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Beschluss

6 L 116/02

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2002:0715.6L116.02.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Der antragstellende Kreis wendet sich gegen eine dem beigeladenen Entsorgungsunternehmen erteilte Zustimmung zur Verbringung von Abfällen in die Niederlande. Mit Antrag vom 10. Juli 2001, eingegangen am 19. Juli 2001, notifizierte die Beigeladene der Antragsgegnerin das Vorhaben, Abfälle zum Zwecke der Verwertung in die Niederlande zu verbringen. Im Notifizierungsbogen (Nr. 0000/000000) erläuterte sie: Bei dem Abfall handele es sich um gebrauchte Inkontinenzwäsche (Windeln) mit einer chemischen Zusammensetzung aus 24 % Zellstoff, 8-10% Kunststoff, 3-5 % SAP (Polymer) und 61-65 % Fäkalien. Die Windeln seien nach der OECD-Einstufung der gelben Liste (Nr. AD 160: Kommunale Abfälle oder Hausmüll) zuzuordnen. Der Empfänger des Abfalls, die niederländische Firma L. B.V. in B. (NL), werde das beschriebene Stoffgemisch in einem "Trenn-Wasch-Verfahren" verwerten. Die beabsichtigte Verwertungsmaßnahme entspreche der Code-Nr. R3, sei also eine "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden." Als Abfallerzeuger gab die Beigeladene Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser bzw. Alten- und Pflegeheime) an, darunter auch solche, die im Kreisgebiet des Antragstellers ansässig sind. Geplant seien 110 Abfallverbringungen in der Zeit vom 16. August 2001 bis zum 15. August 2002. Die Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls betrage 1.000 Tonnen. Die Antragsgegnerin notifizierte das Vorhaben den niederländischen Behörden und erhob mit Schreiben vom 16. August 2000 zunächst Einwände gegen die geplante Abfallverbringung. Die Beigeladene benannte daraufhin die Firmen, welche die bei der Abfallbehandlung in den Niederlanden zurückgewonnenen Kunststoff- und Zellfraktionen abnehmen. In ihrem Beschluss ("Besluit") vom 12. November 2001 entschied die zuständige Stelle des niederländischen Umweltministeriums (Directoraat-Generaal Milieubeheer) keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu erheben. Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 10. September 2001 stimmte die Antragsgegnerin der notifizierten Abfallverbringung unter Anordnung von Auflagen zu. Am 22. November 2001 erhob der Antragsteller Widerspruch. Auf den Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin am 19. Dezember 2001 die sofortige Vollziehung des Zustimmungsbescheides an. Dagegen hat der Antragsteller am 7. Februar 2002 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und trägt vor: Er sei durch die Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in seiner Rechtsposition als öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger betroffen. Die in Rede stehenden Inkontinenzmaterialien stammten unter anderem von auf seinem Kreisgebiet ansässigen Gesundheitseinrichtungen in den Städten B. , F. und X. . Es handele sich um Abfall zur Beseitigung, der nach Maßgabe des einschlägigen Satzungsrechts entweder ihm oder der jeweiligen kreisangehörigen Kommune anzudienen sei. Die Einstufung als (nicht andienungspflichtiger) Abfall zur Verwertung, wie sie die Antragsgegnerin vornehme, stehe im Widerspruch zu abfallrechtlichen Vorschriften. So sei die geplante Aufbereitung des Abfalls in den Niederlanden keine Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und damit keine gegenüber der Verbrennung in der ortsnahen Müllverbrennungsanlage in X. vorzugswürdige Art der Abfallbehandlung. Diese ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. Thomas Pretz (RWTH B1. ) vom 22. Februar 2000. Der Antragsteller legt seine Ansicht im einzelnen dar und führt zusammenfassend aus: Er habe als örtlich zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Entsorgungsstruktur sicherzustellen. Mit der angegriffenen Zustimmmung zur Abfallverbringung werde Abfall unter dem Deckmantel der Verwertung der kommunalen Abfallentsorgung entzogen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2001 über die der Beigeladenen erteilte Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung wiederher-zustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung stützt sie sich auf die angegriffene Entscheidung und hält an der Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsbetroffenheit des Antragstellers unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die beabsichtigte Verwertung der Inkontinenzmaterialien erfolge ordnungsgemäß und schadlos. Dies folge aus einem fachtechnischen Gutachten des Fraunhofer-Instituts für Materialfluss und Logistik vom Dezember 2000 ("Ökologische Bilanz der Entsorgung von Inkontinenz-System-Abfall aus öffentlichen Einrichtungen"). Darin kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Inkontinenz-System-Abfall als Abfall zur Verwertung einzustufen sei, soweit er nach dem hier in Rede stehenden L. -Verfahren aufbereitet und verwertet werde. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin bei und trägt vorsorglich zur weiteren Verwertung der Stoffe (Zellstoff, Kunststoff, Schlammprodukte) vor, die von der Firma L. B.V. bei der Aufarbeitung des Inkontinenzmaterials zurückgewonnen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller für berechtigt gehaltenen Einwände gegen die abfallrechtliche Notifizierung nicht fristgerecht erhoben und schon deswegen nach den Vorgaben der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Februar 2002, Rs. C 6/00, "ASA ./. BMU", ausgeschlossen seien. Die Präklusion nicht fristgerecht erhobener Einwände bei der Anwendung der EG-AbfallverbringungsVO sei ein wesentliches Indiz gegen den vom Antragsteller geltend gemachten drittschützenden Charakter der im Notifizierungsverfahren zu beachtenden Normen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der umfangreichen gutachterlichen Stellungnahmen sowie der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) ist unzulässig. Der Antragsteller ist mangels Rechtsbetroffenheit nicht antragsbefugt. Er kann nicht geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese in Bezug auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausdrücklich geregelte Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gilt sinngemäß für den auf diese Verfahren bezogenen Eilrechtsschutz, mithin auch für den -hier gegebenen- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a VwGO, vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 80 Rn. 70. Der Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularverfahren auszuschließen, ist auch bei Rechtsschutzersuchen von kommunalen Gebietskörperschaften, zu denen der antragstellende Kreis als Gemeindeverband zählt, zu beachten. Diesen steht es nicht zu, als eine Art "Sachwalter des öffentlichen Interesses" eine gerichtliche Überprüfung zu beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder Beanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt. Der Auffassung des Antragstellers, er sei als untere Abfallwirtschaftsbehörde ermächtigt, im Wege der Anrufung des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob die Antragsgegnerin abfallrechtliche Vorschriften beim Erlass des streitbefangenen Zustimmungsbescheides eingehalten habe, ist daher schon im Ansatz nicht zu folgen. Behördliche Zuständigkeiten vermitteln kein Recht auf gerichtliche Kontrolle. Andernfalls käme es zu Überschreitungen der zum Vollzug des Abfallrechts gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit. So führt die Antragsgegnerin als Bezirksregierung und übergeordnete obere Abfallwirtschaftsbehörde die Aufsicht über den antragstellenden Kreis als untere Abfallwirtschaftsbehörde, vgl. §§ 34 Abs. 1, 37 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz -LAbfG-), nicht aber umgekehrt. Auch besitzt der Antragsteller als untere Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LAbfG eine klar begrenzte Aufgabenzuständigkeit. Nicht dazu zählt die -hier in Rede stehende- Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (künftig: EG- AbfallverbringungsVO), die -im Wesentlichen- der Vollzugskompetenz der Antragsgegnerin als der örtlich zuständigen Bezirksregierung unterfällt, vgl. dazu Gliederungsnummer 30.2 ff. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994. Ist die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben demnach erkennbar nicht geeignet, die Befugnis begründen, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzuleiten, kommt es darauf an, ob aus anderen Gesichtspunkten eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten bei unterstellter Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme zumindest als möglich angenommen werden muss, vgl. insoweit: BVerwG , Urteil vom 30. April 1980 - 7 C 91/79 -, NJW 1980, 2268. Auch daran fehlt es hier. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten und damit rechtsschutzfähigen Selbstverwaltungsrecht scheidet aus, weil die streitbefangene Entscheidung diese Rechtsstellung unangetastet lässt. Vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen, von seinem Recht auf Selbstverwaltung Gebrauch zu machen und die ihm eingeräumten abfallrechtlichen Befugnisse auszuüben, um die kommunalen Abfallentsorgungsinteressen zu wahren, deren Beeinträchtigung er vorliegend geltend macht. Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet ebenso wie Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW den Kreisen als Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht umfasst die Befugnis zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, bei den Gemeinden in grundsätzlich allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei den Kreisen grundsätzlich in allen auf das Kreisgebiet beschränkten überörtlichen Angelegenheiten, zu denen auch Aufgaben der Abfallentsorgung zählen, vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1626/83 - BVerfGE 79, 127 ff. "Rastede". Die abfallrechtlichen Rechte und Pflichten des antragstellenden Kreises, die als Gegenstand seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in Betracht kommen, sind einfachgesetzlich ausgestaltet: Der Antragsteller zählt zu den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), wie sich aus § 5 Abs. 1 LAbfG ergibt. Diese Stellung begründet seine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht. Soweit aus der Entsorgungsverpflichtung ein Entsorgungsanspruch erwächst, ist dieser allerdings -wie der Antragsteller nicht verkennt- auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. Anders als der Antragsteller meint, stünden ihm rechtsschutzfähige Positionen gegenüber dem angegriffenen Zustimmungsbescheid aber selbst dann nicht zu, wenn man einmal die von ihm vertretene Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt, wonach die als "Abfall zur Verwertung" notifizierten Inkontinenzmaterialien in Wahrheit als Abfall zur Beseitigung zu klassifizieren seien. Sollten in diesem -unterstellten- Fall ausnahmsweise Andienungspflichten unmittelbar gegenüber dem antragstellenden Kreis als dem zuständigen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu bejahen sein, (z.B. die Andienungspflicht des Kreiskrankenhauses N. in X. das davon befreit sei, Abfälle durch die kreisangehörige Kommune einsammeln und transportieren zu lassen) so bliebe es dem Antragsteller unbenommen, diese abfallrechtlichen Pflichten durch eigene behördliche Anordnungen durchzusetzen. Unerheblich ist, ob er dies nach Maßgabe eines in seiner Abfallentsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwanges oder in Anwendung seiner Befugnis aus § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG beabsichtigt. In keinem Falle wäre der angegriffene Zustimmmungsbescheid ein rechtliches Hindernis für ein Tätigwerden des Antragstellers, um seiner Rechtsauffassung über die Andienungspflicht gebrauchter Windeln Geltung zu verschaffen. Darauf hat die Antragsgegnerin mehrfach hingewiesen und dies zutreffend damit begründet, dass eine Bindung des Antragstellers an die von ihr im Rahmen der Abfallverbringung getroffene Einstufung des Einweg-Inkontinenzmaterials als Abfall zur Verwertung schon deshalb ausscheidet, weil das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keine Befugnis der Behörden kennt, mit konstitutiver Wirkung im einzelnen zu bestimmen, welche Abfälle als Abfälle zur Verwertung bzw. als solche zur Beseitigung anzusehen sind. Diese schwierige Zuordnungsfrage hat der Antragsteller in eigener Zuständigkeit allein am Maßstab der gesetzlichen Vorgaben des europäischen und nationalen Abfallrechts zu beantworten. Nicht etwa rechtliche Nachteile, sondern allenfalls die