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Urteil

6 K 1310/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:0326.6K1310.99.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im D. -K. -I. (W. ) in C1. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 in Höhe von insgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im D. -K. -I. (W. ) in C1. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 in Höhe von insgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger war vom 7. August 1998 bis zum 19. Oktober 2000 im D. -K. - I. (W. ) des Rheinischen Vereins für L. B. e.V. in C1. untergebracht. Seit dem 20. Oktober 2000 wohnt er im Pflegewohnheim des W. und bezieht seitdem durch den Beklagten Hilfe zur Pflege. Mit der vorliegenden Klage begehrt er vom Beklagten die Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten für den Zeitraum Mitte Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der am 15. September 1935 geborene Kläger ist ohne Ausbildung und seit 1957 ohne Arbeit und ohne festen Wohnsitz. Seit den 70er-Jahren hielt sich der Kläger immer wieder -oft nur für wenige Tage- in verschiedenen Arbeitskolonien und Übernachtungsheimen für Nichtsesshafte auf. Zum 1. Februar 1985 wurde er, nachdem er zuvor bereits einige Monate in der Arbeiterkolonie des W. untergebracht war und dort durch den Beklagten zu Lasten des Beigeladenen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten hatte, in das Altenheim des W. verlegt, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes zu körperlichen Arbeiten nicht mehr in der Lage war. In einem Bericht des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 4. März 1985 wurde seine Heimbetreuungsbedürftigkeit bejaht. Der Kläger wurde als Analphabet mit geistiger Behinderung beschrieben, der kaum über lebenspraktische Fähigkeiten verfüge. Selbst Tätigkeiten mit auch nur geringen Anforderungen an intellektuelle Leistungen kämen für ihn nicht in Frage. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde dem Kläger, dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahre 1986 mit 100 % festgestellt worden war, für seinen Aufenthalt im W. in dem Zeitraum Februar 1985 bis Mitte November 1987 durch den Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach §§ 11, 12 und 21 BSHG gewährt. Von Mitte November 1987 bis Anfang April 1988 hielt sich der Kläger im St. Q. in X. auf. Auch hier wurde er wegen altersbedingter Leiden nach wenigen Tagen bereits von der Arbeiterkolonie ins Altenheim verlegt. Durch den Oberkreisdirektor des Kreises Kleve wurde ihm für diesen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gewährt. Nachdem sich der Kläger von Anfang April bis Mitte Mai 1988 wieder in der Arbeiterkolonie des W. aufgehalten und dort Leistungen nach § 72 BSHG bezogen hatte, befand er sich von Mitte Mai 1988 an erneut im Altenheim des W. . In einem Arztbericht vom 19. Mai 1988 bejahten seine behandelnden Ärzte seine Heimunterbringungsbedürftigkeit und bezeichneten seine geistige Leistungsfähigkeit als erheblich eingeschränkt. Eine Änderung dieses Zustandes sei nicht zu erwarten. Daraufhin erkannte der Beklagte mit an die Delegationsgemeinde C1. gerichtetem Schreiben vom 29. August 1988 die dauerhafte Heimunterbringungsbedürftigkeit des Klägers an. Da eine allgemeine Heimbetreuung ausreichend sei, werde Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gewährt. Das Altenheim des W. verließ der Kläger Anfang Oktober 1990, um nach jeweils kurzen Zwischenaufenthalten im Heim T. in X1. sowie im K1. in Köln Anfang April 1991 in das Altenheim des W. zurückzukehren. Dort hielt er sich bis Mitte Februar 1994 auf. Danach war der Kläger zeitweise ohne festen Wohnsitz. Von April 1994 bis Ende Juni 1995 hielt er sich wieder im Altenheim des St. Q. in X. auf und erhielt Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Von Ende Juni 1995 bis Ende März 1996 wohnte der Kläger im Heim T. in X1. . Dort erhielt er Leistungen nach § 72 BSHG. Nachdem er zwischenzeitlich das Heim verlassen hatte und einige Monate ohne festen Wohnsitz gewesen war, kehrte er Anfang Oktober 1996 in das Heim T. zurück. Eine Kostenübernahme im Wege der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 BSHG lehnte der Beigeladene mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, die Hilfe nach § 72 BSHG sei in der Vergangenheit immer wieder, letztlich jedoch erfolglos gewährt worden. Es sei nicht gelungen, die Lebensverhältnisse des Klägers zu stabilisieren. Das Hilfeziel der Maßnahmen nach § 72 