Urteil
2 K 2855/99
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0805.2K2855.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin a) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für C. in der Zeit vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 in Höhe von 24.210,69 EUR (= 47.352,00 DM) zuzüglich 4.% Zinsen seit dem 29. November 1999, ferner b) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für C. in der Zeit vom 17. April 1999 bis 30. April 2000 in Höhe von 46.214,86 EUR (= 90.388,40 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 2001 sowie c) die ihr entstandenen Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für C. in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 27. August 2001 in Höhe von 63.281,57 EUR (= 123.768,00 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 2001 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 6/7, der Klägerin zu 1/7 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die sie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für den am 29. August 1984 geborene C. in der Zeit vom 1. November 1995 bis zum 27. August 2001 aufgewendet hat. 3 Bei der Geburt von C. lebten seine Eltern bereits getrennt. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Dezember 1985 - 25 F 53/85 - wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge für C. der Mutter übertragen. C. lebte bis zum August 1987 im Haushalt seiner Mutter. Nachdem dem Jugendamt des Kreises B. zugetragen worden war, dass die Mutter das Kind vernachlässige, wurde er am 11. August 1987 für einen Tag in eine Bereitschaftspflegestelle und danach in einer Pflegefamilie untergebracht. Am 18. Dezember 1987 wurde C. aufgrund eines - von ihm nicht zu vertretenden - Vorfalles in der Pflegefamilie im St. K.-Kinderheim in F. untergebracht. Am 14. März 1990 wurde C. vom Jugendamt des Kreises B. im Haushalt seines in L. lebenden Onkels G. und dessen Ehefrau, die sich seit geraumer Zeit um C. bemüht hatten, untergebracht. Herr G. ist der leibliche Bruder der Mutter von C.. Er blieb bis zum 16. April 1999 in der Familie seines Onkels. Nachdem es in der Pflegefamilie mit ihm erhebliche erzieherische Schwierigkeiten gab, wechselte er auf Veranlassung der Klägerin ab diesem Zeitpunkt in das Jugendhilfezentrum N. in L.. 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 26. Januar 1988 - Sch VIII 6367 - wurde im Wege der Ergänzungspflegschaft dem Kreisjugendamt B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 7. März 1990 - 25 F 233/87 - wurde in Abänderung der Regelung zur elterlichen Sorge aus dem Scheidungsurteil vom 18. Dezember 1985 die Personen- und Vermögenssorge für C. vorläufig dem Kreis B. übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. September 1990 wurde sein Onkel, Herr G., zum Vormund bestimmt und der Kreis B. aus dem Amt des Vormundes entlassen. Das Amtsgericht L. hat mit Beschluss vom 28. April 2000 - 53 VIII Sch 90/97 - Herrn G. aus dem Amt des Vormundes entlassen und das Jugendamt der Stadt L. zum Vormund bestellt. 5 Von Februar bis August 1987 hatte die Mutter von C. ihren Wohnsitz in I., wo sie in dieser Zeit mit ihrem Sohn in Haushaltsgemeinschaft lebte. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Kreisjugendamtes B. wurde zumindest am 11. August 1987 noch ein Hausbesuch in dieser Wohnung durchgeführt. Auch wenn es schon Indizien gab, die auf eine beabsichtigte HaushaltsaufIösung hindeuteten - so war etwa mit dem Verkauf von Möbeln begonnen worden, häufiges nächtliches Alleinlassen von C., um den neuen Freund und späteren Ehemann der Mutter, Herrn J., in B. zu besuchen -, so kehrte die Kindesmutter bis dahin dennoch regelmäßig in die I. Wohnung zurück. An diesem Tag brachte das Kreisjugendamt B. aus dieser Wohnung in einer Bereitschaftspflegestelle unter. Im Herbst 1987 - vermutlich September 1987 - verzog die Kindesmutter nach B.. Zum 1. Januar 1991 wohnte sie in V. Im weiteren Zeitablauf kehrte sie zunächst nach B. zurück und verlegte in der Folge ihren Wohnsitz zunächst nach I., dann nach J., kehrte wieder zurück nach B., zog nach S., um sich schließlich in Bad E. niederzulassen. Der Vater hatte während des gesamten hier genannten Zeitraums seinen Wohnsitz stets in C.. 6 Die Kosten für die Jugendhilfeleistungen in der Zeit von 11. August 1987 bis zum 13. März 1990 wurden vom Oberkreisdirektor des Kreises B. als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger aus Jugendhilfemitteln getragen. Nach dem Wechsel in den Haushalt der Eheleute G. wurde der Lebensunterhalt für C. ab dem 14. März 1990 zunächst vom Sozialamt der Klägerin sichergestellt, da nach den Regelungen des damals noch geltenden Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG - (wirtschaftliche) Jugendhilfe im Rahmen der Verwandtenpflege in der Regel ausgeschlossen waren. Das Sozialamt des Kreises B. hat diese in der Zeit vom 14. März 1990 bis zum 31. Dezember 1990 erbrachten sozialhilferechtlichen Aufwendungen der Klägerin als örtlichem Sozialhilfeträger erstattet. Zum 1. Januar 1991 trat das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII - in Kraft, das das JWG ablöste und u.a. eine andere Behandlung der Verwandtenpflege ermöglichen sollte. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. April 1999 wurde deshalb von der Klägerin für C. an den Vormund Hilfe zur Erziehung zunächst in Form von Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährt. Seit dem 17. April 1999 übernahm die Klägerin die anfallenden Kosten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII. 7 Mit Schreiben vom 5. und 25. November 1996 hat die Klägerin bei der Beklagten rückwirkend Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. November 1995 beantragt. Diesem Begehren trat der Beklagte im Wesentlichen mit der Auffassung entgegen, dass im vorliegenden Fall ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen der an die örtliche Zuständigkeit geknüpfte Kostenerstattungsverpflichtung auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen sei; dieser Aufenthalt habe nach dem Beginn der Hilfe nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich bestanden. Auch den von der Beklagten für die Zeit der Heimpflege ab dem 17. April 1999 mit Schreiben vom 5. Juli 1999 gestellten Antrag auf Kostenerstattung nach § 89 e SGB VIII hat die Beklagte mit gleichen Erwägungen zurückgewiesen. 8 Die Klägerin hat am 22. November 1999 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Kostenerstattung für die Zeit vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 begehrt. Am 7. Dezember 2001 hat sie die Klage bezüglich des Zeitraums vom 17. April 1999 bis zum 27. August 2001 erweitert. Die unter dem letzt genannten Datum zusätzlich anhängig gemachte Feststellungsklage auf Kostenerstattung für die Zeit nach dem 27. August 2001 hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2003 zurückgenommen und auch die zunächst geltend gemachten Erstattungsbeträge für die Zeit vom 17. April 1999 bis zum 27. August 2001 reduziert. Ihr Erstattungsbegehren begründet sie mit der Auffassung, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit auf den Beginn der Jugendhilfeleistungen zum 1. Januar 1991 abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das neue Jugendhilferecht im SGB VIII in Kraft getreten, das im Gegensatz zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG - die Verwandtenpflege zulasse. §§ 1 Abs. 3, 6 JWG habe das vormals in der Regel ausgeschlossen. Zum 1. Januar 1991 hätten die Eltern von C. unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt und seien auch beide nicht mehr personensorgeberechtigt gewesen. Bei diesen Verhältnissen sei es nach den gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers auf den gewöhnlichen Aufenthalt von C. in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn angekommen. Dieser habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Pflegefamilie G. in L. besessen und damit in einer durch § 89 e SGB VIII geschützten Einrichtung. Da er vorher in gleichfalls durch diese Norm geschützten Einrichtungen - im Kinderheim St. K. und einer weiteren Pflegefamilie - untergebracht gewesen sei, komme es letztlich auf den Aufenthalt C. vor Beginn der ersten Unterbringung in einer geschützten Einrichtung an. Dies sei im August 1987 der Haushalt der Mutter in I. gewesen. Er mache Kostenerstattung erst jetzt geltend, da er erst jetzt durch eine Spruchstellenentscheidung auf die Möglichkeit der Kostenerstattung aufmerksam gemacht worden sei. 9 Die Kläger beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen ungedeckten Aufwendungen der in der Zeit vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 für C. nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährten Hilfe zur Erziehung in Höhe von insgesamt 47.352,00 DM entsprechend 24.210,69 EUR, zuzüglich Zinsen seit dem 29. November 1999 in Höhe von 4 % an die Klägerin zu zahlen, 11 2. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen ungedeckten Aufwendungen der in der Zeit vom 17. April 1999 bis 30. April 2000 für C. nach den §§ 27, 34 SGB VIII gewährten Hilfe zur Erziehung in Höhe von insgesamt 90.388,40 DM entsprechend 46.214,86 EUR, zuzüglich Zinsen seit dem 29. November 1999 in Höhe von 4 % an die Klägerin zu zahlen, 12 3. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen ungedeckten Aufwendungen der in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis 27. August 2001 für C. nach den §§ 27, 34 SGB VIII gewährten Hilfe zur Erziehung in Höhe von insgesamt 123.768,00 DM entsprechend 63.281,57 EUR, zuzüglich Zinsen seit dem 1. Mai 2000 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Klägerin zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, dass zur Beurteilung der Verpflichtung zur Kostenerstattung auf die Lebensverhältnisse bei Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme zum 11. August 1987 abzustellen sei. Die Jugendhilfe sei während des Zeitraums von März bis Dezember 1990 nicht unterbrochen gewesen. Die Unterbringung C. in der Pflegefamilie G. sei vom damals zuständigen Jugendamt des Kreises B. unter Mitwirkung des Jugendamtes der Klägerin behutsam geplant und unter engmaschiger Betreuung durchgeführt worden. Bereits im August 1987 habe die Großmutter mütterlicherseits auf die Bereitschaft der Familie G. hingewiesen, C. aufzunehmen. Die Familie G. habe auch in der Folge selbst gegenüber dem damaligen Jugendhilfeträger ihr Interesse an der Aufnahme C. bekundet. Auch während des ersten Jahres der Aufnahme des Pflegekindes habe das Jugendamt der Klägerin das Pflegschaftsverhältnis weiterhin beobachtet. Dies spreche weiterhin deutlich für eine Fortführung der im August 1987 begonnenen Jugendhilfemaßnahme. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in den späten 80iger Jahren seine vormals strikte Auffassung zur Unzulässigkeit der Verwandtenpflege modifiziert. Bei sachlich zutreffender Behandlung dränge sich geradezu auf, dass der damals zuständige Jugendhilfeträger Kreis B. sachlich und rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Jugendhilfe auch über dem 14. März 1990 hinaus fortzuführen. Aus dem Umstand, dass in der Zeit vom 13. März 1990 bis 31. Dezember 1990 der Lebensunterhalt C. durch Leistungen der Sozialhilfe sichergestellt worden sei, wäre es rechtlich fehlerhaft, daraus der Schluss zu ziehen, dass damit die Jugendhilfe eingestellt gewesen sei und erst nach dem Inkrafttreten des SGB VIII erneut aufgenommen worden sei. Maßgeblich sei deshalb für die Kostenerstattung auf die Lebensverhältnisse im Jahr 1987 abzustellen; C. habe damals bis zur Unterbringung in einer Pflegefamilie im Haushalt der damals noch personensorgeberechtigten Mutter gelebt. Die Kostentragung müsse deshalb hier an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter und nicht den des Kindes anknüpfen. Dieser sei zwar im August 1987 vermutlich noch in I. gewesen. Die Zuständigkeit zur Kostenerstattung sei aber in der folgenden Zeit nach den gesetzlichen Vorgaben mit den Wohnsitzwechseln der Mutter mitgewandert. Da die Mutter in der hier streitbefangenen Zeit von November 1995 bis August 2001 zu keinem Zeitpunkt in I. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, sei die Beklagte auch nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Selbst wenn seine Auffassung zu § 89 a SGB VIII unzutreffend sei, scheide ein Kostenerstattung hier deshalb aus, weil die Hilfe rechtswidrig seit 1991 geleistet werde, da der Personensorgeberechtigte keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, der Beklagten und des Jugendamtes des Kreises B. sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1999 entstandenen Kosten in Höhe von 24.210,69 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 29. November 1999 bezüglich der jugendhilferechtlichen Betreuung des C. in Form der Vollzeitpflege; sie hat weiter Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der in der Zeit vom 17. April 1999 bis 27. August 2001 entstandenen Kosten in Höhe von 109.496,43 EUR, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Dezember 2001 bezüglich jugendhilferechtlichen Betreuung des C. in Form der Heimerziehung. Soweit das Klagebegehren sich darüber hinaus auf Prozesszinsen für den letztgenannten Erstattungsbetrag vor dem 7. Dezember 2001 erstreckt, ist die Klage indes als unbegründet abzuweisen. 20 Der Klage steht nicht bereits § 111 SGB X entgegen. 21 Anzuwenden ist § 111 SGB X hier in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung des EURO im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. EURO-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, erhalten hat. Diese Vorschrift ist nach Art. 68 Nr. 1 EURO- Einführungsgesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und besagt in § 111 Satz 1 SGB X - gleichlautend mit dem bisherigen Recht -, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 22 Diese Frist war nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des hier streitigen Erstattungsbegehrens ab 1. November 1995 noch nicht abgelaufen. Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausschlussfrist kann allein die Leistungsgewährung an den Sozialleistungsbezieher sein, 23 vgl. Eichenhofer in Wannagat, SGB X, Stand: 32. Lieferung, § 111 Rdnr. 5; von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 111 Rdnr. 7; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2001 -2 K 2277/97-. 24 Denn allein diese Auslegung ermöglicht logisch eine Anknüpfung an die gesetzliche Vorgabe des "Ablauf(s) des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde". Da hier ein Erstattungsbegehren für Leistungen ab dem November 1995 in Rede steht, musste das Erstattungsbegehren vor dem Dezember 1996 bei der Beklagten eingehen. Dies ist hier der Fall, denn der Beklagte hat mit Schreiben vom 5. und November 1996 Kostenerstattung geltend gemacht. 25 Das mit der Klage verfolgte Erstattungsbegehren ist auch nicht verjährt. Nach § 113 Abs. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Hier geht es um Erstattungsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1995. Diese Ansprüche wären nach der angeführten gesetzlichen Regelung ab dem 1. Januar 2000 verjährt, wenn die Klägerin sie nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hätte. Dies hat sie hier mit der Klageerhebung am 29. November 1999 getan, so dass für die Annahme einer Verjährung für die Erstattungsforderung für das Jahr 1995 kein Raum ist. Da das Klagebegehren der Klägerin von vorneherein auf die zukünftige Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten gerichtet waren, ist während der Rechtshängigkeit dieser Klage eine Verjährung auch nicht für das die nachfolgenden Zeiträume betreffende Erstattungsbegehren eingetreten. 26 Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung scheitert im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 27 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 ff. = DVBl. 2001, 1060 ff. = FEVS 52, 532 ff., 28 auch nicht deshalb, weil die Hilfegewährung zu Beginn des Jahres 1991 nicht ausdrücklich schriftsätzlich beantragt worden und - wie von der Beklagten vorgetragen - schon deshalb rechtswidrig sei. Aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts B. vom 10. September 1990 wurde Herr G. zum Vormund bestimmt. Auch wenn sich aus den Akten in Tat aus der Zeit Jahresende 1990 und Januar/Februar 1991 kein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung entnehmen lässt, so waren die Pflegeeltern in der Folge so in das Hilfeplanverfahren eingebunden, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die Hilfe zur Erziehung - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - mit ihrem Einverständnis gewährt wurde, 29 vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - NJW 2002, 232 f. = FEVS 53,105 ff. = NDV- RD 2002, 7 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 30 Dies gilt insbesondere ab dem hier in Streit stehenden Zeitraum ab November 1995 bis August 2001. 31 Da die von der Klägerin verfolgten Kostenerstattungsansprüche für die für C. erbrachte Jugendhilfeleistungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben, werden die Zeit der Vollzeitpflege (I.) und der institutionalisierten Hilfe (II.) sowie die Fragen der Verzinsung (III.) im Folgenden getrennt abgehandelt. 32 I:) Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1.) die Kostenerstattung für die Zeit der Vollzeitpflege vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 erstrebt, ist der Klage in Höhe von 24.210,69 EUR zu entsprechen. 33 Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin ihr Erstattungsbegehren für den Zeitraum der Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 in der Sache allerdings nicht auf den den Schutz von Einrichtungsorten sichernden Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII stützen. 34 Nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. 35 Die Anwendung des § 89 e SGB VIII ist aber nur möglich bei Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 86 Absätze 1 bis 5 SGB VIII richtet nicht aber einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Hat sich die Zuständigkeit zunächst nach den § 86 Absätze 1 bis 5 SGB VIII gerichtet und ist deshalb ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII entstanden, so entfällt dieser mit der Begründung der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, 36 so auch Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 89 e Rdnr. 2. 