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Urteil

7 K 237/99

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:1017.7K237.99.00
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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999 und des Abhilfebescheides vom 23. Januar 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999 und des Abhilfebescheides vom 23. Januar 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kostenersatz für die Herstellung zweier Wasserhausanschlussleitungen. Sie sind Eigentümer eines Doppelhauses in L. , J. -straße 0 b und 0 c. Auf ihren Antrag stellt der Beklagte (in einem Zug mit der Strom- und Gasversorgung durch die RWE Energie AG) Anfang 1998 die Wasseranschlussleitungen zum Doppelhaus her. Mit Bescheiden vom 25. September 1998 zog der Beklagte die Kläger zum Kostenersatz in Höhe von 1.718,56 DM (J. -straße 0 b) und 1.690,- DM (J. -straße 0 c) heran. Hiergegen erhoben die Kläger am 23. Oktober 1998 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1999 zurückgewiesen wurde. Gegen den ihnen am 11. Januar 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben die Kläger am 3. Februar 1999 Klage. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Kosten für die Erdarbeiten seien ihnen bereits von der S. Energie AG in Rechnung gestellt worden und jedenfalls erheblich überhöht. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999 und des Abhilfebescheides vom 23. Januar 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Einwände der Kläger gegen die der Heranziehung zum Kostenersatz zugrunde liegende Unternehmerrechnung seien im Wesentlichen unberechtigt. Dies gelte nicht für die beanstandete Kieslieferung. Insoweit reduzierte der Beklagte den Kostenersatz auf 1.599,33 DM (J. -straße 0 b) und 1.547,99 DM (J. -straße 0 c). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999 und des Abhilfebescheides vom 23. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Bescheide sind nicht auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage gestützt. Als Rechtsgrundlage für eine Heranziehung zum Kostenersatz dient § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde L. . Die Vorschrift lautet: "Der Grundstückseigentümer hat dem Wasserwerk zu erstatten: a) die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung..." Diese Satzungsvorschrift ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Sie regelt die Frage nicht, auf welchen Zeitpunkt der Eigentümerschaft es ankommen soll. Diese Frage hat der Gesetzgeber in der Ermächtigungsnorm des § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) offen gelassen. J. § 10 Abs. 2 KAG NRW hat er nur den Zeitpunkt geregelt, in dem der Ersatzanspruch entsteht, nicht aber, wer Schuldner des Anspruchs ist. Dies zu entscheiden, bleibt dem ortsgesetzgeberischen Ermessen überlassen. Der Satzungsgeber kann zum Schuldner bestimmen, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs - bei der erstmaligen Anschlussverlegung im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung - Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist. Er kann aber auch zum Ersatzpflichtigen bestimmen, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist. Der Rat der Gemeinde L. als Satzungsgeber hat die seiner Entscheidungsmacht überlassene Frage nicht geregelt und damit eine unwirksame Satzungsnorm erlassen. Gemeindliche Satzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen, aus dem Rechstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot. Der Satzungsgeber muss die der gemeindlichen Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtsspäre selbst abgrenzen und darf dies nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Gemeindeverwaltung überlassen. Die Eingriffe müssen meßbar und in gewissem Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sein, vgl. Bundesverfassungsgericht, Bechluss vom 14. Dezember 1965 - 1BvR 571/60-, BVerfGE 19, 253 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 20/88 -, NVwZ 1990, 867, KStZ 1990, 239; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1993 - 11a B 2255/93.NE -, NVwZ 1994, 1016 = NWVBl 1994, 224. Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Mangels einer abstrakten Regelung ist es im Fall eines Eigentumswechsel zwischen Herstellung des Anschlusses und Zustellung des Bescheides vielmehr der (zufälligen) Anschauung der Verwaltung überlassen, welchen sie als den Eigentümer ansieht, den sie heranziehen muss. Das Unterbleiben einer entsprechenden Satzungsregelung über den Schuldner des Anspruchs führt zur Unwirksamkeit mangels der erforderlichen Bestimmtheit. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 10, Rn. 57. Dieser Fehler haftet der Satzung an, ganz gleich, ob es im jeweiligen Anwendungsfall überhaupt zu einem Eigentumswechsel gekommen und das Problem damit akut geworden ist. Da die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führt, kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung der Kläger richtig ist, die der Heranziehung zugrunde liegende Unternehmerrechnung sei teilweise überhöht. Dennoch wird zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten angemerkt, dass nicht nur durch den eindeutigen Wortlaut der Angebote der S. Energie vom 22. Januar 1998, sondern spätestens durch die Stellungnahme der S. Rhein-Ruhr vom 14. Oktober 2003 jedenfalls deutlich geworden sein dürfte, dass die von den Klägern befürchtete "Doppelberechnung" nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.