I ZR 29/05
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 16. September 2016 22 W 65/14 BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB §§ 21, 22 Vereinsregister: fehlende Eintragungsfähigkeit einer betrieblichen Unterstützungskasse Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 13.12.2016 KG, Beschl. v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 BetrAVG § 1b Abs. 4 ; BGB §§ 21, 22 Vereinsregister: fehlende Eintragungsfähigkeit einer betrieblichen Unterstützungskasse In der Regel ist ein Verein, der als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig werden soll, kein ideeller Verein und kann somit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Gründe: A. Die beiden gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder F ... und W ... meldeten mit Schreiben vom 23. Mai 2014 den Beteiligten beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung ist der Verein eine soziale Einrichtung von Trägerunternehmen, die beabsichtigen, ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine Unterstützungskasse durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 ist ausschließlicher und unwiderruflicher Zweck des Vereins, „den Zugehörigen bzw. ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereines sind, im Alter oder bei Invalidität bzw. beim Tod ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung sowie der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Zugehörige i. S. dieses Absatzes sind auch die für die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse tätigen Provisionsempfänger und sonstigen freien Mitarbeiter.“ Gemäß § 4 Abs. 1 kann Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden. § 9 Abs. 5 bestimmt, dass der Vorstand das Vereinsvermögen so zu verwalten hat, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann und dass er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat. Gemäß § 11 Abs. 1 bestehen die Mittel des Vereins aus den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens. In § 12 ist Folgendes bestimmt: (1) „Der Verein kann, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat, im Rahmen des konkreten Leistungsplanes (…) Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sowie einmalige Kapitalleistungen als Versorgung gewähren. (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan (…) Die Leistungen des Vereins dürfen von den Leistungsanwärtern weder abgetreten noch verpfändet werden. (3) Der Vorstand bestimmt im Übrigen die Richtlinien der Leistungsabwicklung.“ Nach § 13 haben die Leistungsanwärter keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins. Alle Zahlungen werden vielmehr freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Der Verein sei als wirtschaftliche Einrichtung anzusehen. Seine Mitglieder wollten die betriebliche Vorsorge nämlich über den Verein durchführen lassen, um sich eine eigene betriebs- oder unternehmensbezogene Unterstützungskasse zu ersparen. Gegen den ihm am 02. August 2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am 14. August 2014 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. August 2014 Beschwerde eingelegt. Der Verein sei nicht wirtschaftlich. Sein Zweck sei nur darauf gerichtet, aktuellen und/oder ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Mitglieder seien überwiegend natürliche Personen, weshalb der Beteiligte kein wirtschaftlicher Verein sei. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. August 2014 nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Präambel der Satzung handele es sich beim Beteiligten um einen selbständigen Versorgungsträger, der mit der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung einer Vielzahl von Trägerunternehmen betraut sei. Es handele sich damit um eine Art Dienstleistungseinrichtung zur Regelung betrieblicher Versorgungsleistungen, die sich eine eigene betriebs- oder unternehmensbezogene Unterstützungskasse ersparten. Für die Wirtschaftlichkeit des Beteiligten spreche auch der Umstand, dass gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung Mittel des Vereins aus den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, deren Rückflüssen aus Zuwendungen und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestünden. Betriebsangehörige dürften aber weder zu laufenden Beiträgen und Zuschüssen herangezogen werden. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG auch beschwerdebefugt, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat und er dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1) Nach § 60 BGB ist die Anmeldung eines Vereins immer dann zurückzuweisen, wenn den förmlichen und sachlichen Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist oder wenn sonst gesetzliche Hinderungsgründe bestehen (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009, 2 Wx 36/09, FGPrax 2009, 275 , juris Rn. 11). Ein solcher besteht vorliegend darin, dass der Beteiligte – wie das Amtsgericht Charlottenburg im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt hat – kein Idealverein i. S. d. § 21 BGB ist. Insbesondere folgt entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht allein daraus, dass er Zugehörigen oder früheren Zugehörigen seiner Mitglieds-Trägerunternehmen Leistungen als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG erbringen soll, dass es sich um einen Idealverein handelt. Zwar liegt nach dieser