IX ZB 112/06
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Februar 2009 IX ZB 112/06 InsO §§ 49, 89 Abs. 1; ZVG §§ 10 Abs. 1, 155 Aus Insolvenzmasse freigegebener Gegenstand unterliegt Vollstreckungsverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 315MittBayNot 4/2009 Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 10. HGB § 17 Abs. 1 (Eintragungsfähigkeit des Sonder­ zeichens @) Das Sonderzeichen @ in der Firma ist im Handelsregister eintragungsfähig. (Leitsatz der Schriftleitung) LG München I, Beschluss vom 15.12.2008, 17 HKT 920/09; eingesandt von Notarin Dr. Sybille Wenner, München Mit Anmeldung vom 11.11.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Firma geändert ist in @… oHG. Darauf hin erließ am 17.11.2008 das Registergericht eine Zwischenverfügung, in der in Ziffer 1. mitgeteilt wurde, dass die vorgelegte Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil in der Firma das Sonderzeichen @ nicht eintragungsfähig sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 17 Abs. 1 HGB hat die Firma eines Kaufmannes Namensfunktion. Die Namensfunktion setzt voraus, dass dieses Kennzeichen wörtlich aussprechbar ist, Firmenkern und Firmenzusatz müssen grundsätzlich eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Aus diesem Grunde kommt insbesondere Bildzeichen wie beispielsweise „*“, „#“, „§“ keine namens- und somit auch keine firmenrecht­ liche Funktion zu (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rdnr. 214). Sonderzeichen sind dann im Handelsregister nicht eintragungsfähig, wenn sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, Rdnr. 215, sowie MünchKommHGB, 2. Aufl. 2005, § 18 Rdnr. 13). Dies hat jedenfalls so lange zu gelten, als diese Zeichen eine eindeutige Verkehrsgeltung nicht erlangt haben. Nach der Entscheidung des BayObLG vom 4.4.2001 (NJW 2001, 2337) hatte das @-Zeichen Mitte 2001 eine solche Verkehrsgeltung nicht erreicht. Nach Auffassung der Kammer kann es dabei sein Bewenden nicht haben. Das @-Zeichen wird bei Domain-Bezeichnungen verwendet, wobei sich die Funktion von Domain-Bezeichnungen häufig nicht in der technischen Adressfunktion erschöpft, sondern hat bei entsprechender Verkehrsgeltung und Kennzeichnungskraft auch Namensfunktion. Die zunehmende Verbreitung des Zugriffes auf das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium, das aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist, führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass das @-Zeichen mittlerweile bei einem ganz erheblichen und weiter zunehmenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr als Bildzeichen, sondern als Wortzeichen mit spezi­ fischer Bedeutung, vergleichbar den schon lange firmenüblichen Zeichen „&“ sowie „+“ aufgenommen wird (vgl. ebenso LG Berlin, GmbHR 2004, 428 = RNotZ 2004, 412 ). Die Bedeutung von Kennzeichen ist nicht statisch festgeschrieben, sondern kann einem Verständniswandel unterliegen. Angesichts der rasanten Entwicklung des Internets und dem damit einhergehenden allgemeinen Gebrauch der elektronischen Kommunikation per E-Mail, deren Adresse zur Bezeichnung der Domain jeweils das Zeichen @ enthält, ist dieses Sonderzeichen (englisch gesprochenes „at“) im Jahre 2009, mehr als sieben Jahre nach der Entscheidung des BayObLG vom April 2001, im täglichen Sprachgebrauch der Bevölkerung so verbreitet, dass heute eine eindeutige Verkehrsgeltung anzunehmen ist. Soweit die Benutzung des @-Zeichens als solches beabsichtigt ist, handelt es sich somit, wie die allgemein anerkannten „&“ und „+“, um ein den Verkehrskreisen bekanntes aussprechbares Sonderzeichen, also kein Bildzeichen, sondern ein wortersetzendes Zeichen wie die Silbe „at“ (vgl. MünchKommHGB, § 18 Rdnr. 13). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn lediglich eine modische Schreibweise des Buchstabens „a“ beabsichtigt wäre, dann würde die Eintragung daran scheitern, dass bei Firmen kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht. Im vorliegenden Falle ist erkennbar aber nicht gewollt, dass es sich um eine modische Schreibweise des Buchstabens „a“ handeln sollte, sondern erkennbar ist, dass das @-Zeichen in seiner Bedeutung als „at“ verwendet werden soll. Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht 11. InsO §§ 49, 89 Abs. 1; ZVG §§ 10 Abs. 1, 155 (Aus Insolvenzmasse freigegebener Gegenstand unterliegt Voll­ streckungsverbot) Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenz­ masse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. BGH, Beschluss vom 12.2.2009, IX ZB 112/06 Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde am 8.3.2005 das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder erklärte mit Schreiben vom 11.7.2005 gegenüber der Beteiligten zu 2 die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft. Sie beantragte am 17.10.2005 wegen titulierter Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2004 dieAnordnung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2. Der Antrag blieb beim AG – Vollstreckungsgericht – und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei. Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerde­ gericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2006, 430 veröffentlicht ist, ab. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. Aus den Gründen: II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Mit Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig ist. Nach dieser Norm sind Zwangsvollstre­ ckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. 1. Die von der Antragstellerin vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Insolvenzgläubigerin ( § 38 InsO ) vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betroffen. Mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung betreibt sie die Vollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und titulierten persönlichen Anspruchs. Sie wäre nur dann nicht als Insolvenzgläubigerin zu behandeln, wenn mit dem Antrag ein Absonderungsrecht verwertet werden sollte (MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 89 Rdnr. 21; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 89 Rdnr. 11; HK-InsO/Kayser, Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 5. Aufl., § 89 Rdnr. 7). So liegt der Fall jedoch nicht. Ein Absonderungsrecht bestand zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die vollstreckten Forderungen nicht. a) Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen der Schuldnerin. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, zur abgesonderten Befriedigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung berechtigt. Was ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück gewährt, ist den §§ 10 ff., 155 ZVG zu entnehmen (MünchKommInsO/Ganter, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 3). Danach kommen zunächst dingliche Rechte an einem Grundstück i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG in Betracht. Hierzu gehören die Grundpfandrechte und Reallasten ( §§ 1105, 1113, 1191, 1199 BGB ). Kraft ihres gesetzlichen Inhalts verschaffen diese dinglichen Rechte ihrem Inhaber im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Inhaberin eines derartigen dinglichen Rechts ist die Eigentümergemeinschaft nicht. b) Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung liegen vielmehr rückständige, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Hausgeldansprüche (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG ) zugrunde. Dies sind persönliche Forderungen. Auch solche können zu einem Recht auf Befriedigung aus einem Grundstück führen (§§ 155 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten des Gläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt wird. Die Tatsache allein, dass ein persönlicher Gläubiger mit seinem Anspruch in die Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet ist, verschafft ihm noch kein Befriedigungsrecht aus dem Grundstück (MünchKommInsO/Ganter, § 49 Rdnr. 76; Smid/Depré, InsO, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 17). Ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO besteht nur, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden war. Persönliche Gläubiger müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt haben, indem sie die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangs­ verwaltung selbst erwirkt haben ( §§ 20, 146 Abs. 1 ZVG ) oder einem laufenden Verfahren beigetreten sind (§§ 27, 151 Abs. 2 ZVG; vgl. MünchKommInsO/Ganter, § 49 Rdnr. 76). Daran fehlt es hier. c) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück kann schließlich auch in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG bestehen (MünchKommInsO/Ganter, § 49 Rdnr. 47 ff.; Smid/ Depré, InsO, § 49 Rdnr. 16: Absonderungsrecht aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung; vgl. auch Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 49 Rdnr. 14; FK-InsO/Imber­ ger, 5. Aufl., § 49 Rdnr. 28–31). Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Hausgeld fielen nach der bis zum 30.6.2007 geltenden Rechtslage jedoch nicht in diese Rangklassen. Erst seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007 (BGBl I, S. 370) sind Ansprüche auf Hausgeld nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG bei der Vollstreckung in ein Wohneigentum nicht mehr der fünften, sondern der zweiten Rangklasse zugewiesen. Damit besteht für solche Ansprüche nunmehr ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröffnung vorausgesetzt wäre (Hintzen/ Alff, ZInsO 2008, 480 , 483 f.). Die neue Rechtslage gilt MittBayNot 4/2009 jedoch nur für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2007 anhängig werden ( § 62 Abs. 1 WEG ). Rückstände von Ansprüchen der zweiten Rangklasse können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in gewissem Umfang (aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren davor) in einem Zwangsversteigerungsverfahren, gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG, aber nicht im Zwangsverwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsverwaltung besteht daher auch nach neuem Recht für die von der Antragstellerin verfolgten Hausgeldrückstände nicht. 2. Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 fällt unter das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO . Das Verbot gilt für Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Nachdem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, 180 , 181; 148, 252, 258 f.; 163, 32, 34 f.; Pape, ZInsO 2008, 465 , 470 f.). Es ist damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde Teil des sonstigen Vermögens der Schuldnerin i. S. v. § 89 Abs. 1 InsO. a) Der Wortlaut der Norm schränkt den Begriff des sons­ tigen Vermögens nicht ein. Freigegebene Gegenstände im Eigentum des Schuldners gehören begrifflich zweifelsfrei zu seinem sonstigen Vermögen. b) Die Systematik der §§ 35 bis 37 InsO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Bestimmungen regeln, was zur Insolvenzmasse gehört. Sie beschreiben nicht abschließend, was – da nicht zur Insolvenzmasse gehörend – das sonstige Vermögen des Schuldners bildet. Als auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogene Regelung sagen sie nichts über die Zuordnung von Gegenständen aus, die wie im Falle der Freigabe zu einem späteren Zeitpunkt aus der Insolvenzmasse ausscheiden. c) Auch die Entstehungsgeschichte des § 89 Abs. 1 InsO spricht nicht gegen eine Zuordnung freigegebener Gegenstände zum sonstigen Vermögen des Schuldners. Vorläufer von § 89 Abs. 1 InsO war § 14 Abs. 1 KO . Das bereits in dieser Norm enthaltene Verbot der Zwangsvollstreckung einzelner Konkursgläubiger auch in das nicht zur Konkursmasse gehörige, sonstige Vermögen des Schuldners sollte es dem Schuldner ermöglichen, bereits während des Konkursverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (Motive II, S. 51 f.; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 14 Rdnr. 2). Diesem Gesichtspunkt kommt unter der Geltung der Insolvenzordnung, die anders als die Konkursordnung ( § 1 Abs. 1 KO ) auch den Neuerwerb der Insolvenzmasse zuordnet (§ 35 Abs. 1 InsO), nur noch eine geringere Bedeutung zu. In Kenntnis dieses Umstands hat der Gesetzgeber das sonstige Vermögen des Schuldners auch in § 89 Abs. 1 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen (Begründung zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 137). Das geringere Gewicht des Zwecks, dem Schuldner durch den Schutz des sonstigen Vermögens einen Neuanfang zu ermöglichen, ist angesichts dieses gesetzgeberischen Willens kein Argument dafür, freigegebene Gegenstände vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auszunehmen. d) Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Meinung, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch für vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegenstände gilt, ( BGHZ 166, 74 , 83; LG Berlin, ZMR 2005, 910 ; OLG Hamm, Rpfleger 1971, 109 [zu § 14 KO ]; Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rdnr. 29 und 7; MünchKommInsO/Breuer, § 89 Rdnr. 18; HK-InsO/Kayser, § 89 Rdnr. 16; Uhlenbruck, InsO, § 89 Rdnr. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 89 Rdnr. 14; Kuleisa in Hamburger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 89 Rdnr. 9; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, § 89 Rdnr. 12; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, § 89 Rdnr. 4; a. A. Schmidberger, Rpfleger 2006, 431 ). e) Die Unzulässigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung führt nicht zu einem für die Wohnungseigentümergemeinschaft unzumutbaren Ergebnis. Zum einen fallen etwaige Mieteinkünfte des Schuldners aus der freigegebenen Wohnung als Neuerwerb in die Masse. Zum anderen hat die Gläubigerin die Möglichkeit, sich einen Vollstre­ ck­ ngstitel bezüglich der in §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 n. F., 155 u Abs. 2 Satz 2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu verschaffen und gestützt auf diesen Titel die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2 zu beantragen. Beurkundungs- und Notarrecht 12. BeurkG §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1; BNotO § 14 Abs. 1 (Keine allgemeine Pflicht des Notars zur Einsicht der Grund­ akten) Beim Verkauf einer Eigentumswohnung braucht der No­ tar ohne besondere Umstände, etwa weil Zweifel am Um­ fang des Sondereigentums bestehen, nicht in die Grund­ akten Einsicht zu nehmen, selbst wenn in dem von ihm einzusehenden Wohnungsgrundbuch auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Es bedarf dann auch keines Hinweises auf die unterbliebene Einsichtnahme oder darauf, dass sich nur mit ihr der Umfang des Sondereigentums ermit­ teln lasse. BGH, Urteil vom 