Beschluss
8 L 183/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0424.8L183.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. Februar 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, soweit der Antragsteller die in Ziffer 1. bis 3. der Ordnungsverfügung enthaltenen Verpflichtungen angreift, der zulässige Rechtsbehelf, da der Antragsgegner insoweit den Sofortvollzug entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie ist schriftlich begründet und gibt zu erkennen, dass der Antragsgegner aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, weil er eine qualifizierte Betreuung und Pflege der " Mieter" des Hauses in K. -L. , insbesondere der ständig pflegebedürftigen, dort wohnenden Damen, durch einen ambulanten Pflegedienst nicht gewährleistet sieht und damit erhöhte gesundheitliche Risiken für die dort wohnenden "Mieter" bestehen. 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes wiederherstellen, wenn bei einer Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse in jedem Fall, wenn sich die angegriffene Verfügung zweifelsfrei als offensichtlich rechtswidrig erweist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verfügung rechtmäßig ist oder sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs offen, bedarf es einer eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts. 8 Vorliegend erweist sich die Verfügung des Antragsgegners nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei im vorliegenden Verfahren nur summarischer Prüfung hinsichtlich der Untersagung des faktisch aufgenommenen Heimbetriebes ab dem 24. Februar 2003, 8.00 Uhr (Ziffer 1), des Verbots der Aufnahme neuer "Mieter" ab Zustellung der Verfügung (Ziffer 2) und des Verbots ab dem 24. Februar 2003, 8.00 Uhr, Unterbringungs- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes für die "Mieter" zu erbringen oder erbringen zu lassen (Ziffer 3) als rechtmäßig. 9 Zu Recht hat der Antragsgegner dem Antragsteller den faktischen Betrieb eines Heimes untersagt. Die gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 ( BGBl I, 2970 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 ( BGBl. I, 2850 ) - HeimG -, wonach der Betrieb eines Heimes zu untersagen ist, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind, liegen vor. Die "Wohngemeinschaft Im S. in K. - L. " ist auch in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG anzusehen so dass die Vorschriften des Heimgesetzes Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG sind Heime i.S. des Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige Personen oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Qualifizierung der Wohngemeinschaft in L. als Heim ergibt sich aus Folgendem: Die nunmehr vom Antragsteller gewählte Organisationsform mag den Anschein erwecken, dass sie den gegebenen Voraussetzungen nach, nämlich dem Abschluss von Einzelmietverträgen einerseits und der vom Vermieter unabhängigen vertraglichen Bindung an einen Pflegedienst andererseits den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG unterfällt, wonach allein die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht zur Anwendung des Heimgesetzes führt. Dem ist aber nicht so. Im Rahmen der in diesem Fall vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung verbietet sich nämlich eine nur isolierte Betrachtung der aktuell vom Antragsteller gewählten Organisationsform. Es sind vielmehr auch die von der Kammer anlässlich früherer Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Antragstellers an anderen Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen mit einzubeziehen. So war der Antragsteller zunächst einer der Geschäftsführer der Firma M. Q GmbH, die seit März 2001 als Betreiberin der zuvor von der Ehefrau des Antragstellers geführten Heime "Haus X. " in O. und "Haus L. " in K. -L. fungierte, nachdem der Ehefrau der weitere Betrieb dieser Heime untersagt worden war. Nachdem auch dieser Gesellschaft der weitere Heimbetrieb untersagt worden war, trat im Folgenden zwar ein Herr Dr. X1. als Betreiber des "Hauses X. " auf. Allerdings führte wiederum der Antragsteller für diesen beruflich anderen Orts tätigen Betreiber weitgehend die Verwaltungsgeschäfte vor Ort, und zwar bis zur Untersagung auch dieses Heimbetriebes mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2002. Die mit den jeweiligen Untersagungsverfügungen verbundenen Anordnungen des Sofortvollzugs sind sämtlich durch die Kammer und - soweit angefochten - im Rechtsmittelverfahren durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt worden. 10 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. März 2001 - 8 L 122/01, vom 22. Oktober 2001 - 8 L 921/01 und vom 5. Dezember 2002 - 8 L 1357/02 - sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 - 4 B 1442/01 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 2562/02 -. 11 Vor diesem Hintergrund ist die nunmehr vorgenommene Änderung der Organisationsform als (untauglicher) Versuch der Umgehung des Heimgesetzes anzusehen. 