Vorschrift immer dann eine Unterstützungskasse vor, wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Auch, wenn man dies als Hauptzweck einer Unterstützungskasse ansehen wollte (so OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/ 13, juris Rn. 2), liegt darin jedoch keine ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (so aber OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, juris Rn. 2). Denn die Wahl der Rechtsform einer Unterstützungskasse ist grundsätzlich frei (Blomeyer/Rolfs/ Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 257). In der Regel werden Unterstützungskassen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH betrieben (Kemper/Kisters- Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 1 Rn. 118; Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 14. Aufl. 2014, § 1b Rn. 83; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 257), wie auch eine anlässlich dieses Falles vorgenommene Überprüfung von Handels5 und Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg durch den erkennenden Senat bestätigt hat. Damit können Unterstützungskassen nicht allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen werden (so aber: OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, MDR 2013, 857 , juris Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 2124). Daran ändert auch der vom Beteiligten angeführte Umstand, dass die weiteren Ausführungen der Satzung insbesondere die steuerlichen Vorgaben für die Steuerfreiheit von Unternehmenskassen beträfen (vgl. Bl. 19), nichts. Denn der Beteiligte ist nur dann als soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KStG anzusehen und von der Körperschaftssteuerpflicht befreit, wenn er die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, was er laut Präambel der Gründungssatzung auch anstrebt. Eine Freistellung von den weiteren Erfordernissen eines Idealvereins nach den §§ 21, 22 BGB ergibt sich hieraus aber nicht. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, dass ein als Unterstützungskasse tätiger Verein stets als Idealverein anzusehen ist (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris). 2) Eintragungsfähig ins Vereinsregister ist gemäß § 21 BGB nur der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28). Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 , juris Rn. 19). Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1986, I ZR 29/05, juris Rn. 15 = NJW 1986, 3201 , 3202). Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 , juris Rn. 20). Auf den Beteiligten trifft die letztgenannte Variante zu. Denn er bietet seinen Mitgliedern, die als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses mit den jeweiligen Zugehörigen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagen, eine Konkurrenzmöglichkeit zu Leistungen an eine Direktversicherung oder an Pensionsfonds bzw. Pensionskassen an, die als alternative Zusagearten für die betriebliche Altersversorgung in Betracht kommen (vgl. Betriebliche Altersversorung, Wikipedia, S. 3, Stichwort „Zusagearten“). Er tritt damit in Konkurrenz zu den weiteren Versorgungsmöglichkeiten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unternehmerisch am Markt auf. Zwar nimmt der Beteiligte laut § 2 Abs. 1 der Satzung für sich in Anspruch eine soziale Einrichtung von Unternehmen zu sein, die beabsichtigen, ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine (Gruppen-) Unterstützungskasse durchzuführen. Die darin incidenter liegende Erklärung, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, reicht aber für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nicht aus, weil in dieser Erklärung nur eine für das Registergericht unverbindliche Rechtsansicht des Beteiligten liegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009, 2 Wx 36/09, FGPrax 2009, 275 , juris Rn. 11). An seinem unternehmerischen Auftreten am Markt ändert auch der Umstand nichts, dass fünf der sieben Gründungsmitglieder Privatpersonen und nur zwei Mitglieder (Träger-) Unternehmen sind. Eine betriebliche Altersversorgung kann nämlich auch über eine ganz ohne einen Arbeitgeber entstandene Unterstützungskasse durchgeführt werden (VG Kassel, ZIP 1980, 129 , 130; Blomeyer/ Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 258). Außerdem ist in der Präambel der Gründungssatzung bestimmt, dass der Beteiligte als „selbständiger Versorgungsträger“ mit der „Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung einer Vielzahl von (Träger-) Unternehmen betraut“ ist, so dass er andere Ansprüche nicht unternehmerischer Mitglieder nicht betreut. Außerdem kann die Formulierung im § 11 Abs. 1 „Die Mittel des Vereins bestehen aus den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens“ gemäß §§ 133, 157 BGB aus dem gesamten Satzungszusammenhang nur dahin verstanden werden, dass ausschließlich die Unternehmens-Mitglieder, nicht aber die privaten Einzelmitglieder zu Beitragszahlungen verpflichtet sein sollen. Dass der Zweck des Beteiligten auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sich unter den Gründungsmitgliedern Steuer- und Finanzberater befinden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Beteiligten gegen Entgelt Anlagemöglichkeiten für die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Mittel aufzeigen bzw. vermitteln wollen. Ferner ist Gründungsmitglied die B ... GmbH (HRB ... B