4.12.2008, III ZR 51/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Kläger erwarben eine in einem 1983 in eine Wohnungseigen­ tumsanlage umgewandelten Altbau belegene Eigentumswohnung. Der beklagte Notar beurkundete am 13.2.1998 den zugrundeliegenden Kaufvertrag. Der Vertragsgegenstand war wie folgt bezeichnet: „… eingetragener Eigentümer der Eigentumseinheit Nr. 13, bestehend aus 85,20/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück K. 54, Flur 9, Flurstück 352/2, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung, verzeichnet im Wohnungsgrundbuch von G., des AG C., Bl. 4673, ist die Erschienene zu 1 …“ Im Beurkundungstermin gingen alle Beteiligten davon aus, zu der Wohnung gehöre ein Zimmer im darüber gelegenen Dachgeschoss, welches nur über eine in der Wohnung vorhandene Treppe erreichbar war. Dieses Zimmer stand jedoch im Gemeinschaftseigentum, war also nicht Bestandteil des von den Klägern erworbenen Sondereigentums. Der Beklagte hatte vor dem Beurkundungstermin das Grundbuch eingesehen, nicht aber die Grundakten. Im Beurkundungstermin lagen Unterlagen zum erworbenen Wohnungseigentum wie die Teilungserklärung, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplänen oder eine Gemeinschaftsordnung nicht vor. Im Februar 2001 erhielten die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Kenntnis davon, dass der Dachgeschosswohnraum nicht zum Sondereigentum der Kläger gehört. Diesen war es nicht möglich, das Sondernutzungsrecht an diesem Raum zu erlangen. Beurkundungs- und Notarrecht Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 74.086,19 €, weil er nicht in die Grundakten Einsicht genommen habe und auch keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass er diese, aus denen allein sich der Umfang des Sondereigentums ermitteln lasse, nicht eingesehen habe. Besonderer Anlass zur Einsichtnahme in die Grundakten habe bestanden, weil der Beklagte den Kauf­ vertragsentwurf nach einem zuvor überreichten Exposé zu fertigen gehabt habe, in dem auch der über der Wohnung befindliche Dach­ geschossraum als zur Wohnung gehörend aufgeführt gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht vorliege, da dieser keine Pflicht zur Einsichtnahme in die Grundakten gehabt habe. Eine solche Pflicht habe sich im vorliegenden Fall weder aus § 21 Abs. 1 BeurkG noch aus § 14 BNotO ergeben. Der Beklagte habe keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Angaben der Parteien zum Bestand der Wohnung denjenigen in der Teilungserklärung bzw. dem dazu gehörigen Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung entsprochen hätten. Eine Pflicht darauf hinzuweisen, dass er die Grundakten nicht eingesehen habe und dass sich der Umfang des Sondereigentums nur durch eine Einsichtnahme in die Grund­ akten ermitteln lasse, bestehe ebenfalls nicht. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der recht­ lichen Überprüfung stand. Den Klägern steht kein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO gegen den Beklagten zu. Es liegt keine Amtspflichtverletzung des Beklagten vor. 1. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Grundakten einzusehen und den Inhalt der Teilungserklärung bzw. des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Inhalt des ihm nach dem – revisionsrechtlich zugrundezulegenden – Vortrag der Kläger überreichten Exposés über die Wohnung abzugleichen. a) Eine Pflicht zur Einsichtnahme in die Grundakten ergab sich nicht aus § 21 Abs. 1 BeurkG . Danach soll sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder ein­ zutragende Rechte zum Gegenstand haben, über den Grundbuchinhalt unterrichten. Ansonsten soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf eier sofortigen Beurkundung bestehen. aa) Eine generelle Pflicht zur Einsichtnahme der Grundakten folgt aus dieser Vorschrift nicht (BGH, DNotZ 1953, 492, 495 f.; NJW-RR 2004, 1071 , 1072 = MittBayNot 2004, 294; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 21 Rdnr. 20 ff.). Zweck der Vorschrift ist, dass der Notar seinen Belehrungspflichten nachkommen kann und keine Urkunden erstellt werden, die nicht vollziehbar sind (BT-Drucks. V/3282, S. 33). Die nach der Vorschrift vorzunehmende Grundbucheinsicht erstreckt sich aber dann auf den Inhalt der Grundakten, wenn die Grundbucheintragung auf dortige Vorgänge Bezug nimmt, die für das zu beurkundende Geschäft von Bedeutung sind (vgl. §§ 874, 1115 Abs. 1 BGB ; BGH, DNotZ 1953, 492 , 495 f.; NJW-RR 2005, 315 = MittBayNot 2005, 245 ; RG, HRR 1934 Nr. 805; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rdnr. 884; Lerch, BeurkG, 3. Aufl., § 21 Rdnr. 6). Rechtsprechung MittBayNot 4/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.02.2009 Aktenzeichen: IX ZB 112/06 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: MittBayNot 2009, 315-317 NJW-RR 2009, 923-924 Rpfleger 2009, 407-409 Normen in Titel: InsO §§ 49, 89 Abs. 1; ZVG §§ 10 Abs. 1, 155