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Beschluss

2 L 938/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2003:1022.2L938.03.00
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Leitsätze

Übernahme der Kosten einer privaten Schule bei ADS-H-Problematik im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens für sonderpädagogischen Förderbedarf vor Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe.

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide des Antragsgegners vom 28. Juni 2002 und 17. Juli 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB‑VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule D.        in S.       für die Zeit ab dem 15. September 2003 (Beginn des Schuljahres 2003/2004) bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2003/2004 zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernahme der Kosten einer privaten Schule bei ADS-H-Problematik im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens für sonderpädagogischen Förderbedarf vor Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe. Der Antragsgegner wird unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide des Antragsgegners vom 28. Juni 2002 und 17. Juli 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB‑VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule D. in S. für die Zeit ab dem 15. September 2003 (Beginn des Schuljahres 2003/2004) bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2003/2004 zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n d e : Das Rubrum war von Amts wegen auf der Antragstellerseite zu ändern, da nach § 35 a SGB VIII der Jugendliche selbst und nicht - wie bei der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII - der personensorgeberechtigte Elternteil anspruchsberechtigt ist. Der (sinngemäße) Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB‑VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule D. in S. ab dem 1. April 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen. hat teilweise - nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ‑ ZPO -. Der Antrag kann derzeit über das Ende des ersten Schul halb jahres 2003/2004, das am 15. September 2003 begonnen hat, hinaus keinen Erfolg haben, da derzeit nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Anordnungsgrund, also ein Grund, der die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigt, als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die einstweilige Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Sozialrecht die Aufgabe hat, nur eine aktuelle, nicht aber eine in der Vergangenheit eingetretene oder eine für die Zukunft zu befürchtende Notlage zu beseitigen. Darüber hinaus hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen, dass für die Zeit vom 1. April 2003 bis zur Gegenwart Zahlungsrückstände in einem Umfang aufgelaufen sind, dass daraus aktuell die Gefahr einer Kündigung des Schulvertrages drohte. Deshalb ist die Klärung der Fragen, die sich bei der rechtlichen Würdigung des Klage begehrens für den Zeitraum ab dem 1. April 2003 stellen werden, der Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren der Hauptsache 2 K 1769/03 vorzubehalten. Zum anderen kann die Regelung im Eilverfahren auch nicht weit in die Zukunft hineinreichen, da das Gericht den Hilfefall nicht selbst unter Kontrolle halten kann. Da es in jugendhilferechtlichen Eilverfahren - anders als etwa im Sozialhilferecht - keine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage gibt, welcher Zeitraum generell einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde zu legen ist, muss jeweils an Hand des materiellen Begehrens untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Regelung in die unmittelbare Zukunft hinein sachgerecht erscheint, ohne dass das Gericht sich einerseits jeden Monat erneut mit diesem Fall befassen muss, andererseits der Fall aber dem Jugendhilfeträger auch nicht völlig aus der Hand genommen wird. Bei Abwägung dieser Aspekte erscheint der Kammer eine Regelung für das laufende Schul halb jahr 2003/04 sachgerecht. Auf diese Weise ist der Schulbesuch des Antragstellers zunächst hinreichend gesichert. Der Jugendhilfeträger kann aber zu einem angemessen erscheinenden Zeitpunkt auch selbst entscheiden, ob die Sachlage unverändert ist und es sich im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung empfiehlt, vorläufig weiter zu leisten, oder ob mittlerweile eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die ihm eine von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung ermöglicht. Dem Antragsteller wird insoweit auch nichts völlig Unzumutbares auferlegt, denn er hätte hiernach maximal zweimal pro Schuljahr