Urteil
2 K 1153/01
VG AACHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Kindern mit schwerer Lese- und/oder Rechtschreibstörung kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren sein, wenn eine seelische Behinderung droht.
• Die Prüfung, ob eine Teilleistungsstörung zu einer drohenden seelischen Behinderung führt, erfordert medizinisch-fachliche Feststellungen und eine Prognose, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft erwartet.
• Behördliche Bewertungen durch Erziehungsberatungsstellen können durch ein fachärztliches Gutachten in Frage gestellt werden; bleiben Widersprüche ungeklärt, stützt dies die Entscheidung für die Hilfegewährung.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe bei schwerer Legasthenie wegen drohender seelischer Behinderung • Bei Kindern mit schwerer Lese- und/oder Rechtschreibstörung kann Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren sein, wenn eine seelische Behinderung droht. • Die Prüfung, ob eine Teilleistungsstörung zu einer drohenden seelischen Behinderung führt, erfordert medizinisch-fachliche Feststellungen und eine Prognose, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft erwartet. • Behördliche Bewertungen durch Erziehungsberatungsstellen können durch ein fachärztliches Gutachten in Frage gestellt werden; bleiben Widersprüche ungeklärt, stützt dies die Entscheidung für die Hilfegewährung. Das 1990 geborene Kind K. leidet an erheblichen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten. Nach initialer Förderung bewilligte das Jugendamt Eingliederungshilfe für ein Jahr bis 21.9.2000; die Eltern beantragten Verlängerung. Im weiteren Verfahren ergaben Gutachten und Stellungnahmen unterschiedliche Testergebnisse (Prozentränge schwankten). Das Jugendamt lehnte die Verlängerung mit der Begründung ab, es liege keine seelische Störung/Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII vor. Ein fachärztliches Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 26.6.2001 stellte jedoch eine sehr ausgeprägte Rechtschreibstörung (Prozentrang 2,2) und das Auftreten seelischer Reaktionen fest und empfahl Intensivförderung. Die Klägerin begehrte die Übernahme der Kosten für wöchentlichen Einzelunterricht im streitigen Zeitraum 22.9.2000–30.6.2001. • Rechtsgrundlage ist § 35a Abs.1 SGB VIII (Fassung bis 1.7.2001): Anspruch der Kinder/Jugendlichen, die seelisch behindert oder von einer solchen bedroht sind. • Feststellung in drei Schritten: (1) Vorliegen einer Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie), (2) diese muss Hauptursache einer seelischen Störung sein, (3) bei Drohen der Behinderung ist eine fachärztliche Prognose erforderlich, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft erwartet (§ 5 Eingliederungshilfeverordnung i.V.m. § 35a SGB VIII). • Die Kammer hielt die Teilleistungsstörung (leichte Lese-, sehr ausgeprägte Rechtschreibschwäche) als erwiesen, gestützt auf das fachärztliche Gutachten (Prozentrang 2,2), Zeugnisvernehmung des Lerntherapeuten und Klassenarbeitsheft. • Unterschiedliche Befunde der Erziehungsberatungsstelle (Prozentrang 31) konnten das ärztliche Gutachten nicht widerlegen, da das Jugendamt keine Aufklärung der Divergenz vorlegte; die bloße Fortentwicklung der Verwaltungskriterien genügt nicht, um ein überzeugendes fachärztliches Gutachten zu entkräften. • Bei K. lagen bereits sekundäre seelische Reaktionen (negatives Selbstbild, Frustration, Nägelkauen) vor, sodass die drohende seelische Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die Fortsetzung/Intensivierung der Förderung erforderlich machte. • Das Vorliegen und die Erschöpfung schulischer Fördermaßnahmen sind geprüft; schulische Maßnahmen hatten nicht ausgereicht, sodass außerschulische Eingliederungshilfe gerechtfertigt war. Die Klage ist begründet. Das Gericht hob die Versagungsbescheide auf und verpflichtete den Beklagten, für den Zeitraum 22.09.2000 bis 30.06.2001 die Kosten der Intensivförderung (eine Stunde Einzelunterricht wöchentlich im Lerntherapeutischen Institut B.) zu übernehmen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Klägerin eine sehr ausgeprägte Rechtschreibstörung mit bereits eingetretener sekundärer seelischer Verstimmung vorlag und ohne Intensivförderung die Entwicklung einer seelischen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit drohte; die fachärztliche Prognose konnte nicht durch die verwaltungsseitigen Befunde überzeugend widerlegt werden. Die Gerichtskosten hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.