Akzeptanz und die Rechtsmittelanfälligkeit seines Verwaltungshandelns stehen auf dem Spiel, wenn der Inhalt der angegriffenen Zustimmungsentscheidung den im Kreis B1. ansässigen Gesundheitseinrichtungen deutlich vor Augen führt, dass der Antragsteller bei einem etwaigen Einschreiten Inkontinenzmaterialien anders einstuft als die Antragsgegnerin. Die fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers kann nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich das Rechtsschutzersuchen gegen einen auf Gemeinschaftsrecht gestützten Bescheid richtet. Vgl. insoweit Frenz, Subjektiv-öffentliche Rechte aus Gemeinschaftsrecht vor deutschen Verwaltungsgerichten, DVBl. 1995, 408 ff. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in Durchführung der EG- AbfallverbringungsVO gehandelt. Der von ihr erlassene abfallrechtliche Notifizierungs- und Zustimmungsbescheid ist Ausdruck des nationalen Vollzugs des Gemeinschaftsrechts. In derartigen Fällen richtet sich das Verfahren der gerichtlichen Kontrolle mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelung grundsätzlich nach den nationalen Verfahrensbestimmungen, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C-312/93, "Peterbroek", Slg. 1995, S. I- 4599, Rn. 12. mithin auch nach § 42 Abs. 2 VwGO. Allerdings hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Durchsetzung von Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht nicht übermäßig erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, vgl. EuGH, a.a.O., "Peterbroek", Slg. 1995, S. I- 4599, Rn. 12. Auch nach diesen Vorgaben steht dem Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht zu. Zwar ist die EG-AbfallverbringungsVO als Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG (Art. 189 Abs. 2 EGV a.F.) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die allgemeine Geltung dieser Gemeinschaftsnorm ist aber keine hinreichende Voraussetzung dafür, dass jedermann, mithin auch ein kommunaler Entsorgungsträger, ihre Einhaltung gerichtlich erzwingen könnte, vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 26. September 1997 - 8 G 1719/97(3), Seite 8 f. des Beschlussabdrucks. Vielmehr ist eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren stützen kann, nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des Gemeinschaftsrechts erst dann zu bejahen, wenn die betreffende Gemeinschaftsnorm auch ein "individuelles Recht" verleihen will, vgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. (74/75). Eine derartige Begünstigung des Antragstellers durch Bestimmungen der EG- AbfallverbringungsVO ist nicht erkennbar. Notifiziert eine Person - wie hier die Beigeladene - ihre Absicht, zur Verwertung bestimmte Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, so kann diese Verbringung unter anderem dann erfolgen, wenn die jeweils am Bestimmungs- und Versandort zuständige Behörde -wie hier geschehen- ihre schriftliche Zustimmung erteilt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 3 EG- AbfallverbringungsVO). Umgekehrt hat die Verbringung von Abfällen -worauf der Antragsteller abzielt- zu unterbleiben, wenn die zuständige Behörde -hier die Antragsgegnerin für den Versandort- aus den in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a) EG-AbfallverbringungsVO genannten Gründen dagegen Einwände erhebt. Letztgenannte Bestimmung lässt einen Schutz der Interessen kommunaler Entsorgungsträger nicht erkennen. Vielmehr zielt die Regelung auf die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für Umwelt und menschliche Gesundheit ab. Zur Gewährleistung dieser Allgemeinwohlbelange ist der jeweils zuständigen nationalen Behörde -hier der Antragsgegnerin- die Befugnis eingeräumt, gegen notifizierte Abfallverbringungen Einwände zu erheben. Das gilt insbesondere für den Einwand aus Art. 7 Abs. 4, Buchstabe a) 5. Spiegelstrich EG-AbfallverbringungsVO. Danach kann eine notifizierte Abfallverbringung verhindert werden, wenn die im Zielstaat geplante Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist. Bei dieser Einschätzung ist abzustellen auf den Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, den geschätzten Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils. Die