Urteil
2 K 1140/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:0812.2K1140.02A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. August 1997 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. August 1997 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die 36 Jahre alte Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und gehört der Pfingstbewegung an. Sie ist die Ehefrau eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer Königsfamile im Bundesstaat F./Nigeria, dessen Asylverfahren seit dem 29. November 2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und die Mutter u.a. der minderjährigen Klägerin, über deren Anerkennung als Flüchting durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 1924/00.A entschieden worden ist. Eigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin Nigeria im Juli 1997 per Flugzeug und stellte wenige Tage nach Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. August 1997 verwies sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe auf eine Verfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes von der Armee. Mit Bescheid vom 26. August 1997, zugestellt am 10. September 1997, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einen Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Die Klägerin hat am 17. September 1997 unter dem Aktenzeichen 2 K 2781/97.A Klage erhoben. Sie trägt vor: Im Rahmen der Anhörung seien nicht alle Erklärungen aufgenommen oder aber korrekt wiedergegeben worden. Dementsprechend nehme sie nochmals zu ihrer Verfolgung Stellung. Insbesondere weise sie darauf hin, dass sie aus Furcht vor einer Genitalverstümmelung nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Sie sei bislang nicht beschnitten. Dies belege sie durch ärztliches Attest vom 14. Juni 2002. Als Ehefrau eines Verwandten des Königshauses in F. sei sie in besonderem Maße gezwungen, die traditionellen Riten, u.a. die Beschneidung, einzuhalten. Die Strafe für die Nichtbefolgung der traditionellen Riten sei erheblich. Die Beschneidung selbst werde häufig im Rahmen traditioneller Feierlichkeiten gegen den Willen der Frau und ihres Ehemannes von Laien unsachgemäß und unter unhygienischen Umständen vorgenommen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 des Ausländergesetzes in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2002 abgetrennt und unter dem eingangs genannten Aktenzeichen fortgeführt. Die Klägerin hat die Klage 2 K 27981/97.A (bezüglich ihrer Anerkennung als Asylberechtigte) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. August 1997 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und hilfsweise unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, 2. die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des streitbefangenen Bescheides. Die Kammer hat zum Thema "Genitalverstümmelung" Auskünfte eingeholt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen von amnesty international vom 6. August 2002, des Instituts für Afrika-Kunde vom 21. August 2002 und des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2002 verwiesen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen gehört worden. Insoweit wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Verfahren 2 K 2781/97.A, 2 K 2942/95.A und 2 K 1924/00.A, der jeweils von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von der Kammer in das Verfahren eingeführten Dokumentation über die Erkenntnisse und Auskünfte zum Land Nigeria ("Erkenntnisliste Nigeria") einschließlich der den Beteiligten in Kopie übersandten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. April 2003 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit den Hauptanträgen begründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 26. August 1997 ist, soweit er noch der Anfechtung unterliegt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht entgegen der Entscheidung in Ziffer 2 des angefochtenen Asylbescheides ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu (I.). Aus diesem Grunde ist über den Hilfsantrag zu § 53 AuslG nicht zu befinden, unabhängig davon dass, Feststellungen zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch in der Sache überflüssig wären, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Die zu Ziffer 4 des Bescheides ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich wegen des Abschiebungsverbots (insgesamt) als rechtswidrig (II.). I. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG decken sich mit denjenigen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Politisch Verfolgter im Sinne beider Schutzansprüche ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE) 80, 315. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 333/334. Die Gefahr politischer Verfolgung muss für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat gegenwärtig oder doch in absehbarer Zukunft drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz 402.24 § 28 Nr. 27. Sie trägt den Asyl- und Abschiebungsschutzanspruch, wenn der Eintritt ihrer Verwirklichung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist. Hat der Schutzbegehrende das Schicksal der politischen Verfolgung bereits einmal erlitten, so ist diese Anforderung herabzustufen, mithin ein sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeits- oder Prognosemaßstab anzuwenden. Denn der humanitäre Charakter des politischen Asyls verbietet es, einem Vorverfolgten ein (nicht gänzlich unbeachtliches) Risiko der Verfolgungswiederholung aufzubürden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 104, 97 (99)= Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 ("Eritrea"). Hiervon ausgehend kann hier auf sich beruhen, ob die Klägerin bereits vor einer ihr unmittelbar drohenden politischen Verfolgung geflohen ist. Denn ihr droht, wie sogleich auszuführen ist, bei einer Rückkehr nach Nigeria zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (b) eine zwangsweise Genitalverstümmelung (a), die eine dem nigerianischen Staat zurechenbare (bb) politische Verfolgung (aa) darstellt, ohne dass der Klägerin eine so genannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde (c). (a) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bei Rückkehr nach Nigeria eine zwangsweise Genitalverstümmelung droht. Da sich der Schutzsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = DVBl. 1987, 883, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = DVBl. 1985, 956. Handelt es sich um in die eigene Sphäre des Schutz Suchenden fallende Ereignisse, so ist von ihm aufgrund seiner asylverfahrensrechtlichen bzw. prozessualen Mitwirkungspflicht eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Schutzanspruch lückenlos zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91. 87 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1989, 135. Erforderlich ist mit anderen Worten ein substanziierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Enthält der Sachvortrag erhebliche Widersprüche, so kann als Voraussetzung der Glaubhaftmachung eine überzeugende Auflösung der Widersprüche verlangt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85, und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94. Letztlich unglaubhaftes Vorbringen kann die für das Abschiebungsschutzbegehren vorausgesetzte Feststellung drohender politischer Verfolgung mithin nicht tragen und die erhobenen Schutzansprüche als unbegründet erscheinen lassen. Den genannten Vorgaben an ein glaubhaftes Vorbringen entspricht der Vortrag der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2003 hat sie detailreich und schlüssig zu ihrer Verfolgungsgeschichte und den daraus resultierenden Befürchtungen für eine Rückkehr Stellung genommen. Sie hat insbesondere für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, warum sie bislang einer Genitalverstümmelung entgehen konnte. In ihrem Falle ist es den verschiedenen Beschneidungssitten der Volksgruppen entsprechend, vgl. hierzu: Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2003. zu keiner Beschneidung gekommen, weil sie das "Glück" hatte, Kind eines gemischt ethnischen Elternpaares zu sein, wobei der Vater als Familienoberhaupt die Entscheidung getroffen hatte, dass die Beschneidung - den Gebräuchen seiner Volksgruppe Urobo folgend - erst im Zusammenhang mit der Heirat erfolgen solle. Ebenso nachvollziehbar hat die Klägerin erklärt, warum in ihrem Falle auch im Zusammenhang mit der Hochzeit keine Beschneidung erfolgt ist. Sie hat dies schlüssig damit begründet, dass damals nicht genug Geld für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeierlichkeit einschließlich der Beschneidung vorhanden war. Darüber hinaus wird sowohl aus ihrem Vortrag als auch aus demjenigen ihres Ehemannes in seinem Asylverfahren deutlich, dass die Klägerin nach ihrer Heirat häufig den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dass die Hintergründe hierfür im vorliegenden Verfahren noch eine Rolle spielen. Schließlich hat die Klägerin verständlich gemacht, dass bereits vor ihrer Ausreise ein erheblicher Druck zur Durchführung der Beschneidung auf sie bestanden hat, der bei Rückkehr nach Nigeria mit Gewissheit wieder auflebte. Dieser Druck ging zum einen von ihrem Vater, der seiner Familie selbst Rechenschaft geben musste, zum anderen auch von der (zumindest) regional sehr bekannten und einflussreichen Familie ihres Ehemannes aus. Dabei hat sich die herausragende Stellung der Familie ihres Ehemannes, dessen Verwandter der "Oba" (= König) der F ist, durch die eingeholten Auskünfte bestätigt. Vgl. AA, Auskunft an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002; IAK, Auskunft an die erkennende Kammer vom 21. August 2002. Als Grund für diesen Druck gibt die Klägerin - in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Auskünften zu den Hintergründen der Genitalverstümmelung - an, dass sie als nicht beschnittene Frau keine "ehrbare" Frau, sondern eher dem Personenkreis von Prostituierten oder promiskutiven Frauen zuzuordnen sei. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass sowohl der Vater der Klägerin als auch die Familie des Ehemannes diesen Makel vermeiden möchten. Dass sich die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens auf die Gefahr einer Genitalbeschneidung berufen hat, ändert an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nichts. Es ist in sich schlüssig, dass sie sich zunächst auf die für sie im Vordergrund stehende Problematik der Verfolgung wegen der (behaupteten) Desertion ihres Ehemannes beschränkt hat. Nachdem zumindest durch den Machtwechsel der genannte Fluchtgrund nicht mehr asyltragend ist, ihr damit eine Rückkehr nach Nigeria droht, liegt es nahe, die eher im familiären Bereich bereits vor der Ausreise bestehenden Probleme zu benennen. Der die Genitalverstümmelung betreffende Vortrag der Klägerin lässt sich im Übrigen ohne Weiteres in Einklang mit den dem Gericht zur Lage in Nigeria vorliegenden Erkenntnissen bringen. In Nigeria herrscht eine weit verbreitete, weder religiös noch sozial eingrenzbare Praxis der Genitalverstümmelung, von der mindestens 50 bis 60 % der Frauen betroffen sind. Zumeist wird die "leichteste" Form der Beschneidung (sunna), zuweilen aber auch die weitergehende Form der "Exzision" zur Anwendung gebracht. Das Beschneidungsalter variiert von kurz nach der Geburt bis zum Erwachsenenalter. Beschneidungen werden (oftmals) ohne Zustimmung der Betroffenen und auch ohne Einwilligung der Eltern vorgenommen. Als Gründe für die Beschneidung dienen die Sicherung der Fruchtbarkeit der Frau, die Kontrolle der weiblichen Sexualität sowie der Schutz vor Promiskuität. Angesichts der Tatsache, dass nur eine beschnittene Frau als "heiratsfähig" angesehen wird, besteht ein erheblicher Druck sowohl auf die Betroffenen als auch ihre Eltern, die Beschneidung durchführen zu lassen. Vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und 10. Februar 2003, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; amnesty international (ai), Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. (aa) Die zwangsweise Genitalverstümmelung stellt eine politische Verfolgung dar. Sie knüpft an die Überzeugung der betroffenen Frau an, das Recht zu haben, ein körperlich unversehrtes Leben als Frau zu führen und die traditionelle Beschneidung zu verweigern. Diese Überzeugung ist eine politische, da sie im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen den Geschlechtern einerseits sowie der gesellschaftlichen Stellung der Frau und ihrem Selbstbestimmungsrecht andererseits steht. Dass ein großer Teil der weiblichen nigerianischen Bevölkerung hiervon betroffen ist, hindert nicht die Annahme einer Verfolgung. Zur Verfolgungsmaßnahme wird die Genitalverstümmelung dadurch, dass sie zwangsweise erfolgt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 ff. Als solche knüpft sie nicht an das Geschlecht per se an, sondern sie richtet sich gegen die sich weigernden Mädchen und Frauen, nicht aber gegen diejenigen, die die Beschneidung als Tradition akzeptieren. Der Bewertung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als politischer Verfolgung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sie die Betroffenen ihrer Intention nach gerade nicht aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen will, weil sie gerade den Zweck einer Integration des betroffenen Mädchens oder der betroffenen Frau in die Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolgt. Vgl. so aber: VG Frankfurt, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A -, InfAuslR 1999, 300. Diese Argumentation übersieht, dass die Zwangsbeschneidung gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen. Sie sollen den Traditionen unterworfen und unter Missachtung ihres Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten gemacht werden. Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 17. Januar 2001 - M 21 K 98.52243 -, VG Freiburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - A 2 K 10475/00 -. Dass die Zwangsverstümmelung der Genitalien eine Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität ist, bedarf schließlich keiner näheren Begründung. (bb) Auch wenn die Genitalverstümmelung in Nigeria nicht unmittelbar von staatlichen Organen, sondern von Dritten vorgenommen wird, ist sie derzeit noch dem Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen. Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter stellen eine "mittelbare" staatliche Verfolgung dar, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335, 336); BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -. Die Mittel, deren Einsatz geboten ist, sind - ihrer Art nach - die Instrumente straf-, polizei- und ordnungsrechtlichen Handelns. Verfolgung im Sinne beider Schutzansprüche ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen, verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines von Privaten verfolgten Staatsbürgers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993 - 9 C 6/93 -. Ein solcher Nichtgebrauch der Machtmittel liegt insbesondere vor, wenn der Staat entweder nicht bereit ist, den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz zu gewähren, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen. Vgl. zu diesem Problemkreis auch: UNHCR-Richtlinien vom 7. Mai 2002 zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, dort II B 11. (S. 5). Dies ist bei der Genitalverstümmelung in Nigeria derzeit der Fall. Zwar missbilligt der nigerianische Staat die Zwangsbeschneidung, die im Gesamtstaat im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt ist. Ein eigenständiger Straftatbestand befindet sich dagegen bereits seit längerem erst im Gesetzgebungsverfahren. Lediglich einige nigerianische Bundesstaaten - so auch der Herkunftsstaat der Klägerin, der Bundesstaat F. - haben die Genitalverstümmelung in einem eigenständigen Straftatbestand geregelt. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit Genitalverstümmelungen zu Strafverfahren gekommen ist oder aber dass die Behörden auf entsprechende Hinweise reagierten. Zwar unterstützt der nigerianische Staat Aufklärungskampagnen gegen die Beschneidungspraxis. Diese haben jedoch ausweislich der Auskunft von ai an das erkennende Gericht wegen geringer finanzieller Ausstattung keine große Reichweite und finden ihre Grenzen oftmals an der fehlenden Einsicht örtlicher Behörden. Vgl. AA, Auskünfte an das VG Koblenz vom 11. März 1999, an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003, Lageberichte vom 20. April 1999, 14. Juni 2000, 11. März 2001, 24. Oktober 2001 und vom 10. Februar 2003; ai, Auskünfte an das VG Koblenz vom 16. März 1999 und an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an das VG Koblenz vom 4. Dezember 1998, an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Nigeria, Juli 2001. In Würdigung dieser Auskünfte und unter Berücksichtigung der innenpolitischen Schwierigkeiten in Nigeria ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der nigerianische Staat derzeit nicht wirksam gegen die Zwangsbeschneidung vorgehen kann bzw. will. Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass es angesichts der Häufigkeit der Verstümmelungen nicht verständlich ist, dass die Behörden in ganz Nigeria bislang keine Erkenntnisse über durchgeführte Genitalverstümmelungen und die entsprechenden Täter, zumeist ältere Frauen aus dem Verwandtenkreis des Opfers, erhalten haben sollen, die sie zu einem Eingreifen hätten bewegen können. (b) Aus obigen Ausführungen folgt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Nigeria eine Genitalbeschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen wird. Eine Verfolgung droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106 (109). Angesichts der allgemeinen Verbreitung der Genitalbeschneidung, der fortbestehenden Motivation der Familie der Klägerin, und der fehlenden Schutzbereitschaft des Staates kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht in absehbarer Zeit mit einer Beschneidung ernsthaft zu rechnen hätte. (c) Der Klägerin steht in Nigeria schließlich keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn die Betroffenen in Teilen ihres Heimatlandes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. Angesichts der vorliegenden Auskünfte ist ein Schutz gegen eine Zwangsbeschneidung in Nigeria nur schwerlich gegeben. Vgl. AA, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 27. Dezember 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. April 2003; ai, Auskunft an die erkennende Kammer vom 6. August 2002; IAK, Auskünfte an die erkennende Kammer vom 21. August 2002 und an das VG Düsseldorf vom 28. März 2003. Ob die Existenzbedingungen für eine Familie und insbesondere für alleinstehende Frauen ohne Anbindung an die Großfamilie ausreichend sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Obwohl die Klägerin zusammen mit ihrem ausreisepflichtigen Ehemann nach Nigeria zurückkehren könnte, so dass ausreichende Existenzbedingungen für die Familie auch ohne Anbindung an die Großfamilie oder diejenige des Ehemannes gegeben sein könnten, ist eine inländische Fluchtalternative zur Überzeugung des Gerichts dadurch ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Mitglied einer (zumindest) regional herausragenden Familie nicht nur einem besonderen Druck zur Durchführung der Zwangsbeschneidung, sondern auch einer regional nicht zu begrenzenden, besonderen Beobachtung ausgesetzt. Dementsprechend kann im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin angesichts ihrer Bekanntheit und des Einflusses der Familie zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem anderen Landesteil von Nigeria eine Zuflucht findet, in der die Problematik der Zwangsbeschneidung für sie nicht in kurzer Zeit akut werden könnte. Dabei lässt das Gericht die von der Klägerin benannte Furcht vor dem Fluch des Familienoberhauptes ihres Ehemannes ("Fluch des Oba") als diesseits nicht einschätzbare psychische Komponente unberücksichtigt. Nach alledem ist ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen. II. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 26. August 1997 ist in vollem Umfange aufzuheben. Soweit eine Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist, ergibt sich ihre Rechtswidrigkeit aus der Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots. Zwar ist das Bundesamt in den Fällen, in denen es das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG feststellt oder hierzu verpflichtet wird, nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht gehindert, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Jedoch ist in einem solchen Falle nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Dies ist vorliegend unterblieben. Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung mangels konkreter Bezeichnung eines Zielstaates als rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung ohne konkrete Bezeichnung des Staates, in den eine Abschiebung erfolgen kann, ist im Ausländerrecht nicht vorgesehen, vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG. Vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1997 - A 14 S 3038/96 -, Schnelldienst Asyl- und Ausländerrecht (AuAS) 1997, S. 115; im Anschluss daran ebenso: VG Minden, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 K 3672/94.A -, VG München, Urteil vom 2. Dezember 1998 - M 21 K 97.53552 -, AuAS 1999, 17; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage 1999, § 34 Rdn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.