BSHG sei nicht mehr erreichbar. Möglicherweise habe der Kläger aufgrund seiner langjährigen chronischen Alkoholsucht einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG. Er bedürfe jedenfalls einer niederschwelligen Hilfe mit beschützendem Rahmen und ohne zeitliche Begrenzung, die in einem Altenheim oder in einem anderen geeigneten Heim im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen zu erbringen sei. Daraufhin wurden die Kosten der Unterbringung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen übernommen. Seit dem 7. August 1998 war der Kläger erneut in der Arbeiterkolonie des W. untergebracht. Am gleichen Tage beantragte er beim Beklagten die Übernahme der ungedeckten Heimunterbringungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 18. August 1998 bewilligte der Beklagte zunächst für den Zeitraum 7. August 1998 bis 7. September 1998 zu Lasten des Beigeladenen Hilfe nach § 72 BSHG. Nach Rücksprache mit dem Beigeladenen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 1998 die Hilfeleistungen zum 15. Oktober 1998 ein, weil die Voraussetzungen des § 72 BSHG nicht vorlägen. Daraufhin stellte der Kläger am 13. Oktober 1998 beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem mit dieser Klage angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1999 ab. Zur Begründung führte er aus, dass ausweislich einer inzwischen eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme beim Kläger eine seelische Behinderung vorliege. Damit aber seien die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG erfüllt. Er sei daher für die Hilfegewährung nicht zuständig. Der Kläger legte am 7. März 1999 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, er komme im Hilfesystem des W. gut zurecht. Aus einer spezielleren Hilfeart würde er aussteigen. Er habe daher gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der durch die Unterbringung im W. entstehenden Kosten. In einer durch den Beigeladenen eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 1999 erläuterte der Amtsarzt beim Gesundheitsamt des Beklagten die mit Schreiben vom 22. Februar 1999 ohne nähere Begründung formulierte Einschätzung, der Kläger sei seelisch behindert. Er führte hierzu aus, beim Kläger läge eine chronische Alkoholabhängigkeit mit Abstinenzunfähigkeit vor. Er sei zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage und daher auf eine strukturierte Umgebung angewiesen, um nicht zu verwahrlosen. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Beigeladene für die Hilfegewährung zuständig sei, weil die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlägen. Ein entsprechender Antrag sei durch ihn beim Beigeladenen bereits gestellt worden. Beim W. handele es sich aber um eine Einrichtung nach § 72 BSHG. Dem Wunsch des Klägers, im W. zu bleiben, könne daher nicht entsprochen werden. Er müsse in einer Einrichtung nach §§ 39 ff. BSHG untergebracht werden. Der Kläger hat am 17. Juni 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Ergänzend führt er aus, bei ihm lägen die Voraussetzungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen vor, nicht jedoch die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe. Eine bestimmte, speziellere Hilfeart dürfe ihm nicht zwangsweise verordnet werden. Er komme im Hilfesystem W. gut zurecht und wolle den W. nicht verlassen. Bei einer spezielleren, ihn überfordernden Hilfeart bestünde die Gefahr, dass er aussteige. Diese Befürchtung werde bestätigt durch die vom W. formulierten Sozialberichte und eine im Verfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme. Dieser zufolge strebe der Kläger eine "Dauerbeheimatung" an. Er sei eingegliedert in die Tagesstruktur des W. . Ein selbstständiges Leben außerhalb von Einrichtungen sei wegen mangelnder sozialer und geistiger Kompetenzen des Klägers gar nicht angestrebt. Das Hilfeziel nach § 72 BSHG sei erreicht, er habe jetzt keine besonderen sozialen Schwierigkeiten mehr. Er bedürfe vielmehr der dauerhaften Unterstützung in einer Einrichtung. Der Kläger beantragt -sinngemäß-, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 zu verpflichten, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Klägers im D. -K. -I. (W. ) in C1. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 in Höhe von insgesamt 7.868,07 EUR (= 15.388,61 DM) im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, beim Kläger liege eine schwerwiegende seelische Behinderung im Sinne des § 39 BSHG vor. Der Sozialhilfeträger habe gemäß §§ 3 und 4 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen über Art, Form und Maß der Hilfegewährung zu entscheiden. Vorrangiges Ziel müsse sein, dass der Kläger mittelfristig weitgehend ein eigenständiges Leben führen könne, zum Beispiel in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Dieses Ziel könne aber nicht durch ein bloßes Unterbringen ohne konkretes Hilfeangebot, sondern nur durch ein qualifiziertes Hilfeangebot im Sinne des § 39 BSHG erreicht werden. Das vom Kläger in Anspruch genommene Wunschrecht eines Hilfeempfängers beziehe sich nicht auf die Wahl der Hilfeart. Möglicherweise habe der Kläger auch Anspruch auf eine so genannte "bewahrende Hilfe nach § 72 BSHG". Auch hierfür sei aber der Beigeladene zuständig. Die vom Kläger begehrte „Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen" sei keine eigenständige Hilfeart. Soweit in der Vergangenheit derartige Hilfen auch durch den Beklagten geleistet worden seien, sei dies fehlerhaft erfolgt. Die Kammer hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Beschluss vom 13. Juni 2002 zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, dass nach seiner Einschätzung im Fall des Klägers Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 39 ff. BSHG oder nach § 72 BSHG keine Erfolgsaussichten gehabt hätten. Die Ziele dieser Maßnahmen seien nicht mehr erreichbar gewesen. In dem von der Kammer durchgeführten Erörterungstermin vom 22. Januar 2003 ist der Rechtsstreit mit allen Beteiligten unter Einschluss von Vertretern des W. erörtert worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des inzwischen durch Hauptsacheerledigung beendeten Parallelverfahrens gleichen Rubrums -6 K 2309/99- sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und des Beigeladenen (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 1999 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten für seine Unterbringung im W. aus Mitteln der Sozialhilfe. Dass der mittellose Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig sind allein sein konkreter Hilfebedarf und die Art der erforderlichen Hilfeleistung sowie -damit zusammenhängend- die sachliche Zuständigkeit des Beklagten. Nach Überzeugung der Kammer bedurfte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum der Unterbringung im W. und der Einbettung in das dortige Hilfesystem. Sein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, durch die Unterbringung im W. entstehenden Kosten richtet sich gegen den Beklagten, der diesen notwendigen Bedarf des Klägers als sachlich und örtlich zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger im Wege der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (in Einrichtungen) zu decken hatte. Die Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Erwägungen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Das hierdurch ausgedrückte Individualisierungsprinzip wird begrenzt durch das ebenfalls aus der Regelung des § 3 BSHG abzuleitende Bedarfsdeckungsprinzip, dem zufolge die Hilfe im Einzelfall den notwendigen sozialhilferechtlichen Bedarf, aber auch nur diesen decken soll. Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist es, dem Hilfeempfänger „die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Die Frage der richtigen Hilfeart richtet sich somit allein nach den Besonderheiten des Einzelfalls, d.h. es ist die Hilfeart (Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Gesetzes oder Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3, vgl. § 1 Abs. 1 BSHG) zu gewähren, welche der Absicht des Gesetzes am vollkommensten gerecht wird. Dabei bezieht sich weder das Wunschrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 BSHG auf die Wahl der Hilfeart, noch steht dem Sozialhilfeträger insoweit ein Ermessensspielraum zu (arg. e. § 4 Abs. 2 BSHG), vgl. zu diesen Grundsätzen, insbesondere zum Individualisierungs- und zum Bedarfsdeckungsprinzip: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 14 ff., S. 41 ff. ; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rdnr. 1 ff., 14, 31; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), § 3 Rdnr. 1 ff., 8 ff., 30, 32 f.; Roscher in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 1 ff.; Lippert, Die Hilfe nach § 72 BSHG im Geflecht der Hilfen in besonderen Lebenslagen, NDV 2002, 134 ff., jeweils m.w.N. Hiervon ausgehend erweist sich vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation des Klägers die ihm im W. tatsächlich gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (in Einrichtungen) als die richtige Hilfeart. Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ist demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§§ 11, 12 BSHG) und darüber hinaus der Unterbringung in einer Einrichtung bedarf (§§ 3 Abs. 1, 21 BSHG). Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu. Der -mittellose- Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Zweifel heimbetreuungsbedürftig gewesen. Seine Heimbetreuungsbedürftigkeit hat das Gesundheitsamt des Beklagten bereits in einem Bericht vom 4. März 1985 ausdrücklich bejaht. An dieser Feststellung haben die ihn behandelnden oder begutachtenden Ärzte in der Folgezeit festgehalten. Sie wird vom Beklagten -zu Recht- auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger ist seit vielen Jahren bereits nicht mehr in der Lage gewesen, sein Leben eigenständig und ohne fremde Hilfe zu organisieren. Während er in den 60er- und 70er- Jahren - abgesehen von jeweils nur kurzen Aufenthalten in Übernachtungsheimen für Nichtsesshafte- auf Wanderschaft und ohne festen Wohnsitz war, hat er sich seit etwa Mitte der 80er-Jahre fast durchgängig -unterbrochen lediglich von jeweils nur kurzen Zeiträumen ohne festen Wohnsitz- in Arbeiterkolinien und Altenheimen aufgehalten. Sein Lebenslauf ist gekennzeichnet davon, dass nach Jahren der Rast- und Ruhelosigkeit seit etwa Mitte der 80er-Jahre offensichtlich das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer Betreuung in einer beschützenden Einrichtung entstanden ist. Dass hierfür ausschlaggebend das steigende Lebensalter des Klägers und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gewesen sind, wird deutlich angesichts des Umstandes, dass der Kläger regelmäßig -erstmals bereits mit nicht einmal fünzig Lebensjahren- nach kurzer Aufenthaltsdauer jeweils von den Arbeiterkolinien der ihn aufnehmenden Einrichtungen in deren Altenheime verlegt worden ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (u.a. chronische Alkoholabhängigkeit, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, chronische Gastritis, ausgeprägte Adipositas, Beinödeme und Arthrose mit Bewegungseinschränkungen in verschiedenen Gelenken) zu körperlichen Arbeiten nicht mehr in der Lage war. Den im Laufe der Jahre zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholten ärztlichen Berichten zufolge hatte sich neben den körperlichen Leiden aufgrund des jahrzehntelangen Alkoholmissbrauchs auch ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom entwickelt. Als Folge hiervon werden von den behandelnden oder begutachtenden Ärzten erhebliche Einbußen der Hirnleistungsfähigkeit und eine Persönlichkeitsstörung mit Wesensänderung, Enddifferenzierung und Verwahrlosungstendenz beschrieben. Angesichts dieser erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nach dem Bericht des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 27. April 1999 zu einer eigenständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage gewesen. Eine Pflegebedürftigkeit im eigentlichen Sinne habe damals zwar noch nicht vorgelegen, der Kläger sei aber „auf eine strukturierte Umgebung angewiesen, um nicht zu verwahrlosen". Diese ärztliche Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen und den Sozialberichten der Sozialarbeiter des W. . Auch diesen Berichten zufolge ist der Kläger mangels sozialer und geistiger Kompetenzen nicht mehr in der Lage gewesen, außerhalb von Einrichtungen ein eigenständiges Leben zu führen. Er strebe vielmehr eine „Dauerbeheimatung" an und fühle sich im Hilfesystem des W. , eingegliedert in die dortige Tagesstruktur, wohl. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Einschätzungen, die durchweg von Personen getroffen worden sind, die den Kläger entweder ärztlich untersucht oder mit ihm über einen längeren Zeitraum hinweg zusammengearbeitet haben, zu zweifeln. Sie sieht sich vielmehr durch den Eindruck, den sie von dem Kläger im Rahmen des Erörterungstermins vom 22. Januar 2003 gewinnen konnte, in ihrer Auffassung bestätigt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einer niederschwelligen und beschützenden Hilfe in Einrichtungen bedurfte und die notwendige, aber auch ausreichende Hilfe im W. tatsächlich erhalten hat. Dem steht der Umstand, dass der Kläger vermutlich auch zum Kreis der Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG gehört hat, nicht entgegen. Nach § 39 Abs. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I, S. 646, ber. S. 2975) ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren (Satz 1). Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden (Satz 2). Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (Abs. 3 Satz 1). Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (Abs. 4). Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Kläger angesichts seiner chronischen Alkoholabhängigkeit und der in der Folge eingetretenen Persönlichkeitsstörung seelisch behindert i.S.d. § 39 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) ist. Daher hätte er im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich einen -gegen den Beigeladenen als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gerichteten- Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 BSHG gehabt. Nach Überzeugung der Kammer ist die Gewährung von Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen vorliegend jedoch nicht die Hilfeart, die unter Berücksichtigung des eingangs dargelegten Individualisierungs- und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes dem Zweck des Gesetzes am vollkommensten gerecht geworden wäre. Wenn auch dem Beklagten darin zuzustimmen ist, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe grundsätzlich auch die Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung sein kann, sie somit auch bewahrenden Charakter haben kann, vgl. Lippert, Verzahnung von Wohnungslosenhilfe, Suchtkrankenhilfe und sozialpsychiatrischen Diensten, NDV 1998, 287 ff., 289 f.; Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Aufl. 1999, § 39 Rdnr. 36; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen zur Abgrenzung von Arten der Sozialhilfe untereinander, in: Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, 2. Aufl. 1978, S. 15 f. Ziff. 32. so bleibt jedoch vorrangiges Ziel der Eingliederungshilfe, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Dass dieses Ziel im Fall des Klägers, der Analphabet mit erheblich eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ist, im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrages bereits 63 Jahre alt war und auf eine jahrzehntelange Nichtsesshaftigkeit und Alkoholabhängigkeit mit Abstinenzunfähigkeit zurückblickte, überhaupt noch erreichbar war, hält die Kammer für mehr als zweifelhaft. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Gewährung von Eingliederungshilfe einen Einrichtungswechsel zur Folge gehabt hätte. Denn der W. war und ist lediglich in der Lage, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 BSHG Hilfeempfänger zu versorgen und zu betreuen. Die qualifizierten und im Übrigen in der Regel wesentlich kostenintensiveren Hilfen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind (vgl. § 40 Abs. 1 BSHG), können dort, auch darin sind sich die Beteiligten einig, nicht geleistet werden. Ein Einrichtungswechsel hätte aber nach Einschätzung der den Kläger betreuenden Sozialarbeiter kontraindizierende Wirkung gehabt. Der Kläger wäre vermutlich überfordert worden und aus dieser qualifizierten Hilfeform ausgestiegen. Diese Einschätzung ist nach Auffassung der Kammer angesichts der Besonderheiten der Lebensgeschichte des Klägers ohne weiteres nachzuvollziehen. Das Studium seines Lebenslaufes macht deutlich, dass der Kläger zeit seines Lebens Schwierigkeiten regelmäßig ausgewichen ist. So flüchtete er bereits mit zweiundzwanzig Jahren wegen der Auflösung eines Verlöbnisses durch seine ehemalige Verlobte aus den ehemals festen Strukturen seines Alltags in einen später durch Alkoholmissbrauch sowie Arbeits- und Wohnungslosigkeit geprägten Lebenswandel. Die Versuche, ihn später in Nichtsesshafteneinrichtungen, Übernachtungsheimen oder Arbeiterkolinien aufzufangen, sind zunächst durchweg fehlgeschlagen. Sobald in diesen Einrichtungen Schwierigkeiten auf ihn zukamen, sei es durch Streitigkeiten mit anderen Bewohnern oder Unstimmigkeiten mit der Heimleitung über seine Lebensführung, ist der Kläger aus dieser strukturierten Umgebung wieder ausgebrochen und hat sein unstetes Leben fortgeführt. Angesichts dieser Verhaltensmerkmale und des Umstandes, dass der Kläger einen Einrichtungswechsel ausdrücklich abgelehnt und erklärt hat, im W. bleiben zu wollen, ist nicht anzunehmen, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu dem gewünschten Erfolg geführt hätten. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sich der Kläger diesen Maßnahmen durch eine erneute Flucht entzogen und sich die Lebenssituation des Klägers nach zwischenzeitlich eingetretener Beruhigung und Befriedung damit wieder verschlechtert hätte. Damit fehlt es aber bereits an den erforderlichen Erfolgsaussichten der Eingliederungshilfe, vgl. hierzu, insbesondere zu fehlenden Erfolgsaussichten bei Verweigerungshaltung des Berechtigten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 1984 -4 OVG B 71/84-, ZfF 1985, 63, 65; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Mai 1984 -2 B 55/84-, FEVS 33, 477; Lippert, a.a.O., NDV 1998, 291 und NDV 2002, 135, 139. Am Beispiel des Klägers wird deutlich, dass die Zugehörigkeit eines Hilfeempfängers zum Kreis möglicher Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe -entgegen der vorliegend vom Beklagten vertretenen und praktizierten Auffassung- nicht automatisch den Vorrang dieser Hilfeart vor allen anderen möglichen Hilfearten zur Folge hat. Entscheidend bleibt vielmehr, ob unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialhilfe, des Individualisierungs- und auch des Bedarfsdeckungsprinzips eine qualifizierte Bedarfssituation vorliegt, die eine Hilfe erfordert, die ihrer Art nach zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 BSHG gehört, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996 -5 B 70/96-, Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1996 -8 A 4085/93-, Behindertenrecht 1996, 164. Eine derart qualifizierte Bedarfssituation lag hier aber nicht vor. Zwar weichen die Lebensumstände des Klägers deutlich von denen anderer Sozialhilfeempfänger ab. Gleichwohl ist die Bedarfssituation des Klägers vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass angesichts seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Biografie die Unternehmung des Versuches, den Kläger zu befähigen, ein eigenständiges Leben innerhalb der Gesellschaft zu führen, nicht (mehr) angezeigt war. Vielmehr war in diesem konkreten Einzelfall zur Überzeugung der Kammer die Existenzsicherung des Klägers in einem bewahrenden und beschützenden Rahmen die Hilfe, die dem Ziel der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, am vollkommensten gerecht wurde. Das weitere Ziel, den Hilfeempfänger soweit wie möglich zu befähigen, unabhängig von staatlicher Hilfe zu leben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG), war im Fall des Klägers ohnehin nicht (mehr) erreichbar. Vorliegend reichte daher die Unterbringung des Klägers im W. mit den flankierenden Hilfen der Einbettung in die dortige Tagesstruktur, der Beschäftigung mit kleineren Bastelarbeiten und des Gesprächs- und Beratungsangebots durch die Sozialarbeiter aus, den beim Kläger bestehenden konkreten Hilfebedarf zu decken. Dabei qualifizieren die dem Kläger gewährten unterstützenden Hilfeangebote den Hilfebedarf noch nicht zu einem Bedarf der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 27 ff. BSHG. Denn sie bilden lediglich das Gerüst des beschützenden Rahmens, in dem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch ohne Inanspruchnahme intensiverer Betreuung oder weitreichenderer Hilfeangebote leben konnte. Den Kern seines Hilfebedarfs stellte aber die Deckung seines notwendigen Lebensunterhaltes (Ernährung, Unterkunft und Kleidung, Körperpflege, Heizung etc., vgl. § 12 Abs. 1 BSHG) dar, mit der besonderen Notwendigkeit, diese Hilfe innerhalb einer beschützenden Einrichtung zu erhalten, vgl. zu den unterschiedlichen Bedarfslagen Nichtsesshafter, insbesondere zur bloßen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den ausschließlich auf den organisatorischen Rahmen eines Heimes angewiesenen Bewohner: Lippert, Zuordnung der Hilfebedürftigen, Zuständigkeit und Kostenträgerschaft - besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Leistungsgewährung? in: Hilfe für alleinstehende Wohnungslose (Nichtsesshafte) - Materialien zur Diskussion der Hilfepraxis und Orientierung der Hilfeplanung nach § 72 BSHG, in der Reihe: „Texte und Materialien" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1990, S. 105 ff., 108 f. Angesichts dessen steht seinem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wenig entgegen, dass er möglicherweise auch zum Kreis der Anspruchsberechtigten der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG gehörte. Nach § 72 Abs. 1 BSHG ist Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor. Dabei umfasst die Hilfe alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 2). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Hilfe nach § 72 BSHG, wie der Beklagte annimmt, auch ohne zeitliche Einschränkung gewährt werden kann, ob sie sich also auf eine rein bewahrende Hilfe beschränken kann, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. September 1984 -4 OVG B 71/84-, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 18 L 2883/99-; kritisch Roscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 5, 42 f., und Lippert, a.a.O., NDV 2002, 137. Denn eine Hilfegewährung nach § 72 BSHG -für die wiederum der Beigeladene als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig wäre- kommt vorliegend bereits aufgrund des in § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG normierten sog. „internen Nachrangs" dieser Hilfeart gegenüber anderen Hilfeleistungen nach dem BSHG nicht in Betracht. Dabei sind die anderen Hilfen jedoch nur und insoweit vorrangig, als mit deren Mitteln der gleiche Erfolg erzielt werden kann, vgl. Lippert, a.a.O., NDV 1998, 290 und NDV 2002, 136; Roscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 27 ff; Mergler/Zink, § 72 Rdnr. 38 ff. Der Bedarf des Klägers ist, wie zuvor bereits im Einzelnen ausgeführt, durch die Unterbringung im W. und die Einbettung in die dortige Tagesstruktur im streitgegenständlichen Zeitraum in vollem Umfang durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken gewesen. Eine Versorgungslücke, die Raum für ein Eingreifen der Hilfe nach § 72 BSHG gelassen hätte, ist nicht aufgetreten. Insbesondere bedurfte der Kläger angesichts der Besonderheiten seiner Lebensgeschichte und der hieraus resultierenden fehlenden Erfolgsaussicht einer Resozialisierung nicht der besonderen Hilfemaßnahmen der Hilfe nach § 72 BSHG (vgl. hierzu §§ 7 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Juni 1976 -BGBl. I S. 1469-). Eine spezielle und intensive persönliche Betreuung des Klägers, gerichtet auf die Entwicklung und Festigung noch vorhandener Selbsthilfekräfte, auf die Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung oder auf die Erlangung und Sicherung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, war nicht (mehr) erforderlich. Eine derartige Hilfe hat der Kläger nach Darstellung der im Erörterungstermin vom 22. Januar 2003 angehörten Mitarbeiter des W. auch nicht erhalten. Folgerichtig erfolgte die -bislang ungedeckte- Abrechnung der durch die Unterbringung des Klägers im W. entstandenen Kosten auch nicht nach den -höheren- Pflegesätzen der Hilfe nach § 72 BSHG, sondern nach Maßgabe des mit dem Beklagten nach Abschnitt 7 des BSHG vereinbarten „Pflegesatzes für Bewohner nach § 11 BSHG". Nach dem konkreten Hilfebedarf des Klägers waren der Schutz vor Verwahrlosung durch die Pflege eines strukturierten Tagesablaufes und die Sicherung seiner Existenzgrundlagen notwendig, aber auch ausreichend. Dieser Bedarf konnte im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen vollständig gedeckt werden, vgl. hierzu: Roscher, a.a.O., § 72 Rdnr. 5, 42; Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 55. Soweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens -entgegen der auch von ihm in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten Praxis- die Auffassung vertreten hat, die Hilfeart „Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen" existiere überhaupt nicht, bei festgestellter Heimbetreuungsbedürftigkeit sei vielmehr ausschließlich die „Hilfe in besonderen Lebenslagen" die richtige Hilfeart, so lässt sich für diese Auffassung dem Gesetz nichts entnehmen. Richtig ist allein, dass eine Heimbetreuungsbedürftigkeit ohne Vorliegen qualifizierter Bedarfslagen in der Praxis den Ausnahmefall darstellen wird. Dass jedoch im Einzelfall -wie hier- ein derartiger Bedarf bestehen kann, ist im BSHG weder ausdrücklich ausgeschlossen, noch widerspricht dies den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. Im Gegenteil entspricht die hier vertretene -und von vielen Sozialhilfeträgern seit vielen Jahren praktizierte- Auffassung gerade dem in § 3 Abs. 1 BSHG normierten Grundsatz, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls richten. Im Übrigen setzt § 21 Abs. 3 BSHG, der die Gewährung eines angemessenen Barbetrages im Rahmen der Gewährung von „Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung" regelt, die vom Beklagten negierte Hilfeart gerade voraus. Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass der Kläger gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum aus §§ 11, 12, 21 BSHG einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten ungedeckten Heimunterbringungskosten hat. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind damit insgesamt rechtswidrig und der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Beigeladene sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.