Urteil
6 K 2697/99
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0205.6K2697.99.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - L. 0000. Dieses Fahrzeug stellte sie am 14. Juni 1999 morgens auf einem mit Verkehrszeichen Z 314 (Parkplatz) und Zusatzzeichen Z 1046-12 (Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas) als Sonderparkfläche für Kräder ausgeschilderten Parkstreifen in der S.----straße in Aachen in Höhe des Hauses Nr. 00 ab. Nachdem eine Überwachungskraft der Beklagten das Parken des Fahrzeuges in der Zeit von 8.50 Uhr - 9.00 Uhr beobachtet hatte, ließ sie das Fahrzeug der Klägerin abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort bekam die Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 161,10 DM für das Abschleppen zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM ausgehändigt. 3 Mit Schreiben vom 9. August 1999 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. zur Rückerstattung der gesamten Abschleppkosten auf, da die Abschleppmaßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei. Sie habe ihr Fahrzeug zwar auf dem Motorradparkplatz abgestellt, dies aber ohne Behinderung. Weitere Motorräder hätten ohne Probleme dort noch abgestellt werden können. Der Parkraum werde regelmäßig auch von anderen Pkw genutzt. Im Übrigen habe ihr Fahrzeug dort höchstens zwanzig Minuten gestanden. 4 Die Beklagte zu 1. lehnte mit Schreiben vom 25. August 1999 eine Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das Fahrzeug der Klägerin habe die bestimmungsgemäße Benutzung der Parkfläche durch Krafträder behindert. 5 Daraufhin hat die Klägerin am 10. November 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt, die Parkfläche sei bereits nicht wirksam als Sonderparkfläche für Krafträder ausgeschildert. Das verwendete Zusatzzeichen entspreche nicht mehr dem Zusatzzeichen Z 1046-12 und sei deshalb unwirksam. Die Reservierung einer Parkfläche für den Geschäftsverkehr eines bestimmten Gewerbetreibenden, hier eines Motorradgeschäftes, sei überdies rechtswidrig. Im Übrigen sei ihr Fahrzeug auch vor den üblichen Geschäftszeiten abgeschleppt worden. Auch die Höhe der entstandenen Kosten sei zu beanstanden. Das ausführende Abschleppunternehmen sei bei der Ausschreibung nicht der günstigste Anbieter gewesen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 82,37 EUR (= 161,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen seit dem 14. Juni 1999 zu zahlen, 8 2. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 aufzuheben. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 25. August 1999. Ergänzend führen sie aus, das Vergabeverfahren, das zu der Beauftragung des hier tätig gewordenen Abschleppunternehmens geführt habe, sei nicht zu beanstanden. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 16 a. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihr nicht zu. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos. 17 Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 161,10 DM zu. 18 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. 19 Die in § 14 Abs. 1 OBG NW i.V.m. § 55 Absatz 2 VwVG NW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf einem durch Verkehrszeichen (Verkehrszeichen Z 314 und Zusatzschild Z 1046-12) wirksam als Sonderparkfläche für Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas gekennzeichneten Seitenstreifen geparkt war (vgl. § 42 Abs. 4 StVO). Der Wirksamkeit der Parkregelung steht nicht entgegen, dass das verwendete Zusatzzeichen nicht (mehr) dem Zusatzschild Z 1046-12 entspricht. Der zulässige Inhalt der Zusatzschilder ist durch § 39 StVO nicht abschließend geregelt und kann auch durch die zu §§ 39 - 43 StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht eingeschränkt werden. Zusatzschilder müssen den Anforderungen des § 39 StVO entsprechen sowie inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein, 20 vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 ff.; Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, Abschnitt VI Rdnr. 449 ff., 455 f. 21 Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Zusatzzeichen zweifellos. Die von der Klägerin beanstandete Abweichung ist lediglich geringfügig und lässt keinen Zweifel über den Regelungsgehalt des Schildes aufkommen. Das verwendete Zusatzzeichen zeigt das -inzwischen veraltete- Piktogramm eines Motorradfahrers, während das aktuell im Verkehrszeichenkatalog aufgeführte Zusatzschild Z 1046-12 ein moderneres Piktogramm eines Motorradfahrers zeigt. Beide Zusatzzeichen weisen damit unmissverständlich darauf hin, dass der ausgewiesene Parkplatz Krafträdern vorbehalten ist. An der Wirksamkeit der Parkregelung besteht daher kein vernünftiger Zweifel. Das Abstellen des Fahrzeuges der Klägerin auf der allein Krafträdern vorbehaltenen Parkfläche stellte damit einen Verkehrsverstoß dar. 22 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle der ortsabwesenden Fahrzeugführerin deren Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW). 