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XII ZB 137/16

VG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Februar 2017 XII ZB 137/16 Zur Aufhebung der Gemeinschaft im Falle der Teilungsversteigerung und Hinterlegung des Erlöses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. Familienrecht – Zur Aufhebung der Gemeinschaft im Falle der Teilungsversteigerung und Hinterlegung des Erlöses BGH, Beschluss vom 22.2.2017 – XII ZB 137/16 BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1,1361 b Abs. 3 S. 2 NHintG § 16 Abs. 2 1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter wäh¬rend des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Eini¬gung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. 2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 – XII ZR 281/97 – FamRZ 2000, 355 , 356). 3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemein¬schaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 ). 4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungs¬regelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegen¬über § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortfüh¬rung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 ). Zur Einordnung In Scheidungsfällen streiten die Beteiligten nach einer Teilungsversteigerung des gemeinsamen Familienheims häufig noch über die Erlösverteilung. Der BGH hatte sich in der nachstehend abgedruckten Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob die Gemeinschaft nach erfolg¬ter Teilungsversteigerung und Hinterlegung des nach Abzug der Kosten verbliebenen Erlöses aufgehoben ist und dem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des anteiligen Erlöses gemeinschaftsfremde Gegenrech¬te entgegengehalten werden können. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück erfolgt gem. § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des – nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlich¬keiten (§§ 755, 756 BGB) – verbleibenden Erlöses zwi¬schen den Teilhabern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 S. 1 BGB). Nach dem Zuschlag setzt sich die Gemeinschaft dabei zunächst im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort (vgl. BGH NZFam 2014, 168 [169]; BGH NJW 2008, 1807 [1808]). Unklar ist, was gilt, wenn der Übererlös nach dem Zuschlag nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG hinterlegt wurde – etwa, weil sich die Teilhaber über die Verteilung nicht einigen konnten (vgl. hierzu Kogel FamRB 2014, 115 f.; Münch, Anm. zu OLG Stuttgart (Vorinstanz), FamRZ 2016, 1160 [1164]): In einer Entschei¬dung aus dem Jahr 1999 ging der BGH offenbar davon aus, dass in diesem Fall eine Teilung in Natur vorliegt und die Gemeinschaft durch die Hinterlegung somit aufgeho¬ben wird (BGH NJW 2000, 948 [949]). Nach anderer An¬sicht soll die bloße Hinterlegung dagegen nicht zur Auf¬hebung führen, sondern die Gemeinschaft an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Aus¬zahlung des Übererlöses fortbestehen (MüKoBGB/ K. Schmidt, 7. Aufl. 2017, § 753 Rn. 29; Staudinger/Eickel-berg, BGB, 2015, § 753 Rn. 22; vgl. auch BGH NJW 1967, 200 [201]). Kommt eine Einigung über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, müsste die Teilung durch Klage auf die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwil¬ligung in die anteilige Auszahlung weiterbetrieben wer¬den (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegat¬ten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl. 2014, Rn. 193). Besteht die Gemeinschaft fort, hat dies zur Folge, dass dem Recht auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft nach § 756 BGB nur in der Gemeinschaft wurzelnde Ge¬ ----------------------------------------------------------472------------------------------------------------------- genrechte entgegengehalten werden können, die eine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (BGH NZM 2014, 284 [286]; vgl. auch MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl. 2017. § 273 Rn. 55). In seinem Beschluss gibt der Senat seine vorgenannte Rechtsprechung auf und schließt sich der Auffassung an, nach der sich die Bruchteilsgemeinschaft im Falle der Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortsetzt. Die Hinterlegung führte daher noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Aus diesem Grund standen dem Antragsgegner wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche auch weder ein Zurück¬behaltungsrecht zu, noch konnte er mit diesen Forde¬rungen die Aufrechnung erklären. Ein möglicher An¬spruch auf Zugewinnausgleich schied als taugliches Ge¬genrecht ebenso aus wie der mögliche Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB, der dem gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Nutzungsver¬gütung nach § 745 Abs. 2 BGB vorgeht (vgl. BGH NZFam 2014, 526 [527]; MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl. 2017. § 1361 b Rn. 17; aA Münch, Anm. zu OLG Stuttgart (Vorinstanz) FamRZ 2016, 1164 [1165], der den Anspruch aus § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB gemeinschaftsrechtlich qua¬lifiziert). Ein möglicher gemeinschaftsrechtlicher Ver¬gütungsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB für die Nutzung des Grundbesitzes durch die Antragstellerin in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung scheiterte daran, dass der Antragsgegner keine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangt hatte (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1993, 386 [387]). Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequen¬zen: Der Ehegatte, dem gemeinschaftsfremde Gegen¬rechte zustehen, kann diese dem Anspruch auf anteilige Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht entgegen¬halten. Er läuft somit prinzipiell Gefahr, damit nach er¬folgter Auszahlung auszufallen. Dies sollte schon bei der Beantragung der Teilungsversteigerung bedacht werden (vgl. Kogel FamRB 2014, 115 [116]). Ersteigert ein Ehegat¬te den Grundbesitz selbst, können auch seinem Auszah¬lungsanspruch nur gemeinschaftliche Gegenrechte ent¬gegengehalten werden. Dies soll im Ergebnis dazu füh¬ren, dass er trotz der Pflicht zur vollen Zahlung des Bar¬gebots, seine Zahlung – ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende gemeinschaftsfremde For¬derungen des anderen Ehegatten – um den ihm am Ver¬steigerungserlös zustehenden Anteil kürzen kann (vgl. Kogel FamRB 2014,115 [117]). Die Schriftleitung (DH) Zum Sachverhalt: A. Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinter¬legten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens. Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009 getrennt und sind seit dem 19. Juli 2011 rechtskräf¬tig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der An¬tragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war, be¬wohnte die Antragstellerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14- und 17-jährigen Kindern noch bis zum 31. Dezember 2012. Der Antragsgegner bestritt die laufen¬ den Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs- und nach¬ehelichen Unterhalt. In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner am 6. Dezember 2013 mit einem Gebot von 120.001 € den Zuschlag. Nachdem sich die Eheleute über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinterlegte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Teilungsmasse in Höhe von 116.357,04 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehe¬maligen Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zuste¬he. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin be¬antragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustim¬mung zur Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von 58.178,52 €, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstel¬lerin zu erklären. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 keine An¬träge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäum¬nisbeschluss antragsgemäß verpflichtet. Mit seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss hat der Antragsgegner sich auf ein Zurückbehaltungs¬recht berufen, weil ihm gegen die Antragstellerin ein An¬spruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 60.000 € zustehe, er für die Zeit von April 2009 bis Dezember 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen Familienheims verlangen könne und die An¬tragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Ver¬sorgungsträger erbrachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefallener Positionen ver¬pflichtet sei. Hilfsweise hat der Antragsgegner wegen die¬ser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 69.348,95 € erklärt. Das Amtsgericht hat den Versäumnisbeschluss aufrecht¬erhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Er¬folg geblieben. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1160 veröffentlichten Entscheidung Fol¬gendes ausgeführt: Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folge aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG (früher: § 13 Abs. 2 HinterlO). Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolge nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteige¬rungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Ver¬bindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 Satz 1 BGB). Werde der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, be¬stehe die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigen¬tümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. -----------------------------------------------------473------------------------------------------------------- Zur Teilung bedürfe es nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der an¬schließenden Auseinandersetzung des Erlöses, sondern je¬der Teilhaber könne von dem anderen die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Heraus¬gabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen. Dem Einwilligungsanspruch der Antragstellerin könne der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder ande¬rer gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrech¬nung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfalle zwar nicht wegen der fehlenden Gegenseitigkeit der Forde¬rungen. Fraglich sei aber, ob der Antragsgegner sich im Hinblick auf die im Rahmen des § 273 Abs. 1 BGB erfor¬derliche Konnexität der Rechtsverhältnisse wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupte¬ten güterrechtlichen Ausgleichsforderung berufen könne. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jeder¬zeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, dürfe grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Ge¬genrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beein¬trächtigt werden. Dies gelte jedenfalls, solange die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben sei. Im hier zu entscheidenden Fall sei somit maßgeblich, ob die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung des ge¬samten Versteigerungserlöses bei der Hinterlegungsstelle durch den ersteigernden Ehegatten und der Durchführung des ergebnislosen Verteilungstermins oder erst mit der Er¬lösverteilung aufgehoben sei. Nachdem im Verteilungstermin vom 7. Januar 2014 keine Einigung erzielt worden sei, sei mangels Erlösverteilung die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung gerade nicht aufgehoben, sondern bleibe einer Einigung vorbehal¬ten. Damit könne sich der Antragsgegner, um eine Blockie¬rung der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht zu verhindern, jedenfalls nicht auf ein Zurückbehaltungs¬recht wegen der Zugewinnausgleichsforderung berufen, da diese güterrechtliche Forderung keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertige und gemeinschafts¬fremd sei. Auch im Fall der Geltendmachung nicht güterrechtlicher Ansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts gegen den Einwilligungsanspruch sei das nach § 749 Abs. 1 BGB gerechtfertigte Interesse des anderen Gemeinschafters an einer zügigen Abwicklung zu berücksichtigen, der gerade im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Teilungsversteigerung zur Klärung der Vermögensver¬hältnisse betreibe. Würde man demgegenüber noch vor der endgültigen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Auf¬rechnungsrechten mit jeglichen Forderungen zulassen, so würde sich die Erlösverteilung unter Umständen über Jah¬re hinziehen. Somit könnten auch nicht güterrechtliche Ansprüche vom Einwilligungsgegner nur insoweit der Forderung entgegenhalten werden, als sie gemeinschafts¬originär seien und aus der ursprünglichen Grundstücks¬gemeinschaft stammten. Dies treffe hier nur auf die Nutzungsentschädigungs¬ansprüche des Antragsgegners gegen die Antragstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu, solange und soweit deren Voraussetzungen vorlägen. In der Tren¬nungszeit gehe die familienrechtliche Bestimmung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis der gemein¬schaftsrechtlichen Regelung des § 745 Abs. 2 BGB vor. Dieser Nutzungsentschädigungsanspruch vor Rechtskraft der Ehescheidung wurzele in der ehelichen Gemeinschaft und nicht in der Grundstücksgemeinschaft. Daher könne mit dem Anspruch aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB – ge¬nauso wie mit güterrechtlichen Ansprüchen – gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälf¬tigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend ge¬macht werden. Nach rechtskräftiger Scheidung folge ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB, da § 1568 a BGB keine entsprechende Regelung enthalte. Dieser Anspruch erfordere jedoch eine Aktivierung in Form eines Neuregelungsverlangens im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB. Dazu reiche eine bloße Zahlungsaufforde¬rung des ausgezogenen Ehegatten nicht aus. Vielmehr sei ein deutlich geltend gemachtes Neuregelungs- und Zah¬lungsverlangen erforderlich, damit der im Familienheim verbliebene Ehegatte sich rechtzeitig auf die entstehende Belastung einstellen könne und er nicht für die Vergangen¬heit mit Ansprüchen konfrontiert werde, die ihm nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Hier sei ein deutliches Neuregelungsverlangen nicht erfolgt. Vielmehr habe nach dem Auszug des Antragsgegners im April 2009 keine Kommunikation der Beteiligten über die Nutzungs¬modalitäten mehr stattgefunden. Deshalb könne sich der Antragsgegner nicht auf eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von der Rechtskraft der Ehescheidung im Juli 2011 bis zum Auszug der Antragstellerin mit den Kin¬dern im Dezember 2012 berufen. Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Hilfsaufrechnung mit güterrechtlichen oder sonstigen Ansprüchen stützen. Da die Gemeinschaft mit dem Zu¬schlagsbeschluss nicht aufgehoben worden sei, sondern sich am Erlös fortsetze, könnten dem Zustimmungsantrag der Antragstellerin keine gemeinschaftsfremden Ansprü¬che entgegen gehalten werden. Soweit der Antragsgegner sich auch im Rahmen der Hilfsaufrechnung auf den Nut¬zungsentschädigungsanspruch berufe, scheitere die Hilfs¬aufrechnung daran, dass ein solcher Anspruch vor Rechts¬kraft der Scheidung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gemeinschaftsfremd sei und die Voraussetzungen des Nut¬zungsentschädigungsanspruchs gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Aus den Gründen: II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten hälftigen Erlös¬anteils zu 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hin¬terlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen bejaht. ---------------------------------------------------------474-------------------------------------------------------- Eine an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich mit dem Zuschlag im Wege der ding¬lichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgt durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Ver¬steigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkei¬ten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwi¬schen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück be¬stehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zu¬schlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungs¬erlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsver¬hältnis