37 Zwar war die Klägerin im Jahr 1991 nicht nach dem damals geltenden § 85 Abs. 5 SGB VIII, der eine inhaltlich vergleichbare Sondervorschrift über die örtliche Zuständigkeit für die Vollzeitpflege wie der heutige § 86 Abs. 6 SGB VIII enthielt, zuständig geworden. Denn zu Beginn der Hilfe im Januar 1991 hielt sich C. erst 9 Monate und somit noch keine 2 Jahre in der Pflegefamilie G. auf. Zu Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums - also November 1995 - waren indes die Voraussetzungen des durch das 1. Gesetz zur Änderung des Achten Buches vom 16. Februar 1993, BGBl. I S.239 eingeführten und durch das 2. Gesetz zur Änderung des Achten Buches vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1775 leicht modifizierten heutigen § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben, da das Pflegekind länger als 2 Jahre in der Pflegefamilie G. untergebracht und sein Aufenthalt nach der damaligen Prognose dort auf Dauer zu erwarten war. 38 Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin kommt deshalb allein § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Betracht. 39 Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder ohne die Regel des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Diese Vorschrift wird durch § 89 a Abs. 3 SGB VIII dahin ergänzt, dass bei Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII während der Hilfegewährung eines Jugendhilfeträgers der Jugendhilfeträger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig wäre. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher bei einer Pflegeperson und ist sein Aufenthalt bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so wird nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift. § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt eine Sonderregelung für die Dauerpflege nach § 33 SGB VIII dar und durchbricht den Grundsatz des geltenden Jugendhilferechts, wonach ein Ortswechsel des Kindes und Jugendlichen, der durch die Leistung bedingt ist, nicht zu einem Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers führt. 40 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 89a SGB VIII liegen hier vor. Die Klägerin erbrachte als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Zeitraum 1. November 1995 bis 17. April 1999 für den Vormund und Onkel von C., Herrn G., nach den §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Im hier streitbefangenen Zeitraum lebte C. mehr als zwei Jahre bei den Pflegeeltern G. und war - nach damaliger Prognose - auch sein Aufenthalt in dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten. 41 Ob hier der Beklagte als anderer Jugendhilfeträger zur Kostenerstattung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der Ermittlung der Zuständigkeit ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII. 42 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jugendhilfeleistungen nicht erst zum hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. November 1995 aufgenommen wurden, sondern bereits seit geraumer Zeit gewährt wurden. 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Herausnahme von C. aus dem Haushalt der Mutter abzustellen. Zwar hat im August 1987 der Kreis B. als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger C. aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen und zunächst in einer Pflegefamilie, dann in einem Heim in F. und anschließend in der Pflegefamilie G. untergebracht. Diese Jugendhilfeleistung wurde aber mit der Unterbringung bei Familie G. am 13. März 1990 eingestellt, da nach der damaligen Gesetzeslage (§§ 1 Abs. 3, 6 JWG) Jugendhilfeleistungen in Fällen der sogenannten Verwandtenpflege in der Regel nicht möglich waren. 44 Die Jugendhilfe wurde - unabhängig vom Datum des Inkrafttretens des SGB VIII zum 1. Januar 1991 und der in dem neuen Gesetz zum Ausdruck gekommenen Bewertung der Verwandtenpflege - von der Klägerin tatsächlich als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erst zum Jahresbeginn 1991 wieder aufgenommen, so dass die Hilfe zwischenzeitlich länger als acht Monate unterbrochen war. Die Hilfemodalitäten einschließlich der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung haben deshalb als Beginn der Hilfe an die Verhältnisse zum Datum 1. Januar 1991 anzuknüpfen. 