Prüfung dieser Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin unter anderem anhand der Geschäftsunterlagen der Firma L. B.V. vorgenommen hat, dient Umweltschutzbelangen, nicht aber den Interessen des Antragstellers. Der Einwand nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a) 2. Spiegelstrich EG- AbfallverbringungsVO, der dann erhoben werden kann, wenn die Verbringung nicht gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt, betrifft mitgliedstaatliche Normen "zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit" und zielt schon nach seinem Wortlaut auf Gemeinwohlbelange ab. Rechtsschutzfähige Positionen des Antragstellers aus der EG- AbfallverbringungsVO wären selbst dann nicht gegeben, wenn man -wie schon oben- einmal die von ihr vertretene Rechtsauffassung als zutreffend unterstellt, wonach die als "Abfall zur Verwertung" notifizierten Inkontinenzmaterialien als Abfall zur Beseitigung anzusehen seien. Zwar wäre in diesem Fall die Verbringung der Abfälle nicht mehr Ausdruck der im Gemeinschaftsrecht geschützten Warenverkehrsfreiheit mit der Folge, dass für ihre Zulässigkeit nach Maßgabe des Art. 4 EG-AbfallverbringungsVO die Grundsätze der Entsorgungsnähe und der Entsorgungsautarkie Gewicht erlangten, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998, Rs. C- 203/96 "Dusseldorp", Internet: "http://www.europa.eu.int/cj/de". Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit diesen Bestimmungen rechtsschutzfähige Positionen kommunaler Entsorgungsträger begründen wollte, so dass sich vorliegend an der fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers nichts änderte. Die angerufene Kammer hat die vorstehenden Erwägungen zum (fehlenden) Drittschutz der EG-AbfallverbringungsVO bereits mit ihrem (den Beteiligten bekannten) Beschluss vom 27. Juni 2001 -6 L 17/01- dargelegt. Durch die zwischenzeitlich ergangene abfallrechtliche Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, auf deren Bedeutung die Beigeladene zu Recht hinweist, sieht sie sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. So hat der Gerichtshof den abschließenden Charakter des im Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfallverbringungsVO zur Wahrung öffentlicher Belange vorgesehenen Einwandsystems hervorgehoben, vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs. C-324/99, "DaimlerChrysler", Rdnr. 50, DVBl. 2002, 246; Urteil vom 27. Februar 2002, Rn. 35 ff., Rs. C- 6/00 "ASA./.BMU", DVBl. 2002, 539; Frenz, Urteilsanmerkung, DVBl. 2002, 543. Für den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass die zuständige Behörde am Versandort zu prüfen hat, ob eine geplante Verbringung, die in der Notifizierung als "Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" eingestuft ist, dieser Zuordnung tatsächlich entspricht, hat der Gerichtshof klargestellt, dass -erstens- die Prüfung am Maßstab der gemeinschaftsrechtlichen Begrifflichkeit über die Abfallkategorien zu erfolgen hat und -zweitens- ein etwaiger "Einwand des falschen Verfahrens" wie andere Einwände auch innerhalb der 30tägigen Frist des Art. 7 Abs. 2 EG-AbfallverbringungsVO erfolgen muss, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002, Rs. C- 6/00, "ASA./.BMU", DVBl. 2002, 539. Damit liegen gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte vor, die zusätzlich gegen die vom Antragsteller geltend gemachte Dritt(klage)berechtigung im Notifizierungsverfahren sprechen. Insbesondere verlöre die im Interesse der notifizierenden Person, hier der Beigeladenen, vorgesehene Verfahrensgarantie, wonach behördliche Einwände gegen die beabsichtigte Abfallverbringung nach Ablauf der 30-Tage-Frist ausgeschlossen sind, ihre praktische Wirksamkeit ("effet utile"), wenn eine Drittbehörde, hier der Antragsteller, gleichwohl befugt wäre, die Nichterhebung von Einwänden in einem langwierigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die Rechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes in Höhe von 20.000,- EUR an. Das in der Hauptsache verfolgte Interesse an der Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Bescheides wäre seiner Bedeutung nach mit dem Ansatz des Regelwerts (4.000,- EUR) nicht mehr angemessen erfasst.