Beschluss
6 L 92/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:0522.6L92.03.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2002 wird wiederhergestellt bzw. gegen die Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2002 wird wiederhergestellt bzw. gegen die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat Erfolg. Allerdings ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2002 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine Vollziehungsanordnung ist zweifelsfrei ergangen. Es muss den Adressaten der Verfügung zwar irritieren, dass die sofortige Vollziehung erst im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid angeordnet worden ist, weshalb sie auf den ersten Blick als ein Teil derselben erscheint. Bei objektiver Betrachtung ist indessen durch die bestimmende Formulierung des vorletzten Absatzes der "Rechtsbehelfsbelehrung" hinreichend erkennbar, dass an dieser Stelle die bereits in der Einleitungsformel des Bescheids ausdrücklich erwähnte "Anordnung der sofortigen Vollziehung" auch konkret erfolgt. Ebenso genügt die zugehörige Begründung im letzten Absatz der "Rechtsbehelfsbelehrung" -gerade noch- den Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn dort als besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auf den Schutz der Tiere sowie auf das öffentliche Vertrauen "in die auch durch das Staatsziel Tierschutz geforderte Einhaltung des Tierschutzgesetzes" abgehoben wird. Denn die rasche Beseitigung erheblicher tierschutzrechtlicher Missstände kann durchaus im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tierschützender Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt die Begründung damit selbst dann, wenn sie inhaltlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung letztlich nicht trägt. Der Aussetzungsantrag ist jedoch in der Sache begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs und die Folgen der sofortigen Vollziehung bzw. Aussetzung der Vollziehung einzustellen. Davon ausgehend überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung der von ihm mit Ordnungsverfügung vom 19. November 2002 geforderten Maßnahmen, weil (1.) die -im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur mögliche- summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im vorliegenden Fall nicht eine derart eindeutige Einschätzung der Rechtslage erlaubt, dass schon das Kriterium der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung für sich alleine ein Übergewicht des öffentlichen Interesses des Antragsgegners oder des privaten Interesses des Antragstellers ergibt, so dass (2.) letztlich entscheidend auf die Folgen der Interessenabwägung abzustellen ist; deren Berücksichtigung gibt hier den Ausschlag zu Gunsten des privaten Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der mit der Verfügung vom 19. November 2002 angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: Die -im vorliegenden Eilverfahren nur mögliche- summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2002 ergibt, dass die Verfügung vorläufig noch nicht eindeutig rechtlich -etwa als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig- eingeordnet werden kann. Die sichere rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Verfügung durch das Gericht erfordert eine Sachverhaltsaufklärung und -bewertung, die wegen ihres Umfangs bzw. ihrer Komplexität dem Klageverfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben muss. Denn durch summarische Prüfung im vorliegenden Eilverfahren läßt sich nicht hinreichend verlässlich klären, ob die Pelztierhaltung des Antragstellers gegen § 2 TierSchG verstößt oder verstoßen wird und damit die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung vom 19. November 2002 -gestützt auf die §§ 16a und 2 TierSchG- erfüllt waren. Bei summarischer Bewertung der Rechtslage ist nämlich -zugunsten des Antragstellers- nicht auszuschließen, dass seine Pelztierzucht deshalb den Anforderungen des § 2 TierSchG -zumindest noch für eine Übergangszeit- genügt, weil der Antragsteller die verbindlichen Anforderungen der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in bezug auf Pelztiere" vom 22. Juni 1999 (BAnz 2000, Nr. 89a) -"Empfehlung des Ständigen Ausschusses"- erfüllt. Ob der Antragsgegner zum Erlass der Verfügung, um deren Rechtmäßigkeit vorliegend gestritten wird, berechtigt war, ist nach § 16a Satz 1 i.V.m. § 2 TierSchG zu beurteilen. Gemäß § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach Satz 2 Nr.1 der Vorschrift kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Durch § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG ist gesetzlich angeordnet, dass ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss und dass seine Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Welche Anforderungen an die artspezifische und verhaltensgerechte Haltung von Nerzen danach im Einzelnen zu stellen sind, ist jedoch weder im Tierschutzgesetz noch in einer zur Konkretisierung des § 2 TierSchG erlassenen Rechtsverordnung (§ 2a Abs. 1 TierSchG) ausdrücklich geregelt. Insbesondere enthält auch die "Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung" vom 25. Oktober 2001 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 28. Februar 2002 -Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung- noch keine konkreten Maßstäbe für die Haltung von Pelztieren. Sie ist zwar auf Nerze, die zur Erzeugung von Pelzen in Farmen gehalten werden, gemäß § 2 Nr. 1 des Verordnungstextes anzuwenden, normiert jedoch über die in § 3 enthaltenen, hier indessen nicht ergiebigen allgemeinen Anforderungen an Haltungseinrichtungen hinaus keine speziellen Vorgaben im Hinblick auf z.B. die Größe und die Beschaffenheit von Käfigen zur Haltung von Nerzen. Mit dem Erlass entsprechender Vorschriften ist allerdings in absehbarer Zukunft zu rechnen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet derzeit eine Änderungsverordnung, durch die ein Abschnitt mit speziellen Anforderungen an die Haltung von Pelztieren in die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung eingefügt werden soll. Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Tierschutzbericht 2003, BT-Drucksache 15/723, S. 35 f. Solange diese konkretisierende Änderungsverordnung noch nicht vorliegt, ergeben sich die Haltungsanforderungen indessen weiterhin -nur- unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz. Die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG lassen sich durch Auslegung -namentlich unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen"- sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen und im Einzelfall anwenden. Dabei ist nach der Gesetzeskonzeption bereits auf der Ebene der Normauslegung ein Ausgleich zwischen einerseits dem ethisch begründeten Tierschutz, der durch Aufnahme als Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes (GG) mittlerweile auch verfassungsrechtlich garantiert ist, sowie andererseits den rechtlich -insbesondere über Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG- geschützten Interessen der Tierhalter herzustellen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Juli 1999 -2 BvF 3/90-, BVerfGE 101, 1 (32, 36f.). Davon ausgehend kann zur Bestimmung der konkreten Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Haltung von Nerzen unter anderem auf das vom Antragsteller angeführte, wenn auch wohl nicht mehr den aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergebende Gutachten der Dres. Brozeit u.a. vom 26. September 1986 zurückgegriffen werden, das seinerzeit vom zuständigen Bundesministerium in Auftrag gegeben worden ist. Insbesondere ist hierzu aber auch die bereits erwähnte "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" in bezug auf Pelztiere vom 22. Juni 1999 heranzuziehen. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts und des deutschen Verfassungsrechts hat sie durch ihre Ausarbeitung und Annahme durch den Ständigen Ausschuss zwar nicht unmittelbar rechtliche Geltung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlangt; vielmehr bedarf es hierfür noch der Umsetzung der Empfehlung in nationales deutsches Recht, die gemäß Art. 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113) durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums erfolgt. Dennoch ist die "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 3 ETÜ wirksam geworden und ist damit schon jetzt für Deutschland als Vertragspartei völkerrechtlich verbindlich. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 -2 BvF 3/90-, BVerfGE 101, 1 (32, 38f.). Die Heranziehung der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" zur Auslegung des § 2 TierSchG ist vor allem aber wegen ihrer Eigenschaft als sachverständige Äußerung geboten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 ETÜ erfolgt die Ausarbeitung der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und neuer Tierhaltungsverfahren, wodurch sie die Qualität von sachverständigen Äußerungen erlangen. Ihre Beachtung sieht im Übrigen in Ziff. 1.1 auch die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" (AllgVwV) vom 9. Februar 2000 (BAnz 2000, Beilage Nr. 36a) vor, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates nach § 16d TierSchG erlassen hat. Laut Anhang A der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" -Besondere Bestimmungen für Nerze-, der gemäß Art. 1 Nr. 5 fester Bestandteil der Empfehlung ist, muss den Tieren ein Nestkasten mit ausreichend großer Grundfläche zur Verfügung stehen. Geeignetes Einstreu- und Beschäftigungsmaterial wie Stroh soll regelmäßig bereit gestellt werden (Nr. 1). Tiere, die noch nicht ausgewachsen sind, dürfen nicht isoliert gehalten werden (Nr. 2). In Paaren gehaltene Tiere sind angemessen zu überwachen (Nr. 4). Die Käfige dürfen nicht übereinander angeordnet sein und sollten in ausreichender Höhe angebracht sein. Der Bereich unter den Käfigen sollte mit Sand, Kies, Schlacke oder anderem geeigneten Material bedeckt sein, um Kot leichter beseitigen zu können (Nr. 5). Die Mindestfläche (ohne Nestkasten) für ein ausgewachsenes Einzeltier, für ein ausgewachsenes Einzeltier mit Jungen und für Jungtiere nach dem Absetzen beträgt bei bis zu zwei Tieren 2550 cm², wobei der Käfig mindestens 30 cm breit und 70 cm lang sein muss (ohne Nestkasten). Bei mehr als zwei Tieren muss für jedes weitere Tier die Fläche um jeweils 850 cm² vergrößert werden. Die Mindesthöhe jedes Käfigs beträgt 45 cm, um den Tieren das Aufrichten auf den Hinterbeinen zu ermöglichen (Nr. 6). Die angegebenen Maße finden allerdings nur Anwendung auf neue Systeme und wenn vorhandene Systeme ersetzt werden. Alle Systeme mit Käfigen mit einer freien Fläche von weniger als 1600 cm² oder einer Höhe von weniger als 35 cm müssen bis zum 31. Dezember 2001 ersetzt werden. Systeme mit Käfigen mit einer freien Fläche von über 1600 cm² oder einer Höhe von mehr als 35 cm müssen bis zum 31. Dezember 2010 durch Systeme ersetzt werden, die mindestens die genannten Ausmaße haben (Nr. 7). Auf der Grundlage des Sachverhalts, der sich -im Wesentlichen unstreitig- aus der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt, gelangt die Kammer zu der vorläufigen Bewertung, dass die Haltungsbedingungen in der Farmanlage des Antragstellers den vorstehend dargelegten Anforderungen der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" entsprechen. Dafür sprechen hinreichende Anhaltspunkte. So werden ausweislich des mit Schreiben vom 27. April 2000 an die Bezirksregierung gerichteten Erhebungsbogens des Antragsgegners die Nerze in der Anlage des Antragstellers entsprechend Ziffern 1, 4 und 5 des Anhangs A der Empfehlung altersabhängig zu zweit oder in Familiengruppen in Drahtkäfigen gehalten, die in Reihen angeordnet und mit Nist- bzw. Schlafkästen versehen sind (Blatt 87 der Beiakte). Die hierzu in Widerspruch stehende Feststellung in der Ordnungsverfügung vom 19. November 2002, wonach die Solitärhaltung der Tiere im Betrieb des Antragstellers die Regel darstelle, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden. Der Boden unter den Käfigen ist entsprechend Ziffer 5 des Anhangs A der Empfehlung mit Strohhäckseln abgestreut (Blatt 46 der Beiakte). Laut Aktenvermerk des Antragsgegners vom 15. Mai 2001 (Blatt 98 der Beiakte) sowie vom 14. Januar 2002 (Blatt 120 der Beiakte) betragen die Maße der Käfige bei 13 der insgesamt 35 Käfigreihen 30 cm (Breite) x 88 cm (Länge) x 46 cm (Höhe) und bei 22 Käfigreihen 25 cm (Breite) x 94 cm (Länge) x 46 cm (Höhe); sie weisen damit eine Grundfläche von jeweils 2.640 cm² bzw. 2.350 cm² auf. Insofern erfüllt der Antragsteller hinsichtlich der Käfighöhe mit allen Systemen und hinsichtlich der Käfigfläche mit 37 % der Anlage die Anforderungen der Ziffern 6 und 7 des Anhangs A der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses". Die mit ca. 8 % noch als geringfügig zu bewertende Unterschreitung der vorgegebenen Grundfläche in 22 Käfigreihen schlägt nach Maßgabe der Ziffer 7 des Anhangs A der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" indessen nicht zu Lasten des Antragstellers durch, weil danach die angegebenen Maße gerade nur Anwendung finden, wenn neue Systeme errichtet oder vorhandene Systeme ersetzt werden. Demgegenüber sind für Altanlagen zur Wahrung der rechtlich geschützten Interessen der Farmbetreiber nach Ziffer 7 ausdrücklich Übergangsfristen vorgesehen. Bei einer freien Käfigfläche von mindestens 1.600 cm² sind danach Altanlagen noch für einen längeren Zeitraum zu tolerieren. Da die kleineren Käfige des Antragstellers selbst dann über dieser Mindestfläche liegen, wenn die festgestellten Maße die Flächenverhältnisse inklusive Nestbox ausweisen, gilt nach der "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" für sie aus Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Die "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" hat ihre dargelegte Bedeutung für die Auslegung des § 2 TierSchG auch nicht durch den Runderlass des -damaligen- Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen (MURL) vom 21. Oktober 1999 -II C 3-4201-1851- verloren, durch den unter Hinweis auf neueste Erkenntnisse der Wissenschaft Mindestanforderungen für die Käfighaltung von Nerzen festgelegt worden sind und den der Antragsgegner der Verfügung vom 19. November 2002 zugrunde gelegt hat. Eine rechtliche Bindung mit Außenwirkung kann der Erlass als eine lediglich "norminterpretierende" -verwaltungsintern an nachgeordnete Behörden gerichtete- allgemeine Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht bewirken, so dass hier schon offen bleiben kann, ob nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes überhaupt durch Ländererlass strengere Anforderungen an die Pelztierhaltung aufgestellt werden können als durch die bereits zitierte "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" des Bundes. Vgl. dazu Lerche in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Bd. IV, Art 84 Rn. 85f.; Dittmann in Sachs, Kommentar zum GG, Art. 84 Rn. 20 und 22; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. September 1984 -1 A 4.83-, BVerwGE 70, 127 (131). In Ansehung des Erlasses und der darin verwerteten neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft lässt sich im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung aber gerade auch nicht sicher feststellen, dass den Anforderungen des § 2 TierSchG nur eine Nerzhaltung entspricht, die den weiter reichenden Haltungsbedingungen des Erlasses vom 21. Oktober 1999 genügt. Insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder ohne weiteres die Feststellung getroffen werden, dass die "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" durch neue, hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse überholt ist und damit die gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG gegebenenfalls unterschreitet, noch kann bei lediglich summarischer Prüfung gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach neuen, hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen die vom Antragsteller praktizierte Nerzhaltung gegen § 2 TierSchG verstößt und damit tierschutzwidrig ist. Einen hinreichend gesicherten Erkenntnisstand der Wissenschaft zu fordern, gebietet schon der auf Normauslegungsebene vorzunehmende Ausgleich zwischen dem ethisch begründeten Tierschutz einerseits sowie den rechtlich geschützten Interessen des Tierhalters andererseits, namentlich der im Rechtsstaatsprinzip begründete Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der über Art. 14 GG garantierte Bestandsschutz, wonach grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen geschützt ist und dem Tierhalter demzufolge der Umbau seines Betriebes nicht bereits mit jeder noch nicht hinreichend abgesicherten wissenschaftlichen Neuerkenntnis zugemutet werden kann. Für die genannten Feststellungen bedarf es -sofern sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung im Nachhinein nicht schon aus anderen Gründen ergibt- aber einer umfassenden Aus- und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und gutachterlichen Äußerungen zur Farmhaltung von Nerzen und gegebenenfalls der Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen. Dies alles ist jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu leisten. Vielmehr kann erst nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren entschieden werden, ob nicht schon die Einhaltung der Haltungsbedingungen der in einigen Punkten weniger strengen "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" den Anforderungen des § 2 TierSchG -zumindest noch für eine Übergangszeit- genügt. Bei summarischer Prüfung ist im Übrigen auch nicht offensichtlich, dass der vom Antragsgegner angeführte "Report of the Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare - The Welfare of Animals Kept for Fur Production" vom 12./13. Dezember 2001 umfassend einen grundlegend anderen aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergibt. Der Bericht bewertet generell die Situation in der Intensivhaltung von Pelztieren und stellt mit Blick auf unzureichende Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten teils auch nicht unerhebliche Defizite fest, enthält jedoch gerade keine konkreten, grundlegend neuen Empfehlungen wie etwa zu den Mindestmaßen oder zur Ausstattung von Haltungseinrichtungen. Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Tierschutzbericht 2003, BT-Drucksache 15/723, S. 35 f.; "Report of the Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare", S. 183 f. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Antragsteller gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 2 TierSchG verstößt und dadurch die Voraussetzungen der Eingriffsnorm des § 16a TierSchG erfüllt. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ist daher in erster Linie auf die schützenswerten Interessen des Antragstellers einerseits und der Allgemeinheit andererseits abzustellen. Insbesondere sind die Folgen in Rechnung zu stellen, die sich bei jeweils unterschiedlichem Ausgang des Verfahrens ergeben würden. Die damit gebotenen Folgenbetrachtung ergibt hier, dass das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Diese Wertung beruht entscheidend darauf, dass bei einer Ablehnung des Aussetzungsantrags dem Antragsteller -auch wenn er im Hauptsacheverfahren später obsiegt- möglicherweise ein erheblicher irreparabler Schaden entstehen würde. Müsste der Antragsteller die Ordnungsverfügung sofort befolgen, so müsste er zur Erfüllung der Anordnungen des Antragsgegners sofort erhebliche finanzielle Aufwendungen und Arbeitsanstrengungen erbringen, die sich -selbst wenn sich die Anordnungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen- später voraussichtlich nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Folgenbeseitigung rückgängig machen ließen und dem Antragsteller damit endgültig zur Last fielen. Angesichts des Umfangs der angeordneten Umbaumaßnahmen -der Antragsteller schätzt die dadurch entstehenden Kosten wohl nicht ganz realitätsfern auf ca. 1 Million EUR- besteht dadurch bei sofortiger Vollziehung der Verfügung die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Antragstellers, wenn nicht sogar die Gefahr des Existenzverlustes wegen drohender Insolvenz. Sie ließe sich später auch nicht durch die Geltendmachung eines verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs abwenden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO kommt nach Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nämlich nicht in Betracht. So auch VG Münster, Beschluss vom 7. März 2003 -1 L 174/03-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. August 1990 -1 B 94.90-, NVwZ 1991, 270, sowie Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 409. Dem steht zwar -zugunsten des öffentlichen Interesses an einer effektiven Durchsetzung des Tierschutzes- gegenüber, dass die Belange des Tierschutzes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens irreparabel beeinträchtigt würden, wenn die Vollziehung der Verfügung antragsgemäß ausgesetzt, der Antragsteller jedoch später in der Hauptsache unterliegen würde. In dieser Zuspitzung ist das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers letztlich höher zu bewerten, weil im vorliegenden Verfahren -wie dargelegt- davon auszugehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls die Mindeststandards des Tierschutzes dadurch einhält, dass er die in den "Empfehlung des Ständigen Ausschusses" in bezug auf Pelztiere vorgegebenen Haltungsanforderungen erfüllt. Im Ergebnis so auch VG Münster a.a.O. Lediglich klarstellend weist die Kammer abschließend in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Argument des Antragsgegners, der Betrieb des Antragstellers sei nicht schützenswert, weil er nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierschG genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt sei, keine Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zukommt, weil der Antragsteller tatsächlich für die Zucht von Nerzen der in Rede stehenden Genehmigung nicht bedarf. Dies hat das VG Minden mit Urteil vom 28. November 2002 -2 K 2695/01- zutreffend entschieden. Hierauf wird zur Begründung im Einzelnen Bezug genommen. Aus den vorstehenden Gründen war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung lediglich die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.