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Urteil

5 K 1792/85

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:1986:0610.5K1792.85.00
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Tenor

5

Entscheidungsgründe
5 gez. Stamm Verwaltungsgerichtsangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftstelle VERWALTUNGSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Dr. W., L.------straße, 5100 Aachen - Kläger - g e g e n den Oberstadtdirektor der Stadt Aachen, Postfach 1210, 5100 Aachen - Beklagter - Beteiligter: Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim ^ Verwaltungsgericht Aachen wegen Eintragung in die Denkmalliste (Aachen, O.----allee 69) hat die 5. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1986 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Stähler, den Richter am Verwaltungsgericht Domke und den Richter am Verwaltungsgericht Dabelow sowie die ehrenamtliche Richterin Friedeberg und den ehrenamtlichen Richter Frisch für R e c h t erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1984 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 27. August 1985 werden insoweit aufgehoben, als außer der Fassade auch das übrige Gebäude Aachen, O.---- allee 69 in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses Aachen, O.----allee 69. Das Haus ist Teil einer zusammenhängenden, in geschlossener Bauweise errichteten Hausgruppe von sechs Häusern, von denen es im Westen das letzte ist. Ihm folgen weiter nach Westen zwei neuere Häuser (Nrn. 71 und 73), und dann wiederum eine Hausgruppe von Gebäuden, die - wie die erste Hausgruppe - unter Denkmalschutz gestellt sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 1983 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Haus die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Aachen erfülle; es sei daher beabsichtigt, das Haus einzutragen. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 1. März 1983, bei dem Haus handele es sich offensichtlich nicht um ein schutzwürdiges Denkmal. In Aachen würden Häuser in umfangreicher Anzahl in die Denkmalliste eingetragen, leider gebe es eben nicht viele geeignete Denkmäler. Am 9. Mai 1983 fand ein Ortstermin in Anwesenheit eines Vertreters des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege statt, bei dem auch das Innere des Gebäudes besichtigt und Stuckdecken im Erdgeschoß festgestellt wurden. Unter dem 29. August 1983 gab das Rheinische Amt für Denkmalpflege folgende Stellungnahme ab: "Die O.----allee ist eine Wohnstraße aus dem frühen 20. Jh., die gleichmäßig mit zwei- bis dreigeschossigen Einfamilienhäusern bebaut wurde. Alle Häuser zusammen ergeben ein Ensemble, das die Auffassung von Architektur des bürgerlichen Wohnbaus in Aachen aus dem frühen 20. Jh. ganz anschaulich widerspiegelt. Das Haus Nr. 69 ist ein zweigeschossiges Gebäude mit den wesentlichen Stilelementen seiner Zeit an der Schwelle zwischen Historismus und Jugendstil. Das Haus ist zweiachsig. Im EG eine Auslucht links und rechts die Tür, OG links ein Austritt. Der glatte Verputz ist im EG durch Quaderandeutung belebt. Die Fenster haben an spätgotische und Renaissance-Vorbilder gemahnende Gewände; die große Tür des Austritts ist rundbogig überfangen. Ein geschwungener Zwerchgiebel überfängt links die Fenster des Dachgeschosses. Diesem Giebel fehlt heute die Spitze. Auf der rechten Seite ein Dachfenster in Jugendstilformen. Die Erhaltung des Gebäudes kann - auch im Innern - durchaus als gut bezeichnet werden. Das Haus O.----allee 69 ist insbesondere als Teil einer geschlossenen Baugruppe für die Geschichte Aachens, insbesondere der baulichen Entwicklung dieser Stadt, von Bedeutung. Für die Erhaltung sprechen wissenschaftliche, insbesondere architektur- und ortsgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe." Mit Bescheid vom 9. Februar 1984 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er das Gebäude nach § 3 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in die Denkmalliste eingetragen habe. Es handele sich bei dem Gebäude um ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, weil es insbesondere als Teil einer geschlossenen Baugruppe für die Geschichte Aachens, insbesondere der baulichen Entwicklung der Stadt, von Bedeutung sei. An der Erhaltung und Nutzung des Hauses bestehe aus wissenschaftlichen, insbesondere architektur- und ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Der Kläger legte unter dem 8. März 1984 Widerspruch ein, mit dem er ausführte, die Begründung