Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird der Abgabenbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 und des Berichtigungsbescheides vom 20. November 1996 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihm für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1994 zu Abgaben in Höhe von 1.094,93 DM (= 559,83 EUR) herangezogen werden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der beizutreibenden Höhe abzuwenden, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger zu 4) war zunächst alleiniger Eigentümer des in Miteigentumsanteilen aufgeteilten Grundstücks B. , N.------straße 0. Verbunden mit den jeweiligen Miteigentumsanteilen war gemäß einem Aufteilungsplan das Sondereigentum an verschiedenen Wohnungen. Als weitere Miteigentümer wurden zunächst die Kläger zu 2) am 19. Mai 1994 eingetragen, als letzte der Miteigentümerin wurde die Klägerin zu 5) am 15. Januar 1996 eingetragen. Ende 1995/Anfang 1996 teilte der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage N.-- ----straße 0 unter Vorlage einer Kopie der notariellen Teilungserklärung und einer Bestellungs- und Vollmachtsurkunde dem Beklagten mit, dass er von der Eigentümerversammlung zum Verwalter gemäß § 26 WEG bestellt worden sei. Am 21. August 1996 erließ der Beklagte für das Anwesen N.------straße 0 einen Bescheid über Abwasser- und Abfallbeseitigungs- sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum von März 1993 bis einschließlich 1996 über insgesamt 9.128,94 DM. Dieser an den Verwalter adressierte Bescheid enthält den Zusatz: "FUER AN WEG N. ------STRAßE 0". Der Verwalter erhob gegen diesen Bescheid im Namen der Kläger Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus: Der Widerspruch beziehe sich auf die rückwirkende Heranziehung zu Gebühren für die Jahre 1993, 1994 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 7. Oktober 1995. Erst ab der Fälligkeit 7. Oktober 1995 sei er für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt und könne daher auch nur ab diesem Zeitpunkt die angeforderten Kosten und Lasten ausgleichen. Abgabenschuldner für die Zeit bis zum 7. Oktober 1995 sei der bisherige Eigentümer des Anwesens N.------straße 0, der Kläger zu 4). Nachdem dem Beklagten vom Finanzamt B. -Innenstadt mitgeteilt worden war, dass das erste Teileigentum zum 1. Januar 1994 verkauft worden sei, half der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1996 und Berichtigungsbescheid vom 20. November 1996 dem Widerspruch teilweise ab und setzte die für den Zeitraum 1. März 1993 bis 31. Dezember 1993 verlangten Benutzungsgebühren ab. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 18. November 1996 Klage erhoben. Zur Begründung ihres Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, den die Kammer mit Beschluss vom 12. März 1997 - 7 L 1760/96 - , soweit der Antrag nicht teilweise zurückgenommen worden war, als unzulässig abgelehnte, trugen die Kläger im Wesentlichen vor: Erst nach Eintragung des Ersterwerbers als Eigentümer im Grundbuch sei eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Erst ab diesem Zeitpunkt und nicht früher könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabenschuldner herangezogen werden. Die Kläger haben zunächst schriftsätzlich beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 für die Jahre 1994 und 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sich die Heranziehung auf den Zeitraum ab dem 1. Juni 1994 bezieht und beantragen im Übrigen nunmehr sinngemäß, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1996 aufzuheben, soweit sich die Heranziehung auf den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1994 bezieht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 2 b KAG NRW Anwendung finde, sei der streitige Bescheid auch hinreichend bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger im Hinblick auf die Eintragung der Kläger zu 2) als Miteigentümer am 19. Mai 1994 und ihre bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1760/96 erfolgte Beschränkung des Antragsbegehrens die Klage insoweit zurückgenommen haben, als der Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 1994 Abfall- und Abwasserbeseitigungs- sowie Straßenreinigungsgebühren verlangt,. Im Übrigen ist die Klage begründet, soweit der Beklagte mit dem noch streitbefangenen Bescheid vom 21. August 1996 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 und des Berichtigungsbescheides vom 20. November 1996, der zu Klarstellungsgründen in den Tenor aufgenommen wurde, Benutzungsgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1994 in Höhe von 1.094,93 DM (= 559,83 EUR) verlangt. Der streitbefangene Bescheid ist gegenüber den Klägern nicht formell ordnungsgemäß erlassen worden, insbesondere ist er ihnen gegenüber nicht inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW entsprechend anzuwendenden § 119 Abs. 1 AO. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Abs. 4 KAG NRW, dass der maßgebliche Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diese notwendigen inhaltlichen Festlegungen eines Kommu-nalabgabenbescheides können sich auch im Wege der Auslegung ergeben. Dabei ist Auslegungsmaßstab entsprechend § 133 BGB der Empfängerhorizont und nicht der eines außenstehenden Dritten, d.h. es kommt allein darauf an, wie der jeweilige Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Rücksicht von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73, Beschluss vom 25. März 1996 - 8 D 48.96 - DVBl. 1996, 1061, OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3413/95 -, KStZ 1997, 176 = NVwZ-RR 197, 121, und NWVBl 1996, 301. So kann zur Beseitigung von Zweifeln, wer als Abgabenschuldner eines zu Händen eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Gebührenbescheides, der einen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hinweisenden Zusatz enthält, gemeint ist, grundsätzlich auf die Eintragungen im Grundbuch zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994, a.a.O.. In Ansehung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung vor dem Hintergrund einer Regelung des schleswig- holsteinischen Kommunalabgabengesetzes, nach der der jeweilige Wohnungseigentümer nur mit dem auf ihn entfallenden Anteil zur Zahlung von Abfallgebühren verpflichtet sein soll, einen Abgabenbescheid als wirksam angesehen, der an eine "Wohnungseigentümergemeinschaft G.straße" zu Händen des Verwalters gerichtet war. Wegen des zugrunde liegenden unterschiedlichen Sachverhalts ist der zu entscheidende Fall gleichwohl anders zu beurteilen. Zwar spricht manches dafür, dass die zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ergehenden und zu Händen der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen gerichteten und mit einem entsprechenden Zusatz versehenen jährlichen Gebührenbescheide dahin ausgelegt werden können, dass als Abgabenschuldner die bei Erlass des Bescheides eingetragenen Wohnungseigentümer als (gesamtschuldnerische) Abgabenschuldner gemeint sind. Aber nach den zuvor dargestellten Prüfungsgrundsätzen lässt sich für den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. August 1996, auch soweit er noch streitbefangen ist, nicht durch Auslegung hinreichend bestimmt ermitteln, wer als Gebührenschuldner herangezogen werden soll. Zum einen stellt die in einem Zusatz des Bescheides angesprochene Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG N.----- STRAßE 0" eine nicht rechtsfähige Personengemeinschaft dar. Zum anderen lässt der Gebührenbescheid nicht erkennen, ob die bei Bekanntgabe eingetragenen Wohnungseigentümer für die festgesetzten Gebühren insgesamt oder die Wohnungseigentümer entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Eintragung anteilig oder auch künftige Wohnungseigentümer als Gebührenschuldner herangezogen werden sollen. Der Bescheid erfasst Erhebungszeiträume ab März 1993 bis einschließlich 1996, in denen zum Teil aufgrund der erst am 19. Mai 1994 erfolgten Eintragung der Kläger zu 2) als weitere Miteigentümer neben dem Kläger zu 4) noch keine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand, vgl. insoweit Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl. 1998, Überbl v WEG 1, Rn. 5, bzw. aufgrund der späteren Eintragungen der Kläger zu 1), 3) und 5) Wohnungseigentümergemeinschaften in unterschiedlichen Zusammensetzungen bestanden. Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 4 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren Geldleistungen sind, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden und demgemäß die Abfallwirtschaftssatzung, die Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt B. in ihren maßgeblichen Bestimmungen vorsehen, dass bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer erst vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig ist, der dem Monat der Rechtsänderung folgt, lässt sich jedenfalls bei einem für mehrere Jahre erlassenen und zu Händen eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Gebührenbescheids, der zudem noch einen Zeitraum erfasst, in dem die angeführte Gemeinschaft noch nicht bestand, aus einem lediglich auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hinweisenden Zusatz nicht hinreichend bestimmt ermitteln, wer als Gebührenschuldner gemeint ist. Vgl. zur Problematik der ausreichenden Bestimmtheit eines an eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Abgabenbescheides Hess.VGH, Urteile vom 7. September 1983 - V OE 100/81 - NJW 1984, 1645 und vom 11. März 1985 - V OE 26/83 -, KStZ 1986, 196 = DÖV 1986, 886, OVG Schl.-Holstein, Urteil vom 20. August 1991 - 2 L 142/91 -, NJW-RR 1992, 457, BayVGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - 23 B 91.1350 -, NJW RR 1994, 13 = KStZ 1995, 38. Schließlich kann sich der Beklagte zur Auslegung seines Gebührenbescheides nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO berufen, auf die er in einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht seines Steueramtes abgestellt hat. Diese Vorschrift über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW (auch nur) entsprechend anwendbar ist, gilt jedenfalls für den Bereich des kommunalen Gebührenrechts nicht, soweit es auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und Anlage als gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Gebührenheranziehung ankommt, vgl. zur Problematik der entsprechenden Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung für den Bereich der Kommunalangaben Laurenroth/Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12, 23. Erg. Lfg. (Sept. 2000) Rn. 3., und gibt schon deshalb nichts für eine Auslegung eines kommunalen Abgabenbescheides zur Ermittlung des gemeinten Gebührenschuldners her. Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag war der Bescheid des Beklagten deshalb in dem angefochtenen Umfang aufzuheben. Der im Tenor genannte Betrag von 1.094,93 DM (=559,83 EUR) entspricht den Gebühren für die Monate Januar bis Mai 1994. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1, Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Fragen haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, insbesondere kam es nicht darauf an, welchen Inhalt die zu Händen eines Verwalters gerichteten jährlichen kommunalen Gebührenbescheide haben müssen, mit denen Wohnungseigentümer als Abgabenschuldner herangezogen werden sollen, um als hinreichend bestimmt im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW, 119 Abs. 1 AO angesehen zu werden.