23 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen. 24 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet die Klägerin lediglich mit Kosten in Höhe von 161,10 DM. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. 25 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 26. September 1996 -5 B1. 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 B1. 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 B1. 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 B1. 2339/99-, NZV 00, 310. 27 Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der allein Kraft-rädern, Kleinkrafträdern und Mofas vorbehaltenen Sonderparkfläche die Funktion dieser Verkehrsfläche. Die Einrichtung derartiger Flächen verfolgt regelmäßig verkehrslenkende Ziele und dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Durch diese Parkflächen soll ausreichender Parkraum für Krafträder zur Verfügung gestellt werden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Parkfläche ist unmittelbar vor einem Motorradgeschäft eingerichtet worden. Hierdurch sollte offensichtlich u.a. auch sichergestellt werden, dass der angrenzende Gehweg von Motorrädern der Kunden dieses Geschäftes freigehalten wird. Zudem liegt die Parkfläche gegenüber einem der Hauptverwaltungsgebäude der Beklagten und in unmittelbarer Nähe zum Aachener Hauptbahnhof. Es liegt auf der Hand, dass nicht nur eine Vielzahl von Kunden des Motorradgeschäftes, sondern insbesondere auch Bedienstete und Besucher des Verwaltungsgebäudes eine Parkfläche für die von ihnen geführten Krafträder benötigen. Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete Parkfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen blockiert, so wird ihre verkehrsregelnde Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug der Klägerin rechtfertigte vorliegend deshalb ein sofortiges Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme, 28 vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1998 -5 B1. 6183/96-, a.a.O.; VG Aachen, Urteile vom 9. Oktober 1996 -6 K 1141/95- und vom 17. Oktober 2001 -6 K 1912/98-. 29 Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. 30 Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Motorradparkplätzen ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken auf einem Motorradparkplatz regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf. 31 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NW dem Grunde nach zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. 32 Auch die Höhe der von der Klägerin gezahlten Abschleppkosten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Höhe dieser Kosten ist an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Abschleppkosten ist daher dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet, insbesondere erforderlich und zumutbar waren. Die Kosten sind grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen sind, 33 vgl. im Einzelnen: OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 -3 Bf 215/98-, NJW 2001, 168; HessVGH, Urteil vom 29. August 2000 -11 UE 537/98-, -juris-. 34 Ausgehend hiervon sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die streitgegenständlichen Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch sind. Die vom Kläger im Hinblick auf das Verfahren zur Vergabe des Abschleppauftrages an die Fa. T. GmbH erhobenen Vorwürfe, insbesondere der Einwand, die Fa. T. GmbH sei nicht die günstigste Anbieterin gewesen, haben sich nicht bestätigt. Ausweislich der von den Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen ist die Fa. T. über Jahre hinweg -einschließlich des für die Streitentscheidung bedeutsamen Zeitraums- das einzige Unternehmen gewesen, das in den durchgeführten Ausschreibungsverfahren überhaupt ein Angebot zur Durchführung des Abschleppauftrages abgegeben hat. Fehler im Vergabeverfahren wären vorliegend im Übrigen nur dann von Bedeutung, wenn sie zu einer unverhältnismäßigen Überhöhung der Kosten geführt hätten. Hierfür ist aber weder etwas konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Vergleich zu den -gerichtsbekannten- Kosten, die in anderen Kommunen für vergleichbare Abschleppmaßnahmen entstehen, erweisen sich die hier im Streit stehenden Kosten nicht als unverhältnismäßig hoch. 35 Ein Erstattungsanspruch kann der Klägerin damit im Ergebnis nicht zustehen. 36 b. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete und als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet. 37 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 38 Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige- Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,-- DM zu erheben. 40 Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. 41 Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a. ausführlich dargelegt- als rechtmäßig. 42 Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig. 43 Der Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 14. Juni 1999 ist mithin rechtmäßig. 44 Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).