Urteil
5 K 1657/99.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2003:0909.5K1657.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1999 und unter Aufhebung von dessen Ziffer 4. insoweit, als darin die Abschiebung der Klägerin in den Niger angedroht ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 in Niamey im Staat Niger geborene Klägerin ist nigrische Staatsangehörige. Sie hat angegeben, in Togo gewohnt zu haben und am 20. Oktober 1998 aus Togo ausgereist zu sein. Am 5. Februar 1999 sei sie aus Accra in Ghana mit dem Flugzeug nach Düsseldorf geflogen, wo sie am gleichen Tage um etwa 9.30 Uhr auf dem Flughafen angekommen sei. 3 Die Klägerin stellte am 17. Februar 1999 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Februar 1999 führte sie aus, bis 1993 habe sie zusammen mit ihrer Familie, den Eltern und einem Stiefbruder, in Niamey im Staat Niger gelebt. Dort habe sie die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Ihr Vater sei dort Händler gewesen, sie selbst habe dort nie gearbeitet. 1993 sei die gesamte Familie nach Balanka in Togo gezogen, weil die Geschäfte des Vaters im Niger schlecht gelaufen seien. Etwa im März 1997 habe sie dort ihren Ehemann, einen Togoer, kennen gelernt und sie hätten im September 1997 traditionell geheiratet. Ihr Mann sei bei der Heirat nicht anwesend gewesen. Eine Woche später sei sie zu ihrem Mann nach Lomé gegangen und hätte gemerkt, dass dieser Versammlungen abhalte. Im Jahre 1997 sei sie auch für eine Woche zurück im Niger gewesen, um sich dort einen Pass zu besorgen. Ihr Ehemann sei am 28. Januar 1998, als sie nicht anwesend gewesen sei, festgenommen worden. Dies habe sie, als sie nach Lomé zurückgekehrt sei, von einer Nachbarin erfahren; die Wohnung sei durcheinander gewesen. Sie habe Kontakt zu einem Onkel des Ehemanns gehabt, der ihr geraten habe, die Situation abzuwarten. Sie habe sich abwechselnd in Lomé und in dem Wohnort der Eltern Balanka aufgehalten. Am 7. Mai 1998 sei ihr Ehemann aus dem Gefängnis geflohen und sofort ins Ausland nach Deutschland gegangen, wo er nunmehr das Asylverfahren VG Aachen 5 K 3019/98.A betreibt. Der Onkel des Ehemanns sei inzwischen festgenommen worden und im Gefängnis gestorben. Am 18. Oktober 1998 seien zwei Polizisten zum Elternhaus gekommen und hätten mitgeteilt, dass der Onkel gestorben sei. Am Abend sei eine Polizistin noch einmal zu ihnen gekommen und hätte die Klägerin gewarnt und aufgefordert, das Land zu verlassen. Die Klägerin habe am 19. Oktober 1998 von Benin aus mit dem Ehemann telefoniert. Nach der Rückkehr nach Balanka habe sie erfahren, dass zwei Polizisten erneut nach der Klägerin gesucht hätten, um den Aufenthaltsort des Ehemannes zu erfahren. Am 20. Oktober 1998 sei sie mit einem Marktauto von Balanka nach Accra in Ghana gefahren, wo ein Freund des Vaters Unterlagen und ein Visum für die Ausreise besorgt habe. Am 5. Februar 1999 sei sie etwa um 1.00 Uhr nachts von Accra aus mit einem Flugzeug der Ghana-Airways nach Düsseldorf geflogen. Den Pass habe ein Schlepper einbehalten. 4 Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz noch Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorlägen; der Klägerin wurde als nigrinischer Staatsangehöriger die Abschiebung in den Staat Niger angedroht. Der Bescheid wurde am 14. Juli 1999 zugestellt. 5 Die Klägerin hat am 21. Juli 1999 Klage erhoben. 6 Sie macht geltend, die Familie der Klägerin lebe weiterhin in Togo und im Staate Niger halte sich lediglich die alte Großmutter des Vaters auf. Es bestehe keine Verbindung nach dort. Eine Rückkehr nach Niger sei ihr daher unmöglich, als verheiratete allein lebende Frau würde sie dort als Prostituierte angesehen. Ihr Existenzminimum sei dort nicht gesichert. Im Niger bestehe eine islamistische Gesellschaft, in die die modern lebende Klägerin nicht integriert werden könne. Sie müsse zudem für ein inzwischen geborenes Kind sorgen, was eine Erwerbstätigkeit im Niger unmöglich mache. Damit liege eine individuelle Situation der konkreten Gefahr für Gesundheit oder Leben bei einer Rückkehr in den Niger vor; ihr Schicksal könne nicht als Teil der Situation einer Bevölkerungsgruppe im Niger gesehen werden. 7 Die Klägerin, die die Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beantragt hat, beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichteten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat schriftlich Klageabweisung beantragt. 