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Urteil

7 K 3918/97

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0426.7K3918.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin der B. O. G. AG gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1995 für den Schadstoff Stickstoff. Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1983 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Januar 1989 setzte der Regierungspräsident L. für den Betrieb der Klägerin in P. (Einleitungsstelle E 1) eine Jahresschmutzwassermenge (Produktionsabwasser) von 16.500.000 m3 (bis Inbetriebnahme der Pumpanlage am Umfluter) fest. Am 17. Oktober 1994 ging beim Beklagten das Formular "Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1995" ein. Die B. O. G. AG gab den Überwachungswert für den Schadstoff Stickstoff (N anorganisch) mit 5 mg/l und dem Zusatz an "Nach Abzug der Vorbelastung (siehe Antrag)" und beantragte gleichzeitig für die Ermittlung der Abwasserabgabe die Anerkennung einer Vorbelastung von 5,7 mg/l. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Wasserversorgung des Werkes durch drei Tief- und zwanzig Flachbrunnen erfolge. Das geförderte Wasser weise eine durchschnittliche Vorbelastung von 5,7 mg/l auf. Weiter gab die B. O. G. AG am 11. Januar 1995 das Formular "Erklärung über die Einhaltung geringerer Schadstofffrachten gemäß § 4 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz" ab und erklärte für die Einleitungsstelle E 1 und das Veranlagungsjahr 1995 eine verminderte Abwassermenge von 2.960 m³/2h und eine sich daraus ergebende Schmutzwassermenge von 13.000.000 m³/a. Die Auswertung der Messung der Abwassermenge übersandte die B. O. G. AG am 7. März 1996. Danach ergebe sich für das Jahr 1995 eine Gesamtabwassermenge von 12.419.100 m3. Mit Bescheid vom 26. Juni 1997 setzte das beklagte Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 1995 eine Abwasserabgabe von insgesamt 451.215,-- DM fest. Unter Berücksichtigung eines Überwachungswertes von 10,7 mg/l und einer Schmutzwassermenge von 16.500.000 m3 errechnete das Landesumweltamt für Stickstoff 7.062 Schadeinheiten (SE) und zog eine Vorbelastung von 2.831 SE auf der Grundlage einer anrechenbaren Wassermenge von 12.419.000 m3 und einer Konzentration von 5,7 mg/l ab. Bei einem gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG reduzierten Abgabensatz von 15,00 DM je Schadeinheit ergebe sich danach für den Schadstoff Stickstoff für die verbleibenden 4.231 SE ein Abgabebetrag von 63.465,-- DM. Hiergegen legte die B. O. G. AG am 24. Juli 1997 Widerspruch ein. Die festgestellte Vorbelastung habe vom Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. dem erklärten Wert nach § 6 Abs. 1 AbwAG abgezogen werden müssen. Da die Differenz nicht größer sei als der Schwellenwert für Stickstoff von 5 mg/l müsse für diesen Parameter eine Abwasserabgabe insgesamt entfallen. Die von dem Landesumweltamt angewandte Berechnung könne nur dann zum Tragen kommen, wenn auch nach Abzug der Vorbelastung ein über dem Schwellenwert liegender Wert verbleibe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein direkter Konzentrationsabzug der geschätzten Vorbelastung von dem nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswert sei ausgeschlossen, da das Gesetz als abzugsfähige Vorbelastung nur eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG anerkenne. Nach dieser Vorschrift richte sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Schadparameter nach Teil A der Anlage zu § 3 AbwAG in Schadeinheiten bestimmt werde. Diese Festlegungen würden einem Konzentrationsabzug der geschätzten Vorbelastung widersprechen. Die Konzentration habe im Wesentlichen nur als Produktfaktor zur Errechnung der Fracht und für die Überwachung Bedeutung. Die Vorbelastung sei deshalb auch im Wege des Abzuges Schadeinheiten von Schadeinheiten und nicht Konzentration von Konzentration zu berücksichtigen. Schließlich könne auch der Auffassung, dass die Festsetzung einer Abgabe nur dann erfolgen könne, wenn auch nach Abzug der Vorbelastung ein über dem Schwellenwert liegender Wert verbleibe, nicht entsprochen werden. Nach § 3 Abs. 1 AbwAG richte sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers (parameterbezogen), die nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt werde. Die Anlage nenne für die abgaberechtlichen Parameter Schwellenkonzentrationen und -frachten. Werde einer dieser Schwellen nicht erreicht, entfalle eine Bewertung für diesen Parameter. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein Einleiter nur dann Abgaben entrichten müsse, wenn er selbst einem Wasserstrom, bezogen auf die Abgabeparameter, nur Belastungen über den Schwellenwerten hinzugefügt habe. Am 21. November 1997 hat die B. O. G. AG Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorbelastung von 5,7 mg/l zunächst von dem Konzentrationswert des Abwassers abgezogen werden müsse, um auf diese Weise festzustellen, ob überhaupt eine Überschreitung des Schwellenwertes im Veranlagungszeitraum zu verzeichnen sei. Erst für den Fall einer Überschreitung könne diese dann unter Berücksichtigung der Vorbelastung für die Abwasserabgabe relevant sein. Dies entspreche Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 AbwAG. § 3 Abs. 1 AbwAG gehe auch von der zugrunde zu legenden Schadstoffkonzentration aus. Eine Berücksichtigung des vorbelasteten Wassers auf Basis der Schadstoffkonzentration widerspreche also dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Dass die §§ 4 Abs. 3 und 3 Abs. 1 AbwAG nicht zwingend zu der vom Landesumweltamt vorgenommenen Berechnungsweise führten, ergebe sich aus der hessischen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes. Dort laute Punkt 4.1.3.1: "Die festgestellte Vorbelastung ist für jeden Abgabeparameter von dem Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1-3 AbwAG maßgeblichen Wert abzuziehen. Ist die Differenz nicht größer als der jeweilige Schwellenwert der Anlage zu § 3 AbwAG, so entfällt für diesen Abgabeparameter die Abgabenfestsetzung". Weiter sei die tatsächlich entnommene und im Werk verwendete Jahresschmutzwassermenge für die Berechnung heranzuziehen. Das M.°°°°°°°°° sei von der im Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1983 festgelegten Jahresschmutzwassermenge ausgegangen. Für die Berücksichtigung der Vorbelastung sei dagegen nur eine Wassermenge von 12.419.000 m3 in Ansatz gebracht worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1997 für das Veranlagungsjahr 1995 in der Fassung das Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 insoweit aufzuheben, als er über den Betrag von 387.750,-- DM hinausgeht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Abwasserabgabe richte sich gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG nicht danach, wie viele Schadstoffe der Abgabepflichtige tatsächlich einleite, sondern welche Einleitung behördlich zugelassen sei. Daher sei zu Recht bei der Ermittlung der Schadeinheiten die im Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1983 festgesetzte Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 ist, soweit er der Anfechtung unterliegt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für den Schadstoff Stickstoff für das Jahr 1995 sind die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September 1976 in der für das Veranlagungsjahr 1995 maßgebenden Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) - AbwAG -. Die B. O. G. AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin ist als Einleiterin (vgl. § 9 Abs. 1 AbwAG) dem Grunde nach für 1995 abwasserabgabepflichtig, weil sie in diesem Zeitraum Abwasser aus der werkseigenen Abwasserbehandlungsanlage ihres Betriebes in P. in die X. verbracht hat. Die auf der Grundlage eines für das Jahr 1995 erklärten Überwachungswertes für den Parameter Stickstoff von 10,7 mg/l erfolgte Festsetzung der Abwasserabgabe ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der der Berechnung zugrunde gelegten Jahresschmutzwassermenge vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Berücksichtigung einer Vorbelastung richtet sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG. Danach ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen, wenn das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG (Vorbelastung) aufweist. Das Abwasserabgabengesetz macht die Anrechnung der Vorbelastung zunächst von der tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer gegebenen Schädlichkeit des entnommenen Wassers abhängig und verweist hierzu auf § 3 Abs. 1 AbwAG. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen der Bestimmung der Schädlichkeit (Satz 1) und dem Entfallen der Bewertung der Schädlichkeit in bestimmten Fällen (Satz 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG wird die Schädlichkeit unter Zugrundelegung verschiedener Schadstoffe und Schadstoffgruppen nach der Anlage zu § 3 AbwAG in Schadeinheiten bestimmt, die Schädlichkeit also in Schadeinheiten ausgedrückt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. April 1998 - 22 B 24.1921 -, NVwZ-RR 1999, 530; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 44. Wird die Vorbelastung aber in Schadeinheiten bestimmt, so kann nur dieser Wert im Rahmen des § 4 Abs. 3 AbwAG Berücksichtigung finden; die Schadeinheiten werden also von der nach § 4 Abs. 1 bzw. § 6 AbwAG für das Abwasser zugrunde zu legenden Zahl der Schadeinheiten abgezogen. Vgl. Berendes, a. a. O., S. 86 f.; Köhler, Abwasserabgabengesetz, 1999, Rn. 95 zu § 4 AbwAG. Die Ansicht der Klägerin, der Konzentrationswert des entnommenen Wassers sei von dem Konzentrationswert des Abwassers abzuziehen, so dass dementsprechend keine Abgabepflicht bestehe, wenn die von dem Einleiter verursachte Verschmutzung den Schwellenwert nicht übersteige, entspricht nicht Sinn und Zweck der Schwellenwerte. Die mit dem 2. Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2619) zum 1. Januar 1989 eingeführten Schwellenwerte markieren eine Grenze, ab der eine Minderung der Gewässerbelastung mit einem Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe abwassertechnisch nicht mehr möglich oder angesichts des angestrebten Zieles einer Verminderung der Belastung unverhältnismäßig erscheint bzw. die Analytik verfahrensindizierte Schwankungsbreiten und Störanfälligkeiten besitzt, die eine genaue Bestimmung verhindern. Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drucks. 10/5531, S. 15; Köhler, a. a. O., § 3 AbwAG, Rn. 104. Diese Gesichtspunkte sind jedoch dann nicht relevant, wenn - auch infolge der Vorbelastung - das Abwasser eine über dem Schwellenwert liegende Schadstoffbelastung aufweist. Die Annahme einer "Freigrenze" für jeden Einleiter in Höhe des Schwellenwertes würde vielmehr den durch das Abwasserabgabengesetz beabsichtigten ökonomischen Druck mindern, den Einleiter über die Abgabenhöhe zu eigenen Maßnahmen der Abwasserreinigung und damit zu einem auch volkswirtschaftlich sinnvollen Verhalten zu veranlassen. Darüber hinaus bestünde die Gefahr der Verkettung der "Freigrenze" durch mehrere Einleiter; auch dies würde die Durchsetzung der ökonomisch und zugleich wasserwirtschaftlich motivierten Regelungsabsicht des Abwasserabgabengesetzes nochmals mindern. Da die Schadstofffracht in solchen Fällen gleichwohl steigt, müsste sich letztlich die öffentliche Hand um ihre Entsorgung bemühen, ohne hierfür vom Verursacher einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 24/85 -, BVerwGE 79, 54 zu § 4 Abs. 3 AbwAG in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung. Die Berechnungsweise, Schadeinheiten (Vorbelastung) von Schadeinheiten (Abwasser) abzuziehen, entspricht schließlich dem Verursacherprinzip, weil gewährleistet ist, dass der Einleiter nur nach Maßgabe der selbst verursachten Schadstofffracht abgabepflichtig wird. Der Beklagte hat der Berechnung der Abgabe für den Schadstoff Stickstoff auch die zutreffenden Wassermengen zugrunde gelegt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG ist für die Berechnung der Schadstofffracht (des Abwassers) grundsätzlich die im Bescheid festgesetzte Jahresschmutzwassermenge - hier 16.500.000 m³ - maßgebend, bei der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dagegen auf das "entnommene Wasser" abzustellen, also die tatsächlich entnommene und im Betrieb verwendete Jahreswassermenge maßgeblich. Vgl. Berendes, a. a. O., S. 86. Die Menge des unmittelbar einem Gewässer entnommenen Wassers wurde in zulässiger Weise auf der Grundlage der von der B. O. G. AG mit Schreiben vom 5. März 1996 angegebenen Abwassermenge für die Einleitungsstelle E 1 im Jahr 1995 auf 12.419.000 m³ geschätzt. Dass die Menge des tatsächlich entnommenen Wassers größer war, ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst nicht erkennbar. Das beklagte M. musste der Berechnung der Schadstofffracht des Abwassers auch nicht die am 11. Januar 1995 nach § 4 Abs. 5 AbwAG für das Jahr 1995 erklärte verminderte Abwassermenge von 2.960 m³/2 h bzw. die sich daraus ergebende verminderte Schmutzwassermenge von 13.000.000 m³ zugrunde legen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ist die Zahl der Schadeinheiten u. a. dann nach dem erklärten Wert zu ermitteln, wenn der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, das er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird. Voraussetzung für eine Reduzierung der Berechnungsgrundlage nach dieser Vorschrift ist, dass in der Erklärung die Umstände dargelegt sind, auf denen die Abweichung von den Festlegungen des wasserrechtlichen Bescheides beruht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG). Im Rahmen der Darlegung dieser Umstände muss der Erklärende Angaben machen, die eine behördliche Überwachung ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153/98 -, NVwZ-RR 1999, 606. Die Erklärung der B. O. G. AG vom 11. Januar 1995 genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar enthält die Erklärung die in einem Zeitraum von zwei Stunden einzuhaltende Abwassermenge, die von der Behörde tatsächlich überprüft werden kann. § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG fordert weiter aber auch die Angabe der Umstände, auf denen die niedrigeren Werte beruhen, also in der Regel die Darlegung der produktionstechnischen Umstände, die zu einer Verminderung führen. Hieran fehlt es jedoch vollkommen. Das in dem Formular für eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG auf der Rückseite vorgesehene Feld für eine Darlegung solcher Gründe ist nicht ausgefüllt worden. Eine Berücksichtigung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG scheitert aber vor allem daran, dass die Ergebnisse über die Messung der Abwassermenge im Jahr 1995 dem beklagten M. nicht fristgerecht vorgelegt worden sind. Nach § 69 Abs. 7 Satz 6 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV NW S. 248) sind die Messergebnisse der zuständigen Behörde "spätestens" zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums vorzulegen. Nach dem klaren Wortlaut ist die Pflicht zur Vorlage der Messergebnisse an die genannte Frist gekoppelt, so dass bereits von daher von einer gesetzlichen Auschlussfrist auszugehen ist. Vgl. bei der ähnlich lautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG wird ebenso eine Ausschlussfrist angenommen: Berendes, a.a.O., S. 111; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasser- haushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: 23. ErgLfg. (1. November 2001), Rn. 10 zu § 6 AbwAG. Die B. O. G. AG hat das Ergebnis der Messung der Abwassermenge dem beklagten M. erst am 7. März 1996 und damit nach Ablauf der für den Erklärungszeitraum 1995 bis Ende Februar 1996 laufenden Frist vorgelegt. Ob diese Erklärung überhaupt ausreicht oder ob nicht vielmehr die Messprotokolle, die der Behörde eine Überprüfung der mitgeteilten Messergebnisse ermöglichen, vorgelegt werden müssen, kann daher dahingestellt bleiben. Nach alledem ist die Berechnung der Abgabe für den Schadstoff Stickstoff nicht zu beanstanden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.