beim AG Charlottenburg), deren Unternehmensgegenstand die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen sowie die Implementierung und Administration von Unternehmenskassen und entsprechender Systeme ist. Außerdem sind die Mitgeschäftsführer dieser GmbH W ... und F ... zugleich Mitgründer des Beteiligten. Damit aber dient der Beteiligte für diese Mitglieder der Kundenwerbung und der Erbringung von durch die B ... GmbH angebotenen Leistungen. Dies gilt auch für die Mitgründerin T ... UG (haftungsbeschränkt) (HRB ... B beim AG Charlottenburg), deren Unternehmensgegenstand sich u.a. auf Coaching und Consulting von Unternehmen und deren Entscheidungsträgern sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen erstreckt. Eine Gesamtschau all dieser Faktoren spricht ebenfalls für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris). 3) Gegen die Eintragungsfähigkeit des Beteiligten ist auch die folgende Erwägung anzuführen: Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung gehören zu den Mitteln des Vereins neben freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder auch Rückflüsse aus diesen Zuwendungen und sonstige Erträge des Vereinsvermögens. Letzteres hat gemäß § 9 Abs. 5 der Vorstand so zu verwalten, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann. Mit dieser Satzungsregelung ist die Anlage des Vereinsvermögens in das Ermessen des Vereines, vertreten durch dessen Vorstand, gestellt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 264). Konkrete Anlageformen sind für die Vermögensanlage nicht genannt, so dass theoretisch auch risikoreiche Vermögensanlagen in Betracht kommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorstand nach § 9 Abs. 5 S. 2 der Satzung bei der Vermögensverwaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat, zumal dies riskante Anlagegeschäfte nicht ausschließt. Riskante Kapitalanlageformen bergen vielmehr ein erhebliches Risiko – bis hin zum völligen Verlust der Anwartschaften - in sich, worauf bereits das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 22.10.1999, 8 T 906/99, NJW-RR 2000, 333 , juris Rn. 53) zutreffend hingewiesen hat. Insbesondere berechtigt auch der Ausschluss des Rechtsanspruchs der Leistungsanwärter die Unterstützungskasse nicht dazu, wegen Vermögenslosigkeit die Leistung zu widerrufen (Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 14. Aufl. 2014, § 1b Rn. 85). Als risikosteigernd wirkt sich hier ferner aus, dass aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs der Leistungsanwärter die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 1 Rn. 263; Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 14. Aufl. 2014, § 1b Rn. 83). Dieses Risiko kann aber ohne Absicherung durch eine geeignete Rückdeckungsversicherung kaum sinnvoll abgesichert werden (vgl. LG Braunschweig, a.a.O.). Eine solche Versicherung ist aber in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen. Damit steht es den Trägerunternehmen frei, ob sie sich eine Rückdeckungsversicherung wünschen. Allerdings sind nicht die Trägerunter8 nehmen schutzwürdig, die ja durch den Ausschluss eines Rechtsanpruchs der Leistungsanwärter bereits den Schutz durch die Versicherungsaufsicht ausgeschaltet haben, sondern eben die Leistungsanwärter, die im Falle der Realisierung großer Anlagerisiken (und im Insolvenzfall) ihre durch Lohnverzicht erkauften Anwartschaften verlieren (LG Braunschweig, a.a.O.). 4) Ob diese unternehmerische Tätigkeit für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Beteiligten unbeachtlich ist, weil sie sich im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs hält, kann hier dahinstehen. Denn das wäre nur der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung eine untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. September 2009, 2 Wx 36/09, juris Rn.16). Dabei muss die Hauptbetätigung des Vereins nicht nur die ideelle Betätigung sein, die unternehmerische Tätigkeit muss sich auch im Rahmen des Vereinszwecks halten und sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein die ideelle Betätigung ergänzendes, noch objektiv sinnvolles Mittel zur Förderung des (ideellen) Vereinszweckes darstellen (Sauter/Schweyer/Waldner, Vereinsrecht, 20. Aufl. 2016, Rn. 47 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Bereitstellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beteiligten zur Schaffung einer betrieblichen Altersvorsorge nach der Satzung und den Plänen der (alleinige) Zweck des Beteiligten ist. C. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bezüglich der Frage zugelassen, ob betriebliche Unterstützungskassen als nicht wirtschaftliche Vereine anzusehen sind. Die entsprechende Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, MDR 2013, 857 , juris Rn. 3) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Beteiligten müssen sich dabei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Rechtsbeschwerdeanträge sowie die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung oder, soweit die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt wird, die Tatsachen, die den Mangel ergeben, enthalten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 16.09.2016 Aktenzeichen: 22 W 65/14 Rechtsgebiete: Verein sonstiges Handels- und Gesellschaftsrecht Normen in Titel: BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB §§ 21, 22