um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Unter diesen Umständen ist der Antrag abzulehnen, soweit der Antragszeitraum über das Ende des ersten Schul halb jahres 2003/2004 hinausreicht. Der Antragsteller hat bezüglich des ersten Schul halb jahres 2003/2004 bezüglich der von ihm erstrebten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Privatschule auch in der Sache sowohl einen Anordnungsanspruch nach § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB‑VIII) in der Fassung des Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 (Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund aus Anlass der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Antragsteller erfüllt bei Zugrundelegung der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarischen Betrachtungsweise diese gesetzlichen Voraussetzungen. In Würdigung der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 19. Mai 2003 weicht nach Auffassung des beschließenden Gerichts wegen der Belastungen auf Grund eines schweren Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitätssyndroms mit Störung des Sozialverhaltens und der hierdurch bedingten Misserfolgserlebnisse in der Schule die seelische Verfassung des Antragstellers länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der langjährigen Misserfolgserlebnisse in seiner schulischen Laufbahn und wegen des drohenden Scheiterns seiner schulischen Bildung bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Wie schon bei der "seelischen Behinderung" nach früherem Recht sind die Voraussetzungen der Hilfegewährung in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine "seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sogenannten "sekundären Neurotisierung") führt, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des BVerwG, 436.511 § 35 a SGB VIII Nr. 1 = FEVS 49, 487; = NDV-RD 1999, 71f., Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35 a Rdnr. 33 f und § 35 a Rdnr. 7a und 7b. Soweit es um das "Erwarten" einer solchen Beeinträchtigung geht, muss zunächst die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Auch wenn diese Teilleistungsschwäche sich in einer seelischen Störung niedergeschlagen, aber noch nicht in einer Beeinträchtigung manifestiert hat, muss diese drohende Beeinträchtigung bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft jedoch nach ärztlicher Erkenntnis (vgl. § 14 Abs. 5 SGB IX) aufgrund einer Prognose-entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. 8. Beim Antragsteller lagen bzw. liegen im hier maßgeblichen Zeitraum vom 15. September 2003 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2003/2004 Teilleistungsstörungen in Form eines sehr ausgeprägten Aufmerksam-keitsdefizit/Hyperaktivitätssyndroms mit Störung des Sozialverhaltens und einer einfachen Rechtschreibstörung (Prozentrang 16, das heißt 84 % der Schüler der gleichen Klassenstufe der Realschule sind besser) vor. In der testpsychologischen Untersuchung ergab sich für den Antragsteller hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten eine im überdurchschnittlichen Bereich liegende Gesamtleistung bei einem insgesamt homogenen Leistungsprofil. Die neuropsychologischen Befunde zur Aufmerksamkeit sprechen nachhaltig für das Vorliegen einer deutlichen Aufmerksamkeitsstörung mit Einschränkungen in beinahe allen Aufmerksamkeits-aspekten, die in Diskrepanz zu den intellektuellen Leistungen stehen. Dieser Befund steht zur Überzeugung des Gerichts nach der gut nachvollziehbaren ärztlichen Stellungnahme von Frau Professor Dr. I. -E. vom 19. Mai 2003 fest. Auch wenn diese ärztliche Stellungnahme vom Antragsteller in das Widerspruchsverfahren eingeführt und nicht vom Antragsgegner oder dem Gericht eingeholt wurde, gibt das keinen Anlass, an der Richtigkeit des ärztlichen Befundes zu zweifeln. Weder gibt es irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein "Gefälligkeitsgutachten" handeln könnte, noch hat die Kammer einen Grund, die fachliche Kompetenz anzuzweifeln. Denn Frau Prof. Dr. I. -E. wird gerade wegen ihrer Funktion als Universitätsprofessorin und ihrer damit einhergehenden großen ärztlichen und wissenschaftlichen Sachkompetenz - insbesondere auch auf dem Gebiet der Teilleistungsstörungen (Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit und ohne Hyperaktivität, Legasthenie und Dyskalkulie) - regelmäßig von der Kammer als Gutachterin in vergleichbaren Verfahren herangezogen. Letztlich ist auch der Antragsgegner dem Inhalt des ärztlichen Befundes nicht entgegengetreten. Auf Grund dieser Teilleistungsstörungen haben sich nach der ärztlichen Stellungnahme von Frau Professor Dr. I. -E. vom 19. Mai 2003 nach dem Befund in dem sog. Angstfragebogen vor allem in den