zu. Bestand – wie hier – zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forde¬rung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN). Im Falle der Hinterlegung kann jeder Teilhaber die erfor¬derliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn ent¬fallenden Teils des Erlöses verlangen Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des heraus¬gegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu be¬richtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN). Die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteil-gemeinschaft ist durch die Hinterlegung des Versteige¬rungserlöses nicht aufgehoben worden b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemein-schaft nicht durch die Hinterlegung des Versteigerungs¬erlöses aufgehoben worden. Die Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Grund¬stück erfolgt durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück be¬stehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand vo¬raus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN). Der Zweck der Teilungsversteigerung er¬schöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegen¬ stands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 175,297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3). Die Teilung des Erlösüber¬schusses (oder hier der Forderung gegen die Hinterle¬gungsstelle) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Ge¬genstand des Versteigerungsverfahrens. Die Teilungsver¬steigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3; Depré/Popp ZVG § 180 Rn. 32). Wird der Erlös gem. § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG hinterlegt, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort bb) Können die Gemeinschafter während des Zwangsver-steigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die Bruchteils-gemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungs¬stelle fort (vgl. BGH NJW 1967, 200 , 201; Staudinger/Ei-ckelberg BGB [2015] § 753 Rn. 22; MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 753 Rn. 29). Über den hinterlegten Be¬trag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Aufhebung der Gemeinschaft kann dann grund¬sätzlich nur durch eine Vereinbarung über die Auftei¬lung des Erlöses erreicht werden Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teil¬haber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemein¬schaftsgegenstand geschaffen worden ist (vgl. Münch-KommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 752 Rn. 5). Ist der Ver¬steigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hin¬terlegten Erlös. Weist der Teilhaber die Vereinbarung ge¬genüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teil¬habers an ihn ausgekehrt werden (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NHintG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, muss die Teilung durch Klage auf Einwilligung in die anteilige Auszah¬lung weiterbetrieben werden Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Vertei¬lung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den an¬deren auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 193). Da die Hinterlegungsstelle den auf den Teil¬haber entfallenden Anteil am Erlös dann nur nach Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung an die¬sen allein auskehren darf (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NHintG), ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem -----------------------------------------------------------475------------------------------------------------------ Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben. Soweit der Senat in einem Fall der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat, hält er daran nicht fest Diese Erwägungen zeigen, dass allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft führt. Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 – XII ZR 281/97 – FamRZ 2000, 355 , 356), hält er daran nicht fest. c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdege¬richt zu Recht angenommen, dass die zwischen den Betei¬ligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft durch die Hin¬terlegung des Erlöses noch nicht aufgehoben ist. Die Betei¬ligten haben eine Einigung über die Aufteilung des Verstei¬gerungserlöses bislang nicht erzielt, weshalb die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerade die Ver¬pflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt. Dem Antragsgegner steht wegen der von ihm behaup¬teten Gegenansprüche weder ein Zurückbehaltungs¬recht zu, noch kann er mit diesen aufrechnen 2. Diesem Anspruch kann der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären. Zwar scheitert ein Zurückbehaltungsrecht nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings er¬kannt, dass ein Zu-rückbehaltungsrecht des Antragsgeg¬ners im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Einwil¬ligung in die Auszahlung ihres Anteils am hinterlegten Er¬lös ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen den Antragsgegner persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegen¬ansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zu-rückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21). Dem Anspruch auf Einwilligung in die anteilige Auszah¬lung können jedoch keine gemeinschaftsfremden Ge¬genrechte