45 Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der im März 1990 zuständige Jugendhilfeträger Kreis B. weiter Hilfe hätte leisten müssen, sondern für das vorliegende Verfahren ist allein entscheidend, dass er die Hilfe tatsächlich eingestellt hat. Ob er bei zutreffender Würdigung der Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Hilfe hätte weiter führen können, kann hier dahinstehen. Denn tatsächlich wurde im überwiegenden Teil des Jahres 1990 keine Jugendhilfe geleistet sondern der Lebensunterhalt des Kindes durch pauschalierte Sozialhilfe sichergestellt. Auch der Umstand, dass die Unterbringung von C. im Zusammenwirken vom Kreisjugendamt B. und dem Jugendamt der Klägerin erfolgte, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Selbst der Umstand, dass der allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes der Klägerin die Verhältnisse in der Pflegestelle beobachtete, macht die Angelegenheit nicht zu einer Fortführung einer früheren Jugendhilfeleistung. Denn die beiden Hausbesuche, die während der Einstellung der Hilfe ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen gefertigt wurden, dienten nicht der Sicherung oder der Kontrolle jugendhilferechtlicher Maßnahmen. Vielmehr sollte das Amtsgericht B. unterrichtet werden, ob unter Berücksichtigung der Entwicklung der persönlichen Beziehung des Pflegekindes in der Pflegefamilie Bedenken gegen die Übertragung der Personensorge auf Herrn G. bestehen. Zum andern wurden die Mitarbeiter der Klägerin von den Pflegeeltern bei Geldproblemen mit dem Sozialamt zu Rate gezogen. Das Verhalten des Pflegekindes, seine Entwicklung und sein Zurechtfinden in der Pflegefamilie sind in den Aktenvermerken ebenso wenig thematisiert wie ein etwaiger pädagogischer Beratungsbedarf der Pflegeeltern. Für die Annahme der Fortführung einer jugendhilferechtlichen Betreuung reicht dies nicht aus. 46 Zum Datum 1. Januar 1991 lebte C. im Haushalt seiner Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt lebte das Kind bereits länger als sechs Monate (seit August 1987) nicht mehr im Haushalt seiner Mutter. Da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts B. vom 7. März 1990 - 25 F 233/87 - beide Eltern nicht mehr personensorgeberechtigt waren und zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, ist die Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach § 86 Abs. 3 i.V.m Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zu bestimmen. Zuständig ist danach der örtliche Träger, in dessen Bereich das Kind in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das wäre hier in Anwendung der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB VIII seit März 1990 die Klägerin, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Pflegefamilie G.ihren Lebensmittelpunkt hat. Da aber die Unterbringung in dieser Pflegefamilie vom Jugendamt des Kreises B. veranlasst worden war, hätte dies ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII den das Kostenerstattungsrecht durchdringenden Rechtsgedanken des Schutzes der Einrichtungsorte, wie ihn der Gesetzgeber in § 89 e SGB VIII verankert hat, ausgelöst, der auch alle vorhergehenden Orte, in denen C. seit dem 11. August 1987 Jugendhilfe erhalten hatte, schützt. Maßgeblich wäre insoweit auf die letzten sechs Monate vor dem 11. August 1987 abzustellen, in denen das hilfebedürftige Kind - unstreitig - im Zuständigkeitsbereich der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 47 Damit steht zugleich fest, dass die Beklagte der Klägerin die dieser nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstandenen Kosten für die Zeit vom 1. November 1995 bis 30. April 1999 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - soweit die Hilfegewährung rechtmäßig war - nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach zu erstatten hat. 48 In § 89 f Abs. 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Umfang der Kostenerstattung auf die Leistungen beschränkt, die der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz entsprechen. Diese Schranke hat die Klägerin bei der Hilfegewährung beachtet; davon ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel auch die Belassung der wirtschaftlichen Jugendhilfe bei den Eheleuten G. für den gesamten Monat April 1999 umfasst, obwohl der Jugendliche bereits am 16. April 1999 aus der Pflegefamilie herausgenommen worden war. Bei einem über neun Jahre lang bestehenden Pflegeverhältnis und unter Berücksichtigung des Grades der Beanspruchung der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch die Pflegeltern kann davon ausgegangen werden, dass der Restbetrag von der Pflegefamilie zur Deckung von Bedarfssituationen verwendet wurde, die durch das endgültige Ausscheiden des Pflegekindes aus der Familie entstanden sind. Im Übrigen erscheint hier im Hinblick auf die Höhe der Forderung und der Umstände der Beendigung des Pflegeverhältnises der Aufwand für ein Rückforderungsverfahren unangemessen. 49 Der Klageantrag zu 1.) ist deshalb in Höhe von 24.210,59 EUR begründet. 