36). (…) Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das nichtige Scheingeschäft als gültig und damit den Vorkaufsfall auslösend fingiert werden könnte. In der Literatur werden zwar unterschiedliche Lösungsmodelle vorgeschlagen, den Vorkaufsfall – trotz Nichtigkeit des Scheingeschäfts – als eingetreten zu behandeln, die aber allesamt nicht überzeugen können (so bereits Ebert, NJW 1956, 621 , 624). Teilweise wird eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.8.1961, BGBl. 1 S. 1098) auf alle Vorkaufsrechte befürwortet (Staudinger/Mayer/Maly, 12. Auflage, § 504 Rdnr. 24; Staudinger/ Mader, 13. Auflage, § 504 Rdnr. 25). § 4 Abs. 3 ReichssiedMittBayNot 2001 Heft 6 lungsgesetz ist jedoch eine Sondervorschrift, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Wandel, BWNotZ 1985, 55 , 59; Sörgel/ Huber, 12. Auflage, § 504 Rdnr. 25). Im Übrigen liegt auch keine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Gesetzeslücke vor, zumindest nicht im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Neufassung des § 4 Abs. 3 Reichssiedlungsgesetz stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung von Reichsgericht und OGH dar, wonach der Vorkaufsfall bei zu niedrig beurkundetem Kaufpreis nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat es jedoch – in Kenntnis dieser Rechtsprechung – unterlassen, eine entsprechende Vorschrift in das damalige, bereits am 23.6.1960 verkündete Bundesbaugesetz und in das jetzige Baugesetzbuch einzufügen. Nach anderer Ansicht soll die Berufung auf § 117 Abs. 1 BGB unter Umständen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB darstellen, die schadensersatzrechtlich dazu verpflichtete, den Vorkaufsberechtigten so zu stellen, als ob der ursprüngliche Vertrag in der mitgeteilten Fassung wirksam gewesen wäre (Wandel, a.a.O.; Peßler, NJW 1960, 1785 , 1786 ff.). Allerdings darf durch die leichtfertigte Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht die gesetzgeberische Wertung überspielt werden, dass § 117 BGB eben keinen typisierten Vertrauensschutz enthält, wie etwa § 916 Abs. 2 des Österreichischen ABGB („einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden“), weshalb § 117 BGB in § 122 BGB auch keine Erwähnung gefunden hat (Wandel, a.a.O.). Schließlich gesteht selbst Peßler zu, dass es an der Sittenwidrigkeit dem Berechtigten gegenüber fehlen würde, wenn die Vertragsparteien das Geschäft nur zum Schein geschlossen haben, ohne den Berechtigten in seinem Recht schädigen zu wollen. Da die Kläger vorwiegend zur Steuer- und Gebührenersparnis handelten, aber nicht, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, scheidet § 826 BGB aus. Auch eine Differenzierung zwischen privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (gesetzlichen) Vorkaufsrechten wird befürwortet: Sinn und Zweck der gesetzlichen öffentlichrechtlichen Vorkaufsrechte, sowie allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gebührten es, eine Berufung auf die Nichtigkeit des Scheingeschäfts als treuwidrig abzulehnen (Wandel, a.a.O.; Ebert, a.a.O.). Zur Ausübung dieser Vorkaufsrechte müsse genügen, dass der bisherige Eigentümer seine Vorkaufsabsicht erkennen lasse, indem er sich in dem Kaufvertrag mit einem Dritten zur Veräußerung des Grundeigentums bereit erklärt habe. Diese Ansicht überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Ein verwaltungsrechtlicher Grundsatz der Art, dass rechtswidrige Verwaltungsakte dann nicht aufhebbar seien, wenn sie auf ein Verhalten des den Verwaltungsakt Anfechtenden zurückzuführen sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht Art. 48, 49 BayVwVfG entnehmen. Im Übrigen haben hier die Kläger noch im Widerspruchsverfahren die Nichtigkeit des Kaufvertrags offenbart, so dass es der Widerspruchsbehörde nach