entgegengehalten werden b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Antrag¬stellerin während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zu¬rückbehaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB iVm § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte ent¬gegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären. Das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft, darf nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträch¬tigt werden aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Teil¬haber – wie hier – die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderli¬che Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90,194 = NJW 1984, 2526 , 2527). Das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jeder¬zeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Ge¬genrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beein¬trächtigt werden ( BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687 , 688; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 273 Rn. 16; Münch-KommBGB/Krüger 7. Aufl. § 273 Rn. 55; Bamberger/ Roth/ Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Schei¬dung 6. Aufl. Kap. 5 Rn. 94; Wever Vermögensauseinan¬dersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 198; Klein/Büte FamVermR 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 140). Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft – wie im vorliegenden Fall – nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28). Die Anerkennung eines Zurückbe-haltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen oder sonstigen familienrechtlichen Aus¬gleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB ver¬folgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten. Der güterrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich kann dem Anspruch daher nicht entgegengehalten wer¬den bb) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenom¬men, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem An¬spruch der Antragstellerin den von ihm behaupteten An¬spruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung nicht entgegenhalten kann. Auch der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB stellt eine gemeinschaftsfremde Forde¬rung dar cc) Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt. Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nut¬zungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nut¬zung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Regelung ist es, den Verlust des Wohnungs¬besitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit zu kompensieren. Dadurch soll ein Aus¬gleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verblie¬bene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ur¬sprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 202/03 – FamRZ 2006, ---------------------------------------------------------476-------------------------------------------------------- 930, 932 f.). Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.; vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17). So ist die Vorschrift auch in Fällen an¬wendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigen¬tum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten frei¬willig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 202/03 – FamRZ 2006, 930 , 932 f.). Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB stellt die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Rege¬lung dar Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013,1980,1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 , 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934 , 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639 ; Johannsen/Henrich/Götz Fa¬milienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/ Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Se¬natsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten). Denn sie er¬möglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeits¬kriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Ge¬richtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Tren¬nungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für An¬sprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 101). Soweit der Antragsgegner einen Nutzungsersatzanspruch gegen die Antragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens geltend macht, handelt es sich daher um einen familien¬rechtlichen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaftsver¬hältnis zwischen den Ehegatten wurzelt (a. A. Münch FamRZ 2016, 1164 , 1165) und daher ebenfalls dem An¬spruch der Antragstellerin weder im Wege eines Zurück¬behaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehal¬ten werden kann. c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ein Zurückbehal¬tungsrecht des Antragsgegners und eine Berechtigung zur Aufrechnung auch insoweit verneint, als dieser von der Antragstellerin Ersatz für die alleinige Nutzung der Ehe¬wohnung in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung be¬gehrt. Zwar bestimmt sich ein Vergütungsanspruch nach der Rechtskraft der Scheidung nach § 745 Abs. 2 BGB aa) Der Berücksichtigung dieses Anspruchs stünde aller¬dings nicht der Grundsatz entgegen, dass die Auseinander¬setzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemein¬schaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf. Denn nach der Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich ein möglicher Vergütungsanspruch des Ehegatten, der aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, nach § 745 Abs. 2 BGB, weil § 1568 a BGB keine Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsver¬gütung enthält (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681 , 1682; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1568 a Rn. 24 vgl. auch Senatsurteil BGHZ 186, 372 = FamRZ 2010, 1630 Rn. 15 mwN). Anders als beim Nutzungs¬ersatzanspruch während der Trennungszeit nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich hierbei nicht um einen besonderen familienrechtlichen Anspruch. Ihm liegt viel¬mehr die Erwägung zugrunde, dass nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Bruchteilsgemein-schafter eine dem Interesse al¬ler Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Ver¬waltung und Benutzung verlangen kann, wenn tatsäch¬liche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Eine solche kann auch darin bestehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den an¬deren eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8. Mai 1996 – XII ZR 254/94 – FamRZ 1996, 931 , 932 mwN). Daher wurzelt dieser An¬spruch im Recht der Bruchteilsgemeinschaft und könnte deshalb grundsätzlich dem Aufhebungsverlangen der An¬tragstellerin nach §§ 749, 753 BGB entgegengehalten wer¬den. Eine Nutzungsvergütung setzt jedoch voraus, dass der weichende Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangt hat bb) Dem weichenden Ehegatten steht eine Nutzungsver¬gütung nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch nur ab dem Zeit¬punkt zu, ab dem er eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und tatsächlich mit hinreichen¬der Deutlichkeit auch verlangt (Senatsurteil vom 13. Janu¬ar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676 , 678 mwN). Der in dem Familienheim verbliebene Ehegatte soll sich durch das rechtzeitige und deutliche Verlangen nach einer Vergütung auf die damit verbundene wirtschaftliche Belas¬tung einstellen und die Entscheidung treffen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung einer Vergütung weiter alleine nutzen will (vgl. Wever Vermögensauseinanderset¬zung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 105). Hier fehlt es an einem solchen hinreichend deutlichen Neuregelungsverlangen Im vorliegenden Fall fehlt es nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung an einem hinreichend deutlichen Verlangen des Antragsgegners auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Aus¬zug des Antragsgegners aus dem Familienheim im April 2009 keine Kommunikation mehr stattgefunden hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwen¬dungen. Auch dem vom Antragsgegner eingeleiteten Mahnverfahren lässt sich kein hinreichend deutliches Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung entnehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus dem Sachvortrag der Beteiligten ergebe sich gerade nicht, dass nach Rechtskraft der Scheidung kein Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung er¬hoben worden sei, verkennt sie die maßgebliche Vertei¬lung der Darlegungslast. Das deutliche Verlangen des ---------------------------------------------------------------477-------------------------------------------------- weichenden Ehegatten nach einer Neuregelung der Ver¬waltung und Benutzung der Immobilie ist Voraussetzung für einen Nutzungsersatzanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner wäre daher nach den allgemei¬nen Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungslast verpflichtet gewesen, zu dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung schlüssig vorzutragen. Dass er einen sol¬chen Vortrag gehalten hat, behauptet die Rechts¬beschwerde nicht. Auch im Hinblick auf die weiteren geltend gemachten Forderungen steht dem Antragsgegner kein Zurück¬behaltungsrecht zu d) Schließlich steht dem Antragsgegner auch im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit der Antragsgegner von der Antragstellerin Erstat¬tung der von ihm nach seinem Auszug gezahlten Neben¬kosten verlangt, handelt es sich um Positionen, die wäh¬rend der Trennungszeit im Rahmen der Bemessung der Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB be¬rücksichtigt werden können und nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 745 Abs. 2 BGB einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie bedurft hät¬ten, für die es bereits an einem entsprechenden Verlangen fehlt. Der Antragsgegner kann daher auf diese Ansprüche aus den gleichen Gründen wie auf die entsprechenden Nut¬zungsersatzansprüche selbst ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen. Die übrigen vom Antragsgegner geltend gemachten An¬sprüche beziehen sich auf eine weitere Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten stand, auf Zahlungen für ei¬nen Sparvertrag und eine Lebensversicherung sowie auf Nutzungsersatz für ein Kraftfahrzeug. Diese Ansprüche sind sämtlich gemeinschaftsfremd und können daher dem Anspruch der Antragstellerin aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB ebenfalls weder im Wege eines Zurückbehal¬tungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.02.2017 Aktenzeichen: XII ZB 137/16 Rechtsgebiete: Sonstiges Zivilrecht Sachenrecht allgemein Erschienen in: RNotZ 2017, 471-477 ZNotP 2017, 305-309