50 II.) Hinsichtlich der Klageanträge zu 2.) und 3) stützt die Klägerin das Kostenerstattungsbegehren zu Recht auf § 89 e SGB VIII. Denn eine Ausnahmevorschrift wie § 86 Abs. 6 SGB VIII gibt es für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 34 SGB VIIII nicht. Die oben unter I. näher dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Ist - wie oben ausgeführt - schon bei der Vollzeitpflege wegen des Schutzes der Einrichtungsorte, auf den gewöhnlichen Aufenthalt von C. in den letzten sechs Monaten vor dem 11. August 1987 abzustellen, so gilt dies erst recht für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung bzw. einer betreuten Wohnform nach den §§ 27, 34 SGB VIII in der Zeit vom 17. April 1999 bis zum 27. August 2001. Nach Überprüfung der Angaben der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass sie in diesem Zusammenhang Leistungen erbracht hat, die nicht der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz entsprechen. 51 Den Klageanträgen zu 2.) und 3.) ist deshalb in Höhe von 109.496,43 EUR zu entsprechen. 52 III.) Die Klägerin ist auch berechtigt, für ihre Kostenerstattungsansprüche, soweit sie begründet sind, Prozesszinsen geltend zu machen. Insbesondere gibt es keine Prinzipien des Jugendhilferechts die einer solchen Verzinsung entgegenstehen. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 53 BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2001 - 5 C 34.00 -, DVBl. 2001, 1067 ff., 54 geklärt. Die Klägerin hat deshalb für den mit dem Antrag zu 1.) verfolgten Kostenerstattungsanspruch einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe in Anwendung der §§ 288, 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (22. November 1999). 55 Auch für den Antrag zu 2.), der sich auf die Zeit vom 17. April 1999 bis zum 30. April 2000 erstreckt, besteht noch ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 4%. Entgegen der Auffassung ist dieser Antrag aber nicht schon mit der Klageschrift vom 22. November 1999 rechtshängig geworden, sondern erst am 7. Dezember 2001. An diesem Tag ist der Schriftsatz der Klägerin vom 5. Oktober 2001 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin ist deshalb berechtigt, ab dem 7. Dezember 2001 Prozesszinsen in der genannten Höhe für einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 46.214,86 EUR zu verlangen. 56 Hinsichtlich des darüber hinaus reichenden Zinsanspruchs für den Antrag zu 2.) für die Zeit vom 22. November 1999 bis zum 6. Dezember 2001 war die Klage abzuweisen. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag in der ursprünglichen Klageschrift reicht für die Begründung eines Verzinsungsanspruchs nicht aus. Denn zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten zu erbringende Leistung weder bestimmt, noch konkret bestimmbar. Die erstrebte Kostenerstattung war somit noch gar nicht fällig. Es bestand für die Beklagte mangels Unkenntnis der Höhe der Forderung überhaupt keine Möglichkeit seine Kostenerstattungspflicht zu erfüllen. Für noch nicht fällige Forderungen können aber keine Prozesszinsen verlangt werden. 57 Hinsichtlich des Antrags zu 3.) besteht ein Anspruch für eine Verzinsung gleichfalls ab dem 7. Dezember 2001. Auch die Höhe der Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBl. I S. 330, wurde § 288 Abs. 1 BGB entsprechend für Forderungen, die nach dem 30. April 2000 erstmals fällig werden, geändert. Die Klägerin ist deshalb berechtigt, ab dem 7. Dezember 2001 Prozesszinsen in der genannten Höhe für einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 63.281,57 EUR zu verlangen. 58 Die Klage unterlag hinsichtlich der Prozesszinsen für den Antrag zu 3.) der Abweisung für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum 6. Dezember 2001. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des unbegründeten Prozesszinsenanspruchs für den Antrag zu 2. Bezug genommen. 59 Soweit die Klägerin die am 7. Dezember 2001 zusätzlich anhängig gemachte Feststellungsklage auf Kostenerstattung für die Zeit nach dem 27. August 2001 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2003 zurückgenommen und auch die zunächst geltend gemachten Erstattungsbeträge für die Zeit vom 17. April 1999 bis zum 27. August 2001 reduziert hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2, 188 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt bei der Quotelung das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der durch Klagerücknahme der gerichtlichen Entscheidung entzogenen Streitgegenstände. Zwar ist durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I., S. 3987, in § 188 Satz 2 VwGO der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt worden, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsverfahren zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Nach der Neufassung des § 194 Abs. 5 VwGO, die dieser durch Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG erfahren hat, gilt diese Neuregelung aber nur für die Erstattungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.