des Unterschutzstellungsbescheides beziehe sich nur zu einem Teil auf die Frage, weshalb das Haus als denkmalwürdig betrachtet werde. Nicht jedes Haus sei denkmalwürdig, das an der Schwelle zwischen Historismus und Jugendstil und mit weiteren Einzelheiten errichtet sei und bei dem man bei der Betrachtung an Spätgotik, Renaissance und Jugendstil denken könne. Das Haus sei einfach gebaut, es sei auch nicht Teil einer Denkmalgruppe. Die beiden nachfolgenden Häuser seien neueren Datums. Der Regierungspräsident Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. August 1985 zurück. Er führte aus, das Haus gehöre zu einem Ensemble zu schützender Häuser und sei aus den bereits in dem Bescheid genannten Gründen denkmalwert. Entsprechend dem weiten Denkmalbegriff des DSchG könnten nicht nur herausragende, den Stadtcharakter prägende Einzelbauten städtebaulich bedeutend sein, sondern auch einfache Bauwerke, sofern sie einen Ort, Ortsteil oder eine Straße räumlich situativ mit prägten. Mit der am 15. Oktober 1985 erhobenen Klage beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren und macht geltend, er sei vor der Stellungnahme des Rheinisches Amtes für Denkmalpflege nicht zugezogen worden. Sachlich würden in Aachen zu viele Gebäude in die Denkmalliste eingetragen. Die Unterschutzstellung belaste den Bürger; es sei fraglich, ob bei der Verwaltung die erforderliche Sachkompetenz vorliege. Es treffe nicht zu, daß in der O.----allee ein schützenswertes Ensemble vorliege. Das Haus selbst sei nicht bedeutend im Sinne des DSchG. Allenfalls komme eine Unterschutzstellung des Dachfensters und der Tür in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 27. August 1985 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht geltend, die Unterschutzstellung erfolge nicht in zu weitem Umfange. Die Ziele des Denkmalschutzes müßten in einem Land, dessen Baubestand durch Kriegseinwirkungen erheblich reduziert sei, anders sein als in Ländern ohne diese Vorgeschichte Gemäß Beweisbeschluß vom 7. Juni 1986 hat die Kammer die Örtlichkeit in Gegenwart eines Vertreters des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die darüber gefertigte Niederschrift vom 3. Juni 1986, hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten sowie vom Regierungspräsidenten Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der Kläger ist durch die Eintragung seines Hauses O.----allee 69 insoweit in seinen Rechten verletzt, als davon nicht nur die Fassade des Hauses, sondern auch das gesamte übrige Gebäude betroffen ist. Was die Eintragung der Fassade angeht, ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW S. 226) mit nachfolgenden Änderungen sind Baudenkmäler in die Denkmalliste einzutragen; über die Eintragung ist gemäß § 3 Abs. 3 DSchG ein Bescheid zu erteilen. Steht fest, daß es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal handelt, so ist es zwingend in die Denkmalliste einzutragen; ein Ermessensspielraum steht der Denkmalbehörde insoweit nicht zu, vgl. Gahlen/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein- Westfalen, § 3 Anm. 2; OVG Berlin, Urteil vom 10. Mai 1985 - OVG 2 B 134.83 - in DVBl 1985, S. 1185 und VGH Kassel, Urteil vom 28. November 1984 - 11 UE 134/84 - in NVwZ 1986, S. 237 für die Denkmalschutzgesetze des jeweiligen Landes. Ob es sich bei einem Gebäude um ein eintragungspflichtiges Baudenkmal handelt, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG. Danach sind Baudenkmäler Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen, § 2 Abs. 2 DSchG, und Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Nach dieser Begriffsbestimmung handelt es sich bei der Fassade des Hauses Aachen, O.----allee 69 um ein Baudenkmal, weil an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Worin dieses öffentliche Interesse zu sehen ist, bestimmt sich nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Damit ist klargestellt, daß unter "öffentliches Interesse" nicht das Interesse der gesamten Bevölkerung zu verstehen ist, auch nicht das von aufgeschlossenen Betrachtern, daß andererseits aber auch nicht das Interesse eines eng begrenzten, aus wirtschaftlichen oder ideellen Gründen interessierten Kreis von Einzelpersonen ausreicht. Vielmehr ist ein öffentliches Interesse dann anzunehmen, wenn die Erhaltung der Sache - unter den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG - nach dem Wissensstand eines sachverständigen Betrachters, dessen Urteil im Zweifel von einem breiteren Kreis von Sachverständigen