Urteil
3 K 1499/88
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:1989:0607.3K1499.88.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 9. September 1988 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 9. September 1988 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit ca. 2.00 türkischen Mitgliedern, der zur Ausübung von religiösen Tätigkeiten das erste Obergeschoß im Hause Straße in gemietethat. Seit dem 15. Mai 1986 überträgt ein Muezzin mittels Lautsprecheranlage entsprechend dem Koran zu unterschiedlichen Zeiten die in arabischer Sprache vorgeschriebenen religiösen Gebetsaufrufe. Das Mietobjekt befindet sich in einer ehemaligen Fabrik. Drei Ladsprecher sind an einem Standrohr mit Ausschallung in westlicher, nördlicher und östlicher Richtung angebracht. Das Vorhaben des Klägers liegt im Gewerbegebiet eines Bebauungsplans; das nächste Wohngebiet liegt ca. 120 m in nordöstlicher Richtung an der straße, Straße und straße. In südöstlicher Richtung folgt die nächste Wohnbebauung an der Straße nach ca. 170 m. Im Osten liegt der Wohnkomplex straße in einer Entfernung von ca. 300 m. In nordwestlicher Richtung befinden sich drei Wohnhäuser an der Straße mit einer Entfernung von ca. 230 m zum Objekt des Klägers. Bereits am 15. Mai 1986 beschwerte sich ein Bewohner der Straße über die Lautsprecherdurchsagen. Am 20. Mai 1986 folgten sieben Beschwerden aus der Straße. Am 21. Mai 1986 forderten 26 Personen die Einstellung der Lautsprecherdurchsagen. Dieselbe Forderung stellten 53 Bewohner der Straße am 23. Mai 1986. Auch danach gingen zahlreiche Beschwerden bei dem Beklagten ein. Aufgrund der Beschwerden wurden mehrere Lärmmessungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt: 20.05.86, 13.35 Uhr: Ecke Straße/ Straße: 80 - 90 dB (A) 13.35 Uhr: Straße an den Häusern links: 60 - 64 dB (A) 17.50 Uhr: im Haus straße (800 m von der Moschee entfernt): 46 - 50 dB (A) Im Garten Straße 50 - 58 dB (A) 21.05.86, 13.40 Uhr: straße in der Wohnung: Ecke Straße/ /Straße, 13.40 Uhr: Spitzen bis (allgemeiner Verkehrslärm 65 - 71 dB (A) ) bis 64 dB (A) 68 - 80 dB (A) 83 dB (A) 02.06.86: : Straße, -Straße: bis 75 dB (A) Wohnung . Straße 60 - 65 dB (A) bis 70 dB (A) 23.06.86, 13.40 Uhr, Messung bei der Firma2. Etage, ca. 30 m vom Lautsprecher entfernt: 70 dB (A) mit Spitzen bis 78 dB (A) 24.06.86, 13.43 Uhr, Messung bei der Firma 2. Etage, ca. 50 m entfernt: 65 - 75 dB (A) bis 78 dB (A) 07.07.86, 13.45 Uhr, Messung des Staatlichen Gewer- beaufsichtsamtes bei der Firma 1. Obergeschoß : Entfernung ca. 70 m: 79 dBBeurteilungspegel 56 dB (A) 14.07.86, 13.45 Uhr, Messung des Staatlichen Gewer-beaufsichtsamtes Aachen bei der Firma 70 m vorn Lautsprecher entfernt: 86 dBBeurteilungspegel 63 dB (A). Nach vorheriger Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 13. April 1987 den Betrieb der Lautsprecheranlage unter Berufung auf §§ 10 Abs. 2 und 14 des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975, GV NW 232 (LImSchG). Zur Begründung führte er die zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft und den hohen Beurteilungspegel bei den Messungen 7. Juli und 14. Juli 1986 an. Nach § 10 Abs. 2 LImSchG sei der Gebrauch von Lautsprecheranlagen verboten, wenn andere hierdurch belästigt würden. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vortrug, aufgrund des Gebietscharakters könne von einer Belästigung nicht ausgegangen werden, hob der Oberkreisdirektor des Kreises mit Bescheid vom 9. September 1988 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 teilweise auf und ließ den Betrieb der Lautsprecheranlage für einen maximal zwei Minuten andauernden Aufruf zur Mittagszeit um ca. 13.30 Uhr durch den nach Nord ausgerichteten Lautsprecher mit einer Lautstärke von 60 dO (A) - bezogen auf das beschallte Gebiet - von montags bis samstags zu. Für sonntags hob er das Verbot mit der Maßgabe auf, daß der nach Nord gerichtete Lautsprecher nur für den Gebetsaufruf benutzt werden darf, der gemäß dem Koran in der Zeit zwischen ca. 15.00 Uhr und 18.30 Uhr fälle. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Berufung auf § 10 LImSchG aus: Da die meisten Türken in Nord wohnten, sei die Beschallung nach Norden ausreichend. Die Lautsprecherdurchsagen führten zu erheblichen Belästigungen für die Anwohner. Durch die uneingeschränkten Gebetsaufrufe werde die Nachtruhe insbesondere für Schichtarbeiter, Kinder und ältere Menschen gestört, was zu Gesundheitsschäden führen könne. Sonntags komme der Mittagsruhe besondere Bedeutung zu. 60 dB (A) sei der für ein Mischgebiet zulässige Wert. Der Kläger hat am 12. Oktober 1988 Klage erhoben. Er trägt vor: In wohnten 5.000 Moslems. Der Koran werde in arabischer Sprache gelesen und wende sich nicht nur an Türken. 13.30 Uhr sei keine im Koran vorgeschriebene Zeit. Entsprechend dem Geläute christlicher Kirchen habe er einen Anspruch auf Verbreitung der Gebetsaufrufe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 9. September 1988 aufzuheben und die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Zum 31. Dezember 1987 wohnten in 3.494 Türken. Auch bei einer Reichweite der Lautsprecheranlage von 1.500 m würden nicht alle Türken erreicht werden. Die Ausstrahlung erfolge bis in Wohn- und Mischgebiete. Das zumutbare Maß, das ein durchschnittlich empfindender Mensch hinzunehmen habe, werde überschritten. Es werde nicht verkannt, daß der Gebetsaufruf Teil der Religionsausübung sei. Dieser müsse jedoch nicht unbedingt über Lautsprecher erfolgen. Im Gegensatz zum Glockengeläut, das in unserer Gesellschaft eine Jahrhunderte alte kirchliche Lebensäußerung darstelle, könne der Gebetsaufruf mittels Lautsprecher im hiesigen Kulturkreis nicht auf eine Jahrhunderte alte Tradition zurückgreifen. Auch außerhalb des diesseitigen Kulturkreises werde der Gebetsaufruf mittels Lautsprecher erst seit neuerer Zeit praktiziert. Die zahlreichen Beschwerden aus der Nachbarschaft zeigten auf, daß von einer allgemeinen Akzeptanz nicht gesprochen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und des Oberkreisdirektors des Kreises Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises vom 9. September 1988 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so daß diese Verfügungen gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, BGBl I 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2191 (VwG()) aufzuheben sind. Der Beklagte ist zwar als zuständige Behörde tätig geworden. Denn gemäß § 14 LImSchG wird die Durchführung der §§ 10 bis 12 LImSchG von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. In § 18 LImSchG ist die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) geregelt. Hierunter fallen auch Lautsprecher, so daß diese Vorschrift gegenüber § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974, BGBl I 721, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1986, BGBl I 2089 (BImSchG) "lex specialis" ist und eine Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes als Überwachungsbehörde für nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige Anlagen auszuschließen ist. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. April 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1988 ist jedoch rechtswidrig, weil die Behörden das ihnen durch § 15 LImSchG eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt haben. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz widersprechen. Aus der Formulierung „können anordnen" ergibt sich das der Behörde durch die Eingriffsnorm ein Ermessen eingeräumt ist. Zunächst ist dem Beklagten vorzuhalten, daß er seine Ordnungsverfügung vom 13. April 1987 auf die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 2 LImSchG gestützt hat, wonach die Verwendung von Tongeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten verboten ist. Die Lautsprecheranlage des Klägers befindet sich nicht im oder auf einer der in Abs. 2 aufgezählten Anlagen, sondern auf einem Privatgrundstück. Diese Vorschrift ist nicht auf Geräte anzuwenden, die lediglich auf öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen hinüberwirken. Für Geräte auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen oder Anlagen ist nämlich eine Regelung in § 10 Abs. 1 LImSchG getroffen. Da in § 10 Abs. 1 und 2 LImSchG unterschiedliche Belästigungsgrade ("erheblich belästigt" bzw. "belästigt werden" für ein Verbot verlangt werden, ist eine auf die nicht einschlägige Vorschrift gestützte Ermessensausübung fehlerhaft. Im Widerspruchsbescheid ist die Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich korrigiert worden. Als Rechtsgrundlage wird im Zusammenhang mit der Eingriffsnorm des § 15 LImSchG lediglich § 10 LImSchG ohne Bezeichnung eines Absatzes aufgeführt. Allerdings geht die Widerspruchsbehörde von einer erheblichen Belästigung aus, was auf eine Anwendung des § 10 Abs. 2 LImSchG hindeutet. Ermessensfehlerhaft ist jedenfalls die (alleinige) Zugrundelegung der Beurteilungspegel der Messungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 7. und 14. Juli 19£36 sowohl in der streitigen Ordnungsverfügung als auch im Widerspruchsbescheid. Zum einen sind diese Messungen, die einen Beurteilungspegel von 56 bzw. 63 dB (A) ergeben haben, nicht in einem Wohnraum, sondern in einem gewerblich genutzten Raum der Firma durchgeführt worden, der nur ca. 70 m von der Lautsprecheranlage des Klägers in einem Gewerbegebiet entfernt liegt, während die nächste Entfernung zu einem Wohnhaus nach Norden ca. 120 m beträgt. Für einen Wohnraum ist kein Beurteilungspegel berechnet worden. Hier dürften sich jedoch wesentlich geringere Werte ergeben. Zum anderen ist die alleinige Zugrundelegung der Werte über den Beurteilungspegel nicht geeignet, eine Aussage über den Grad der Belästigung zu machen. Dafür ist vielmehr auch die Darlegung der Einzelmeßwerte über die Lautstärke der Durchsagen und der Auseinandersetzung dieser Werte mit der Dauer der Geräusche und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung erforderlich. Die bei den Messungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes angewandte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - vom 16. Juli 1968, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26. Juli 1968 (TA Lärm) befaßt sich gemäß Ziffer 1 mit Gewerbelärm und ist daher nicht einschlägig. Dies schließt zwar nicht aus, daß aus den in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerten nach Ziffer 2.32 Schlußfolgerungen auch für die Erheblichkeit von anderen als gewerblichen Geräuschen gezogen werden können. Dabei darf die Besonderheit anderer Lärmquellen gegenüber dem Arbeite-lärm aber nicht unberücksichtigt bleiben. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm können ihrer Funktion, als standardisierter Maßstab für die Beurteilung der Lästigkeit von Lärmeinwirkungen zu dienen, nur gerecht werden, wenn für sie ein bestimmtes Meß- und Beurteilungsverfahren festgelegt ist, vgl. Ziffer 2.4 TA Lärm. Erst unter dieser Voraussetzung läßt der Vergleich von Immissionskenngrößen und Immissionsrichtwerten eine Schlußfolgerung darüber zu, ob der Lärm von den Anliegern als zumutbar geduldet werden muß oder nicht. Die Festlegung des Meß- und Beurteilungsverfahrens der TA Lärm fußt zwar auf naturgesetzlichen Gegebenheiten der Akkustik und berücksichtigt die auf diesem Gebiet entwickelten wissenschaftlichen Methoden der Erkenntnisgewinnung. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß die von der TA Lärm vorgegebenen Parameter nicht Naturgesetze sind, sondern auf die Besonderheiten des Gewerbelärms abstellende Konventionen. Deshalb lassen sich die entsprechenden Werte der TA Lärm nicht ohne weiteres auf Sportstätten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 24. September 1987 - 21 A 1743/86 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1988, 13; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 2396 zur Feuersirene und Anwendung der VDI-Richtlinie 2058, und auf Lärmquellen im religiösen Bereich übertragen. Vielmehr muß insoweit eine eigenständige Bewertung Platz greifen, insbesondere mit Blick auf die kurze Zeitdauer der hier fraglichen Geräusche. Insoweit sind die Werte der Beurteilungspegel der TA Lärm ungeeignet, weil sie auf die dauerhaften Geräuschemissionen gewerblicher Quellen abstellen. Haben der Beklagte und die Widerspruchsbehörde sich in ihren Bescheiden ausschließlich an dem standardisierten Maßstab des Beurteilungspegels nach der TA Lärm orientiert, der sich zudem auf ein gewerblich genutztes Grundstück bezieht, sind sie in entscheidungsrelevanter Weise nicht von einem zutreffend gewürdigten Sachverhalt ausgegangen. Hinzu kommt, daß die Widerspruchsbehörde bei ihrer Argumentation zur Störung der Nachtruhe offensichtlich davon ausgeht, daß der Kläger die Lautsprecheranlage auch zur Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr betreiben will, wenn die wegen der vom Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abhängigen Gebetsaufrufe entsprechend früh oder spät erfolgen müssen. Dies ist jedoch - wie sich bereits aus der Widerspruchsbegründung vom 23. Oktober 1987 ergibt - nicht der Fall. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger versichert, in der Nachtzeit keine Lautsprecherdurchsagen durchzuführen. Die Behörde ist daher insoweit jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. September 1988 von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Vor dem eventuellen Erlaß einer neuen Ordnungsverfügung gegen den Kläger wird der Beklagte berücksichtigen müssen, daß nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers die Lautsprecheranlage inzwischen derart justiert worden ist, daß eine bestimmte Lautstärke nicht überschritten werden kann. Der Kläger konnte im Verhandlungstermin den Zeitpunkt der Justierung der Anlage nicht angeben. Sollte dieser bereits vor der Zustellung des Widerspruchsbescheides liegen, hätte der Ermessensentscheidung der Behörde ein nicht mehr zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen, was ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führen würde. Denn die Kenntnis des geänderten Sachverhalts hätte eventuell zu einer anderen Entscheidung führen können. Schließlich ist die Auflage im Widerspruchsbescheid, den werktags um ca. 13.30 Uhr und sonntags von 15.00 bis 18.30 Uhr zugelassenen Gebetsaufruf auf eine Lautstärke von 60 dB (A) - bezogen auf das beschallte Gebiet - zu beschränken, rechtsfehlerhaft, weil zu unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, an welchem Ort dieser Wert einzuhalten ist. Zum beschallten Gebiet gehört auch der Bereich unmittelbar neben dem Lautsprecher oder auch der nächste Gewerbebetrieb. Sollte das nächstgelegene Wohnhaus gemeint sein, müßte dieses wegen der unübersichtlichen örtlichen Lage mehrerer Wohnhäuser in allen Himmelsrichtungen bezeichnet werden. Da die Widerspruchsbehörde ohne eine Beschränkung der Lautstärke keine Lautsprecherdurchsage zugelassen hätte, handelt es sich bei der Nebenbestimmung um eine Bedingung oder um eine modifizierende Auflage mit der Folge, daß die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung die Rechtswidrigkeit der Zulassung insgesamt zur Folge hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwG() für notwendig zu erklären. Der Fall warf nämlich mehrere Rechtsfragen auf. Es war daher aus der Sicht einer verständigen Partei geboten, sich schon im Vorverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen.