Beschluss
2 L 144/03
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruchsberechtigter nach § 35a SGB VIII ist das Kind bzw. der Jugendliche, nicht die Eltern.
• Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren einzustellen und die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen.
• Für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kann nach § 14 Abs. 5 SGB IX ein sozialmedizinisch/psychologisch versiertes Gutachten erforderlich sein.
• Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann bei längerfristiger seelischer Beeinträchtigung, die die Teilhabe gefährdet, auch Maßnahmen wie Internatsunterbringung umfassen.
• Die Schule bleibt primär zuständig für schulische Probleme, jedoch ist bei drohender seelischer Behinderung die fachliche Kompetenz des Jugendamts gefragt.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei Erledigung; Kostenverteilung und Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII • Anspruchsberechtigter nach § 35a SGB VIII ist das Kind bzw. der Jugendliche, nicht die Eltern. • Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren einzustellen und die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. • Für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kann nach § 14 Abs. 5 SGB IX ein sozialmedizinisch/psychologisch versiertes Gutachten erforderlich sein. • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kann bei längerfristiger seelischer Beeinträchtigung, die die Teilhabe gefährdet, auch Maßnahmen wie Internatsunterbringung umfassen. • Die Schule bleibt primär zuständig für schulische Probleme, jedoch ist bei drohender seelischer Behinderung die fachliche Kompetenz des Jugendamts gefragt. Ein Jugendlicher und das örtliche Jugendamt streiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Sicherstellung der Beschulung aufgrund erheblicher seelischer Entwicklungsstörungen und Schulverweigerung. Das Jugendamt hatte einen ablehnenden Bescheid erlassen; das Kind beantragte gerichtliche Durchsetzung der Leistungen. Während des Verfahrens holte das Jugendamt nicht rechtzeitig ein sozialmedizinisch/psychologisch fundiertes Gutachten ein. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt worden war, das die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen bestätigte. Das Gericht änderte das Rubrum, stellte das Verfahren ein und musste über die Kostenverteilung entscheiden. Es prüfte insbesondere, ob Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen und wie das Jugendamt seine Prüfpflichten gemäß § 14 Abs. 5 SGB IX verletzt hat. • Rubrumkorrektur: Anspruchsberechtigter nach § 35a SGB VIII ist das Kind bzw. der Jugendliche und nicht die Eltern. • Verfahrenseinstellung wegen übereinstimmender Erledigung; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO). • Zur Kostenverteilung ist maßgeblich, welcher Beteiligte voraussichtlich unterlegen wäre; hier war eine exakte Prognose wegen rechtlich schwieriger Fragen nicht möglich. • Das Jugendamt hat die Notwendigkeit einer fachärztlichen Begutachtung nach § 14 Abs. 5 SGB IX zu beachten; ein Bescheid vom 31.01.2003 durfte nicht ohne solche Stellungnahme ergehen. • Das nachträglich eingeholte Gutachten vom 12.06.2003 bestätigte, dass ambulante Erziehungsbeistandschaft nicht ausreicht und weitergehende Eingliederungshilfe erforderlich erscheint. • Materiellrechtlich stellt § 35a Abs. 1 SGB VIII (i.V.m. § 14 Abs. 5 SGB IX) auf eine seelische Störung mit voraussichtlicher Dauer über sechs Monate ab, die die Teilhabe beeinträchtigt oder beeinträchtigen wird. • Die Einwendungen des Jugendamts gegen die Leistungspflicht überzeugen nicht; Schule und Eltern tragen zwar primär Verantwortung, bei drohender seelischer Behinderung ist aber das Jugendamt in die fachliche Prüfung und Hilfeleistung einzubinden. • Eingliederungshilfe kann im Einzelfall auch Kostenübernahme für Internats- oder besondere Schulformen umfassen; eine pauschale Ablehnung durch Hinweis auf Zuständigkeits- oder Kostenargumente ist nicht ausreichend. • Angemessenheit der Kostenquote: Das Gericht berücksichtigt das Versäumnis des Jugendamts, die Bedeutung des späteren Gutachtens sowie die Notwendigkeit eines kooperativen Entscheidungsprozesses zwischen Jugendamt, Schule und Familie. Das Verfahren wurde eingestellt; die Kosten des erledigten Verfahrens wurden zu 1/5 dem Antragsteller und zu 4/5 dem Antragsgegner auferlegt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorliegen können, insbesondere weil die seelische Verfassung des Jugendlichen nach einschlägiger Begutachtung länger als sechs Monate erheblich vom altersgemäßen Zustand abwich und dadurch die Teilhabe gefährdet war. Das Jugendamt hat seine Prüfpflichten nach § 14 Abs. 5 SGB IX verletzt, indem es nicht rechtzeitig ein entsprechendes sozialmedizinisch/psychologisch fundiertes Gutachten einholte; dieser Mangel wurde erst durch das während der Rechtshängigkeit eingeholte Gutachten behoben. Angesichts der schwierigen Rechtsfragen und beiderseitiger Verantwortlichkeiten erschien dem Gericht eine Kostenaufteilung angemessen. Insgesamt siegt der Antragsteller faktisch darin, dass die fachliche Einschätzung die Anspruchsgrundlagen bestätigt und damit die Notwendigkeit weitergehender Hilfen belegt wurde.