10 Sie führt aus, bei der Situation der Klägerin handele es sich um eine allgemeine Gefährdungslage, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz nur im Falle einer extremen Gefährdungslage anzunehmen seien, eine solche lasse sich vorliegend bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstabes nicht eindeutig bejahen. Die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz komme daher nicht in Betracht. Das Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Institutes für Afrika- Kunde über die Möglichkeiten einer nigrinischen Staatsangehörigen, deren gesamte Familie in Togo lebe und die auch dort geheiratet habe, allein wieder in dem Staat Niger zu leben, eingeholt. Insoweit wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2001 und des Institutes für Afrika-Kunde vom 13. Juni 2001 Bezug genommen, die den Beteiligten übersandt worden sind. 11 Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen; ferner auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die in der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandten Blattsammlung (Erkenntnisliste) aufgeführt sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Gewährung von Asyl und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage begründet. 16 Die Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, für ihre Person das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz für die Republik Niger festzustellen. 17 Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation erfordert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -. 19 Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin gegeben. 20 Das folgt daraus, dass für die Klägerin in der Republik Niger das Existenzminimum nicht gesichert ist. 21 Die Klägerin besitzt nicht die erforderlichen familiären und persönlichen Voraussetzungen, um ihr Überleben im Niger sicherstellen zu können. Seit 1993 lebt die gesamte Familie der Klägerin, das heißt ihre Eltern, sie selbst bis zu ihrem Weggang und ein Stiefbruder, in dem Ort Balanka in Togo. Nachdem die Mutter der Klägerin gestorben ist, hat der Vater inzwischen eine Togoerin geheiratet. Großeltern mütterlicherseits der Klägerin leben nicht mehr, ebenfalls sind keine Geschwister der Mutter im Niger vorhanden. Väterlicherseits soll zwar die Großmutter noch im Niger leben, dies sei aber in einem kleinen Dorf der Fall, wo sie selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Klägerin unmöglich, im Niger, wenn sie dorthin allein zurückkehren müsste, eine Existenz zu begründen und damit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies ergibt sich aus den Auskünften, die das Gericht im vorliegenden Verfahren vom Institut für Afrika-Kunde und vom Auswärtigen Amt eingeholt hat. 22 Das Institut für Afrika-Kunde hat in seiner Auskunft vom 13. Juni 2001 ausgeführt, dass eine bisher nicht berufstätige Frau ohne Rückhalt aus ihrer Familie kaum in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen. In dem sehr verarmten Land Niger gebe es nur wenige Arbeitsplätze im so genannten formellen Sektor, deren Zahl inzwischen auch nach staatlichen Sparmaßnahmen eingeschränkt sei. Ein großer Teil der Bevölkerung überlebe daher nur im so genannten informellen Sektor, der vor allem dadurch gekennzeichnet sei, dass Beziehungen und Kontakte eine große Rolle spielten, und dass ein Eindringen Fremder in Bereiche, die für eine Rückkehrerin eventuell als Arbeitsmöglichkeit in Frage kämen, oft durch kartellartige Zusammenschlüsse der bereits hier Aktiven verhindert werde. Formen der Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gebe es nicht; wenn überhaupt, könne Unterstützung nur durch private soziale Einrichtungen erfolgen. Soweit derartige Einrichtungen vorhanden seien, hätten sie zwar im Rahmen von Programmen zur Armutsbekämpfung Frauen als Zielgruppe. Diese richte sich aber fast ausschließlich an bestimmte umrissene Gruppen, etwa Bäuerin, junge Mädchen mit Kindern, Angehörige bestimmter Berufsstände. Einer Integration der Klägerin in die nigrische Gesellschaft stehe aber auch entgegen, dass der Niger ein überwiegend muslimisches Land sei, in dem die Islamisierung der Gesellschaft zunehmend an Boden gewinne. Einzelne der Gruppierungen verträten massiv fundamentalistische Ansichten. Frauen, die "verwestlicht" bzw. "modern" seien, würden verfolgt und misshandelt. Diese, aber auch oft einfach nur alleinstehende Frauen würden von den Gruppierungen in der Regel mit Prostituierten gleichgesetzt, so dass es auch aus diesem Grunde für eine alleinstehende, wenig gebildete Frau ohne familiären Rückhalt sehr unwahrscheinlich sei, dass sie im Niger ihr Auskommen finden und den Lebensunterhalt sichern könne. Sie müsse vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, belästigt zu werden, wobei sie sowohl den Angriffen fundamentalistischer Muslime als auch denen von Gruppen, die bestimmte für die Klägerin interessante Arbeitsmarktsektoren dominierten, ausgesetzt sein werde. 