12 Vgl. zur Umgehung des Heimgesetzes: Bay. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Januar 1985, 9 B 83 A.2449 =iuris Nr: MWRE 103608502. 13 Hierfür spricht zunächst, dass der Kreis der an der nunmehrigen Organisationsform Beteiligten weitgehend personenidentisch mit demjenigen zum Zeitpunkt der erzwungenen Aufgabe des Heimes "Haus X. " in O. -I. ist. Auf Seiten der "Mieter" sind dies die Herren M1. und K1. und die Damen L1. , W. und - bis zu ihrem zwischenzeitlichen Tod - L2. . Auf der " Vermieter- und Betreuungsseite " stehen der Antragsteller, seine Ehefrau und - zumindest zum Teil bzw. zeitweise - Personal, das nach der Aufgabe des Heimes "Haus X. " in den von der Ehefrau des Antragstellers betriebenen ambulanten Pflegedienst übernommen worden war. Mit anderen Worten hat sich - unter Einbeziehung dessen, dass der ambulante Pflegedienst der Ehefrau des Antragsteller eine tägliche "Rund um die Uhr-Betreuung" durchführt - an der tatsächlichen Situation gegenüber derjenigen in "Haus X. " nichts geändert. Für die Qualifizierung der " Wohngemeinschaft Im S. " als Heim streitet im Weiteren auch, dass aufgrund der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung von einerseits Vermieterseite und andererseits Betreuungsseite die jeweils gegenüber den "Mietern" erbrachten Leistungen als einheitliche Gesamtleistung anzusehen ist, die entgeltlich sowohl die Wohnungsüberlassung als auch die Zurverfügungstellung von Betreuung und Verpflegung umfasst. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermieter- und Betreuungsseite ist darin zu sehen, dass das Wohnobjekt, vormals die Betriebsstätte des Heimes "Haus L. ", im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers und Inhaberin des in der "Wohngemeinschaft" tätigen ambulanten Pflegedienstes "Häusliche Krankenpflege M. X1. " stehend, von dieser an ihren Ehemann zum Zwecke der Weitervermietung verpachtet worden ist, wohl um - bei eigener Vermietung -- einen dann eindeutigen Heimcharakter zu vermeiden. 14 Vgl. hierzu z.B.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg), Ambulant betreute Wohngemeinschaften für demenziell erkrankte Menschen, S. 18, "Besonders eklatant wäre die doppelte Funktion als Vermieter und Pflegedienstanbieter. In diesem Fall hätte der Pflegedienst (ob gewollt oder ungewollt) ein 'Mini-Heim' etabliert; mit allen entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich baulicher und personeller Ausstattung." 15 Die personelle Verflechtung sieht die Kammer darin, dass der als Vermieter auftretende Antragsteller auch rechtsverbindlich Handelnder im Pflegedienst seiner Ehefrau ist. So sind verschiedene in den vorliegenden Verwaltungsakten befindliche Arbeitsverträge bzw. Kündigungen betreffend das bei der "Häuslichen Krankenpflege M. X1. " beschäftigte Personal auch nach der Etablierung der "Wohngemeinschaft" vom Antragsteller (i.A.) für den Pflegedienst als Arbeitgeber unterschrieben worden. Zu nennen sind hier z.B. die 3. Abmahnung an Herrn M2. vom 22.01.2003, der am 27.01.2003 geschlossene Arbeitsvertrag mit Frau T. , die unter dem 15.03.2003 gegenüber Frau T. ausgesprochene Kündigung und der am 27.01.2003 mit Frau N. geschlossene Arbeitsvertrag nebst Zusicherung. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seiner Ehefrau zwar gelegentlich Hilfestellung bei ihrer Tätigkeit gebe, jedoch bei ihr keine Anstellung habe und kein Gehalt beziehe, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Antragsteller in rechtlich verantwortlicher Art und Weise für die "Häusliche Pflege M. X1. " gehandelt hat. Im Ergebnis steht danach fest, dass die "Wohngemeinschaft Im S. " ein Heim ist und daher den Vorschriften des Heimgesetzes unterfällt. Welche Anforderungen an den Betrieb eines Heimes zu stellen sind, ist in § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG aufgeführt. Die dort genannten Anforderung erfüllt die Einrichtung in L. - was unter den Beteiligten auch nicht streitig sein dürfte - nicht. Auf Seiten des Antragstellers ist dies auch schon im Hinblick auf seine Auffassung einer fehlenden rechtlichen Qualifizierung als Heim verständlich. Lediglich beispielhaft sei darauf verwiesen, dass es schon an einer ordnungsgemäßen Leitung des Heimes fehlt ( § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG und der Heimpersonalverordnung) sowie am Nachweis der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Trägers ( § 11 Abs. 2 Nr. 1 HeimG). Allein dies rechtfertigt die Untersagung des Betriebes der Einrichtung. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens darauf, ob die sonstigen vom Antragsgegner angeführten Gründe zutreffen und gegebenenfalls tragfähig sind. Aus diesem Grund unterbleibt auch eine Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller und vom Antragsgegner vorgelegten - sich überwiegend widersprechenden - Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen von ehemaligen und derzeitigen Mitgliedern des Personals der Einrichtung "Haus X. " in I. und des "Häuslichen Pflegedienstes M. X1. ". 16 Die Heimuntersagung ist auch verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einer Untersagung eines Heimbetriebes ein schwerer Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12. Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie ein Eingriff in den durch Art 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden ist und diese gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als "ultima ratio" zulässig ist. 17 Vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 16, Rdnr. 6.1. 18 Die Untersagung des faktisch aufgenommenen Betriebes - Ziff. 1-3 der angefochtenen Ordnungsverfügung - ist mit Blick darauf, dass die von dem Antragsteller betriebene Einrichtung in keiner Weise heimmäßig ausgerichtet ist - auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mildere Mittel zur Behebung der bestehenden Defizite gegeben sind. Insbesondere scheidet bei dieser Sachlage die Möglichkeit allein der Anordnung eines Verbots weiterer Aufnahmen als mildere Maßnahme aus. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der vollständigen Betriebsuntersagung ist auch das der "vorläufigen Sicherung " dienende Verbot der Aufnahme neuer Heimbewohner ab Zustellung der Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 1. und 3. der Ordnungsverfügung benannten Verpflichtungen sieht die Kammer als aufeinander bezogen an. Kehrseite der Untersagung des Betriebes zum 24. Februar 2003, 8.00 Uhr ist, dass ab diesem Zeitpunkt keine Betreuungsleistungen in der Einrichtung mehr erbracht werden dürfen. 19 Die in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Vor allem ist sie mit einer Dauer von fast einem Monat unter Berücksichtigung dessen, dass die Inbetriebnahme der Einrichtung erst 11 Tage ( 17. Januar 2003) vor Zustellung der Ordnungsverfügung (28. Januar 2003) erfolgt ist, nicht zu knapp bemessen. 20 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an deren Aufschub. Der Antragsgegner hat zutreffend auf eine erhebliche Gefährdung des Wohles der " Mieter" hingewiesen und abgestellt. Dabei handelt es sich um einem Personenkreis von älteren und pflegebedürftigen Menschen, die - zumindest teilweise - in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Kammer teilt diese Auffassung. 21 Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller in der angefochtenen Ordnungsverfügung Zwangsgelder für Zuwiderhandlungen gegen die aufgegebenen Maßnahmen angedroht hat, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ebenfalls zulässig, da dem Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist aber auch insoweit unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 i.V.m. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVG NRW). Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nach vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Ziffern 1. - 3. sofort vollziehbar. Die Kammer erachtet die Zwangsgeldandrohung auch für hinreichend bestimmt. Zwar hat der Antragsgegner die Ziffer 1. der Verfügung - Untersagung des faktisch aufgenommenen Heimbetriebes - nicht mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden, sondern nur die folgenden Anordnungen. Da - wie bereits ausgeführt - die Kammer jedoch die unter Ziffer 3. getroffene Anordnung als Konkretisierung der Untersagung ansieht, ist die auf die Ziffer 3. der Verfügung bezogene Zwangsgeldandrohung notwendigerweise auch auf die Untersagung des faktisch aufgenommenen Heimbetriebes als solche zu beziehen. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Wahrung des in § 60 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens durfte der Antragsgegner 2.500,- Euro je Verstoß gegen das Verbot der Neuaufnahme von Heimbewohnern und 5.000,- Euro beim Verstoß gegen das Verbot der Leistungserbringung nach dem 24. Februar 2003 ansetzen, um einerseits dem heimrechtlich zu schützenden Rechtsgut, dem körperlichen und geistigen Wohlergehens alter und pflegebedürftiger Menschen, Geltung zu verschaffen und andererseits auch die wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Der Streitwert bemisst sich nach §§ 20 Abs. 3,13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Erteilung und dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis sowie der Gewerbeuntersagung entspricht - nach früherer Rechtsprechung - der Streitwert dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens sind jedoch 20.000,- DM zugrundezulegen. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 23 So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2000, 4 B 906/99. 24 In Anlehnung an diese Rechtsprechung sieht die Kammer unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Währungsumstellung den Ansatz von 5.000,- Euro als angemessen an. Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Streitwertbemessung außer Ansatz.