Beschluss
9 L 1764/03.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2003:1027.9L1764.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2121/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. September 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678. Dies ist weder bezüglich der Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtlich unbegründet noch der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zunächst liegen die Voraussetzungen einer Asylanerkennung - dieses schon allein wegen der Einreise auf dem Landweg - und des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG). Das ist hier der Fall. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. Urteile vom 23. Juni 2002 - 9 K 2257/02. A -, vom 3. Juni 2002 - 9 K 3077/97.A u. a. -, vom 2. September 2002 - 9 K 1590/98.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K 2060/01.A -, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) entspricht, vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, sind ethnische Albaner aus der Provinz Kosovo, also auch der Antragsteller, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische Verfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus. Darüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine Rückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet erkennbar weiter fort. Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage, vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 (ad-hoc-Lagebericht); UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; NZZ vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo", findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche Verfolgung statt. Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, beispielsweise Minderheiten zu schützen, entnehmen. Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.). Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige Übergriffe z. B. auf z. B. Minderheitenangehörige durch (insbesondere) albanische Volkszugehörige erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung. Vgl. weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30. In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u.ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; Urteil der Kammer, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A - mit Nachweisen. Der Vortrag des Antragstellers verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen hat er selbst angegeben, sich nicht politisch engagiert zu haben. Zum anderen ist er im Anschluss an die obigen Ausführungen wegen von ihm vorgetragener Versuche einer ihm indes nicht bekannten Gruppierung, ihn nach seiner Darstellung einzuberufen, darauf zu verweisen, sich an die UNMIK-Verwaltung zu wenden. Es liegen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196, dafür, dass dem Antragsteller die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ- Beilage 1996, 89. Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -. Unter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Provinz Kosovo Verhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Selbst die etwaige kärgliche wirtschaftliche Situation in seiner Heimat führt nicht zu einer konkreten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit in einem solchen Grade, dass eine verfassungskonforme Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geboten und eine derartig extreme Gefahrenlage unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden Ermessensentscheidung im Sinne des § 54 AuslG zu berücksichtigen ist. Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nämlich auch im Hinblick auf die vielfältigen internationalen humanitären Hilfsmaßnahmen nicht als derart katastrophal angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt, auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Diese Bewertung wird unter anderem durch die Tatsache untermauert, dass bereits zahlreiche albanische Volkszugehörige zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Vgl. zur verfassungskonformen Einschränkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 - 17 B 2380/93 -; zum Kosovo: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2002 - 14 A 1545/02.A - sowie vom 4. April 2002 - 14 A 1362/02.A -, jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des 13. Senats des OVG NRW. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.