23 Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 8. August 2001 ausgeführt, dass es für eine ca. 29-jährige Frau zwar nicht unmöglich, aber schwierig sei im Niger ohne jeglichen familiären Rückhalt zu leben. Mit Unterstützung durch den Staat oder sozialer Einrichtungen sei nicht zu rechnen. Eine Integration in die Gesellschaft sei ohne jegliche (auch entferntere) verwandtschaftliche Beziehung oder einen Bekanntenkreis nur schwer möglich. Wenn - was im Fall der Klägerin nicht gegeben ist - ein Grundkapital vorhanden sei, sei es denkbar, dass sich eine bisher nicht berufstätige Frau eine Existenz im Kleinhandel aufbaue. 24 Im Wesentlichen ergibt sich damit aus der Auskunft des Institutes für Afrika- Kunde, dass eine in der Situation der Klägerin stehende Person im Niger nicht nur nicht in der Lage wäre, eine Existenz aufzubauen, sondern auch, dass sie im Niger als alleinstehende junge Frau den Anfeindungen und Misshandlungen moslemisch- fundamentalistischer Kreise ausgesetzt wäre. Soweit das Auswärtige Amt ein Leben im Niger als "schwierig" bezeichnet und eine Integration in die Gesellschaft als "nur schwer möglich" bezeichnet, führt diese Aussage zu keinem anderen Ergebnis als die Ausführungen des Institutes für Afrika-Kunde. 25 Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht die erforderlichen familiären und persönlichen Voraussetzungen besitzt, um im Niger ihr Überleben sichern zu können. Da die Klägerin auf verwandtschaftliche Beziehungen nicht zurückgreifen kann, wäre sie auf sich selbst angewiesen. Aus den in den Auskünften angegebenen Gründen, zusätzlich aber auch aufgrund der Entfremdung gegenüber ihrem Heimatland, nachdem sie jahrelang in Togo und dann in Deutschland gelebt hat, wird sie nicht in der Lage sein, sich ins allgemeine Alltagsleben zu integrieren und vor allem, sich die notwendigen Lebensmittel für eine Grundversorgung zu verschaffen. 26 Angesichts dieser Umstände drohen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Niger mit beachtlicher Wahrscheinlich landesweit unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen erheblichem Umfanges infolge von Unterernährung und der damit verbundenen Folgeerkrankungen, die letztlich zu einem baldigen Tod führen würden. 27 Der unmittelbaren Anwendung des Satz 1 von § 53 Abs. 6 Ausländergesetz steht auch nicht die Sperrwirkung des Satz 2 entgegen. 28 Satz 1 des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz ist im Zusammenhang mit den Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 Ausländergesetz zu sehen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 Ausländergesetz berücksichtigt. Gemäß § 54 Ausländergesetz kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird; für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine Abschiebung oder Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -. 30 Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. 31 Wann eine die Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr vorliegt, ist dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz nur eingeschränkt zu entnehmen. 32 Danach ist jedoch Voraussetzung, dass die Gefahren, die erfasst sind, unterschiedslos die gesamte Bevölkerung des Abschiebestaates oder jedenfalls eine dort lebende Bevölkerungsgruppe betreffen müssen. Erforderlich ist, dass dem Grunde nach - also nicht nur bezogenen auf den Einzelfall - ein Anwendungsfall von § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegt. Dies bedeutet, dass die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe insgesamt jeweils individuell einer Gefahr ausgesetzt ist, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz genannten Voraussetzungen entspricht, wenn also jedem Angehörigen der Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Zudem muss die Verbreitung dieser Gefahr im Abschiebezielstaat so groß sein, dass wegen der Vielzahl der Fälle eine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Die Größe der Gruppe muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es nicht dem Bundesamt oder den einzelnen Ausländerbehörden überlassen werden kann, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz zu befinden, sondern vielmehr eine politische Leitentscheidung geboten ist. Wann eine solche Gruppengröße erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich deshalb nicht allgemein gültig beantworten, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.. 