getragen wird, für notwendig erachtet wird, vgl. Gahlen/Schönstein, Denkmalrecht, Nordrhein-Westfalen, 1981, § 2 Anm. 8. Gleichwohl handelt es sich bei dem hiernach konkretisierten Denkmalbegriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff; d. h. der Verwaltung steht hinsichtlich der Einordnung als Denkmal kein Ermessensspielraum zu, während die Gerichte - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - nachprüfen können, ob ein Gebäude Denkmaleigenschaft besitzt, vgl. Gahlen/Schönstein, a.a.O., § 2 Anm. 15. Im vorliegenden Fall ist, wie die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 29. August 1983 und die Beweisaufnahme mit den sachverständigen Erläuterungen des Vertreters des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege ergeben hat, ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung der Fassade deshalb gegeben, weil sie bedeutend für die Geschichte der Stadt Aachen ist und für ihre Erhaltung architektur- und ortsgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vorliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Fassade einzigartig und ohne Vergleich dasteht; um bedeutend im Sinne des DSchG zu sein, reicht es vielmehr aus, wenn ihr die besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen nicht abzusprechen ist, vgl. OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -. Hiernach ergibt sich die besondere Bedeutung der Fassade für die Geschichte der Stadt Aachen daraus, daß sie wie die der nach Osten anschließenden Nachbarhäuser ein wohlerhaltenes Beispiel für die von dem Aachener Architekten vertretene "malerische Richtung" der Baugesinnung am Ausgang des 19. Jahrhunderts darstellt, die schon in die Richtung zum Funktionalismus geht, also schon schlichter wird, ohne schon ganz auf den früher verwendeten Zierat zu verzichten. Auch wenn die Merkmale dieser Baugesinnung am deutlichsten bei dem Dachgeschoßfenster und der Haustür zu Tage treten, so ergibt sich doch überzeugend aus den Ausführungen des Vertreters des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege, daß diese Einzelelemente nicht isoliert gesehen und, wie der Kläger meint, allein unter Schutz gestellt werden können. Denn ebenso wie bei den Nachbarfassaden geben diese Einzelelemente der gesamten Fassade ihr Gepräge, nur in der Gesamtheit der Fassade ist der Ausdruck der Baugesinnung, die zu dem Denkmalwert führt, ersichtlich. Hinzu kommt, daß der Denkmalwert sich nicht aus der hier in Rede stehenden Fassade allein ergibt, sondern auch im Zusammenhang mit den Nachbarfassaden, die in ihrer Gesamtheit die Baugesinnung noch eindrucksvoller wiedergeben. Für die Erhaltung und Nutzung der Fassade liegen auch wissenschaftliche, nämlich architektur- und ortsgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vor. Architektur- und ortsgeschichtliche Gründe ergeben sich daraus, daß die Fassade ein Zeugnis der durch den Aachener Architekten Henrici vertretenen Baugesinnung wiedergibt und anschaulich aufzeigt; städtebauliche Gründe ergeben sich daraus, daß die Fassade gemeinsam mit den benachbarten Fassaden der O.---- allee eine Wohnstraße mit einem Ensemble von bürgerlichen Wohnhäusern des frühen 20. Jahrhunderts in Aachen noch in weitgehend geschlossener und gut erhaltener Form vor Augen führt und damit einen Teil Aachener Stadtentwicklung dokumentiert; diese aufgrund der sachkundigen Ausführungen von Vertretern des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege festgestellten Gesichtspunkte erneut, wie vom Kläger vorsorglich beantragt, durch Anhörung des Leiters dieses Amtes aufzuklären, bedurfte es nicht. Denn mit den bereits vorliegenden Ausführungen von Vertretern des Amtes liegt bereits die verbindliche Stellungnahme des Amtes vor, so daß es auf weitere Ausführungen eben derselben Stelle nicht mehr ankommen kann. Die mithin vorliegende Denkmaleigenschaft der Fassade führt dazu, daß diese in die Denkmalliste einzutragen war. Dem steht auch nicht entgegen, daß diese Eintragung Einschränkungen in der Dispositionsmöglichkeit des Eigentümers zur Folge hat. Denn ob eine Sache ein Denkmal - mit der zwingenden Folge der Eintragung - ist, bestimmt sich allein nach § 2 DSchG. Etwaige im Gesetz geregelte Beschränkungen und Verpflichtungen des Eigentümers eines Denkmals haben auf die Denkmalseigenschaft keinen Einfluß. Denn es ist insofern zu unterscheiden zwischen der Feststellung der Denkmaleigenschaft und den sich daraus nach dem DSchG ergebenden Folgen. Eine Abwägung von Interessen findet bei der