Bereichen "Prüfungsangst" und "Schulunlust" erhebliche Auffälligkeiten feststellen lassen. Dies wurde durch die in der persönlichen Exploration gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Insgesamt stellt Frau Prof. Dr. I. -E. aufgrund des Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitätssyndroms (ADS-H) mit einer bereits ausgeprägten Störung des Sozialverhaltens in Kombination mit der Lese-Rechtschreibstörung dem Antragsteller für die weitere Entwicklung - auch bei einem Vergleich mit zahlreichen anderen Gutachten zur ADS-H-Problematik, die der Kammer inzwischen vorgelegen haben - eine sehr schlechte Prognose. Aufgrund der langjährigen schlechten Erfahrungen in der Schule ist der Antragsteller in Bezug auf Anforderung und Leistung äußerst demotiviert, und es kam auch bereits zu Phasen des "Schulschwänzens". Es ist davon auszugehen, dass dies Ausdruck einer bereits länger als sechs Monate andauernden, von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweichenden sekundären Neurotisierung ist. Dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Antragsteller insoweit von einer seelischen Behinderung zumindest bedroht ist. Der auch von Frau Professor Dr. I. -E. getroffene Befund "seelische Behinderung" wird ferner nicht deshalb in Frage gestellt, weil heute nach wie vor wissenschaftlich die Genese des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms mit Hyperaktivität nicht hinreichend geklärt ist. Die übrige dem Gericht bekannte Fachliteratur zu diesem Problemkreis (vgl. z.B. mit weiteren Nachweisen: Materialsammlung der Bezirksregierung Köln zu ADS/ADHS - Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom - mit und ohne Hyperaktivität) gibt zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Auch für Fegert, in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35 a Rdnr. 61 ff; derselbe, Was ist seelische Behinderung?, Münster 1994, Kapitel 5.5.5 und 5.5.6. Entwicklungsstörungen, S. 165 ff., einem gleichfalls für die medizinische Beurteilung der mit der Gewährung von Eingliederungshilfe verbundenen Fragestellungen anerkannten Fachmann und Hochschullehrer für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellen das hyperkinetische Syndrom und die Störung des Sozialverhaltens trotz der unklaren Ätiologie eine seelische Behinderung dar. Allerdings weist er darauf hin, dass pädagogische und psychologische Interventionen häufig nicht ausreichen, sondern eine sinnvolle medikamentöse Behandlung, z.B. mit Ritalin, was der Antragsteller auch einnimmt, erforderlich ist. Da die größten Schwierigkeiten des Antragstellers in der Schule auftreten, ist davon auszugehen, dass aufgrund der diagnostizierten Teilleistungsstörung und der zumindest drohenden Behinderung die Absolvierung der schulischen Laufbahn gefährdet ist. Durch das drohende Scheitern der schulischen Ausbildung ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet. Denn ohne Schulabschluss sind voraussichtlich keine Lehrstelle und auch kein anderweitiger Einstieg in die berufliche Bildung zu finden. Eine solche Entwicklung zu verhindern, ist, soweit - wie hier - die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vorliegen, Anlass für eine Intervention des Jugendamtes. Denn ohne Zugang zur beruflichen Bildung droht dem von der schweren Entwicklungsstörung betroffenen Jugendlichen das Abgleiten in den dauerhaften Sozialhilfebezug oder gar in ein kriminelles Milieu. Genau diese gesellschaftlich unerwünschte Entwicklung zu verhindern, obliegt traditionell der Jugendlhilfe. Die Jugendämter sind deshalb nach dem geltenden Recht auch verpflichtet, diese Kinder und Jugendlichen zu unterstützen, damit sie sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln (vgl. § 1 SGB VIII). Selbstverständlich stimmt die Kammer mit dem Antragsgegner überein, dass für die Absolvierung der schulischen Laufbahn zunächst allein das staatliche Schulsystem verantwortlich ist. Auch für die Schule gilt insoweit das Vorrangprinzip des § 10 Abs. 1 SGB VIII. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind aber angezeigt, soweit die Leistungen der Schule nicht ausreichen, um eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen. Nach dem derzeitigen Sachstand und in Würdigung der die Kammer überzeugenden Einschätzung von Frau Prof. Dr. I. -E. in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2003 geht das Gericht davon aus, dass die möglichen schulischen Hilfen und außerschulischen Fördermaßnahmen (Gabe von Ritalin, Verhaltenstherapie) zurzeit ausgeschöpft sind, zumal die Probleme beim Antragsteller sich über Jahre entwickelt haben und dieser sich inzwischen schon dem Ende seiner Schullaufbahn nähert, da er zurzeit die 9. Klasse besucht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem Begehren des Antragstellers hier im Ergebnis nicht entgegengehalten werden, seine Eltern bzw. die allein personensorgeberechtigte Mutter hätten es versäumt, einen Antrag auf sonderpädgogische Förderung zu stellen. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob grundsätzlich - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - vor der Gewährung von Eingliederungshilfe die Durchführung eines Verfahrens nach der Verordnung über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (vgl. Bereinigte amtliche Sammlung der Schulvorschriften 2003/2004, Ordnungsnr. 14-03 Nr. 2.1/Nr.2.2, - VO-SF -) verlangt werden kann. Im vorliegenden Einzelfall kommt dies aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann ein solcher Antrag nach § 10 VO-SF von der Schule (bei bloßer Information der Eltern!) und/ oder den erziehungsberechtigten Eltern gestellt werden, so dass es nicht zwingend der Mitwirkung der Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Elternteile bedarf und daher der vom Antragsgegner sinngemäß erhobene Vorwurf, die allein personensorgeberechtigte Mutter des Antragstellers habe ein solches Verfahren blockiert, ins Leere geht. In der Mehrzahl der Fälle sind es im Übrigen gerade die Schulen, die von sich aus dieses Verfahren einleiten. Diese Initiative ist aber hier bisher - trotz seit Jahren bestehender Auffälligkeiten - von keiner der vom Antragsteller besuchten öffentlichen Schulen ergriffen worden. Zum Abschluss der Grundschule lautete die Empfehlung ausdrücklich "Realschule" und nicht Durchführung eines VO-SF-Verfahrens mit dem Ziel des Besuchs einer Sonderschule. Zum anderen soll nach § 1 Abs. 4 VO-SF das Verfahren nach dem 5. oder 6. Schuljahr nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden. Diese Einschränkung erfolgt nicht ohne Grund, denn allein die Durchführung des Feststellungsverfahrens dauert nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren 6 bis 9 Monate, bis eine etwaige Einschätzung der zuständigen Schulbehörde über den Förderbedarf und den Förderort vorliegt; und es muss danach tatsächlich noch ein Zeitraum zur Verfügung stehen, in dem eine sonderpädagogische Förderung (sinnvoll) möglich ist. Hier besucht der Antragsteller zurzeit bereits das neunte Schuljahr, so dass eine Einschätzung frühestens erst zum Ende des 9. Schuljahres vorliegen könnte. Selbst wenn dann das Ergebnis darin bestünde, der Besuch einer Sonderschule sei angezeigt, und sich der Schulwechsel nicht durch Rechtsmittelverfahren weiter verzögern würde, dürfte das dann nur noch verbleibende 10. Schuljahr nicht ausreichen, um den Antragsteller überhaupt noch im Rechtssinne sinnvoll "sonderpädagogisch zu fördern". Weiter kann sich diese in § 1 Abs. 4 VO-SF vorgesehene Ausnahme nur auf Fälle beziehen, in denen sich der Besuch einer Sonderschule geradezu aufdrängt. Dies ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil ADS-H-Jugendliche - wie der Antragsteller - meist weder lernbehindert sind noch zur typischen Klientel der Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder gehören. Die übrigen (Spezial)-Sonderschulen kommen ohnehin nicht in Betracht. Wie das Gericht bereits in anderem Zusammenhang dargelegt hat, ist es in Anbetracht der stark wachsenden Zahl von Kindern und Jugendlichen mit ADS-H dringlich, über kurzfristige mögliche Änderungen des allgemeinen Schulsystems für diesen Personenkreis (etwa Einrichtung besonderer kleiner Klassen an den allgemeinen Primar- und Sekundarschulen, Einsatz speziell ausgebildeter oder (nach)qualifizierter Lehrer sowie Einsatz anderer Fachkräfte wie Psychologen, Sozialarbeiter, etc.) nachzudenken, um eine angemessene Beschulung dieser Kinder und Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem sicherzustellen. Solange dies nicht geschieht, laufen die Jugendämter - wie das vorliegende Verfahren zeigt - in hohem Maße Gefahr, bei der Bewältigung des insoweit bestehenden Notstandes in Anspruch genommen zu werden. Schließlich sollte der Antragsgegner auch bedenken, dass der Antragsteller nach den testpsychologischen Untersuchungen von Frau Prof. Dr. I. -E. überdurchschnittlich intelligent ist. Neben der Frage, inwieweit möglicherweise Gesichtspunkte der Unterforderung sich negativ auf seine Behinderung auswirken, ist weiter mit einzubeziehen, inwieweit ein an der Sonderschule erworbener Hauptschulabschluss zurzeit überhaupt einen Einstieg in das Berufsleben ermöglicht, wobei noch die Frage nach einer den Anlagen und Fähigkeiten entsprechenden Berufsausbildung dahingestellt bleibt. Das beschließende Gericht hält unter Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers und der Empfehlung von Frau Professor Dr. I. -E. in der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2003 den Besuch der privaten D. -Schule in S. mangels aufgezeigter Alternativen derzeit für die allein erforderliche und geeignete Maßnahme, um den Antragsteller ordnungsgemäß zu beschulen. Zwar ist der Besuch einer Privatschule weder in § 35a Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3 enthaltenen Verweis auf die §§ 40 und 41 BSHG. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 185.65 - BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen , und der Auffassung in der Literatur, vgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. München 2000, § 35 a Rdnr. 83, die dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit lediglich, dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Hilfen zur angemessenen Schulbildung anführt. Zur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Antragsgegner auch andere nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und erforderlich sind, die dem Antragsteller drohende Behinderung zu verhüten und die bereits eingetretene Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu zählt auch der Besuch einer Privatschule oder eines Internats. Vgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L 831/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 23. August 2001 - 2 A 550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff. Zwar hängt die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 ‑ 5 C 24.98 ‑, BVerwGE 109, 155 ff., steht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Da aber der Antragsgegner seine Entscheidung, die Eingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht mit dem Nachrang der Jugendhilfe gegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und der Nichtdurchführung des Verfahrens nach der VO-SF begründet hat, ist das Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten, Art und Umfang der begehrten Hilfe selbst zu bestimmen. Die Entscheidung des Gerichts, die weitere Beschulung des Antragstellers im ersten Schulhalbjahr 2003/2004 in der privaten D. -Schule in S. als Maßnahme der Eingliederungshilfe für erforderlich zu halten, stützt sich insbesondere auf die entsprechenden Angaben in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Professor Dr. I. -E. vom 19. Mai 2003. Danach bedarf der Antragsteller einer adäquaten schulischen Förderung in kleinen Klassen und einer pädagogischen Begleitung, die seine Motivation verbessert. Wegen seines ausgeprägten Verhaltens, sich tendenziell allen Anforderungen zu entziehen, kommt nur eine Ganztagsschule in Betracht, in der unter schulischer Aufsicht auch die Hausaufgaben erledigt werden. Zwar wird die vom Wohnort des Antragstellers fast 40 km entfernte Gesamtschule Aachen-Brand als Ganztagsschule betrieben. Wie dem Gericht aber aus eigener Anschauung bekannt ist, bewegt sich dort in der Sekundarstufe I die Klassengröße in dem von § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes vorgegebenen Rahmen und zeichnet sich gerade nicht durch kleine Klassen wie an der in Rede stehenden Privatschule aus. Da der Kammer zurzeit regional im Großraum Aachen auch keine andere öffentliche Schule bekannt ist, die einen vergleichbaren personellen und strukturierten Rahmen wie die D. -Schule in S. bieten kann, hält sie im vorliegenden Einzelfall mangels konkret aufgezeigter Alternativen, die den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Frau Prof. Dr. I. -E. gleichermaßen Rechnung tragen könnten, den Besuch der vom Antragsteller gewünschten Privatschule für die einzig in Betracht kommende Maßnahme der Eingliederungshilfe. Die Geeignetheit der privaten D. -Schule wird schließlich auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass dort keine Lehrkraft beschäftigt wird, die speziell für die Förderung von ADS-H-Jugendlichen fortgebildet ist. Denn eine Besserung der schulischen Leistungen wird offensichtlich schon durch die andersartige Struktur der Schule erreicht. Im Übrigen wird der ADS-H-Problematik des Antragstellers durch ergänzende Maßnahmen wie eine psychologische Verhaltenstherapie und durch die Gabe von Medikamenten Rechnung getragen. Hier hat der Antragsteller schließlich auch insofern einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, als die allein personensorgeberechtigte Mutter nicht (mehr) in der Lage ist, die Kosten für den Besuch der privaten D. -Schule aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Bei monatlichen Kosten in Höhe von 720.-  und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Mutter, die diese mit dem Antrag glaubhaft gemacht hat, ist es der Familie des Antragstellers nicht zuzumuten, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.