Beschluss
7 L 216/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2002:0626.7L216.02.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 6. März 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 wiederherzustellen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 zunächst nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere in einer der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) noch genügenden Weise begründet worden, da das im konkreten Fall bestehende besondere Vollzugsinteresse, das nach Auffassung des Antragsgegners in der Vermeidung des Eindringens ungeklärter häuslicher Abwässer in das Erdreich liegt, schriftlich dargelegt worden ist. Soweit die Begründung der Vollzugsanordnung textlich nicht von der Begründung der Anordnung in der Sache selbst getrennt ist, führt dies im vorliegenden Einzelfall noch nicht zu einem Verstoß gegen das Begründungserfordernis, da durch das Eindringen ungeklärter Abwässer ins Erdreich Gefahren für das Grundwasser auf der Hand liegen und sich somit das besondere Vollzugsinteresse bereits aus der Begründung der Maßnahme selbst ergibt. Die somit im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Erweist sich die Maßnahme hiernach als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Ist die zu vollziehende Maßnahme demgegenüber offensichtlich rechtmäßig und der eingelegte Widerspruch voraussichtlich aussichtslos, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse am Aufschub der Vollziehung kann im Regelfall als gering veranschlagt werden. Hiervon ausgehend fällt die Abwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für das Verlangen des Antragsgegners, den Antragstellern die Reparatur der abgesackten Hausanschlussleitung aufzuerlegen, ergibt sich aus der Entwässerungssatzung der Gemeinde W. vom 5. Oktober 2000 (EWS). § 2 Abs. 3 EWS legt fest, dass die Anschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Nach § 13 Abs. 5 EWS führt der Grundstückseigentümer die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage und damit einschließlich der Grundstücksanschlussleitung im Straßenbereich durch. Die Unterhaltung obliegt daher allein dem Anschlussnehmer, der damit auch für etwaige Reparaturen an der Leitung zuständig ist. Die normative Zuweisung dieser Handlungspflicht an den Anschlussnehmer begegnet auch im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse - wie etwa zur Erfüllung seiner Anschluss- und Benutzungspflicht - an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und in Stand zu halten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198. Sind somit die Antragsteller bereits unmittelbar aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis zur Unterhaltung der Anschlussleitung verpflichtet, begegnet die ihnen durch den angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 2002 in Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegte Handlungspflicht der Reparatur der abgesackten Anschlussleitung keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragsteller gegen diese Inanspruchnahme einwenden, dass ihnen zu Unrecht die Reparatur der Hausanschlussleitung aufgegeben worden sei, da an dieser Leitung keine Beschädigung vorhanden sei, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die konkret durch die Kanaluntersuchung am 30. August 2000 ermittelte Lage der Schadensstelle im Endbereich der Anschlussleitung vor Einmündung in den Hauptkanal allen Beteiligten bekannt und insofern unstreitig ist. Der Antragsgegner hat diesen Schadensbereich auf der Grundlage der satzungsrechtlichen Terminologie in seinem Bescheid auch zutreffend bezeichnet. Denn nach § 2 Nr. 7 lit. b EWS umfassen die Hausanschlussleitungen "die Grundstücksleitungen und die darüber hinausführende Strecke von der Grundstücksgrenze bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück". Hieraus ergibt sich, dass der satzungsrechtliche Begriff der Hausanschlussleitung entsprechend der üblichen Begrifflichkeit als Teil auch die Grundstücksanschlussleitung - definiert in § 2 Nr. 7 lit. a EWS - im Straßenbereich umfasst. Vgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 20. Erg.Lfg. März 1999, § 10 Rn. 16. Bezeichnet daher die Satzung mit dem Begriff der Hausanschlussleitung letztlich die gesamte Anschlussleitung bis zur öffentlichen Abwasseranlage im Straßenbereich, bezieht sich die Aufforderung die Hausanschlussleitung zu reparieren - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht lediglich auf den funktionsfähigen Leitungsteil auf ihrem Grundstück sondern auf den Bereich, in dem die Anschlussleitung tatsächlich schadhaft ist. Auch das weitere Vorbringen, schadhaft sei wegen eines nicht fachgerecht eingebauten Anschlussstutzens nicht die Grundstücksanschlussleitung, da der Stutzen Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, führt zu keiner für die Antragsteller günstigeren Bewertung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Zuordnung des Anschlussstutzens zur öffentlichen Abwasseranlage zutreffend ist. Denn jedenfalls ist die Anschlussleitung selbst abgesackt und damit unstreitig reparaturbedürftig; der nicht fachgerechte Einbau des Stutzens ist damit nur eine mögliche Ursache hierfür, ohne dass es auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage nach der Zuordnung diese Leitungsbestandteils ankäme. Die den Antragstellern auferlegte Handlungsverpflichtung wird auch nicht dadurch rechtlich in Zweifel gezogen, dass der Schaden möglicherweise durch Arbeiten Dritter im Straßenbereich (Verlegung der Gasleitung) sowie eine von den Antragstellern behauptete Unterdimensionierung des Kanalsystems verursacht worden sei und der Antragsgegner damit letztlich selbst für den Schaden einzutreten habe. Diese Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass die Antragsteller ihrer Unterhaltungs- und damit auch der Instandsetzungspflicht in Bezug auf die Anschlussleitung nicht selbst nachkommen müssten. Sie betreffen nämlich nicht die primäre Handlungsebene sondern nur die Frage der (sekundären) Kostentragung. Hierbei gilt, dass der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage für Schäden, die dem Anschlussnehmer durch die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entstehen, nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung haftet. Zu diesen Pflichten gehört es unter anderem, bei vom Betreiber der Abwasseranlage veranlassten oder geduldeten Arbeiten im Straßenraum dafür Sorge zu tragen, dass hierbei die Grundstücksanschlüsse der Anschlussnehmer nicht beschädigt werden. Den Antragstellern verbleibt damit alleine die Möglichkeit, nach der Instandsetzung ihrer Anschlussleitung die Gemeinde W. im Wege der Leistungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis der Zuordnung der Schadensursache in den Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers könnte ein im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Anschlussleitung durchzuführendes Beweissicherungsverfahren möglicherweise angezeigt sein. Kommt es daher auf die Schadensursache für das vorliegende Verfahren noch nicht an, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für den Einwand der Antragsteller, die Gemeinde W. habe die Anschlussleitung im Jahr 1983 verlegen lassen und müsse daher für mögliche Schäden aufgrund einer nicht fachgerechten Verlegung selbst haften. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Zwangsmittelandrohung weist die Kammer daraufhin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1 , 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vorliegen dürften und ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung gerichteter Antrag, der der Antragsschrift aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller auch nicht im Wege einer Auslegung nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu entnehmen war, gleichfalls keinen Erfolg gehabt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei war das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Verfahrens ausgehend von dem in der Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens nach Ziffer I. 7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte dieses Betrages anzusetzen.