gebotener Amtsermittlung möglich gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Schließlich aber entfernt sich diese Auslegung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in unvertretbarer Weise vom Gesetzeswortlaut, der eben auf den tatsächlichen Verkauf und nicht auf die nach außen offenbarte Verkaufsabsicht abstellt. Schließlich müsste nach dieser Ansicht der Vorkaufsfall sogar dann ausgelöst werden, wenn die Parteien einen offensichtlich formnichtigen Vertrag geschlossen haben, weil auch ein solcher die Vorkaufsabsicht des Eigentümers hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen kann. Abs. 1 BGB befürwortet (Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 154–157; Jauernig/Vollkommer, 5. Auflage, § 504 Anm. 5 a; seit 6. Auflage aber aufgegeben). Allerdings ist einer solchen Ausdehnung des § 162 Abs. 1 BGB bereits das Reichsgericht ( RGZ 98, 45 , 51 ff.) überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalls habe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Schurig selbst hält den Einwand treuwidrigen Verhaltens dann für nicht anwendbar, wenn nicht das Vorkaufsrecht des Berechtigten vereitelt, sondern Steuern oder Ähnliches erspart werden sollen. Genauso liegt der Fall hier. Zwar ist auch der Bundesgerichtshof bemüht, die „einfallsreiche Kautelarpraxis“ ( BGHZ 115, 337 , 339), die versucht, Vorkaufsrechte zu unterlaufen, auf unterschiedliche Weise zu begrenzen, etwa durch extensive Auslegung des § 506 BGB ( BGHZ 110, 230 , 232 ff.) oder des § 504 BGB auf „kaufähnliche Verträge“ ( BGHZ 115, 337 , 339 ff.). Damit soll jedoch einer Umgehung des Vorkaufsfalls entgegengewirkt werden. Ein Scheingeschäft ist jedoch kein Umgehungsgeschäft, da bei jenem die Rechtsfolgen tatsächlich, so wie verabredet gewollt sind (ganz herrschende Meinung: Schurig, a.a.O., Ebert, a.a.O., Palandt/Heinrichs, § 58 Auflage § 117 Rdnr. 5; unklar und deshalb wenig überzeugend, Wandel, a.a.O., der zwar Scheingeschäfte thematisiert, jedoch von Umgehungsgeschäften spricht). Der Bundesgerichtshof orientiert sich bei dieser neuen Rechtsprechung offensichtlich an einem Vorschlag Schurigs (vgl. BGHZ 115, 337 , 340 m.w.N.). Auch Schurig a.a.O. trennt entschieden zwischen Vereitelung und Umgehung des Vorkaufsfalls. Nur in letzterem Fall können „rein formale Kriterien unter Umständen zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis“. Vorliegend wollten die Käufer das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht umgehen, sondern Steuern und Notargebühren sparen. Den Grundsatz von Reichsgericht und OGH, dass ein Scheingeschäft keinen Vorkaufsfall auslöst, dem sich auch der Bundesgerichtshof und auch die herrschende öffentlich-rechtliche Literatur angeschlossen hat (Battis/Krautzberger/Löhr, 9. Auflage, § 504 Rdnr. 6; Dyong/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 55. Lieferung Februar 1997, § 24 Rdnr. 34, zumindest für den Fall der absichtlichen Unterverbriefung: MünchKomm/ Westermann, 3. Auflage, § 504 Rdnr. 14; Soergel/Huber, 12. Auflage, § 504 Rdnr. 24, 25), ist im Ergebnis zuzustimmen, da allein dieser eine dogmatisch fundierte Lösung des Problems ermöglicht. Dass dabei rechtspolitisch unerwünschte Folgen eintreten, mag zu bedauern sein, kann jedoch nur durch ein Tätigwerden des Gesetzgebers, nicht aber mangels ausführungsbedürftiger Regelungslücke durch Rechtsfortbildung aufgehoben werden. Schließlich steht dem Einwand der Formnichtigkeit des tatsächlich gewollten Kaufvertrags auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall die Berufung auf den Formmangel als treuwidrig zurückgewiesen, da die Parteien den Vertrag über vier Jahre aufrechterhalten hatten und die Formnichtigkeit offensichtlich nur vorschoben, um das Vorkaufsrecht zu Fall zu bringen. Auch wenn die Kläger die Formnichtigkeit des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags hier nur offenbart haben, um das Vorkaufsrecht des Beklagten zu vereiteln, so haben die Parteien weder lange Zeit den Vertrag als gültig behandelt, noch haben sie den Willen, an diesem festzuhalten. Schließlich ist zu bedenken, dass der Beklagte bezüglich des formnichtigen, mündlichen Kaufvertrags überhaupt kein Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Der Klage war demnach stattzugeben. (…) Steuerrecht 13. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 12 BewG § 9 Abs. 1, BGB § 1939, § 2048, § 2150 (Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses) Gegenstand eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht. BFH, Urteil vom 6.6.2001 – II R 76/99 – Zum Sachverhalt: Der Kläger und Revisionskläger und seine Schwester sind Miterben zu je 1/2 Anteil nach der am 5.6.1991 verstorbenen Erblasserin (E); zu deren Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem erhöhten Einheitswert von 46 480 DM und einem Verkehrswert von 185 000 DM. E hatte dem Kläger in einem privatschriftlichen Testament vom 6.5.1986 als Vermächtnis das Recht eingeräumt, dieses Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Tod „zum Anschlagswert in Höhe von zwei Dritteln eines einzuholenden Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder eines gemeindlichen Schätzungsausschusses“ zu übernehmen. Nach Ausübung des Rechts übertrug die Testamentsvollstreckerin durch notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag vom 25.2.1992 gegen Zahlung von 61 667 DM (1/3 des Verkehrswertes) das Alleineigentum an dem Grundstück auf den Kläger. In der Erbschaftsteuererklärung setzte sie bei der Ermittlung des Nachlasswertes das Grundstück mit dem erhöhten Einheitswert und den Vermächtniserwerb des Klägers mit einem Drittel dieses Wertes, d. h. mit 15 493 DM, an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) sah in dem Übernahmerecht ein Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers hinsichtlich des seiner Schwester an dem Grundstück zustehenden Anteils. Den Wert dieses Erwerbs ermittelte er durch Abzug der vom Kläger erbrachten Gegenleistung (61 667 DM) vom Verkehrswert des der Schwester als Miterbin zustehenden Anteils (92 500 DM), d.h. mit einem Betrag von 30 833 DM. Mit diesem Betrag berücksichtigte er den Vermächtniserwerb erstmals in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Der Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Wert des Rechts auf Übernahme eines zum Nachlass gehörenden Gegenstandes durch Abzug des Übernahmepreises vom Steuerwert des Gegenstandes zu ermitteln sei, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (EFG 2000, 23). Ein sog. Kaufrechtsvermächtnis, wie E es dem Kläger durch Einräumung des Übernahmerechts zugewendet habe, sei anders zu bewerten als ein reines Sachvermächtnis. Das reine Sachvermächtnis sei mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf dessen Übertragung es gerichtet sei, zu bewerten, weil der Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes unmittelbar mit dem Erbfall entstehe. Demgegenüber entstehe der Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes beim Kaufrechtsvermächtnis erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der von einer entsprechenden Willensäußerung des Vermächtnisnehmers abhänge. Dem sich daraus ergebenden Sachleistungsanspruch stehe die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber. Sachleistungsanspruch und -verpflichtung aufgrund MittBayNot 2001 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VG Ansbach Erscheinungsdatum: 25.09.2000 Aktenzeichen: AN 18 K 98.01234 Erschienen in: MittBayNot 2001, 588-590 Normen in Titel: BauGB-MaßnG §§ 3, 28; BauGB § 117 Abs. 1, BGB § 504