34 Nach diesen Gesichtspunkten kann vorliegend keine eine Sperrwirkung auslösende allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz angenommen werden. 35 Die bereits bejahte individuelle Gefahr, die den in § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz genannten Voraussetzungen entspricht, ist in ihrer individuellen Ausgestaltung nicht in einem so großen Maß verbreitet, dass wegen der Vielzahl der Fälle eine Entscheidung der obersten Landesbehörde gefordert ist. Das befürchtete Fehlen der Sicherung des Existenzminimums und die daraus resultierenden Folgen drohen der Klägerin aufgrund ihrer eigenen besonderen Lebensumstände. Zwar mag es zutreffen, dass weitere Fälle vorkommen, in denen eine nigrische Staatsangehörige ihr Land verlassen hat, dort über weitere familiäre Beziehungen nicht verfügt und in einem relativ jungen Alter dorthin zurückkehren soll. Wenn man Personen, die in einer derartigen Konstellation stehen, zu einer Gruppe zusammenfassen würde, würde es sich jedenfalls nicht um eine "Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört", im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz handeln. Eine derartige Gruppe wäre allein von ihrer Größe her nicht unter diesen Begriff unterzuordnen. Zudem wäre sie von ihrer Zusammensetzung her durch so viele Einzelheiten gekennzeichnet, dass kein Anlass für eine politische Leitentscheidung besteht. 36 Unabhängig von allem ist aber in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz auch dann ein Abschiebungshindernis für die Republik Niger in der Person der Klägerin anzunehmen, wenn die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz eingreifen würde. Denn angesichts der den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten stellt die individuelle Situation, in die die Klägerin bei einer Rückkehr nach Niger geraten würde, eine extreme Gefahrenlage in dem Sinne dar, dass sie gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert werden würde. In einem solchen Fall kann Ausländern, auch wenn sie einer Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz angehören, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz zugesprochen werden, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz gegeben sind und eine Abschiebung das Verfassungsrecht verletzen würde. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 Ausländergesetz Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz zu gewähren, 37 vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - in BVerwGE 99, 324, und - 9 C 15.95 - in BVerwGE 99, 331; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 - in DVBl. 2001, S. 1531. 38 Die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz ist nur dann gerechtfertigt, wenn extreme Gefahren mit hoher Wahrscheinlichkeit und einer unmittelbar eintretenden Folge zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen treffen in der Person der Klägerin zu. 39 Wie bereits ausgeführt, besteht für sie bei einer Rückkehr in den Niger die Gefahr, dass sie ihre Existenzgrundlage nicht sichern kann und damit - mangels ausreichender Ernährung - verhungern würde. Diese Gefahr würde sich auch unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Niger realisieren, da - wie die vom Gericht eingeholten Auskünfte belegen - für sie von vornherein nicht die Möglichkeit bestehen würde, sich in die Gesellschaft zu integrieren und damit einen Lebenserwerb zu ermöglichen. 40 Angesichts dieser Umstände ist es in einem hohen Grad wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Niger schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen und letztlich sogar der Tod drohen würde. Ihre individuelle Situation ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund der fehlenden familiären und persönlichen Voraussetzungen nicht über die in Anbetracht der verschärften Situation in besonderem Maße erforderlichen Überlebensmöglichkeiten verfügt. Diese Gefahr würde sich damit auch unmittelbar nach ihrer Rückkehr realisieren, da es gerade für Neuankömmlinge besonders schwierig sein wird, das Überleben sicherzustellen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.