Eintragung nicht statt; sie ist vielmehr erst Gegenstand nachfolgender, sich aus dem DSchG ergebender Fragen, vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Mai 1985 - OVG 2 B 134.83 -, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 1983 - 12 A 54/81 - in DÖV 1984, S. 75. Dies ergibt sich auch daraus, daß die durch die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 DSchG hervorgerufenen Folgen noch keine enteignende Wirkung haben, da die gesetzlichen Bindungen noch keinen endgültigen Charakter haben. Die Eintragung wirkt nur insoweit unmittelbar, als sie das Eigentum einer bestimmten Verfahrenspflicht unterwirft, während Fragen der Instandhaltung und Veränderung Gegenstand besonderer Verfahren sind, wobei noch offen ist, inwieweit die Behörde von den Gebots- und Verbotsvorschriften des DSchG Gebrauch macht, vgl. Gahlen/Schönstein a.a.O., § 33 Anm. 3. Die Klage war daher insoweit, als eine Eintragung der Fassade des Hauses O.----allee 69 in die Denkmalliste erfolgte, abzuweisen. Hingegen hat die Klage insoweit Erfolg, als der Kläger sich gegen die Eintragung auch des übrigen Gebäudes in die Denkmalliste wendet. Die angefochtenen Bescheide verletzen ihn insoweit in seinen Rechten, sie sind daher insoweit aufzuheben. Nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. l und 2 DSchG sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen dann in die Denkmalliste einzutragen, wenn es sich um Baudenkmäler handelt. Umgekehrt folgt hieraus, daß eine Eintragung nicht erfolgen kann, wenn es sich bei dem Gebäude oder Teil des Gebäudes nicht um ein Denkmal handelt. Der Eintragung eines "Nichtdenkmals" steht nicht nur der Sinn des Gesetzes entgegen; das Eintragungsverbot ergibt sich auch aus dem Grundrecht des Eigentumsschutzes (Artikel 14 Abs. 1 und 2 GG), wonach das Eigentum nicht über seine Sozialpflichtigkeit hinaus beschränkt werden darf. Nach diesen Gesichtspunkten durfte eine Eintragung des Gebäudes mit Ausnahme der Fassade in die Denkmalliste nicht erfolgen, weil insoweit eine Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG nicht im einzelnen feststeht. Wie der Vertreter des Amtes für Denkmalpflege bei der Ortsbesichtigung vorgetragen hat, seien die festgestellten Stuckdecken im Erdgeschoß erst nachträglich vom Mieter angebracht worden, so daß insoweit Gründe, das Haus insgesamt unter Schutz zu stellen, nicht gegeben seien. Andere konkrete Gründe sind nicht ersichtlich. Daß aufgrund des Alters des Hauses, der Denkmaleigenschaft seiner Fassade und der Tatsache, daß es nicht zerstört war, die Wahrscheinlichkeit besteht, daß auch das übrige Gebäude oder Teile davon Denkmalwert besitzen, reicht für eine (dann vorsorgliche) Eintragung im Sinne des § 3 DSchG nicht aus. Denn die - auf der Sozialbindung des Eigentums beruhende - Beschränkung des Eigentums in Form der Eintragung ist eben nur dann möglich, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine Sozialbindung in dieser Form hervorruft, während eine prophylaktische Sozialbindung nicht denkbar ist. Geht der Beklagte davon aus, daß die Denkmalseigenschaft weiterer Teile des Hauses vorliegt, dann ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird. In diesem Falle kommt ein vorläufiger Schutz gemäß § 4 DSchG in Betracht. Denn § 4 DSchG soll dazu dienen, ein rasches Eingreifen - und damit einen vorsorglichen effektiven Schutz - in den Fällen zu bieten, in denen die Denkmaleigenschaften noch nicht vollständig und in allen Einzelheiten bekannt sind. Erforschung und Ermittlung aller Denkmaleigenschaften kann dann nach dieser Anordnung erfolgen. Vgl. Gahlen/Schönstein, a.a.O., § 4 Anm. 2. Dadurch, daß die Rechtsfolgen der vorläufigen Unterschutzstellung die gleichen (aber eben zeitlich befristet - § 4 Abs. 2 DSchG) sind wie bei der endgültigen Eintragung, steht der Denkmalbehörde auch das notwendige Instrumentarium - Auskunftspflicht, Betretungsrecht bei dringender Erforderlichkeit (§ 28 DSchG) - zur Verfügung, um die Denkmalseigenschaft im einzelnen abzuklären. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen einer Partei die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Hiernach ergibt sich, daß der Kläger die Kosten zu 3/4 zu tragen hat, da er mit seinem wesentlichen Begehren, jegliche Einschränkung seines Eigentums abzuwehren, nicht durchgedrungen ist, während nach seinem eigenen Bekunden die Frage, wie weit eine Unterschutzstellung erfolgt, für ihn von untergeordneter Bedeutung ist. Der Beklagte hat danach nur 1/4 der Kosten zu tragen.