OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1118/98

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2001:0606.7K1118.98.00
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 1998 betriebene Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig ist, soweit die zu vollstreckende Forderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM überschreitet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 94 %, der Kläger zu 6 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die mit Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 1998 betriebene Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig ist, soweit die zu vollstreckende Forderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM überschreitet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 94 %, der Kläger zu 6 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, Staatsangehöriger des früheren Jugoslawiens, bezog am 26. Mai 1992 die Asylbewerberunterkunft I.---straße , in die er dann mit Ordnungsverfügung des Gemeindedirektors der Gemeinde O. - dem Funktionsvorgänger des Beklagten - vom 11. Juni 1992 eingewiesen wurde. In dieser Verfügung wurde für den Zeitraum vom 26. bis zum 31. Mai 1992 eine anteilige Nutzungsentschädigung in Höhe von 20,00 DM festgesetzt, die "bis zum 3. Tag des laufenden Monats im voraus zu entrichten" war. Des Weiteren sollten für die Folgemonate 100,00 DM bis zum 3. Tag des jeweiligen Monats im voraus entrichtet werden. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 1993 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1993 in die Asylbewerberunterkunft Gewerbepark 25 umgesetzt. Am 5. November 1993 erließ der Gemeindedirektor eine weitere Ordnungsverfügung, in der er den Kläger in die Asylbewerberunterkunft H. 25 einwies und für den Zeitraum vom 1. bis 30. November eine Benutzungsgebühr in Höhe von 173,00 DM festsetzte. Für die Folgemonate sollten 173,00 DM bis zum 3. Tag des jeweiligen Monats im voraus entrichtet werden. Der Kläger wurde zum 1. Februar 1996 von Amts wegen abgemeldet. Am 29. Februar 1996 meldete er sich wieder für die Unterkunft H. 25 an und wurde mit Ordnungsverfügung vom 25. April 1996 erneut in diese Unterkunft eingewiesen. Gleichzeitig wurde für den 29. Februar 1996 eine anteilige Benutzungsgebühr in Höhe von 5,77 DM festgesetzt. Für die Folgemonate seien 173,00 DM bis zum 3. Tag des jeweiligen Monats im voraus zu entrichten. Am 12. Juni 1996 meldete sich der Kläger endgültig in der Gemeinde ab. Am 18. November 1997 ging bei der Stadtkasse Düren ein Einziehungsersuchen des Beklagten über rückständige Nutzungentschädigung für Gewerbepark und I.---straße 27 für den Zeitraum 1. Juni 1993 bis 1. Juni 1996 in Höhe von 3.123,53 DM (2.488,43 DM Nutzungsentschädigung zuzüglich 635,10 DM Nebenforderungen) ein. Nachdem der genannte Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde nicht beglichen wurde, wurde dem Kläger die zwangsweise Beitreibung im Wege der Forderungspfändung angekündigt. Der Kläger hat am 29. April 1998 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt wendet. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich während des gesamten Zeitraumes, für den jetzt eine Nutzungsentschädigung verlangt werde, nicht in der Asylunterkunft aufgehalten. Es sei für ihn keine Schlafstelle vorgehalten worden. Er habe auch keinen Zutritt zu den Wohnheimen gehabt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, "festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem unbekannten Bescheid in Höhe von 3.173,53 DM wegen Nutzungsentschädigung für Gewerbepark und I.---straße in O. für den Zeitraum 06/93 bis 06/96 in Höhe von 3.173,53 DM unzulässig ist". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er gehe davon aus, dass sich der Kläger tatsächlich in dem streitigen Zeitraum in den Asylunterkünften aufgehalten habe. Der Kläger sei, mit einer kurzen Unterbrechung, bis zum Juni 1996 für eine Asylbewerberunterkunft gemeldet gewesen. Man sei verpflichtet gewesen, für den Kläger eine Unterkunft bereitzuhalten. Aus den jeweiligen Ordnungsverfügungen ergebe sich die Höhe der geschuldeten Gebühren eindeutig, da ausdrücklich festgelegt worden sei, dass die monatliche Benutzungsgebühr auch jeden Folgemonat zu zahlen sei. Eines monatlichen Einzelbescheides bedürfe es nicht. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Stadtkasse Düren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2, 3 sowie § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter entscheidet, hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der schriftsätzlich gestellte Antrag, der gemäß § 88 VwGO sinngemäß darauf gerichtet war, festzustellen, dass die mit Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 1998 eingeleitete Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Beklagten vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 unzulässig ist, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Eine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung -ZPO-) kam nicht in Betracht. Dem steht der durch § 173 VwGO normierte Vorrang der Regelungen der VwGO entgegen, wenn Klagen gegen die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach § 42 oder § 43 zulässig sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. April 1976 - II A 242/74 -, OVGE 32, 21 (28 ff.); Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH B-W) Urteil vom 24. Februar 1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 73; a. A. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1964 - III A 651/62 -, OVGE 20, 229. So liegt der Fall hier. Es liegt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor, dessen (aktuelles) Bestehen Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Denn durch die mit den Ordnungsverfügungen verbundenen Gebührenbescheide sind, auch wenn diese selbst nicht als Rechtsverhältnis zu qualifizieren sind, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner des Leistungsgebotes Ansprüche und Pflichten begründet worden. Diese Beziehungen haben sich dadurch zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis verdichtet, dass der Beklagte durch den Vollstreckungsauftrag die zwangsweise Durchsetzung dieser Bescheide betreibt. Der Kläger hat aus diesem Grund zugleich auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die betriebene Zangsvollstreckung aus den Bescheiden unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung des § 7 Abs. 2 VwGO des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht entgegen. Hiernach soll der Schuldner, der geltend macht, die Anordnung des Zwangsverfahrens sei unzulässig, zur vorläufigen Leistung verpflichtet sein und lediglich auf das Erstattungsverfahren des § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW beschränkt sein. § 7 Abs. 2 VwVG NRW ist, soweit er den Rechtsschutz einschränkt, seit dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsordnung am 1. April 1960 nicht mehr geltendes Recht (Art. 31 Grundgesetz - GG -) und kann daher nicht dazu führen, dass in der Verwaltungsvollstreckung bei Einwendungen, die sich nicht gegen den Verwaltungsakt selbst richten, eine prozessuale Rechtsschutzlücke zwischen der Anfechtungsklage gegen den Bescheid einerseits und der Erstattungsklage andererseits verbleibt, die im zivilrechtlichen Zwangvollstreckungsverfahren durch die Gestaltungsklage des § 767 ZPO abgedeckt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1964, a.a.O., S. 239; Urteil vom 6. April 1976 a.a.O., S. 31. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage greift nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2000, § 43 Rn. 26. Dies ist hier nicht der Fall. In Betracht kommende Anfechtungsklagen gegen einzelne Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung sind nicht geeignet, dem Kläger, der sich gegen die Zulässigkeit der Zangsvollstreckung schlechthin wendet, angemessenen Rechtsschutz zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1976, a.a.O., S. 31 f.; VGH B-W, Urteil vom 24. Februar 1992, a.a.O., NVwZ 1993, 73. Die Klage ist begründet, soweit die zu vollstreckende Forderung einen Betrag in Höhe von 198,77 DM überschreitet. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW nicht vor. Nach dieser Vorschrift setzt die Beitreibung einer Geldforderung im Wege des Verwaltungszwanges voraus, dass ein Leistungsbescheid vorliegt, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist. Diese Aufforderung erfordert, dass der zu vollstreckende Anspruch hinsichtlich Grund und Höhe eindeutig festgestellt worden ist. Vgl. hierzu Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 4. Aufl. 1996, VwVG, § 3 Ziff. 1. Dies ist hier nur hinsichtlich der konkret bezifferten Gebühren für den jeweiligen Monat des Erlasses der Bescheide vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 in Höhe eines Betrages von insgesamt 198,77 DM der Fall. Der in den genannten Ordnungsverfügungen enthaltene Passus, nach dem für die Folgemonate die monatliche Gebühr in Höhe von 173,00 DM bis zum dritten Tag des jeweiligen Monats zu entrichten sei und aus dem der Beklagte die Vollstreckungsforderung bis zum Monat Juni 1996 in Höhe von weiteren 2.974,76 DM ableitet, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Hiergegen spricht zunächst, dass die Höhe der festgesetzten Leistung, da die Dauer des Benutzungsverhältnisses zwischen Kläger und Beklagtem zum Erlasszeitpunkt offen ist, dieser Regelung nicht entnommen werden kann. Des Weiteren wäre dem Kläger mit den von ihm gegen die Höhe des im Benutzungszeitraums entstandenen (Gesamt-)Gebührenanspruches erhobenen Einwendungen die Möglichkeit Rechtsschutz zu erlangen verwehrt. Zum Zeitpunkt der Einweisung konnten dessen Einwendungen (keine tatsächliche Inanspruchnahme sowie fehlende Vorhaltung eines Schlafplatzes) noch nicht geltend gemacht werden. Im Vollstreckungsverfahren wäre der Kläger mit diesen Einwendungen, unterstellt die Bescheide enthielten bereits das vom Beklagten behauptete Leistungsgebot, demgegenüber wegen der Regelung des § 7 Abs. 1 VwVG NRW ausgeschlossen. Sowohl die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW als auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG hätten es im Ergebnis daher erfordert, in Gestalt eines abrechnenden Leistungsbescheides die nach Auffassung des Beklagten bis zur endgültigen Abmeldung des Klägers entstandene Gebührenforderung beziffert festzusetzen. Hinsichtlich des konkret in den Bescheiden vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 bezifferten Gebührenanteils in Höhe von 198,77 DM ist die Klage unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW vorliegen. Insbesondere sind diese Leistungen mit Erlass der jeweiligen Bescheide fällig geworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), ist die Wochenfrist abgelaufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) und ist der Kläger vor dem Beginn der Vollstreckung seitens der Vollstreckungsbehörde gemahnt worden (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 VwVG NRW). Die vom Kläger vorgebrachten Einwände richten sich gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung der festgesetzten Gebühren und hätten damit gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen (Widerspruch bzw. Klage) geltend gemacht werden müssen. Da der Kläger die maßgeblichen Bescheide vom 11. Juni 1992, 5. November 1993 und 25. April 1996 nicht angefochten hat, ist er mit materiellen Einwendungen gegen den Anspruch, soweit ein solcher in den Bescheiden - wie zuvor ausgeführt - vollstreckungsfähig begründet worden ist, ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine volle Kostenlast des Beklagten (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) entsprach, trotz des Unterliegens des Klägers nur zu einem geringen Teil (6 %), nicht der Billigkeit, weil durch die Erstreckung des Klagebegehrens auch auf den Teil, mit dem der Kläger unterlegen ist, ein Gebührensprung und damit Mehrkosten entstanden sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.